Praxisausstattung Hausarzt: Geräte, Möbel & Software für die Allgemeinmedizin

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Abstract – Praxisausstattung Hausarzt: Geräte, Möbel & Software

  • Die vollständige Praxisausstattung einer Hausarztpraxis ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Ärzte-ZV, § 23 IfSG und KRINKO-Empfehlungen; Verstöße gegen Hygiene- und Ausstattungspflichten können die KV-Zulassung gefährden und behördliche Auflagen auslösen.
  • Pflichtausstattung umfasst KRINKO-konforme Handwaschplätze, desinfizierbare Oberflächen und — bei kleinchirurgischem Leistungsspektrum — Autoklav (DIN EN 13060) und Thermodesinfektor (RDG); die Aufbereitung von Medizinprodukten richtet sich nach § 8 MPBetreibV (Fassung 20.02.2025) und erfordert eine Validierung am Aufstellungsort sowie 5-jährige Dokumentationspflicht.
  • Abrechnungsrelevante Medizingeräte (Belastungs-EKG GOP 03321, Abdomensonographie EBM 33042, Langzeit-EKG GOP 03322/03241) setzen KV-Genehmigungen nach § 135 Abs. 2 SGB V voraus; Praxissoftware muss KBV-zertifiziert sein und die TI-Pflichtkomponenten (Konnektor, ePA, E-Rezept, KIM) gemäß KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie § 390 SGB V integrieren.
  • Laut apoBank/Zi (2023/2024) beläuft sich das Gesamtinvestitionsvolumen einer hausärztlichen Neugründung auf 227.500 € (176.700 € Initialinvestitionen + 50.800 € Betriebsmittel); eine Praxisübernahme kostet im Schnitt 190.300 €, wobei die laufenden IT-Kosten einer Einzelpraxis bei einem jährlichen Median von 7.159 € liegen (Zi, 2023).

Inhaltsverzeichnis

Was gehört zur Pflichtausstattung einer Hausarztpraxis?

Gesetzliche Grundlage: Ärzte-ZV, IfSG und KV-Vorgaben

Die Mindestanforderungen an die Praxisausstattung einer Hausarztpraxis ergeben sich nicht aus einer einzigen Vorschrift, sondern aus dem Zusammenspiel mehrerer Regelwerke. Zulassungsrechtlich bildet die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) den Rahmen: Sie regelt Eintragungsvoraussetzungen, Arztregister und das Zulassungsverfahren bei der Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Die konkrete Ausstattungspflicht leitet sich aus den KBV-Richtlinien zur Vertragsarztpraxis sowie den Anforderungen des jeweiligen Landesausschusses ab.

Infektionshygienisch gilt § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG): Die Praxisleitung ist verpflichtet, alle nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um nosokomiale Infektionen zu verhüten. Die Einhaltung dieser Pflicht wird nach § 23 Abs. 3 S. 2 IfSG vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim RKI beachtet werden — diese sind damit faktisch verbindlicher Maßstab für Bau, Ausstattung und Betrieb.

Das Gesundheitsamt darf die Praxis nach § 15a Abs. 3 IfSG betreten, besichtigen, Unterlagen einsehen und Proben entnehmen. Die Praxisgründung muss dem Gesundheitsamt gemeldet werden.

Pflicht, Empfehlung, Option — die drei Kategorien im Überblick

Für die Praxisplanung empfiehlt sich eine klare Differenzierung:

KategorieBeschreibungKonsequenz bei Nichterfüllung
PflichtausstattungGesetzlich oder durch KV-Richtlinien zwingend vorgeschriebenKV-Zulassung gefährdet, Bußgeld, behördliche Auflagen
Empfohlene AusstattungFachlich geboten nach KRINKO, DGKH-Leitlinien oder EBM-AbrechnungsvoraussetzungenKein direktes Bußgeld, aber Haftungsrisiko und Abrechnungsverlust
Optionale AusstattungWirtschaftlich sinnvoll, nicht regulatorisch gefordertKeine Konsequenz, aber Investitionsentscheidung

