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Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Auswahl der Rechtsformen für die Arztpraxis determiniert die strategische Ausrichtung zwischen persönlicher Haftung, steuerlicher Belastung und der Zulassungsfähigkeit als Leistungserbringer gemäß § 95 SGB V zur langfristigen Existenzsicherung.
- Während Einzelunternehmen und die GbR eine unbeschränkte persönliche Haftung nach § 721 BGB sowie § 823 BGB vorsehen, ermöglicht die PartG mbB gemäß § 8 Abs. 4 PartGG eine Haftungsbeschränkung bei Behandlungsfehlern auf das Gesellschaftsvermögen.
- Die steuerliche Privilegierung als Freiberufler nach § 18 EStG entfällt bei der GmbH zugunsten einer Körperschaftsteuer-Flatrate von ca. 30 %, wobei die gewerbliche Infektion gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG durch striktes Monitoring angestellter Ärzte vermieden werden muss.
- Als Trägergesellschaft für ein MVZ bietet die GmbH mit einem Mindestkapital von 25.000 € eine Skalierbarkeit des Praxiswerts, da die Haftungskapselung nach § 13 Abs. 2 GmbHG wirtschaftliche Risiken vom Privatvermögen trennt.
Inhaltsverzeichnis
Rechtsform Arztpraxis: Strategische Weichenstellungen im Gründungsprozess
Die Entscheidung für eine spezifische Rechtsform fungiert in der Arztpraxis und Zahnarztpraxis als ordnungspolitisches Fundament, das Haftung, Steuern und Zulassung verzahnt. Besonders wenn Sie eine Existenzgründung als Zahnarzt planen, müssen diese Faktoren präzise auf die hohen Investitionskosten für Medizintechnik abgestimmt werden. Sie beeinflusst Ihre wirtschaftliche Existenz, Ihre Selbstständigkeit und Ihre Souveränität maßgeblich. In einem zunehmend komplexen Marktumfeld ist die Entscheidung für eine spezifische Struktur keine rein administrative Pflicht, sondern eine determinierende Komponente für die langfristige Praxisorganisation und Rentabilität.
Im Rahmen der strategischen Überlegungen müssen Ärzte bereits im Vorfeld der Praxiseröffnung zwischen verschiedenen Rechtsformen wählen, die jeweils spezifische Verpflichtungen und Haftungskaskaden nach sich ziehen. Maßgebliche Parameter sind hierbei:
- Kooperationsgrad: Ist die Existenz als Einzelkämpfer angestrebt oder eine interdisziplinäre Vernetzung?
- Haftungsszenarien: Trennen Sie strikt zwischen medizinischen Behandlungsfehlern und wirtschaftlichen Risiken (Mieten, Kredite).
- Steuer-Optimierung: Nutzen Sie die individuelle Progression oder profitieren Sie von der Körperschaftsteuer-Flatrate?
- Publizität: Notwendigkeit der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister (§ 707 BGB)
- Zulassungsrecht: Stellen Sie sicher, dass Ihre Form mit dem SGB V und den Berufsordnungen konform geht.
Die Praxisform definiert die organisatorische Art der Zusammenarbeit in der ärztlichen Berufsausübung (z. B. Einzelpraxis oder Praxisgemeinschaft), während die Rechtsform das juristische Fundament (z. B. GbR oder GmbH) zur Regelung von Haftung und Kapitalstruktur festlegt. Während Praxisformen den Versorgungsalltag und die Patientenabrechnung strukturieren, bestimmt die Rechtsform den haftungsrechtlichen und steuerlichen Rahmen der medizinischen Betriebsstätte.
Abgrenzung zwischen freiberuflichem Status und Gewerbesteuerpflicht
Bei der Wahl der Rechtsform für die Arztpraxis ist die steuerrechtliche Einordnung der ärztlichen Tätigkeit als freier Beruf gemäß § 18 EStG von zentraler Bedeutung. Die Privilegierung (Befreiung von der Gewerbesteuer) ist an die „eigenverantwortliche und leitende Tätigkeit“ gebunden.
Risikofaktor Abfärbewirkung: Eine gewerbliche Infektion gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG droht insbesondere bei der Integration gewerblicher Elemente (z. B. Verkauf von Prophylaxe-Artikeln, IGeL-Produkten oder der Tätigkeit im Rahmen einer GmbH). Auch die Beschäftigung angestellter Ärzte ohne engmaschiges Monitoring durch den Praxisinhaber („Vervielfältigungstheorie“) gefährdet den Status als Freiberufler und kann die Gewerbesteuerpflicht für den gesamten Praxisumsatz auslösen.
