Praxiswertermittlung: Methoden, Kosten, Ablauf

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Abstract – Praxiswertermittlung: Methoden, Komponenten und Abschreibung

  • Der Wert einer Arztpraxis setzt sich aus dem materiellen Substanzwert (Anlagevermögen, medizinische Geräte, IT, Einrichtung) und dem immateriellen ideellen Wert (Patientenstamm, Lage, Reputation, Privatpatientenanteil) zusammen; der ideelle Anteil macht durchschnittlich rund zwei Drittel des Übernahmeentgelts aus.
  • Das modifizierte Ertragswertverfahren nach IDW S1 2008-Standard ist die branchenübliche Bewertungsmethode; es prognostiziert zukünftige Gewinne (Abzinsung) und berücksichtigt zusätzlich den Substanzwert – BGH (Az. XII ZR 40/09) und BSG (B 6 KA 39/10 R) haben diese Methode gegenüber dem reinen Ertragswertverfahren als vorzugswürdig bestätigt.
  • Der derivativ erworbene (entgeltlich gekaufte) Praxiswert ist gemäß § 5 Abs. 2 EStG als abnutzbares Wirtschaftsgut abschreibbar: typische Nutzungsdauer bei Einzelpraxen 3–5 Jahre, bei Sozietätspraxiswerten 6–10 Jahre; der originär selbst geschaffene ideelle Praxiswert ist nicht abschreibungsfähig.
  • Eine Praxiswertermittlung ist in mehreren Rechtskontexten erforderlich: Praxisverkauf/-kauf, Beteiligung an einer Berufsausübungsgemeinschaft, Praxisfinanzierung (Businessplan für Bankkredit), Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, Erbschaft und Insolvenz.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Praxiswertermittlung — und wann brauchen Sie sie?

Definition: materieller Substanzwert + ideeller Wert (Goodwill)

Die Praxiswertermittlung setzt den Gesamtwert einer Praxis aus zwei Komponenten zusammen: dem materiellen Substanzwert und dem ideellen Wert. Der Substanzwert umfasst Inventar, medizintechnische Geräte und Praxiseinrichtung zum Zeitwert. Der ideelle Wert — auch Goodwill genannt — bildet den Mehrwert ab, der über den Substanzwert hinausgeht: Patientenstamm, Standort und der Ruf des Praxisinhabers. Diese Zweiteilung ist zentral, weil beide Werte nach unterschiedlicher Systematik ermittelt und steuerlich unterschiedlich behandelt werden.

Anlässe: Praxisverkauf, Nachfolgeregelung, Erbfall, Scheidung, Bankfinanzierung

Eine Praxiswertermittlung wird in mehreren Situationen erforderlich. Beim Praxisverkauf bzw. der Praxisübernahme bildet sie die Verhandlungsgrundlage für den Kaufpreis. Im Erbfall bestimmt sie den Nachlasswert für die Erbschaftsteuer. Bei einer Scheidung fließt der Praxiswert in den Zugewinnausgleich ein — hier verlangt die Rechtsprechung eine besonders belastbare Methodik. Banken fordern eine Wertermittlung zudem regelmäßig als Grundlage für die Finanzierungsentscheidung beim Praxiskauf.

Unterschied: Praxiswertermittlung vs. Praxisbewertung vs. Praxiswertgutachten

Die Begriffe Praxiswertermittlung und Praxisbewertung werden in der Praxis synonym verwendet — beide bezeichnen den Rechenprozess zur Ermittlung des Praxiswerts. Ein Praxiswertgutachten ist dagegen das schriftliche Ergebnis dieses Prozesses und liegt in zwei Ausprägungen vor: als kurzes Testat mit überschlägiger Werteinschätzung oder als vollständiges, gerichtsfestes Gutachten mit detaillierter Herleitung. Welche Form Sie benötigen, hängt vom Verwendungszweck ab — für eine erste Preisorientierung reicht ein Testat, für Zugewinnausgleich oder Bankfinanzierung ist ein vollständiges Wertgutachten erforderlich.

Welche Berechnungsmethoden sind anerkannt?