Praxismöbel und Raumeinrichtung für die Hausarztpraxis

Wartezimmer: Sitzmöbel, Raumgestaltung und Barrierefreiheit

Das Wartezimmer unterliegt mehreren parallelen Anforderungen. Nach der KRINKO-Empfehlung zur Reinigung und Desinfektion von Flächen sind Teppichböden in Therapie- und Pflegebereichen ungeeignet. Für das Wartezimmer gilt dies insbesondere, wenn keine strikte Trennung zwischen infektionsfreien und infektionsverdächtigen Patienten möglich ist. Fußböden und Oberflächen müssen eben, abwischbar und fugendicht sein.

Sitzmöbel sind so zu wählen, dass Oberflächen mit VAH-gelisteten Flächendesinfektionsmitteln aufbereitet werden können. Der DGKH-Leitfaden zum Hygienemanagement in der hausärztlichen Praxis (2024) empfiehlt ausdrücklich: Patienten mit Infektionen der oberen Atemwege — etwa COVID-19, Influenza oder Pertussis — sollen nicht im allgemeinen Wartezimmer warten, sondern direkt in den Behandlungsraum geführt werden. Planen Sie deshalb eine getrennte Wegführung oder einen separaten Wartebereich ein.

Barrierefreiheit ist nach § 17 MBO-Ä zu berücksichtigen und wird von der KV im Rahmen der Praxisplanung mitgeprüft.

Sprechzimmer: Schreibtisch, Arztstuhl, Beleuchtung

Der Arztarbeitsplatz muss ergonomisch und bildschirmarbeitsplatztauglich sein. Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz schließt Bildschirmarbeit ausdrücklich ein. Für den Arztstuhl bewähren sich Drehhocker oder Rollhocker mit antiinfektiöser Oberfläche — diese lassen sich zwischen Patienten schnell desinfizieren. Das Sprechzimmer benötigt nach KRINKO-Vorgabe keinen eigenen Handwaschplatz, sofern dort keine diagnostischen oder invasiven Maßnahmen stattfinden — wohl aber in unmittelbarer Nähe.

Behandlungszimmer: Untersuchungsliege, Gerätewagen, Instrumententisch

Das Behandlungszimmer ist der hygienesensitivste Bereich der Praxisausstattung. Nach dem DGKH-Leitfaden (2024, Kap. 7.2) sind Untersuchungsliegen nach jedem Patienten durch Wischdesinfektion mit einem VAH-gelisteten Flächendesinfektionsmittel aufzubereiten — nicht erst am Tagesende.

Die Untersuchungsliege sollte höhenverstellbar und mit abwischbarem Bezug ausgestattet sein. Feste Liegenbezüge aus Papierrollen sind hygienisch zulässig und praxisüblich. Instrumententisch und Gerätewagen dienen der Ablage aufbereiteter Medizinprodukte und steriler Materialien; ihre Oberflächen müssen desinfizierbar sein. Ein Paravent oder Raumteiler schützt die Intimsphäre und gehört zur professionellen Praxiseinrichtung.

Haftungsrisiko: Handwaschplätze müssen nach der KRINKO-Empfehlung zur Händehygiene in Räumen oder in der Nähe von Räumen vorhanden sein, in denen diagnostische oder invasive Maßnahmen stattfinden. Fehlt der Handwaschplatz am Behandlungszimmer, riskieren Sie bei einer Begehung durch das Gesundheitsamt behördliche Auflagen.

Der Handwaschplatz muss nach KRINKO ausgestattet sein mit: Hebelarmatur (Bedienung mit dem Ellbogen), Spendern für Handwaschpräparat und Händedesinfektionsmittel sowie Einmalhandtüchern. Sensorarmaturen und Wasserspararmaturen sind nicht zulässig.

