Praxisübernahme Checkliste Arztpraxis: 2026 sicher starten

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Eine erfolgreiche Praxisübernahme im Jahr 2026 sichert durch einen etablierten Patientenstamm sofortige Liquidität und ermöglicht den Markteintritt in gesperrte Planungsbereiche.
  • Die Praxisbewertung basiert auf dem modifizierten Ertragswertverfahren zur Ermittlung des materiellen Wertes sowie dem Goodwill, welcher steuerlich über 3 bis 5 Jahre abgeschrieben wird und so die Liquidität in der Gründungsphase durch eine reduzierte Einkommensteuerlast schützt.
  • Rechtliche Verbindlichkeiten ergeben sich u. a. zwingend aus § 613a BGB zur Übernahme des Personals.

Vergleich: Praxisübernahme vs. Neugründung

Ob Sie sich für das „gemachte Nest“ (Praxisübernahme) oder die „grüne Wiese“ (Praxisneugründung) entscheiden, hängt maßgeblich von Ihrer Risikobereitschaft und Ihrem Drang zur individuellen Gestaltung ab. Während die Neugründung einer Arztpraxis maximale Freiheit bietet, ist die Praxisübernahme oder der Kauf von Anteilen an einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) oft der einzige Weg in begehrte, zulassungsbeschränkte Regionen. 

Kategorie Praxisübernahme Neugründung
Wirtschaftlichkeit & Finanzen
  • Vorteil: Cashflow ab dem ersten Tag. Kalkulierbare Umsätze basierend auf Vorjahren.
  • Nachteil: Hoher Kaufpreis (Goodwill) zusätzlich zu Modernisierungskosten.
  • Vorteil: Kein Goodwill-Zahlung an Vorgänger. Volle Kontrolle über Budgetallokation.
  • Nachteil: „Durststrecke“ bis zum Break-even. Hohes Umsatzrisiko in der Anlaufphase.
Patientenstamm & Markt
  • Vorteil: Bestehender Patientenstamm und etablierter Standort. Bekanntheitsgrad ist hoch, Zuweisernetzwerke funktionieren bereits.
  • Nachteil: Patientenstamm muss mühsam aufgebaut werden. Hoher Marketingaufwand nötig. Standortrisiko (wird die Praxis angenommen?).
Personal & Organisation
  • Vorteil: Eingespieltes Team vorhanden.
  • Nachteil: Übernahme bestehender Arbeitsverträge (§ 613a BGB). Risiko von „Betriebsblindheit“ oder Widerstand gegen Veränderungen.
  • Vorteil: Praxisteam kann nach eigenen Vorstellungen und Werten zusammengestellt werden.
  • Nachteil: Akuter Fachkräftemangel erschwert die Suche massiv. Keine Prozesse vorhanden.
Infrastruktur & Technik
  • Nachteil: Oft technischer Modernisierungsstau. Räumlichkeiten entsprechen evtl. nicht modernen Workflows, energetischen Standards oder den eigenen Vorlieben.
  • Vorteil: Praxiseinrichtung nach eigenen Vorlieben, modernste Medizintechnik und IT-Infrastruktur von Beginn an.
Rechtliches & Bürokratie
  • Vorteil: Zulassung (KV-Sitz) in zulassungsbeschränkten Planungsbereichen möglich.
  • Nachteil: Übernahme bestehender Verträge (Leasing, Wartung) mit Altlastenrisiko.
  • Nachteil: Zulassungsverfahren in gesperrten Gebieten oft schwierig/teuer.
  • Vorteil: Alle Verträge werden neu und rechtssicher aufgesetzt.
Praxisübernahme vs Praxisgründung: Vorteile und Nachteile im Vergleich

Strategische Standortanalyse und Zieldefinition

Die Wahl der Praxisform, der Rechtsform und des Standorts beeinflusst nicht nur die unternehmerische Freiheit, sondern auch die individuelle Work Life Balance im ärztlichen Alltag. Diese Faktoren der Praxis beeinflussen direkt das Haftungsrisiko, die steuerliche Belastung und das Skalierungspotenzial nach der Praxisübernahme.

Praxisform (Organisation) Typische Rechtsform Haftung Fokus & Besonderheiten
Einzelpraxis
  • Einzelunternehmen
  • Privat & unbeschränkt
  • Maximale operative Autonomie
  • alleiniges wirtschaftliches Risiko
Berufsausübungsgemeinschaft
  • GbR,
  • PartG
  • PartG mbB
  • GbR: Gesamtschuldnerisch
  • PartG mbB: Begrenzt auf Berufsfehler
  • Gemeinsame Nutzung von Patientenstamm und Abrechnung
  • Synergieeffekte bei Personal und Infrastruktur
Praxisgemeinschaft
  • Meist GbR (als Kostengemeinschaft)
  • Getrennt (Haftung nur für eigene Behandlungsfehler)
  • Reduktion der Betriebskosten
  • getrennte Abrechnung und Patientenstämme
MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)
  • GmbH (häufig)
  • GbR
  • PartG
  • GmbH: Begrenzt auf das Gesellschaftsvermögen
  • Interdisziplinäre Versorgung
  • vereinfachte Anstellung von Ärzten
  • erhöhter administrativer Aufwand

Eine präzise Standortwahl erfordert die Auswertung von Daten der Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) sowie sozioökonomischer Indikatoren.

