MVZ gründen: Voraussetzungen, Leitfaden und Beratung
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Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)?
Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine Einrichtung im Gesundheitswesen, die der ambulanten medizinischen Versorgung dient. Es handelt sich dabei um eine Praxis, in der Vertragsärzte und/oder angestellte Ärzte entweder verschiedener Fachrichtungen (fachübergreifend) oder derselben Fachrichtung (fachgleich) gemeinsam unter einem Dach arbeiten. Ein MVZ zeichnet sich insbesondere durch die organisatorische Trennung zwischen Inhaberschaft und ärztlicher Behandlungstätigkeit aus.
Vorteile und Nachteile
Vorteile | Nachteile |
Interdisziplinäre Zusammenarbeit: Verschiedene Fachärzte arbeiten unter einem Dach zusammen. Unmittelbarer Austausch von Erfahrungen und Informationen möglich. | Interessenkonflikte: Potenzielle Interessenkonflikte zwischen betriebswirtschaftlichen Zielen und Patienteninteressen. |
Verbesserte Patientenversorgung: Ganzheitliche und koordinierte Betreuung durch verschiedene Spezialisten. Zudem kann ein breiteres Leistungsspektrum angeboten werden. | Potenziell unpersönliche Arzt-Patienten-Beziehung: Die persönliche Bindung zwischen Arzt und Patient kann geringer sein. |
Förderung durch Gesetzgebung: Unterstützung und Anreize durch gesetzliche Rahmenbedingungen. | Anonymität: Patienten könnten das Gefühl haben, nicht individuell betreut zu werden. |
Zentralisierte Verwaltung: Effiziente Abrechnung und Verwaltung durch zentrale Organisation. | Wechselnde Ansprechpartner: Patienten können häufiger wechselnde Ärzte erleben. |
Attraktive Arbeitsbedingungen: Geregelte Arbeitszeiten und feste Gehälter für Ärzte. Ärzte können Voll- oder Teilzeit arbeiten und individuelle Arbeitszeiten vereinbaren. Zudem haben angestellte Ärzte Anspruch auf Mutterschutz und Elternzeit. | Kosten: Hohe Anfangsinvestitionen und laufende Betriebskosten können eine finanzielle Herausforderung darstellen. |
Effiziente Ressourcennutzung: Bündelung von Ressourcen und medizinischer Ausstattung. | Organisationsaufwand: Komplexe Organisationsstruktur und Managementanforderungen. |
Weniger Bürokratie: Angestellte Ärzte übernehmen keine administrativen Aufgaben und haben mehr Zeit für Patienten. | Marktdominanz: MVZs könnten kleinere Praxen verdrängen und regionale Monopole schaffen. |
Reduziertes finanzielles Risiko: Ärzte müssen keine hohen Investitionen für eine eigene Praxis tätigen. | Begrenzte Entscheidungsfreiheit: Ärzte sind an die Vorgaben des MVZ und des Trägers gebunden. Zudem haben angestellte Ärzte weniger Einfluss auf arbeitsrechtliche Entscheidungen. |
Geringeres Risiko für Berufseinsteiger: Gute Möglichkeit, Berufserfahrung ohne hohe Investitionen zu sammeln. | Zulassungsproblematik: Ärzte können ihre Zulassung bei Ausscheiden nicht mitnehmen. |
Nahtlose Übergabe bei Ausscheiden: Vertragsärztliche Zulassung verbleibt im MVZ und ermöglicht reibungslose Nachfolge. | Wirtschaftlicher Druck: Ein größerer Patientenstamm ist notwendig, um wirtschaftlich zu arbeiten. |
Expansion möglich: Keine Begrenzung der Anzahl angestellter Ärzte, anders als bei Einzelpraxen oder BAGs. | Gewerbliche Ausrichtung: Potenzielle Gefahr der Kommerzialisierung medizinischer Dienstleistungen. |
Patientenvorteile: Kein Bedarf an Überweisungen, keine doppelten Behandlungen und kürzere Wartezeiten. | Steuerliche Nachteile: MVZs in Form einer GmbH unterliegen der Bilanzpflicht und Gewerbesteuer. |
Versorgung in strukturschwachen Gebieten: MVZs sichern die medizinische Versorgung auf dem Land. |
Gründungsvoraussetzungen
Wer kann ein MVZ gründen?