Anmeldung und Empfang: Tresen, Ablagesystem, Medikamentenschrank

Der Empfangsbereich ist der erste Kontaktpunkt für Patienten und zugleich der administrative Kern der Praxis. Oberflächen müssen desinfizierbar sein; der Tresen sollte eine sichtbare Trennlinie zwischen öffentlichem und internem Bereich aufweisen.

Der Medikamentenschrank unterliegt den Anforderungen des DGKH-Leitfadens (2024, Kap. 9.1): Lagerung in sauberen, wischdesinfizierbaren Schränken, geschützt vor Licht, Staub, Kälte, Hitze und unbefugtem Zugriff, nach dem First-In-First-Out-Prinzip. Kühlpflichtige Medikamente — insbesondere Impfstoffe — werden in einem separaten Medikamentenkühlschrank bei +2 bis +8 °C gelagert. Ein Haushaltskühlschrank genügt den Anforderungen nicht: Temperaturschwankungen in Türfächern und im Gefrierbereich können die Wirksamkeit beeinträchtigen.

RaumPflicht-Möbel / AusstattungUngefähre Investition (Neueinrichtung)
WartezimmerStühle (desinfizierbar), harter Bodenbelag, Beleuchtung2.000–6.000 €
SprechzimmerSchreibtisch, Arzt-/Patientenstuhl, PC-Arbeitsplatz3.000–8.000 €
BehandlungszimmerUntersuchungsliege, Gerätewagen, Instrumententisch, Paravent4.000–10.000 €
AnmeldungTresen, Ablagesystem, Medikamentenschrank, Kühlschrank3.000–8.000 €
SterilisationsraumAutoklav, RDG, Ablage rein/unrein getrennt8.000–20.000 €

Medizingeräte für die Allgemeinmedizin: Basisausstattung und sinnvolle Erweiterungen

Diagnostikgeräte der Basisausstattung

Die Basisausstattung der Hausarztpraxis umfasst folgende Diagnostikgeräte. Viele davon sind zugleich Voraussetzung für die Abrechnung nach EBM.

EKG-Gerät: Das Ruhe-EKG ist in der hausärztlichen Praxis die häufigste EKG-Anwendung — es ist allerdings in der Versichertenpauschale (GOP 03000) enthalten und wird nicht separat abgerechnet. Als eigenständige, zusätzlich abrechnungsfähige EKG-Leistung steht Hausärzten das Belastungs-EKG nach GOP 03321 (198 Punkte, ca. 24,54 €) zur Verfügung. Für die Abrechnung nach GOP 03321 ist keine KV-Genehmigung erforderlich. 

Blutdruckmessgerät: Validierte Oberarm-Geräte sind Stand der Technik. Aufbereitungsseitig gilt: Blutdruckmanschetten sind nach DGKH-Leitfaden (2024, Kap. 8.5) als unkritische Medizinprodukte eingestuft — Reinigung und Desinfektion erfolgt manuell mit einem für Medizinprodukte freigegebenen Flächendesinfektionsmittel.

Pulsoximeter, Otoskop, Ophthalmoskop: Diese Instrumente fallen in die Kategorie unkritisch oder semikritisch A nach KRINKO/BfArM. Ohrtrichter sind semikritisch A eingestuft und bevorzugt maschinell zu reinigen und zu desinfizieren (DGKH-Leitfaden 2024, Kap. 8.5).

Spirometer: Für die Abrechnung der Spirometrie (EBM 03330 ff.) ist ein kalibriertes Spirometer Voraussetzung. Mundstücke sind als Einmalprodukte auszuführen.

Ultraschallgerät in der Hausarztpraxis

Ein Ultraschallgerät für die Allgemeinmedizin ist keine Pflichtausstattung, aber für viele Hausärzte wirtschaftlich und klinisch sinnvoll. Die Abdomensonographie (EBM 33042, 143 Punkte, ca. 16,43 €) und die Schilddrüsensonographie (EBM 33012) sind über den EBM abrechenbar — allerdings nur nach Genehmigung durch die KV und Nachweis einer qualifizierten Weiterbildung gemäß Ultraschall-Vereinbarung der KBV.

