Privatabrechnung GOÄ: Abrechnung von Privatpatienten

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Was ist die Privatabrechnung nach GOÄ?

Die Abrechnung von Privatpatienten basiert hauptsächlich auf der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Diese Art der Abrechnung ist typisch für private ärztliche Leistungen und gilt für verschiedene Gesundheitsdienstleister wie Ärzte, Chefärzte, medizinische Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäuser, Privatpraxen und Labore.

Der Empfänger der Privatliquidation ist in der Regel ein Privatpatient, also ein Versicherter der privaten Krankenversicherung (PKV) oder ein beihilfeberechtigter Beamter oder Soldat. Auch bei Selbstzahlerleistungen, wie individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die der Patient selbst finanziert, erfolgt die Abrechnung nach der GOÄ.

Nicht jeder Privatpatient wird nach GOÄ abgerechnet: 

  • Zahnärzte: Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  • Psychotherapeuten: Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) 
  • Tierärzte: Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
  • Heilpraktiker: Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)

Welche Leistungen unterliegen der Privatabrechnung nach GOÄ?

  • Leistungen, für die keine Leistungspflicht seitens der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
  • Der Patient kann vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal seine elektronische Gesundheitskarte/Anspruchsnachweis nicht vorweisen und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nicht nachreichen.
  • Der Patient wünscht sich eine Behandlung auf eigene Kosten und bestätigt dies schriftlich.
  • Der Patient wünscht sich eine Leistung, die nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt (Wunschleistung).
  • Der Arzt besitzt keine Abrechnungsgenehmigung für die betreffende vertragsärztliche Leistung.

Wie wird ein Privatpatient abgerechnet?

  • Punktzahl der Leistung * 0,0582873 € = Einfachsatz
  • GOÄ Steigerungsfaktor * Einfachsatz = Gebührensatz

Für die Privatabrechnung von Privatpatienten gibt die GOÄ für jede einzelne Leistung eine feste Punktzahl vor. Ein Beispiel: Die GOÄ Ziffer 1 (Beratung auch mittels Fernsprecher) hat die Punktzahl 80. Die Punktzahl für einzelne GOÄ Leistungen können Sie z. B. hier online nachschlagen. Anschließend wird die Punktzahl mit dem Punktwert (aktuell 0,0582873 €) multipliziert, um den Einfachsatz zu berechnen. Die Rechnung lautet: 80 * 0,0582873 € = 4,66 €.  Die Privatpraxis-Praxissoftware berechnet automatisch die abzurechnenden Leistungen basierend auf den GOÄ-Ziffern. Hierbei berücksichtigt sie den GOÄ-Faktor und ermöglicht es den Ärzten, diesen individuell anzupassen.

Welchen GOÄ Faktor bei Privatpatienten?

Abschließend liegt es im Ermessen des Arztes, ob der Einfachsatz aufgrund einer sehr zeitaufwendigen oder schwierigen Behandlung mit dem GOÄ Steigerungsfaktor gehebelt wird. In der Regel steigern Ärzte bis zu den Regelhöchstsätzen, da bis zu diesen keine schriftliche Begründung notwendig ist. Eine schriftliche Begründung kostet Zeit und wird hin und wieder von den Kostenträgern moniert, wenn diese nicht verständlich und nachvollziehbar verfasst worden ist. Demgegenüber steht der Höchstsatz, bis zu dem man die privatärztliche Leistung maximal steigern darf. Dieser setzt jedoch eine schriftliche Begründung des Arztes voraus.

  • Persönlich ärztliche Leistungen
    • Höchstsatz: 3,5
    • Regelhöchstsatz: 2,3
  • Medizinisch-Technische Leistungen
    • Höchstsatz: 2,5
    • Regelhöchstsatz: 1,8
  • Laborleistungen
    • Höchstsatz: 1,3
    • Regelhöchstsatz: 1,15

Gängig ist vor allem der Regelhöchstsatz für persönliche Leistungen in Höhe von 2,3. Um bei dem Beispiel der GOÄ Ziffer 1 zu bleiben, sähe die Rechnung mit einer Steigerung bis zum Regelhöchstsatz wie folgt aus: 4,66 €*2,3 = 10,72 €. Neben dieser Gebühr gibt es jedoch noch weitere Faktoren, die bei der Privatabrechnung zu beachten sind.

Honorarvereinbarung: Über den Höchstsatz hinaus steigern

Mit einer individuellen Honorarvereinbarung kann ein Arzt (oder Zahnarzt) gemäß § 2 GOÄ (bzw. § 2 GOZ) die Abrechnung von Privatpatienten auch über den Höchstsatz hinaus steigern. Dies setzt jedoch eine schriftlich festgehaltene Zustimmung des Patienten vor Behandlungsbeginn voraus. Auf der Honorarvereinbarung müssen folgende Angaben enthalten sein:

  • GOÄ Ziffer
  • Bezeichnung der Leistung
  • individueller Steigerungssatz
  • endgültiger Betrag

Zudem muss aus der Honorarvereinbarung hervorgehen, dass eine Kostenübernahme durch einen Kostenträger (z. B. PKV) möglicherweise nicht gegeben ist. Der Patient muss über die potenzielle private Übernahme der Kosten verständlich darauf hingewiesen werden.

