Praxisübernahme: Ablauf, Kosten & Checkliste für Ärzte

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Abstract – Praxisübernahme: Ablauf, Kosten und Recht

  • Eine Praxisübernahme ist gegenüber der Praxisneugründung regelmäßig der kapitalschonendere Weg in die Selbstständigkeit: Eine Hausarztpraxis-Übernahme kostet im Schnitt 190.300 Euro, eine Neugründung rund 227.500 Euro (Quelle: apoBank/Zi, 2023/2024).
  • Die Zulassungsfähigkeit hängt vom Versorgungsgrad des Planungsbereichs ab: Liegt er unter 110 Prozent, ist eine freie Neuzulassung möglich; darüber ist die Übernahme nur über das Nachbesetzungsverfahren des Zulassungsausschusses erreichbar.
  • Der Übernahmevertrag muss als Asset-Deal oder Share-Deal strukturiert sein, eine Vorbehaltsklausel zur Zulassungserteilung enthalten und Regelungen zu Inventar, Gewährleistung und Wettbewerbsverbot treffen; Mitarbeiter gehen nach § 613a BGB automatisch über, Patientendaten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB.
  • Nach Vertragsunterzeichnung sind fristgebundene Meldungen bei Zulassungsausschuss, Ärztekammer, Finanzamt, Berufsgenossenschaft und weiteren Stellen erforderlich, um Abrechnungsfähigkeit und Versicherungsschutz lückenlos sicherzustellen.

Praxisübernahme oder Neugründung — was passt zu Ihnen?

Die Praxisübernahme unterscheidet sich von der Praxisneugründung vor allem im Risikoprofil. Bei der Übernahme liegen Umsatz- und Kostenzahlen des Vorgängers vor. Künftige Erträge lassen sich dadurch realistischer planen als bei einer Neugründung ohne Referenzwerte. Der Patientenstamm existiert bereits, das Team ist eingespielt, die Räume sind fachgerecht eingerichtet.

Diesen Vorteilen stehen Einschränkungen gegenüber: Sie übernehmen bestehende Strukturen, Mietkonditionen und teils veraltete Ausstattung, statt Standort und Konzept frei zu wählen. In gesperrten Planungsbereichen ist die Übernahme oft der einzige Weg zur Kassenzulassung. Das schwächt Ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Abgeber.

KriteriumPraxisübernahmePraxisgründung
PatientenstammVorhanden, planbare ErträgeMuss aufgebaut werden
StandortwahlEingeschränkt auf verfügbare PraxisFrei wählbar
Zulassung in gesperrten BereichenÜber Nachbesetzungsverfahren möglichIn der Regel nicht möglich
InvestitionsvolumenKaufpreis + ModernisierungVollständiger Neuaufbau
TeamÜbernahme nach § 613a BGBMuss rekrutiert werden

Der Begriff Praxisübernahme deckt unterschiedliche Zielstrukturen ab, die jeweils andere Prüfschritte erfordern. Am häufigsten ist die vollständige Übernahme einer Einzelpraxis — hierauf bezieht sich dieser Artikel primär. Steigen Sie stattdessen in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft ein, erwerben Sie einen Gesellschaftsanteil statt der gesamten Praxis; die Praxiswertermittlung bezieht sich dann nur auf den übernommenen Anteil. Der Eintritt in eine Praxisgemeinschaft unterscheidet sich davon rechtlich, da hier keine gemeinsame Abrechnung erfolgt. 

Offene und gesperrte Planungsbereiche: Wann ist eine Übernahme überhaupt möglich?

Die Bedarfsplanungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt, wie viele Vertragsärzte je Fachgruppe in einem Planungsbereich zugelassen werden. Der Versorgungsgrad setzt die Zahl der niedergelassenen Ärzte einer Fachgruppe ins Verhältnis zur Einwohnerzahl. Liegt der Versorgungsgrad unter 110 Prozent, gilt der Planungsbereich als offen — eine Neuzulassung ist dann ohne Wartezeit möglich.

Überschreitet der Versorgungsgrad die Marke von 110 Prozent, sperrt der zuständige Landesausschuss den Bereich für weitere Niederlassungen. In gesperrten Planungsbereichen bleibt Ärzten praktisch nur der Einstieg über die Nachfolge eines ausscheidenden Kollegen.

