Transportschein: Taxifahrt mit der Krankenkasse abrechnen

Was ist ein Transportschein?

Ein Transportschein, offiziell „Verordnung einer Krankenbeförderung“ oder auch „Muster 4“ genannt, ist eine spezielle Bescheinigung, die von einem Arzt für medizinisch notwendige Krankenfahrten ausgestellt wird. Mit diesem Dokument bestätigt der Arzt, dass es aus gesundheitlichen Gründen für den Patienten unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Der Transportschein enthält alle relevanten Daten, die für die Durchführung der Krankenbeförderung benötigt werden, sei es zu ambulanten oder stationären Behandlungen. Mit dieser Verordnung kann der Patient anschließend einen geeigneten Beförderungsdienstleister für die notwendigen Fahrten auswählen.

Das kann ein Taxiunternehmen sein, aber auch spezielle Dienstleister für Liegend-, Tragestuhl- oder Rollstuhlfahrten oder Rettungsdienste und Wohlfahrtsorganisationen sind möglich. Es werden aber nicht für alle Patientengruppen die Fahrtkosten von den Krankenkassen übernommen. Die Entscheidung über die Verordnung der Fahrten trifft letztendlich der Arzt.

Für Taxiunternehmen, Rettungsdienste und Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen sind Krankentransporte und Krankenfahrten eine wichtige Einnahmequelle. Deswegen ist eine korrekte Abwicklung so wichtig. Dies gilt für alle Beteiligten, zu den auch die Patienten und die Krankenkassen gehören. Der Krankentransportschein ist daher unerlässlich.

Er dient dazu, dass die Dienstleister die Patientenbeförderung später abrechnen können. Denn wenn kein gültiger Krankentransportschein vorliegt, dann muss der Patient die Transportkosten selbst tragen. Für den Dienstleister sind dann die Patienten die Ansprechpartner für die Bezahlung. Daher ist eine Verordnung für Fahrten zu ambulanten Behandlungen und stationären Behandlungen so wichtig.

Welche Voraussetzungen gibt es für einen Transportschein?

Damit die Transportkosten für eine Krankenbeförderung von der Krankenkasse übernommen werden, ist ein Transportschein bzw. eine Verordnung einer Krankenbeförderung erforderlich. Es gibt die folgenden Voraussetzungen für die Ausstellung und die Abrechnung einer Transportverordnung:

• Ein Transportschein muss immer in Zusammenhang mit einer notwendigen medizinischen Leistung stehen.
• Die Verordnung einer Krankenbeförderung muss von einem Arzt ausgestellt werden. Er versichert mit der Ausstellung auch, dass die Patientenbeförderung medizinisch erforderlich ist.
• Bei absehbaren ärztlichen Fällen muss der Krankentransportschein vor der Patientenförderung ausgestellt werden. Nur in Notfällen ist eine nachträgliche Verordnung durch Ärzte möglich.
• Die Krankenbeförderung muss zum nächstgelegenen Behandlungsort stattfinden, außer es sprechen medizinische Gründe für einen weiter entfernten Behandlungsort.
• Eine weitere Voraussetzung für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse ist, dass der Patient aus medizinischen Gründen nicht eigenständig zum Behandlungsort anreisen kann.
• Es werden die Transportkosten für Fahrten mit einem Taxi, Mietwagen, Krankentransportwagen, Rettungswagen, Notarztwagen oder Notarzteinsatzwagen übernommen.
• Bei der Ausstellung eines Krankenbeförderungsscheins muss der Aussteller das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.
• Die Patientenbeförderung muss vom Patienten immer quittiert werden. Andernfalls ist keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse möglich. Für die Bestätigung enthält der Krankentransportschein einen gesonderten Bereich auf der zweiten Seite.

Wann wird ein Transportschein ausgestellt?

Mit einem Krankentransportschein werden die Transportkosten für die Patientenbeförderung zur stationären Behandlung und teilweise auch zur ambulanten Behandlung übernommen. Für bestimmte Patientengruppen, die mobilitätseingeschränkt und/oder pflegebedürftig sind, werden die Fahrten zur ambulanten Behandlung grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Somit ist gewährleistet, dass es keine unnötigen Hürden für die Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen gibt.

