Praxisabgabe & Praxisverkauf: Ablauf, Wert, Steuern

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Abstract – Praxisabgabe und Praxisverkauf: Ablauf, Wert, Steuern

  • Ein Praxisverkauf mit maximalem Nettoerlös setzt einen Vorlauf von drei bis fünf Jahren voraus, da Käufer und finanzierende Banken die Praxiskennzahlen der letzten drei Geschäftsjahre prüfen und Investitionsstau den Goodwill spürbar mindert.
  • Der Praxiswert ergibt sich aus Substanzwert zuzüglich kapitalisiertem Übergewinn (Kapitalisierungsfaktor 2,0–3,5), wobei sich das modifizierte Ertragswertverfahren als gerichtlich anerkannter Standard (BGH, Az. XII ZR 40/09) etabliert hat; die Übernahmepreise variieren 2024 stark nach Fachrichtung (Hausarztpraxis ca. 190.000 €, Zahnarztpraxis ca. 226.000 €).
  • Die vertragsärztliche Zulassung wird nicht verkauft, sondern durch den Zulassungsausschuss im Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V übertragen; der Kaufvertrag muss daher zwingend unter der aufschiebenden Bedingung der Zulassungserteilung abgeschlossen werden.
  • Ärzte ab 55 Jahren können einmalig den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG (bis 45.000 €, Abschmelzung ab 136.000 € Veräußerungsgewinn) sowie die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz von 56 %) nutzen; die Geschäftsveräußerung im Ganzen bleibt zudem nach § 1 Abs. 1a UStG umsatzsteuerfrei, sofern der Erwerber die Praxis fortführt.

Was bedeutet Praxisabgabe – und wann ist der richtige Zeitpunkt?

Praxisabgabe bezeichnet den gesamten Prozess von der Entscheidung zum Ausstieg bis zur vollzogenen Übergabe an eine Praxisnachfolge. Praxisverkauf ist der engere, juristisch präzisere Begriff. Er beschreibt einen Betriebsübergang im Sinne des § 613a BGB, bei dem Eigentum und Vermögenswerte auf die Käuferseite übergehen. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden beide Begriffe synonym verwendet, ebenso wie Praxisübertragung — die juristischen Feinheiten spielen für die praktische Planung eine untergeordnete Rolle.

Praxisabgabe vs. Praxisverkauf vs. Praxisaufgabe

Praxisaufgabe unterscheidet sich davon grundlegend: Sie bezeichnet die Praxisschließung ohne Nachfolger. Dabei lässt sich lediglich der Substanzwert — Inventar und Medizintechnik — veräußern. Der immaterielle Praxiswert entfällt ersatzlos. Findet sich in einem gesperrten Planungsbereich kein Nachfolger, entscheidet der Zulassungsausschuss über die Nachbesetzung nach § 103 Abs. 4 SGB V. Lehnt er sie aus Versorgungsgründen ab, zahlt die Kassenärztliche Vereinigung eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts (§ 103 Abs. 3a SGB V).

Gegenüberstellung von materiellen und immateriellen Praxiswerten mit Icons zu Medizingeräten, Patientenstamm und Lage.
Materielle und Immaterielle Vermögensgegenstände.

Altersgrenze und Zulassungsentzug

Die vertragsärztliche Zulassung endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres kraft Gesetzes (§ 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V) — Details dazu liefert unser Beitrag zur Frage, wie lange Ärzte praktizieren dürfen. Praxisinhaber sollten die Abgabe deutlich früher einleiten — nicht erst im Jahr der Zulassungsgrenze.

Warum 3–5 Jahre Vorlauf empfohlen werden

Ein zu kurzfristiger Verkaufsstart schwächt die Verhandlungsposition messbar. Käufer und finanzierende Banken analysieren die Praxiskennzahlen der letzten drei Geschäftsjahre. Rentabilität, Patientenstruktur und Investitionsstand lassen sich in dieser Zeitspanne kaum mehr korrigieren. Praxisberater Wolfgang Apel beobachtet einen typischen Fehler: Viele Praxen erreichen mit Mitte 50 ihren wirtschaftlichen und organisatorischen Höhepunkt. Die folgenden zehn bis fünfzehn Jahre investieren Inhaber dann aber nicht mehr systematisch in Technik und Teamstruktur. Wird die Praxis mit Mitte 60 verkaufsreif gemacht, wirkt sie auf jüngere Kollegen häufig veraltet — mit spürbaren Preisabschlägen als Folge.

Tipp: Betrachten Sie Ihre Praxis ab dem 50. Lebensjahr konsequent aus Käuferperspektive. Welche Digitalisierung, welche Arbeitszeitmodelle und welche Ausstattung erwartet die nachfolgende Generation?

