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Abstract – Abrechnung von Privatpatienten in der Praxis
- Die Abrechnung von Privatpatienten erfordert die klare Unterscheidung zwischen PKV-Vollversicherten, Beihilfeberechtigten, Selbstzahlern und IGeL-Patienten, da jede Gruppe eigenen Erstattungsregeln und Dokumentationspflichten unterliegt.
- Vor Behandlungsbeginn schreibt § 1 Abs. 2 GOÄ eine Kostenaufklärung vor; Verlangensleistungen müssen auf der Rechnung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden, sonst wird die Rechnung angreifbar.
- Standardtarif-Versicherte nach § 5b GOÄ unterliegen gesonderten Erstattungsobergrenzen (1,7-facher Gebührensatz, bei Abschnitten A/E/O 1,3-fach, bei Abschnitt M 1,1-fach), während Beihilfeberechtigte nach § 46 BBhV je nach Familienstand 50 bis 80 Prozent erstattet bekommen.
- Honorarforderungen verjähren nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsstellung; seit 1. Januar 2026 sind Honorarklagen aus der Privatabrechnung unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor den Landgerichten mit Anwaltszwang zu führen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Gebührenordnung gilt für welche Berufsgruppe?
Die Abrechnung von Privatpatienten folgt in Deutschland keiner einheitlichen Systematik — sie richtet sich nach der Berufsgruppe des Behandlers. Dieser Artikel behandelt die Abrechnung von Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Für andere Berufsgruppen und Sonderfälle gelten eigene Gebührenordnungen mit abweichenden Sätzen und Verfahren.
| Berufsgruppe / Fall | Gebührenordnung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Ärzte (privatärztliche Leistungen) | GOÄ | § 11 BÄO i. V. m. GOÄ 1996 |
| Zahnärzte | GOZ | § 15 ZHG |
| Ärzte bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten | UV-GOÄ | § 34 SGB VII i. V. m. Vertrag Ärzte/UVT |
| Psychologische Psychotherapeuten | GOP | eigenständige Gebührenordnung |
| Tierärzte | GOT | § 12 TierÄrzteG |
| Heilpraktiker | GebüH | privatrechtlich, nicht hoheitlich |
Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, HNO-Ärzte und Chirurgen gilt eine Sonderregelung: Erbringen sie Leistungen aus dem zahnärztlichen Gebührenverzeichnis, rechnen sie nach GOZ ab (§ 6 Abs. 1 GOÄ). Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind grundsätzlich von der GOÄ ausgenommen — hierfür gelten zwingend die Vorgaben der UV-GOÄ Abrechnung. Zahnärztliche Details finden Sie im Ratgeber zur GOZ.
Die folgenden Abschnitte behandeln ausschließlich die Abrechnung von Privatpatienten nach GOÄ für niedergelassene Ärzte und Praxisinhaber.
Wer zählt als Privatpatient — und welche Kostenträger gibt es?
Der Begriff „Privatpatient“ beschreibt keine einheitliche Gruppe. Für die Abrechnung von Privatpatienten sind vier Kostenträgerkonstellationen maßgeblich. Sie unterscheiden sich im Erstattungsumfang und in den formalen Anforderungen an die Rechnungsstellung.
Vier Gruppen: PKV-Vollversicherte, Beihilfeberechtigte, Selbstzahler, IGeL-Patienten
PKV-Vollversicherte sichern ihren gesamten Krankenversicherungsschutz über einen privaten Krankenversicherer ab. Der Arzt stellt die Rechnung an den Patienten. Dieser reicht sie zur Erstattung bei seiner PKV ein — der erstattete Anteil hängt vom gewählten Tarif ab.
Beihilfeberechtigte sind Beamte, Richter und Versorgungsempfänger des Bundes und der Länder. Der Dienstherr übernimmt einen Beihilfesatz zu den Krankheitskosten. Nach § 46 BBhV beträgt der Bemessungssatz für Bundesbeamte je nach Familienstand und Kinderzahl 50 bis 70 Prozent; für berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen gelten 80 Prozent. Den verbleibenden Eigenanteil sichern Beihilfeberechtigte meist über eine private Restkostenversicherung ab.