Ein MVZ kann gemäß § 95 SGB V von den folgenden Gruppen gegründet werden:
- Zugelassene Ärzte: Niedergelassene Ärzte, die bereits eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung haben.
- Zugelassene Krankenhäuser: Krankenhäuser, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen: Diese können jedoch nur fachbezogene medizinische Versorgungszentren gründen, die auf die Dialyse und damit verbundene Leistungen spezialisiert sind.
- Anerkannte Praxisnetze: Praxisnetze, die gemäß § 87b Absatz 2 Satz 3 anerkannt sind.
- Gemeinnützige Träger: Organisationen, die aufgrund ihrer Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen.
Die Geschäftsführung eines MVZ kann sowohl von ärztlichen als auch von nicht-ärztlichen Personen übernommen werden. Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass die medizinische Leitung in den Händen eines im Arztregister eingetragenen Arztes liegen (siehe Kapitel “Ärztliche Leitung”).
In welchen Rechtsformen kann ein MVZ geführt werden?
Gemäß § 95 Abs. 1a SGB V kann ein MVZ in folgenden Rechtsformen betrieben werden:
- Personengesellschaft
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
- Partnerschaftsgesellschaft (PartG) .
- Eingetragene Genossenschaften (eG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Öffentlich-rechtliche Rechtsform
- Hierzu zählen Einrichtungen, die von öffentlichen Trägern, wie beispielsweise Kommunen, betrieben werden.
Die Konsequenzen der Wahl einer Rechtsform haben wir in unserem Artikel „Rechtsformen für die Arztpraxis“ ausführlich dargestellt.
MVZ GmbH
Die GmbH ist die am weitesten verbreitete Rechtsform für MVZs. Im Jahr 2022 machten GmbHs 69,24 % aller Rechtsformen von insgesamt 4.574 MVZs aus.
MVZs können auch in der Rechtsform gGmbH (gemeinnützige GmbH) geführt werden.
Die Merkmale und Funktionen einer MVZ GmbH sind:
- Die MVZ GmbH ist eine Kapitalgesellschaft, deren Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist.
- Bei Behandlungsfehlern wird der Arzt unmittelbar haftbar gemacht (deliktische Haftung). Die Gründung einer Kapitalgesellschaft bietet in solchen Fällen keinen Schutz.
- Zur Gründung einer MVZ GmbH sind mindestens ein Gesellschafter und ein Geschäftsführer erforderlich. Die Gründung erfolgt durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und Eintragung ins Handelsregister.
- Das Mindeststammkapital beträgt 25.000 €, wovon die Hälfte bei Gründung eingezahlt sein muss.
Bei der Gründung eines MVZ als GmbH müssen die Gesellschafter Bürgschaftserklärungen oder andere Sicherheiten gemäß § 232 BGB für Ansprüche der Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen vorlegen (§ 95 Abs. 2 SGB V). Diese Sicherheitsleistungen gelten auch für Ansprüche, die erst nach der Auflösung des MVZ fällig werden. Dadurch wird eine haftungsrechtliche Gleichstellung mit anderen Personengesellschaften geschaffen, um den Schutz der Leistungserbringer und der Versichertengemeinschaft zu gewährleisten. Auch juristische Personen als Gesellschafter dürfen diese Bürgschaftserklärungen abgeben.
Wie bei der Arztpraxis GmbH, so wird auch bei der MVZ GmbH ein Gesellschaftsvertrag („Satzung“) benötigt, der notariell beurkundet und von allen Gesellschaftern unterschrieben werden muss (§ 2 Abs. 1 GmbHG).