Für die Praxiswertermittlung gibt es kein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren — Sachverständige sind in der Methodenwahl grundsätzlich frei (BGH, Urteil v. 26.04.1972, Az. IV ZR 114/70). In der Praxis haben sich dennoch drei Ansätze etabliert, die sich in Anerkennung und Aussagekraft erheblich unterscheiden.

Tabelle: Methode → Rechtsgrundlage/Herausgeber → Anwendungsfall

MethodeRechtsgrundlage/HerausgeberAnwendungsfall
Modifiziertes ErtragswertverfahrenBGH, Urteil v. 02.02.2011, Az. XII ZR 185/08; BSG, Urteil v. 14.12.2011, Az. B 6 KA 39/10 RZugewinnausgleich, Bankfinanzierung, gerichtsfeste Bewertung
Ärztekammermethode„Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“, BÄK/KBV, Neufassung 2009Erste Orientierung, außergerichtliche Verhandlung
Einfache FaustformelKein Herausgeber — Erfahrungswert der BrancheGrobschätzung vor einer vollständigen Bewertung

Ärztekammermethode (BÄK) im Detail

Die Ärztekammermethode berechnet den ideellen Wert nach der Formel (übertragbarer Gewinn − kalkulatorischer Arztlohn) × Prognosemultiplikator + materieller Praxiswert. Der Prognosemultiplikator bewegt sich üblicherweise zwischen 2 und 5 und hängt von Fachrichtung, Praxisform und Konkurrenzsituation ab — eine Einzelpraxis mit durchschnittlichem Patientenstamm liegt typischerweise bei einem Faktor von etwa 2, eine Berufsausübungsgemeinschaft, in der ein Kollege weiterarbeitet, bei etwa 2,5. Ihre ursprüngliche Fassung aus 1987 wurde von der Bundesärztekammer nie offiziell verabschiedet und Ende 2008 gemeinsam mit der KBV grundlegend reformiert — die Neufassung „Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen“ berücksichtigt seither auch Praxiskosten statt rein umsatzbezogen zu rechnen. Trotz dieser Reform gilt die Methode gerichtlich als überholt: Sie blickt primär in die Vergangenheit und wird von BGH und BSG nicht mehr als maßgebliches Bewertungsverfahren anerkannt.

Modifiziertes Ertragswertverfahren — heute Standard bei Bankenfinanzierung

Das modifizierte Ertragswertverfahren ermittelt den Praxiswert aus den künftigen, nachhaltig übertragbaren Erträgen. Es begrenzt den Kapitalisierungszeitraum — die sogenannte Goodwill-Reichweite — auf üblicherweise zwei bis fünf Jahre und berücksichtigt damit die enge Personenbindung freiberuflicher Praxen. Der BGH stufte diese Methode für die Bewertung freiberuflicher Praxen im Zugewinnausgleich als „generell vorzugswürdig“ ein (Urteile v. 02.02.2011, Az. XII ZR 185/08, und v. 09.02.2011, Az. XII ZR 40/09). Das Bundessozialgericht bestätigte diese Einschätzung für Arztpraxen (Urteil v. 14.12.2011, Az. B 6 KA 39/10 R). Banken orientieren sich bei der Prüfung der Praxisfinanzierung heute regelmäßig an dieser Methodik. 

Bevor die künftigen Erträge fortgeschrieben werden, bereinigt der Gutachter die Zahlen der letzten drei Jahre um außerordentliche Posten — etwa Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen oder ungewöhnliche Vertretungskosten bei längerer Krankheit. Erst auf dieser bereinigten Basis wird der künftige Ertrag abgezinst: mit einem Kapitalisierungszinssatz aus Basiszins und einem individuellen Risikozuschlag. Weil Käufer und Verkäufer diesen Risikozuschlag naturgemäß unterschiedlich einschätzen, kommen sie bei identischer Ausgangsbasis oft zu abweichenden Werten — ein Grund, warum das Ergebnis in der Praxis meist als Korridor mit oberem und unterem Schätzwert ausgewiesen wird, nicht als einzelne feste Zahl.

