Praxisgründung als Arzt: Ablauf, Zulassung & Checkliste

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Abstract – Praxisgründung: Zulassung, Ablauf und Kosten

  • Eine Praxisgründung beginnt mit der KV-Zulassung, nicht mit der Standortsuche – gesperrte Planungsbereiche nach § 101 SGB V verhindern regelmäßig eine Niederlassung ohne Nachbesetzung, Sonderbedarfszulassung oder Jobsharing.
  • Approbation und Facharztanerkennung nach der Ärzte-ZV bilden die berufsrechtliche Grundvoraussetzung; die Wahl zwischen Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) und Praxisgemeinschaft bestimmt Haftung und Abrechnungsweg gegenüber der KV.
  • Das Investitionsvolumen liegt bei hausärztlichen Einzelpraxen im Schnitt bei 190.300 Euro (Übernahme) bzw. 227.500 Euro (Neugründung) und variiert je Fachrichtung zwischen rund 62.000 und über 500.000 Euro.
  • Vor Praxisstart sind Berufshaftpflichtversicherung (Mindestdeckung 3 Mio. Euro nach § 95e SGB V) und ein Mietvertrag mit Zulassungsvorbehalt zwingend erforderlich, um wirtschaftliche und rechtliche Risiken abzusichern.

Inhaltsverzeichnis

Wer darf eine Arztpraxis eröffnen — und welche Zulassungsvoraussetzungen gelten?

Die Approbation berechtigt zur ärztlichen Berufsausübung und ist damit die erste Voraussetzung jeder Praxisgründung. Sie ersetzt aber nicht die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Wer sich als Kassenarzt niederlassen möchte — etwa als Hausarzt oder Facharzt —, benötigt zusätzlich die Anerkennung als Facharzt der jeweiligen Fachrichtung und die Eintragung ins Arztregister der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV).

Facharztanerkennung und Approbation als Grundvoraussetzung

Die Approbation nach § 3 Bundesärzteordnung bildet die berufsrechtliche Basis. Für die vertragsärztliche Tätigkeit verlangt die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) zusätzlich die Facharztanerkennung im Gebiet, in dem die Praxis geführt werden soll. Für Zahnärzte gilt mit der zweijährigen Vorbereitungszeit nach der Zahnärzte-ZV eine vergleichbare, aber eigenständige Regelung — Details liefert unser Leitfaden zur Praxisgründung für Zahnärzte. Ohne diese Anerkennung bleibt nur die privatärztliche Tätigkeit außerhalb der GKV-Versorgung möglich. 

KV-Zulassung: Bedarfsplanung, Zulassungsausschuss, gesperrte Planungsbereiche

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in der Bedarfsplanungs-Richtlinie fest, wie viele Kassenärzte je Fachgruppe und Planungsbereich zugelassen werden dürfen. Überschreitet ein Planungsbereich den Versorgungsgrad von 110 Prozent, gilt er nach § 101 Abs. 1 SGB V als gesperrt. Ab einem Versorgungsgrad von 140 Prozent kann der Zulassungsausschuss einen Antrag auf Nachbesetzung zusätzlich ablehnen — vorausgesetzt, sie ist aus Versorgungsgründen nicht erforderlich (§ 103 Abs. 3a SGB V). Die Praxis wird dann gegen eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswerts eingezogen.

Ein gesperrter Bereich bedeutet nicht zwingend das Aus für die Niederlassung. Fünf Wege führen dennoch hinein:

  1. Nachbesetzung eines bestehenden Sitzes — der Regelfall, siehe unten
  2. Sonderbedarfszulassung für zusätzlichen lokalen oder qualifikationsbezogenen Bedarf (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V)
  3. Jobsharing als Gemeinschaftspraxis mit einem ansässigen Vertragsarzt derselben Fachgruppe
  4. Jobsharing als Anstellung bei einem bestehenden Vertragsarzt
  5. Zulassung über eine Mindestquote, die der G-BA für bestimmte Fachgebiete auch bei Überversorgung festlegt

Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig in die Warteliste der zuständigen KV eintragen. Die Dauer der Eintragung zählt als eigenes Auswahlkriterium bei der Sitzvergabe (§ 103 Abs. 5 SGB V).

