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Inhaltsverzeichnis
Was ist der GOÄ Steigerungsfaktor?
Der Steigerungsfaktor in der GOÄ ist ein Multiplikator für ärztliche Leistungen, der nach Zeitaufwand und Schwierigkeit angepasst wird. Er bestimmt das Honorar in der Privatliquidation und wird allein vom Arzt im Rahmen von Vernunft und Fairness festgelegt, unabhängig von Patient oder Versicherung.
Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.
§ 5 Abs. 2 GOÄ
Der GOÄ Faktor fungiert als inflationsausgleichender Multiplikator bei der Abrechnung von Privatpatienten/Selbstzahler bzw. beim erstellen der GOÄ Rechnung. Denn anders als bei der ärztlichen Abrechnung mit Kassenpatienten (EBM) gibt es in der GOÄ keinen Inflationsausgleich per jährlich neu ausgehandeltem Orientierungswert.
Die rechtliche Grundlage für den Steigerungsfaktor und sonstige Belange rund um die GOÄ finden Sie in der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte.
Begriffsdefinitionen: Was ist der Regelhöchstsatz, Höchstsatz, Schwellenwert und Co.?
Der Regelhöchstsatz (auch Regelsatz oder Mittelwert genannt) ist der maximale Steigerungssatz, bis zu dem keine schriftliche Begründung seitens des Arztes erfolgen muss. Der Regelhöchstsatz darf nur dann übertroffen werden, wenn eine Untersuchung oder Behandlung überdurchschnittlich aufwändig und/oder kompliziert war. Der Steigerungsfaktor-Wert, ab dem eine schriftliche Begründung fällig wird, wird auch Schwellenwert oder Begründungsschwelle genannt. Unterdurchschnittlich aufwendige Leistungen sind unter dem Schwellenwert und überdurchschnittlich aufwendige Leistungen können über dem Schwellenwert abgerechnet werden.
Wird der Regelhöchstsatz übertroffen, dann darf der Steigerungsfaktor bis zu einem definierten Höchstsatz gehebelt werden. Der Höchstsatz begrenzt den Faktor.
Begriff | Erklärung |
Regelhöchstsatz | Steigerungsfaktor, bis zu dem keine schriftliche Begründung vom Arzt notwendig ist. |
Höchstsatz | Steigerungsfaktor, der auch mit Begründung nicht überschritten werden darf (außer bei gesonderter Honorarvereinbarung) |
Gebührensatz, Einfachsatz, Mindestsatz | Betrag, der sich aus der Multiplikation zwischen der Punktzahl der einzelnen Leistung des Leistungskataloges und dem Punktwert (0,0582873 €) ergibt. |
Gebührenrahmen | Gebührenspanne, innerhalb dessen der Gebührensatz nach billigem Ermessen erhöht werden kann. |
Schwellenwert, Begründungsschwelle | Grenzwert innerhalb des Gebührenrahmens, ab dem der Steigerungsfaktor begründet werden muss. |
Kann der GOÄ Steigerungsfaktor auch über dem Höchstsatz liegen? Ja, das ist gemäß § 2 GOÄ möglich, wenn der Patient dies vor Beginn der ärztlichen Leistung per Honorarvereinbarung schriftlich bestätigt. Dieses Szenario kann bspw. bei besonders qualifizierten Spezialisten oder (Chef-) Ärzten der Fall sein.
Eine Honorarvereinbarung kann nicht getroffen werden, wenn es sich um Notfall– und akute Schmerzbehandlungen handelt. Bei einem Unfall des Patienten kann nicht über den Höchstsatz hinaus gehebelt werden, da die Einholung einer Bestätigung der Honorarvereinbarung faktisch nicht möglich ist.