Rechenbeispiel: Eine Hausarztpraxis erzielt 500.000 € Einnahmen und 300.000 € bereinigte Ausgaben pro Jahr — nachhaltiger Gewinn: 200.000 €. Nach Abzug von kalkulatorischem Arztgehalt (100.000 €), Altersvorsorge (10.000 €) und Chefzulage (15.000 €) bleiben 75.000 € nachhaltig erzielbarer Gewinn. Multipliziert mit einem Prognosefaktor von 2 ergibt sich ein ideeller Wert von 150.000 €. Zuzüglich 25.000 € materiellem Praxiswert liegt der Gesamtpraxiswert bei 175.000 €.

Tipp: Fordern Sachverständige oder Steuerberater eine Bewertung nach modifiziertem Ertragswertverfahren an, prüfen Sie, ob der Kapitalisierungszeitraum tatsächlich begründet begrenzt wurde — sonst handelt es sich möglicherweise nur um ein umetikettiertes Verfahren.

Frank Boos und der Sachverständigen-Maßstab: Vorsicht vor „Trittbrettfahrern“

Dipl.-Kfm. Frank Boos, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Unternehmen und Praxen im Gesundheitswesen, zählt zu den prägenden Fachautoren der deutschen Praxisbewertung — als Co-Autor des Standardwerks „Praxisbewertung. Kompass zur Wertbestimmung ärztlicher und psychotherapeutischer Praxen“ (Deutscher Ärzte-Verlag, 2010). Boos weist im Deutschen Ärzteblatt auf ein praktisches Problem hin: Nicht jedes am Markt angebotene Verfahren, das sich „modifiziertes Ertragswertverfahren“ nennt, erfüllt tatsächlich die von BGH und BSG geforderten Kriterien — insbesondere die Standortbewertung wird häufig unzureichend gewürdigt. Solche „Trittbrettfahrer“ nutzen die gerichtliche Anerkennung der Methode als Etikett, ohne die Berechnung entsprechend sorgfältig durchzuführen. Prüfen Sie deshalb, ob der Gutachter Standortfaktoren nachvollziehbar begründet und den Prognosezeitraum einzelfallbezogen herleitet.

Einfache Faustformel: Chancen und Grenzen bei der Grobschätzung

Eine verbreitete Faustformel setzt den Praxiswert grob mit dem ein- bis eineinhalbfachen Jahresumsatz an, gewichtet nach Fachrichtung. Diese Grobschätzung eignet sich für eine erste Orientierung, etwa um überhaupt eine Verhandlungsbasis zu bekommen. Sie berücksichtigt jedoch weder tatsächliche Kostenstruktur noch individuelles Ertragspotenzial noch Standortfaktoren — bei Bankfinanzierung, Zugewinnausgleich oder KV-Nachbesetzungsverfahren ist sie nicht ausreichend belastbar.

Vergleichswertverfahren: Orientierung an realen Marktverkäufen

Das Vergleichswertverfahren ermittelt den Praxiswert anhand kürzlich abgeschlossener Verkäufe vergleichbarer Praxen — ähnlich Fachrichtung, Lage, Größe und Ausstattung. Es liefert eine marktnahe Orientierung für einen realistisch erzielbaren Kaufpreis, setzt aber eine ausreichende Zahl vergleichbarer Transaktionsdaten voraus. Dieser Marktbezug ist wichtig, weil der tatsächlich erzielbare Marktpreis vom rechnerisch ermittelten Praxiswert erheblich abweichen kann: In strukturschwachen, ländlichen Regionen mit Nachfolgermangel liegt er häufig deutlich darunter, in gefragten städtischen Lagen dagegen oft darüber. Der berechnete Wert bleibt damit eine Verhandlungsgrundlage, kein garantierter Verkaufspreis. In städtischen Lagen mit regelmäßigem Praxisverkaufsvolumen kann das Vergleichswertverfahren die Ergebnisse von Ärztekammermethode oder modifiziertem Ertragswertverfahren sinnvoll ergänzen; für gerichtliche Verfahren fehlt ihm die höchstrichterliche Anerkennung der beiden anderen Methoden.

Materieller Substanzwert vs. ideeller Wert: Was zählt wie viel?

