Rechtsformen für die Arztpraxis und Zahnarztpraxis

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Grundlagen der Rechtsformwahl für Arztpraxen und Zahnarztpraxen

Für eine Arztpraxis/Zahnarztpraxis stehen diese vier Rechtsformen zur Auswahl:

  • Einzelunternehmen
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Einzelpraxen werden meist als Einzelunternehmen geführt. Bei gemeinschaftlichen Praxisformen kommen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) in Betracht.

Rechtsformen beziehen sich auf die juristische Struktur einer Arztpraxis. Sie legen fest, wie das Unternehmen rechtlich organisiert ist und umfassen Aspekte wie Haftung, Steuerpflicht und rechtliche Verantwortlichkeiten.

Praxisformen beziehen sich auf die organisatorischen und betrieblichen Modelle innerhalb der Arztpraxis. Sie definieren, wie Ärzte/Zahnärzte und andere medizinische Fachkräfte zusammenarbeiten und ihre Dienstleistungen anbieten. Beispiele für Praxisformen sind Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG), Praxisgemeinschaft oder Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ).

Bedeutung der Rechtsformwahl für den Praxisalltag und die Zukunft

Die Wahl der Rechtsform legt beim Prozess der Praxisgründung bzw. Zahnarzt-Praxisgründung den Grundstein für die organisatorische Struktur und den rechtlichen Rahmen einer Arztpraxis/Zahnarztpraxis. Sie bestimmt, in welchem Umfang der Praxisinhaber haften, welche steuerlichen Verpflichtungen entstehen und wie Entscheidungen getroffen werden können. 

Eine sorgfältig getroffene Entscheidung unterstützt nicht nur einen reibungslosen Praxisalltag, sondern sichert auch die langfristige Entwicklung und das Wachstum der Praxis ab. 

Zudem hat die Rechtsformwahl Einfluss auf die Attraktivität der Praxis für potenzielle Partner, Investoren und Nachfolger, was insbesondere bei der Praxisfinanzierung sowie einem späteren Praxisverkauf oder einer Praxisübergabe bzw. Praxisübernahme von Bedeutung sein kann.

Hauptfaktoren, die bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden sollten

Bei der Wahl der Rechtsform für eine Arztpraxis/Zahnarztpraxis sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, die je nach individueller Situation und Zielen der Praxisgründer unterschiedlich gewichtet werden können. Zu den wichtigsten Faktoren gehören:

  • Haftung: Die Rechtsform bestimmt das Ausmaß der persönlichen Haftung der Praxisinhaber. Während bei Einzelunternehmen und Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Inhaber unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen haften, bieten Rechtsformen wie die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) eine Haftungsbegrenzung.
  • Steuern: Die steuerliche Belastung kann je nach Rechtsform variieren. Es ist wichtig, die steuerlichen Implikationen der verschiedenen Rechtsformen zu verstehen, um eine steueroptimierte Wahl treffen zu können. Hierbei spielen Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer eine Rolle.
  • Flexibilität in der Praxisführung: Die gewählte Rechtsform beeinflusst die Flexibilität bei der Praxisführung, insbesondere hinsichtlich der Entscheidungsfindung, der Gewinnverteilung und der Möglichkeit zur Aufnahme neuer Partner. Einzelunternehmen bieten in der Regel eine hohe Flexibilität, während Gesellschaftsformen wie die GbR oder PartG durch vertragliche Vereinbarungen individuell gestaltet werden können.
  • Zusammenarbeit mit anderen Ärzten/Zahnärzten: Soll eine Zusammenarbeit mit anderen Ärzten erfolgen, und wenn ja, in welcher Form?
  • Zukunftsperspektiven und Wachstumsmöglichkeiten: Welche Unternehmensform bietet die besten Möglichkeiten für die zukünftige Entwicklung der Praxis?

