Nachhaftungsversicherung für Ärzte: Angebote vergleichen

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Was ist eine Nachhaftungsversicherung?

Die Nachhaftungsversicherung ist eine spezielle Form der Berufshaftpflichtversicherung, die Ärzte nach dem Ende ihrer beruflichen Tätigkeit absichert. Sie bietet Schutz vor Ansprüchen, die aus Behandlungsfehlern resultieren, selbst wenn diese erst nach dem Berufsende oder der Praxisabgabe geltend gemacht werden.

In vielen Fällen kann eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung um eine Nachhaftungsdeckung erweitert werden.

Warum ist eine Nachhaftungsversicherung sinnvoll für Ärzte?

Die Notwendigkeit einer Nachhaftungsversicherung ergibt sich aus den besonderen rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen, die mit der beruflichen Haftung von Ärzten verbunden sind. Auch nach Beendigung der Berufstätigkeit oder der Aufgabe einer Praxis können Ärzte haftbar gemacht werden, wenn in der Vergangenheit begangene Behandlungsfehler erst später bekannt werden.

Nach deutschem Recht unterliegen Ärzte der zivilrechtlichen Haftung, wenn ihre Behandlungspflichten verletzt wurden (§ 823 BGB, Schadensersatzpflicht). Die Haftung beginnt mit der Verursachung eines Schadens und endet nicht zwangsläufig mit der Beendigung der beruflichen Tätigkeit.

  • Reguläre Verjährungsfrist: Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem:
    • der Anspruch entstanden ist, und
    • der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der verantwortlichen Person Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
  • Besondere Verjährungsfristen: Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit beruhen, verjähren unabhängig von der Kenntnis in 30 Jahren ab der schadensverursachenden Handlung (§ 199 Abs. 2 BGB).

Ein wichtiger Aspekt, der die Nachhaftungsrisiken zusätzlich beeinflusst, sind die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, denen Ärzte unterliegen. Diese Pflichten regeln, wie lange medizinische Unterlagen aufbewahrt werden müssen, und haben sowohl für den Arzt als auch für potenzielle Haftungsansprüche eine zentrale Bedeutung. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist notwendig, um im Falle eines Haftungsanspruchs nachweisen zu können, dass die Behandlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

Schadensersatzansprüche im Gesundheitswesen können schnell hohe Summen erreichen, insbesondere bei Personenschäden. Ohne eine Nachhaftungsversicherung müssen Ärzte diese Forderungen aus ihrem privaten Vermögen begleichen. Nicht alle Forderungen sind berechtigt. Dennoch müssen sich Ärzte im Falle eines Vorwurfs juristisch verteidigen, was ebenfalls erhebliche Kosten verursachen kann.

Selbst bei der Übergabe einer Praxis an einen Nachfolger bleibt der ehemalige Praxisinhaber für frühere Behandlungen haftbar. Auch bei einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld können Haftungsrisiken aus der medizinischen Vergangenheit bestehen bleiben.

Richterhammer auf einem Schreibtisch mit Dokumenten – symbolisiert rechtliche Absicherung durch Nachhaftungsversicherungen für Ärzte.
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Hand stoppt fallende Dominosteine, symbolisiert Schutz vor Risiken durch eine Praxisausfallversicherung.

Wie funktioniert die Nachhaftungsversicherung für Ärzte?

Sobald der Arzt oder dessen Erben über einen potenziellen Anspruch informiert werden, muss der Schaden dem Versicherer gemeldet werden. Der Versicherer prüft, ob der Anspruch gerechtfertigt ist, und übernimmt:

  • Die Regulierung berechtigter Forderungen.
  • Die Abwehr unberechtigter Ansprüche, einschließlich der Kostenübernahme für Anwälte und Gerichtsverfahren.