Hygienisch gilt für den Schallkopf nach DGKH-Leitfaden (2024, Kap. 11.5): Ultraschallsonden zur Anwendung auf der Haut sind unkritische Medizinprodukte. Sie sind nach Herstellerangaben mit einem für Ultraschallsonden freigegebenen Desinfektionsmittel aufzubereiten. Bei ultraschallgesteuerten Punktionen (z. B. Schilddrüsenbiopsie) ist ein steriler Schallkopfüberzug sowie steriles Ultraschallgel an der Punktionsstelle zu verwenden.

Moderne mobile Ultraschallgeräte eignen sich zudem für Hausbesuche. Die Investitionskosten liegen je nach Geräteklasse zwischen ca. 3.500 € – 11.000 € (portable Handheld-Ultraschallgeräte) und 5.000 € – 20.000 € (portable Laptop-Ultraschallssysteme).

Ergometrie und Langzeit-EKG

Das Belastungs-EKG (Ergometrie) wird für Hausärzte nach GOP 03321 (198 Punkte, ca. 24,54 €) abgerechnet. Voraussetzungen: Notfallausrüstung mit Defibrillator im Raum, qualifiziertes Personal, räumliche Eignung und entsprechend der Ergometrie-Messplatz. Eine gesonderte KV-Genehmigung ist für Hausärzte nicht erforderlich.

Das Langzeit-EKG wird von Hausärzten nach GOP 03322 (Aufzeichnung, mind. 18 Stunden) und GOP 03241 (computergestützte Auswertung) abgerechnet. Beide Ziffern sind KV-genehmigungspflichtig. Geräte für Anlage und Auswertung sind ab ca. 2.500 € erhältlich; viele Hersteller bieten Langzeit-EKG-Geräte mit GDT-Schnittstelle zur Praxissoftware an.

Weitere sinnvolle Geräte: Point-of-Care-Labor und Notfallausstattung

Point-of-Care-Diagnostik (PoC) erlaubt die Abrechnung von Schnelltests nach EBM, z. B. CRP-Schnelltest (EBM 32450), Urinstreifentest (EBM 32030) oder HbA1c-Messung (EBM 32094). Die Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiliBÄK) ist dabei zwingend einzuhalten.

Eine Notfallausstattung — Defibrillator, Notfallmedikamente, Sauerstoff — ist zwar keine explizite KV-Pflicht für die allgemeine Hausarztpraxis. Sie gehört aber nach § 23 IfSG zum Stand der medizinischen Wissenschaft. Die DGKH empfiehlt ausdrücklich, einen ausreichenden Vorrat an PSA (FFP2-Masken, Schutzkittel, Handschuhe) für die Behandlung infektiöser Patienten vorzuhalten.

GerätAbrechnungsziffer (EBM)Kosten (ca.)Pflicht / Empfehlung
12-Kanal-EKG (Belastung)GOP 03321, 198 Punkte2.000–5.000 €Empfehlung / keine KV-Genehmigung nötig
Langzeit-EKGGOP 03322 + 032412.500–5.000 €Optional (KV-genehmigungspflichtig)
UltraschallgerätGOP 33042 ff.5.000–40.000 €Optional (KV-genehmigungspflichtig)
SpirometerGOP 03330 ff.1.500–4.000 €Optional (KV-genehmigungspflichtig)
PoC-LaborGOP 32030 ff.1.000–8.000 €Empfehlung
Defibrillator1.500–4.000 €Empfehlung
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Praxissoftware für Hausärzte: KIS, Abrechnung und Digitalisierung

Anforderungen an eine Hausarzt-Praxissoftware

Eine Praxissoftware für Hausärzte muss KBV-zertifiziert sein, um für die KV-Abrechnung zugelassen zu werden. Die KBV-Zertifizierung nach § 295 Abs. 4 SGB V stellt sicher, dass das System die geltenden Datensatzformate, die EBM-Leistungserfassung und die KV-Schnittstellen unterstützt. Ohne Zertifizierung ist eine elektronische Abrechnung mit der KV nicht möglich.