  • Einzugsgebiet: Die Evaluation konzentriert sich auf die Altersstruktur der Patienten, die daraus resultierende Morbiditätsentwicklung und die lokale Kaufkraft im Umfeld der Praxis.
    • Da diese Daten die Basis für Ihren späteren Umsatz bilden, empfiehlt sich vor der Praxisübernahme eine professionelle Niederlassungsberatung, um die Standortfaktoren objektiv zu validieren und das wirtschaftliche Potenzial der Praxis präzise zu bestimmen.
  • Wettbewerbsdichte: Die fachärztliche Dichte wird über den Versorgungsgrad innerhalb der offiziellen Bedarfsplanung definiert
  • Zulassungsbeschränkungen: Ein Versorgungsgrad von über 110 % führt zur Sperrung des Planungsbereichs für Neuzulassungen.
  • Marktwert (Goodwill): Eine Sperrung des Planungsbereichs erhöht den Kaufpreis für den immateriellen Wert (Goodwill) einer bestehenden Zulassung signifikant.

Tipp: Analysieren Sie Ihre Standortwahl vor der Praxisübernahme mithilfe der KBV-Versorgungsgrad-Karte. Dort können Sie gezielt nach Haus- oder Facharztgruppen filtern, um die spezifische Zulassungssituation für Ihr Fachgebiet vor Ort genau zu prüfen.

Identifikation und Akquise geeigneter Objekte

Die demografische Struktur der niedergelassenen Ärzteschaft führt 2026 dazu, dass das Angebot an abgabebereiten Praxen vielerorts die Zahl der Interessenten übersteigt. Ärzte, die eine Praxis übernehmen möchten, finden derzeit ein breites Spektrum an Möglichkeiten vor. Während die erfahrene Generation der Praxisinhaber das Rentenalter erreicht, rückt eine zahlenmäßig kleinere Gruppe an Nachfolgern in die direkte Niederlassung nach.

Die Altersstruktur der Vertragsärzte verschärft die ambulante Versorgungslücke: Laut Bundesarztregister (31.12.2024) sind ca. 39 % der Allgemeinmediziner über 60 Jahre alt. Diesem hohen Nachfolgebedarf stehen bundesweit nur 321 Praxisinhaber unter 35 Jahren gegenüber. Dieser Nachfolgermangel bei den Zulassungen trifft auf einen deutlichen Trend zur Anstellung, die mit einem Zuwachs von 6,9 % das am stärksten wachsende Segment darstellt. Der daraus resultierende Nachfolgermangel begünstigt den Strukturwandel: Mangels privater Übernehmer werden Praxen verstärkt an investorengetragene MVZ (iMVZ) verkauft.

Hier finden Sie Arztpraxen, die zum Kauf angeboten werden:

Online-Praxisbörsen und Portale
Der „Graue Markt“ (Netzwerke)
  • Marktanteil: Viele attraktive Arztpraxen werden über den informellen „grauen Markt“ vermittelt.
  • Digitale Matching-Plattformen: Anbieter wie Medizinio professionalisieren den informellen Markt. Sie kombinieren ein großes Partnernetzwerk mit der Diskretion persönlicher Beratung und ermöglichen so den Erstkontakt im Rahmen einer geplanten Praxisabgabe ohne öffentliche Bekanntmachung.
  • Vermittlungsinstanzen: Pharmaberater, spezialisierte Steuerberater und Praxismakler verfügen über exklusive Informationen und das nötige Know How zu anstehenden Praxisabgaben.
  • Finanzinstitute: Bankberater für Heilberufe, insbesondere der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) sowie spezialisierter Ärztebanken, fungieren als zentrale Informationsknotenpunkte.
Direktansprache
  • Fachpublikationen: Diskrete Suchanzeigen im „Deutschen Ärzteblatt“ oder vergleichbaren Fachmedien ermöglichen die gezielte Akquise nach definierten Anforderungsprofilen.

Die Identifikation geeigneter Arztpraxen erfolgt anhand dreier Kernkategorien:

  1. Infrastruktur und Lage
    1. Zugänglichkeit: Die Bewertung der Immobilie umfasst die Barrierefreiheit für Patienten und die bereits vorhandene Praxisausstattung.
    2. Erreichbarkeit: Die Bewertung umfasst zudem das Vorhandensein von Parkflächen und die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV).
  2. Technischer und Digitaler Zustand
    1. Medizintechnik: Die Prüfung identifiziert bestehenden Investitionsstau bei medizinischen Geräten.
    2. IT-Infrastruktur: Die Hardware und Software müssen die Anforderungen der Telematikinfrastruktur (TI 2.0-Fähigkeit) erfüllen.
  3. Wirtschaftliche Kennzahlen
    1. Umsatzanalyse: Die Analyse vergleicht den Umsatz pro Fall mit dem Durchschnitt der jeweiligen Fachgruppe.
    2. Potenzialbewertung: Abweichungen zum Fachgruppendurchschnitt indizieren wirtschaftliche Optimierungs- oder Risikobereiche.
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Rechtliche Absicherung und Zulassungsprozess

Der Übergang einer kassenärztlichen Zulassung ist ein regulierter Verwaltungsakt auf Basis des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Das Verfahren sichert die rechtskonforme Übertragung des Versorgungsauftrages für die Patienten von einem Abgeber auf einen Nachfolger.