Vergleich der verschiedenen Rechtsformen

Unterscheidungsmerkmal Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Gründungsvoraussetzungen
  • Anzeige beim zuständigen Finanzamt
  • Gesellschaftsvertrag, meist formlos gültig
  • Anzeige beim zuständigen Finanzamt
  • Notarieller Gesellschaftsvertrag
  • Eintragung ins Partnerschaftsregister
  • Partnerschaftsgesellschaft
  • Notarieller Gesellschaftsvertrag
  • Mindest-Stammkapital von 25.000 €
  • Eintragung ins Handelsregister
Führung und Organisation
  • Inhaber führt die Praxis alleine
  • Mindestens zwei Gesellschafter
  • Gemeinsame Geschäftsführung, sofern nicht anders im Vertrag geregelt
  • Mindestens zwei Partner
  • Gemeinsame Geschäftsführung, sofern nicht anders im Vertrag geregelt
  • Geschäftsführer leitet die GmbH
  • Strikte Trennung zwischen Geschäftsführung und Gesellschaftern
Haftung
  • Unbeschränkte persönliche Haftung mit dem Betriebsvermögen und Privatvermögen
  • Unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter mit dem Betriebsvermögen und Privatvermögen
  • Unbeschränkte persönliche Haftung mit dem Betriebsvermögen und Privatvermögen der Partner
  • Ausnahme: bei Berufsfehlern haftet nur der verantwortliche Partner
  • Beschränkte Haftung auf das Gesellschaftsvermögen
  • Ausnahmen: bei Vosätzlichkeit und Fahrlässigkeit besteht persönliche Schadensersatzpflicht
Steuerliche Behandlung
  • Einkommensteuer auf persönliches Einkommen
  • bei gewerblicher Tätigkeit anteilige Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer auf persönliches Einkommen jedes Gesellschafters
  • bei gewerblicher Tätigkeit anteilige Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
  • Einkommensteuer auf persönliches Einkommen jedes Partners
  • bei gewerblicher Tätigkeit anteilige Umsatzsteuer und Gewerbesteuer
  • Körperschaftsteuer auf Gewinne
  • Gewerbesteuer auf Gewinne
Kapitalbedarf und Finanzierung
  • Gering, abhängig von persönlichen Mitteln
  • Gering, abhängig von Beiträgen der Gesellschafter
  • Moderat, abhängig von der Spezialisierung und Ausstattung der Praxis
  • hoch, Mindestkapital erforderlich und höhere Gründungskosten
Rechnungslegung
  • Einnahmenüberschussrechnung ausreichend
  • Einnahmenüberschussrechnung ausreichend
  • Einnahmenüberschussrechnung ausreichend
  • Bilanz
Gesellschaftsform /
  • Personengesellschaft
  • Personengesellschaft
  • Kapitalgesellschaft
Geeignet für Ärzte, die alleine arbeiten möchten. Es bietet eine einfache Verwaltungsstruktur und volle Entscheidungsfreiheit, allerdings mit der Verpflichtung zur unbeschränkten persönlichen Haftung. Ärzte, die eine einfache, flexible Partnerschaft suchen, ohne großes Anfangskapital. Hier teilen sich mehrere Ärzte die Geschäftsführung und die Haftung, was Kooperationen ohne umfangreiche formale Anforderungen ermöglicht. Ärzte, die mit anderen freiberuflichen Ärzten in einer strukturierten Form zusammenarbeiten möchten, wobei jeder Partner für seine eigenen beruflichen Fehler haftet. Diese Rechtsform bietet eine professionelle Struktur mit dem Vorteil begrenzter Haftung in bestimmten Bereichen. Ärzte, die größere Praxisstrukturen mit klarer Trennung zwischen Management und ärztlichen Gesellschaftern anstreben und von der beschränkten Haftung profitieren möchten. Diese Form ist besonders geeignet für größere medizinische Versorgungszentren, die hohe Investitionen und eine formalere Unternehmensstruktur erfordern.
Rechtsformen für die Arztpraxis im Vergleich

Welche Rechtsform eignet sich für welche Praxisform?

Praxisform Einzelunternehmen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Partnerschaftsgesellschaft (PartG) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Einzelpraxis Ja Nein Nein Ja (abhängig vom Bundesland)
Berufsausübungsgemeinschaft (Gemeinschaftspraxis) Nein Ja Ja Ja (abhängig vom Bundesland)
Praxisgemeinschaft Nein Ja Ja Ja (abhängig vom Bundesland)
Medizinisches Versorgungszentrum Nein Ja Ja Ja
Praxisnetz Nein Ja Ja Ja

Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft)

Die Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft) wird meist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Seltener kommt die Partnerschaftsgesellschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) zum Einsatz.

