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Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Berufshaftpflichtversicherung?
Die Berufshaftpflichtversicherung, auch Arzthaftpflichtversicherung genannt, schützt Ärzte vor finanziellen Risiken aus ihrer beruflichen Tätigkeit. Sie deckt Ansprüche ab, die durch Behandlungsfehler, Dokumentationsmängel oder andere Versäumnisse entstehen. Der Versicherer prüft die Rechtslage, weist unberechtigte Forderungen ab und leistet bei berechtigten Ansprüchen Schadensersatz.
Das Arzthaftungsrecht in Deutschland beschreibt die zivilrechtliche Verantwortung eines Arztes bei Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflichten, insbesondere im Fall eines Kunstfehlers oder einer Verletzung der Aufklärungspflicht gegenüber einem Patienten. Durch den Behandlungsvertrag verpflichtet sich der Arzt zur sorgfältigen Behandlung, unabhängig davon, ob es eine Honorarvereinbarung gibt oder dieses von Dritten wie einem Sozialversicherungsträger übernommen wird. Verstößt der Arzt gegen seine Pflichten, wie beispielsweise durch einen Behandlungsfehler, eine mangelhafte Aufklärung oder eine fehlerhafte Dokumentation, können Schadensersatzansprüche entstehen.
Ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte Pflicht?
Ja, für Ärzte besteht eine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Heilberufe-Kammergesetzen der jeweiligen Bundesländer. Für Vertragsärzte gilt überdies § 95e SGB V, der die Verpflichtung für Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte, medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) regelt, um die mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen Haftungsrisiken abzudecken:
- Versicherungspflicht: Ärzte müssen einen Versicherungsschutz abschließen, der ihr individuelles Haftungsrisiko abdeckt. Die Mindestversicherungssumme beträgt 3 Mio. € pro Schadensfall, bei Versorgungszentren und Gemeinschaften 5 Mio. €. Jahresobergrenzen sind festgelegt.
- Nachweis des Versicherungsschutzes: Der Vertragsarzt muss eine Versicherungsbescheinigung bei Kassenzulassung oder auf Anforderung vorlegen. Änderungen oder das Ende der Versicherung sind unverzüglich zu melden.
- Erweiterte Gültigkeit: Die Regelung gilt auch für ermächtigte Ärzte und medizinische Versorgungszentren, wobei erhöhte Mindestanforderungen gelten.
- Prüfungspflicht: Ab Juli 2023 müssen Leistungserbringer erstmals ihren Versicherungsschutz belegen. Bei Verstößen informiert der Zulassungsausschuss die zuständige Kammer.
Die berufsrechtliche Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ist in § 21 MBO-Ä festgelegt: Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
Zudem sind Ärzte verpflichtet, dem Zulassungsausschuss unverzüglich anzuzeigen, wenn das Versicherungsverhältnis endet, nicht besteht oder sich so ändert, dass der vorgeschriebene Versicherungsschutz gegenüber Dritten beeinträchtigt wird.
Was passiert, wenn ein Arzt keine Berufshaftpflichtversicherung hat?
Eine fehlende Berufshaftpflichtversicherung kann im Schadenfall schwerwiegende Folgen für Ärzte haben – rechtlich, finanziell und beruflich:
- Für niedergelassene Ärzte: Ohne eine gültige Berufshaftpflichtversicherung ist eine Berufsausübung nicht zulässig, da dies ein Verstoß gegen standesrechtliche Vorgaben und gesetzliche Bestimmungen darstellt.
- Für angestellte Ärzte: Obwohl der Arbeitgeber in der Regel haftet, können Ärzte persönlich zur Verantwortung gezogen werden, insbesondere bei grober Fahrlässigkeit.
Erlangt der Zulassungsausschuss Kenntnis davon, dass kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz besteht oder dieser endet, fordert er den Arzt auf, unverzüglich eine gültige Versicherungsbescheinigung vorzulegen.