Genau hier setzt das Nachbesetzungsverfahren an: Die Kassenärztliche Vereinigung schreibt den freiwerdenden Vertragsarztsitz öffentlich aus, sobald der Zulassungsausschuss dem Antrag des Abgebers zustimmt. Bewerber müssen sich für diesen ausgeschriebenen Sitz beim Zulassungsausschuss bewerben. Dieser wählt unter mehreren Bewerbern nach gesetzlich vorgegebenen Kriterien aus, etwa nach beruflicher Eignung oder Approbationsdauer. Alle Details zum Ablauf, den Kosten und der Wertermittlung beim Kassensitz kaufen finden Sie im vertiefenden Beitrag. 

Tipp: Klären Sie den Versorgungsgrad Ihres Zielstandorts frühzeitig bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Er entscheidet, ob überhaupt eine Nachbesetzung nötig ist oder eine freie Neuzulassung möglich bleibt.

Praxisübernahme durch ein MVZ oder als angestellter Arzt

Neben der klassischen Übernahme mit eigener Zulassung besteht die Möglichkeit, eine Praxis im Rahmen einer Anstellung zu übernehmen — entweder bei einem Medizinischen Versorgungszentrum oder bei einem anderen Vertragsarzt. Dabei verzichtet der abgebende Arzt auf seine Zulassung zugunsten eines Anstellungsverhältnisses; der Zulassungsausschuss muss diese Umwandlung genehmigen. Eine weitere Option für den schrittweisen Einstieg in gesperrten Planungsbereichen bietet das Jobsharing in der Arztpraxis nach § 101 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, bei dem sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung eine Zulassung teilen. Diese Konstellation eignet sich besonders für eine gestaffelte Übergabe, bei der der abgebende Arzt schrittweise ausscheidet. 

Der zentrale Unterschied zur klassischen Übernahme liegt in der Vergütung: Der angestellte Arzt erhält ein Gehalt vom Arbeitgeber statt eines Honorars von der Kassenärztlichen Vereinigung. Die unternehmerische Verantwortung — und damit auch das wirtschaftliche Risiko der Investition — trägt das MVZ oder der anstellende Praxisinhaber, nicht der angestellte Arzt selbst.

Für MVZ ergibt sich daraus ein eigener Übernahmeweg: Endet die Zulassung eines Vertragsarztes durch Tod, Verzicht oder Entziehung, kann das MVZ den Vertragsarztsitz im Nachbesetzungsverfahren übernehmen und die Tätigkeit durch einen angestellten Arzt fortführen. Diese Konstellation ist organisatorisch oft einfacher abzuwickeln als eine klassische Praxisabgabe, da Kaufpreisverhandlung und Anstellungsvertrag getrennt strukturiert werden können.

Wie läuft eine Praxisübernahme ab? Die drei Phasen im Überblick

Eine strukturierte Praxisübernahme gliedert sich in drei Phasen: Prüfen, Verhandeln und Absichern sowie die Zeit nach der Übernahme. Diese Reihenfolge vermeidet teure Fehleinschätzungen wie einen unentdeckten Investitionsstau oder eine ungünstige Kaufpreislogik.

Phase 1 — Prüfen: Zahlen, Standort und Unterlagen

Vor jeder Zusage prüfen Sie die betriebswirtschaftliche Substanz der Praxis: BWA und Summen-/Saldenlisten der letzten 24 bis 36 Monate, Honorarbescheide, Fallzahlen sowie die Leistungsstruktur nach GKV-, PKV- und IGeL-Anteil. Der Umsatz allein sagt wenig aus — entscheidend ist die Kostenstruktur, insbesondere die Personalquote.

Parallel bewerten Sie den Standort: Einzugsgebiet, Zuweiserstruktur, Konkurrenzdichte und demografische Entwicklung beeinflussen die künftige Patientenzahl direkt. Folgende Unterlagen sollten vor Vertragsunterzeichnung vorliegen:

  • BWA und Jahresabschlüsse der letzten zwei bis drei Jahre
  • Honorarbescheide und Abrechnungsdaten
  • Inventarliste mit Baujahr, Wartungsstand und Restwert der Geräte
  • Mietvertrag inklusive Nachträgen und Nebenkostenabrechnungen
  • Personalübersicht mit Verträgen, Gehältern und Urlaubsständen
  • Bestehende Versicherungs- und Wartungsverträge