Zu den Kernfunktionen gehören: Patientenverwaltung, EBM-konforme Leistungserfassung, Karteikarte mit ICD-10-Codierung, Rezeptausstellung, Überweisungsmanagement und Schnittstellen zur Telematikinfrastruktur (TI). Eine GDT-Schnittstelle zur Anbindung von Medizingeräten (EKG, Labor, Ultraschall) ist unverzichtbar.

Telematikinfrastruktur: Pflichtkomponenten seit 2022

Die Telematikinfrastruktur (TI) ist für alle zugelassenen Vertragsärzte Pflicht. Die Anforderungen regelt die KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie nach § 390 SGB V, die zuletzt am 01.10.2025 in Kraft getreten ist. Sie unterscheidet drei Praxisgrößen und staffelt die Sicherheitsanforderungen entsprechend. Eine Hausarztpraxis mit bis zu fünf datenverarbeitenden Personen fällt in Kategorie „Praxis“ und muss die Anforderungen aus Anlage 1 und 5 der Richtlinie umsetzen.

Pflichtkomponenten der TI:

  • Konnektor (oder gehosteter Konnektor / TI-Gateway): verschlüsselte Verbindung ins TI-Netz; VPN-Tunnel bei gehostetem Konnektor zwingend (Anlage 5, Nr. 5 KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie)
  • eHBA (elektronischer Heilberufsausweis): für die qualifizierte elektronische Signatur
  • ePA (elektronische Patientenakte): seit 2024 aktiv für GKV-Versicherte
  • E-Rezept: seit 2024 Pflicht für GKV-Verordnungen
  • KIM (Kommunikation im Medizinwesen): für den gesicherten Dokumentenversand zwischen Leistungserbringern

Die KBV-IT-Sicherheitsrichtlinie schreibt zusätzlich vor: aktuelle Virenschutzprogramme, regelmäßige Datensicherung mit gesicherter Aufbewahrung, Firewall am Netzübergang, zeitnahe Installation von Updates und Zugriffsschutz für Geräte und Praxissoftware (Anlage 1, Nr. 11–26).

Haftungsrisiko: Wer TI-Pflichten nicht erfüllt, riskiert Honorarkürzungen durch die KV. Patientendaten auf ungesicherten Systemen begründen zudem datenschutzrechtliche Haftung nach Art. 83 DSGVO.

Digitale Erweiterungen: Terminbuchung, Anamnese und Videosprechstunde

Über die Pflichtkomponenten hinaus lohnen sich für die Hausarztpraxis digitale Lösungen, die Verwaltungsaufwand reduzieren und die Patientenbindung stärken. Ein Online-Terminkalender reduziert Anrufaufkommen und No-Shows messbar. Digitale Anamnesebögen verkürzen die Sprechstundenzeit und ermöglichen eine strukturierte Datenübernahme in die Karteikarte.

Die Videosprechstunde ist seit 2020 dauerhaft im EBM verankert (GOP 01450 und 01451). Für Folgekonsultationen, chronisch Kranke und mobilitätseingeschränkte Patienten ist sie eine sinnvolle Ergänzung des Leistungsspektrums.

SoftwarekategorieFunktionBeispiel-Anbieter (Marktauswahl)
PVS (Praxisverwaltungssystem)Karteikarte, EBM-Abrechnung, KV-SchnittstelleCGM TURBOMED, Medatixx, tomedo
TI-KomponentenKonnektor, ePA, E-Rezept, KIMgematik-zugelassene Anbieter
Online-TerminbuchungPatientenportal, KalenderintegrationDoctolib, Samedi
Digitale AnamneseTablet-/Web-basierte PatientenfragebögenNelly, idana, Anaboard
VideosprechstundeEBM-konforme TK-LösungKV-Connect, Arztkonsultation

Hygiene und Aufbereitung: Pflichtausstattung nach IfSG, KRINKO und MPBetreibV

Autoklav und Thermodesinfektor: Wann welches Gerät?