Kommt der Arzt dieser Aufforderung nicht nach, wird das Ruhen der Zulassung beschlossen.
Der Ausschuss muss dies spätestens bis zum Ablauf der Nachhaftungsfrist gemäß § 117 Absatz 2 VVG mit sofortiger Wirkung umsetzen. Das Ruhen endet erst, wenn der Arzt den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes erbringt. Der Tag der Zustellung des entsprechenden Bescheids markiert das Ende des Ruhens.
Sollte das Ruhen der Zulassung zwei Jahre lang bestehen bleiben, weil kein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wird, beschließt der Zulassungsausschuss die endgültige Entziehung der Zulassung. Dies hat zur Folge, dass der Arzt dauerhaft keine vertragsärztliche Tätigkeit mehr ausüben darf.
Für ermächtigte Ärzte, die keinen ausreichenden Versicherungsschutz nachweisen, wird nicht das Ruhen der Zulassung, sondern der Widerruf der Ermächtigung beschlossen.
Für medizinische Versorgungszentren und Berufsausübungsgemeinschaften gelten analoge Regelungen. Allerdings müssen sie eine höhere Mindestversicherungssumme von 5 Millionen Euro pro Schadensfall vorweisen. Bei Verstößen droht auch hier der Widerruf der Zulassung.
Der Zulassungsausschuss ist verpflichtet, Verstöße gegen die Versicherungspflicht an die zuständige Ärztekammer zu melden. Dies kann weitere berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zusammenfassung der Konsequenzen:
- Aufforderung zur Nachbesserung durch den Zulassungsausschuss.
- Ruhen der Zulassung, wenn kein ausreichender Versicherungsschutz nachgewiesen wird.
- Entziehung der Zulassung nach zwei Jahren Ruhens ohne Nachweis.
- Für ermächtigte Ärzte: Widerruf der Ermächtigung bei Verstößen.
- Für medizinische Versorgungszentren und BAGs: Entsprechende Regelungen mit höheren Mindestanforderungen.
Was deckt eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte ab?
- Personenschäden
- Definition: Schäden, die durch die ärztliche Tätigkeit die Gesundheit oder das Leben eines Patienten beeinträchtigen.
- Beispiele:
- Fehlerhafte Diagnose oder Behandlung (Behandlungsfehler).
- Versäumnis notwendiger medizinischer Maßnahmen.
- Verletzungen bei Operationen, medizinischen Eingriffen oder Erste-Hilfe-Leistungen.
- Sachschäden
- Definition: Schäden an Gegenständen, die Patienten oder Dritten gehören und durch die berufliche Tätigkeit entstehen.
- Beispiele:
- Beschädigung persönlicher Gegenstände eines Patienten (z. B. Brillen oder Mobilgeräte).
- Während einer Blutentnahme tropft Blut auf die Bluse der Patientin.
- Vermögensschäden
- Definition: Finanzielle Schäden, die weder mit einem körperlichen noch mit einem materiellen Schaden verbunden sind.
- Beispiele:
- Einkommensausfälle des Patienten durch eine falsch ausgestellte Krankschreibung.
- Kosten für unnötige oder falsche Behandlungen, die der Patient aus eigener Tasche zahlen musste.
- Ein fehlerhaftes Gesundheitszeugnis führt dazu, dass ein Bewerber eine Arbeitsstelle nicht erhält und über einen längeren Zeitraum arbeitslos bleibt. Der Arzt wird in der Folge für den entstandenen Verdienstausfall haftbar gemacht.
- Kosten für Rechtsverteidigung
- Definition: Übernahme der Kosten, wenn ein Haftungsanspruch juristisch geklärt werden muss.
- Beispiele:
- Gerichtskosten, Anwaltsgebühren und Gutachterkosten im Rahmen eines Haftungsprozesses.
- Unterstützung bei außergerichtlichen Einigungen.