Die systematische Prüfung dieser Unterlagen wird in der Praxis als Due Diligence bezeichnet — eine Sorgfaltsprüfung, die wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Risiken der Übernahme aufdeckt, bevor Sie sich vertraglich binden. Parallel zur Due Diligence erstellen Sie einen Businessplan für die ersten fünf bis zehn Jahre, der Umsatzerwartung, Kostenstruktur und Finanzierungsbedarf realistisch abbildet. Banken verlangen diesen Businessplan regelmäßig als Grundlage für die Kreditentscheidung. Ein Rechtsanwalt für Medizinrecht und ein auf Heilberufe spezialisierter Steuerberater sollten Vertragsentwurf und Zahlenwerk vor Unterschrift prüfen — die Beraterkosten liegen deutlich unter dem Risiko einer fehlerhaften Kaufpreiskalkulation. Eine spezialisierte Niederlassungsberatung koordiniert diese Prüfung und vermittelt bei Bedarf die passenden Fachexperten. 

Phase 2 — Verhandeln und absichern

In dieser Phase verhandeln Sie die Kaufpreisstruktur, legen den Übergabeplan fest und sichern die Praxisfinanzierung. Wichtig: Die Finanzierung sollte erst final zugesagt werden, wenn der Kaufvertragsentwurf vorliegt. Ein vorschneller Finanzierungsabschluss verschlechtert häufig die Verhandlungsposition.

Zeitkritisch sind in dieser Phase die Meilensteine bei Zulassungsausschuss, Bank und Notar sowie die Abstimmung des Übergabedatums mit dem Vermieter der Praxisräume.

Phase 3 — Nach der Übernahme: Stabilisieren und optimieren

Die ersten 30 bis 90 Tage entscheiden über den langfristigen Erfolg der Übernahme. Prüfen Sie in dieser Phase wöchentlich Terminauslastung, Abrechnungsverhalten und Cashflow. Priorisieren Sie zunächst unumgängliche Investitionen in Hygiene, IT und Patientenerlebnis — weitere Optimierungen folgen danach. Einen strukturierten Einstieg in die Digitalisierung der Arztpraxis — von Pflichtanwendungen bis zu freiwilligen Tools — finden Sie in unserer Themenübersicht. 

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Was kostet eine Praxisübernahme?

Die Deutsche Apotheker- und Ärztebank hat gemeinsam mit dem Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung die ärztlichen Existenzgründungen der Jahre 2023 und 2024 ausgewertet. Eine Hausarztpraxis-Übernahme kostet demnach im Schnitt 190.300 Euro, eine Hausarztpraxis-Neugründung liegt mit rund 227.500 Euro deutlich darüber. Bereits daran zeigt sich: Die Übernahme ist gegenüber der Neugründung regelmäßig der kapitalschonendere Weg.

Zwischen den Fachrichtungen besteht eine erhebliche Kostenspreizung. Eine ausführliche fachrichtungsspezifische Aufstellung finden Sie unter Kosten für Praxisübernahme und Praxisgründung.

Tabelle zu Kosten der Praxisübernahme nach Fachrichtung wie Orthopädie, Hausärzte und Psychotherapie.
Die Kosten einer Praxisübernahme variieren stark nach Fachrichtung. Insbesondere die Orthopädie erfordert signifikante Investitionen in Medizingeräte und Betriebsmittel.
FachrichtungÜbernahmepreisWeitere Investitionen*BetriebsmittelGesamtkosten
Orthopädie397.700 €83.800 €47.600 €529.100 €
Frauenheilkunde185.300 €78.900 €26.200 €290.400 €
Kinderheilkunde147.000 €57.500 €32.900 €237.400 €
Hausärzte112.300 €51.000 €27.000 €190.300 €
Psychotherapie46.400 €10.300 €5.700 €62.400 €
*Inklusive medizinisch-technischer Geräte, Einrichtung, IT sowie Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen. Quelle: apoBank/Zi, 2023/2024.

Die genannten Zahlen und rechtlichen Rahmenbedingungen — insbesondere Zulassungsausschuss und Bedarfsplanung — betreffen die vertragsärztliche Übernahme. Zahnärzte, die eine Zahnarztpraxis übernehmen möchten, finden die für sie relevanten Kennzahlen, Rechtsfallstricke und Praxisbörsen in unserem spezialisierten Leitfaden. Für Heilmittelerbringer wie Physiotherapie-, Ergotherapie-, Logopädie- oder Podologiepraxen gelten keine KV-Zulassungsverfahren; die Übernahme richtet sich hier primär nach Kassenzulassungsverträgen der Krankenkassenverbände und unterliegt eigenen, fachspezifischen Regelungen. 