Das Nachbesetzungsverfahren: Wer über die Sitzvergabe entscheidet

Den Antrag auf Nachbesetzung stellt nicht der Bewerber, sondern die abgebende Ärztin oder ihre Erben. Über die Vergabe entscheidet der Zulassungsausschuss nach pflichtgemäßem Ermessen anhand gesetzlicher Kriterien — unter anderem berufliche Eignung, Approbationsalter, Dauer der Wartelisteneintragung und eine bestehende Anstellung in der Praxis (§ 103 Abs. 4 SGB V). Der vereinbarte Kaufpreis bindet den Ausschuss dabei nur begrenzt: Die wirtschaftlichen Interessen der abgebenden Seite sind nur insoweit zu berücksichtigen, wenn der Preis den Verkehrswert der Praxis nicht übersteigt. Ein Kaufvertrag ohne Zulassungsvorbehalt verpflichtet deshalb zur Zahlung — selbst dann, wenn die Zulassung an einen Mitbewerber geht.

Niederlassung vs. Anstellung im MVZ: rechtlicher Unterschied

Die Niederlassung begründet eine eigene Zulassung mit unternehmerischem Risiko und voller Weisungsfreiheit. Die Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) überträgt dieses Risiko an den MVZ-Träger. Im Gegenzug sinken die unternehmerische Gestaltungsfreiheit und die Erlösbeteiligung.

Kassenpraxis oder Privatpraxis: Welches Modell passt zur eigenen Situation?

Die Entscheidung zwischen Kassenzulassung und Privatpraxis gründen bestimmt Patientenstruktur, Umsatzpotenzial und regulatorischen Aufwand für die gesamte Praxislaufzeit. 

KriteriumKassenzulassungPrivatpraxis
PatientenstrukturGKV-Versicherte (ca. 90% der Bevölkerung)Privatversicherte, Selbstzahler
VergütungEBM-Ziffern, BudgetierungGOÄ, freie Honorarvereinbarung möglich
ZulassungspflichtKV-Zulassung erforderlichKeine KV-Zulassung nötig
UmsatzpotenzialPlanungssicher, aber budgetiertHöher pro Fall, abhängig vom Standort
MarkteintrittsrisikoZulassungssperren möglichKein Kassensitz-Risiko, aber Patientenakquise anspruchsvoller

Praxisneugründung vs. Praxisübernahme: Vor- und Nachteile

Die Praxisneugründung ermöglicht freie Standort- und Konzeptwahl. Sie verzichtet dafür auf einen bestehenden Patientenstamm und erfordert in gesperrten Bereichen zusätzlich einen freien Vertragsarztsitz. Die Praxisübernahme sichert laufende Einnahmen ab dem ersten Tag, bindet den Nachfolger jedoch an bestehende Verträge, Personal und häufig auch an die Praxisausstattung des Vorgängers. Bei Hausärzten sind 58 Prozent der Existenzgründungen Einzelpraxen (Quelle: apoBank und Zi), der Rest verteilt sich auf Kooperationsformen; bei Fachärzten liegt der Einzelpraxis-Anteil mit 61 Prozent ähnlich hoch. Auffällig: Bei einer Einzelpraxisübernahme wird in 99 Prozent der Fälle eine volle Zulassung übernommen — eine hälftige Zulassung ist hier die klare Ausnahme.

Bei der Übernahme gehen bestehende Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den Nachfolger über — einschließlich Betriebszugehörigkeit und Urlaubsansprüchen. Eine Kündigung allein wegen des Übergangs ist unwirksam; welche Rechte und Pflichten sich für Mitarbeiter bei einer Praxisübernahme im Detail ergeben, erläutert unser vertiefender Beitrag. Die Personalkosten laufen damit ab dem ersten Tag in voller Höhe, unabhängig vom Patientenaufkommen.

Welche Rechtsform und Kooperationsform passt zur Praxis?

Vor dem Notartermin oder der Gewerbeanmeldung steht bei jeder Praxisgründung eine strategische Entscheidung, die sich später nur mit Aufwand korrigieren lässt: die Organisationsform der Praxis. 

Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft oder Praxisgemeinschaft?