Gemäß § 18 Abs. 2 und § 23a der Musterberufsordnung dürfen niedergelassene Ärzte jede für ihren Beruf zulässige Gesellschaftsform wählen. Somit ist auch die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft als GmbH grundsätzlich möglich. Allerdings führt die föderale Struktur im Bereich der Heilberufe-Kammergesetze zu unterschiedlichen Regelungen in den Bundesländern. Beispielsweise erlaubt das Bayerische Heilberufe-Kammergesetz (§ 18 Abs. 1 HKaG) explizit nicht die Führung einer ärztlichen Praxis als juristische Person.

Praxisgemeinschaft

Für die Praxisgemeinschaft gelten dieselben rechtlichen Rahmenbedingungen wie für die Gemeinschaftspraxis. Eine Praxisgemeinschaft kann als GbR, PartG oder, je nach Bundesland, als GmbH geführt werden.

Einzelpraxis

Eine Einzelpraxis wird in der Regel als Einzelunternehmen geführt. Je nach Bundesland kann eine Arztpraxis aber auch als GmbH geführt werden.

Medizinisches Versorgungszentrum

§ 95 SGB V regelt die Teilnahmebedingungen an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland und legt spezifische Bestimmungen für die Betriebsformen von medizinischen Versorgungszentren fest. 

Für die Gründung und den Betrieb eines MVZ sind mehrere Rechtsformen möglich: Personengesellschaften wie die GbR und die Partnerschaftsgesellschaft (PartG, PartG mbB), eingetragene Genossenschaften (eG), GmbH sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts wie Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Kommunalunternehmen/Anstalt des öffentlichen Rechts und Gemeinsames Kommunalunternehmen/Anstalt.

Die Zulassung eines MVZ als GmbH ist möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, darunter die KV-Zulassung, die ärztliche Leitung und die Eintragung der Ärzte in das Arztregister (bzw. Zahnarztregister). Zudem muss für MVZ in der Rechtsform der GmbH gesichert sein, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen haften. 

Praxisnetz

Für die Gründung eines Praxisnetzes können sich Praxen in verschiedenen Rechtsformen zusammenschließen: als Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, eingetragener Verein oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Wichtig ist, dass diese Strukturen bei der Antragstellung bereits seit mindestens zwei Jahren bestehen müssen.

Wahl der Rechtsform (Arztpraxis)
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Die Rechtsform einer Praxis auf Papier

Einzelunternehmen

Die Rechtsform des Einzelunternehmens ist ausschließlich für Einzelpraxen geeignet und stellt die unkomplizierteste sowie am häufigsten gewählte Variante der Praxisgründung dar. Immerhin 58 % aller Praxen sind in Deutschland (noch) so organisiert, so die KBV.

Die Arztzahlstatistik 2023 zeigt aber auch, dass Ärzte und Psychotherapeuten vermehrt flexible Arbeitsmodelle wie Anstellung und Teilzeitarbeit wählen, wobei mehr als 50.000 erstmals angestellt und über 60.000 erstmals in Teilzeit arbeiteten, was einen signifikanten Anstieg gegenüber früheren Jahren darstellt. 

Die schwierigen Rahmenbedingungen, darunter hohe Bürokratie und problematische Digitalisierung, beeinträchtigen die Attraktivität der Niederlassung in eigener Praxis. 

Vorstandsmitglieder der KBV betonen die Notwendigkeit stabiler Strukturen und kritisieren die unzureichende politische Unterstützung für die ambulante Versorgung. Der Trend nach flexiblen Arbeitszeiten und Anstellung schreitet der Statistik zufolge zwar kontinuierlich voran, aber noch ist die überwiegende Mehrheit der Niedergelassenen „klassisch“ in der eigenen Praxis tätig.

Ein Einzelunternehmen wird von einer einzelnen Person gegründet und geführt, die vollständig für die Geschäftsführung verantwortlich ist. Diese Rechtsform zeichnet sich durch ihre unkomplizierte Gründung und Handhabung aus.

