Praxiseinrichtung Podologie: Ausstattung & Vorgaben

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Abstract – Praxiseinrichtung Podologie: Voraussetzungen & Kosten

  • Anlage 5 zum Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V regelt bundeseinheitlich, welche räumlichen und technischen Mindestanforderungen eine podologische Praxis für die Kassenzulassung erfüllen muss.
  • Pflicht sind ein geschlossener Behandlungsraum ab 8 m² mit mindestens 2,40 m Deckenhöhe, abwaschfeste Wände bis 1,80 m sowie eine in Anlage 5 Ziffer 3.1 abschließend definierte Geräte- und Instrumentenausstattung, darunter mindestens fünf sterilisierbare Instrumentensätze.
  • Die Sterilisation erfordert einen praxiseigenen Dampfsterilisator (Autoklav) oder einen Vertrag mit einer zentralen Aufbereitungsstelle; ein Thermodesinfektor ist nicht vorgeschrieben, aber laut KRINKO-Empfehlung des Robert-Koch-Instituts die bevorzugte Aufbereitungsmethode für semikritische und kritische Instrumente.
  • Die Gesamtinvestition für Behandlungsstuhl, Autoklav, Instrumentensätze und optionalen Thermodesinfektor bewegt sich je nach Ausstattungsniveau zwischen niedrigem und mittlerem fünfstelligem Bereich (netto).

Welche räumlichen Voraussetzungen gelten für eine podologische Praxis?

Anlage 5 richtet die räumlichen Mindestvoraussetzungen auf einen einzelnen Leistungserbringer aus. Ihre Praxis benötigt einen geschlossenen Behandlungsraum von mindestens 8 m². Diesen darf zur selben Zeit nur ein Leistungserbringer nutzen. Arbeiten mehrere Behandler gleichzeitig, benötigen Sie entsprechend einen weiteren Raum gleicher Mindestgröße.

Behandlungsräume dürfen keine Durchgangsräume sein — es sei denn, dahinter liegende Räume bleiben während der Therapie ungenutzt. In diesem Fall muss der dahinterliegende Raum eine verschließbare Tür haben.

Mindestgröße, Deckenhöhe und bauliche Anforderungen

Der Behandlungsraum besteht aus festen Wänden und mindestens einer Tür. Er muss sich angemessen be- und entlüften lassen und beheizt sowie beleuchtet werden können. Die Deckenhöhe soll einen Richtwert von 2,40 m lichte Höhe nicht unterschreiten. Deckenbalken oder -abhängungen zählen nicht als Unterschreitung, sofern deren Fläche 10 % der Gesamtdeckenfläche nicht übersteigt. Bei geringfügigen Abweichungen von bis zu 10 cm nach unten — etwa in Altbauten — ist eine Zulassung möglich. Voraussetzung: Alle übrigen Vorgaben sind erfüllt, und die Behandlungsqualität leidet nicht.

Vorgeschrieben sind zudem trittsichere, fugenarme Fußböden mit einer Rutschhemmung von mindestens R9. Sie müssen sich leicht reinigen und desinfizieren lassen. Die Wände müssen glatt und bis zu einer Höhe von mindestens 1,80 m abwaschfest sein.

Tipp: Prüfen Sie Deckenhöhe und Wandbeschaffenheit bereits vor der Vertragsunterzeichnung des Mietobjekts. Ein nachträglicher Umbau auf abwaschfeste Wandflächen kostet unnötig Zeit und Geld.

Hygienetechnische Mindestausstattung des Raums

In jedem Behandlungsraum muss die Möglichkeit zur Handdesinfektion bestehen. Zusätzlich benötigen Sie einen Handwaschplatz im Behandlungsraum selbst oder in dessen Nähe — beide Anforderungen gelten eigenständig und ersetzen sich nicht gegenseitig. Für die Instrumentenaufbereitung richten Sie einen geeigneten Raum nach den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts ein.

Der Hygieneraum: bauliche und ausstattungstechnische Anforderungen

Anlage 5 Ziffer 2.10 verlangt für die Instrumentenaufbereitung einen geeigneten Sterilisationsraum gemäß den gesetzlichen Vorgaben und den Richtlinien des Robert-Koch-Instituts. Ein separater Hygieneraum ist damit nicht als eigene Mindestquadratmeterzahl definiert, aber als funktional getrennter Bereich zwingend vorzuhalten, sobald Sie die Instrumentenaufbereitung innerhalb der Praxis durchführen.

Räumliche Trennung vom Behandlungsraum

Der Hygienebereich muss baulich klar vom Behandlungsraum abgegrenzt sein — eine reine Sichttrennung ohne feste Wände genügt den Anforderungen nicht. Diese Trennung dient dem Schutz vor Kreuzkontamination zwischen unsterilen, kontaminierten Instrumenten und dem für die Patientenbehandlung genutzten Bereich. Bei gewerblichen Mischnutzungen gilt zusätzlich: Räumlichkeiten, die nicht auf podologische Leistungen ausgelegt sind, müssen unabhängig vom Hygieneraum baulich von der Praxis getrennt bleiben.