Zur Patientenbeförderung zählen des Weiteren auch Rettungsfahrten ins Krankenhaus, selbst wenn keine stationäre Behandlung erfolgt. Zusätzlich werden auch die Transportkosten für eine ambulante Behandlung bzw. Operation übernommen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung vermieden oder verkürzt werden kann. Ebenfalls gibt es eine Kostenübernahme bei Fahrten zu einer vorstationären und nachstationären Behandlung.

Krankentransporte und Krankenfahrten sind vom Wohnort zur medizinischen Behandlungsstätte möglich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich beim Wohnort um die eigenen vier Wände, ein Pflegeheim oder eine Einrichtung für betreutes Wohnen handelt.

Es fallen aber auch Entlassungsfahrten und Fahrten zwischen verschiedenen Krankenhäusern darunter. Letzteres gilt aber nur dann, wenn ein Krankenhauswechsel medizinisch notwendig ist und nicht nur auf Wunsch des Patienten erfolgt.

Wer füllt den Transportschein aus?

Der Krankentransportschein muss immer von einem Arzt ausgefüllt werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um den Hausarzt, den Facharzt oder einen Arzt eines Krankenhauses handelt. Es ist immer der Arzt verantwortlich, der die medizinische Notwendigkeit für eine Krankenbeförderung erkennt.

Das kann beispielsweise der Hausarzt sein, der für die Krankenfahrt ins Krankenhaus einen Krankentransportschein ausfüllt. Bei einer Krankenfahrt zur Entlassung aus dem Krankenhaus stellt wiederum ein Krankenhausarzt die Transportverordnung aus. Für Überweisungen zum Facharzt übernimmt in der Regel auch der Hausarzt das Ausfüllen des Krankentransportscheins.

Muss man den Transportschein vorab von der Krankenkasse genehmigen lassen?

In vielen Fällen muss die gesetzliche Krankenkasse die Patientenbeförderung vorher noch genehmigen. Dafür müssen Patienten die ärztliche Verordnung bzw. den Krankenschein bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse einreichen. Diese entscheidet dann über die Genehmigung. Es gibt allerdings auch sinnvolle Ausnahmen von dieser Genehmigungspflicht.

So sind Fahrten zur teil- oder vollstationären Krankenhausbehandlung und zur vor- und nachstationären Behandlung genehmigungsfrei. Darüber hinaus ist ein Teil der pflegebedürftigen und mobilitätseingeschränkten Patienten von der Genehmigungspflicht für Fahrten zur ambulanten Behandlung ausgenommen. Im Einzelfall gehören dazu:

• Menschen mit einem Pflegegrad 4 oder 5
• Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „H“ (Hilflosigkeit) oder „Bl“ (Blindheit)
• Menschen mit Pflegegrad 3 und dauerhafter Mobilitätseinschränkung
• Menschen mit Pflegegrad 3, die vor 2017 schon mit Pflegestufe 2 eingestuft wurden

Diese Patienten benötigen keine vorherige Erlaubnis, um ein Transportunternehmen oder Taxi für Fahrten zum Arzt, Zahnarzt, Krankenhaus oder Psychotherapeuten in Anspruch zu nehmen.

Krankenfahrten zu hochfrequenten Behandlungen dagegen müssen Patienten von der gesetzlichen Krankenkasse genehmigen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Pflegebedürftigkeit und Mobilitätseinschränkungen vorliegen. Solche hochfrequenten Behandlungen sind beispielsweise Chemotherapien, Strahlentherapien oder Dialysebehandlungen.

Außerdem sind Fahrten zur ambulanten Behandlung für Patienten genehmigungspflichtig, die unter einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung leiden, die aber nicht pflegebedürftig sind. Für andere Patientengruppen übernehmen Krankenkassen keine Transportkosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung.

Drei Arten für Patientenbeförderung

Es gibt drei Arten für die Krankenbeförderung, bei denen die gesetzliche Krankenkasse die Beförderungskosten unter bestimmten Voraussetzungen übernehmen kann. So gibt es einen Unterschied zwischen Krankenfahrt und –transport sowie Rettungsfahrt. Die Entscheidung über die Art der Patientenbeförderung trifft der zuständige Arzt. Sie richtet sich nach dem gesundheitlichen Zustand und dem individuellen Bedarf des Patienten. Der Arzt muss bei seiner Entscheidung das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten.