Die Nachhaftungsversicherung tritt in Kraft, sobald die reguläre Berufshaftpflichtversicherung endet – in der Regel bei Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit, Ruhestand, Berufswechsel oder Praxisübergabe. Der Deckungszeitraum kann individuell festgelegt werden, z. B. 5, 10 oder 30 Jahre. 

Hinweis: Die Versicherung muss während der aktiven Berufstätigkeit abgeschlossen werden, da rückwirkender Schutz in der Regel nicht möglich ist.

Tätigkeiten, die außerhalb der versicherten Berufsausübung liegen, sind nicht von der Nachhaftungsversicherung gedeckt.

Denken Sie an Ihre Erben

Ein oft übersehener Aspekt der Nachhaftungsversicherung ist ihre Bedeutung für die Erben eines Arztes. Nach deutschem Recht können Erben nicht nur Vermögenswerte, sondern auch Haftungsverpflichtungen übernehmen. Dies betrifft auch Schadenersatzansprüche, die aus der beruflichen Tätigkeit des verstorbenen Arztes resultieren. Ohne eine Nachhaftungsversicherung kann dies zu erheblichen finanziellen Risiken für die Hinterbliebenen führen.

Nach § 1922 BGB gehen mit dem Erbfall alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf die Erben über. Das bedeutet, dass auch Schadenersatzansprüche gegen den verstorbenen Arzt von dessen Erben erfüllt werden müssen, sofern sie das Erbe annehmen.

  • Verjährungsfristen:
    • Nach § 199 Abs. 3a BGB gilt eine maximale Verjährungsfrist von 30 Jahren. Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren unabhängig von der Kenntnis der Erben oder grob fahrlässiger Unkenntnis in 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs.
    • Dies bedeutet, dass Ansprüche noch lange nach dem Tod des Arztes geltend gemacht werden können.
  • Beschränkte Erbenhaftung:
    • Erben haften grundsätzlich mit ihrem gesamten Privatvermögen.
    • Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist nur durch bestimmte Maßnahmen wie die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren möglich.

Wenn der verstorbene Arzt eine Nachhaftungsversicherung abgeschlossen hat, übernimmt diese je nach Tarif auch die Regulierung von Forderungen, die sich gegen die Erben richten.

Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (08.11.2017, Az.: L 3 KA 80/14) bestätigt, dass Regressansprüche wegen unzulässiger Arzneimittelverordnungen nach dem Tod eines Vertragsarztes auf die Erben übergehen. Diese sind verpflichtet, die Prüfung zu ermöglichen, insbesondere durch Einsichtnahme in Patientenunterlagen. Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht stehen dem nicht entgegen, da Erben ebenfalls zur Wahrung der Schweigepflicht verpflichtet sind und gesetzliche Ausnahmeregelungen die Übermittlung von Patientendaten im Rahmen von Wirtschaftlichkeitsprüfungen erlauben. Das Urteil betont die Relevanz einer Nachhaftungsversicherung, um Erben vor finanziellen Belastungen zu schützen.

FAQ

Haftet ein Arzt auch bei einem Zweiteingriff?

Ja, ein Arzt haftet auch für die Folgen eines Zweiteingriffs (z. B. Belastungen durch die Operation, Nahtinsuffizienz oder Fistelbildung), wenn dieser aufgrund eines Behandlungsfehlers beim Ersteingriff erforderlich wurde. Dies hat der Bundesgerichtshof im Urteil VI ZR 157/11 vom 22. Mai 2012 klargestellt.

Die ärztliche Sorgfaltspflicht dient dazu, den Patienten vor unnötigen Operationen und deren Risiken zu bewahren. Verletzt der Arzt diese Pflicht, umfasst die Haftung auch Komplikationen, die im Rahmen des Zweiteingriffs auftreten.

Der Arzt muss nachweisen, dass die gleichen Schäden auch bei einem fehlerfreien Ersteingriff entstanden wären. Gelingt dieser Nachweis nicht, ist der Arzt haftbar.

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