- Schutz bei grober Fahrlässigkeit
- Definition: Absicherung bei schweren Pflichtverletzungen, die nicht vorsätzlich begangen wurden.
- Beispiele:
- Unterlassung einer wichtigen Nachkontrolle.
- Verwechslung von Medikamenten oder Dosierungen.
- Abwehr unberechtigter Ansprüche
- Definition: Die Berufshaftpflicht schützt auch, wenn Haftungsansprüche unbegründet sind.
- Beispiele:
- Ein Patient behauptet zu Unrecht, durch eine Behandlung geschädigt worden zu sein.
- Unterstützung bei der Abwehr solcher Forderungen durch juristische Maßnahmen.
- Zusatzleistungen und optionale Bausteine
- Viele Berufshaftpflichtversicherungen bieten erweiterte Deckungen, darunter:
- Strafrechtsschutz: Schutz bei strafrechtlichen Ermittlungen, z. B. bei einem Todesfall.
- Cyber-Versicherung: Abdeckung von Schäden durch Datenverluste oder Cyber-Angriffe auf Patientendaten.
- Reputationsschutz: Unterstützung bei der Wiederherstellung des guten Rufs nach medialen Haftungsfällen.
- Viele Berufshaftpflichtversicherungen bieten erweiterte Deckungen, darunter:
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt in der Regel keine:
- Vorsätzlich herbeigeführten Schäden.
- Tätigkeiten außerhalb des beruflichen Rahmens, wie private Behandlungen.
- Berufsrechtlich unzulässigen Handlungen, z. B. Verstoß gegen gesetzliche Vorgaben.
Das ärztliche Restrisiko bezeichnet unvermeidbare Komplikationen oder Schäden, die trotz sorgfältiger und “lege artis” durchgeführter Behandlung auftreten können, etwa unerwartete allergische Reaktionen oder unvorhersehbare biologische Prozesse. Im Unterschied zum Behandlungsfehler, der auf einer Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht beruht, ist das Restrisiko medizinisch unvermeidbar. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Ärzte, indem sie unberechtigte Ansprüche abwehrt und berechtigte reguliert. Eine sorgfältige Dokumentation und umfassende Aufklärung der Patienten über mögliche Risiken sind essenziell, um das Restrisiko rechtlich abzusichern.
Was bedeutet Nachhaftung in der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte?
Die Nachhaftung in der Berufshaftpflichtversicherung schützt Ärzte vor finanziellen Risiken, wenn Schadensersatzansprüche Jahre nach einem Behandlungsfehler geltend gemacht werden. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gemäß § 199 BGB spielen dabei eine zentrale Rolle:
Gesetzliche Verjährungsfristen nach § 199 BGB:
- Beginn der Verjährung (§ 199 Abs. 1 BGB):
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem:
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger (Patient) von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Diese Frist beträgt 3 Jahre.
- Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem:
- Absolute Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 2 BGB):
- Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren spätestens 30 Jahre nach dem schadenauslösenden Ereignis – unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Anspruchs.
- Sonstige Schadensersatzansprüche (§ 199 Abs. 3 BGB):
- Verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis in 10 Jahren ab Entstehung.
- Unabhängig von der Entstehung und Kenntnis verjähren sie ebenfalls spätestens 30 Jahre nach dem schadensauslösenden Ereignis.
Welche Bedeutung hat die Nachhaftung für Ärzte bei Berufsaufgabe? Nach der Praxisabgabe bzw. Beendigung der ärztlichen Tätigkeit endet grundsätzlich auch der Versicherungsschutz der Berufshaftpflichtversicherung. Das bedeutet: Schäden, die nach dem Ausscheiden eintreten, sind nicht mehr durch die Versicherung abgedeckt – selbst wenn die Ursache in der aktiven Berufszeit lag. Ärzte haften in solchen Fällen mit ihrem Privatvermögen, was insbesondere bei hohen Schadensersatzforderungen existenzbedrohend sein kann.
