Was ist der GOÄ Steigerungsfaktor?

Der Steigerungsfaktor (Steigerungssatz, Abrechnungsfaktor) ist ein Multiplikator für die in der jeweiligen Gebührenordnung genannten Einfachsätze betreffender Leistungen. Für Ärzte gilt der GOÄ Faktor, da sie sich am Leistungskatalog GOÄ orientieren. Für Zahnärzte gilt der GOZ Faktor usw. Der Steigerungssatz wird für die finale Abrechnung privatärztlicher Leistungen (Privatliquidation) herangezogen und kann das Honorar des Arztes maximieren. Die Höhe des Steigerungssatzes bestimmt sich nach Zeitaufwand und  Schwierigkeit der Untersuchung sowie den Umständen bei der Ausführung nach billigem Ermessen (§ 5 Abs. 2 GOÄ). “Billigem Ermessen” bedeutet, dass die Wahl des Steigerungsfaktors allein beim Arzt liegt und nicht beim Patienten oder der Krankenversicherung.

Die rechtliche Grundlage für den Steigerungsfaktor und sonstige Belange rund um die GOÄ finden Sie in der offiziellen Gebührenordnung für Ärzte.

Der GOÄ Faktor fungiert als inflationsausgleichender Multiplikator bei der Abrechnung von Privatpatienten/Selbstzahler bzw. beim erstellen der GOÄ Rechnung. Denn anders als bei der ärztlichen Abrechnung mit Kassenpatienten (EBM) gibt es in der GOÄ keinen Inflationsausgleich per jährlich neu ausgehandeltem Orientierungswert.

Begriffsdefinitionen: Was ist der Regelhöchstsatz, Höchstsatz, Schwellenwert und Co.?

Der Regelhöchstsatz (auch Regelsatz oder Mittelwert genannt) ist der maximale Steigerungssatz, bis zu dem keine schriftliche Begründung seitens des Arztes erfolgen muss. Der Regelhöchstsatz darf nur dann übertroffen werden, wenn eine Untersuchung oder Behandlung überdurchschnittlich aufwändig und/oder kompliziert war. Der Steigerungsfaktor-Wert, ab dem eine schriftliche Begründung fällig wird, wird auch Schwellenwert oder Begründungsschwelle genannt. Unterdurchschnittlich aufwendige Leistungen sind unter dem  Schwellenwert und überdurchschnittlich aufwendige Leistungen können über dem Schwellenwert abgerechnet werden.

Wird der Regelhöchstsatz übertroffen, dann darf der Steigerungsfaktor bis zu einem definierten Höchstsatz gehebelt werden. Der Höchstsatz begrenzt den Faktor.

BegriffErklärung
RegelhöchstsatzSteigerungsfaktor, bis zu dem keine schriftliche Begründung vom Arzt notwendig ist.
HöchstsatzSteigerungsfaktor, der auch mit Begründung nicht überschritten werden darf (außer bei gesonderter Honorarvereinbarung)
Gebührensatz, Einfachsatz, MindestsatzBetrag, der sich aus der Multiplikation zwischen der Punktzahl der einzelnen Leistung des Leistungskataloges und dem Punktwert (0,0582873 €) ergibt.
GebührenrahmenGebührenspanne, innerhalb dessen der Gebührensatz nach billigem Ermessen erhöht werden kann.
Schwellenwert, BegründungsschwelleGrenzwert innerhalb des Gebührenrahmens, ab dem der Steigerungsfaktor begründet werden muss.

Kann der GOÄ Steigerungsfaktor auch über dem Höchstsatz liegen? Ja, das ist gemäß § 2 GOÄ möglich, wenn der Patient dies vor Beginn der ärztlichen Leistung per Honorarvereinbarung schriftlich bestätigt. Dieses Szenario kann bspw. bei besonders qualifizierten Spezialisten oder (Chef-) Ärzten der Fall sein.

Hier können Sie sich eine exemplarische Muster-Honorarvereinbarung anschauen bzw. downloaden (PDF).

Eine Honorarvereinbarung kann nicht getroffen werden, wenn es sich um Notfall– und akute Schmerzbehandlungen handelt. Bei einem Unfall des Patienten kann nicht über den Höchstsatz hinaus gehebelt werden, da die Einholung einer Bestätigung der Honorarvereinbarung faktisch nicht möglich ist.