In folgenden Fällen darf der Patient nicht in Form einer Honorarvereinbarung abgerechnet werden:

  • Schwangerschaftsabbruch
  • Notfall- oder akute Schmerzbehandlung
  • Leistungen aus den technischen Abschnitten der GOÄ (A,E,M und O)

Entschädigungen

Fahren Sie zu Ihren Patienten auch nach Hause (Hausbesuche), dann können Sie eine Entschädigung für angefallene Fahrtkosten fordern.

  • Entschädigungen
    • für praxisexterne Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung (§ 7 GOÄ)
    • mit der GOÄ Rechnung sind Zeitversäumnisse und entstandene Mehrkosten abgegolten
    • Wegegeld ist abhängig von der Entfernung (innerhalb eines Radius um die Arztpraxis, § 8 GOÄ)
      • 1 – 2 km: 3,58 €, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 €
      • 2 – 5 km: 6,65 €, bei Nacht 10,23, €
      • 5 – 10 km: 10,23 €, bei Nacht 15,34 €
      • 10 – 25 km: 15,34, €, bei Nacht 25,56 €
      • ab einer Entfernung von 25 km greift die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ)
        • 0,26 € für jeden zurückgelegten Kilometer bei Nutzung des eigenen PKW. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen.
        • bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 51,13 €, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 € je Tag
        • Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen

Auslagen

In der Privatabrechnung können Sie auch Auslagen wie z. B. Arzneimittel oder Verbandmittel geltend machen:

  • Auslagen (§ 10 GOÄ)
    • Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Privatpatient zur weiteren Verwendung behält können in der Privatabrechnung geltend gemacht werden
    • ausgeschlossen sind u.a.: Kleinmaterialien, Narkosemittel, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Nasentropfen, bestimmte Einmalartikel (Spritze, Kanüle, …)
    • Versand- und Portokosten können berechnet werden, außer:
      • der Versand der Arztrechnung
      • Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes 
      • Versand- und Portokosten kann nur der Arzt in der Privatabrechnung  einfordern, dem die Kosten entstanden sind 

Wechselseitige Anwendung der Gebührenordnungen

Die verschiedenen Gebührenordnungen unterstützen sich gegenseitig und können wechselseitig angewendet werden. Ein Beispiel: Ihre Privatabrechnung führen Sie normalerweise anhand der Gebührenordnung für Ärzte durch. Nun wollen Sie eine Leistung abrechnen, die nicht in der GOÄ, aber in der GOZ aufgeführt ist. Dann kann diese Leistung auch über die Gebührenordnung für Zahnärzte abgerechnet werden. Ein weiteres Beispiel: Die GOZ ist über § 6 Abs. 1 GOÄ, die GOÄ wiederum über § 6 Abs. 1 GOZ anwendbar.

(1) Erbringen Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, Hals-Nasen-Ohrenärzte oder Chirurgen Leistungen, die im Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen – Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) – aufgeführt sind, sind die Vergütungen für diese Leistungen nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Zahnärzte in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

(2) Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.

§ 6 GOÄ

(1) Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses dieser Verordnung berechnet werden. Sofern auch eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung im Gebührenverzeichnis dieser Verordnung nicht enthalten ist, kann die selbstständige zahnärztliche Leistung entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung der in Absatz 2 genannten Leistungen des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte berechnet werden.

(2) Die Vergütungen sind nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte zu berechnen, soweit die Leistung nicht als selbstständige Leistung oder Teil einer anderen Leistung im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte enthalten ist und wenn die Leistungen, die der Zahnarzt erbringt, in den folgenden Abschnitten des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt sind:

1. B I, B II, B III unter den Nummern 30, 31 und 34, B IV bis B VI

2. C I unter den Nummern 200, 204, 210 und 211, C II, C III bis C VII, C VIII nur soweit eine zugrunde liegende ambulante operative Leistung berechnet wird,

3. E V und E VI,

4. J,

5. L I, L II unter den Nummern 2072 bis 2074, L III, L V unter den Nummern 2253 bis 2256 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VI unter den Nummern 2321, 2355 und 2356 im Rahmen der Behandlung von Kieferbrüchen, L VII, L IX,

6. M unter den Nummern 3511, 3712, 3714, 3715, 4504, 4530, 4538, 4605, 4606 und 4715,

7. N unter der Nummer 4852 sowie

8. O.

§ 6 GOZ

Analogleistungen

Eine Analogleistung ist eine nicht in der Gebührenordnung für Ärzte enthaltene Leistung, die aber analog zu einer gleichwertigen in der GOÄ enthaltenen Leistung abgerechnet werden kann. Gleichwertig bezieht sich grob auf den Zeitaufwand, die Art der Behandlung/Untersuchung und die Kosten. Die rechtliche Grundlage hierfür schafft § 6 Abs. 2 GOÄ. Ob die ärztliche Leistung in diesem Fall medizinisch indiziert ist oder nicht, ist unerheblich. Die Einführung der Analogleistungen rührt daher, da u. a. der medizinische Fortschritt nicht allumfassend und stets aktuell in der GOÄ widergespiegelt werden kann.