Krankentransporte

Ein Krankentransport ist immer dann notwendig, wenn für die Krankenbeförderung ein Krankentransportwagen und eine medizinische Betreuung durch Fachpersonal notwendig ist. Der Gesundheitszustand bzw. Pflegezustand des Patienten lässt dann eine eigenständige Anreise ins Krankenhaus oder in die Praxis nicht zu. Diese Patientenbeförderungen werden als qualifizierte Krankentransporte klassifiziert. Der behandelnde Arzt stellt daher eine Verordnung einer Krankenbeförderung aus und kreuzt „KTW“ für die Art und Ausstattung der Fahrt an.

Krankentransporte werden von Hilfs– und Wohlfahrtsorganisationen wie dem DRK, dem ASB, dem Malteser Hilfsdienst oder der Johanniter-Unfall-Hilfe durchgeführt. Denn diese Hilfs- und Wohlfahrtsorganisationen verfügen über die speziellen Krankentransportwagen, die auch eine Patientenbeförderung im Liegen ermöglichen. Außerdem ist die fachkundige Betreuung durch medizinisches Personal gewährleistet. Zur Bestellung eines Transports können sich Patienten oder deren Angehörige direkt an eine Hilfs- und Wohlfahrtsorganisation wenden. Alternativ ist eine Bestellung unter der bundesweit einheitlichen Nummer 19222 möglich.

Wenn beispielsweise eine pflegebedürftige Person gestürzt ist, aber kein Notfall vorliegt, dann ist diese Beförderungsart die richtige Wahl. Denn die Patientenbeförderung ist dann liegend in einem Krankentransportwagen und in Begleitung von medizinischem Personal möglich.

Krankenfahrten

Eine Krankenfahrt muss zwar auch medizinisch notwendig sein, aber es ist keine medizinische Betreuung und kein Krankentransportwagen erforderlich. Die Krankenfahrt ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einem Privatfahrzeug, mit einem Taxi oder mit einem Mietwagen möglich. Wenn ein Taxi oder Mietwagen gewählt wird, dann hat der Fahrer bzw. die Begleitperson keine medizinische Ausbildung. Diese Patientenbeförderung wird daher auch als unqualifizierter Krankentransport bezeichnet.

Der Fahrer unterstützt allerdings beim Ein- und Aussteigen und begleitet unter Umständen auch bis zum Anmeldeort in einer Arztpraxis oder in einem Krankenhaus. Bei der Bestellung einer Krankenfahrt ist es wichtig, einen Fahrdienst auf gewünschte Transportoptionen hinzuweisen. Denn für die Patientenbeförderung mit beispielsweise einem Rollstuhl ist selbstverständlich ein spezielles Fahrzeug erforderlich.

Wenn Angehörige von mobilitätseingeschränkten und/oder pflegebedürftigen Personen verhindert sind, dann können Patienten diese Beförderungsart auch für Fahrten zu ambulanten Behandlungen wählen. Denn dann kommen die Patienten sicher zum Arzt. Die Transportunternehmen rechnen die Transportkosten mit der entsprechenden Krankenkasse ab. Dafür ist aber ein gültiger und korrekt ausgefüllter Krankentransportschein unerlässlich.

Rettungsfahrten

Darüber hinaus gibt es auch noch Rettungsfahrten, die von der örtlich zuständigen Rettungsleitstelle angefordert werden. Diese Rettungsfahrten sind bei Notfällen und Unfällen üblich, die eine sofortige stationäre Behandlung von Patienten notwendig machen. Denn der Gesundheitszustand des Patienten lässt nur einen Transport in einem qualifizierten Rettungsmittel wie einem Rettungswagen, Notarztwagen oder Rettungshubschrauber zu.

Wann keine Übernahme der Transportkosten?

Die Patientenbeförderung muss immer in Zusammenhang mit einer Krankenkassenleistung gemäß SGB V stehen. Keine Transportkosten übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen für medizinisch nicht notwendige Behandlungen. Darunter fallen beispielsweise Fahrten für die Abholung von Rezepten und Befunden. Auch die Transportkosten für einen Krankenhauswechsel auf eigenen Wunsch werden nicht übernommen.

Zuzahlung durch Patienten für Krankenbeförderung

Die Kosten für die Patientenbeförderung hängen natürlich in erster Linie vom Beförderungsmittel, der Fahrtstrecke und der Tageszeit ab. Häufig fällt eine Bereitstellungsgebühr bzw. Grundgebühr an. Die weiteren Fahrtkosten ergeben sich aus den gefahrenen Kilometern. Es empfiehlt sich für Patienten immer die Einholung eines Kostenvoranschlags, sodass es keine unerwarteten Überraschungen gibt. Zusätzlich kann der Vergleich verschiedener Dienstleister sinnvoll sein.

