Honorarvereinbarung Arzt/Zahnarzt und Patient

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Was ist eine Honorarvereinbarung?

Eine Honorarvereinbarung (Honorarvertrag) ist ein individueller Vertrag zwischen einem Arzt oder Zahnarzt und seinem Patienten, in dem die Vergütung für medizinische Leistungen festgelegt wird. Diese Vereinbarung regelt die Höhe der Honorare und die Zahlungsbedingungen für die erbrachten Leistungen. Durch einen solchen Honorarvertrag kann eine von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden, so § 2 Abs. 1 GOÄ bzw. § 2 Abs. 1 GOZ.

Wie sieht eine Honorarvereinbarung aus?

Während sich die herkömmliche GOÄ-Rechnung an den Vorgaben des § 12 GOÄ orientiert, basiert die Honorarvereinbarung auf den Bestimmungen des § 2 GOÄ. Demnach muss eine Vereinbarung folgendes enthalten:

  • Nummer und die Bezeichnung der Leistung
    • Der Leistungskatalog ist der zentrale Bestandteil der Honorarvereinbarung. Er listet die Nummer und die Bezeichnung jeder medizinischen Leistung detailliert auf. Jede Leistung sollte klar beschrieben werden, um sicherzustellen, dass beide Parteien die Art und den Umfang der erbrachten Leistungen verstehen.
  • Steigerungssatz und vereinbarter Betrag
    • Dieser Abschnitt umfasst den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag für jede aufgeführte Leistung. Der Steigerungssatz bezieht sich auf die Höhe der Abweichung vom Standardvergütungssatz gemäß der Gebührenordnung (z.B. GOÄ oder GOZ). Alle Beträge müssen eindeutig und nachvollziehbar angegeben werden.
  • Erstattungshinweis
    • Ein wesentlicher Bestandteil der Honorarvereinbarung ist der Hinweis, dass eine vollständige Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen, wie z.B. private Krankenversicherungen oder Beihilfestellen, möglicherweise nicht gewährleistet ist. Dieser Hinweis schützt den Leistungserbringer vor möglichen Ansprüchen des Patienten im Falle einer Teilerstattung oder Ablehnung durch die Erstattungsstelle.
  • Beschränkung auf wesentliche Erklärungen
    • Es dürfen keine weiteren Erklärungen vereinbart werden, die über die oben genannten Punkte hinausgehen. 
  • Aushändigung der Vereinbarung
    • Der Arzt ist verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck der Honorarvereinbarung auszuhändigen. 

Die Honorarvereinbarung darf keinen Formularcharakter haben. Am besten werden die betroffenen Positionen, Steigerungssätze usw. handschriftlich eingetragen, so die Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK).

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Warum vereinbaren Ärzte Honorarvereinbarungen mit ihren Patienten?

  • Erweiterte Behandlungsmöglichkeiten
    • Honorarvereinbarungen ermöglichen es Ärzten und Zahnärzten, ihren Patienten Behandlungsmethoden anzubieten, die über den Leistungskatalog des EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) oder der GOÄ hinausgehen. Dies ist insbesondere bei innovativen oder spezialisierten Verfahren der Fall, die noch nicht im Standardkatalog aufgenommen wurden, aber eine signifikante Verbesserung der Therapieergebnisse versprechen. Durch die Honorarvereinbarung kann der Arzt solche fortschrittlichen Methoden zugänglich machen.
  • Individuelle Patientenversorgung
    • Jeder Patient ist einzigartig, und Standardbehandlungen decken nicht immer die individuellen Bedürfnisse optimal ab. Honorarvereinbarungen erlauben es dem Arzt, maßgeschneiderte Behandlungspläne zu erstellen, die speziell auf die gesundheitlichen Anforderungen und Wünsche des Patienten abgestimmt sind. Diese individuelle Herangehensweise kann zu besseren medizinischen Ergebnissen und einer höheren Patientenzufriedenheit führen.
  • Wirtschaftliche Erwägungen
    • In vielen Fällen sind die durch EBM oder GOÄ abgedeckten Leistungen nicht kostendeckend, insbesondere wenn sie zeitaufwendig oder besonders anspruchsvoll sind. Honorarvereinbarungen bieten dem Arzt die Möglichkeit, eine faire Vergütung für seine Arbeit zu erhalten. Dies ist nicht nur im Interesse des Arztes, sondern auch des Patienten, da es sicherstellt, dass der Arzt die notwendige Zeit und Ressourcen aufwenden kann, um eine qualitativ hochwertige Versorgung zu gewährleisten.