Die Bedeutung der vertragsärztlichen Zulassung im Kontext der Rechtsform
Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist personengebunden (§ 95 SGB V). Bei Personengesellschaften (GbR, PartG) bleibt die Zulassung beim einzelnen Arzt. Bei der GmbH (als Trägerin eines MVZ) ist die GmbH selbst das zulassungsberechtigte Subjekt. Dies hat massive Auswirkungen auf die Nachfolgeplanung und den Praxiswert.
Alle Rechtsformen im Vergleich [Tabelle]
Die folgende Matrix bietet eine komprimierte Übersicht der gängigen Rechtsformen für Arztpraxen unter Berücksichtigung der spezifischen Praxissituation:
| Kriterium | Einzelunternehmen | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | Partnerschaftsgesellschaft | GmbH |
| Geeignet für | Einzelpraxis | Gemeinschaftspraxis (BAG), MVZ, Praxisgemeinschaften | BAG, MVZ | MVZ, BAG (bundeslandabhängig), selten Einzelpraxis |
| Gründung | Anzeige Finanzamt; einfach & kostengünstig | Gesellschaftsvertrag; optional/obligatorisch: Eintragung Gesellschaftsregister (eGbR) | Notarieller Vertrag; Eintrag Partnerschaftsregister | Notarieller Vertrag; Eintrag Handelsregister; kostenintensiv |
| Rechtsform-Typ | Natürliche Person | Personengesellschaft | Personengesellschaft | Kapitalgesellschaft |
| Rechtsfähigkeit | Nicht eigenständig | Kann nach § 705 Abs. 2 BGB selbst Rechte erwerben/Verbindlichkeiten eingehen (eGbR) | Eigenständiger Rechtsträger | Juristische Person |
| Mindestkapital | Keine Vorgabe | Keine Vorgabe | Keine Vorgabe | 25.000 € (Stammkapital) |
| Haftung (Berufsfehler) | Persönlich & unbeschränkt | Persönlich & unbeschränkt (gesamtschuldnerisch) | Nur der handelnde/verantwortliche Partner | Gesellschaftsvermögen (Vertrag); Persönlich (bei Vorsatz oder Delikt). |
| Haftung (Kredite/Schulden) | Persönlich & unbeschränkt | Gesamtschuldnerisch; Nachhaftung nach Ausscheiden begrenzt auf 5 Jahre (§ 728b BGB) | Gesamtschuldnerisch (alle Partner haften voll) | Gesellschaftsvermögen (außer bei Bürgschaften oder Vorsatz) |
| Praxisführung | Inhaber führt allein | Gemeinsame Geschäftsführung (sofern nicht anders geregelt) | Gemeinsame Geschäftsführung (sofern nicht anders geregelt) | Geschäftsführer leitet (strikte Trennung von Gesellschaftern) |
| Gewinnermittlung | EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) | Bilanzierung (mit Publizitätspflicht) |
| Besteuerung | Individueller Steuersatz (ESt bis 45%) | Individueller Steuersatz (ESt bis 45%) | Individueller Steuersatz (ESt bis 45%) | ca. 30% (KSt + GewSt) auf Unternehmensebene |
| Vorteile | Volle Kontrolle; kein Mindestkapital; einfache Buchführung | Geteiltes Risiko; kein Mindestkapital; individuelle Verträge | Haftungsschutz bei Behandlungsfehlern; rechtsfähig; keine Bilanzierung | Haftungsschutz; professionelle Struktur; Sozialversicherung für Ärzte möglich |
| Nachteile | Alleiniges Risiko; volle private Haftung | Haftung für Fehler der Partner; eingeschränkte Freiheit | Volle Haftung für wirtschaftliche Schulden (Kredite) | Hoher Gründungsaufwand; Bilanzierungspflicht; Kapitalbindung |
Das Einzelunternehmen: Der Standard für Alleingründer
Als niederschwellige Rechtsform ermöglicht das Einzelunternehmen zwar maximale Autonomie, koppelt diese aber untrennbar an das Privatvermögen des Inhabers. Es ist rechtlich nicht von der Person des Arztes oder Zahnarztes zu trennen.
Die Gründung einer Einzelpraxis bzw. Einzelunternehmens ist im Vergleich zu Kapitalgesellschaften (GmbH) hochgradig effizient und kostengünstig.