Substanzwert: Inventar, Geräte, Einrichtung (Buchwert vs. Zeitwert)

Der Substanzwert bemisst sich nicht am Buchwert der Bilanz, sondern am Zeitwert — dem tatsächlichen Wiederbeschaffungswert unter Berücksichtigung von Abnutzung, technischem Fortschritt und aktueller Preisentwicklung. Ein vollständig abgeschriebenes, aber funktionstüchtiges Ultraschallgerät hat einen Buchwert von null, aber einen relevanten Zeitwert. Das Inventarverzeichnis bildet die Grundlage dieser Bewertung und sollte Praxiseinrichtung, medizintechnische Geräte und IT-Hardware vollständig erfassen. Ausstehende Forderungen und Praxisschulden (Verbindlichkeiten) bleiben bei der Substanzwertermittlung in der Regel außen vor — sie fließen erst bei der Kaufpreisverhandlung oder im Praxisübernahmevertrag gesondert ein.

Gegenüberstellung von materiellen und immateriellen Praxiswerten mit Icons zu Medizingeräten, Patientenstamm und Lage.
Materielle und Immaterielle Vermögensgegenstände.

Ideeller Wert: Patientenstamm, Standort, Zuweiserbindung

Der ideelle Wert entsteht aus dem Vertrauen der Patienten in die Tüchtigkeit des Praxisinhabers und verflüchtigt sich naturgemäß mit dessen Ausscheiden. Er hängt maßgeblich vom Patientenstamm, dem Praxisstandort und der Bindung zu Zuweisern ab. Diese Faktoren bestimmen, wie viel vom bisherigen Umsatz der Nachfolger realistisch fortführen kann — genau diesen übertragbaren Anteil bildet das modifizierte Ertragswertverfahren ab und er fließt direkt in die Umsatzplanung des Businessplans der Praxis ein. In der Praxis prüfen Gutachter dafür konkrete Kennzahlen: die Entwicklung von Fallzahlen und Fallwert über die letzten Jahre, die Restlaufzeit des Mietvertrags, den Anteil gesetzlich, privat und selbst zahlender Patienten sowie das Online-Image der Praxis — negative Einträge auf Arztbewertungsportalen können den ideellen Wert ebenso drücken, wie positive ihn steigern können.

Fachrichtungs-Unterschiede (Zahnarzt, Hausarzt, Facharzt, Physiotherapie)

Die Gewichtung von Substanzwert und ideellem Wert unterscheidet sich je Fachrichtung erheblich. Bei Hausarztpraxen dominiert der Patientenstamm, der Bewertungsmultiplikator bewegt sich nach Marktbeobachtungen einzelner Berater meist zwischen 0,5 und 0,8 des Jahresumsatzes — eine belastbare, unabhängig bestätigte Bandbreite fehlt hierfür allerdings noch. Zahnarztpraxen weisen durch die kostenintensive Ausstattung einen höheren Substanzwertanteil auf — ein Faktor, den Sie beim Verkauf Ihrer Zahnarztpraxis aktiv steuern sollten. Physiotherapie- und Ergotherapiepraxen wiederum hängen stärker von Zuweiserbeziehungen zu Ärzten ab als von einem eigenen Patientenstamm — die Praxiswertermittlung muss diese Unterschiede fachspezifisch abbilden, nicht pauschal übertragen.

Was kostet eine professionelle Praxiswertermittlung — und wer führt sie durch?

Tabelle: Anbieter-Typ → Kostenrahmen → Belastbarkeit des Gutachtens

Anbieter-TypKostenrahmenBelastbarkeit des Gutachtens
Öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger / Wirtschaftsprüfer (Vollgutachten)ca. 1.500 € bis 8.000 €, je nach Praxisform und Komplexität; Bearbeitungszeit oft rund 4 WochenGerichtsfest, BGH-/BSG-konform
Standardisierte Bank-Praxiswertanalyse (Beispiel apoBank)Festpreis, z. B. 1.990 € zzgl. MwSt.; Lieferung meist innerhalb weniger TageIndikativ, inkl. Marktpreisvergleich — kein individuelles Sachverständigengutachten
Steuerberater mit Branchenfokus HeilberufeGünstiger als ein VollgutachtenFür Verhandlung geeignet, meist nicht gerichtsfest
Fachberater der KV/ÄrztekammerTeils vergünstigt im Rahmen der MitgliedschaftEingeschränkt, da Ärztekammermethode gerichtlich überholt
Online-Praxiswert-RechnerMeist kostenfrei oder geringe PauschaleNur Grobschätzung, keine Gutachtenqualität