Selbstzahler sind gesetzlich Versicherte, die eine Leistung auf eigene Kosten in Anspruch nehmen — weil die GKV sie nicht erstattet oder der Patient eine privatärztliche Behandlung wählt. Eine schriftliche Kostenvereinbarung vor Leistungserbringung schützt beide Seiten vor Streitigkeiten.
IGeL-Patienten fragen individuelle Gesundheitsleistungen nach, die der GKV-Leistungskatalog nicht abdeckt. Sie tragen die Rechnung vollständig selbst; eine GKV-Erstattung entfällt.
Kostenträger und Erstattungslogik im Vergleich
| Patientengruppe | Kostenträger | Erstattungsgrundlage | Eigenanteil Patient |
|---|---|---|---|
| PKV-Vollversicherter | Private Krankenversicherung | Tarifabhängig | Tarifbedingte Differenz |
| Beihilfeberechtigter | Dienstherr + Restkosten-PKV | § 46 BBhV / Landesrecht | Restkostenanteil |
| Selbstzahler (GKV) | Patient direkt | Vertragliche Vereinbarung | 100 % |
| IGeL-Patient (GKV) | Patient direkt | Vertragliche Vereinbarung | 100 % |
Haftungsrisiko: Leistungen auf Verlangen des Patienten muss der Arzt auf der Rechnung ausdrücklich kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 GOÄ). Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechnung angreifbar.
Wie läuft die Abrechnung in der Praxis ab — von Aufnahme bis Rechnung?
Eine rechtssichere Abrechnung von Privatpatienten beginnt beim Aufnahmeprozess, nicht bei der Rechnungsstellung. Fehler in frühen Prozessschritten lassen sich später kaum korrigieren.
Aufklärungspflicht vor Behandlungsbeginn (§ 1 Abs. 2 GOÄ)
Der Arzt muss den Patienten vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten informieren. Das gilt besonders für Leistungen, die über die medizinische Notwendigkeit hinausgehen, sowie für IGeL-Leistungen. Die Bundesärztekammer (Anhang 3) empfiehlt für IGeL ein schriftliches Informationsblatt mit Leistungsbeschreibung und Kostenangabe.
Rechtliche Grundlage dieser Aufklärung ist der Behandlungsvertrag nach §§ 630a–630h BGB, den Sie vor Behandlungsbeginn mit dem Patienten schließen. Fehlt die Kostentransparenz im Vertrag, riskieren Sie neben dem Aufklärungsmangel auch den Verlust des Vergütungsanspruchs.
Klärung des Kostenträgerstatus bei der Anmeldung
Die Anmeldung entscheidet, welche Sonderregeln greifen: Liegt eine PKV-Versicherung vor? Besteht Beihilfeberechtigung? Ist der Patient Selbstzahler? Diese Angaben bestimmen, ob Besonderheiten wie der Standardtarif nach § 5b GOÄ oder eine gesonderte Honorarvereinbarung relevant werden.
Selbstliquidation vs. externer Abrechnungsdienstleister
Für die operative Abwicklung stehen zwei Wege offen. Die Privatliquidation belässt Rechnungserstellung, Forderungsmanagement und Ausfallrisiko vollständig in der Praxis. Das sichert vollständige Kontrolle, verursacht aber personalintensive Prüfprozesse bei komplexen Fällen — insbesondere bei der korrekten Anwendung von Ziffern und Ausschlussregeln, wie sie die GOÄ Abrechnung vorsieht. Ein Abrechnungsdienstleister übernimmt Rechnungserstellung, Mahnwesen, Inkasso und bei echtem Factoring auch das Ausfallrisiko. Er prüft die Rechnungsdaten vor dem Versand — das reduziert Beanstandungen und entlastet das Praxispersonal.
Was unterscheidet die Erstattung bei PKV, Beihilfe und Standardtarif?
Die Erstattungshöhe hängt nicht nur vom Kostenträger ab, sondern auch vom konkreten Tarif des Patienten.
