STK-Prüfung von Medizinprodukten nach § 12 MPBetreibV

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Abstract – STK-Prüfung aktiver Medizinprodukte nach § 12 MPBetreibV

  • Die sicherheitstechnische Kontrolle (STK) ist eine gesetzlich verpflichtende Geräteprüfung für aktive, nicht implantierbare Medizinprodukte nach § 12 MPBetreibV; Verstöße sind bußgeldbewehrt (bis 30.000 € nach § 94 Abs. 5 MPDG) und können bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Verstoß auch strafrechtliche Konsequenzen nach § 93 MPDG nach sich ziehen.
  • STK-pflichtig sind ausschließlich in Anlage 1 der MPBetreibV gelistete Produkte, darunter Defibrillatoren, Beatmungsgeräte, HF-Chirurgiegeräte und Infusionspumpen; die Prüfung ist spätestens alle zwei Jahre ab Inbetriebnahme oder letzter STK durchzuführen, sofern Hersteller oder Nutzungsbedingungen kein kürzeres Intervall erfordern.
  • Die STK umfasst Sichtprüfung, Funktionsprüfung und elektrische Sicherheitsprüfung nach DIN EN 62353 sowie verpflichtende Dokumentation im Medizinproduktebuch und Kennzeichnung mit Prüfplakette; durchführen darf sie ausschließlich fachlich qualifiziertes Personal nach § 5 MPBetreibV.
  • Der Betreiber (Praxisinhaber) trägt die Verantwortung für die fristgerechte Beauftragung auch bei externen Dienstleistern; die STK ist von der messtechnischen Kontrolle (MTK, § 15 MPBetreibV) abzugrenzen, die ausschließlich die Messgenauigkeit von Geräten wie Blutdruckmessgeräten prüft.

Was ist eine STK-Prüfung — und für welche Geräte ist sie Pflicht?

§ 12 MPBetreibV verpflichtet Betreiber zur sicherheitstechnischen Kontrolle (STK) aktiver Medizinprodukte. Die STK stellt den sicherheitstechnischen Istzustand eines Geräts fest. Sie ist unabhängig von Wartungsarbeiten oder Reparaturen. Ziel: technische Mängel rechtzeitig erkennen, bevor Patienten, Anwender oder Dritte gefährdet werden.

Die Prüfpflicht betrifft ausschließlich Produkte der Anlage 1 MPBetreibV. Dazu zählen unter anderem:

  • Defibrillatoren und Geräte zur elektrischen Beeinflussung von Nerven, Muskeln oder Herztätigkeit
  • Geräte zur intrakardialen Messung elektrischer Größen
  • Reizstromtherapiegeräte und Hochfrequenz-Chirurgiegeräte (HF-Chirurgie)
  • Infusions- und Spritzenpumpen
  • Beatmungs- und Narkosegeräte
  • Säuglingsinkubatoren und externe Schrittmacher

Die Prüfpflicht beschränkt sich nicht auf das Hauptgerät selbst: Nach § 12 Abs. 1 Satz 5 MPBetreibV gelten dieselben Anforderungen entsprechend auch für Zubehör und andere Gegenstände, die mit einem Anlage-1-Produkt verbunden sind — etwa Kabel, Sensoren oder Module, die im Behandlungsverbund eingesetzt werden.

Eine Ausnahme gilt für automatisierte externe Defibrillatoren (AED) nach § 12 Abs. 2 MPBetreibV. Die STK-Pflicht entfällt nur, wenn alle vier Kriterien gleichzeitig zutreffen: Das Gerät ist für die Anwendung durch Laien vorgesehen, es ist selbsttestend, es wird im öffentlichen Raum aufbewahrt, und der Betreiber führt regelmäßige Sichtkontrollen durch. Fehlt eines dieser Kriterien, bleibt die STK-Pflicht bestehen.

Ab dem 1. Januar 2027 gelten für neu in Betrieb genommene Laien-AED zusätzliche Anforderungen: Die Geräte müssen die Selbsttest-Ergebnisse dokumentieren und regelmäßig automatisch per Fernüberwachung an den Betreiber übermitteln. In diesem Fall kann die Sichtprüfung anlassbezogen erfolgen — abhängig von den Ergebnissen der Fernüberwachung, statt starr nach festem Turnus. Der Betreiber muss zudem über den Hersteller sicherstellen, dass Daten zur Funktionsfähigkeit, zum Standort und zur öffentlichen Zugänglichkeit des Geräts öffentlich abrufbar sind. Schlägt ein Selbsttest fehl, muss der Betreiber die Funktionsfähigkeit des AED unverzüglich wiederherstellen — etwa durch Reparatur oder Austausch.