Ausstattung nach Aufbereitungskette

Der Hygieneraum bildet räumlich die Aufbereitungskette ab, die Anlage 5 in Ziffer 3.3 vorschreibt. Er benötigt mindestens den Dampfsterilisator (Autoklav) zur Sterilisation der Instrumentensätze. Ergänzend empfiehlt sich ein Thermodesinfektor, da die KRINKO-Empfehlung des Robert-Koch-Instituts die maschinelle Reinigung und Desinfektion gegenüber der manuellen Aufbereitung bei semikritischen und kritischen Instrumenten bevorzugt. Arbeitsflächen im Hygieneraum müssen sich ebenso wie im Behandlungsraum leicht reinigen und desinfizieren lassen.

AnforderungVorgabeQuelle
Bauliche TrennungFeste Wände, keine reine Sichttrennung zum BehandlungsraumAnlage 5 Ziffer 2.10 i. V. m. § 11 Abs. 5 des Vertrags
SterilisationDampfsterilisator (Autoklav) oder Vertrag mit zentraler AufbereitungsstelleAnlage 5 Ziffer 3.3.1
Reinigung/DesinfektionThermodesinfektor empfohlen, nicht vorgeschriebenKRINKO-Empfehlung, Robert-Koch-Institut
FlächenhygieneLeicht zu reinigende, desinfektionsmittelbeständige ArbeitsflächenAnlage 5 Ziffer 2.6/2.7 (analog)
HygieneplanVom gesamten Personal unterschriebener Plan zu Reinigung, Desinfektion, Sterilisation, Ver- und EntsorgungAnlage 5 Ziffer 3.3.3

Welche Ausstattung ist für die Kassenzulassung Pflicht?

Anlage 5 Ziffer 3.1 listet die Pflichtausstattung je Behandlungsraum abschließend auf. Fehlt ein einziger Punkt, gilt die Zulassungsvoraussetzung als nicht erfüllt.

AusstattungsgegenstandAnforderung nach Anlage 5
Motor für rotierende InstrumenteMit Staubabsaugung oder Nasstechnik
PatientenstuhlHöhenverstellbar, mit teilbaren und ausziehbaren Fußstützen
LeuchtePflicht je Behandlungsraum
InstrumentensätzeMindestens 5 sterilisierbare Sätze: Nagelzange, Skalpell, Sondierinstrument, Schleif- und Fräskörper
Verbandscheren, Pinzetten, Eckenzangen, Hautzangen/-pinzettenJe 2 Stück, sterilisierbar oder als steriles Einwegprodukt
EntsorgungsbehälterHandfrei bedienbar
VerbrauchsmaterialTupfer, Tamponaden, sterile Kompressen in ausreichender Zahl
Persönliche SchutzausrüstungEinmalhandschuhe, Mundschutz in ausreichender Zahl
DesinfektionsmittelHände-, Haut- und Flächendesinfektionsmittel

Zusätzliche Pflichtausstattung für Hausbesuche

Führen Sie podologische Leistungen im Hausbesuch durch, benötigen Sie zusätzlich zur Ausstattung nach Ziffer 3.1 einen mobilen Motor für rotierende Instrumente mit Staubabsaugung oder Nasstechnik sowie einen Transportbehälter für benutzte Instrumente. Die Instrumente nach Ziffer 3.1.4 und 3.1.5 führen Sie dabei verpackt gemäß den KRINKO-Anforderungen des Robert-Koch-Instituts mit.

Sterilisation und Hygieneanforderungen nach Anlage 5

Sie sichern die Sterilisation der Instrumentensätze über einen Dampfsterilisator (Autoklav) in der Praxis. Alternativ genügt der Nachweis eines gültigen Vertrags mit einer zentralen Aufbereitungsstelle, die einen Haftungshinweis vorlegt. Anlage 5 nennt keinen Thermodesinfektor als Pflichtgerät. Er ergänzt die Aufbereitungskette dennoch sinnvoll: Die KRINKO-Empfehlung des Robert-Koch-Instituts bevorzugt die maschinelle Reinigung und Desinfektion gegenüber der manuellen Aufbereitung bei semikritischen und kritischen Instrumenten.

Zusätzlich schreibt Ziffer 3.3.2 die Einhaltung der jeweils gültigen länderspezifischen Hygieneanforderungen vor. Ziffer 3.3.3 verlangt einen Hygieneplan, den das gesamte Personal unterschreibt. Dieser Plan legt Maßnahmen zu Reinigung, Desinfektion und Sterilisation sowie Ver- und Entsorgung fest — mit besonderem Bezug auf die hygienische Händedesinfektion, die Aufbereitung des Behandlungsraumes und die sach- und fachgerechte Instrumentenaufbereitung.

Haftungsrisiko: Ein fehlender oder nicht vollständig unterschriebener Hygieneplan ist ein eigenständiger Beanstandungsgrund bei einer Praxisbegehung — unabhängig davon, ob die technische Ausstattung korrekt vorliegt.

Welche berufliche Qualifikation setzt die Zulassung voraus?