Um diese Deckungslücke zu schließen, beinhalten viele Versicherungsverträge Nachhaftungsklauseln, die den Versicherungsschutz nach der Berufsaufgabe verlängern. Es gibt zwei Varianten:
- Zeitlich beschränkte Nachhaftung: Die Versicherung deckt Ansprüche für einen festgelegten Zeitraum (z. B. 5 oder 10 Jahre) nach Berufsende ab.
- Unbegrenzte Nachhaftung: Der Schutz bleibt zeitlich unbegrenzt bestehen.
Ein Praxisbeispiel: Ein Patient wird von einem Arzt wegen anhaltender Rückenschmerzen behandelt. Der Arzt übersieht auf einem Röntgenbild eine eindeutig sichtbare Knochendegeneration, die später zu einer schwerwiegenden Bewegungseinschränkung führt. Jahre später konsultiert der Patient einen anderen Arzt, der die Knochendegeneration auf den früheren Behandlungsfehler zurückführt. Daraufhin macht der Patient Schadensersatzansprüche geltend.
- Relative Verjährung: Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Patient von der fehlerhaften Diagnosestellung und dem Zusammenhang mit seiner Einschränkung Kenntnis erlangt.
- Absolute Verjährung: Unabhängig von der Kenntnis verjähren die Ansprüche spätestens 30 Jahre nach der fehlerhaften Diagnosestellung.
Handlungsempfehlung für Ärzte:
- Versicherungsvertrag prüfen: Vor dem Berufsende sollte geprüft werden, ob und in welchem Umfang Nachhaftung im bestehenden Vertrag geregelt ist.
- Zusätzliche Absicherung: Falls keine oder nur eine zeitlich beschränkte Nachhaftung besteht, sollte eine Nachhaftungsversicherung abgeschlossen werden.
- Altverträge aktualisieren: Ältere Policen enthalten oft keine ausreichenden Nachhaftungsklauseln.
Kosten der Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte
Was kostet eine Berufshaftpflichtversicherung für einen Arzt?
Eine Berufshaftpflichtversicherung für niedergelassene Ärzte kostet ungefähr 18 € bis 550 € pro Monat. Die große Preisdifferenz erklärt sich durch individuelle Faktoren wie z. B.:
- Fachrichtung: Fachrichtungen, in denen bspw. viele Operationen stattfinden (Chirurgie), weisen ein höheres Risiko auf, was zu höheren Prämien führt.
- Tätigkeitsumfang: Ob der Arzt ambulant, stationär oder operativ tätig ist, beeinflusst die Kosten.
- Deckungssumme: Höhere Versicherungssummen bieten umfassenderen Schutz, erhöhen jedoch die Prämien.
- Selbstbeteiligung: Eine höhere Selbstbeteiligung kann die jährlichen Kosten senken.
- Anzahl der Mitarbeiter: Die Größe der Praxis und die Anzahl der angestellten Ärzte oder medizinischen Fachangestellten spielen eine Rolle.
Die Kosten für eine Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte in Weiterbildung liegen ungefähr zwischen 5 € und 60 € pro Monat und sind damit deutlich günstiger im Vergleich zu den Tarifen für voll ausgebildete Fachärzte.
Kann man die Berufshaftpflicht von der Steuer absetzen?
Ja, die Berufshaftpflichtversicherung ist steuerlich absetzbar. Angestellte Ärzte können diese als Werbungskosten in der Anlage N ihrer Steuererklärung geltend machen, während niedergelassene Ärzte sie als Betriebsausgabe absetzen können.
Die Versicherung muss ausschließlich berufliche Risiken abdecken. Bei kombinierten Policen, die berufliche und private Risiken versichern, ist der berufliche Anteil klar auszuweisen, um steuerlich anerkannt zu werden.