Ärztliche Leitung
Der ärztliche Leiter eines MVZ muss gemäß § 95 Abs. 1 SGB V zwingend selbst als angestellter Arzt oder als Vertragsarzt in der Einrichtung tätig sein. Er muss im Arztregister eingetragen sein und eine entsprechende Approbation sowie eine abgeschlossene Facharztausbildung vorweisen. Dabei hat er die besondere Verantwortung, in medizinischen Fragen weisungsfrei zu sein. Das bedeutet, dass der ärztliche Leiter in allen medizinischen Angelegenheiten unabhängig und frei von externen Weisungen Entscheidungen trifft, um die bestmögliche Versorgung der Patienten sicherzustellen.
Der ärztliche Leiter muss mindestens eine halbe Arztstelle im MVZ ausfüllen, um eine tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit auf die medizinischen Prozesse zu gewährleisten (Das Urteil des Bundessozialgerichts B 6 KA 23/11 R bezieht sich auf die Nachbesetzung einer halben Arztstelle in einem MVZ. Es bestätigt, dass MVZs das Recht haben, frei gewordene halbe Arztstellen innerhalb von sechs Monaten nachzubesetzen, auch in überversorgten Gebieten.). Die ärztliche Leitung kann sich bei fachgebietsübergreifenden MVZ auf das jeweilige Fachgebiet beschränken, wodurch mehrere ärztliche Leiter erforderlich sein können.
Es ist auch möglich, dass in einem MVZ Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen (z. B. Ärzte und Psychotherapeuten), die ebenfalls an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, gemeinsam arbeiten. In solchen Fällen ist eine kooperative Leitung der Einrichtung möglich, was bedeutet, dass die Leitung des MVZ von Vertretern der verschiedenen Berufsgruppen gemeinschaftlich wahrgenommen werden kann.
Kassenzulassung und Versorgungsauftrag
Die vertragsärztliche Zulassung ist ein zentrales Element für die Gründung und den Betrieb eines MVZ. Diese Zulassung ist notwendig, um an der kassenärztlichen Versorgung teilnehmen und Leistungen gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können. Ein entsprechender Antrag, über den der Zulassungsausschuss der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) entscheidet, muss eingereicht werden.
Die KV prüft, ob der Bedarf an weiteren vertragsärztlichen Leistungen in der Region gegeben ist. Die Bedarfsplanung soll eine ausgewogene und ausreichende Versorgung der Bevölkerung sicherstellen. Dies bedeutet, dass Zulassungen nur in unterversorgten Gebieten oder bei spezifischem Bedarf erteilt werden können.
Die Erlangung einer Kassenzulassung ist insbesondere in einem gesperrten Planungsbereich schwierig. Eine Möglichkeit besteht darin, einen Kassensitz zu kaufen. Grundsätzlich ist die Vergabe der Zulassung auf zwei Wegen möglich:
- Tätigkeit von Vertragsärzten gemäß § 95 Abs. 1 SGB V
- Nachbesetzungsverfahren gemäß § 103 Abs. 4c SBG V
- Verzicht zugunsten einer Anstellung als Arzt bei einem anderen Vertragsarzt oder einem MVZ gemäß § 103 Abs. 4a S. 1 SBG V
- Angestellter Arzt muss mindestens 3 Jahre angestellt sein oder zumindest ursprünglich die Absicht gehabt haben, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein („Drei-Jahres-Frist“)
- Sonderbedarfszulassung bzw. Sonderbedarfsanstellung (vgl. §§ 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V i. V. mit §§ 36, 53 Abs. 1 Bedarfsplanungs-Richtlinie)
Die Nachbesetzung einer Angestelltenstelle ist in einem gesperrten Bereich sowohl für den Vertragsarzt als auch für das MVZ (§ 103 Abs. 4a S. 5 SGB V) möglich. Obwohl die angestellten Ärzte in die Berechnung des Versorgungsgrads einfließen (§ 101 Abs. 1 S. 9 SGB V), führt dies zur Perpetuierung (Fortsetzung) der Überversorgung, anstatt die Leistungserbringung in einem zulassungsbeschränkten Bereich zu reduzieren.