Die Kosten setzen sich aus drei Säulen zusammen: dem Übernahmepreis für Substanz und Goodwill, den Modernisierungsinvestitionen und der Betriebsmittelreserve. 

Neben den drei Kostensäulen fallen Kaufnebenkosten an, die häufig unterschätzt werden: Notarkosten für den Übernahmevertrag, Gebühren für die Praxiswertermittlung und gegebenenfalls Grunderwerbsteuer, falls die Praxisimmobilie selbst mit erworben wird. Da eine Praxisübernahme steuerlich in der Regel als Geschäftsveräußerung im Ganzen gilt, bleibt der Vorgang umsatzsteuerneutral — Details dazu sollte ein spezialisierter Steuerberater vor Vertragsabschluss prüfen. 

Große Summen an Eigenkapital sind für die Finanzierung nicht zwingend nötig — die Praxisübernahme lässt sich weitgehend über Bankkredite und Fördermittel wie den ERP-Gründerkredit finanzieren. Der ERP-Gründerkredit – StartGeld der KfW deckt Investitionen und Betriebsmittel innerhalb der ersten fünf Jahre nach Existenzgründung ab; die KfW übernimmt dabei 80 Prozent des Kreditrisikos gegenüber der Hausbank, wodurch der Kreditzugang auch ohne Sicherheiten oder Eigenkapital erleichtert wird. Für größere Investitionsvolumina kommt der ERP-Förderkredit KMU infrage. Ergänzend gewähren einzelne Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesländer Investitionskostenzuschüsse für Niederlassungen in unterversorgten Regionen, teils als Zuschuss, teils als Umsatzgarantie für die Anlaufphase. 

Entscheidend ist ein detaillierter Finanzierungsplan, der Kaufpreis, Investitionen und Liquiditätsreserve getrennt ausweist.

Steuertipp: Der Kaufpreis lässt sich nicht sofort vollständig absetzen. Der immaterielle Praxiswert (Goodwill) wird bei Einzelpraxen über drei bis fünf Jahre abgeschrieben, bei Berufsausübungsgemeinschaften über sieben bis zehn Jahre. Erhaltungsaufwand und Darlehenszinsen sind dagegen sofort als Betriebsausgabe absetzbar. Wie sich diese und weitere Aspekte der Praxisgründung steuerlich auswirken, zeigt eine detaillierte Betrachtung der relevanten Steuerarten.

Praxiswertermittlung: Wie wird der Kaufpreis bestimmt?

Der Praxiswert setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem materiellen Substanzwert und dem immateriellen Goodwill. Der Substanzwert bemisst sich am Zeitwert von Praxisräumen, Geräten und Einrichtung abzüglich Wertminderung durch Nutzung. Der Goodwill bildet dagegen die künftige Ertragserwartung ab und berücksichtigt Faktoren wie Lage, Patientenstamm und Reputation der Praxis.

Für eine belastbare Praxiswertermittlung ziehen Sie einen unabhängigen Sachverständigen hinzu, der Substanz- und Ertragswertmethode kombiniert. Diese Bewertung dient nicht nur der Kaufpreisfindung, sondern auch als Verhandlungsgrundlage gegenüber der finanzierenden Bank.

Was muss der Praxisübernahmevertrag regeln?

Der Praxisübernahmevertrag bildet das rechtliche Fundament der gesamten Transaktion. Zunächst klärt der Vertrag, ob die Übernahme als Asset-Deal oder Share-Deal strukturiert wird: Beim Asset-Deal erwerben Sie einzelne Vermögensgegenstände wie Inventar, Patientenstamm und Verträge. Beim Share-Deal übernehmen Sie Anteile an einer bestehenden Gesellschaft, etwa bei einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Wird die Praxis als GmbH betrieben, übernehmen Sie mit dem Gesellschaftsanteil auch gesellschaftsrechtliche Pflichten: Eine Arztpraxis-GmbH benötigt zwingend einen Geschäftsführer sowie einen ärztlichen Leiter, was bei der Vertragsgestaltung zusätzlich zu regeln ist. Einen Überblick über die Rechtsformen einer Arztpraxis und ihre jeweiligen Haftungsfolgen finden Sie in unserem vertiefenden Beitrag. 