Wer sich allein niederlässt, führt eine Einzelpraxis — mit voller Entscheidungsfreiheit, aber auch mit alleiniger, unbeschränkter Haftung für Berufsfehler und Verbindlichkeiten. Wer sich mit Kollegen zusammenschließt, wählt zwischen zwei grundverschiedenen Modellen:

  • Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), früher Gemeinschaftspraxis genannt: Die Partner behandeln einen gemeinsamen Patientenstamm, führen eine gemeinsame Patientenkartei und rechnen unter einer einheitlichen Abrechnungsnummer gegenüber der KV ab. Haftungsrisiken aus Behandlungsfehlern tragen die Partner grundsätzlich gemeinsam. Bei Facharztpraxen ist der Eintritt in eine bestehende BAG die häufigste Kooperationsform: In mehr als der Hälfte der Fälle arbeiten dabei zwei Praxispartner zusammen, mit gleichhohen Anteilen — die durchschnittliche Praxisgröße liegt je nach Fachrichtung zwischen 2,7 und 3,1 Inhabern.
  • Praxisgemeinschaft: Jeder Arzt bleibt rechtlich und wirtschaftlich eigenständig, behandelt einen eigenen Patientenstamm und rechnet separat mit der KV ab. Geteilt werden nur Räume, Geräte und gegebenenfalls Personal. Für die Gründung reicht eine Anzeige bei KV und Ärztekammer — eine Genehmigung des Zulassungsausschusses ist anders als bei der BAG nicht erforderlich.

Tipp: Verwechseln Sie diese Begriffe nicht in Verträgen oder Anträgen. Die Unterschiede zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis betreffen insbesondere Haftung und Abrechnungsweg — KV und Zulassungsausschuss unterscheiden hier strikt.

Rechtsform wählen: Einzelunternehmen, GbR, PartG oder GmbH

Die Praxisform (Einzelpraxis, BAG, Praxisgemeinschaft) und die Rechtsform sind zwei getrennte Entscheidungen. Für eine Einzelpraxis fällt die Wahl meist auf das Einzelunternehmen — ohne Mindestkapital, aber mit voller persönlicher Haftung. Kooperative Formen wählen üblicherweise zwischen:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Die verbreitetste Rechtsform für BAGs. Kein Mindestkapital, aber gesamtschuldnerische, unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter — auch für Fehler der Partner.
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG): Speziell für Freiberufler konzipiert. Die Haftung für Berufsfehler beschränkt sich auf den handelnden Partner; mit dem Zusatz mbB lässt sich die Haftung zusätzlich begrenzen.
  • GmbH: Beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen, verlangt aber 25.000 Euro Stammkapital und bringt Bilanzierungspflicht mit sich — in der Praxis vor allem für MVZ relevant.

Wie läuft die Praxisgründung Schritt für Schritt ab?

Der Ablauf folgt einer festen Reihenfolge. Abweichungen führen zu Zeitverlust oder doppelten Investitionen — eine strukturierte Niederlassungsberatung reduziert dieses Risiko von Beginn an. 

Zeitstrahl: Von der ersten Idee bis zur Praxiseröffnung

Ein realistischer Zeitplan schützt vor Kündigungsfristen, die früher enden als der Zulassungsprozess. Da IT- und TI-Anbindung erst in der letzten Phase vor Eröffnung erfolgen, sollten Sie die Fördermittel für die Praxisdigitalisierung bereits vorher prüfen — viele Programme setzen die Antragstellung vor Investitionsstart voraus. Eine Fehlkalkulation des Zeitbedarfs an einer einzigen Stelle wirft den gesamten Fahrplan zurück. 

Zeitraum vor EröffnungMeilenstein
9–12 MonateErste Standortanalyse, Kontakt zur KV-Beratungsstelle, Rechtsform- und Praxisformentscheidung
6–12 MonateEintragung ins Arztregister, Wartelisteneintrag bei gesperrtem Planungsbereich
6–9 MonateBei Übernahme: Bewerbung im Nachbesetzungsverfahren, Zulassungsantrag
3–6 MonateBusinessplan-Abschluss, Bankgespräche, Mietvertrag mit Zulassungsvorbehalt
1–3 MonateBauliche Umsetzung, Personaleinstellung, IT- und TI-Anbindung

Haftungsrisiko: Der Zulassungsausschuss legt im Zulassungsbeschluss selbst fest, bis zu welchem Zeitpunkt die vertragsärztliche Tätigkeit aufzunehmen ist (§ 19 Abs. 2 Ärzte-ZV). Verzögert sich der Praxisstart, lässt sich dieser Termin auf begründeten Antrag verschieben — verlassen Sie sich aber nicht darauf und planen Sie Puffer ein.