Es ist ratsam, alle relevanten Belege sorgfältig zu sammeln und bei Unsicherheiten einen Steuerberater zu konsultieren, um die optimale steuerliche Berücksichtigung zu gewährleisten.
Verwaltung und Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung
Abschluss der Versicherung
Um eine Berufshaftpflicht abschließen zu können, müssen dem Versicherungsunternehmen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden. Zu diesen gehören unter anderem:
- Angaben zur beruflichen Tätigkeit:
- Art der ärztlichen Tätigkeit (z. B. angestellt, selbstständig, Fachgebiet).
- Umfang der Tätigkeit (ambulant, stationär, operativ).
- Erforderliche Dokumente:
- Nachweis der Approbation oder Berufszulassung.
- Angaben zur bisherigen Versicherungshistorie (Schadenfreiheitsnachweise, falls vorhanden).
- Informationen über die Anzahl der Mitarbeiter in der Praxis (bei niedergelassenen Ärzten).
- Besondere Anforderungen bei bestimmten Fachrichtungen:
- Risikoreiche Tätigkeiten bzw. Fachrichtungen können zusätzliche Unterlagen oder spezifische Vereinbarungen erfordern.
- Vertragsbedingungen prüfen:
- Höhe der Deckungssumme, Selbstbeteiligung und Zusatzleistungen sollten genau geprüft werden.
Laufende Verwaltung
Nach Abschluss der Arzthaftpflicht ist es wichtig, den Vertrag regelmäßig zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um sicherzustellen, dass er weiterhin den beruflichen Anforderungen entspricht.
Anpassungen bei Änderungen im Tätigkeitsfeld
- Änderung der Beschäftigungsart:
- Übergang von angestellter Tätigkeit zur Niederlassung oder umgekehrt.
- Wechsel des Fachgebiets:
- Aufnahme eines risikoreicheren Bereichs, wie operative Eingriffe oder Notfallmedizin.
- Erweiterung der Praxis:
- Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter oder Erweiterung der Praxisräume.
- Pflicht zur Meldung:
- Versicherer müssen über solche Änderungen informiert werden, da sonst der Versicherungsschutz eingeschränkt sein könnte.
Kündigung
- Kündigungsfristen:
- In der Regel sind Berufshaftpflichtversicherungen jährlich kündbar. Die Kündigungsfrist beträgt meist drei Monate zum Vertragsende.
- Sonderkündigungsrechte:
- Nach Beitragserhöhungen oder Änderungen der Versicherungsbedingungen kann ein Sonderkündigungsrecht bestehen.
- Vorgehen bei Kündigung:
- Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Eingangsbestätigung durch den Versicherer wird empfohlen.
- Neuvertrag abschließen:
- Vor Kündigung sollte ein neuer Vertrag abgeschlossen sein, um durchgehend abgesichert zu bleiben.
FAQ
Brauchen Medizinstudenten eine Berufshaftpflichtversicherung?
Ja, auch Medizinstudenten sollten über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, insbesondere während des Praktischen Jahres (PJ) oder anderer praktischer Tätigkeiten im Rahmen ihrer Ausbildung. Obwohl sie oft unter der Aufsicht erfahrener Ärzte arbeiten, können auch Studierende für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Unachtsamkeit oder Fehler entstehen. Einige Kliniken und Universitäten fordern den Nachweis einer solchen Versicherung ausdrücklich. Da Schadensersatzforderungen im medizinischen Bereich schnell hohe Summen erreichen können, ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Medizinstudenten eine wichtige Absicherung, die oft zu geringeren Kosten abgeschlossen werden kann.
Warum ist eine private Haftpflichtversicherung für Ärzte neben der Berufshaftpflichtversicherung wichtig?
Neben der Berufshaftpflichtversicherung, die ausschließlich berufliche Risiken abdeckt, ist für Ärzte auch eine Privathaftpflichtversicherung unverzichtbar. Sie schützt vor Schadensersatzansprüchen, die im privaten Umfeld entstehen, etwa durch fahrlässig verursachte Personen- oder Sachschäden. Anders als im beruflichen Bereich greift die Berufshaftpflicht hier nicht.