PKV-Vollversicherung vs. Beihilfe vs. Standardtarif
Versicherte im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V unterliegen gesonderten Erstattungsobergrenzen nach § 5b GOÄ: Der Arzt darf regulär liquidieren, die PKV erstattet dem Standardtarif-Versicherten jedoch nur bis zum 1,7-fachen Gebührensatz (Abschnitte A, E, O: 1,3-fach; Abschnitt M: 1,1-fach). Näheres zur Berechnung des GOÄ-Steigerungsfaktors regelt § 5 GOÄ. Die Differenz verbleibt beim Patienten.
| Kostenträger | Erstattungsverhalten |
|---|---|
| PKV-Vollversicherung (Normaltarif) | Tarifabhängig, meist bis zum vereinbarten Höchstsatz |
| PKV-Standardtarif (§ 5b GOÄ) | Gesetzliche Obergrenzen, unabhängig vom gewählten Steigerungsfaktor |
| Beihilfe (BBhV) | Grundsätzlich bis zum Höchstsatz anerkannt, sofern beihilfefähig |
Tipp: Informieren Sie Standardtarif-Versicherte vor Behandlungsbeginn aktiv über die Erstattungslücke. Die Differenz überrascht Patienten sonst erst bei Rechnungserhalt.
Länderunterschiede bei Beihilfevorschriften
Die BBhV erkennt Rechnungen für Bundesbeamte grundsätzlich bis zum Höchstsatz an, sofern die Leistung beihilfefähig ist. Die Landesbeihilfevorschriften der 16 Bundesländer weichen jedoch in Einzelpunkten ab — insbesondere bei der Anerkennung bestimmter Leistungen und IGeL-Positionen. Klären Sie bei beihilfeberechtigten Patienten mit kostenintensiven Therapien die Beihilfefähigkeit vorab bei der zuständigen Landesstelle.
Was gilt bei IGeL-Leistungen und Selbstzahlern?
IGeL-Leistungen bilden ein eigenes Segment der Abrechnung von Privatpatienten. Sie verlangen eine strikte organisatorische Trennung von der Kassenbehandlung.
Aufklärungs- und Dokumentationspflicht vor IGeL-Erbringung
Der Arzt muss den Patienten vor Erbringung einer IGeL-Leistung schriftlich aufklären. Die Bundesärztekammer empfiehlt ein Informationsblatt mit Leistungsbeschreibung, voraussichtlichen Kosten und dem Hinweis auf die fehlende GKV-Erstattung. Diese Dokumentation schützt die Praxis bei späteren Streitigkeiten über Rechnungshöhe oder Leistungsinhalt.
Getrennte Rechnungsstellung als Praxisstandard
Eine separate Rechnung für IGeL-Leistungen verhindert Vermischungen mit kassenärztlichen Leistungen und schafft Transparenz für den Patienten. Achten Sie dabei darauf, die Verlangensleistung korrekt zu kennzeichnen — welche Angaben eine Liquidation formal zwingend enthalten muss, zeigt die Anleitung, wie Sie eine GOÄ Rechnung erstellen. Typische IGeL-Beispiele sind reisemedizinische Beratungen oder ästhetische Behandlungen. Der Patient fragt diese Leistungen auf eigenen Wunsch nach; die Rechnung muss sie als Verlangensleistung kennzeichnen.
Umsatzsteuer bei IGeL-Leistungen ohne therapeutisches Ziel
Ärztliche Heilbehandlungen sind nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit — auch IGeL-Leistungen, sofern ein therapeutisches oder präventives Ziel im Vordergrund steht. Verfolgt eine Leistung dagegen einen rein kosmetischen Zweck ohne medizinische Indikation, entfällt die Steuerbefreiung. Betroffene Rechnungen müssen dann die Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten, einschließlich Steuernummer und Umsatzsteuersatz.
Sonderfall: Gesetzlich Versicherter ohne Versicherungsnachweis
Legt ein gesetzlich versicherter Patient keine elektronische Gesundheitskarte oder einen anderen gültigen Anspruchsnachweis vor, dürfen Sie nach Anlage 4a BMV-Ä nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatrechnung stellen. Reicht der Patient den Nachweis bis zum Ende des Quartals nach, müssen Sie die bereits gezahlte Privatvergütung zurückerstatten. Bis zur Nachreichung gelten für die Rechnung dieselben GOÄ-Anforderungen wie bei jeder anderen Abrechnung von Privatpatienten.
Welche Fehler führen bei der Abrechnung von Privatpatienten zu Rückforderungen?
Kostenträger kennen wiederkehrende Fehlerquellen in der Praxisabrechnung. Die folgenden Punkte führen am häufigsten zu Beanstandungen.