- Gründungsakt: Es ist kein notarieller Gesellschaftsvertrag erforderlich. Die Anmeldung erfolgt formlos beim zuständigen Finanzamt zur Erteilung einer Steuernummer sowie durch die Anzeige bei der zuständigen Landesärzte- bzw. Landeszahnärztekammer.
- Kapitaleinsatz: Da keine gesetzlichen Mindestkapitalvorgaben existieren, wird die finanzielle Hürde der Praxisgründung spürbar gesenkt.. Dies erleichtert den Zugang zu Fördermitteln für Ärzte (z. B. KfW-Unternehmerkredit).
- Praxisführung: Die Leitung erfolgt ausschließlich durch den Inhaber, der den gesamten Praxisalltag eigenverantwortlich steuert. Es besteht keine Trennung zwischen Gesellschafter- und Geschäftsführerebene, was kurze Entscheidungswege garantiert.
Das zentrale Risiko des Einzelunternehmens liegt in der Identität von Praxis- und Privatvermögen.
- Berufsfehler (Deliktische Haftung): Der Praxisinhaber haftet für Behandlungsfehler persönlich und unbeschränkt (§ 823 BGB). Da keine Haftungsbeschränkung auf das Geschäftsvermögen möglich ist, fungiert die Berufshaftpflichtversicherung als das einzige relevante Sicherheitsnetz gegen den Zugriff auf das Privatvermögen.
- Wirtschaftliche Verbindlichkeiten: Für Praxiskredite, Praxismiete oder Personalkosten haftet der Arzt mit seinem gesamten liquiden und investierten Privatbesitz. Eine Begrenzung dieser Einstandspflicht ist rein rechtlich im Rahmen des Einzelunternehmens nicht darstellbar.
Das Einzelunternehmen bietet signifikante Vorteile durch eine vereinfachte Buchführung und das Prinzip der Liquiditätssteuerung.
- Gewinnermittlung: Sofern keine freiwillige Bilanzierung erfolgt, wird der Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelt. Hier gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Steuerlich relevant sind Zahlungen erst in dem Moment, in dem sie auf dem Konto eingehen oder abfließen.
- Besteuerung: Der Gewinn unterliegt dem individuellen Einkommensteuersatz des Praxisinhabers (bis zu 45 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Eine Gewerbesteuerpflicht besteht für rein freiberuflich tätige Ärzte und Zahnärzte gemäß § 18 EStG nicht (Vermeidung der „gewerblichen Infektion“).
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Kooperation auf Augenhöhe
Die Rechtsform “GbR” (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) stellt das Standardmodell für die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) dar. Durch das MoPeG (Modernisierungsgesetz des Personengesellschaftsrechts) wurde die Rechtsnatur der GbR grundlegend modernisiert. Trotz ihrer vertraglichen Flexibilität birgt sie signifikante Risiken im Bereich der Außenhaftung, die eine präzise Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags zwingend erforderlich machen.
Das zentral kritische Element der GbR ist die akzessorische, unbeschränkte und gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter. Gemäß § 721 BGB haften Sie für Verbindlichkeiten der Praxis – ob aus Mietverträgen, Leasingraten für Medizinprodukte oder Personalkosten – nicht nur mit dem Gesellschaftsvermögen, sondern zwingend auch mit Ihrem Privatvermögen.
- Rechtsfähigkeit und Registrierung: Es wird nun zwischen der rechtsfähigen GbR, die am Rechtsverkehr teilnimmt, und der nicht rechtsfähigen Innengesellschaft unterschieden (§ 705 BGB). Die rechtsfähige GbR kann unter dem Namen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (eGbR) in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eingetragen werden.
- Haftung: Gesellschafter haften persönlich für alle Schulden der Gesellschaft. Diese Haftung ist gesetzlich in § 721 BGB festgeschrieben und lässt sich gegenüber Gläubigern nicht ausschließen.
- Immobilienbesitz: Ein Recht (z. B. Praxiseigentum) soll für eine GbR nur noch in das Grundbuch eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist (§ 47 Abs. 2 GBO).
- Nachhaftung: Scheidet ein Arzt aus der BAG-GbR aus, haftet er für Altverbindlichkeiten nur, wenn diese vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind (§ 728b BGB).