Kann der GOÄ Steigerungsfaktor auch unter dem Einfachsatz/Mindestsatz (1,0) liegen? Ein Unterschreiten des Einfachsatzes sollte vermieden werden, da dies nach § 12 Abs. 1 MBO-Ä geahndet werden kann. Darin heißt es: Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Ein GOÄ Steigerungsfaktor unterhalb des Einfachsatzes ist demnach ein unlauterer Wettbewerb.
Gleichzeitig sieht § 12 Abs. 3 MBO-Ä jedoch folgendes vor: Verwandten, Kollegen, deren Angehörige und mittellosen Patienten kann das Honorar ganz oder teilweise erlassen werden.
Die Höhe des Regelhöchstsatzes und des Höchstsatzes sind abhängig von der jeweiligen Gebührenordnungsposition bzw. dem jeweiligen GOÄ-Abschnitt. Unterschieden wird zwischen persönlichen Leistungen, medizinisch-technischen Leistungen und Laborleistungen.
Welche Steigerungsfaktoren gibt es?
Eigenschaft | Persönlich ärztliche Leistungen | Medizinisch-Technische Leistungen | Laborleistungen |
Höchstsatz | 3,5 | 2,5 | 1,3 |
Regelhöchstsatz | 2,3 | 1,8 | 1,15 |
Gebührenrahmen | 1,0 – 3,5 | 1,0 – 2,5 | 1,0 – 1,3 |
Gültigkeit | Alle anderen Abschnitte (großer Gebührenrahmen) | GOÄ Abschnitte A, E und O (kleiner Gebührenrahmen) | GOÄ Abschnitt M und Nummer 437 |
Der GOÄ Steigerungsfaktor darf bei persönlichen Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ zwischen dem 1 – 3,5-fachen liegen. In der Regel wird jedoch nur bis zum bedingungslosen Regelhöchstsatz von 2,3 abgerechnet. Eine Liquidation über dem 2,3-Fachen (Regelhöchstsatz) erfordert eine schriftliche Begründung. Liegt sie über dem 3,5-fachen (Höchstsatz), dann ist eine gesonderte Honorarvereinbarung notwendig.
Der Steigerungsfaktor für die GOÄ Abschnitte A, E und O (medizinisch-technische Leistungen) kann bis zu 2,5-fach betragen. Für Leistungen aus diesen Abschnitten muss der Steigerungssatz bereits ab 1,8-fach begründet werden.
Der Steigerungsfaktor für den GOÄ Abschnitt M und die Leistung nach Nummer 437 (Laborleistungen) kann bis zu 1,3-fach betragen. Begründet werden muss der Faktor bereits ab dem 1,15-fachen.
Kann ich als Arzt problemlos immer den Regelhöchstsatz veranschlagen?
Ja, bzw. zumindest kam der Bundesgerichtshof in Az. III ZR 54/07 zu folgendem Urteil: Es ist rechtens, wenn ein Arzt eine persönlich-ärztliche Leistung oder eine medizinisch-technische Leistung durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Regelhöchstsatz der Regelspanne abrechnet.
Die Beihilfe (Beamte, Bundeswehr) moniert und macht Probleme bei der Erstattung des Steigerungsfaktors? Zwar müssen Sie Ihre erbrachte Leistung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ näher erläutern, aber Sie können sich kurz fassen, wie z. B. folgende Gerichte urteilen:
- Az.5 LA 368/08: “Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es allerdings nicht.”