Welche Voraussetzungen gelten für eine Honorarvereinbarung?

  • Für bestimmte Leistungsbereiche sind abweichende Vereinbarungen (auch Abdingungen genannt) nicht zulässig.
    • Eine Honorarvereinbarung für Schwangerschaftsabbrüche ist ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 GOÄ).
    • Leistungen nach den Abschnitten A, E, M und O der Gebührenordnung sind ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
    • Eine Honorarvereinbarung ist nur zulässig, wenn vollstationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre wahlärztliche Leistungen vom Wahlarzt persönlich erbracht werden (§ 2 Abs. 3 GOÄ).
  • Es dürfen weder eine abweichende Punktzahl noch ein abweichender Punktwert vereinbart werden (§ 2 Abs. 1 GOÄ). Lediglich ein abweichender Steigerungsfaktor darf festgelegt werden.
    • Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars ohne Bezug auf das Leistungsverzeichnis der GOÄ ist unzulässig.
  • Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Honorarvereinbarung abhängig gemacht werden (§ 2 Abs. 1 GOÄ). 
  • Eine Honorarvereinbarung muss nach persönlicher Absprache im Einzelfall zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen vor Erbringung der Leistung schriftlich getroffen und von beiden unterschrieben werden.
    • Im persönlichen Gespräch muss der Arzt dem Zahlungspflichtigen erklären, warum eine Abweichung vom vorgeschriebenen Gebührenrahmen der geltenden GOÄ notwendig ist.
    • Die Unterzeichnung vorformulierter Vereinbarungstexte durch Mitarbeiter zur Abwicklung abweichender Honorarvereinbarungen ist nicht zulässig. 
    • Dieses Schriftstück muss folgende Informationen enthalten:
      • Die Nummer und die Bezeichnung der Leistung.
      • Den Steigerungssatz und den vereinbarten Betrag.
      • Den Hinweis, dass eine vollständige Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist.
      • Es dürfen keine weiteren Erklärungen vereinbart werden.
        • Zusätzliche Erklärungen müssen in einem Behandlungsvertrag erfasst werden.
        • Die Regelungen für allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) nach §§ 305 ff. BGB, die z. B. die Unwirksamkeit einseitiger Haftungsausschlüsse für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Körperschäden betreffen, gelten nicht für individuell mit dem Patienten ausgehandelte Honorarvereinbarungen. Das gilt auch für vorformulierte, aber ausgehandelte Honorarvereinbarungen, da laut Rechtsprechung nur die relevanten Gebührenziffern und deren Steigerungssätze verhandelbar sind.
        • Für vorformulierte, nicht ausgehandelte Honorarvereinbarungen gelten die AGB-Kontrollbestimmungen. Der Arzt muss ein berechtigtes Interesse an der Überschreitung des Gebührenrahmens nachweisen. Dies ist der Fall, wenn der Patient außergewöhnlich hochwertige oder aufwendige Leistungen erhält. Es besteht dann kein Interesse, diese Leistungen nur im üblichen Rahmen (einfacher bis 3,5-facher Steigerungssatz) abzurechnen. Eine herausragende akademische Qualifikation des Arztes (Stichwort Chefarzt) allein rechtfertigt keine Überschreitung des Gebührenrahmens.
      • Der Arzt ist verpflichtet, dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck dieser Vereinbarung auszuhändigen. 

Welche Konsequenzen drohen, wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten werden?

Wenn Ärzte bei der Erstellung der Honorarvereinbarung die Vorgaben des § 2 GOÄ nicht strikt einhalten, hat dies schwerwiegende Konsequenzen. 

