Approbation: So werden Sie Zahnarzt in Deutschland!

Was ist eine Approbation als Zahnarzt?

Die Approbation als Zahnarzt ist die staatliche Zulassung zur Ausübung des Berufs des Zahnarztes in Deutschland. Sie stellt sicher, dass ein Zahnarzt die notwendigen fachlichen, gesundheitlichen und charakterlichen Voraussetzungen erfüllt, um den Beruf eigenverantwortlich und auf Grundlage der gesetzlichen Vorgaben ausüben zu dürfen. Ohne Approbation ist die Existenzgründung als Zahnarzt nicht möglich.

Die Approbation wird auf Antrag nach erfolgreichem Abschluss des Zahnmedizinstudiums und des Staatsexamens erteilt. Sie besitzt unbefristete Gültigkeit, kann jedoch bei bestimmten Verstößen entzogen werden. Ohne diese Erlaubnis ist es nicht möglich, als Zahnarzt tätig zu werden, sei es in einer eigenen Zahnarztpraxis oder als Angestellter.

Die rechtliche Grundlage für die Approbation ist das Zahnheilkundegesetz (ZHG) sowie die Approbationsordnung für Zahnärzte (ZApprO), welche die Anforderungen an die Ausbildung, die Prüfungen und das Verfahren zur Erlangung der Approbation regeln.

Zusätzlich zur fachlichen Qualifikation müssen Antragsteller auch ihre gesundheitliche Eignung, ihre Deutschkenntnisse (falls sie ihren Abschluss im Ausland erworben haben) und ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen, etwa durch ein polizeiliches Führungszeugnis.

Für ausländische Zahnärzte gibt es spezifische Anerkennungsverfahren, um ihre im Ausland erworbenen Qualifikationen auf die deutschen Anforderungen hin zu prüfen und gegebenenfalls eine Gleichwertigkeit festzustellen, die dann zur Erteilung der Approbation führen kann.

Wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Zahnheilkunde dauernd ausüben will, bedarf einer Approbation als Zahnarzt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Approbation berechtigt zur Führung der Bezeichnung als „Zahnarzt“ oder „Zahnärztin“. Die vorübergehende Ausübung der Zahnheilkunde bedarf einer jederzeit widerruflichen Erlaubnis.

§ 1 ZHG

Voraussetzungen für die Approbation als Zahnarzt

Abschluss eines Zahnmedizinstudiums

Der Grundstein für die Approbation als Zahnarzt ist der erfolgreiche Abschluss eines Zahnmedizinstudiums. Das Studium der Zahnmedizin wird an Universitäten angeboten und erstreckt sich über eine Regelstudienzeit von 5 Jahre und 6 Monaten inkl. Prüfungszeit für die Zahnärztliche Prüfung. 

Es umfasst eine fundierte theoretische Ausbildung in den Naturwissenschaften, der Medizin und der Zahnheilkunde sowie eine umfassende praktische Ausbildung. Im Rahmen dieser Ausbildung lernen die Studierenden nicht nur die wissenschaftlichen Grundlagen, sondern auch die praktischen Fähigkeiten, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind.

Am Ende des Studiums steht das Staatsexamen, das in mehreren Prüfungen das Wissen und die Fähigkeiten der Studierenden auf die Probe stellt. Nur wer das Studium erfolgreich abschließt, kann die Approbation beantragen.

Gesundheitliche Eignung

Gemäß der ZApprO müssen Antragsteller, die eine Approbation als Zahnarzt anstreben, ihre gesundheitliche Eignung nachweisen. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die Bewerber in der Lage sind, den zahnärztlichen Beruf auszuüben, ohne sich selbst oder andere zu gefährden.

Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, die bestätigt, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen, die die Berufsausübung beeinträchtigen könnten. Dazu gehören Untersuchungen, die die körperliche Fitness, die Belastbarkeit und das Fehlen ansteckender Krankheiten betreffen. In manchen Fällen können zusätzliche psychologische Gutachten verlangt werden, um sicherzustellen, dass der Zahnarzt auch in Stresssituationen verantwortungsvoll handeln kann.

