Sprechstundenbedarfsvereinbarung: Grundlagen & Abrechnung

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Abstract – Sprechstundenbedarfsvereinbarung: Grundlagen & Abrechnung

  • Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung (SSB) ist kein bundeseinheitliches Regelwerk, sondern ein regional zwischen KV und Krankenkassen geschlossener Gesamtvertrag nach § 83 SGB V, der festlegt, welche Arznei-, Verband- und Hilfsmittel Vertragsärzte für den Direktverbrauch in der Praxis auf Kassenkosten beziehen dürfen — ohne Einzelverordnung auf Muster 16.
  • Verordnungsfähig sind ausschließlich Mittel, die in der regionalen SSB-Vereinbarung der jeweiligen KV gelistet sind und bei mehr als einem Patienten oder für Notfallsituationen eingesetzt werden; Praxisausstattung, EBM-abgegoltene Sachkosten und Mittel für die Heimversorgung des Patienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Falschverordnungen und Mengenauffälligkeiten führen zu Retaxierung oder Regressfestsetzung durch die Prüfungsstelle nach § 106c SGB V; die Darlegungslast für die wirtschaftliche Notwendigkeit liegt beim Vertragsarzt, die Ausschlussfrist für Regressbescheide beträgt vier Jahre.
  • Da jede der 17 KVen eine eigene SSB-Vereinbarung mit eigenem Positivverzeichnis führt, ist vor jeder Verordnung zwingend die aktuell gültige Fassung der zuständigen KV-Region zu prüfen — Änderungen werden nicht automatisch kommuniziert.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Sprechstundenbedarfsvereinbarung?

Definition: SSB-Vereinbarung als Bestandteil des Gesamtvertrags nach § 83 SGB V

Der Sprechstundenbedarf (SSB) bezeichnet Arznei-, Verband- und Hilfsmittel, die ein Vertragsarzt zur Behandlung seiner Patienten in der Praxis unmittelbar verbraucht — also nicht dem einzelnen Patienten mitgegeben werden. Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung hat keine ausdrückliche Einzelnorm im SGB V. Sie stützt sich als untergesetzliches Kollektivvertragsrecht auf § 83 Satz 1 SGB V — so hat das BSG in seinem Urteil vom 21.09.2023 (Az. B 3 KR 4/22 R) ausdrücklich bestätigt. Die KVen schließen die SSB-Vereinbarungen als Teil der regionalen Gesamtverträge mit den Landesverbänden der Krankenkassen.

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung ist damit kein bundeseinheitliches Dokument, sondern ein regional verhandelter Vertrag. Was in Bayern SSB-fähig ist, kann in Nordrhein anders geregelt sein. Vertragsärzte sind ausschließlich an die Vereinbarung ihrer zuständigen KV gebunden.

Haftungsrisiko: Wer Mittel als SSB verordnet, die in seiner KV-Region nicht SSB-fähig sind, riskiert vollständige Retaxierung — unabhängig davon, ob das Mittel in anderen KV-Regionen SSB-fähig wäre.

Rechtsgrundlage: § 83 SGB V und untergesetzliches Kollektivvertragsrecht

§ 83 SGB V bildet die vertragliche Basis: Die KVen schließen mit den für ihren Bezirk zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge über die vertragsärztliche Versorgung. Die SSB-Vereinbarung ist Bestandteil dieser Gesamtverträge. Auf Bundesebene setzen KBV und GKV-Spitzenverband mit dem Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) den übergeordneten Rahmen. Die regionale SSB-Vereinbarung konkretisiert ihn für jeden KV-Bezirk.

Es gibt keine allgemeinverbindliche Definition von Sprechstundenbedarf. Was als SSB gilt, ergibt sich ausschließlich aus der jeweiligen regionalen SSB-Vereinbarung — nicht aus dem SGB V selbst.

Abgrenzung: Sprechstundenbedarf vs. Einzelverordnung vs. Sprechzimmerbedarf

Drei Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt:

BegriffVerordnungsformAdressatBezugsweg
Sprechstundenbedarf (SSB)Muster 16 mit Aufdruck „Sprechstundenbedarf“Praxis (Direktverbrauch)Apotheke oder Direktbezug
EinzelverordnungMuster 16 (Standard)PatientApotheke nach Wahl des Patienten
SprechzimmerbedarfKein GKV-RezeptPraxis (Eigenfinanzierung)Medizinhandel, kein Kassenanspruch

Der Sprechzimmerbedarf — Einmalhandschuhe, Papierunterlagen, Büromaterial — ist kein GKV-Leistungsgegenstand. Er darf unter keinen Umständen über die SSB-Vereinbarung abgerechnet werden.