Die ganz überwiegende Zahl der Zulassungsausschüsse verlangte, mindestens zwei tätige Ärzte mit je hälftigem Versorgungsauftrag, wobei ein Arzt ärztlicher Leiter sein musste.
, so die Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft Curacon. Ob dies für MVZs auch in Zukunft so bleiben wird, ist fraglich, denn ein Gutachten des Bundesministerium für Gesundheit schlägt die Einführung einer gesetzlichen Mindestgröße von MVZ im Umfang von mindestens drei vollen Versorgungsaufträgen vor. Die Gutachter argumentieren, dass die Mindestanforderung für eine bestimmte Anzahl von Ärzten in einem MVZ gerechtfertigt ist, da dies Versorgungsvorteile für die Patienten bringt. Sollte jedoch eine Unterversorgung in einem Gebiet drohen, kann von dieser Mindestgröße abgewichen werden. Dennoch müssen in einem solchen Fall mindestens zwei volle Versorgungsaufträge im MVZ vorhanden sein.
Die im MVZ angestellten Ärzte sind Mitglieder der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung, und das MVZ ist zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet (§ 95 Abs. 3 SGB V). Die Einhaltung der Versorgungsaufträge wird von der Kassenärztlichen Vereinigung bundesweit überprüft. Ergebnisse und Maßnahmen werden jährlich an die zuständigen Aufsichtsbehörden übermittelt.
Gemäß § 95 Abs. 1 S. 5 SGB V muss das MVZ die medizinischen Leistungen an einem festgelegten Ort erbringen, der bei der Zulassung angegeben wurde: Die Zulassung erfolgt für den Ort der Niederlassung als Arzt oder den Ort der Niederlassung als medizinisches Versorgungszentrum (Vertragsarztsitz).
Erforderliche Anzahl an Vertragsärzten und Versorgungsaufträge für MVZ Gründung
Eine MVZ GmbH kann gemäß § 1GmbhG von nur einer Person gegründet werden. Für die Zulassung sind jedoch mindestens zwei Vertragsärzte erforderlich, die zusammen einen vollen Versorgungsauftrag haben. Daher kann das MVZ auch mit zwei halben Versorgungsaufträgen (jeweils Anrechnungsfaktor 0,5) gegründet werden.
Kompakter Leitfaden: MVZ Gründung
- Geschäftsidee und Planung
- Definition der Vision und des Konzepts des MVZ
- Analyse der regionalen Bedarfsplanung
- Marktanalyse und Wettbewerbsanalyse
- Rechtsform und Gesellschafter
- Wahl der Rechtsform (z.B. GmbH)
- Festlegung der Gesellschafterstruktur
- Erstellung des Gesellschaftsvertrags
- Standortwahl
- Auswahl eines geeigneten Standorts
- Berücksichtigung von Erreichbarkeit, Infrastruktur und Patientenaufkommen
- Miet- oder Kaufverhandlungen für die Räumlichkeiten
- Finanzierung
- Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplans
- Ermittlung des Kapitalbedarfs für Gründung und laufenden Betrieb
- Einholen von Finanzierungszusagen (Bankkredite, Fördermittel)
- Genehmigungen und Zulassungen
- Antrag auf Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung
- die im MVZ tätigen Ärzte müssen im Arztregister der KV eingetragen sein
- Erfüllung der regionalen Bedarfsplanungsanforderungen
- Einrichtung und Ausstattung
- Planung der Praxisräume (Patientenbereiche, Behandlungszimmer, Verwaltungsbereiche)
- Beschaffung der notwendigen medizinischen Geräte und Ausstattung
- Einrichtung der IT-Infrastruktur (Praxissoftware, Patientenverwaltung, Datenschutz)
- Auswahl eines Abrechnungsdienstleisters für die MVZ-Abrechnung