Allerdings haftet man bei der Rechtsform Einzelunternehmen im worst case auch mit seinem Privatvermögen. Zudem ist die Arbeitsbelastung relativ hoch und der Praxisinhaber trägt die alleinige Verantwortung.

Vorteile Nachteile
  • Einfache Gründung und Verwaltung
    • Geringer bürokratischer Aufwand
    • Keine Notwendigkeit eines Gesellschaftsvertrags
  • Unbeschränkte Haftung
    • Persönliche Haftung mit dem gesamten Privatvermögen
  • Volle Entscheidungsfreiheit
    • Unabhängigkeit bei geschäftlichen Entscheidungen
    • Schnelle Reaktionsfähigkeit
  • Eingeschränkte Kapitalbeschaffung
    • Schwieriger Zugang zu externem Kapital
    • Begrenzte Finanzierungsmöglichkeiten
  • Alle erwirtschafteten Gewinne gehören dem Praxisinhaber
  • Hohe Arbeitsbelastung
    • Alle Aufgaben und Verantwortungen liegen beim Inhaber
    • Wenig Möglichkeit zur Arbeitsteilung
    • ungünstige Work-Life-Balance
  • Steuerliche Vorteile
    • Einfache Besteuerung per Einkommensteuer
    • begrenzte Buchhaltungs- und Abschlusspflichten (Einnahmenüberschussrechnung ausreichend)
    • Befreiung von der Gewerbesteuerpflicht (bei freiberuflicher Tätigkeit)
  • Begrenzte Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten
    • Schwierige Skalierbarkeit des Geschäfts
  • Direkte Kundenbeziehungen
    • Aufbau persönlicher Beziehungen zu Patienten
    • Hohe Flexibilität bei der Patientenbetreuung
  • Abhängigkeit von der eigenen Person
    • Praxis ist stark von der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Inhabers abhängig
    • Schwierigkeiten bei Vertretung und Nachfolge
Vorteile und Nachteile der Arztpraxis-Rechtsform Einzelunternehmen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine einfache und flexible Rechtsform, die von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen gegründet werden kann. Diese Rechtsform ist eine Personengesellschaft und besonders beliebt bei Arztpraxen/Zahnarztpraxen, da sie unkompliziert und kostengünstig zu gründen ist.

Vorteile Nachteile
  • Einfache Gründung und Verwaltung
    • Kein Mindestkapital erforderlich
    • Keine Notwendigkeit eines notariellen Gesellschaftsvertrags
  • Unbeschränkte Haftung
    • Persönliche Haftung mit dem gesamten Betriebs- und Privatvermögen
  • Gemeinsame Entscheidungsfindung
    • Synergien durch geteiltes Wissen und Erfahrung
  • Konfliktpotenzial
    • Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zwischen den Gesellschaftern
  • Kosten- und Arbeitsaufteilung
    • Aufteilung der Betriebskosten
    • Arbeitsteilung und Spezialisierung möglich
  • Abhängigkeit von Partnern
    • Abhängigkeit von der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der anderen Gesellschafter
  • Steuerliche Vorteile
    • Günstige Besteuerung bei niedrigen Gewinnen
    • begrenzte Buchhaltungs- und Abschlusspflichten (Einnahmenüberschussrechnung ausreichend)
    • Keine Gewerbesteuer bei freiberuflicher Tätigkeit
    • Keine Körperschaftssteuer
  • Komplexität bei der Aufteilung der Gewinne
  • Gemeinsame Kundenbeziehungen
    • Möglichkeit zur Betreuung größerer Patientenkreise
    • Besseres Standing durch gemeinsames Auftreten
  • Begrenzte Wachstums- und Expansionsmöglichkeiten
    • Schwierige Skalierbarkeit des Geschäfts
Vorteile und Nachteile der Arztpraxis-Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts

BFH Urteil v. 03.11.2015 – VIII R 62/13: Wenn eine Ärzte-GbR auch Einnahmen aus ärztlichen Leistungen erzielt, die nicht von den Gesellschaftern selbst geleitet und verantwortet werden, gelten alle Einkünfte der GbR als gewerblich und nicht als freiberuflich. In diesem Fall müssen Gewerbesteuern entrichtet werden.