Was darf über den Sprechstundenbedarf bezogen werden?

Verordnungsfähige Mittel: Verbandmittel, Desinfektionsmittel, Diagnostika, Impfstoffe

SSB gilt für Mittel, die ihrer Art nach bei mehr als einem Patienten angewendet werden oder bei Notfällen für mehr als einen Patienten zur Verfügung stehen müssen. Was konkret verordnungsfähig ist, legt die regionale SSB-Vereinbarung fest. Typische Kategorien in den meisten Regionalvereinbarungen umfassen:

  • Verbandmittel (Kompressen, Binden, Pflaster) für den sofortigen Wundverbrauch in der Praxis
  • Desinfektionsmittel für Haut, Schleimhäute und Instrumente
  • Diagnostika für In-vitro-Diagnostik (z. B. Teststreifen, Schnelltests)
  • Impfstoffe für Schutzimpfungen nach § 20i SGB V (soweit regional SSB-fähig)
  • Injektions- und Infusionslösungen für den unmittelbaren Praxisverbrauch
  • Lokalanästhetika für invasive Eingriffe in der Praxis
  • Spül- und Irrigationslösungen

Einige KVen veröffentlichen Positivlisten; andere formulieren nur Negativabgrenzungen. Die Verordnungsfähigkeit einzelner Präparate ist immer anhand der aktuellen regionalen SSB-Vereinbarung zu prüfen.

Nicht verordnungsfähige Mittel und häufige Fehlerquellen

Nicht SSB-fähig sind in nahezu allen Regionalvereinbarungen:

  • Praxisausstattung und Investitionsgüter (Instrumente, Medizingeräte)
  • Arzneimittel, die über GOP des EBM bereits abgegolten sind
  • Mittel des persönlichen Hygienebedarfs (Flächendesinfektionsmittel für Räume — praxisseitig zu finanzieren)
  • Mittel, die dem Patienten zur Weiterverwendung mitgegeben werden (diese sind Einzelverordnung)
  • Sets, die Artikel enthalten, die kein Sprechstundenbedarf sind
  • Erstausstattung bei Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit

Haftungsrisiko: Wird ein Arzneimittel als SSB verordnet, obwohl es für die individuelle Patientenversorgung bestimmt ist, wertet die Krankenkasse dies als Falschverordnung — mit vollständiger Retaxierungspflicht.

Verordnungsfähig vs. nicht verordnungsfähig — Beispiele nach Produktgruppen

ProduktgruppeSSB-fähig (typisch)Nicht SSB-fähig
VerbandmittelKompressen, Mullbinden, Wundpflaster (Direktverbrauch)Verbandpakete für Heimversorgung des Patienten
DesinfektionsmittelHautantiseptika, SchleimhautantiseptikaFlächendesinfektionsmittel (Praxiskosten)
DiagnostikaBlutzucker-Teststreifen (Praxisgebrauch), CRP-SchnelltestTeststreifen als Dauerverordnung für Patienten
ImpfstoffeSchutzimpfstoffe nach STIKO/§ 20i SGB VReiseimpfstoffe (privatärztlich)
InjektionslösungenNaCl 0,9 % zur Infusion, Glucose-LösungenArzneimittel, die mit EBM-GOP bereits abgegolten sind
LokalanästhetikaLidocain, Mepivacain (für Eingriffe in der Praxis)Anästhesiemittel für Mitgabe an Patienten

Wie läuft die Verordnung und Abgabe in der Praxis ab?

Formale Anforderungen: Muster 16 mit Aufdruckfeld „Sprechstundenbedarf“

Die SSB-Verordnung erfolgt auf Muster 16 — mit dem Pflichtaufdruck „Sprechstundenbedarf“ im Feld für den Patientennamen. Das Versichertennummer-Feld bleibt leer. Die Betriebsstättennummer (BSNR) und die lebenslange Arztnummer (LANR) des verordnenden Arztes sind zwingend anzugeben. Ein fehlender oder unleserlicher Aufdruck ist einer der häufigsten Retaxgründe.

Wichtig: SSB darf nur quartalsgleich verordnet werden. Pro Quartal darf nur der in diesem Quartal tatsächlich verbrauchte SSB verordnet und bezogen werden — keine vorausschauende Bevorratung für Folgequartale.