Zwar gibt es im deutschen Zivilrecht bestimmte Haftungsbeschränkungen, beispielsweise bei unentgeltlichen Gefälligkeiten oder bei Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB). Dennoch bleibt der Grundsatz bestehen, dass man für verursachte Schäden im privaten Bereich grundsätzlich auch mit seinem gesamten Vermögen haftet. Besonders bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz greifen keine Haftungsbeschränkungen.
Die private Haftpflichtversicherung übernimmt in solchen Fällen die finanzielle Absicherung und schützt vor existenzbedrohenden Forderungen. Gemeinsam mit der Berufshaftpflichtversicherung sorgt sie für eine umfassende Absicherung sowohl im beruflichen Praxisalltag als auch im privaten Alltag.
Welche Anbieter bieten Berufshaftpflichtversicherung für Ärzte an?
Allianz
Alte Leipziger – Hallesche
Deutsche Ärzteversicherung
HDI Versicherung
VGH Versicherungen
Wie sollte man sich verhalten, wenn die Schlichtungsstelle Kontakt aufnimmt?
Die Schlichtungsstellen der Ärztekammern klären Streitfälle über vermutete Behandlungsfehler außergerichtlich. Wenn ein Fehler festgestellt wird, übernimmt die Berufshaftpflichtversicherung die Schadensregulierung, wie Schadensersatz oder Schmerzensgeld. Durch die Zusammenarbeit mit der Schlichtungsstelle sparen Versicherungen und Ärzte Zeit und Kosten.
Verhaltenstipps für Ärzte:
Informieren Sie Ihre Versicherung: Melden Sie den Fall umgehend.
Keine eigenständigen Stellungnahmen: Antworten Sie der Schlichtungsstelle nur nach Rücksprache mit der Versicherung.
Keine Zusagen: Stimmen Sie Kostenübernahmen ausschließlich mit der Versicherung ab.
Wann kann ein Arzt haftbar gemacht werden?
Ein Arzt kann haftbar gemacht werden, wenn er gegen berufliche oder rechtliche Pflichten verstößt und dadurch ein Schaden entsteht. Das Arzthaftungsrecht basiert auf vertraglichen Grundlagen (§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 630a BGB) sowie deliktischen Ansprüchen (§ 823 BGB). Ergänzt durch das Patientenrechtegesetz von 2013, sind die Aufklärungspflicht (§ 630e BGB) und die Beweislastverteilung (§ 630h BGB) zentrale Elemente der Arzthaftung.
Diese Voraussetzungen müssen für einen Anspruch auf Schadensersatz erfüllt sein:
Behandlungsfehler: Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn der Arzt nicht nach medizinischen Standards handelt (Lege artis). Der Nachweis erfolgt in der Regel durch ein Sachverständigengutachten.
Ursächlicher Zusammenhang (Kausalität): Der Patient muss zeigen, dass der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat. Bei groben Behandlungsfehlern greift die Beweislastumkehr: Der Arzt muss beweisen, dass der Schaden nicht durch den Fehler entstanden ist.
Schaden: Es muss ein konkreter Schaden vorliegen, ob immateriell (z. B. Schmerzen) oder materiell (z. B. Verdienstausfall).
Die Verschuldensvermutung (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) erleichtert es Patienten, Ansprüche geltend zu machen, da Ärzte nachweisen müssen, dass sie keine Pflichtverletzung begangen haben. Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Ärzte vor den finanziellen Risiken des Arzthaftungsrechts, übernimmt berechtigte Schadensersatzforderungen und wehrt unberechtigte Ansprüche ab – ein unverzichtbarer Schutz angesichts der hohen Kosten durch Kunstfehler und andere Haftungsfälle.