Wie viel ist meine Praxis wert? Praxisbewertung im Überblick

Der Praxiswert setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem materiellen Substanzwert und dem ideellen Wert, dem Goodwill. Der Substanzwert umfasst Medizintechnik, Einrichtung und Vorräte zum Zeitwert — nicht zum steuerlichen Buchwert nach AfA-Tabelle. Der Goodwill bildet die Chance auf zukünftige Gewinne durch den bestehenden Patientenstamm ab. Bei den meisten Praxen macht er den überwiegenden Wertanteil aus.

Ideeller Wert (Goodwill) vs. materieller Substanzwert

Die zentrale Bewertungsformel lautet: Praxiswert = Substanzwert + (nachhaltiger Ertrag – kalkulatorischer Unternehmerlohn) × Kapitalisierungsfaktor. Der nachhaltige Ertrag entspricht dem bereinigten Reinertrag der letzten drei Jahre, bereinigt um Einmaleffekte und private Aufwendungen. Der kalkulatorische Unternehmerlohn simuliert ein fiktives Angestelltengehalt in vergleichbarer Position. Nur der darüberhinausgehende Übergewinn wird kapitalisiert.

Bewertungsmethoden im Vergleich

Als Goldstandard hat sich das modifizierte Ertragswertverfahren etabliert. Es bezieht sowohl wirtschaftliche als auch immaterielle Werte ein und wird von BGH und BSG als maßgebliches Bewertungsverfahren anerkannt. Ärztekammern greifen häufig auf dieses Verfahren zurück, das ausführlich in unserem Beitrag zur Praxiswertermittlung erläutert wird. Kritiker merken an, es stelle zu stark auf die Praxiserlöse und zu wenig auf das tatsächliche Gewinnpotenzial ab. Umsatzmultiplikatoren — bei Hausarztpraxen meist zwischen 0,7 und 1,2 — dienen allenfalls der groben Orientierung. Der Kapitalisierungsfaktor selbst bewegt sich üblicherweise zwischen 2,0 und 3,5 und bildet Standortqualität, Patientenbindung und Marktrisiko ab.

BewertungsmethodeVorgehenEignung
Modifiziertes ErtragswertverfahrenSubstanzwert + kapitalisierter ÜbergewinnGoldstandard, gerichtlich anerkannt (BGH, Az. XII ZR 40/09)
Reines ErtragswertverfahrenNur nachhaltiger Ertrag, kein Substanzwert-ZuschlagPraxen mit geringem Anlagevermögen
UmsatzmultiplikatorJahresumsatz × Faktor (0,7–1,2)Grobe Erstorientierung, keine Verhandlungsgrundlage

Eine Studie der Universität Hannover zeigte Bewertungsunterschiede von mehreren Hundert Prozent für ein und dieselbe Praxis — je nach Gutachter. Letztlich bestimmt der Markt den Preis. Ein Gutachten liefert die Verhandlungsgrundlage, nicht das Ergebnis.

Fachrichtungsspezifische Unterschiede

Die realisierbaren Übernahmepreise variieren stark nach Fachgebiet — detaillierte Zahlen zu den Kosten einer Praxisübernahme finden Sie im vertiefenden Beitrag. Für die Übernahme einer hausärztlichen Einzelpraxis zahlten Existenzgründer 2024 im Schnitt rund 190.000 €, wie eine gemeinsame Analyse der apoBank und des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung zeigt. Bei einer Zahnarztpraxis-Übernahme lag der Kaufpreis 2024 im Durchschnitt bei rund 226.000 €, mit erheblicher Bandbreite: Ein Viertel der Käufer zahlte maximal 100.000 €, ein weiteres Viertel über 300.000 €. Neben der Fachrichtung beeinflussen Patientenstruktur, Standort, Vertragsbindungen — etwa an die hausarztzentrierte Versorgung — und der Investitionsstand der Medizintechnik den Faktor spürbar.

Wie läuft der Praxisverkauf ab? Schritt für Schritt

Der Praxisverkauf gliedert sich in klar abgrenzbare Phasen, die sich über 24 bis 36 Monate erstrecken können.