Das kassenärztliche Zulassungsverfahren

Um einen klaren Überblick über das Nachbesetzungsverfahren für Vertragsarztsitze zu erhalten, steuert die Kassenärztliche Vereinigung den Prozess in mehreren Phasen:

  • Ausschreibung: Der Abgeber schreibt den Vertragsarztsitz offiziell bei der zuständigen KV aus.
  • Antragstellung: Der Praxisnachfolger reicht einen form- und fristgerechten Antrag auf Nachfolgezulassung ein.
  • Eignungsprüfung: Der Zulassungsausschuss validiert die Qualifikationen des Bewerbers.
  • Erforderliche Dokumente:
    • Approbationsurkunde
    • Facharztanerkennung
    • Eintrag im Arztregister
    • Lebenslauf
    • Identitätsnachweis (Geburtsurkunde oder Reisepass)
    • Promotionsurkunde (sofern vorhanden)

Wer eine Praxis übernehmen möchte, sollte sich so früh wie möglich in die Warteliste der KV (Registerstelle) eintragen. Gemäß § 103 Abs. 5 SGB V ist die Dauer der Eintragung in die Warteliste bei der Auswahlentscheidung zwingend zu berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist die vorherige Eintragung in das Arztregister.

Der Praxisübernahmevertrag

Im Praxisübernahmevertrag wird die Arztpraxis als wesentlicher Vertragsgegenstand definiert und die wirtschaftlichen sowie juristischen Bedingungen der Praxisübernahme fixiert. Fachanwälte für Medizinrecht führen die rechtliche Prüfung der Klauseln durch.

Zentrale Vertragskomponenten:

  • Kaufpreisaufteilung: Der Praxisübernahmevertrag trennt den Gesamtkaufpreis in einen materiellen Wert (Ausstattung, medizinische Geräte) der Praxis und einen immateriellen Wert (Goodwill, Patientenstamm). Diese Trennung bestimmt die steuerliche Abschreibung (AfA) für den Erwerber.
  • Gewährleistung: Verträge sehen in der Regel einen Ausschluss der Sachmängelhaftung für gebrauchtes Inventar vor. Der Abgeber garantiert jedoch die volle Funktionsfähigkeit aller Geräte zum Zeitpunkt der Übergabe.
  • Wettbewerbsverbot: Die Klausel untersagt dem Abgeber die Neugründung einer Praxis in einem definierten Umkreis (üblich: 5 bis 20 km) für einen festgelegten Zeitraum (üblich: 2 bis 3 Jahre).
  • Haftung für Altverbindlichkeiten: Der Praxisübernahmevertrag definiert die Freistellung des Nachfolgers von Verbindlichkeiten, die vor dem Übergabestichtag durch den Abgeber verursacht wurden. 

Immobilien und Mietverhältnisse

Die Standortsicherung erfolgt über die Übertragung der Praxisräume.

  • Vertragseintritt: Der Nachfolger tritt mittels einer dreiseitigen Vereinbarung in den bestehenden Mietvertrag ein.
  • Neuerstellung: Alternativ erfolgt der Abschluss eines neuen Mietvertrags mit dem Vermieter.
  • Optionsrechte: Mietverträge müssen langfristige Verlängerungsoptionen enthalten, um die Amortisation der Investitionen zu gewährleisten.

Die Praxisübernahme erfordert eine strukturierte Übertragung aller betrieblicher Infrastrukturen. Erwerber müssen auch die Ummeldung aller Versorgungsträger (Strom, Wasser, Telefonie, Internet) veranlassen. Diese Maßnahme stellt sicher, dass bestehende Verträge für Strom, Wasser und Internet rechtssicher auf den neuen Inhaber übergehen.

Wirtschaftliche Prüfung, Praxisbewertung und Finanzierung

Die wirtschaftliche Due Diligence validiert die Rentabilität und sichert die Liquidität des Käufers beim Praxiskauf. Sie verhindert Überzahlungen durch die Identifikation finanzieller Risiken und operativer Schwachstellen.

Die Analyse umfasst Finanzdokumente der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre, um die Ergebnishistorie zu verifizieren:

  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA): Transparenz über die aktuelle Kostenstruktur.
  • Bilanzen und Einnahmenüberschussrechnungen (EÜR): Dokumentation der steuerlichen Gewinne.
  • KV-Abrechnungsbescheide: Nachweis der kassenärztlichen Honorarflüsse.