- Fehlende Vorab-Aufklärung: Ohne dokumentierte Kosteninformation vor Behandlungsbeginn wird die Rechnung angreifbar — besonders bei IGeL-Leistungen.
- Fehlende Kennzeichnung von Verlangensleistungen: Leistungen auf Patientenwunsch müssen auf der Rechnung als solche ausgewiesen sein.
- Unklare Kostenträgerzuordnung: Erfasst die Anmeldung den Status nicht korrekt, entstehen Erstattungsprobleme bei Standardtarif- oder Beihilfefällen.
- Fehlende Honorarvereinbarung bei Sonderfällen: Ohne schriftliche Vereinbarung vor Leistungserbringung fehlt bei strittigen Fällen die Rechtsgrundlage.
- Vermischung von IGeL- und Kassenleistungen: Eine gemeinsame Rechnung erschwert die Nachvollziehbarkeit für Patient und Kostenträger.
Tipp: Lassen Sie komplexe Fälle vor dem Rechnungsversand intern prüfen. Alternativ übernimmt eine privatärztliche Verrechnungsstelle die Validierung — das reduziert Rückfragen und Mahnaufwand erheblich.
Was tun, wenn die PKV eine Rechnung ablehnt?
Die Ablehnung durch eine PKV trifft formal den Patienten, nicht den Arzt — der Vergütungsanspruch richtet sich gegen den Zahlungspflichtigen. Der Patient kann Widerspruch einlegen oder die Differenz selbst tragen. Ärzte können eine fachliche Stellungnahme für das Widerspruchsverfahren bereitstellen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Seit dem 1. Januar 2026 gilt zudem: Honorarklagen aus der Abrechnung von Privatpatienten gehören unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor die Landgerichte (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG). Für beide Seiten besteht dort Anwaltszwang.
Wie lange können Sie Honorarforderungen gegenüber Privatpatienten geltend machen?
Honorarforderungen aus der Abrechnung von Privatpatienten verjähren nach § 195 BGB innerhalb von drei Jahren. Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres, in dem Sie eine GOÄ-konforme Rechnung nach § 12 GOÄ gestellt haben — nicht mit dem Behandlungsdatum selbst. Stellen Sie eine Rechnung beispielsweise 2026, verjährt der Anspruch mit Ablauf des 31. Dezember 2029. Eine einfache Zahlungserinnerung unterbricht die Verjährung nicht; dafür ist ein gerichtliches Mahnverfahren oder eine Klage erforderlich.
Tipp: Prüfen Sie offene Privatliquidationen jährlich vor dem 31. Dezember darauf, ob eine Verjährung droht. Bei länger zurückliegenden, nie gestellten Rechnungen droht zudem eine Verwirkung des Honoraranspruchs — unabhängig von der Verjährungsfrist.
FAQ: Häufige Fragen zur Abrechnung von Privatpatienten
Darf ich einen GKV-Patienten als Selbstzahler abrechnen?
Ja. Gesetzlich Versicherte können privatärztliche Leistungen außerhalb des GKV-Katalogs als Selbstzahler nachfragen. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung vor Leistungserbringung und die Aufklärung über die fehlende GKV-Erstattung. Kennzeichnen Sie die Leistung auf der Rechnung als „auf Verlangen erbracht“.
Was passiert, wenn Beihilfe und PKV denselben Patienten absichern?
Beide Kostenträger erstatten anteilig: die Beihilfe nach BBhV oder Landesrecht, die private Restkostenversicherung den verbleibenden Eigenanteil. Der Arzt stellt eine Rechnung an den Patienten, dieser reicht sie bei beiden Stellen ein. Achten Sie auf die Beihilfesätze nach § 46 BBhV und auf landesrechtliche Ausschlüsse einzelner Leistungen.
Ab welchem Privatliquidationsvolumen lohnt sich ein Abrechnungsdienstleister?
Ein Abrechnungsdienstleister rechnet sich, wenn der interne Prüf- und Verwaltungsaufwand den Dienstleistungspreis übersteigt. Das ist typischerweise ab einem monatlichen Privatliquidationsvolumen von mehreren tausend Euro der Fall. Für Praxen mit hohem Privatpatientenanteil und komplexem Behandlungsspektrum lohnt sich die Auslagerung in der Regel.