- Az.23 C 315/98: “Bei anderweitiger Betrachtung würde nämlich kaum ein Arzt seine Hauptaufgabe, d. h. die Behandlung von Kranken, erfüllen können, weil er nahezu pausenlos mit der Erläuterung seiner Rechnungen beschäftigt wäre.“
Beispiele und Tipps für Begründungen der GOÄ Steigerung
Liegt der GOÄ Faktor über dem Regelhöchstsatz, dann wird eine Begründung fällig. Dies kann z. B. dann der Fall sein:
- die Untersuchung/Behandlung war überdurchschnittlich schwer oder kompliziert
- die Untersuchung/Behandlung hat überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch genommen
- sonstige Umstände haben die Untersuchung/Behandlung anderweitig erschwert
Die Begründung sollte klar, einfach und nachvollziehbar verschriftlicht werden. Von Floskeln wie z. B. “technisch schwierig” oder “erhöhter Zeitaufwand“ sollten sie absehen. Das erspart Ihnen Rückfragen. Die erbrachte ärztliche Leistung sollte genauestens dokumentiert und die Begründung sollte sich darin wiederfinden, denn auf Nachfrage muss die Begründung von Ihnen erläutert werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Wenn Sie eine Sonographie mit der Begründung “erhöhter Aufwand” liquidieren, der Befund allerdings nur mit “Oberbauchsono o. B.” beschrieben wird, dann ist die Honorarforderung nicht haltbar, auch wenn eine erschwerte Diagnose aufgrund von Luftüberlagerung vorlag. Kurz zusammengefasst sollte die Begründung des GOÄ Steigerungsfaktors folgende Aspekte berücktsichtigen:
- die Begründung muss patienten-, krankheits- oder umstandsbezogen sein
- jede einzelne Leistung mit Steigerungsfaktor bedarf einer individuellen Begründung
- auf der Rechnung die Begründung der Leistung korrekt und verständlich zuordnen
- Kein Fachvokabular, sondern nur für den Laien verständliche, bekannte Fachwörter verwenden. Keine kryptischen Abkürzungen.
- keine Floskeln
- für eine nachvollziehbare Vollständigkeit ggf. auch die Nebendiagnose erläutern
- man muss nicht immer entweder mit 2,3- oder 3,5-fachem Steigerungsfaktor abrechnen, es gibt auch ein Dazwischen wie z. B. 2,8- oder 3,3-fach
Nachfolgend ein paar Beispiele und Begründungen der GOÄ Steigerung vom Virchowbund:
Begründung | Anmerkung |
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständen | vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung |
Schwere der Grunderkrankung | vor allem bei Beratungen |
Aufwändige Beratungen zu Therapieoptionen | vor allem bei Beratungen, falls nicht Nr. 34 zutrifft |
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikation | bei Beratungen |
Schwierige medikamentöse Einstellung | z. B. bei Diabetes |
Häufig wechselndes Beschwerdebild | vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung |
Komplexes Krankheitsbild / Erschwernis bei Begleiterkrankung | vor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung |
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefunde | besonders Erstanamnesen |
Überdurchschnittlicher Zeitaufwand | bei Mindestzeiten in der Leistungslegende erst ab ca. 50 % Überschreitung angemessen |
Erschwerte Verständigung | z. B. bei Fremdsprache oder bei Aphasie |
schwierige Lagerung | z. B. bei Verletzungen oder nach Schlaganfall |
Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkind | wenn Leistung nicht „kinderspezifisch“ ist oder kein Zuschlag K1/K2 berechnet werden kann |
Untersuchung mehrerer Lokalisationen | besonders bei Nr. 5 GOÄ |
Zeitaufwändige Untersuchung von mehr als 4 Organen | bei Ultraschalluntersuchungen |
Erschwerte Darstellung und Beurteilung bei Luftüberlagerung | bei Ultraschalluntersuchungen |
schlechte Venenverhältnisse | bei Blutentnahme oder Infusionen |
Der GOÄ Steigerungsfaktor kann unzulässig sein, wenn seine Begründung nicht ausreichend ist. Negativ-Beispiele sind z. B.:
Begründung | Anmerkung |
Hoher Zeitaufwand | Solche „Leerformeln“ sind nicht ausreichend, vielmehr muss der Grund dafür erkennbar sein. |
Erhöhte Schwierigkeit | Leerformel |
Hohe Kosten | Unzulässiges Kriterium. Die Begründung muss auf Schwierigkeit und/oder Zeitaufwand der Leistung abstellen |
Unterbrechung der Leistung aus organisatorischen (nicht-medizinischen) Gründen | Unzulässiges Kriterium |
Besondere Qualifikation | („Koryphäenzuschlag“) Unzulässiges Kriterium |
Leistungserbringung durch denArzt selber | Unzulässiges Kriterium. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, § 4 GOÄ lässt aber Delegation zu |
Örtliche Verhältnisse | Unzulässiges Kriterium |
Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Patienten | Unzulässiges Kriterium |
Subjektive Erschwernisse | Unzulässiges Kriterium. Die Leistung „in sich“ muss schwieriger sein. |
Inflation | Die hohe Inflationsrate ist kein Grund, für medizinische Leistungen einen höheren Steigerungssatz anzusetzen. |
Speziell für den GOÄ Ultraschall sind bspw. folgende Gegebenheiten Gründe für eine Faktorsteigerung: unruhige/ängstliche Patienten, adipöse Patienten oder Luft- oder Darmüberlagerungen.