Der Vertrag muss präzise festlegen, welches Inventar im Kaufpreis enthalten ist und welche laufenden Verträge — etwa für Telefon, Leasing oder Wartung — übergehen. Gewährleistungsregelungen bestimmen, wer für Mängel oder Forderungen aus der Zeit vor der Übergabe haftet. Ein Wettbewerbsverbot für den abgebenden Arzt schützt Sie davor, dass dieser in unmittelbarer Nähe eine Konkurrenzpraxis eröffnet.

Bei gemieteten Praxisräumen sollte der Praxismietvertrag eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren mit Verlängerungsoption vorsehen, um langfristige Standortsicherheit zu gewährleisten.

Tipp: Lassen Sie den Übernahmevertrag grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Zulassungserteilung durch den Zulassungsausschuss abschließen. Diese sogenannte Vorbehaltsklausel bindet den Vertrag an die Bedingung, dass Sie tatsächlich die Zulassung erhalten — so vermeiden Sie eine Bindung ohne gesicherte Kassenzulassung. Ergänzend sichert eine Rücktrittsklausel beide Parteien ab, falls Finanzierung oder Zulassung letztlich scheitern. 

Was passiert mit den Mitarbeitern bei der Praxisübernahme?

Nach § 613a Abs. 1 BGB tritt der Erwerber bei einem Betriebsübergang durch Rechtsgeschäft automatisch in alle zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Sie übernehmen damit sämtliche Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen — unabhängig davon, ob dies im Übernahmevertrag gesondert vereinbart wurde. Details zur Personalübernahme bei der Praxisübernahme finden Sie in unserem vertiefenden Beitrag.

Vor der Übernahme müssen der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die betroffenen Mitarbeiter schriftlich informieren: über den Zeitpunkt des Übergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie etwaige Maßnahmen bezüglich des Personals. Diese Informationspflicht ergibt sich unmittelbar aus § 613a BGB und ist keine bloße Empfehlung.

Eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs selbst ist nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Der bisherige Arbeitgeber haftet zudem gesamtschuldnerisch neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen, die vor dem Übergang entstanden sind und innerhalb eines Jahres danach fällig werden.

Patientendaten bei der Praxisübernahme: Was ist erlaubt?

Die Weitergabe von Patientendaten ohne Einwilligung des Patienten verstößt gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 StGB und stellt eine strafbare Offenbarung eines Privatgeheimnisses dar. Der Zugriff auf die Patientenkartei ist für Sie als Übernehmer erst zulässig, wenn der jeweilige Patient ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten — etwa durch sein Erscheinen in der Praxis — zustimmt.

Der abgebende Arzt bleibt nach § 630f Abs. 3 BGB verpflichtet, die Patientenakte zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren. Details zu Fristen und Ausnahmen regeln die Aufbewahrungsfristen in der Arztpraxis. In der Praxis wird deshalb regelmäßig vereinbart, dass Sie als Übernehmer die Patientenakten bis zur Einwilligung des jeweiligen Patienten treuhänderisch verwahren.

Datenschutzrechtlich handelt es sich bei dieser Verwahrung um eine Verarbeitung personenbezogener Daten. Je nach Ausgestaltung kommt entweder eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO infrage, bei der Sie ausschließlich nach Weisung des abgebenden Arztes handeln, oder eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO, wenn beide Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel der Verarbeitung entscheiden. Für beide Konstellationen ist ein gesonderter Vertrag nötig — ein reiner Praxisübernahmevertrag deckt diese Anforderung nicht ab. Auch ein Anschreiben an die Patienten zur Praxisübernahme sollte auf diese Datenschutzaspekte eingehen.

Haftungsrisiko: Der Kauf oder Verkauf von Patientendaten selbst ist unzulässig. Vereinbaren lassen sich ausschließlich die Verwahrung und — nach Einwilligung — die Weiterverarbeitung der Daten.

IT-Infrastruktur bei der Praxisübernahme: Was muss modernisiert werden?

Die Anbindung an die Telematikinfrastruktur ist für alle Vertrags- und Zahnärzte verpflichtend und erfordert Internetanschluss, Konnektor, Praxisausweis und Kartenterminal. Bei einer Übernahme prüfen Sie, ob die vorhandene Technik diesen Anforderungen noch entspricht oder ob eine Erneuerung ansteht. Welche Komponenten der IT-Infrastruktur einer Arztpraxis verpflichtend sind und was deren Aufbau kostet, zeigt eine detaillierte Übersicht. 