Praxiswertermittlung

Das Modifizierte Ertragswertverfahren bildet den Standard für die Praxiswertermittlung. Es orientiert sich an den Richtlinien des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW).

Der Praxiswert definiert sich als Summe aus Substanzwert und dem kapitalisierten Übergewinn:

Praxiswert = Substanzwert + (Nachhaltiger Ertrag − Kalkulatorischer Unternehmerlohn) × Kapitalisierungsfaktor

  • Modifiziertes Ertragswertverfahren: Fokus auf die zukünftige, nachhaltig erzielbare Rendite.
  • Ärztekammermethode: Bildet einen Mittelwert aus Umsatz und Substanzwert. Diese Methode verliert zugunsten des Ertragswertverfahrens zunehmend an Marktrelevanz.

Prüfung der Abrechnungsstabilität und Haftungsrisiken

Die Due Diligence bewertet das Haftungsrisiko durch eine detaillierte Prüfung der Abrechnungsqualität:

  • Honorarkürzungen: Analyse von Bescheiden der letzten drei Jahre auf Kürzungen oder Regresse.
  • Abrechnungsstruktur: Prüfung der Kontinuität und Konformität erbrachter Leistungen.
  • Patientenstamm: Bewertung der Fallzahlentwicklung und des Anteils von Privatpatienten.

Praxisfinanzierung und Fördermittel

Die Praxisfinanzierung erfordert eine strukturierte Kapitalbedarfsplanung und die Identifikation geeigneter Förderinstrumente.

Ein validierter Businessplan bildet die Grundlage für Kreditverhandlungen mit Finanzinstituten. Das Dokument muss u. a. folgende ökonomische Kennzahlen enthalten:

  • Fallzahlpotenzial: Statistische Prognose der Patientenbesuche basierend auf Standortanalyse und Fachrichtung.
  • Umsatzstruktur: Quantifizierung der Erlöse aus der vertragsärztlichen Versorgung sowie aus Privatliquidationen.
  • Investitionsrechnung: Detaillierte Auflistung der Kosten für medizinische Geräte, Praxisimmobilien und Personalkapazitäten.

Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt zweckgebundene Fördermittel für Existenzgründer im Gesundheitswesen bereit:

  • KfW-Gründerkredite: Diese Programme bieten zinsgünstiges Kapital mit langen Laufzeiten und tilgungsfreien Anlaufjahren.
  • Haftungsfreistellung: Die KfW übernimmt einen Teil des Kreditrisikos gegenüber der Hausbank, was die Bewilligungschancen für Mediziner erhöht.

Zur Sicherstellung der flächendeckenden medizinischen Versorgung bieten Bundesländer und KV spezifische finanzielle Anreize:

  • Niederlassungszuschüsse: Einmalige, nicht rückzahlbare Zahlungen für Praxisgründungen oder Praxisübernahmen im ländlichen Raum.
  • Strukturfonds: Gezielte Subventionen für Facharztgruppen in unterversorgten Planungsbereichen.
  • Investitionsbeihilfen: Förderung für die Modernisierung von Praxisräumen oder die Implementierung digitaler Infrastrukturen in ländlichen Regionen.

Medizintechnik-Leasing fungiert bei der Praxisübernahme als selektives Ergänzungsinstrument zum klassischen Darlehen. Während der Praxiswert und Immobilien über langfristige Praxisdarlehen finanziert werden, schont Leasing die Liquidität durch die Ausgliederung investiver Güter (z.B. Medizintechnik, IT oder anderer Praxisbedarf). Dieser hybride Ansatz reduziert das benötigte Gesamtdarlehen, optimiert das Bank-Rating und ermöglicht durch sofort abzugsfähige Raten eine unmittelbare steuerliche Entlastung in der kritischen Startphase der Praxisübernahme.

Personalmanagement und Team-Übernahme

Der Praxisnachfolger tritt gemäß § 613a BGB zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs in alle Rechte und Pflichten der bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Da bei einer Praxisübernahme Mitarbeiter übernommen werden müssen, bleiben sämtliche vertraglichen Ansprüche sowie die Betriebszugehörigkeit unverändert bestehen.

  • Kündigungsverbot: Das Gesetz untersagt Kündigungen, die durch den Inhaberwechsel begründet sind. Die Wirksamkeit bestehender Arbeitsverträge bleibt unberührt.
  • Informationspflicht: Der Praxisübernehmer ist verpflichtet, die Mitarbeitenden schriftlich über den geplanten Zeitpunkt, den Grund sowie die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs zu unterrichten.

Strategische Mitarbeiterbindung

Die Fluktuation qualifizierter Medizinischer Fachangestellter (MFA) und der grassierende MFA-Mangel stellt das primäre wirtschaftliche Risiko einer Praxisübernahme dar. Da das MFA-Team als zentraler Imageträger die Patientenbindung sichert, ist die Aufrechterhaltung der Teamloyalität essenziell.