Kann der GOÄ Steigerungsfaktor auch unter dem Einfachsatz/Mindestsatz (1,0) liegen? Ein Unterschreiten des Einfachsatzes sollte vermieden werden, da dies nach § 12 Abs. 1 MBO-Ä geahndet werden kann. Darin heißt es: Die Honorarforderung muss angemessen sein. Für die Bemessung ist die Amtliche Gebührenordnung (GOÄ) die Grundlage, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Der Arzt darf die Sätze nach der GOÄ nicht in unlauterer Weise unterschreiten. Bei Abschluss einer Honorarvereinbarung hat der Arzt auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Zahlungspflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ein GOÄ Steigerungsfaktor unterhalb des Einfachsatzes ist demnach ein unlauterer Wettbewerb

Gleichzeitig sieht § 12 Abs. 3 MBO-Ä jedoch folgendes vor: Verwandten, Kollegen, deren Angehörige und mittellosen Patienten kann das Honorar ganz oder teilweise erlassen werden.

Die Höhe des Regelhöchstsatzes und des Höchstsatzes sind abhängig von der jeweiligen Gebührenordnungsposition bzw. dem jeweiligen GOÄ-Abschnitt. Unterschieden wird zwischen persönlichen Leistungen, medizinisch-technischen Leistungen und Laborleistungen.

Welche Steigerungsfaktoren gibt es?

EigenschaftPersönlich ärztliche LeistungenMedizinisch-Technische LeistungenLaborleistungen
Höchstsatz3,52,51,3
Regelhöchstsatz2,31,81,15
Gebührenrahmen1,0 – 3,51,0 – 2,51,0 – 1,3
GültigkeitAlle anderen Abschnitte (großer Gebührenrahmen)GOÄ Abschnitte A, E und O (kleiner Gebührenrahmen)GOÄ Abschnitt M und Nummer 437

Der GOÄ Steigerungsfaktor darf bei persönlichen Leistungen gemäß § 5 Abs. 1 GOÄ zwischen dem 1 – 3,5-fachen liegen. In der Regel wird jedoch nur bis zum bedingungslosen Regelhöchstsatz von 2,3  abgerechnet. Eine Liquidation über dem 2,3-Fachen (Regelhöchstsatz) erfordert eine schriftliche Begründung. Liegt sie über dem 3,5-fachen (Höchstsatz), dann ist eine gesonderte Honorarvereinbarung notwendig.

Der Steigerungsfaktor für die GOÄ Abschnitte A, E und O (medizinisch-technische Leistungen) kann bis zu 2,5-fach betragen. Für Leistungen aus diesen Abschnitten muss der Steigerungssatz bereits ab 1,8-fach begründet werden.

Der Steigerungsfaktor für den GOÄ Abschnitt M und die Leistung nach Nummer 437 (Laborleistungen) kann bis zu 1,3-fach betragen. Begründet werden muss der Faktor bereits ab dem 1,15-fachen.

GOÄ Tabelle: Steigerungssätze
GOÄ Tabelle: Steigerungssätze

Kann ich als Arzt problemlos immer den Regelhöchstsatz veranschlagen?

Ja, bzw. zumindest kam der Bundesgerichtshof in Az. III ZR 54/07 zu folgendem Urteil: Es ist rechtens, wenn ein Arzt eine persönlich-ärztliche Leistung oder eine medizinisch-technische Leistung durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Regelhöchstsatz der Regelspanne abrechnet.

Die Beihilfe (Beamte, Bundeswehr) moniert und macht Probleme bei der Erstattung des Steigerungsfaktors? Zwar müssen Sie Ihre erbrachte Leistung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ näher erläutern, aber Sie können sich kurz fassen, wie z. B. folgende Gerichte urteilen:

  • Az.5 LA 368/08: “Einer ausführlichen ärztlichen Stellungnahme, deren Anfertigung möglicherweise mehr Zeit in Anspruch nimmt als die abzurechnende Behandlung, bedarf es allerdings nicht.”
  • Az.23 C 315/98: “Bei anderweitiger Betrachtung würde nämlich kaum ein Arzt seine Hauptaufgabe, d. h. die Behandlung von Kranken, erfüllen können, weil er nahezu pausenlos mit der Erläuterung seiner Rechnungen beschäftigt wäre.“