Die Instrumentenaufbereitung ist einer der regulatorisch dichtesten Bereiche. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 1 Medizinprodukte-Betreiberverordnung: Die Aufbereitung wiederverwendbarer Medizinprodukte muss mit validierten Verfahren erfolgen, sodass der Erfolg nachvollziehbar gewährleistet ist. Eine ordnungsgemäße Aufbereitung wird nach § 8 Abs. 2 MPBetreibV vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM zur Aufbereitung von Medizinprodukten (Bundesgesundheitsblatt 2012, S. 1244) beachtet wird.

Die Wahl des Aufbereitungsgeräts richtet sich nach der Risikoeinstufung der Instrumente:

Unkritische Medizinprodukte (z. B. Blutdruckmanschette, Ultraschallsonde) werden manuell mit Flächendesinfektionsmittel aufbereitet — weder Autoklav noch Thermodesinfektor erforderlich.

Semikritische Medizinprodukte (z. B. Ohrtrichter) erfordern bevorzugt maschinelle Reinigung und Desinfektion im Reinigungs- und Desinfektionsgerät (RDG/Thermodesinfektor).

Kritische Medizinprodukte Kategorie A (z. B. Scheren, Pinzetten) müssen bevorzugt maschinell gereinigt, desinfiziert und anschließend dampfsterilisiert werden. Dafür ist ein Autoklav zwingend.

Für Hausarztpraxen mit kleinchirurgischem Leistungsspektrum sind damit sowohl ein Thermodesinfektor (RDG) als auch ein B-Autoklav (Dampfsterilisator, normkonform nach DIN EN 13060) Pflichtausstattung. Beide Geräte müssen am Aufstellungsort validiert werden — vor dem ersten Einsatz und danach jährlich oder aus besonderem Anlass (§ 8 MPBetreibV). Aufzeichnungen zur Aufbereitung sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

Räumliche Anforderungen: Sterilisationsraum und Trennung rein/unrein

Der DGKH-Leitfaden (2024, Kap. 8.3) und die KRINKO/BfArM-Empfehlung (Anlage 5) schreiben vor: Für die Aufbereitung semikritischer und kritischer Medizinprodukte ist ein eigener Bereich mit räumlicher oder zeitlicher Trennung von unrein, rein und Lager erforderlich. Getrennte Handwasch-, Aufbereitungs- und Ausgussbecken sind vorzusehen. Hier erfahren Sie mehr über die Anforderungen an den Sterilisationsraum.

Schränke zur Sterilgutlagerung müssen raumhoch sein und fußbodenläufig abschließen, um schwer zugängliche Flächen zu vermeiden. Das empfiehlt die KRINKO bereits in ihrer Flächenempfehlung (2022, S. 1098) für alle hygienerelevanten Bereiche.

Hygieneplan und rechtliche Dokumentationspflichten

Nach § 23 Abs. 5 S. 1 IfSG sind Einrichtungen für ambulantes Operieren zur Erstellung eines Hygieneplans verpflichtet. Für allgemeine Hausarztpraxen ohne ambulante Operationen besteht diese Pflicht bundesrechtlich nicht automatisch. Die Landesregierungen können aber nach § 23 Abs. 5 S. 2 IfSG durch Rechtsverordnung auch Praxen mit invasiven Eingriffen dazu verpflichten. In Nordrhein-Westfalen und Hessen ist das bereits der Fall.

Unabhängig von der formalen Pflicht empfiehlt die DGKH (Leitfaden 2024, Kap. 3.1) einen vollständigen, praxisindividuellen Hygieneplan als Grundlage zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrags nach § 23 IfSG. Ein vollständiger Hygieneplan enthält: Desinfektionspläne, Reinigungspläne, Hautschutzplan, Handschuhplan, Arbeitsanweisungen zur Medizinprodukteaufbereitung sowie Unterlagen zu Einweisung und Unterweisung des Personals.