  • Interpersonelle Kommunikation: Einzelgespräche zwischen dem Nachfolger und den Teammitgliedern unmittelbar nach Unterzeichnung des Vorvertrags dienen der Klärung von Erwartungen und der Reduzierung von Fluktuationsrisiken.
  • Vergütungsstruktur: Die Anpassung des Gehaltsgefüges erfolgt durch ein Benchmarking mit dem aktuellen Gehaltstarifvertrag für MFA, um die Wettbewerbsfähigkeit als Arbeitgeber zu gewährleisten.

Die betriebswirtschaftliche Planung der Praxisübernahme erfordert eine exakte Erfassung der Lohnnebenkosten.

  • Sozialversicherungspflicht: Der Praxisinhaber trägt die gesetzlichen Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
  • Unfallversicherung: Die Beiträge zur Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sind als fixe Betriebsausgaben in die Liquiditätsplanung zu integrieren.
  • Altersvorsorge: Bestehende Verpflichtungen zur betrieblichen Altersvorsorge oder Rentenversicherungsbeiträge gehen als rechtliche Pflichten auf den Übernehmer über.

IT-Infrastruktur und Hardware-Audit bei Praxisübernahme

Die Bestandsaufnahme der IT-Infrastruktur (Legacy-Check) ist die Voraussetzung für einen rechtssicheren Praxisbetrieb. Veraltete Hardware und Software verursachen Systemausfälle und erhöhen das Sicherheitsrisiko.

  • Hardware-Lebenszyklus: Server und PCs mit einer Betriebsdauer von mehr als fünf Jahren überschreiten die Garantiezeiträume und weisen signifikante Performance-Einbußen auf. Diese Komponenten erfordern einen Austausch.
  • Betriebssysteme: Systeme wie Windows 7, Windows 8 oder Windows 10 erhalten keine Sicherheitsupdates. Diese Betriebssysteme fungieren als Einfallstore für Ransomware und verletzen die IT-Sicherheitsrichtlinien der KBV.
  • Netzwerkinfrastruktur: Die physische LAN-Verkabelung definiert die Stabilität der Datenübertragung. Instabile WLAN-Brücken müssen durch zertifizierte Netzwerkkomponenten ersetzt werden.
  • Service-Level-Agreements (SLA): Wartungsverträge mit IT-Dienstleistern müssen definierte Reaktionszeiten für Notfallszenarien enthalten und marktübliche Konditionen widerspiegeln.

Telematikinfrastruktur (TI 2.0)

Die Telematikinfrastruktur bildet das digitale Kommunikationsnetzwerk des deutschen Gesundheitswesens. Im Jahr 2026 ist die TI 2.0 der verbindliche Standard für den Datenaustausch.

  • Hardware-Komponenten: Der Praxisbetrieb erfordert funktionale Kartenterminals, Konnektoren, den Praxisausweis (SMC-B) und den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA).
  • Inhaberwechsel: Die SMC-B ist institutionsgebunden. Ein Inhaberwechsel oder eine Praxisneugründung erfordert die Neubeantragung der SMC-B bei der zuständigen Vertrauensrauminstanz.
  • Technologie-Standard: Highspeed-Konnektoren oder Cloud-Konnektoren ersetzen zunehmend physische Einbox-Konnektoren. Diese Lösungen bieten höhere Skalierbarkeit und geringeren Wartungsaufwand vor Ort.

Praxisverwaltungssysteme (PVS) und Datenmigration

Das PVS-System ist die zentrale Softwareeinheit zur Steuerung medizinischer und administrativer Workflows.

  • Systemarchitektur: Cloud-Praxissoftware ermöglicht ortsunabhängigen Datenzugriff und führt automatisierte Software-Updates durch.
  • Datenintegrität: Ein Wechsel der Praxissoftware erfordert eine Test-Konvertierung, um sensible Patientendaten später sicher zu übertragen. Dieser Prozess stellt sicher, dass Patientenakten und medizinische Dokumentationen verlustfrei in das Zielsystem migriert werden. 
  • Schnittstellen: Moderne Praxissoftware integriert Fachmodule wie E-Rezept, eAU, eArztbrief und den eMedikationsplan nahtlos in den Workflow durch die Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI). Während der Datenaustausch mit der TI auf modernen Standards wie FHIR basiert, dienen klassische Schnittstellen wie GDT und LDT weiterhin der lokalen Integration von Medizingeräten und Laborsystemen

Digitale Patientenerfahrung und Prozessautomatisierung

Eine digitale Praxis steigert die Effizienz der Praxisorganisation und reduziert die administrative Belastung des Personals.

  • Online-Terminmanagement: Buchungstools synchronisieren Termindaten in Echtzeit mit dem PVS und reduzieren das telefonische Patientenaufkommen.
  • Digitale Anamnese: Die Datenerfassung erfolgt über Tablets oder Remote-Anwendungen. Die Informationen werden ohne manuelle Übertragungsfehler direkt in die elektronische Patientenakte (ePA) eingespeist.
  • Videosprechstunde: Diese Technologie dient der zeit- und ortsunabhängigen Durchführung von Befundbesprechungen und Folgeterminen.
  • Medizinische Spracherkennungssoftware: KI-gestützte Tools wandeln gesprochene Diagnosen und Berichte in Echtzeit in strukturierten Text um. Dies beschleunigt die Dokumentation erheblich, erhöht die Präzision durch medizinische Fachvokabulare und schafft mehr Zeit für die eigentliche Patienteninteraktion.
  • KI-Telefonassistent: Ein intelligentes Sprachsystem nimmt Anrufe rund um die Uhr entgegen, kategorisiert Anliegen (z. B. Rezeptwünsche oder Terminabsagen) und entlastet das Praxispersonal von repetitiven Standardanfragen, ohne dass Patienten in der Warteschleife hängen.