In einem solchen Fall ist die Honorarvereinbarung gemäß § 134 BGB nichtig. Dies bedeutet, dass der Arzt das vertraglich vereinbarte Honorar nicht fordern kann. Stattdessen dürfen nur die regulären Gebühren nach der GOÄ, das heißt maximal bis zum Steigerungssatz von 3,5, berechnet werden. 

Darüber hinaus haben Patientinnen und Patienten einen Anspruch auf die Erstattung von bereits bezahlten Gebühren gemäß § 812 BGB. Diese Regelung soll sicherstellen, dass alle Honorarvereinbarungen fair und transparent gestaltet sind und die Rechte der Patienten gewahrt bleiben.

Durch eine Honorarvereinbarung kann lediglich ein abweichender Steigerungsfaktor festgelegt werden. Dabei darf jedoch kein unangemessenes Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und Gegenleistung entstehen. Ein solches Missverhältnis könnte gegen das ärztliche Berufsrecht verstoßen und als Wucher oder sittenwidriges Rechtsgeschäft gemäß § 138 BGB und § 12 Abs. 1 MBO-Ä bewertet werden. 

Die Rechtsprechung hat ein unangemessenes Missverhältnis teilweise bei Gebührensätzen angenommen, die das Doppelte des regulären Höchstsatzes (3,5-fach), also ein Siebenfacher-Satz, überschreiten.

Wie funktioniert die Honorarvereinbarung?

Zunächst stellt der Arzt oder Zahnarzt fest, welche Leistungen der Patient benötigt oder wünscht, und prüft, ob diese durch den EBM oder die GOÄ (Abrechnung Arztpraxis) bzw. den BEMA oder die GOZ (Abrechnung Zahnarztpraxis) abgedeckt sind oder ob eine zusätzliche Honorarvereinbarung erforderlich ist.

Daraufhin erstellt der Arzt einen Entwurf des Honorarvertrags, der die zu erbringenden Leistungen detailliert beschreibt. Die Gebühren für die einzelnen Leistungen, genauer gesagt die Steigerungsfaktoren, werden festgelegt, entweder basierend auf der Gebührenordnung (GOÄ/GOZ) oder individuell vereinbart. Zahlungsbedingungen, wie Zahlungsfristen und Modalitäten, werden ebenfalls definiert.

Der vereinbarte Faktor muss nicht den Höchstsatz der GOÄ überschreiten (mehr als das 3,5-fache). Eine Honorarvereinbarung kann auch mit einem Faktor zwischen 2,3 und 3,5 abgeschlossen werden. Dies ist sinnvoll, wenn keine adäquate GOÄ Steigerungsfaktor Begründung vorliegt.

Der Arzt oder Zahnarzt bespricht den Vertragsinhalt mit dem Patienten vor der Behandlung, einschließlich der Leistungen, Kosten und Zahlungsbedingungen. Der Patient erhält Gelegenheit, Fragen zu stellen und Klarstellungen zu erhalten.

Wenn der Patient mit den Vertragsbedingungen einverstanden ist, wird der Honorarvertrag schriftlich fixiert. Beide Parteien, also der Arzt/Zahnarzt und der Patient, unterzeichnen den Vertrag, wodurch er rechtsverbindlich wird. Anschließend erbringt der Arzt die vereinbarten Leistungen gemäß den Vertragsbedingungen. Der Patient hat Anspruch auf die vertraglich festgelegten Leistungen und muss die vereinbarten Gebühren entrichten.

Nach Erbringung der Leistungen stellt der Arzt im Rahmen der Privatliquidation eine Rechnung aus, die die erbrachten Leistungen und die vereinbarten Honorare detailliert auflistet. Der Patient bezahlt die Rechnung gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen. Beide Parteien bewahren eine Kopie des Honorarvertrags und der entsprechenden Rechnungen für ihre Unterlagen auf. Dies dient als Nachweis der Vereinbarung und kann im Falle von Unstimmigkeiten oder rechtlichen Fragen herangezogen werden.

Wann ist eine Honorarvereinbarung ungültig?

Eine Honorarvereinbarung kann ungültig sein, wenn die Regelungen des § 2 GOÄ nicht eingehalten werden.