Das Praxisverwaltungssystem bildet das Rückgrat der Praxisorganisation und muss von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zertifiziert sein. Ob Sie das bestehende System des Vorgängers übernehmen oder wechseln, hängt von dessen technischem Zustand, den Lizenzkosten und der Kompatibilität mit Ihrer Fachrichtung ab. Bedenken Sie: Ein Wechsel des Praxisverwaltungssystems bindet in der Anfangsphase erhebliche zeitliche Ressourcen — Mitarbeiter müssen neu geschult werden, und die Datenmigration birgt Fehleranfälligkeit.

Hardware-seitig lohnt sich vor allem bei älteren Praxen ein Blick auf mobile Endgeräte, da diese ortsungebundenes Arbeiten und eine schnellere digitale Patientenaufnahme ermöglichen.

Wie kommunizieren Sie die Praxisübernahme nach außen?

Anders als bei einer Neugründung müssen Sie bei der Übernahme keinen Patientenstamm aufbauen, sondern einen bestehenden halten. Ein sauberer Kommunikationsplan schützt vor Patientenabwanderung in der sensiblen Übergangsphase.

Zentral ist ein persönliches Anschreiben an die Patienten, das den Übergang ankündigt, Kontinuität bei Sprechzeiten und Ansprechpartnern zusichert und auf den Datenschutz bei der Aktenübernahme verweist. Ergänzend sollten Sie rechtzeitig vor dem Übergabetermin folgende Kanäle aktualisieren:

Eine aktive Patientenbindung in den ersten Monaten — etwa durch unveränderte Erreichbarkeit und eingehaltene Öffnungszeiten — wirkt bei einer Übernahme stärker auf die Patiententreue als klassisches Neupatienten-Marketing.

Behördliche Meldungen nach der Praxisübernahme

Nach Vertragsunterzeichnung sind mehrere Meldungen bei unterschiedlichen Stellen erforderlich, um Abrechnungsfähigkeit, Versicherungsschutz und Altersvorsorge lückenlos sicherzustellen. Ein Teil dieser Meldungen ist fristgebunden.

StelleAnlassZu beachten
Zulassungsausschuss (KV)Bewerbung als PraxisnachfolgerOhne positiven Beschluss keine Aufnahme in die vertragsärztliche Versorgung
ÄrztekammerMeldung der PraxisaufnahmeApprobations- und Facharzturkunde, Vertragsarztzulassung, Sprechstundenzeiten vorlegen
GesundheitsamtMeldung nach dem Gesundheitsdienstgesetz des jeweiligen BundeslandesFrist und Formvorgaben variieren regional — bei der zuständigen Kammer oder Kommune erfragen
FinanzamtMeldung der SelbstständigkeitNeue Steuernummer, idealerweise über den Steuerberater per ELSTER
ÄrzteversorgungswerkMeldung der selbstständigen TätigkeitGrundlage der berufsständischen Altersvorsorge
Deutsche RentenversicherungAntrag auf Befreiung von der VersicherungspflichtVermeidet doppelte Beitragszahlung neben dem Versorgungswerk
Betriebsnummern-Service (Agentur für Arbeit)Beantragung einer BetriebsnummerVoraussetzung für alle Sozialversicherungsmeldungen der Mitarbeiter
Krankenkassen der MitarbeiterInformation über den InhaberwechselSichert korrekte Beitragsabführung ab dem Übergabetag
Berufsgenossenschaft (BGW)Anmeldung des Unternehmens zur gesetzlichen UnfallversicherungNach § 192 SGB VII innerhalb einer Woche nach Praxisübernahme verpflichtend
GewerbeaufsichtsamtAnzeige bei Übernahme einer RöntgenanlageNach Strahlenschutzverordnung vor Inbetriebnahme erforderlich

Prüfen Sie zusätzlich, ob bestehende Gruppenverträge oder standespolitische Mandate bei Ihrem Berufsverband eine Mitteilung über den Inhaberwechsel erfordern.