Beispiele und Tipps für Begründungen der GOÄ Steigerung

Liegt der GOÄ Faktor über dem Regelhöchstsatz, dann wird eine Begründung fällig. Dies  kann z. B. dann der Fall sein:

  • die Untersuchung/Behandlung war überdurchschnittlich schwer oder kompliziert
  • die Untersuchung/Behandlung hat überdurchschnittlich viel Zeit in Anspruch genommen
  • sonstige Umstände haben die Untersuchung/Behandlung anderweitig erschwert

Die Begründung sollte klar, einfach und nachvollziehbar verschriftlicht werden. Von Floskeln wie z. B. “technisch schwierig” oder “erhöhter Zeitaufwand“ sollten sie absehen. Das erspart Ihnen Rückfragen. Die erbrachte ärztliche Leistung sollte genauestens dokumentiert und die Begründung sollte sich darin wiederfinden, denn auf Nachfrage muss die Begründung von Ihnen erläutert werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Wenn Sie eine Sonographie mit der Begründung “erhöhter Aufwand” liquidieren, der Befund allerdings nur mit “Oberbauchsono o. B.” beschrieben wird, dann ist die Honorarforderung nicht haltbar, auch wenn eine erschwerte Diagnose aufgrund von Luftüberlagerung vorlag. Kurz zusammengefasst sollte die Begründung des GOÄ Steigerungsfaktors folgende Aspekte berücktsichtigen:

  • die Begründung muss patienten-, krankheits- oder umstandsbezogen sein
  • jede einzelne Leistung mit Steigerungsfaktor bedarf einer individuellen Begründung
  • auf der Rechnung die Begründung der Leistung korrekt und verständlich zuordnen
  • Kein Fachvokabular, sondern nur für den Laien verständliche, bekannte Fachwörter  verwenden. Keine kryptischen Abkürzungen.
  • keine Floskeln
  • für eine nachvollziehbare Vollständigkeit ggf. auch die Nebendiagnose erläutern
  • man muss nicht immer entweder mit 2,3- oder 3,5-fachem Steigerungsfaktor abrechnen, es gibt auch ein Dazwischen wie z. B. 2,8- oder 3,3-fach

Nachfolgend ein paar Beispiele und Begründungen der GOÄ Steigerung vom Virchowbund:

BegründungAnmerkung
Schwierige Differenzialdiagnostik bei unklaren Schmerzzuständenvor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung
Schwere der Grunderkrankungvor allem bei Beratungen
Aufwändige Beratungen zu Therapieoptionenvor allem bei Beratungen, falls nicht Nr. 34 zutrifft
Wechselwirkungsproblematik bei Mehrfachmedikationbei Beratungen
Schwierige medikamentöse Einstellungz. B. bei Diabetes
Häufig wechselndes Beschwerdebildvor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung
Komplexes Krankheitsbild / Erschwernis bei Begleiterkrankungvor allem bei Anamneseerhebung und / oder Untersuchung
Berücksichtigung umfangreicher Fremdbefundebesonders Erstanamnesen
Überdurchschnittlicher Zeitaufwandbei Mindestzeiten in der Leistungslegende erst ab ca. 50 % Überschreitung angemessen
Erschwerte Verständigungz. B. bei Fremdsprache oder bei Aphasie
schwierige Lagerungz. B. bei Verletzungen oder nach Schlaganfall
Erschwerte Leistungserbringung beim Säugling oder Kleinkindwenn Leistung nicht „kinderspezifisch“ ist oder kein Zuschlag K1/K2 berechnet werden kann
Untersuchung mehrerer Lokalisationenbesonders bei Nr. 5 GOÄ
Zeitaufwändige Untersuchung von mehr als 4 Organenbei Ultraschalluntersuchungen
Erschwerte Darstellung und Beurteilung bei Luftüberlagerungbei Ultraschalluntersuchungen
schlechte Venenverhältnissebei Blutentnahme oder Infusionen
Beispiele, wie Sie einen GOÄ Steigerungsfaktor begründen können

Der GOÄ Steigerungsfaktor kann unzulässig sein, wenn seine Begründung nicht ausreichend ist. Negativ-Beispiele sind z. B.:

BegründungAnmerkung
Hoher ZeitaufwandSolche „Leerformeln“ sind nicht ausreichend, vielmehr muss der Grund dafür erkennbar sein.
Erhöhte SchwierigkeitLeerformel
Hohe KostenUnzulässiges Kriterium. Die Begründung muss auf Schwierigkeit und/oder Zeitaufwand der Leistung abstellen
Unterbrechung der Leistung aus organisatorischen (nicht-medizinischen) GründenUnzulässiges Kriterium
Besondere Qualifikation(„Koryphäenzuschlag“) Unzulässiges Kriterium
Leistungserbringung durch denArzt selberUnzulässiges Kriterium. Eigentlich eine Selbstverständlichkeit, § 4 GOÄ lässt aber Delegation zu
Örtliche VerhältnisseUnzulässiges Kriterium
Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des PatientenUnzulässiges Kriterium
Subjektive ErschwernisseUnzulässiges Kriterium. Die Leistung „in sich“ muss schwieriger sein.
InflationDie hohe Inflationsrate ist kein Grund, für medizinische Leistungen einen höheren Steigerungssatz anzusetzen.
Diese Begründungen sollten Sie besser nicht für den GOÄ Steigerungssatz verwenden.

Speziell für den GOÄ Ultraschall sind bspw. folgende Gegebenheiten Gründe für eine Faktorsteigerung: unruhige/ängstliche Patienten, adipöse Patienten oder Luft- oder Darmüberlagerungen.

GOÄ Abrechnung mit Steigerungsfaktor und Beispielen

Die GOÄ Abrechnung basiert auf dem Gebührensatz. Der Gebührensatz bzw. Einfachsatz  ist der Betrag, der sich aus der Multiplikation zwischen der Punktzahl der einzelnen Leistung des Leistungskataloges und dem Punktwert ergibt. Der Punktwert beträgt gemäß § 5 GOÄ 5,82873 Cent (bzw. 0,0582873 €). Ergeben sich Bruchteile, dann wird unter 0,5 abgerundet und über 0,5 aufgerundet. Die GOÄ Abrechnung kann jedoch unter bestimmten Umständen mit dem GOÄ Steigerungsfaktor vervielfacht werden. Die Gleichung einer GOÄ Abrechnung mit Faktor sieht dementsprechend wie folgt aus:

GOÄ Steigerungsfaktor * Einfachsatz = Gebührensatz

Punktzahl d. Leistung * 0,0582873 € = Einfachsatz

Die Punktzahl der einzelnen Leistungen können Sie online bspw. hier einsehen.

Wie man den GOÄ Faktor berechnen kann, sehen Sie in den nachfolgenden Beispielen:

GOÄ-Ziffer13563503
LeistungBeratung auch mittels FernsprecherEingehende Beratung (auch mittels Fernsprecher)Verweilen, ohne Unterbrechung und ohne Erbringung anderer ärztlicher Leistungen wegen Erkrankung erforderlich , je angefangene halbe StundeHämatokrit
Punktzahl8015018070
Punktwert0,0582873 €0,0582873 €0,0582873 €0,0582873 €
GebührenrahmenPersönliche LeistungPersönliche LeistungMedizinisch-Technische LeistungLaborleistung
Steigerungsfaktor (Regelhöchstsatz)2,32,31,81,15
Steigerungsfaktor (Höchstsatz)3,53,52,51,3
Gleichung (Einfachsatz)80 * 0,0582873 € = 4,66 €150 * 0,0582873 € = 8,74 €180 * 0,0582873 € = 10,49 €70 * 0,0582873 € = 4,08 €
Gleichung (Regelhöchstsatz)80 * 0,0582873 € * 2,3 = 10,72 €150 * 0,0582873 € * 2,3 = 20,11 €180 * 0,0582873 € * 1,8 = 18,88 €70 * 0,0582873 € * 1,15 = 4,69 €
Gleichung (Höchstsatz)80 * 0,0582873 € * 3,5 = 16,32 €150 * 0,0582873 € * 3,5 = 30,60 €180 * 0,0582873 € * 2,5 = 26,22 €70 * 0,0582873 € * 1,3 = 5,30 €
Beispiele für die GOÄ Abrechnung mit Steigerungsfaktor

Führen Sie die Privatliquidation mit einer Arztsoftware durch, dann wird diese in der Regel stets den richtigen Gebührensatz auswählen. Alternativ können Sie auch eine ärztliche Abrechnungsstelle beauftragen, die die Abrechnung rechtssicher und optimiert für Ihre Praxis/Klinik übernimmt. Je nach Abrechnungsdienstleister können Sie optional auch Vorfinanzierung und Honorarausfallschutz (Factoring) wählen, sodass Sie stets liquide und gegen Zahlungsausfall abgesichert sind.