Steuerberater vs. Sachverständiger/Wirtschaftsprüfer vs. Fachberater KV

Ein Steuerberater mit Branchenfokus kennt Ihre Zahlen und kann eine erste Werteinschätzung liefern — für eine außergerichtliche Verhandlung oft ausreichend. Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger oder ein auf Heilberufe spezialisierter Wirtschaftsprüfer erstellt dagegen ein Gutachten, das vor Gericht und bei Banken Bestand hat, weil beide unabhängig prüfen und nach den von BGH und BSG anerkannten Standards arbeiten. Fachberater der KV oder Ärztekammer bieten häufig eine kostengünstige erste Orientierung, arbeiten dabei aber meist noch mit der gerichtlich überholten Ärztekammermethode. Banken bieten daneben zunehmend eigene standardisierte Praxiswertanalysen als schnelle, günstigere Zwischenlösung an — sie ersetzen ein individuelles Sachverständigengutachten aber nicht.

Wann ein Kurzgutachten reicht, wann ein vollständiges Wertgutachten nötig ist

Ein Kurzgutachten oder Testat genügt für eine erste Preisorientierung zwischen Abgeber und potenziellem Nachfolger, wenn beide Seiten kooperativ verhandeln. Ein vollständiges Wertgutachten wird notwendig, sobald Dritte den Wert prüfen oder anfechten können: bei Bankfinanzierung, im Zugewinnausgleich, im Erbfall mit mehreren Erben oder wenn der Zulassungsausschuss im KV-Nachbesetzungsverfahren einen überhöhten Kaufpreis beanstanden könnte. Für ein vollständiges Sachverständigengutachten sollten Sie rund vier Wochen Bearbeitungszeit einplanen; eine standardisierte Bank-Praxiswertanalyse liegt oft schon nach wenigen Tagen vor, ersetzt aber kein individuelles Gutachten für gerichtliche oder bankseitige Zwecke.

Wie bereiten Sie die Praxiswertermittlung optimal vor?

Welche Unterlagen benötigt der Gutachter?

Für ein belastbares Ergebnis braucht der Gutachter Zugriff auf mehrere Jahre Praxisdaten. Dazu gehören in der Regel:

  • Jahresabschlüsse bzw. Einnahmen-Überschuss-Rechnungen der letzten drei Jahre
  • Aktuelles Inventarverzeichnis mit Anschaffungsjahr und Zustand der medizintechnischen Geräte
  • Bestehender Mietvertrag inklusive Restlaufzeit
  • Übersicht zur Patientenstruktur (Fallzahlen, GKV-/PKV-Anteil, Altersverteilung)
  • Aktuelle KV-Zulassung bzw. Kassensitz-Unterlagen
  • Personalübersicht (Anzahl, Qualifikation, Anstellungsverhältnisse)

Je vollständiger diese Unterlagen vorliegen, desto weniger muss der Gutachter schätzen — das verkürzt die Bearbeitungszeit und erhöht die Belastbarkeit des Ergebnisses.

Wie lässt sich der Praxiswert vor dem Verkauf steigern?

Da der ideelle Wert stark von Patientenbindung und Praxismanagement abhängt, wirken sich einige Maßnahmen im Vorfeld eines Verkaufs erfahrungsgemäß positiv aus: ein aktuelles, lückenloses Qualitätsmanagement, eine dokumentierte und stabile Patientenbindung über mehrere Jahre, eine langfristig gesicherte Mietsituation sowie ein gepflegtes, nicht überalterte Geräteausstattung. Auch das Online-Image der Praxis — etwa auf Bewertungsportalen — fließt in die Einschätzung des Gutachters ein. Umgekehrt drücken auslaufende Mietverträge ohne Verlängerungsoption oder ein hoher Investitionsstau bei der Ausstattung den ideellen und materiellen Wert gleichermaßen.

Welche Fehler und steuerlichen Fallstricke gibt es?