Besteuerung: Das Transparenzprinzip bei GbR und PartG

Sowohl die PartG als auch die GbR sind Personengesellschaften, die nach dem Transparenzprinzip besteuert werden. 

Das bedeutet, dass die Gesellschaft selbst nicht einkommensteuerpflichtig ist. Stattdessen werden die Einkünfte der Gesellschaft direkt den Gesellschaftern zugerechnet und von diesen versteuert. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil am Gewinn der Gesellschaft in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung. Dies kann insbesondere bei niedrigen Gewinnen “günstig” sein, da die individuelle Steuerlast der Gesellschafter oft niedriger ist, insbesondere wenn diese in niedrigeren Einkommensteuerstufen liegen.

Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform, die speziell für Freiberufler, wie Ärzte, Anwälte oder Architekten, entwickelt wurde. Sie kombiniert Elemente der GbR und der GmbH, um den besonderen Bedürfnissen dieser Berufsgruppen gerecht zu werden. Die PartG ist wie die GbR eine Personengesellschaft.

In einer Partnerschaftsgesellschaft haften die Partner gemeinsam als Gesamtschuldner für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft. Dies bedeutet, dass neben dem Vermögen der Partnerschaft auch das persönliche Vermögen der Partner herangezogen werden kann, so § 8 PartGG.

Wenn allerdings nur bestimmte Partner an der Bearbeitung eines Auftrags beteiligt waren, beschränkt sich die Haftung auf diese Partner, sofern es sich nicht um Beiträge von untergeordneter Bedeutung handelt.

Zudem gibt es die Möglichkeit, die Haftung für berufliche Fehler auf einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag zu begrenzen, wenn gleichzeitig eine Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme in Bayern: 5 Millionen Euro pro Schadensfall, Art. 18 Abs. 2 Satz 1 HKaG) abgeschlossen wird. 

Ist eine solche Versicherung vorhanden, haftet für Schäden aus beruflichen Fehlern nur das Vermögen der Partnerschaft. Partnerschaften, die diese Haftungsbegrenzung wählen, müssen ihren Namen um den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder ähnliche, allgemein verständliche Abkürzungen erweitern.

Die Partnerschaft genießt volle Rechts- und Parteifähigkeit und kann unter ihrem eigenen Namen klagen oder verklagt werden. 

Die Einrichtung, Änderung oder Auflösung einer Partnerschaft muss der zuständigen Ärztekammer gemeldet werden

Die Partnerschaft darf unter ihrem eigenen Namen öffentlich auftreten, wobei die Namen und Berufsbezeichnungen aller Partner sowie die Rechtsform anzugeben sind. Als Personengesellschaft unterliegt die Partnerschaft nicht der Einkommens- oder Körperschaftssteuer, stattdessen erfolgt die Besteuerung auf der Ebene der einzelnen Partner.

Für die Gründung einer Partnerschaft ist ein detaillierter Gesellschaftsvertrag erforderlich, der wesentliche Informationen wie Namen und Wohnorte der Partner sowie den Sitz und Gegenstand der Partnerschaft umfasst. Die Partnerschaft muss in das Partnerschaftsregister am zuständigen Amtsgericht eingetragen werden, wobei die Anmeldung und die Änderungen im Partnerkreis notariell zu beglaubigen sind.
Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich auch als Organisationsform für medizinische Kooperationsgemeinschaften zwischen Ärzten und anderen freien Berufen im Gesundheitssektor (§ 23 b Abs. 1 MBO-Ä).