Standortanalyse und Bedarfsplanung vor der Anmeldung

Bei der Praxisgründung entscheidet die Standortwahl über Patientenaufkommen und Wettbewerbssituation. Bei Hausärzten entfallen 37 Prozent der Existenzgründungen auf Großstädte und nur 11 Prozent auf den ländlichen Raum; bei Fachärzten ist die Konzentration auf Großstädte mit 51 Prozent noch deutlicher, während dort nur 3 Prozent der Gründungen auf dem Land stattfinden (Quelle: apoBank und Zi). Der Übernahmepreis folgt diesem Muster: Auf dem Land liegt er im Schnitt deutlich niedriger als in der Großstadt. Eine Analyse der demografischen Struktur, der Facharztdichte und des Versorgungsgrads im Zielgebiet reduziert das Risiko einer Fehlinvestition erheblich.

Gewerbe- und KV-Anmeldung: Fristen und Zuständigkeiten

Ärztliche Tätigkeit gilt als freiberuflich und ist gewerbesteuerfrei — eine Gewerbeanmeldung entfällt, solange keine gewerblichen Nebentätigkeiten hinzukommen, etwa der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln. Die Anmeldung bei der zuständigen KV sowie beim Finanzamt zur steuerlichen Erfassung ist hingegen verpflichtend. Die Ärztekammer verlangt zusätzlich eine Meldung der Niederlassung.

Bauliche Anforderungen: RKI-Richtlinien und Barrierefreiheit

Die Anforderungen des Robert Koch-Instituts an die Hygiene in der Arztpraxis definieren Mindeststandards für Aufbereitungsräume, Handwaschplätze und Flächendesinfektion. Eine vollständige Übersicht aller baulichen Vorschriften und Pflichten bei der Praxisplanung finden Sie im verlinkten Beitrag. Bei invasiv tätigen Fachrichtungen greifen zusätzlich die Vorgaben der KRINKO-Richtlinie zur Aufbereitung von Medizinprodukten. Barrierefreiheit ist für die Kassenzulassung in vielen KV-Bezirken inzwischen Voraussetzung. Wie sich diese Vorgaben konkret auf Möblierung und Praxiseinrichtung auswirken, zeigt unser Beitrag zur Praxisausstattung im Detail. 

Checkliste: Von der Idee bis zur Praxiseröffnung

  • Facharztanerkennung und Approbation vorliegend
  • Rechtsform und Praxisform (Einzelpraxis, BAG, Praxisgemeinschaft) entschieden
  • Standortanalyse und Bedarfsplanung abgeschlossen
  • Entscheidung Neugründung vs. Übernahme getroffen
  • Bei gesperrtem Planungsbereich: Wartelisteneintrag veranlasst
  • Antrag auf KV-Zulassung beim Zulassungsausschuss gestellt
  • Praxiskaufvertrag mit Zulassungsvorbehalt versehen (bei Übernahme)
  • Businessplan und Finanzierung mit der Bank abgestimmt
  • Mietvertrag mit Nachfolge- und Kündigungsklauseln geprüft
  • Bauliche Anforderungen nach RKI-Richtlinie umgesetzt
  • Berufshaftpflicht und Praxisausfallversicherung abgeschlossen
  • Praxissoftware und IT-Infrastruktur eingerichtet
  • Meldung bei Ärztekammer und Finanzamt erfolgt

Was kostet eine Praxisgründung — und wie wird sie finanziert?