- Personalrekrutierung
- Rekrutierung von Ärzten/Therapeuten
- Einstellung von medizinischem Fachpersonal und Verwaltungspersonal
- Abschluss von Arbeitsverträgen
- Qualitätsmanagement
- Einführung eines Qualitätsmanagementsystems (z.B. ISO 9001)
- Implementierung von Standards zur Patientenversorgung
- Einrichtung eines Beschwerdemanagementsystems
- Marketing und Öffentlichkeitsarbeit
- Erstellung einer Marketingstrategie
- Aufbau einer Online-Präsenz (Website, SEO, Social Media)
- Netzwerkbildung und Kooperationen mit anderen medizinischen Einrichtungen
- Betriebsaufnahme
- Durchführung von Testläufen und Simulationen
- Offizielle Eröffnung des MVZ
- Beginn des Regelbetriebs
- Kontinuierliche Optimierung
- Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Prozesse
- Feedback von Patienten und Mitarbeitern einholen und umsetzen
- Weiterentwicklung der Dienstleistungen und Angebote
Wo muss man das MVZ anmelden?
- Handelsregister
- Das MVZ muss beim zuständigen Amtsgericht im Handelsregister eingetragen werden. Dies ist erforderlich, wenn das MVZ in der Rechtsform einer GmbH gegründet wird.
- Gesellschaftsvertrag und notarielle Beurkundung
- Der Gesellschaftsvertrag muss erstellt und notariell beurkundet werden. Diese Beurkundung erfolgt durch einen Notar.
- Finanzamt
- Das MVZ muss beim Finanzamt angemeldet werden. Hierbei wird eine Steuernummer beantragt. Zudem müssen Sie ggf. die Anmeldung zur Umsatzsteuer und Lohnsteuer vornehmen.
- Kassenärztliche Vereinigung (KV)
- Die Zulassung des MVZ erfolgt bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung. Hier müssen Sie die Genehmigung zur vertragsärztlichen Versorgung beantragen.
- Berufsgenossenschaft
- Die Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft ist notwendig, um die gesetzliche Unfallversicherung für die Mitarbeiter sicherzustellen.
- Gewerbeanmeldung
- Je nach Tätigkeitsumfang kann eine Gewerbeanmeldung beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt notwendig sein. Diese Anmeldung erfolgt in der Regel bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
- Bundesanzeiger
- Die Veröffentlichung der Gründung und der Gesellschaftsverhältnisse kann im Bundesanzeiger erforderlich sein, besonders bei bestimmten Rechtsformen wie der GmbH.
- Sozialversicherungsträger
- Das MVZ muss die Anmeldung zur Sozialversicherung für die Mitarbeiter bei den zuständigen Krankenkassen vornehmen. Dazu gehört auch die Meldung zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
- Genehmigung für die Abrechnung von Leistungen
- Um Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen zu können, benötigt das MVZ entsprechende Abrechnungsgenehmigungen.
Betrieb und Management eines MVZ
Ein MVZ erfolgreich zu betreiben und zu managen erfordert eine klare Organisationsstruktur, definierte Verantwortlichkeiten und effiziente Prozesse. Hier sind die wesentlichen Aspekte, die den Betrieb und das Management eines MVZ betreffen:
Organisationsstruktur und interne Prozesse
Eine klare und effektive Organisationsstruktur ist entscheidend für den reibungslosen Betrieb eines MVZ. Die Struktur sollte so gestaltet sein, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Fachrichtungen fördert und die administrativen Abläufe optimiert.