Vorteile Nachteile
  • Einfache Gründung und Verwaltung
    • Kein Mindestkapital erforderlich
    • Einfache Anmeldung beim Partnerschaftsregister
  • Unbeschränkte Haftung für berufliche Fehler
    • Persönliche Haftung der Partner für eigene berufliche Fehler
    • Teilweise Haftung für Fehler der Partner
      • Partner, die nicht an einem Auftrag/Behandlungsfall beteiligt waren, haften nicht persönlich
  • Gemeinsame Entscheidungsfindung
    • Entscheidungen werden gemeinsam getroffen
    • Synergien durch geteiltes Wissen und Erfahrung
  • Konfliktpotenzial
    • Gefahr von Meinungsverschiedenheiten und Konflikten zwischen den Gesellschaftern
  • Kosten- und Arbeitsaufteilung
    • Aufteilung der Betriebskosten
    • Arbeitsteilung und Spezialisierung möglich
  • Abhängigkeit von Partnern
    • Abhängigkeit von der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der anderen Gesellschafter
  • Steuerliche Vorteile
    • Günstige Besteuerung bei niedrigen Gewinnen
    • Keine Gewerbesteuer bei freiberuflicher Tätigkeit
    • Keine Körperschaftssteuer
  • Komplexere Steuererklärung
    • Gemeinsame Steuererklärung der Partner
    • Komplexität bei der Aufteilung der Gewinne
  • Gemeinsame Kundenbeziehungen
    • Möglichkeit zur Betreuung größerer Patientenkreise
    • Besseres Standing durch gemeinsames Auftreten
  • Verantwortung für eigene berufliche Fehler
    • Haftung für eigene Fehler bleibt bestehen
    • Ggf. Reputationsrisiko bei Fehlern der Partner
Vorteile und Nachteile der Arztpraxis-Rechtsform Partnerschaftsgesellschaft
Wahl der Rechtsform (Arztpraxis)
Angebote für Praxisgründung-Dienstleistungen
Kostenlos
Markenhersteller
Beratung
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Die Rechtsform einer Praxis auf Papier

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine Rechtsform, die besonders gut für Ärzte geeignet ist, die eine Praxis gründen oder erweitern möchten. 

Bei einer GmbH ist die Haftung der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, was bedeutet, dass das private Vermögen der Ärzte vor beruflichen Risiken geschützt ist. Dennoch ergibt sich aus § 823 BGB eine direkte Haftung, falls Ärzte durch ihr Handeln das Leben, den Körper, die Gesundheit oder andere Rechte widerrechtlich verletzen. In solchen Fällen kann trotz der beschränkten Haftung eine persönliche Schadensersatzpflicht entstehen.

Als juristische Person tritt die GmbH eigenständig im Rechtsverkehr auf, was zusätzliche Sicherheit bietet. Diese Kapitalgesellschaft erfordert ein Mindestkapital von 25.000 Euro, bietet aber dafür eine klare rechtliche Struktur und professionelle Rahmenbedingungen.
Die Gründung einer Arztpraxis-GmbH ist nicht in jedem Bundesland möglich. Prüfen Sie im gegebenen Fall die jeweilige Berufsordnung.

§ 95 SGB V regelt die Teilnahmebedingungen an der vertragsärztlichen Versorgung in Deutschland und legt spezifische Bestimmungen für die Betriebsformen von medizinischen Versorgungszentren fest. 

Dieser Paragraph erlaubt ausdrücklich, dass MVZ in verschiedenen Rechtsformen betrieben werden können, einschließlich der GmbH. Die Zulassung eines MVZ als GmbH ist daher möglich, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, darunter die ärztliche Leitung und die Eintragung der Ärzte in das Arztregister

Zudem muss für MVZ in der Rechtsform der GmbH gesichert sein, dass die Gesellschafter für Verbindlichkeiten gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen haften. 

Gemäß § 95 SGB V kann ein MVZ in Form einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft (eG) oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft geführt werden.

Für Ärzte hat die GmbH den Vorteil, dass sie den Zugang zu Krediten und Investoren erleichtert, was für die Anschaffung moderner medizinischer Geräte und die Erweiterung der Praxis wichtig sein kann. Zudem genießt eine GmbH ein hohes Ansehen und Vertrauen bei Patienten und Geschäftspartnern. Trotz des höheren Verwaltungsaufwands und der komplexeren Buchführung bietet die GmbH eine solide und sichere Basis für eine erfolgreiche Arztpraxis/Zahnarztpraxis.