Abschreibung (AfA) des Praxiswerts beim Übernehmer — Nutzungsdauer nach BFH-Rechtsprechung

Der entgeltlich erworbene, sogenannte derivative Praxiswert ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut und kann vom Übernehmer linear abgeschrieben werden. Die gesetzliche 15-Jahres-Fiktion für den Geschäftswert nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG gilt hierfür ausdrücklich nicht. Der BFH setzt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei einer übernommenen Einzelpraxis stattdessen auf drei bis fünf Jahre an (BFH, Urteil v. 24.02.1994, Az. IV R 33/93, BStBl II 1994, 590) — bei einem Sozietätspraxiswert verdoppelt sich dieser Zeitraum auf sechs bis zehn Jahre. Wichtig für Praxisgründer, die ihre Praxis selbst aufgebaut statt gekauft haben: Der originäre, selbst geschaffene Praxiswert darf nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht abgeschrieben werden — nur der entgeltlich erworbene, derivative Praxiswert ist abschreibungsfähig. Diese kurze Nutzungsdauer für den derivativen Wert begründet sich aus der engen Personenbindung des Praxiswerts, der sich mit dem Ausscheiden des bisherigen Inhabers vergleichsweise rasch verflüchtigt.

Fünftelregelung und Versteuerung des Veräußerungsgewinns

Der Veräußerungsgewinn aus einem Praxisverkauf zählt nach § 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 EStG zu den außerordentlichen Einkünften. Standardmäßig greift die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG, die den Gewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt und so die Steuerprogression abmildert. Ab Vollendung des 55. Lebensjahres oder bei dauernder Berufsunfähigkeit kann stattdessen ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG von bis zu 45.000 € beantragt werden — er reduziert sich, sobald der Gewinn 136.000 € übersteigt, und entfällt vollständig ab 181.000 €. Alternativ greift dann der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG in Höhe von 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, mindestens jedoch 14 %. Freibetrag und ermäßigter Steuersatz werden nur einmal im Leben gewährt.

Häufigster Fehler: Faustformel als alleinige Verhandlungsgrundlage

Der häufigste Fehler bei der Praxiswertermittlung besteht darin, eine einfache Faustformel als endgültige Verhandlungsgrundlage zu akzeptieren, statt sie nur als ersten Anhaltspunkt zu nutzen. Käufer und Verkäufer setzen dadurch regelmäßig unrealistische Preiserwartungen, die im Nachbesetzungsverfahren vom Zulassungsausschuss oder in gerichtlichen Verfahren nicht bestätigt werden — mit entsprechendem Verhandlungs- und Zeitverlust.

FAQ: Häufige Fragen zur Praxiswertermittlung

Ist der ermittelte Praxiswert für das KV-Nachbesetzungsverfahren bindend?

Ein privat beauftragtes Praxiswertgutachten bindet den Zulassungsausschuss nicht automatisch. Nach § 103 Abs. 4 SGB V darf der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert der Praxis jedoch nicht übersteigen — stellt der Ausschuss eine unangemessene Überhöhung fest, kann er die Nachbesetzung mit dem gewählten Bewerber ablehnen.

Wie wirkt sich die Fachrichtung konkret auf den ideellen Wert aus?

Die Fachrichtung bestimmt, wie stark der ideelle Wert vom persönlichen Patientenstamm oder von Zuweiserbeziehungen abhängt. Hausarztpraxen mit langjährig gebundenem Patientenstamm erzielen andere Multiplikatoren als zuweiserabhängige Fachrichtungen wie Physiotherapie oder Radiologie, bei denen der ideelle Wert schneller an einen Nachfolger übertragbar oder eben nicht übertragbar ist.

Über welchen Zeitraum darf der Praxiswert steuerlich abgeschrieben werden?

Bei Übernahme einer Einzelpraxis setzt der BFH die Nutzungsdauer in der Regel auf drei bis fünf Jahre an, bei einem Sozietätspraxiswert auf sechs bis zehn Jahre — vorausgesetzt, es handelt sich um einen entgeltlich erworbenen, derivativen Praxiswert. Der selbst geschaffene, originäre Praxiswert ist gar nicht abschreibungsfähig. Die gesetzliche 15-Jahres-Regel für den gewerblichen Geschäftswert findet auf den freiberuflichen Praxiswert keine Anwendung.

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