Datenschutz, IT-Sicherheit und Backup-Strategien

Die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben wie dem Datenschutz (DSGVO, § 75b SGB V) sichert den Praxisbetrieb gegen rechtliche Sanktionen und Datenverlust ab.

  • 3-2-1-Backup-Regel: Die Sicherungsstrategie umfasst drei Datenkopien auf zwei unterschiedlichen Speichermedien, wobei eine Kopie extern und verschlüsselt gelagert wird.
  • Rechtliche Compliance: Der Praxisinhaber muss ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) führen. Für alle externen IT-Dienstleistungen sind Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) zwingend erforderlich.
  • Notfallmanagement: Ein schriftlicher Notfallplan definiert die Abläufe bei IT-Systemausfällen oder Stromunterbrechungen zur Aufrechterhaltung der Patientensicherheit.

Patientenkommunikation und Marketing beim Inhaberwechsel

Der Erhalt der Patientenkartein bildet die primäre Grundlage für den ökonomischen Praxiswert (Goodwill). Ein strukturierter Übergang zwischen Abgeber und Übernehmer minimiert den Verlust von Stammpatienten und sichert die wirtschaftliche Stabilität der Praxis.

Häufig wird bei einer Praxisübernahme eine mehrmonatige Übergangsphase vereinbart, in der Abgeber und Nachfolger gemeinsam in der Arztpraxis tätig sind. Dieses Modell wird entweder in einer temporären Anstellung oder im Rahmen des Jobsharings abgebildet, bei dem sich zwei Ärzte derselben Fachrichtung eine Vollzeitstelle teilen. Diese Phase ermöglicht es, besonders chronisch kranke Patienten persönlich vorzustellen und das Vertrauensverhältnis innerhalb der Praxis schrittweise zu übertragen. Eine solche Praxisübernahme durch einen neuen Arzt minimiert die Fluktuationsrate der Patienten erheblich.

Datenschutzkonforme Datenübergabe

Die Übermittlung von Patientenakten an einen Nachfolger unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB. Die rechtssichere Abwicklung erfordert folgende Maßnahmen:

  • Zwei-Umschlag-Modell: Physische oder digitale Trennung der Bestandsakten, bis eine Einwilligung des Patienten vorliegt.
  • Einwilligung: Der Zugriff des Übernehmers auf die Behandlungsdaten ist erst nach einer expliziten oder impliziten Zustimmung zulässig.
  • Implizite Zustimmung: Diese erfolgt in der Regel durch die Vereinbarung eines Termins oder die Inanspruchnahme einer Behandlung beim Nachfolger.

Kommunikationsstrategie und Vertrauensübertragung

Die gezielte Patientenkommunikation dient dem Transfer des bestehenden Vertrauensverhältnisses vom Abgeber auf den Nachfolger.

  • Gemeinsamer Patientenbrief: Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Praxisübernahme-Schreiben an Patienten informiert über den Inhaberwechsel und die Kontinuität der medizinischen Versorgung.
  • Zeitpunkt: Die Information erfolgt rechtzeitig vor der Praxisübergabe, um Patienten Sicherheit bezüglich ihrer laufenden Behandlungen zu geben.

Marketing und digitale Sichtbarkeit

Die Anpassung der Außenwirkung stellt die Auffindbarkeit der Praxis unter neuer Leitung sicher und fördert die Neupatientengewinnung.

  • Google Business Profile: Unverzügliche Aktualisierung der Inhaberdaten, Kontaktinformationen und Sprechzeiten.
  • Local SEO: Optimierung der Praxiswebsite auf geografische Suchbegriffe (z. B. „Hausarzt [Stadtteil]“).
  • Corporate Design: Einheitliche Gestaltung von Praxisschild, Website und Briefpapier zur Signalisierung von Professionalität.
  • Digitale Kanäle: Einsatz von E-Mail-Newslettern und Social-Media-Profilen zur direkten Information und Bindung der Patientenbasis.

Ergänzend dazu kann eine klassische analoge Anzeige in der Lokalpresse oder in regionalen Fachmagazinen das Vertrauen der Bestandspatienten in den Praxisnachfolger stärken und verankert den Inhaberwechsel im Bewusstsein des unmittelbaren Einzugsgebiets.

Checkliste für die letzten Etappen

Die finale Phase der Praxisübernahme ist durch strikte Präklusionsfristen und die Neujustierung des Versicherungsschutzes gekennzeichnet. Versäumnisse in diesem Stadium führen unmittelbar zu Bußgeldern, dem Verlust der Abrechnungsberechtigung oder existenzbedrohenden Deckungslücken im Haftungsfall.