Von der Nachfolgersuche bis zur Kassenzulassung

  • Strategische Vorbereitung (24–36 Monate vorher): Aufbau des Beraterteams — Steuerberater, Fachanwalt für Medizinrecht, KV-Berater —, objektive Wertermittlung, Prüfung des Mietvertrags auf Nachfolgeklauseln, Klärung des Zulassungsstatus beim Zulassungsausschuss.
  • Vermarktung und Akquise (12–18 Monate vorher): Erstellung eines anonymisierten Exposés mit Kennzahlen zu Fallzahlen, Umsatz und Gewinn. Schaltung von Inseraten über KV-Praxisbörsen, Ärztekammern und kommerzielle Portale.
  • Verhandlung und Anbahnung (6–12 Monate vorher): Vorauswahl ernsthafter Interessenten, Fixierung einer schriftlichen Absichtserklärung (Letter of Intent) mit Kaufpreis und Zeitplan, Übergabe der Due-Diligence-Unterlagen gegen Vertraulichkeitserklärung.
  • Vertragsgestaltung (3–6 Monate vorher): Juristische Ausarbeitung durch einen Fachanwalt für Medizinrecht, Integration von Gewährleistungsausschlüssen und Wettbewerbsverboten, Kopplung an die aufschiebende Bedingung der Zulassungserteilung.

Nachfolger finden: Kanäle im Überblick

Die Praxisbörsen der Kassenärztlichen Vereinigungen sind meist kostenfrei und die erste Anlaufstelle für niederlassungswillige Ärzte. Landesärztekammern erreichen zusätzlich angestellte Klinikärzte, die noch nicht im vertragsärztlichen System registriert sind. Kommerzielle Praxisbörsen — etwa der apoBank — bieten präzisere Filter nach Fachrichtung und Region. Personalberatungen für Heilberufe übernehmen Vorqualifikation und Verhandlungsbegleitung. Das Honorar liegt üblicherweise bei 10–15 % des Verkaufspreises und wird meist erfolgsabhängig fällig.

Genehmigungsverfahren: Zulassungsausschuss und Ausschreibung

In gesperrten Planungsbereichen darf ein Nachfolger erst zugelassen werden, wenn der bestehende Kassensitz nachbesetzt wird. Der Abgeber beantragt dafür beim Zulassungsausschuss den Verzicht auf die eigene Zulassung und die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes — worauf beim Kassensitz verkaufen besonders zu achten ist, da die Zulassung als höchstpersönliches Statusrecht nicht isoliert übertragbar ist. Details zum Verfahren beschreibt unser Beitrag zum Nachbesetzungsverfahren. Die Frist beträgt üblicherweise rund drei Monate vor dem geplanten Ausscheiden. Der Nachfolger bewirbt sich anschließend offiziell bei der Kassenärztlichen Vereinigung. Der Zulassungsausschuss entscheidet nach fachlicher Eignung und Approbationsalter. 

Bei Berufsausübungsgemeinschaften haben verbleibende Partner ein Mitspracherecht (§ 33 Abs. 2 Ärzte-Zulassungsverordnung). Eine Möglichkeit, die spätere Nachbesetzung frühzeitig zu steuern, bietet das Jobsharing: Wird ein Wunschkandidat bereits Jahre vor der Abgabe als Juniorpartner eingebunden, erhält er bei der Nachbesetzung einen rechtlich verankerten Vorrang. In offenen Planungsbereichen, etwa bei vielen Zahnarztpraxen, entfällt die Sperrwirkung. Ein formales Nachbesetzungsverfahren bleibt dennoch zeitlich einzuplanen.

Haftungsrisiko: Schließen Sie den Kaufvertrag stets unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer die Zulassung durch den Zulassungsausschuss erhält. Ohne diese Klausel entsteht ein wirksamer Kaufvertrag, ohne dass der Käufer die Praxis führen darf.

Sonderfall: Verkauf an MVZ oder Investoren

Bei größeren Praxiseinheiten treten zunehmend MVZ-Betreiber und professionelle Investoren als Käufer auf. Dieser Weg unterscheidet sich rechtlich und wirtschaftlich deutlich vom klassischen Verkauf an eine Einzelperson — insbesondere bei der „Drei-Jahres-Hürde“ gegen unzulässigen Zulassungshandel und bei gesellschaftsrechtlichen Fragen. Details dazu behandelt der vertiefende Beitrag zum Praxisverkauf an ein MVZ.

Was gehört in den Praxiskaufvertrag?

Der Praxiskaufvertrag regelt den Übergang aller materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter. In der Regel erfolgt der Verkauf als Asset Deal: Der Käufer erwirbt jedes Wirtschaftsgut einzeln.