Tipp: Das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KVen und KBV stellt eine kostenfreie Mustervorlage für den Hygieneplan der Arztpraxis bereit. Die KV Ihres Bezirks bietet in der Regel zusätzlich Hygieneberatung an.

Finanzierung und Kosten der Praxisausstattung

Gesamtkosten bei Neugründung und Übernahme: belegte Richtwerte

Verlässliche Zahlen liefert die gemeinsame Auswertung von apoBank und Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) aus dem Jahr 2023/2024. Sie unterscheidet klar zwischen Neugründung und Übernahme — zwei Wege mit sehr unterschiedlichem Investitionsprofil. Informieren Sie sich hier detaillierter über die Kosten einer Praxisgründung.

Praxisneugründung Hausarzt: Die Gesamtinvestition beläuft sich auf durchschnittlich 227.500 €. Davon entfallen 176.700 € auf die Initialinvestitionen — also die komplette medizintechnische Ausstattung, IT-Infrastruktur und Praxiseinrichtung. Hinzu kommt eine Betriebsmittelreserve von 50.800 €, die notwendig ist, da ohne Patientenstamm die kostendeckende Auslastung erst nach einer Anlaufphase erreicht wird.

Praxisübernahme Hausarzt: Hier liegt das Gesamtpaket bei durchschnittlich 190.300 € — aufgeteilt in Übernahmepreis (112.300 €), weitere Investitionen in Geräte, Einrichtung und IT (51.000 €) sowie Betriebsmittelreserve (27.000 €). Der günstigere Betriebsmittelpuffer gegenüber der Neugründung erklärt sich durch den vorhandenen Patientenstamm, der schneller Honorarerträge generiert.

KostenpositionNeugründungÜbernahme
Übernahmepreis / Kaufpreis112.300 €
Investitionen (Geräte, Einrichtung, IT)176.700 €51.000 €
Betriebsmittelreserve50.800 €27.000 €
Gesamt227.500 €190.300 €
Quelle: apoBank / Zi (2023/2024), hausärztliche Einzelpraxis

Zur geografischen Einordnung: Im ländlichen Raum liegt die Gesamtinvestition bei einer Übernahme durchschnittlich bei 151.700 €, in der Großstadt bei 205.000 €. Der Übernahmepreis einer Einzelpraxis ist im städtischen Umfeld mit 131.600 € über 50 % höher als im ländlichen Raum (86.400 €).

Für die laufende IT-Infrastruktur einer hausärztlichen Einzelpraxis weist das Zi (2023) jährliche Mediankosten von 7.159 € aus — aufgeteilt in IT-Dienstleister (1.200 €), Hardware (1.525 €), Telematikinfrastruktur ohne PVS (1.450 €) und Praxisverwaltungssoftware (1.600 €).

Tipp: 61 % der Hausarztpraxen wechseln für weniger als 100.000 € den Besitzer. Nur 8 % erzielen Verkaufspreise über 200.000 €. Eine professionelle Praxiswertermittlung schafft die notwendige Transparenz für eine faire Verhandlungsgrundlage.

Leasing, Mieten oder Kaufen: Vor- und Nachteile bei Medizintechnik

Die Finanzierung von Medizintechnik folgt keiner Einheitslösung. Die Wahl zwischen Kauf, Leasing und Miete hängt von Liquidität, Steuerplanung und geplantem Nutzungszeitraum ab.

Kauf von Medizintechnik: Volle Abschreibung nach AfA-Tabelle (Medizingeräte üblicherweise 5–8 Jahre), Eigentum verbleibt beim Arzt. Geeignet für Geräte mit langer Nutzungsdauer und hohem Restwert (z. B. Ultraschall).