Korporative und berufsrechtliche Meldungen

Der Übergang der Kassenzulassung und die Registrierung als Praxisinhaber sind die primären administrativen Akte, um die Abrechnungsfähigkeit sicherzustellen.

  • Zulassungsausschuss (KV): Die Bewerbung als Praxisnachfolger ist das Fundament. Ohne positiven Beschluss erfolgt keine Aufnahme in das System der vertragsärztlichen Versorgung.
  • Ärztekammer: Meldung der Praxisaufnahme unter Vorlage der Approbationsurkunde, Facharzturkunde und Vertragsarztzulassung. Hinterlegung der künftigen Sprechstundenzeiten ist obligatorisch.
  • Gesundheitsamt: Persönliche oder digitale Meldung (§ 12 MedHygV bzw. Landesrecht). Benötigt werden i. d. R. Personalausweis, Kammeranmeldung und die Approbation im Original.

Fiskalische und vorsorgerechtliche Einordnung

Hier erfolgt die Trennung zwischen Privatperson und Unternehmer.

  • Finanzamt: Meldung der Selbstständigkeit zur Erteilung einer (neuen) Steuernummer. Dies sollte zeitnah über den Steuerberater via ELSTER erfolgen, um die Umsatzsteuer-Option (z. B. bei Gutachten) zu klären.
  • Ärzteversorgungswerk: Meldung der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit. Das Versorgungswerk ist Ihre primäre Altersvorsorge.
  • Deutsche Rentenversicherung (DRV): Stellen Sie zwingend einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks, um doppelte Beitragszahlungen zu vermeiden.

Personalverwaltung und Sozialversicherung

Als neuer Arbeitgeber treten Sie in bestehende Arbeitsverhältnisse ein (§ 613a BGB) und übernehmen die Meldehaftung.

  • Betriebsnummern-Service (BNS): Beantragung einer eigenen Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit. Diese ist die Identifikationsnummer für alle Sozialversicherungsmeldungen.
  • Krankenkassen der Mitarbeiter: Information über den Inhaberwechsel, um den korrekten Arbeitgeber für die Beitragsabführung zu hinterlegen.
  • Berufsgenossenschaft (BGW): Gesetzliche Unfallversicherung. Die Anmeldung der MFA und sonstigen Personals muss innerhalb einer Woche nach Praxisübernahme erfolgen.
  • Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale): Gilt explizit für geringfügig Beschäftigte. Auch hier ist die Praxisübernahme meldepflichtig.

Technische Sicherheit und Fachspezifika

Spezielle Geräte erfordern gesonderte Anzeigen bei den Aufsichtsbehörden.

  • Gewerbeaufsichtsamt: Sofern Röntgenanlagen vom Vorgänger übernommen oder neu angeschafft werden, ist die Inbetriebnahme/Anzeige gemäß Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) zwingend.
  • Berufsverbände: Mitteilung über den Inhaberwechsel zur Anpassung von Gruppenverträgen oder standespolitischen Mandaten.

Versicherungen

Beim Übergang von der Anstellung zur Praxisübernahme ist eine strategische Anpassung des Versicherungsschutzes aufgrund der erweiterten Unternehmerhaftung essenziell. Die Berufshaftpflichtversicherung fungiert als primäres Schutzschild gegen Personen- und Sachschäden, wobei Deckungssummen von mindestens 5 bis 10 Millionen Euro sowie eine lückenlose Rückwärtsversicherung für Altrisiken des Vorgängers kritisch sind.

Die Praxisausfallversicherung bildet das finanzielle Fundament für Praxisgründer und Nachfolger, da sie das individuelle Gesundheitsrisiko des Inhabers vom wirtschaftlichen Fortbestand der Praxis entkoppelt. Die Praxisinhaltsversicherung schützt die materielle Substanz. Zur persönlichen Existenzsicherung des Inhabers dienen Berufsunfähigkeitsversicherung– und Krankentagegeldversicherungen, die idealerweise Klauseln zur Finanzierung einer qualifizierten Praxisvertretung enthalten, um den Praxisbetrieb aufrechterhalten zu können.

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Praxismanagement nach der Übernahme einer Praxis: So gelingt die operative Integration 

Der wirtschaftliche Erfolg nach der Praxisübernahme korreliert direkt mit der Geschwindigkeit der operativen Integration. Ein reibungsloser Praxisalltag wird durch ein strukturiertes Praxismanagement wahrscheinlicher, welches Reibungsverluste an den Schnittstellen zwischen Altsystemen und neuen Standards verhindert.

Die initiale Phase erfordert eine neutrale Bestandsaufnahme der gewachsenen Strukturen, um die Handlungsfähigkeit ab Tag 1 sicherzustellen.