- Hierarchische Struktur: Die Organisationsstruktur eines MVZ umfasst in der Regel eine medizinische Leitung, administrative Leitung und die verschiedenen Fachärzte. Die medizinische Leitung ist für die medizinische Qualität und die Einhaltung der Standards verantwortlich, während die administrative Leitung sich um die organisatorischen und wirtschaftlichen Belange kümmert.
- Interne Prozesse: Effektive interne Prozesse sind unerlässlich für den reibungslosen Ablauf. Dazu gehören Prozesse für die Terminvergabe, Patientenaufnahme, Abrechnung und Verwaltung. Regelmäßige Schulungen und Fortbildungen für das Personal helfen, die Prozesse kontinuierlich zu verbessern.
Rolle der Gesellschafter
Gesellschafter sind die Eigentümer eines MVZ. Sie stellen das Kapital zur Verfügung und sind somit wirtschaftlich für das MVZ verantwortlich. Gesellschafter können natürliche Personen (z. B. Ärzte, Zahnärzte) oder juristische Personen (z. B. Krankenhäuser, Kliniken) sein. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, strategische Entscheidungen zu treffen und die langfristige Ausrichtung des MVZ zu bestimmen.
- Strategische Entscheidungen: Die Gesellschafter sind für die strategischen Entscheidungen verantwortlich, wie z.B. die Erweiterung des Leistungsspektrums, Investitionen in neue Technologien oder die Eröffnung neuer Standorte.
- Aufsicht und Kontrolle: Sie üben eine Aufsichtsfunktion aus und stellen sicher, dass das MVZ die gesetzlichen Vorgaben und Qualitätsstandards einhält.
- Finanzielle Verantwortung: Die Gesellschafter tragen die finanzielle Verantwortung und stellen sicher, dass das MVZ wirtschaftlich arbeitet.
Rolle der Träger/Betreiber
Der Träger eines MVZ ist die juristische Person, die das MVZ betreibt und gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie den Kassenärztlichen Vereinigungen verantwortlich ist. Träger können beispielsweise gemeinnützige Organisationen, Krankenhäuser oder auch ärztliche Gemeinschaften sein. Der Träger sorgt für die Einhaltung rechtlicher Rahmenbedingungen und trägt die organisatorische Gesamtverantwortung.
Der Begriff „Betreiber“ wird oft synonym mit „Träger“ verwendet. Der Betreiber ist die Organisation oder Person, die für den Betrieb des MVZ verantwortlich ist. In der Praxis kann der Betreiber ein Krankenhaus, eine ärztliche Gemeinschaft oder eine andere Organisation sein, die die Infrastruktur und das Personal zur Verfügung stellt.
Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Ärzte im MVZ
Leistungserbringer sind die Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und anderen Gesundheitsdienstleister, die direkt die medizinischen Leistungen im MVZ erbringen. Sie sind für die Diagnose und Behandlung der Patienten zuständig. Leistungserbringer können angestellt oder freiberuflich tätig sein. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Versorgung der Patienten.
- Patientenversorgung: Die Hauptaufgabe der Ärzte ist die medizinische Versorgung der Patienten. Sie arbeiten fachübergreifend zusammen, um eine ganzheitliche Behandlung zu gewährleisten.
- Qualitätssicherung: Ärzte sind verantwortlich für die Einhaltung der medizinischen Standards und die kontinuierliche Verbesserung der Behandlungsqualität.
- Weiterbildung: Regelmäßige Fort- und Weiterbildungen sind notwendig, um auf dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft zu bleiben und die Qualität der Versorgung zu sichern.
- Administrative Aufgaben: Dazu gehören die Dokumentation der Behandlungen, Teilnahme an Teambesprechungen und Mitarbeit in der Praxisorganisation.