Apothekenpflichtige vs. nicht apothekenpflichtige Mittel: Bezugswege

MittelkategorieBezugswegFormular
Apothekenpflichtige ArzneimittelApothekeMuster 16 „Sprechstundenbedarf“
Nicht apothekenpflichtige Medizinprodukte (soweit SSB-fähig)Apotheke oder zugelassener DirektbezugNach KV-Vorgabe
Impfstoffe (Sonderregelung)Apotheke oder KV-ImpfstoffvereinbarungMuster 16 oder gesonderte Vereinbarung

Retaxrisiko: Wann Krankenkassen die Abgabe beanstanden

Häufigste Retaxgründe in der Praxis:

  • Fehlendes oder unleserliches Aufdruckfeld „Sprechstundenbedarf“
  • Verordnung von Mengen, die den plausiblen Praxisbedarf übersteigen
  • Mittel aus nicht SSB-fähigen Produktgruppen
  • Verordnung ohne BSNR/LANR-Angabe
  • Bezug über nicht zugelassene Händler außerhalb der Apothekenpflicht
  • Mittel, die über EBM-GOP bereits abgegolten sind

Tipp: Bewahren Sie interne Verbrauchsnachweise für SSB-Mittel mit hohem Bestellvolumen auf. Im Prüffall tragen Sie als Vertragsarzt die Darlegungslast für die wirtschaftliche Notwendigkeit der verordneten Mengen.

Korrekte Verordnung in 5 Schritten

  1. Prüfen, ob das Mittel in der regionalen SSB-Vereinbarung Ihrer KV gelistet ist
  2. Muster 16 ausfüllen: Feld „Patientenname“ mit Aufdruck „Sprechstundenbedarf“ versehen
  3. BSNR und LANR vollständig eintragen; Versichertennummer leer lassen
  4. Menge entsprechend dem plausiblen Praxisbedarf eintragen — nur der im laufenden Quartal verbrauchte SSB
  5. Bezugsweg prüfen: Apotheke oder — falls regional zulässig — zugelassener Direktlieferant

Wirtschaftlichkeit und Prüfung durch die KV

Wirtschaftlichkeitsprüfung SSB: Prüfmaßstäbe und Vergleichsgruppen

Die Wirtschaftlichkeitsprüfung für den Sprechstundenbedarf erfolgt nach § 106 SGB V in Verbindung mit § 106b SGB V. Das BSG hat 2019 (Az. B 6 KA 23/18 R) klargestellt: Die Prüfung der Rechtmäßigkeit von SSB-Verordnungen ist bundesrechtlich der Wirtschaftlichkeitsprüfung zugeordnet. Zuständig sind ausschließlich die paritätisch besetzten Prüfgremien — nicht die KV selbst.

Prüfmaßstab ist der Verordnungswert je Fall im Vergleich mit der Fachgruppe in der jeweiligen KV-Region. Der konkrete Auffälligkeitsschwellenwert ist regional in der Prüfvereinbarung nach § 106b Abs. 1 SGB V geregelt und variiert je KV-Bezirk. Nach § 106 Abs. 3 SGB V muss die Festsetzung einer Nachforderung für ärztlich verordnete Leistungen innerhalb von zwei Jahren ab Schluss des Kalenderjahres erfolgen, in dem die Leistungen verordnet wurden.

Auffälligkeitsprüfung vs. Zufälligkeitsprüfung

PrüfartAuslöserPrüfebene
AuffälligkeitsprüfungStatistisch auffälliger Verordnungswert je FallPrüfungsstelle nach § 106c SGB V
ZufälligkeitsprüfungStichprobenbasiert, ohne AuffälligkeitPrüfungsstelle nach § 106c SGB V
AnlassprüfungHinweis durch Krankenkasse (z. B. nach Retaxierung)Prüfungsausschuss

Im Prüfverfahren können Sie Praxisbesonderheiten geltend machen — etwa einen überdurchschnittlichen Anteil invasiver Eingriffe oder eine besondere Patientenpopulation. Diese müssen mit Dokumentation belegt werden. Gezielte Beratungen sollen weiteren Maßnahmen in der Regel vorangehen (§ 106 Abs. 3 Satz 6 SGB V).