Ein Beispiel aus der Praxis: Eine Honorarvereinbarung ist ungültig, wenn sie nicht klar den ausdrücklichen Wunsch des Patienten nach einer privatärztlichen Behandlung trotz gesetzlichen Versicherungsschutzes dokumentiert und die inhaltlichen Anforderungen nicht vollständig erfüllt. Das geht aus dem Urteil des Amtsgerichts München vom 28.04.2010 (Az.: 163 C 34297/09) hervor:

  • Sachverhalt
    • Ein privates Krankenversicherungsunternehmen forderte die Rückzahlung einer ärztlichen Vergütung, die aufgrund einer Honorarvereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und einer Fachärztin für Chirurgie gezahlt wurde. Die Klägerin argumentierte, dass die Vereinbarung den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach.
  • Urteil
    • Das Gericht verurteilte die Ärztin zur Rückzahlung von 1.323,68 Euro nebst Zinsen, da die Honorarvereinbarung ungültig war.
  • Gründe für die Ungültigkeit
    • Fehlende ausdrückliche Erklärung
      • Die Vereinbarung dokumentierte nicht klar genug, dass der Versicherte trotz gesetzlichem Versicherungsschutz eine privatärztliche Behandlung wünschte (§ 18 Abs. 8 BMV-Ä, § 21 Abs. 8 BMV-Ä/EKV).
  • Inhaltliche Mängel
    • Die Vereinbarung erfüllte zwar das Schriftformerfordernis, aber nicht die inhaltlichen Anforderungen der genannten Bestimmungen. Sie wies lediglich auf mögliche Erstattungslücken hin, ohne den ausdrücklichen Patientenwunsch zu verdeutlichen.
  • Unterschiedlicher Regelungszweck
    • Die Vereinbarung war hauptsächlich eine Abweichung der GOÄ-Gebührenregelungen und nicht auf den ausdrücklichen Wunsch nach privatärztlicher Behandlung ausgerichtet.

Ärzte müssen bei der Honorarvereinbarung zwar die wirtschaftliche Lage ihrer Patienten berücksichtigen, jedoch müssen sie auch sicherstellen, dass die Sätze der GOÄ nicht unlauter unterschritten werden (§ 12 MBO-Ä). Ziel der Regelung ist es, eine faire und transparente Vergütung für medizinische Leistungen sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

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FAQ: Häufig gestellte Fragen

Sind Honorarvereinbarungen erstattungsfähig?

Honorarvereinbarungen zwischen Arzt und Patient sind nicht automatisch vollständig erstattungsfähig. Ob und in welchem Umfang eine Erstattung erfolgt, hängt von den Vertragsbedingungen der Krankenversicherung ab.

Erstattungshöhe: In vielen Fällen erstatten private Krankenversicherungen nur bis zu einem bestimmten Prozentsatz der in der GOÄ festgelegten Sätze.

Notwendigkeit und Angemessenheit: Versicherungen prüfen oft, ob die in der Honorarvereinbarung festgelegten Leistungen medizinisch notwendig und die Honorare angemessen sind. Leistungen, die als nicht notwendig oder überteuert betrachtet werden, können von der Erstattung ausgeschlossen sein.

Ein konkretes Beispiel, das die Erstattungsfähigkeit von Honorarvereinbarungen belegt: Ein Patient klagte gegen seine private Krankenversicherung, die sich weigerte, die höheren Steigerungssätze einer Honorarvereinbarung mit einem Arzt aus einer Privatklinik zu erstatten. Der Patient hatte die Rechnung des Arztes vollständig bezahlt. Die Versicherung berief sich auf § 192 Abs. 2 VVG, der Kürzungen bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Vergütung erlaubt. Das Landgericht Frankfurt (Az.: 2- 23 S 5/20) entschied zugunsten des Patienten und erklärte, dass die Versicherung die höheren Steigerungssätze erstatten muss. Der Grund: Die Versicherung hat es versäumt, die vereinbarten Entgelte mit marktüblichen Preisen zu vergleichen, was notwendig ist, um ein Übermaß gemäß § 192 Abs. 2 VVG festzustellen.

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Weitere Quellen:

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Autor: Nils Buske, veröffentlicht am , zuletzt aktualisiert am