GOÄ Abrechnung mit Steigerungsfaktor und Beispielen
Die GOÄ Abrechnung basiert auf dem Gebührensatz. Der Gebührensatz bzw. Einfachsatz ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation zwischen der Punktzahl der einzelnen Leistung des Leistungskataloges und dem Punktwert ergibt. Der Punktwert beträgt gemäß § 5 GOÄ 5,82873 Cent (bzw. 0,0582873 €). Ergeben sich Bruchteile, dann wird unter 0,5 abgerundet und über 0,5 aufgerundet. Die GOÄ Abrechnung kann jedoch unter bestimmten Umständen mit dem Abrechnungsfaktor vervielfacht werden. Die Gleichung einer GOÄ Abrechnung mit Faktor sieht dementsprechend wie folgt aus:
GOÄ Steigerungsfaktor * Einfachsatz = Gebührensatz
Punktzahl d. Leistung * 0,0582873 € = Einfachsatz
Die Punktzahl der einzelnen Leistungen können Sie online bspw. hier einsehen.
Wie man den GOÄ Faktor berechnen kann, sehen Sie in den nachfolgenden Beispielen:
GOÄ-Ziffer | 1 | 3 | 56 | 3503 |
Leistung | Beratung auch mittels Fernsprecher | Eingehende Beratung (auch mittels Fernsprecher) | Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich , je angefangene halbe Stunde | Hämatokrit |
Punktzahl | 80 | 150 | 180 | 70 |
Punktwert | 0,0582873 € | 0,0582873 € | 0,0582873 € | 0,0582873 € |
Gebührenrahmen | Persönliche Leistung | Persönliche Leistung | Medizinisch-Technische Leistung | Laborleistung |
Steigerungsfaktor (Regelhöchstsatz) | 2,3 | 2,3 | 1,8 | 1,15 |
Steigerungsfaktor (Höchstsatz) | 3,5 | 3,5 | 2,5 | 1,3 |
Gleichung (Einfachsatz) | 80 * 0,0582873 € = 4,66 € | 150 * 0,0582873 € = 8,74 € | 180 * 0,0582873 € = 10,49 € | 70 * 0,0582873 € = 4,08 € |
Gleichung (Regelhöchstsatz) | 80 * 0,0582873 € * 2,3 = 10,72 € | 150 * 0,0582873 € * 2,3 = 20,11 € | 180 * 0,0582873 € * 1,8 = 18,88 € | 70 * 0,0582873 € * 1,15 = 4,69 € |
Gleichung (Höchstsatz) | 80 * 0,0582873 € * 3,5 = 16,32 € | 150 * 0,0582873 € * 3,5 = 30,60 € | 180 * 0,0582873 € * 2,5 = 26,22 € | 70 * 0,0582873 € * 1,3 = 5,30 € |
Führen Sie die Privatliquidation mit einer Arztsoftware oder Praxissoftware für Privatpraxen durch, dann wird diese in der Regel stets den richtigen Gebührensatz auswählen. Alternativ können Sie auch eine ärztliche Abrechnungsstelle beauftragen, die die Abrechnung rechtssicher und optimiert für Ihre Praxis/Klinik übernimmt. Je nach Abrechnungsdienstleister können Sie optional auch Vorfinanzierung und Honorarausfallschutz (Factoring) wählen, sodass Sie stets liquide und gegen Zahlungsausfall abgesichert sind.