Entstehungsgründe, Geschichte und Entwicklung der MVZs
Die Praxisform “MVZ” wurde am 14.11.2003 im Zuges des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) unter Leitung der Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt bekannt. In Kraft getreten ist dieses Gesetz am 01.01.2004. Das GMG ermöglichte erstmals die Gründung von MVZ als neue Organisationsform für die ambulante Versorgung. Diese Einrichtungen sollten die interdisziplinäre Zusammenarbeit verschiedener Fachärzte fördern und eine umfassende Versorgung unter einem Dach bieten.
Die Medizinischen Versorgungszentren sind nicht direkt aus den Polikliniken der ehemaligen DDR entstanden, aber es gibt historische und konzeptionelle Parallelen zwischen beiden Einrichtungen. Die Einführung der MVZ in Deutschland war eine Reaktion auf spezifische Herausforderungen und Entwicklungen im deutschen Gesundheitssystem und keine direkte Fortführung des Poliklinik-Modells.
Mit Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes (GKV-VSG) am 23.07.2015 entfiel das frühere Kriterium der „fachübergreifenden“ Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Seit diesem Zeitpunkt sind auch „fachgleiche“ MVZ zulässig, das heißt, es können nun beispielsweise reine Hausarzt-MVZ oder Zahnarzt-MVZ, spezialisierte facharztgleiche MVZ oder auch MVZ, in denen ausschließlich ärztliche und/oder nichtärztliche Psychotherapeuten tätig sind, gegründet werden.
Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz von 2015 modifizierte und ergänzte zudem die Maßnahmen des Versorgungsstrukturgesetzes, welches im Wesentlichen am 01.01.2012 in Kraft trat, um insbesondere dem Ärztemangel in ländlichen Regionen entgegenzuwirken. Eine bedeutende Neuerung war, dass Kommunen die Möglichkeit erhielten, auch ohne Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) MVZ zu errichten.
Seit der Einführung ist die Zahl der MVZ stetig angestiegen und erreichte im Jahr 2022 mehr als 4.500. Ein besonders starkes Wachstum seit 2016 ist auf gesetzliche Änderungen zurückzuführen, insbesondere auf die Einführung fachgleicher MVZ. In diesem Jahr überstieg die Anzahl der MVZ in Trägerschaft von Krankenhäusern erneut deutlich die der MVZ in Trägerschaft von Vertragsärzten. Zuvor waren Vertragsärzte häufiger als Träger von MVZ aufgetreten. Diese Entwicklung verdeutlicht das zunehmende Interesse an der Gründung eines MVZ.
Die Gründe für das wachsende Interesse an der Gründung von MVZ sind politischer Natur. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der relevanten Gesetzesänderungen, die zu dieser Entwicklung beigetragen haben:
Themen/Novelle | GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) | Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG ) | GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) | Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (PflegeWentwG) | GKV-Versorgungsstrukturgesetz (GKV-VStG) | GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) | Terminservice- und Versorgungsgesetz – (TSVG) |
Gründungsberechtigung | Alle Leistungserbringer (LE) i.S. des SGB V, Ausschluss öffentlicher Hand von unmittelbarer Trägerschaft | Einführung Teil-Zulassung Änderung § 20 Abs. 2 S. 2 Ärzte-ZV: Tätigkeit im KH ist mit vertragsärztl. vereinbar | Änderung § 20 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV: Mitwirkung bei §§ 73b, 140b SGB V unschädlich Neuordnung des Rechts der Heil-/Hilfsmittelerbringer: LE-Status durch Vertragsschluss | Neuer LE: Stationäre Pflegeeinrichtung zur ambulanten Behandlung befugt durch Vertrag oder qua Ermächtigung, vgl. § 119b SGB V (ohne ÄL, mit [weisungsfrei] angestellten Ärzten) | Beibehalten: § 126 III SGB V nicht-ärztliche Dialyse-LE oder gemeinnützige Träger | Weiterhin Bindung an LEStatus | Neu: Anerkannte Praxisnetze, Einschränkung: § 126 IIISGB V Gründ.befugnis nur für „fachbezogene MVZ“, Sonderregelung KH für zahnärztliche MVZ |