Leasing von Medizintechnik: Leasingraten sind als Betriebsausgaben sofort abziehbar, kein Kapitaleinsatz nötig. Nachteil: kein Eigentumserwerb, Instandhaltungspflichten können je nach Vertrag beim Leasingnehmer liegen. Besonders verbreitet für Praxissoftware und Kommunikationsanlagen.

Mieten von Medizintechnik: Sinnvoll für Geräte mit hohem Technologiewandel (z. B. Konnektor, bestimmte Ultraschallgeräte) oder bei unsicherer Auslastungsprognose. Mietmodelle beinhalten oft Wartung und Update-Service.

Förderprogramme und Finanzierungshilfen

Für die Praxisgründung stehen verschiedene Förderwege zur Verfügung. Die Kassenärztlichen Vereinigungen bieten in unterversorgten Gebieten Investitionskostenzuschüsse, zinsgünstige Darlehen oder Strukturfondsmittel nach § 105 Abs. 1a SGB V. Zusätzlich können ärztespezifische Bankfinanzierungen über Apothekerbank, Deutsche Ärztebank oder Sparkassen mit günstigen Konditionen genutzt werden.

Die Digitalisierungsförderung nach § 26a SGB V ermöglicht Kostenzuschüsse für die TI-Erstausstattung. Hier erfahren Sie Informationen zu aktuellen Förderprogrammen für Arztpraxen. Alternativ gelangen Sie hier zur Praxisfinanzierungsberatung.

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FAQ: Häufige Fragen zur Praxisausstattung in der Allgemeinmedizin

Welche Geräte sind für die KV-Zulassung als Hausarzt zwingend erforderlich?

Die KV-Zulassung setzt keine spezifische Geräteliste voraus, sondern verlangt die Erfüllung der Strukturanforderungen gemäß den geltenden KBV-Richtlinien. In der Praxis bedeutet das: Ein hygienegerecht ausgestattetes Behandlungszimmer nach KRINKO sowie die Fähigkeit zur Basisdiagnostik (Blutdruckmessung, EKG) müssen gewährleistet sein. Weitergehende Geräte (Ultraschall, Ergometrie) sind keine Zulassungsvoraussetzung, aber Voraussetzung für die jeweiligen EBM-Abrechnungsgenehmigungen.

Wie hoch sind die Gesamtkosten für die Ausstattung einer Hausarztpraxis bei Neugründung?

Laut apoBank/Zi (2023/2024) beläuft sich das Gesamtinvestitionsvolumen einer hausärztlichen Neugründung auf durchschnittlich 227.500 €. Davon entfallen 176.700 € auf Initialinvestitionen — also medizintechnische Ausstattung, IT-Infrastruktur und Praxiseinrichtung vollständig neu. Hinzu kommt eine Betriebsmittelreserve von 50.800 €, da ohne Patientenstamm die Anlaufphase überbrückt werden muss. Bei einer Praxisübernahme sinkt der Gesamtbedarf auf 190.300 €, weil bestehende Geräte und Einrichtung übernommen werden und die Betriebsmittelreserve mit 27.000 € deutlich kleiner ausfällt. Gebrauchte und leasingfinanzierte Geräte können die Initialkosten senken — sie müssen aber die Anforderungen der MPBetreibV erfüllen und valide Prüfnachweise nach § 11 MPBetreibV aufweisen.

Kann ich gebrauchte Medizingeräte in der Praxis einsetzen — was muss ich beachten?

Ja, gebrauchte Medizingeräte sind zulässig. Entscheidend ist, dass die Geräte die Anforderungen der MPBetreibV erfüllen: aktuelle STK-/MTK-Prüfberichte, vollständige Herstellerdokumentation, CE-Kennzeichnung und — bei Aufbereitungsgeräten wie Autoklaven oder RDG — eine Validierung am neuen Aufstellungsort. Prüfbücher und Servicehistorie müssen vollständig übergeben werden. Fehlende Nachweise begründen Haftungsrisiken und können bei behördlicher Kontrolle zu Betriebsuntersagungen führen.

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