Wer kann mit dem GOÄ Steigerungsfaktor abgerechnet werden?

  • Privatpatienten bzw. Privatversicherte
  • Patienten, die individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen
  • Patienten, die Wunschleistungen in Anspruch nehmen
  • Patienten, die den Kostenerstattungsanspruch wählen und einen dazugehörigen Behandlungsvertrag unterzeichnen

Für welche Leistungen darf kein Steigerungssatz abgerechnet werden?

  • ein Steigerungssatz über dem Regelhöchstsatz darf bei Schmerz- und Notfallbehandlung nicht veranschlagt werden (§ 2 GOÄ)
  • u. U. bei Leistungen, die eine schriftliche Bestätigung des Patienten vor Behandlungsbeginn voraussetzen, dieses jedoch erst nach der Behandlung, unzureichend oder gar nicht geschieht
  • wenn das Missverhältnis zwischen ärztlicher Leistung und Steigerungssatz zu eklatant und aus Sicht eines objektiven Dritten gemäß § 12 Abs. 1 MBO-Ä nicht angemessen ist (Wucher gemäß § 138 BGB)
  • vor der Durchführung von Leistungen, bei denen es nicht offensichtlich ist, dass sie nicht von der Krankenkasse oder einem anderen Kostenträger erstattet werden, muss der Selbstzahler schriftlich über 2 Dinge aufgeklärt werden: die Höhe des voraussichtlichen Honorars sowie der nicht gegebene Anspruch auf Kostenerstattung durch einen Kostenträger (§ 12 Abs. 4 MBO-Ä)
  • Werden besondere Umstände einer Leistung bereits in der Leistungslegende genannt, können diese nicht als Grund für einen höheren Faktor herangezogen werden. Das schließt natürlich nicht aus, dass diese Leistung aus anderen Gründen mit einem höheren Faktor berechnet werden kann.
    • Ebenso: Mit einem Zuschlag berücksichtigte Umstände einer Leistung schließen diesen Umstand als Begründung für einen höheren Faktor aus. Das schließt natürlich nicht aus, dass diese Leistung aus anderen Gründen mit einem höheren Faktor berechnet werden kann.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Wann darf der 2,3 fache Satz berechnet werden?

Der 2,3 fache Satz darf für eine durchschnittlich aufwändige persönliche, ärztliche Leistung berechnet werden. Kriterien für die Durchschnittlichkeit sind gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ die Schwierigkeit und der Zeitaufwand der einzelnen Leistung sowie die Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen. Nur bei überdurchschnittlichem Aufwand darf ein Satz über dem 2,3 fachen veranschlagt werden. § 5 Abs. 2 GOZ ist analog auch auf die GOÄ anwendbar. Bei unterdurchschnittlichem Aufwand oder Schwierigkeitsgrad sind Leistungen unterhalb des 2,3 fachen Satzes zu berechnen. Bis zum Steigerungsfaktor von 2,3 ist keine Begründung seitens des Arztes notwendig.

Wann darf der 3,5 fache Satz berechnet werden?

Der 3,5 fache Satz darf nur dann berechnet werden, wenn der Arzt überdurchschnittlich schwierige oder aufwendige Leistungen erbringen musste. Die Berechnung des Höchstsatzes der GOÄ/GOZ erfordert eine schriftliche Begründung des Mediziners. Der 3,5 fache Satz gilt ausschließlich für persönliche ärztliche Leistungen. Die Abrechnung über dem Steigerungsfaktor von 3,5 setzt eine abweichende Honorarvereinbarung mit dem Patienten voraus. Der 3,5 fache Satz darf bei Notfall- und akuten Schmerzbehandlungen nicht gesteigert werden.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am