Da die GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, unterliegt sie der Körperschaftsteuer. Die Gewinne der GmbH werden zunächst auf Gesellschaftsebene mit der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer belastet. Erst die ausgeschütteten Gewinne werden beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung erneut besteuert. Dieses Verfahren führt zu einer Doppelbesteuerung (zuerst auf Gesellschaftsebene, dann auf Gesellschafterebene), was insbesondere bei niedrigen Gewinnen zu einer höheren Gesamtsteuerlast führen kann.

Vorteile Nachteile
  • Haftungsbeschränkung
    • Haftung ist auf das Stammkapital begrenzt
    • Schutz des Privatvermögens der Gesellschafter
      • Ausnahme: persönliche Schadensersatzpflicht bei deliktischer Haftung bleibt bestehen
  • Höheres Startkapital erforderlich
    • Mindestkapital von 25.000 € notwendig
    • Kapital muss aufgebracht und nachgewiesen werden
  • Professionelle Struktur
    • Klare rechtliche Rahmenbedingungen
    • Gesellschaftervertrag regelt Rechte und Pflichten
  • Höherer Verwaltungsaufwand
    • Aufwändige Gründungsformalitäten
    • Notarielle Beurkundung erforderlich
    • Laufende Buchführungs- und Berichtspflichten (Jahresabschluss, Bilanz)
  • Bessere Finanzierungsmöglichkeiten
    • Einfacherer Zugang zu Krediten und Investoren
    • Möglichkeit zur Ausgabe von Geschäftsanteilen
  • Komplexere Steuererklärung
    • Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
    • Doppelte Buchführung erforderlich
  • Image und Reputation
    • Höheres Ansehen bei Geschäftspartnern und Kunden
    • Professionalität und Vertrauenswürdigkeit
  • Ertragsbesteuerung
    • Steuerliche Belastung durch Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer
  • Unabhängigkeit von Einzelpersonen
    • Unternehmensfortbestand unabhängig von einzelnen Gesellschaftern
    • Möglichkeit zur einfachen Übertragung von Anteilen
  • Geringere Flexibilität
    • Strikte Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften
    • Eingeschränkte Handlungsfreiheit durch Gesellschafterbeschlüsse
Vorteile und Nachteile der Arztpraxis-Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Seit dem 1. Januar 2024 ermöglicht das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) Ärzten die Gründung einer GmbH & Co. KG, die umfassenden Haftungsausschluss für die Gesellschafter bietet. 

Im Gegensatz zu bisherigen Rechtsformen wie der Partnerschaftsgesellschaft oder der PartGmbB, bei denen die Haftung auf den bearbeitenden Partner beschränkt ist, ermöglicht die GmbH & Co. KG, dass nur das Gesellschaftsvermögen haftet, nicht die privaten Vermögen der Gesellschafter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verbindlichkeiten durch berufliche Fehler entstanden sind oder nicht. (Quelle)

FAQ

Ist ein Arzt im Handelsregister eingetragen?

Ein Arzt als Einzelperson ist in der Regel nicht im Handelsregister eingetragen, da die freiberufliche Tätigkeit eines Arztes nicht als Handelsgewerbe gilt. Freiberufler, zu denen auch Ärzte zählen, sind nicht zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet, da ihre Tätigkeit nicht auf den Betrieb eines Gewerbes ausgerichtet ist, sondern auf die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art, die eine besondere berufliche Qualifikation erfordern.

Allerdings können ärztliche Berufsausübungen, die in Form einer Gesellschaft organisiert sind, wie zum Beispiel eine GmbH, im Handelsregister eingetragen sein. Eine Partnerschaftsgesellschaft muss hingegen ins Partnerschaftsregister eingetragen werden. In solchen Fällen ist die Eintragung notwendig, um die Rechtsform der Gesellschaft öffentlich zu machen.

Wann ist ein Arzt/eine Arztpraxis ein Freiberufler und wann ein Gewerbetreibender?

Ein Arzt oder eine Arztpraxis wird in der Regel als Freiberufler angesehen, wenn die Tätigkeit vornehmlich auf der persönlichen, fachlichen Qualifikation beruht und die medizinischen Dienstleistungen eigenverantwortlich erbracht werden, einschließlich der Patientenbetreuung und medizinischen Beratung. 