Warum sollte ich eine Abrechnungsstelle mit der Privatabrechnung beauftragen?

Die Abrechnung von Privatpatienten ist ein arbeits- und zeitintensiver Prozess. Mit dem bloßen Erstellen einer GOÄ Rechnung ist es nicht getan: Die Rechnungen müssen ausgedruckt, kuvertiert und versendet werden. Außerdem müssen die Zahlungseingänge überwacht werden. Kommt es zu einer Rechnungsbeanstandung oder zu einem Mahnverfahren, dann entsteht ein erheblicher Mehraufwand.

Der gesamte Prozess der Privatabrechnung inkl. Inkasso, Mahnwesen und ggf. Factoring für Ärzte kann an eine privatärztliche Abrechnungsstelle ausgelagert werden. Der Abrechnungsdienstleister kauft Ihnen Ihre Honorarforderung ab und entlastet Sie spürbar. Zusätzlich können Sie bei Wahl eines entsprechenden Dienstleisters, der Vorfinanzierung anbietet, auch von einer verbesserten Liquidität profitieren. Bei der Wahl des richtigen Dienstleisters für Ihre Arztpraxis unterstützen wir Sie gerne!

Welche Angaben müssen auf einer Privatabrechnung erwähnt werden?

Der Aufbau einer Privatabrechnung unterliegt § 12 Abs. 2 GOÄ. Folgende Pflichtangaben müssen erwähnt werden:

Pflichtangabe Erklärung
Datum Das Datum der Leistungserbringung, damit der Kostenträger weiß, welchem Versicherungsjahr die Leistung zuzuschreiben ist.
GOÄ Ziffer Damit der Patient die Leistung in der GOÄ nachschlagen bzw. besser nachvollziehen kann.
Beschreibung der Leistung Damit der Patient die Leistung versteht. Gewählt werden muss die offizielle Bezeichnung.
Ggf. Analogleistung Wird eine Analogleistung privat abgerechnet, dann ist dies mit dem Wort “entsprechend” zu kennzeichnen.
Steigerungssatz Dient der Nachvollziehung des Betrags.
Betrag je Leistung Ergibt sich aus der Rechnung: Einfachsatz mal Steigerungssatz
Minderungsbetrag Handelt es sich um stationäre, teilstationäre oder vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen, dann müssen diese gemäß § 6a um den Minderungsbetrag vergünstigt werden (-25 %).
Ersatz von Auslagen Gemäß § 10 Abs. 2 GOÄ. Pauschalabrechnungen sind untersagt. Es dürfen nur Beträge abgerechnet werden, die auch real entstanden sind. Portokosten für den Versand von Arztrechnungen sind nicht abrechnungsfähig. Wird ein Auslagenersatz von mehr als 25,56 € abgerechnet, dann muss der Privatabrechnung ein Beleg beigefügt werden.
Entschädigungen Gemäß § 3 und § 8 GOÄ. Betrag für Wegegeld oder Reiseentschädigung.
Gesamtbetrag Der endgültig vom Privatpatienten zu zahlende Betrag der Privatabrechnung.

Hinweise zu Angaben auf der Privatabrechnung

  • Angabe der Diagnose ist freiwillig: Keine Pflichtangabe, aber wird in der Regel auf der Privatabrechnung vermerkt. Der Kostenträger benötigt sie im Zuge der Plausibilitätsprüfung
  • Angabe der Umsatzsteuer: Werden umsatzsteuerpflichtige Leistungen (Leistungsdiagnostik bei Sportlern, kosmetische Behandlung, …) erbracht oder umsatzsteuerpflichtige Materialien (Nahrungsergänzungsmittel usw.) an den Patienten verkauft, dann hat sich die Privatabrechnung an § 14 UStG zu orientieren. Zusätzliche Angaben wie z. B. Steuersatz, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer müssen auf der Privatabrechnung genannt werden.
  • Liegt der Gesamtbetrag der Privatabrechnung unter 250 € brutto, dann greift die Kleinbetragsrechnung gemäß § 33 UStDV. Dies erleichtert die Rechnungsstellung, da weniger Angaben gemacht werden müssen.
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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am