Wer kann mit dem GOÄ Steigerungsfaktor abgerechnet werden?
- Privatpatienten bzw. Privatversicherte
- Patienten, die individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen
- Patienten, die Wunschleistungen in Anspruch nehmen
- Patienten, die den Kostenerstattungsanspruch wählen und einen dazugehörigen Behandlungsvertrag unterzeichnen
Für welche Leistungen darf kein Steigerungssatz abgerechnet werden?
- ein Steigerungssatz über dem Regelhöchstsatz darf bei Schmerz- und Notfallbehandlung nicht veranschlagt werden (§ 2 GOÄ)
- u. U. bei Leistungen, die eine schriftliche Bestätigung des Patienten vor Behandlungsbeginn voraussetzen, dieses jedoch erst nach der Behandlung, unzureichend oder gar nicht geschieht
- wenn das Missverhältnis zwischen ärztlicher Leistung und Steigerungssatz zu eklatant und aus Sicht eines objektiven Dritten gemäß § 12 Abs. 1 MBO-Ä nicht angemessen ist (Wucher gemäß § 138 BGB)
- vor der Durchführung von Leistungen, bei denen es nicht offensichtlich ist, dass sie nicht von der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger erstattet werden, muss der Selbstzahler schriftlich über 2 Dinge aufgeklärt werden: die Höhe des voraussichtlichen Honorars sowie der nicht gegebene Anspruch auf Kostenerstattung durch einen Kostenträger (§ 12 Abs. 4 MBO-Ä)
- Werden besondere Umstände einer Leistung bereits in der Leistungslegende genannt, können diese nicht als Grund für einen höheren Faktor herangezogen werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass diese Leistung aus anderen Gründen mit einem höheren Faktor berechnet werden kann.
- Ebenso: Mit einem Zuschlag berücksichtigte Umstände einer Leistung schließen diesen Umstand als Begründung für einen höheren Faktor aus. Das schließt natürlich nicht aus, dass diese Leistung aus anderen Gründen mit einem höheren Faktor berechnet werden kann.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Wann darf der 2,3 fache Satz berechnet werden?
Der 2,3 fache Satz darf für eine durchschnittlich aufwändige persönliche, ärztliche Leistung berechnet werden. Kriterien für die Durchschnittlichkeit sind gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen. Nur bei überdurchschnittlichem Aufwand darf ein Satz über dem 2,3 fachen veranschlagt werden. § 5 Abs. 2 GOZ ist analog auch auf die GOÄ anwendbar. Bei unterdurchschnittlichem Aufwand oder Schwierigkeitsgrad sind Leistungen unterhalb des 2,3 fachen Satzes zu berechnen. Bis zum Steigerungsfaktor von 2,3 ist keine Begründung seitens des Arztes notwendig.
Wann darf der 3,5 fache Satz berechnet werden?
Der 3,5 fache Satz darf nur dann berechnet werden, wenn der Arzt überdurchschnittlich schwierige oder aufwendige Leistungen erbringen musste. Die Berechnung des Höchstsatzes der GOÄ/GOZ erfordert eine schriftliche Begründung des Mediziners. Der 3,5 fache Satz gilt ausschließlich für persönliche ärztliche Leistungen. Die Abrechnung über dem Steigerungsfaktor von 3,5 setzt eine abweichende Honorarvereinbarung mit dem Patienten voraus. Der 3,5 fache Satz darf bei Notfall- und akuten Schmerzbehandlungen nicht gesteigert werden.