Gesetzlich Versicherte müssen eine Zuzahlung für die Patientenbeförderung leisten. Dabei beträgt die Zuzahlung 10 % der Fahrtkosten. Allerdings gibt es eine minimale Zuzahlung von 5 Euro, die Patienten mit Ausnahmen immer zahlen müssen. Bei 10 Euro ist die Zuzahlung gedeckelt. Die Zuzahlungsregelungen gelten auch für Kinder, Jugendliche und Pflegebedürftige. Bei mehreren Fahrten für eine Behandlung müssen Patienten nur für die erste und letzte Fahrt eine Zuzahlung leisten. Die Zuzahlung erhält der Fahrer direkt im Anschluss an die Beförderung.

Patienten können bei ihrer Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragen. Das ist sinnvoll, wenn viele Zuzahlungen im Jahr zu leisten sind bzw. die Belastungsgrenze in Abhängigkeit vom Bruttoeinkommen erreicht wird. Die Patienten erhalten dann eine Befreiungskarte von ihrer Krankenkasse. So sind sie vor weiteren Zuzahlungen geschützt.

Krankentransportschein für Privatpatienten

Privatversicherte müssen die Transportkosten erst mal selber bezahlen und in Vorleistung gehen. Sie bekommen diese Transportkosten allerdings von ihrer PKV erstattet, wenn der Arzt einen Krankentransportschein ausgestellt hat. Dafür muss der Transportschein bzw. die ärztliche Verordnung vorgelegt werden. Die Details unterscheiden sich aber durchaus von PKV zu PKV und sind abhängig vom zum gewählten Tarif zugehörigen Leistungsumfang. Daher ist eine vorherige Beratung bei der PKV sinnvoll.

Unterschiede zwischen altem (Muster 4) und aktuellem Transportschein

Seit Juli 2020 gibt es Veränderungen beim Transportschein. Diese Neuerungen hatten den Abbau des bürokratischen Aufwandes für die Genehmigung der Patientenbeförderung zum Ziel. Denn bis zu diesem Zeitpunkt mussten alle Krankenfahrten vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Diese Vorgehensweise erhöhte die Bürokratie für Patienten, Pflegebedürftige, Angehörige, Pflegeeinrichtungen, Ärzte, Krankenhäuser und Krankenkassen. Seit Juli 2020 ist für bestimmte Patientengruppen eine vorherige Genehmigung der Patientenbeförderung nicht mehr notwendig.

Der aktuelle Krankentransportschein besitzt ein Hochformat, während der alte Krankentransportschein ein Querformat hatte. Der neue Transportschein ist insgesamt besser strukturiert. Außerdem sind Formulierungen überarbeitet, um die Aussagekraft und Übersichtlichkeit zu erhöhen. So ist beispielsweise einfacher zu erkennen, ob die Patientenbeförderung genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Darüber hinaus steht mehr Platz für die Eintragung von Transportfahrten zur Verfügung.

So kann auf dem neuen Krankentransportschein nicht mehr die Frage aufkommen, ob die Transportvarianten „Tragestuhl“, „Rollstuhl“ und „liegend“ ausschließlich für Taxi/Mietwagen gelten. Der Unterpunkt „3. Art und Ausstattung der Beförderung“ macht deutlich, dass die Transportvariante für alle Beförderungsmittel gilt.

Zusätzlich gibt es mehr Platz auf dem Formular, um die Nutzung eines Krankentransportwagens zu begründen. Krankenfahrten für die dauerhaft mobilitätseingeschränkten Personen sind unter „Genehmigungsfreie Fahrten“ angegeben. Zusätzlich sind auch erneut Positionsnummern angegeben. So können Einzelfahrten mit der Anzahl und den Kilometern verzeichnet werden.

Quellen:

  • https://www.dmrz.de/wissen/ratgeber/alle-infos-rund-um-den-transportschein
  • https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/krankentransport-auf-rezept-wann-gesetzliche-krankenkassen-zahlen-33784
  • https://www.ottonova.de/gesund-leben/medizin/krankentransport-kosten
  • https://www.kbv.de/html/krankentransport.php
  • https://www.kbv.de/media/sp/Muster_4_2020.pdf
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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am