Für Altgeräte gilt eine gesonderte Übergangsregelung: Medizinprodukte der ehemaligen Gruppe 1 nach der Medizinischen Geräteverordnung (MedGV) von 1986 unterliegen weiterhin den Prüfintervallen ihrer damaligen Bauartzulassung — unabhängig von den heutigen Fristen nach § 12 MPBetreibV.

Abgrenzung: STK vs. MTK vs. reguläre Wartung

Die STK unterscheidet sich klar von zwei verwandten Prüfformen. Die messtechnische Kontrolle (MTK) nach § 15 MPBetreibV prüft ausschließlich die Messgenauigkeit bestimmter Geräte, etwa Blutdruckmessgeräte, Thermometer oder Audiometer. Sie betrifft nur Produkte der Anlage 2. Die Instandhaltung nach § 7 MPBetreibV umfasst Wartung, Inspektion und sicherheitsrelevante Software-Updates. Sie ersetzt die STK nicht — auch wenn Hersteller den Begriff „sicherheitstechnische Kontrolle“ mitunter für eigene Instandhaltungsprüfungen verwenden. Maßgeblich für die STK-Pflicht ist ausschließlich § 12 MPBetreibV in Verbindung mit Anlage 1.

Elektrische Geräte ohne STK-Pflicht — etwa Untersuchungsliegen oder Bürogeräte — fallen stattdessen unter die Prüfpflicht nach DGUV-Vorschrift 3, im Sprachgebrauch häufig noch als UVV-Prüfung (Unfallverhütungsvorschrift) bezeichnet. Diese verfolgt primär den Arbeitsschutz, nicht die Patientensicherheit, und läuft parallel zur MPBetreibV. Anders als die STK folgt die UVV-Prüfung keiner produktspezifischen Anlage, sondern prüft nach DIN VDE 0701-0702 bzw. 0105/0100 in den Schritten Sichtprüfung, Funktionsprüfung und Messung. 

Praxishinweis: Auch wenn ein Gerät nicht in Anlage 1 gelistet ist, kann der Hersteller eine STK in der Gebrauchsanweisung vorschreiben. Diese herstellerseitige Vorgabe ist dann verbindlich.

Wer darf die STK durchführen — und welche Fristen gelten?

§ 12 Abs. 4 MPBetreibV beschränkt die Durchführung auf Personen, Betriebe oder Einrichtungen, die die Anforderungen nach § 5 MPBetreibV erfüllen. Dazu zählen eine einschlägige Ausbildung, praktische Erfahrung mit dem jeweiligen Produkttyp sowie geeignete Prüf- und Messmittel. In der Praxis übernehmen medizintechnische Kundendienste, Prüfdienstleister oder speziell geschulte Elektrofachkräfte diese Aufgabe.

Die gesetzliche Höchstfrist beträgt zwei Jahre. Sie läuft ab dem Monat der Inbetriebnahme oder der letzten STK. Gibt der Hersteller ein kürzeres Intervall vor, ist dieses verbindlich einzuhalten — die Zwei-Jahres-Frist bleibt jedoch in jedem Fall die absolute Obergrenze. Ein vom Hersteller vorgegebenes längeres Intervall entbindet den Betreiber nicht von der gesetzlichen Zwei-Jahres-Pflicht. Möchte der Betreiber von Herstellervorgaben abweichen — etwa durch ein verlängertes Intervall oder ausgelassene Prüfpunkte —, muss er dies nachvollziehbar begründen und verantworten.

Deuten konkrete Nutzungs- oder Umgebungsbedingungen auf frühere Mängel hin, muss der Betreiber die Kontrolle zusätzlich vorzeitig veranlassen.

KriteriumRegelung nach § 12 MPBetreibV
Maximales Prüfintervall2 Jahre (absolute Obergrenze)
FristbeginnInbetriebnahme oder letzte STK
Kürzere HerstellerfristVorrangig zu beachten
Längere HerstellerfristUnwirksam — 2-Jahres-Grenze bleibt bestehen
Vorzeitige PrüfungPflicht bei erhöhtem Mängelrisiko
Durchführende PersonQualifikation nach § 5 MPBetreibV erforderlich

Wie läuft die STK-Prüfung praktisch ab?

Die STK folgt einem festen Ablauf nach DIN EN 62353. Zunächst prüft die durchführende Person Gehäuse, Anzeigen und Anschlüsse auf Vollständigkeit und äußere Schäden (Sichtprüfung). Danach folgt die Funktionsprüfung der Sicherheits-, Anzeige- und Meldeeinrichtungen sowie medizinproduktspezifischer Aspekte. Den Abschluss bildet die elektrische Sicherheitsprüfung nach DIN EN 62353, die Schutzleiterwiderstand, Ableitströme (z. B. Patientenableitstrom) und Isolationswiderstand umfasst, mit abschließender Bewertung. Die Prüfschritte schließen laut § 12 Abs. 1 Satz 4 MPBetreibV grundsätzlich die Messfunktionen des Geräts ein.