  • Qualitätsmanagement: Das QM-System der Arztpraxis fungiert nach der Praxisübernahme als zentrales Steuerungstool, um implizite Gewohnheiten in messbare Standards zu überführen:
  • Workflow-Analyse: Dokumentation der realen Patientenwege – vom Terminmanagement über das Wartezimmermanagement bis zur Dokumentation im Behandlungszimmer.
  • Dienstleister-Matrix: Evaluierung der bestehenden Verträge mit externen Partnern (externe Abrechnungsdienstleister, Laborgemeinschaften, IT-Systemhäuser, Medizintechnik-Wartung).
  • Interne Administration: Prüfung der Abrechnungslogik des Vorgängers. Identifikation von potenziellen Abrechnungsfehlern oder nicht ausgeschöpften Ziffernkombinationen im EBM- und GOÄ-Bereich.

Die Entscheidung zwischen Kontinuität und Transformation ist eine betriebswirtschaftliche Abwägung. Radikale Änderungen unmittelbar nach Praxisübernahme gefährden oft die Teamloyalität und Patientenbindung.

Umbau und Renovierung

Die bauliche Substanz und die Praxiseinrichtung beeinflussen sowohl das Patientenerlebnis als auch den visuellen Teil Ihrer Arbeitgebermarke (Employer Brand). Nach einer Praxisübernahme muss die Entscheidung für Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen einer harten Kosten-Nutzen-Analyse folgen.

  • Regulatorisches: Ein kritischer Punkt bei einer Praxisübernahme ist der Bestandsschutz. Dieser erlischt häufig bei signifikanten Nutzungsänderungen oder größeren Umbaumaßnahmen. Es greifen dann unmittelbar die aktuellen Fassungen der Landesbauordnung (LBO) und der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV).
  • Hygiene & Infektionsprävention (RKI-Standard): Die bauliche Struktur muss die Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der Biostoffverordnung (BiostoffV) widerspiegeln. Zentral ist hierbei die konsequente Trennung von „reinen“ und „unreinen“ Arbeitsbereichen, insbesondere in der Instrumentenaufbereitung.
  • Ergonomie & Datenschutz: Eine moderne Praxisstruktur optimiert Laufwege und schützt die Privatsphäre.
    • Diskretion (DSGVO): Der Empfangsbereich muss akustisch so abgeschirmt sein, dass Patientendaten nicht von Dritten mitgehört werden können.
    • Technik-Sicherheit: Die IT-Infrastruktur (Server) benötigt einen physisch gesicherten, klimatisierten Bereich gemäß DIN/VDE-Normen, um Ausfallsicherheit und Datenschutz zu gewährleisten.

FAQ

Wie viel kostet eine Praxisübernahme?

Die Kosten einer Praxisübernahme setzen sich aus materiellem Substanzwert und immateriellem Firmenwert (Goodwill) zusammen. Während der reine Übernahmepreis für Hausarztpraxen im Schnitt bei 112.300 € liegt, erfordern geräteintensive Fachrichtungen wie die Orthopädie oder Zahnmedizin deutlich höhere Investitionen von oft über 450.000 €.

Zusätzlich zum Kaufpreis müssen Gründer circa 50.000 € bis 100.000 € für Modernisierungen und IT-Infrastruktur sowie eine Betriebsmittelreserve von ca. 30.000 € einplanen. Ein wesentlicher Kostentreiber ist die Lage: In Großstädten liegen die Preise oft 50 % über dem ländlichen Niveau.

Tabelle zu Kosten der Praxisübernahme nach Fachrichtung wie Orthopädie, Hausärzte und Psychotherapie.
Die Kosten einer Praxisübernahme variieren stark nach Fachrichtung. Insbesondere die Orthopädie erfordert signifikante Investitionen in Medizingeräte und Betriebsmittel.

Kann man die Praxisübernahme-Kosten steuerlich geltend machen?

Bei der Übernahme einer Praxis ist die präzise Kaufpreisallokation entscheidend für die steuerliche Optimierung. Der Kaufpreis wird in materielles Anlagevermögen und den immateriellen Praxiswert unterteilt. Letzterer umfasst den Patientenstamm sowie Standortvorteile und wird gemäß BFH-Rechtsprechung verkürzt über 3 bis 5 Jahre abgeschrieben. Diese kurze Nutzungsdauer resultiert aus der Annahme, dass der übernommene Goodwill nach diesem Zeitraum durch die Eigenleistung des Nachfolgers ersetzt wurde.

Zusätzlich wirken Anschaffungsnebenkosten (z. B. Gutachter- und Rechtsanwaltsgebühren) sowie Schuldzinsen für das Übernahmedarlehen als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder fließen in die AfA ein. Eine strategische Verteilung der Abschreibungslast mindert die Einkommensteuer signifikant und stärkt die Liquidität in der Gründungsphase der Arztpraxis.

Wer darf eine Praxis übernehmen?

Die Praxisübernahme erfordert zwingend die ärztliche Approbation. Während für die Gründung einer Privatpraxis bereits die Approbation und fachliche Qualifikation genügen, setzt die Übernahme eines Kassensitzes zusätzlich die Eintragung ins Arztregister sowie einen positiven Zulassungsbescheid des Zulassungsausschusses voraus. Nur diese vertragsärztliche Zulassung legitimiert die Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen.

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