Dokumentationspflichten zur Absicherung im Prüffall

Führen Sie praxisintern folgende Unterlagen:

  • Lagerbestandsprotokolle für SSB-Mittel mit hohem Umsatz
  • Verbrauchsnachweise in Relation zu Fallzahl und Eingriffsfrequenz
  • Kopien der SSB-Verordnungen (Muster 16) für mindestens vier Jahre (Ausschlussfrist für SSB-Regressbescheide nach BSG-Rechtsprechung zu § 106 SGB V)
  • Nachweis über anerkannte Praxisbesonderheiten (z. B. Schwerpunktpraxis, Belegarzttätigkeit)

Tipp: Einige KVen bieten Beratungsgespräche zur Verordnungsanalyse an, bevor eine formale Wirtschaftlichkeitsprüfung eingeleitet wird. Nutzen Sie dieses Angebot bei erstmaligem Überschreiten der Auffälligkeitsschwelle.

Sprechstundenbedarfsvereinbarung nach KV-Region: Alle Vereinbarungen im Überblick

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung gilt ausschließlich regional. Maßgeblich ist die Vereinbarung der KV, bei der Sie zugelassen sind — nicht der Standort des Patienten. Nachfolgend finden Sie die direkten Verlinkungen zu den aktuellen SSB-Vereinbarungen aller 17 Kassenärztlichen Vereinigungen.

Hinweis: SSB-Vereinbarungen werden von den KVen in unregelmäßigen Abständen aktualisiert. Prüfen Sie das Gültigkeitsdatum der Vereinbarung auf der jeweiligen KV-Website und abonnieren Sie den KV-Newsletter Ihrer Region, um Änderungen nicht zu verpassen.

KV Baden-Württemberg (KVBW)

Die KVBW veröffentlicht die SSB-Vereinbarung unter dem Bereich „Verträge von A–Z“ auf kvbawue.de. Die KVBW gliedert den Sprechstundenbedarf in eine Vereinbarung mit Anlage (Arzneimittel, Medizinisch-technische Mittel, Verbandsstoffe) — Allgemeinmediziner und operative Fächer finden teils abweichende Produktgruppen.

Aktuelle Vereinbarung: KVBW – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Bayern (KVB)

Die KVB-Vereinbarung wird im Mitgliederbereich unter „Verordnung“ bereitgestellt. Für 2025 und 2026 wurden Anpassungen bei Impfstoffen und Sets kommuniziert.

Aktuelle Vereinbarung: KVB – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Berlin

Die KV Berlin veröffentlicht ihre SSB-Vereinbarung im Bereich „Verordnung & Abrechnung“. Besonderheit: Einige Impfstoffe unterliegen einer gesonderten Bestellvereinbarung über die KV.

Aktuelle Vereinbarung: KV Berlin – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Brandenburg (KVBB)

Die KVBB veröffentlicht die SSB-Vereinbarung im Downloadbereich „Formulare & Verträge“.

Aktuelle Vereinbarung: KVBB – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Bremen

Die KV Bremen veröffentlicht die Vereinbarung im Bereich „Praxis“ auf kvhb.de. Als stadtstaatliche KV mit kleinem Versorgungsgebiet sind die Fallzahlen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung eng kalkuliert.

Aktuelle Vereinbarung: KV Bremen – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Hamburg

Die KV Hamburg veröffentlicht Änderungen zur SSB-Vereinbarung regelmäßig im Mitgliedermagazin „KVH Journal“. Ab 01.04.2025 gilt eine aktualisierte Fassung des SSB-Verzeichnisses.

Aktuelle Vereinbarung: KV Hamburg – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Hessen (KVH)

Die KVH hat ihre SSB-Vereinbarung zuletzt für 2025 aktualisiert; für 2026 sind weitere Anpassungen angekündigt. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie im Mitgliederbereich unter „Verordnungsmanagement“.

Aktuelle Vereinbarung: KVH – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Mecklenburg-Vorpommern (KVMV)

Die KVMV veröffentlicht die SSB-Vereinbarung im Downloadbereich auf kvmv.de. Besonderheit: Die KVMV hat separate Regelungen für Vertragsärzte mit Belegarzttätigkeit.

Aktuelle Vereinbarung: KVMV – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Niedersachsen (KVN)

Die KVN-Vereinbarung wurde für 2024 und 2025 jeweils angepasst. Niedersachsen arbeitet mit einer Produktgruppenliste, die halbjährlich überprüft wird.

Aktuelle Vereinbarung: KVN – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Nordrhein (KVNO)

Die KVNO veröffentlicht die Sprechstundenbedarfsvereinbarung Nordrhein auf kvno.de unter „Verordnung & Abrechnung“. Achtung: Nordrhein und Westfalen-Lippe sind zwei separate KVen — Vertragsärzte im Bereich KVWL finden ihre Vereinbarung unter kvwl.de.