Praxisübernahme Checkliste: Die wichtigsten Schritte

Vor der Entscheidung

  • Auf die Warteliste bei der Kassenärztlichen Vereinigung eintragen lassen
  • Passende Praxis über Praxisbörse, Netzwerk oder Fachzeitschrift finden
  • BWA, Honorarbescheide, Inventarliste und Mietvertrag im Rahmen der Due Diligence prüfen
  • IT-Infrastruktur und Praxisverwaltungssystem auf Aktualität prüfen
  • Praxiswertermittlung durch unabhängigen Sachverständigen einholen
  • Businessplan für die ersten fünf bis zehn Jahre erstellen
  • Rechtsanwalt für Medizinrecht und spezialisierten Steuerberater einbinden

Verhandeln und absichern

  • Kaufpreis verhandeln und Kaufnebenkosten (Notar, Bewertungsgebühren) einplanen
  • Finanzierung inklusive Fördermitteln (KfW-StartGeld, ERP-Förderkredit KMU, KV-Zuschüsse) vorbereiten
  • Übernahmevertrag mit Vorbehalts- und Rücktrittsklausel zur Zulassungserteilung abschließen
  • Bewerbung beim Zulassungsausschuss einreichen
  • Mitarbeiter nach § 613a BGB schriftlich informieren
  • Regelung zur Verwahrung der Patientenakten treffen
  • Versicherungen und laufende Verträge übernehmen oder neu abschließen

Kommunikation und behördliche Meldungen

  • Patientenanschreiben verfassen und Übergabetermin ankündigen
  • Praxiswebsite, Google-Unternehmensprofil und Praxisschild aktualisieren
  • Zuweiser im Umfeld informieren
  • Zulassungsausschuss, Ärztekammer und Gesundheitsamt über die Praxisaufnahme informieren
  • Finanzamt, Ärzteversorgungswerk und Deutsche Rentenversicherung benachrichtigen
  • Betriebsnummer beantragen und Krankenkassen der Mitarbeiter informieren
  • Berufsgenossenschaft (BGW) innerhalb einer Woche nach Übernahme anmelden
  • Bei Übernahme einer Röntgenanlage: Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt einreichen

Nach der Übernahme

  • Terminauslastung, Abrechnungsverhalten und Cashflow wöchentlich prüfen
  • Notwendige Investitionen in Hygiene, IT und Patientenerlebnis priorisieren
Unterstützung und Beratung für die Praxisübernahme
Kostenlos
Markenhersteller
Beratung
SSL-Datenschutz – Ihre Daten sind sicher

FAQ: Häufige Fragen zur Praxisübernahme

Muss ich als Übernehmer alle bestehenden Mitarbeiter übernehmen?

Ja. Nach § 613a BGB gehen alle zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch auf Sie über. Eine Kündigung allein wegen des Inhaberwechsels ist unwirksam. Kündigungen aus anderen Gründen, etwa bei einer Rationalisierung, bleiben möglich — bei mehr als zehn Mitarbeitenden gelten dann der reguläre Kündigungsschutz und eine Sozialauswahl.

Gilt nach der Praxisübernahme eine besondere Kündigungsfrist?

Nein, § 613a BGB verändert die vertraglich vereinbarten oder gesetzlichen Kündigungsfristen der übernommenen Arbeitsverhältnisse nicht — diese laufen unverändert weiter. Besonderheiten ergeben sich nur beim Kündigungsgrund: Eine Kündigung, die ausschließlich auf den Inhaberwechsel gestützt wird, bleibt unwirksam, unabhängig von der eingehaltenen Frist.

Darf ich vor der Praxisübernahme Einsicht in die Patientenakten nehmen?

Nein, nicht ohne Einwilligung der jeweiligen Patienten. Die Patientenakten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht nach § 203 StGB. Vor der Übernahme lässt sich lediglich eine anonymisierte Auswertung der Fallzahlen und Diagnosehäufigkeiten vereinbaren, um die wirtschaftliche Substanz der Praxis einzuschätzen.

Wie unterscheidet sich die Praxisübernahme in einem gesperrten Planungsbereich vom offenen?

Im offenen Planungsbereich können Sie sich unabhängig von einer Praxisnachfolge jederzeit niederlassen. Im gesperrten Planungsbereich ist die Zulassung an das Nachbesetzungsverfahren gebunden: Der Zulassungsausschuss wählt unter den Bewerbern für den freiwerdenden Sitz aus. Eine Übernahme ohne erfolgreiche Bewerbung in diesem Verfahren ist dann nicht möglich.

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