Die Investitionssumme hängt stark von Fachrichtung, Neugründung oder Übernahme sowie dem Ausbauzustand der Räumlichkeiten ab. Für hausärztliche Einzelpraxen liegt das durchschnittliche Investitionsvolumen bei einer Übernahme aktuell bei 190.300 Euro, bei einer Neugründung mit 227.500 Euro deutlich höher, da hier kein Übernahmepreis anfällt, dafür aber die komplette Ausstattung neu finanziert werden muss. Der Unterschied zwischen Übernahme und Neugründung beträgt damit rund 20 Prozent. Je nach Fachrichtung schwankt das Investitionsvolumen erheblich — von rund 62.000 Euro (Psychotherapie) bis über 500.000 Euro (Orthopädie), getrieben durch die medizintechnische Ausstattung. Eine vollständige Kostenübersicht zu Praxisübernahme und Praxisgründung nach Fachrichtung mit allen Kostenpositionoen finden Sie im vertiefenden Beitrag. 

Businessplan und Liquiditätsplanung für die Bankfinanzierung

Banken verlangen für die Existenzgründungsfinanzierung einen Businessplan mit Umsatz-, Kosten- und Liquiditätsplanung über mindestens drei Jahre — auch die steuerliche Verlustverrechnung aus der Gründungsphase, wie sie unser Beitrag zur Praxisgründung Steuer beschreibt, sollte in diese Planung einfließen. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen Investitionsvolumen und tatsächlichem Kapitalbedarf: Erfahrungswerte aus der Praxis zeigen, dass die vollständige Zahlung für das erste Quartal oft erst rund sieben Monate nach Praxisstart eingeht. Gehälter, Miete und Kreditraten laufen dagegen ab dem ersten Tag. Planen Sie diese Liquiditätslücke deshalb als eigene Position im Kapitalbedarf ein — zusätzlich zum reinen Investitionsvolumen.

Praxisgründung ohne Eigenkapital: Ist eine Vollfinanzierung möglich?

Eine Praxisfinanzierung ohne eigenes Kapital ist bei Ärzten grundsätzlich möglich, da Banken die künftigen Praxiserträge und die Bonität des Gründers als Sicherheit werten — nicht nur vorhandenes Vermögen. Für Praxisübernahmen ist das häufig ohne Eigenkapital umsetzbar; bei Neugründungen verlangen Banken in der Regel dennoch einen Eigenkapitalanteil von etwa 10 bis 20 Prozent der Finanzierungssumme, da hier noch kein eingeführter Patientenstamm als Sicherheit dient. Ohne Eigenkapital steigen im Gegenzug die Anforderungen an Bonitätsprüfung und Sicherheiten — etwa durch Bürgschaften oder die Abtretung künftiger Honorarforderungen gegenüber der KV. Ein schlüssiger Businessplan mit realistischer Rentabilitätsvorschau ist in diesem Fall noch entscheidender als ohnehin.

Fördermittel und KfW-Kredite für Existenzgründer im Gesundheitswesen

Die KfW bietet mit dem ERP-Gründerkredit zinsgünstige Finanzierung für Existenzgründer. Sie schließt freiberufliche Ärzte bei entsprechender Bonität ein. Ergänzend vergeben einzelne Bundesländer regionale Förderprogramme für die Niederlassung in unterversorgten Gebieten. Beantragen Sie Fördermittel in der Regel, bevor Sie Verträge unterzeichnen — eine nachträgliche Beantragung führt häufig zum Anspruchsverlust.

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Welche Versicherungen und Verträge sind vor dem Praxisstart Pflicht?

Der Praxisstart ohne ausreichenden Versicherungsschutz gefährdet die wirtschaftliche Existenz im Schadensfall.

Berufshaftpflicht und Praxisausfallversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung ist nach § 21 Musterberufsordnung (MBO-Ä) verpflichtend und deckt Schäden aus Behandlungsfehlern ab. Für Vertragsärzte schreibt § 95e SGB V zudem eine Mindestversicherungssumme von 3 Millionen Euro je Versicherungsfall vor — mit einer Jahreshöchstgrenze von 6 Millionen Euro. Für MVZ und Berufsausübungsgemeinschaften mit angestellten Ärzten gelten 5 Millionen Euro je Fall. Die Praxisausfallversicherung ergänzt diesen Schutz um Einnahmeausfälle bei krankheitsbedingter Unterbrechung des Praxisbetriebs — ein Risiko, das Existenzgründer in der Anlaufphase häufig unterschätzen.