Wesentliche Vertragsbestandteile

Der Vertrag bedarf gemäß § 126 BGB der Schriftform. Sind eine Praxisimmobilie oder GmbH-Anteile Teil der Transaktion, schreiben § 311b Abs. 1 BGB beziehungsweise § 15 Abs. 4 GmbHG die notarielle Beurkundung zwingend vor — relevant etwa bei einer Arztpraxis als GmbH. Neben Kaufpreis und Übergabetermin regelt der Vertrag die Inventarübernahme, den Umgang mit laufenden Verbindlichkeiten und die Gewährleistung für die Medizintechnik — typischerweise mit Ausschluss außer bei Vorsatz oder Arglist (§ 444 BGB).

Wettbewerbsverbot und Konkurrenzschutzklausel

Ein Wettbewerbsverbot untersagt dem Verkäufer, innerhalb eines bestimmten Zeitraums und Radius eine Konkurrenzpraxis zu eröffnen. Die Konkurrenzschutzklausel schützt umgekehrt den Käufer davor, dass der Verkäufer den übernommenen Patientenstamm anderweitig abwirbt. Beide Klauseln gehören zum Kernbestand eines belastbaren Praxiskaufvertrags und werden häufig unterschätzt.

Verschwiegenheitserklärung und Patientendaten

Die Übergabe von Patientenakten erfordert entweder die Einwilligung der Patienten oder die Anwendung des Zwei-Schrank-Modells. Dabei verwahrt der Nachfolger die Akten zunächst gesondert, bis die Einwilligung vorliegt (Art. 6 DSGVO, § 630f BGB). Wichtig: Wer isoliert nur den Patientenstamm verkaufen möchte, riskiert nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Nichtigkeit dieser Vereinbarung. Sensible Praxisunterlagen dürfen nur nach Unterzeichnung einer Vertraulichkeitsvereinbarung herausgegeben werden. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt während des gesamten Übergabeprozesses bindend.

Personal- und Arbeitsverträge

Der Praxisverkauf gilt rechtlich als Betriebsübergang. Der Käufer tritt kraft Gesetzes in alle bestehenden Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB). Der Verkäufer muss alle Mitarbeiter schriftlich über Zeitpunkt, Grund und rechtliche Folgen des Übergangs informieren (§ 613a Abs. 5 BGB) — wie das Anschreiben konkret aussehen sollte, zeigt unser Beitrag zur Mitarbeiterinformation bei Praxisübernahme. Fehlerhafte oder unvollständige Unterrichtung setzt die einmonatige Widerspruchsfrist der Mitarbeiter (§ 613a Abs. 6 BGB) gar nicht erst in Gang — der Widerspruch bleibt dann theoretisch noch Jahre später möglich und erhöht das Abfindungsrisiko für den Verkäufer erheblich. Eine Kündigung allein wegen des Betriebsübergangs ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB).

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Welche Steuern fallen beim Praxisverkauf an?

Der Veräußerungsgewinn zählt zu den außerordentlichen Einkünften. Er wird nach einer festen Formel ermittelt: Verkaufspreis minus Buchwert des Betriebsvermögens minus Veräußerungskosten.

Veräußerungsgewinn ermitteln: Berechnung und Beispiel

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt der Buchwert oft nahe null, wenn Geräte bereits vollständig abgeschrieben sind. Ein Rechenbeispiel: Verkaufspreis 200.000 € abzüglich Veräußerungskosten (Makler, Beratung) von 10.000 € abzüglich Buchwert von 5.000 € ergibt einen Veräußerungsgewinn von 185.000 €.

Steuerliche Vergünstigungen: Freibetrag und ermäßigter Steuersatz

Ärzte, die zum Verkaufszeitpunkt das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig sind, können zwei Vergünstigungen nutzen — jede davon nur einmal im Leben:

  1. Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG: Bis zu 45.000 € bleiben steuerfrei, vorausgesetzt die Praxis wird im Ganzen veräußert. Der Freibetrag schmilzt ab einem Veräußerungsgewinn von 136.000 € degressiv ab und entfällt bei einem Gewinn ab 181.000 € vollständig.
  2. Tarifbegünstigung nach § 34 EStG: Zur Wahl stehen die Fünftelregelung — die Steuer wird so berechnet, als flösse der Gewinn über fünf Jahre verteilt zu — oder der ermäßigte Steuersatz von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %. Die Fünftelregelung eignet sich meist bei moderaten Gewinnen besser, der ermäßigte Steuersatz bei sehr hohen Veräußerungsgewinnen.

Steuerfalle: Ein Praxisverkauf im Jahr hoher Honorarnachzahlungen treibt die Progression zusätzlich in die Höhe. Das kann die Vorteile der Fünftelregelung zunichtemachen — Timing mit dem Steuerberater abstimmen. 