Im Gegensatz zur GmbH ist die GbR kein eigenständiges Steuersubjekt der Einkommensteuer. Hier greift das Transparenzprinzip:
- Gesonderte und einheitliche Feststellung: Das Finanzamt stellt den Gewinn der GbR fest und rechnet ihn den Partnern unmittelbar gemäß ihrem Gewinnanteil zu.
- Individuelle Steuerlast: Die Besteuerung erfolgt auf Ebene der Gesellschafter mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (bis zu 45 % zzgl. SolZ).
- Gewerbesteuer-Privileg: Sofern die GbR rein freiberuflich tätig ist (kein „Abfärben“ durch gewerbliche Infektion), fällt keine Gewerbesteuer an.
Die GbR bietet maximale Dispositionsfreiheit bei der Gewinnverteilung (§ 705 ff. BGB). Anders als bei Kapitalgesellschaften muss die Beteiligung am Gewinn nicht zwingend der Kapitalbeteiligung folgen. Praxisrelevante Modelle sind:
- Umsatzbeteiligung: Verteilung nach persönlich erwirtschaftetem Honorarvolumen (abzüglich variabler Kosten).
- Senioritätsmodell: Staffelung nach Zugehörigkeit zur Praxis.
- Fixum mit Bonus: Kombination aus festem Gewinnvorab und erfolgsabhängigen Komponenten.
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG / PartG mbB): Die moderne Team-Lösung
Die Rechtsform “PartG” ist das maßgeschneiderte Gewand für Freie Berufe. Geregelt im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), bietet sie Flexibilität ohne den administrativen „Overhead“ einer GmbH.
Im Gegensatz zur klassischen GbR, bei der alle Partner für die Fehler eines Einzelnen geradestehen (gesamtschuldnerische Haftung), gilt bei der einfachen PartG:
- Berufliche Fehler: Es haftet nur der Partner, der den Auftrag tatsächlich bearbeitet hat.
- Wirtschaftliche Schulden: Bei Miete, Krediten oder Personalkosten sitzen weiterhin alle im selben Boot und haften gemeinsam und unbeschränkt.
Die Rechtsform der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) geht noch einen entscheidenden Schritt weiter. Sie ist die Antwort der Freiberufler auf die GmbH.
- Kernvorteil: Die Haftung für Schäden aus fehlerhafter Berufsausübung ist komplett auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt (§ 8 Abs. 4 PartGG). Dein Privatvermögen bleibt bei Behandlungsfehlern unberührt.
- Voraussetzung: Sie müssen eine Berufshaftpflichtversicherung mit erhöhten Deckungssummen nachweisen.
Die Praxis-GmbH und das MVZ
Die Rechtsform der GmbH stellt im Gesundheitswesen nicht mehr nur eine Haftungshülle dar, sondern fungiert als zentrale Trägergesellschaft für Medizinische Versorgungszentren (MVZ). Während die Arztpraxis-GmbH berufsrechtlich oft hürdenreich ist, bietet das MVZ in der Rechtsform einer GmbH die maximale unternehmerische Flexibilität, um die klassische Limitierung „Zeit gegen Geld“ durch ärztliche Anstellungsmodelle zu überwinden. Sie bietet die notwendige Haftungskapselung (§ 13 Abs. 2 GmbHG) und steuerliche Thesaurierungsvorteile.
- Steuer-Benchmark: Während Personengesellschaften der individuellen Progression (bis 45 %) unterliegen, bietet die GmbH eine Gesamtsteuerbelastung von ca. 30 % (KSt, GewSt, SolZ). Dies prädestiniert sie für investitionsintensive Fachrichtungen (z. B. Radiologie, Ophthalmologie).
- Sozialversicherung: Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) kann unter bestimmten Voraussetzungen (Statusfeststellungsverfahren) sozialversicherungsfrei agieren, was zusätzliche Spielräume in der Altersvorsorge (Pensionszusage) eröffnet.
Das MVZ ist die Rechtsform der Wahl für expandierende Einheiten. Obwohl gesetzlich auch die GbR oder PartG möglich sind, dominiert die GmbH als Trägergesellschaft aus strategischen Gründen:
- Skalierbarkeit & Investoren: Die GmbH ermöglicht die unkomplizierte Aufnahme von ärztlichen Partnern oder externen Kapitalgebern (sofern die Gründervoraussetzungen gem. § 95 SGB V gewahrt bleiben). Anteile können präzise übertragen werden, was die Nachfolgeplanung massiv vereinfacht.