Aktuelle Vereinbarung: KVNO – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Rheinland-Pfalz (KV RLP)

Die KV RLP stellt die SSB-Vereinbarung im Bereich „Verordnung“ auf kv-rlp.de bereit. Die Vereinbarung enthält einen Anhang mit fachgruppenspezifischen Mengenrichtwerten.

Aktuelle Vereinbarung: KV RLP – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Saarland

Die KV Saarland veröffentlicht die SSB-Vereinbarung unter „Verträge & Formulare“ auf kvsaarland.de. Als eine der kleineren KVen sind die Vergleichsgruppen für die Wirtschaftlichkeitsprüfung eng gefasst.

Aktuelle Vereinbarung: KV Saarland – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Sachsen

Die KV Sachsen veröffentlicht die Vereinbarung auf kvs-sachsen.de im Bereich „Verordnung“. Besonderheit: In Sachsen gelten für einige Fachgruppen gesonderte Regelungen für den Bezug von Kontrastmitteln als SSB.

Aktuelle Vereinbarung: KV Sachsen – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Sachsen-Anhalt

Die KV Sachsen-Anhalt stellt die SSB-Vereinbarung im Downloadbereich auf kvsa.de bereit. Aktualisierungen werden im KV-eigenen Rundschreiben kommuniziert.

Aktuelle Vereinbarung: KV Sachsen-Anhalt – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Schleswig-Holstein (KVSH)

Die KVSH veröffentlicht auf kvsh.de eine kommentierte Fassung der SSB-Vereinbarung mit Praxishinweisen zu Wirtschaftlichkeit und Mengenvorgaben.

Aktuelle Vereinbarung: KVSH – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Thüringen (KVT)

Die KVT stellt die Vereinbarung auf kv-thueringen.de bereit. Thüringen hat zuletzt im Kontext der Impfstoffversorgung Anpassungen an der SSB-Vereinbarung vorgenommen.

Aktuelle Vereinbarung: KVT – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

KV Westfalen-Lippe (KVWL)

Die KVWL veröffentlicht die SSB-Vereinbarung im Bereich „Verordnung“ auf kvwl.de. Nordrhein und Westfalen-Lippe sind eigenständige KVen mit eigenen Vereinbarungen — eine Verwechslung führt zur Retaxierung.

Aktuelle Vereinbarung: KVWL – Sprechstundenbedarfsvereinbarung

FAQ: Häufige Fragen zur Sprechstundenbedarfsvereinbarung

Gilt die SSB-Vereinbarung meiner KV automatisch — oder muss ich sie gesondert beantragen?

Die Sprechstundenbedarfsvereinbarung gilt automatisch aus Ihrer Zulassung als Vertragsarzt. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich. Sie sind ohne weiteres Zutun berechtigt, SSB-Mittel im Rahmen der regional gültigen Vereinbarung zu verordnen — und gleichzeitig an deren Regelungen gebunden. Neu zugelassene Vertragsärzte sollten die aktuelle Fassung dennoch aktiv von der KV-Website beziehen, da keine automatische Zustellung erfolgt.

Können Gemeinschaftspraxen und MVZ denselben SSB-Bedarf abrechnen?

In Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) richtet sich der SSB-Bedarf nach der Betriebsstätte, nicht nach dem einzelnen Arzt. Alle in einer Betriebsstätte tätigen Vertragsärzte teilen sich das SSB-Kontingent. Die Verordnung erfolgt auf den Namen eines der beteiligten Ärzte mit der BSNR der gemeinsamen Betriebsstätte. Bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung werden die SSB-Verordnungswerte auf die Gesamtfallzahl der Betriebsstätte bezogen.

Was tun, wenn ein Mittel regional nicht mehr SSB-fähig ist?

Streicht Ihre KV ein Mittel aus der SSB-Vereinbarung, entfällt die Verordnungsfähigkeit mit dem in der Änderungsvereinbarung genannten Datum. Bereits ausgestellte, aber noch nicht eingelöste Verordnungen können von der Apotheke abgelehnt oder nach Abgabe retaxiert werden. Prüfen Sie bei Änderungsmitteilungen Ihrer KV sofort Ihren Lagerbestand und stellen Sie auf Einzelverordnung (Muster 16 ohne SSB-Aufdruck) oder Eigenfinanzierung um. Das Verordnungsmanagement Ihrer KV bietet bei Unklarheiten eine telefonische Beratung an.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am