Altersgrenze 55 Jahre als Voraussetzung

Beide Vergünstigungen setzen voraus, dass die bisherige ärztliche Tätigkeit tatsächlich aufgegeben wird. Nach Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes darf für eine gewisse Zeit keine neue Praxis eröffnet werden. Eine Anstellung bleibt jedoch zulässig — Optionen dazu zeigt unser Beitrag zum Weiterarbeiten nach Praxisverkauf.

Umsatzsteuerpflicht beim Praxisverkauf

Die Übertragung der gesamten Praxis gilt als „Geschäftsveräußerung im Ganzen“ und ist nach § 1 Abs. 1a UStG nicht umsatzsteuerbar — vorausgesetzt, der Erwerber führt die Praxis fort und übernimmt alle wesentlichen Betriebsgrundlagen. Verkauft der Abgeber hingegen nur einzelne Geräte oder ausschließlich den Kassenarztsitz ohne Fortführungsabsicht des Käufers, entfällt die Steuerbefreiung — dann fällt die reguläre Umsatzsteuer von 19 % an. Gewerbesteuer entsteht für Freiberufler nach § 18 EStG grundsätzlich nicht, auch nicht auf den Veräußerungsgewinn. Eine Ausnahme gilt für MVZ in der Rechtsform einer GmbH, bei denen Gewerbesteuerpflicht entstehen kann.

Wer unterstützt beim Praxisverkauf? Berater und Ansprechpartner

Ein Praxisverkauf berührt mindestens drei Fachdisziplinen gleichzeitig: Steuerrecht, Medizinrecht und Bewertungspraxis.

Steuerberater, Fachanwalt, Praxisvermittler

Der Steuerberater optimiert Verkaufszeitpunkt und Nutzung der Freibeträge. Der Fachanwalt für Medizinrecht entwirft den Kaufvertrag und begleitet das Zulassungsverfahren. Die Beauftragung sollte so früh wie möglich erfolgen, sobald eine konkrete Verkaufsabsicht besteht. Praxisvermittler unterstützen bei Exposé-Erstellung und Käufersuche, verlangen dafür aber teils erhebliche Provisionen. Seriöse Anbieter von reinen Vermittlungsgebühren-Interessenten zu unterscheiden, erfordert Erfahrung.

BeratertypZuständigkeitTypische Kosten
SteuerberaterVeräußerungsgewinn-Optimierung, FreibeträgeNach Zeitaufwand, individuell
Fachanwalt für MedizinrechtKaufvertrag, Zulassungsverfahren, HaftungsklauselnNach Zeitaufwand oder Gegenstandswert
Praxisvermittler/MaklerExposé, Käufersuche, Vorqualifikation10–15 % des Verkaufspreises, meist erfolgsabhängig

Rolle der Kassenärztlichen Vereinigung

Die KV führt das Nachbesetzungsverfahren durch, entscheidet über die Ausschreibung des Kassensitzes und stellt über ihre Praxisbörse den Kontakt zu registrierten Interessenten her. Bei Ablehnung der Nachbesetzung aus Versorgungsgründen zahlt sie die gesetzlich vorgesehene Entschädigung.

FAQ: Häufige Fragen zu Praxisabgabe und Praxisverkauf

Kann ich nach dem Praxisverkauf als angestellter Arzt weiterarbeiten?

Rechtlich ist eine befristete Weiterarbeit im Angestelltenverhältnis, als Sicherstellungsassistent oder in freier Mitarbeit möglich. Die Abrechnung läuft nach dem Zulassungsverzicht über die LANR/BSNR des Nachfolgers — das erfordert eine präzise vertragliche Abgrenzung zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. Praxisberater raten aus Erfahrung eher ab: Konflikte um Praxissoftware, Arbeitskultur und die informelle Autorität des „alten Chefs“ treten in der Praxis häufig auf.

Wie lange dauert ein Praxisverkauf im Durchschnitt?

Ohne feststehenden Nachfolger sollten Sie mindestens neun Monate bis zum Übergabestichtag einplanen. Für die gesamte Planung empfiehlt sich ein Vorlauf von drei bis fünf Jahren. Der Übergabestichtag selbst sollte stets der letzte Tag eines Quartals sein — das erleichtert Buchhaltung und KV-Abrechnung gleichermaßen.

Was passiert mit Patientenakten nach dem Verkauf?

Die Aufbewahrungsfrist für Patientenakten beträgt zehn Jahre (§ 630f Abs. 3 BGB). Die Übergabe an den Nachfolger setzt die Einwilligung der Patienten voraus oder erfolgt über das Zwei-Schrank-Modell mit gesonderter Verwahrung bis zur Einwilligung. Professionelle Archivierungsdienstleister können die Aufbewahrungspflicht gegen Honorar übernehmen.

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