- Entkoppelung durch Anstellung: Im MVZ können Ärzte in unbegrenzter Zahl angestellt werden. Für den Praxisinhaber bedeutet dies den Übergang vom „selbstständigen Leistungserbringer“ zum „Unternehmer“. Der Praxiswert wird hierbei nicht mehr nur durch die persönliche Leistung des Inhabers, sondern durch die operative Struktur und den skalierbaren Profit der angestellten Ärzte generiert.
- Gründervoraussetzungen: Ein MVZ-GmbH kann nur von zugelassenen Ärzten, Krankenhäusern, Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen oder gemeinnützigen Trägern gegründet werden.
Der Kernvorteil der GmbH bleibt die Abschirmwirkung des Gesellschaftsvermögens (§ 13 Abs. 2 GmbHG).
- Wirtschaftlich: Limitiert auf das Stammkapital (25.000 €). Privatvermögen ist geschützt vor Miet- oder Leasingregressen.
- Berufsfehler: Der behandelnde Arzt haftet bei Behandlungsfehlern (Deliktshaftung) weiterhin persönlich. Die GmbH haftet als Vertragspartner zusätzlich.
- Kredite: De facto oft Durchbruch des Haftungsschutzes, da Banken bei einer Praxisfinanzierung meist persönliche Bürgschaften verlangen.
Die eingetragene Genossenschaft (eG): Die kooperative MVZ-Alternative
Neben der GmbH ist die eingetragene Genossenschaft (eG) gemäß § 95 Abs. 1a SGB V als zulässige Rechtsform für Medizinische Versorgungszentren verankert. Sie kombiniert die Vorteile einer juristischen Person mit einem stark demokratischen Element und bietet rechtliche Besonderheiten:
- Demokratie-Prinzip: Unabhängig von der Höhe der Kapitalbeteiligung hat jedes Mitglied in der Regel eine Stimme. Dies verhindert die Dominanz einzelner Großinvestoren und sichert die fachliche Souveränität der beteiligten Ärzte.
- Flexibler Mitgliederwechsel: Ein- und Austritte von ärztlichen Partnern sind unbürokratisch ohne notarielle Beurkundung möglich. Dies senkt die Barrieren für Nachfolgelösungen und Kooperationen im Vergleich zur GmbH erheblich.
- Haftungsschutz: Wie bei der GmbH ist die Haftung grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt. Eine Nachschusspflicht der Mitglieder kann in der Satzung zudem komplett ausgeschlossen werden.
- Förderzweck: Primäres Ziel ist nicht die Gewinnmaximierung für Externe, sondern die Förderung der Wirtschaft und Berufsausübung der eigenen Mitglieder (z. B. durch gemeinsame Nutzung von Infrastruktur oder Administration).
FAQ: Häufige Fragen zur Wahl der Rechtsform für Arzt- und Zahnarzpraxen
Muss eine Arztpraxis im Handelsregister eingetragen sein?
Eine Arztpraxis muss in der Regel nicht im Handelsregister eingetragen sein. Da Ärzte gemäß § 18 EStG und § 1 PartGG einen freien Beruf ausüben, gelten sie nicht als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB). Eine Eintragungspflicht besteht jedoch zwingend, wenn die Praxis als Kapitalgesellschaft, beispielsweise in der Rechtsform einer GmbH, geführt wird. Zudem ist seit 2024 das Gesellschaftsregister für GbRs relevant, die Rechte an Grundstücken erwerben oder Anteile an GmbHs halten wollen.
Was ist der Unterschied zwischen einer BAG und einer Praxisgemeinschaft?
Die Wahl der ärztlichen Kooperationsform bestimmt die rechtliche und wirtschaftliche Autonomie niedergelassener Ärzte. Während die Praxisgemeinschaft als reine Kostenteilungsgemeinschaft fungiert und die Einzelpraxen rechtlich autark belässt, führt die BAG zu einer Verschmelzung der wirtschaftlichen Sphären mit gemeinsamer Haftung.
Eine strategische Sonderform innerhalb der BAG ist die Jobsharing-Praxis. Diese ermöglicht die gemeinschaftliche Nutzung eines einzelnen Kassenarztsitzes in gesperrten Planungsbereichen. Hierbei wird die Leistungserbringung auf das historische Volumen des Vorgängers plus einen definierten Wachstumskorridor begrenzt. Dieses Modell fungiert als essenzielles Instrument zur Nachfolgeplanung und ermöglicht jungen Ärzten den Einstieg in die vertragsärztliche Versorgung trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen.