Anlage 5 Ziffer 1.1 legt abschließend fest, welche Berufsgruppen podologische Leistungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen dürfen: Podologinnen und Podologen nach § 1 Satz 1 Podologengesetz sowie mehrere landesrechtliche Übergangsqualifikationen. Dazu zählen staatlich geprüfte Podologinnen und Podologen nach baden-württembergischem Landesrecht sowie staatlich geprüfte oder anerkannte medizinische Fußpflegerinnen und Fußpfleger nach bayerischem, niedersächsischem und sachsen-anhaltischem Landesrecht.

Nicht fachlich qualifiziert für die Leistungsabgabe sind dagegen unter anderem Fußpflegerinnen und Fußpfleger ohne PodG-Ausbildung, Orthopädieschuhmacherinnen und -macher, Masseurinnen und Masseure, Kosmetikerinnen und Kosmetiker sowie Alten- und Krankenpflegepersonal. Das gilt auch dann, wenn diese Berufsgruppen die Bezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen.

Mit welchen Kosten sollten Podologen für die Praxiseinrichtung kalkulieren?

Die Investitionshöhe hängt von Praxisgröße, Neu- oder Gebrauchtausstattung sowie dem Geräteumfang ab. Eine Einzelpraxis mit einem Behandlungsraum kalkuliert deutlich geringere Anschaffungskosten als eine Praxis mit mehreren gleichzeitig tätigen Leistungserbringern — für jeden weiteren Behandler benötigen Sie nach Anlage 5 einen vollständig ausgestatteten zusätzlichen Raum.

KostenblockPreisspanne (netto)Neu vs. gebraucht
Patientenstuhl (höhenverstellbar)ca. 2.100 € bis 5.000 €Gebraucht ab ca. 800 €, Funktionsprüfung der Fußstützen-Mechanik erforderlich
Dampfsterilisator (Autoklav, Klasse B)ca. 1.400 € bis 4.000 €Validierung bei Gebrauchtgeräten zwingend erneuern
Motor für rotierende Instrumenteca. 300 € bis 900 €Staubabsaugung/Nasstechnik-Funktion vor Kauf prüfen
Instrumentensätze (5 Sätze + Zusatzinstrumente nach Anlage 5)ca. 250 € bis 600 € gesamtNeuware wegen Sterilisierbarkeit über Praxiszyklen meist vorzuziehen
Thermodesinfektor (optional, Einstiegsklasse Auftischgerät)ca. 3.000 € bis 6.000 €Wartungshistorie bei Gebrauchtkauf zwingend prüfen

Investitionsplanung im Rahmen der Existenzgründung

Kalkulieren Sie die Praxiseinrichtung als Teil Ihres Gesamtinvestitionsplans zur Existenzgründung. Banken und Förderinstitute verlangen für die Finanzierungszusage regelmäßig eine detaillierte Ausstattungsliste mit Einzelpreisen — Anlage 5 selbst fordert für die Zulassung eine Raumskizze inklusive m²-Zahl und Deckenhöhe je Raum sowie eine Aufstellung der vorhandenen Geräte und Einrichtungsgegenstände. Gebrauchtgeräte senken die Anfangsinvestition, erfordern jedoch bei sterilisationsrelevanten Geräten eine erneute Validierung nach Herstellervorgabe.

Tipp: Holen Sie vor der Kaufentscheidung mehrere Vergleichsangebote ein — die Preisspannen zwischen Anbietern für vergleichbare Geräteklassen fallen in der Praxis erheblich aus. Ein Klasse-B-Autoklav mit identischer Zertifizierung kostet je nach Anbieter zwischen 1.400 € und über 4.000 €.

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FAQ: Häufige Fragen zur Praxiseinrichtung in der Podologie

Wie viele sterilisierbare Instrumentensätze schreibt Anlage 5 mindestens vor?

Anlage 5 Ziffer 3.1.4 verlangt mindestens fünf sterilisierbare Instrumentensätze: Nagelzange, Skalpell, Sondierinstrument sowie Schleif- und Fräskörper. Hinzu kommen nach Ziffer 3.1.5 jeweils zwei Verbandscheren, Pinzetten, Eckenzangen und Hautzangen oder -pinzetten — entweder als sterilisierbares Medizinprodukt oder als steriles Einwegprodukt.

Ist ein eigener Autoklav in der Praxis zwingend vorgeschrieben?

Nein. Anlage 5 Ziffer 3.3.1 lässt zwei Optionen zu: Entweder Sie sichern die Sterilisation durch einen praxiseigenen Dampfsterilisator, oder Sie weisen einen gültigen Vertrag mit einer zentralen Aufbereitungsstelle nach, die einen Haftungshinweis vorlegt.

Darf eine Fußpflegerin ohne Podologie-Ausbildung eine Praxis mit Kassenzulassung führen?

Nein. Anlage 5 Ziffer 1.2.1 schließt medizinische Fußpflegerinnen und Fußpfleger ohne Ausbildung und Prüfung nach dem Podologengesetz ausdrücklich von der fachlichen Qualifikation aus — auch wenn sie die Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „Podologe“ führen.

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