Organisationsform | Jeder private und öffentliche Träger, soweit zulässig | Ja – Jung-Ärzte-Privileg gestrichen | Einschränkung auf Personengesellschaften, eG, GmbH – Ausschluss OHG, KG, AG, KGaA | Neu: Kommunen in öffentlichrechtlicher Rechtsform (va Eigen-/Regiebetrieb, (G)KU, Anstalt döR) | |||
Versorgungsrelevanz | Ja – (zusätzliche) Zulassung nach 5-jähriger Anstellung | Keine Fachübergreiflichkeit nur bei hausärztlicher+ pp Fachgruppe; bei Fachärzten genügt Schwerpunktübergreiflichkeit Neu gestattet: Ärzte + Zahnärzte | Abschaffung Zulassungsbeschränkungen für Vertragszahnärzte | Ja – Bestandsschutzregelung für bisher zugelassene MVZs Ausdrücklicher grds. Nachrang im Nachbesetzungsverfahren Ausn. überwiegend ArztMVZ | |||
Fachliche Ausrichtung und Größe | Fachübergreifend ohne Legaldefinition Keine Mindestgröße – immanent 2 Versorgungsaufträge Verbot: Ärzte + Zahnärzte | Auch kooperative ärztliche Leitung | Keine Änderung | Wegfall Fachübergreiflichkeit Nebenfolge: zahnärztliche MVZ möglich | Neben (z)MVZs spezifisch Dialyse-„fachbezogene“ MVZ | ||
Ärztliche Leitung (ÄL) der Einrichtung | Auch externe ÄL | ÄL muss im MVZ als angest. Arzt oder VA tätig sein, Externe (-) Ausdrückl. medizinische Weisungsfreiheit ÄL | |||||
Schutz vor nichtärztlichen Investoren | „Unternehmerische Führung“ gefordert | Allgemein: Verträge mit Kostenträgern, Steuerung Leistungsqualität und Preis d. Ausschreibungen | Kapitalintensive Bereiche Labormedizin, Augenheilkunde vor sachfremden Erwägungen | Kapitalinvestoren ohne fachlich-medizinischen Bezug Anbieterdominanz weniger KH | |||
Inkrafttreten | 01.01.2004 | 01.01.2007 | 01.04.2007 | 01.07.2008 | 01.01.2012 | 25.07.2015 | 11.05.2019 |
FAQ
Kann ein Gesellschafter in seinem eigenen MVZ als angestellter Arzt tätig sein?
Nein, ein geschäftsführender Gesellschafter kann nicht in seinem eigenen MVZ als angestellter Arzt tätig sein. Das Bundessozialgericht entschied (B 6 KA 2/21 R), dass Ärzte in einem MVZ nur dann angestellt werden können, wenn sie eine abhängige Beschäftigung ausüben. Gesellschafter eines MVZ können demnach nicht gleichzeitig als angestellte Ärzte tätig sein, da sie aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschaft als selbstständig gelten.
Muss ein MVZ Umsatzsteuer zahlen?
Vertragsärztliche Leistungen sowie Umsätze, die in direktem Zusammenhang mit ärztlichen Heilbehandlungen stehen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Anders verhält es sich bei den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Für diese Zusatzleistungen, die keinen engen Bezug zur Heilbehandlung haben, muss Umsatzsteuer gezahlt werden. Beispiele hierfür sind der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln und Kontaktlinsen sowie diverse Dienstleistungen, die nicht über die Krankenkassen abgerechnet werden können.
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Weitere Quellen:
- https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Ministerium/Berichte/Stand_und_Weiterentwicklung_der_gesetzlichen_Regelungen_zu_MVZ.pdf
- https://epub.uni-regensburg.de/51480/1/Dissertation_letzte%20%C3%9Cberarbeitung_26.1..pdf
- https://arge-medizinrecht.de/wp-content/uploads/2022/03/015-Dr-Dorn.pdf