Ärzte, die ihre Praxis als Freiberufler führen und keine gewerblichen Strukturen aufweisen, verwenden für ihre steuerlichen Erklärungen in der Regel die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR), die eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung darstellt, bei der lediglich die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt werden. Diese Methode ist weniger komplex als die Bilanzierung, die bei Kapitalgesellschaften für den Jahresabschluss erforderlich ist.

Die Entscheidung für eine Kapitalgesellschaft wie eine GmbH führt jedoch dazu, dass die Arztpraxis als gewerbliches Unternehmen behandelt wird. Dies hat zur Folge, dass die Praxis gewerbesteuerpflichtig ist und im Handelsregister eingetragen werden muss. In solchen Fällen sind Bilanzierung und Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften erforderlich, was eine detailliertere Finanzdokumentation und Rechnungslegung als bei freiberuflicher Tätigkeit bedeutet.

Zudem kann ein Arzt als Gewerbetreibender gelten, wenn er neben seiner medizinischen Tätigkeit gewerbliche Aktivitäten wie den Verkauf von Produkten (z. B. Nahrungsergänzungsmittel) ausführt oder an gewerblichen Unternehmen beteiligt ist, die nicht direkt mit seiner freiberuflichen Tätigkeit zusammenhängen. In diesen Fällen kann es notwendig werden, ebenfalls eine Bilanzierung vorzunehmen und einen formellen Jahresabschluss zu erstellen.

Was regelt der Gesellschaftsvertrag?

Bei der Gründung einer Arztpraxis/Zahnarztpraxis in Form einer Gesellschaft wird generell ein Gesellschaftsvertrag benötigt.

Der Gesellschaftsvertrag ist ein zentrales Dokument, das die Rechtsbeziehungen zwischen den Gesellschaftern sowie die organisatorischen Grundlagen einer Gesellschaft regelt

Er beinhaltet detaillierte Informationen über die Gründung der Gesellschaft, darunter die Namen der beteiligten Gesellschafter und ihre jeweiligen Anteile. Weiterhin werden die Zuständigkeiten für die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft nach außen festgelegt. Dies umfasst, wer die Geschäfte führt, welche Befugnisse diese Personen haben und wie Entscheidungen getroffen werden. Auch die Beiträge der Gesellschafter, seien es finanzielle Einlagen oder andere Formen von Beiträgen, werden genau definiert.

Zusätzlich werden in einem Gesellschaftsvertrag oft Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung getroffen, wie die Gewinne unter den Gesellschaftern aufgeteilt oder Verluste gemeinsam getragen werden. 

Auch die Regelungen für das Ausscheiden eines Gesellschafters, sei es durch Verkauf, Tod oder Ausschluss, und die damit verbundenen finanziellen und organisatorischen Konsequenzen sind wichtige Bestandteile. 

Nicht zuletzt werden auch Verfahrensweisen bei möglichen Konflikten zwischen den Gesellschaftern sowie Änderungen des Vertrags selbst thematisiert, um sicherzustellen, dass die Gesellschaft effektiv und im Einvernehmen aller Beteiligten geführt werden kann.

Was ist der Unterschied zwischen einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft?

Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften unterscheiden sich grundlegend in ihrer Struktur, Haftung und Finanzierung.

Personengesellschaften basieren auf der persönlichen Mitgliedschaft und der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Zu den häufigsten Formen zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Bei einer GbR und OHG haften die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem persönlichen Vermögen. In einer KG gibt es sowohl Komplementäre, die unbeschränkt haften, als auch Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlage beschränkt ist. Personengesellschaften sind in der Regel nicht im Handelsregister eingetragen, außer sie betreiben ein Handelsgewerbe (OHG, KG).

Kapitalgesellschaften hingegen legen den Fokus auf das Kapital der Gesellschaft. Die bekanntesten Formen sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Hierbei ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Kapitaleinlagen beschränkt, und die Gesellschaft selbst steht als juristische Person im Vordergrund. Kapitalgesellschaften sind stets im Handelsregister eingetragen, was ihre Rechtsfähigkeit und Haftungsbeschränkung unterstreicht.

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