Bei Defibrillatoren umfasst die STK zusätzlich die Messung der Energieabgabe, die Prüfung der Sicherheitsentladung und der Analysefunktion sowie den Austausch von Verfalls- und Verbrauchskomponenten wie Elektroden oder Batterien.

Nach erfolgreicher Prüfung kennzeichnet die durchführende Person das Gerät mit einer Plakette. Diese weist Jahr und Monat der nächsten STK sowie die prüfende Person eindeutig aus. Zusätzlich verlangt das Gesetz ein Protokoll mit Messwerten, Messverfahren und Beurteilungsergebnissen. Pauschale Vermerke wie „STK durchgeführt — keine Beanstandungen“ reichen dafür nicht aus. Jeder konkret geprüfte Punkt muss einzeln dokumentiert sein.

Das Protokoll ist bis zur nächsten STK aufzubewahren. Zusätzlich verlangt § 13 MPBetreibV die Eintragung ins Medizinproduktebuch. Praktikabel: Legen Sie sämtliche Prüfprotokolle direkt darin ab.

Die STK-Pflicht gilt unabhängig von der Praxisgröße: Auch Einzelpraxen mit nur einem betroffenen Gerät — etwa einem Defibrillator im Notfallkoffer — unterliegen denselben Fristen und Dokumentationspflichten wie große Gemeinschaftspraxen oder MVZ. 

Vorbereitung auf den Prüftermin:

  • [ ] Medizinproduktebuch und Bestandsverzeichnis aktuell halten
  • [ ] Gebrauchsanweisungen mit Herstellervorgaben zu Prüfintervallen bereitlegen
  • [ ] Zugänglichkeit der zu prüfenden Geräte sicherstellen
  • [ ] Frühere Prüfprotokolle für Vergleichswerte griffbereit haben
  • [ ] Zuständigkeit für Terminkoordination praxisintern klären

Was kostet eine STK — und wer trägt die Verantwortung bei Verstößen?

Die Kosten variieren nach Geräteart, Prüfaufwand und Anbieter. Laut Erhebungen des Bundesministeriums für Gesundheit lag der mittlere Sachaufwand einer sicherheitstechnischen Prüfung bei rund 80 Euro pro Medizinprodukt. Für Standardgeräte liegen die Preise meist zwischen 45 und 150 Euro zzgl. MwSt.; für Defibrillatoren (AEDs) fallen häufig 130 bis 160 Euro an. Hinzu kommen oft Anfahrts- oder Versandkosten. Der tatsächliche Preis hängt zusätzlich von Gerätekomplexität und Dienstleister ab. Ein Kostenvoranschlag vor Auftragsvergabe schafft Klarheit. 

Haftungsrisiko: Der Betreiber bleibt auch bei Beauftragung eines externen Dienstleisters für die fristgerechte Durchführung verantwortlich. Ein Wechsel des Prüfdienstleisters entlastet nicht von der Betreiberpflicht nach § 12 MPBetreibV.

Wird die STK nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht durchgeführt, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann nach § 94 Abs. 5 MPDG mit einem Bußgeld bis zu 30.000 Euro geahndet werden. § 93 MPDG sieht zusätzlich Strafvorschriften vor — auch für fahrlässiges Verhalten. § 93 MPDG sieht zusätzlich Strafvorschriften vor, die sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Verhalten erfassen — die Strafandrohung reicht bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Führt ein vorsätzlicher Verstoß zu einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen oder zu schweren Gesundheitsschäden, kann sich der Strafrahmen auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöhen. 

FAQ: Häufige Fragen zur STK-Prüfung

Muss die STK auch bei selten genutzten Geräten durchgeführt werden?

Ja. Die Prüfpflicht nach § 12 MPBetreibV knüpft an die Zugehörigkeit zur Anlage 1, nicht an die Nutzungshäufigkeit. Auch ein selten verwendeter Defibrillator benötigt die STK im vorgeschriebenen Intervall — unabhängig vom tatsächlichen Einsatz.

Was passiert, wenn ein Gerät die STK nicht besteht?

Die prüfende Person dokumentiert die Mängel im Protokoll und vergibt keine Prüfplakette. Das Gerät darf bis zur Mängelbeseitigung nicht weiter betrieben werden. Häufige Ursachen sind defekte Elektroden, verschlissene Kabel oder abgelaufene Batterien. Nach der Reparatur ist eine erneute Prüfung erforderlich.

Kann die STK-Frist durch den Hersteller verkürzt werden?

Ja. Gibt der Hersteller in der Gebrauchsanweisung ein kürzeres Prüfintervall als die gesetzlichen zwei Jahre vor, ist diese Frist verbindlich. Ein längeres Herstellerintervall ist dagegen unwirksam — die gesetzliche Zwei-Jahres-Grenze gilt als absolute Obergrenze.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am