Mietvertrag und Nachfolgeklauseln bei Praxisübernahme

Der Mietvertrag der Arztpraxis sollte eine Nachfolgeklausel enthalten, die eine spätere Praxisabgabe ohne Zustimmungspflicht des Vermieters ermöglicht. Ergänzen Sie außerdem ein Rücktrittsrecht für den Fall, dass die KV-Zulassung versagt wird. Prüfen Sie bei der Übernahme einer Bestandspraxis zusätzlich, ob bestehende Mietverträge automatisch übergehen oder neu verhandelt werden müssen.

FAQ: Häufige Fragen zur Praxisgründung

Wie lange dauert es von der KV-Anmeldung bis zur ersten Patientenabrechnung?

Der Zulassungsausschuss benötigt in der Regel mehrere Monate für die Entscheidung. Nach positivem Bescheid folgen Eintragung ins Arztregister und technische Anbindung an die Telematikinfrastruktur, bevor die erste Quartalsabrechnung möglich wird. Planen Sie bei der Praxisgründung realistisch sechs bis zwölf Monate vor Praxisstart ein.

Kann ich eine Praxis ohne Facharztanerkennung eröffnen?

Für die vertragsärztliche Tätigkeit schreibt die Ärzte-ZV die Facharztanerkennung im jeweiligen Gebiet zwingend vor. Ohne diese Anerkennung bleibt ausschließlich die Tätigkeit als Privatarzt außerhalb der GKV-Versorgung möglich — dafür reicht die Approbation allein aus.

Wie viel verdient man mit einer eigener Praxis?

Im Jahr 2023 betrug der durchschnittliche Reinertrag einer Arztpraxis in Deutschland 310.000 Euro (Median: 219.000 Euro). Spitzenreiter ist die Radiologie mit ca. 1,19 Mio. Euro, während die Allgemeinmedizin bei 271.000 Euro liegt. Wichtig: Der Reinertrag ist kein Netto-Einkommen; Steuern, Altersvorsorge und Versicherungen müssen hiervon noch abgezogen werden.

Welche Rolle spielt die Ärztekammer bei der Praxisgründung?

Die Ärztekammer registriert die Niederlassung berufsrechtlich, unabhängig von der KV-Zulassung. Sie überwacht zudem die Einhaltung der Berufsordnung, einschließlich der Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung nach § 21 MBO-Ä. Bei berufsrechtlichen Fragen zur Niederlassung ist sie Ihr Ansprechpartner.

Braucht man vor der Praxisgründung einen Ehevertrag?

Ohne Ehevertrag leben Eheleute automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei einer Scheidung fließt der Praxiswert dann vollständig in die Zugewinnausgleichsberechnung ein — im schlimmsten Fall muss die Praxis verkauft werden, um die Ausgleichsforderung des anderen Ehegatten zu bedienen. Ein Ehevertrag mit modifizierter Zugewinngemeinschaft klammert die Praxis gezielt aus dem Zugewinnausgleich aus, ohne die übrigen Vorteile der Zugewinngemeinschaft (etwa beim Erbe) aufzugeben. Eine vollständige Gütertrennung ist ebenfalls möglich, hat aber erbschaftssteuerliche Nachteile. Da jede Modifikation notariell zu beurkunden ist und Eheverträge einer gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen, gehört diese Frage in die Hände eines Fachanwalts für Familienrecht — idealerweise vor der Praxisgründung, nicht erst bei der Eheschließung.

Lohnt sich eine Privatpraxis mehr als eine Kassenpraxis?

Eine Privatniederlassung ist betriebswirtschaftlich oft lukrativer als eine Kassenpraxis. Der Hauptgrund dafür ist die Abrechnung: Anstatt der gedeckelten EBM-Budgets nutzen Sie die leistungsgerechte GOÄ und erzielen eine leistungsgerechten Vergütung durch die Anwendung der GOÄ-Steigerungssätze (2,3- bis 3,5-facher Satz). So erzielen Sie bei deutlich weniger Patienten höhere Nettomargen pro Stunde. Erfahren Sie hier im Detail, ob sich eine Privatpraxis wirklich für Sie lohnt.

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