Persönliche Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist eine weitere Voraussetzung für die Erteilung der Approbation. Zahnärzte tragen eine hohe Verantwortung für die Gesundheit ihrer Patienten, daher wird auch auf den charakterlichen Hintergrund großen Wert gelegt.

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit wird in der Regel ein polizeiliches Führungszeugnis verlangt. In diesem Dokument werden eventuelle Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren aufgeführt. Eine einschlägige Vorstrafe kann ein Hindernis für die Erteilung der Approbation darstellen, da sie Zweifel an der Eignung des Bewerbers aufwerfen könnte. Insbesondere Vergehen, die im Zusammenhang mit dem beruflichen Umfeld stehen, wie Betrug, Körperverletzung oder Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz, können zur Ablehnung des Antrags führen.

Sprachkenntnisse

Ein weiterer wesentlicher Aspekt für die Erteilung der Approbation ist der Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse. Da Zahnärzte in direktem Kontakt mit Patienten arbeiten, ist die Fähigkeit, sich klar und verständlich auf Deutsch auszudrücken, unerlässlich.

Für Antragsteller, die in Deutschland ihr Zahnmedizinstudium absolviert haben, ist die Sprachprüfung nicht relevant. Da das Studium und die Prüfungen auf Deutsch abgehalten werden, wird davon ausgegangen, dass die Studierenden über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um den Lehrveranstaltungen zu folgen und die Prüfungen erfolgreich zu bestehen. Für ausländische Zahnärzte, deren Ausbildung nicht in deutscher Sprache erfolgt ist, ist der Nachweis von Deutschkenntnissen zwingend erforderlich. 

Zahnärzte aus dem Ausland: Wege zur Approbation in Deutschland

Für Absolventen von inländischen Universitäten ist der Abschluss des Zahnmedizinstudiums in der Regel unproblematisch mit der Erteilung der Approbation verbunden. Für Zahnärzte, die ihr Studium im Ausland abgeschlossen haben, ist die Anerkennung ihres Abschlusses eine wichtige Hürde. Die Anerkennung ausländischer Abschlüsse richtet sich nach der Herkunft des Abschlusses:

  • EU/EWR-Abschlüsse: Zahnärzte aus EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz haben in der Regel gute Chancen auf eine unkomplizierte Anerkennung ihrer Abschlüsse, da die Ausbildungssysteme innerhalb der Europäischen Union weitgehend harmonisiert sind. Die Anerkennung erfolgt in der Regel durch die zuständigen Landesbehörden.
  • Drittstaaten-Abschlüsse: Für Zahnärzte aus Drittstaaten gestaltet sich die Anerkennung häufig schwieriger. Hier ist eine Gleichwertigkeitsprüfung erforderlich, um festzustellen, ob die im Ausland erworbene Ausbildung den deutschen Standards entspricht. Ist dies nicht der Fall, können zusätzliche Prüfungen oder Nachqualifizierungen notwendig sein.

Für ausländische Zahnärzte, die in Deutschland arbeiten möchten, sind einige Regelungen in der ZApprO von besonderer Bedeutung. Diese betreffen vor allem die Voraussetzungen für die Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, die Erteilung der Approbation und die Möglichkeit, temporär in Deutschland zu arbeiten.

  • Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen (§ 23 Abs. 1-3 ZApprO)
    • Ausländische Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen können anerkannt werden, sofern sie einem zahnmedizinischen Studiengang entsprechen und es keinen wesentlichen Unterschied zu den in Deutschland vorgeschriebenen Leistungen gibt. 
    • Zuständig für die Anerkennung ist die entsprechende Stelle des Bundeslandes, in dem der Antragsteller für das Zahnmedizinstudium eingeschrieben oder zugelassen ist. Liegt keine Einschreibung oder Zulassung vor, entscheidet das Bundesland, in dem der Antragsteller geboren ist, oder Nordrhein-Westfalen, falls keine andere Zuständigkeit vorliegt
  • Eignungs- und Kenntnisprüfung (§ 104 ZApprO)
    • Sollten die ausländischen Studienleistungen nicht vollständig anerkannt werden, können Antragsteller die Eignungs- oder Kenntnisprüfung ablegen. 
    • Die Eignungsprüfung prüft dabei gezielt die wesentlichen Unterschiede im Vergleich zur deutschen Ausbildung (§ 89). 
    • Die Kenntnisprüfung umfasst sowohl theoretische als auch praktische Prüfungsabschnitte, um sicherzustellen, dass der Antragsteller über das notwendige Wissen und die Fertigkeiten verfügt.
  • Temporäre Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde (§§ 119-132 ZApprO).
    • Ausländer, die noch keine Approbation haben, können eine temporäre Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde in Deutschland beantragen. 
    • Diese Erlaubnis kann unter bestimmten Bedingungen erteilt und verlängert werden, insbesondere wenn der Antragsteller bereits über eine im Ausland erworbene und in Deutschland anerkannte Qualifikation verfügt

Für ausländische Antragsteller ist der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse ein entscheidender Bestandteil des Anerkennungsverfahrens und Voraussetzung für die Erteilung der Approbation. Da die zahnärztliche Tätigkeit in Deutschland den direkten Kontakt mit Patienten erfordert, müssen ausländische Antragsteller belegen, dass sie über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügen, um ihre beruflichen Aufgaben sicher und kompetent auszuführen. In der Regel sind allgemeine Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) sowie medizinische Fachsprachkenntnisse auf dem Niveau C1 erforderlich.

Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde

In Deutschland steht die Approbation als Zahnarzt im Zentrum der beruflichen Zulassung für Zahnärzte. Doch es gibt Situationen, in denen eine vollständige Approbation noch nicht erlangt werden kann oder ein kurzfristiger Bedarf an zahnärztlicher Tätigkeit besteht. In solchen Fällen bietet § 13 ZHG die Möglichkeit, eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde zu erhalten.

Diese Erlaubnis richtet sich in erster Linie an Personen, die ihre zahnärztliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben und vorübergehend in Deutschland arbeiten möchten. Hierbei ist es wichtig zu beachten, dass diese Erlaubnis nicht an Personen vergeben wird, die ihre Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder in der Schweiz abgeschlossen haben, da für diese normalerweise andere Regelungen gelten. 

Die vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde ist zeitlich begrenzt und mit spezifischen Auflagen verbunden. Sie wird in der Regel für maximal zwei Jahre erteilt und kann auf bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsstellen beschränkt sein. Diese zeitliche und inhaltliche Begrenzung stellt sicher, dass die vorübergehende Erlaubnis nicht die Anforderungen und den Umfang einer vollständigen Approbation ersetzt.

Es gibt jedoch Ausnahmen:

  • In besonderen Fällen, etwa wenn die Approbation aufgrund fehlender Voraussetzungen nicht erteilt werden kann, kann die vorübergehende Erlaubnis verlängert werden. Dies gilt insbesondere in Situationen, in denen die Sicherstellung der zahnärztlichen Versorgung im Vordergrund steht.
  • Ein weiterer Sonderfall betrifft Personen, die ihre zahnärztliche Ausbildung außerhalb Deutschlands noch nicht abgeschlossen haben. Diese können eine vorübergehende Erlaubnis erhalten, wenn die Tätigkeit in Deutschland für den Abschluss ihrer Ausbildung erforderlich ist. Auch hier gelten strenge Auflagen: Die Tätigkeit muss unter der Aufsicht eines approbierten Zahnarztes erfolgen und ist genau auf die notwendigen Ausbildungsinhalte beschränkt.

Während der Geltungsdauer dieser Erlaubnis haben die Inhaber grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie approbierte Zahnärzte. Dies bedeutet, dass sie denselben ethischen und fachlichen Standards unterliegen, die für die zahnärztliche Versorgung in Deutschland gelten. Diese Regelung soll sicherstellen, dass die Qualität der Behandlung und die Sicherheit der Patienten auch bei vorübergehenden Tätigkeiten gewährleistet sind.

Wo muss man die Approbation als Zahnarzt beantragen?

Bundesland Zuständige Behörde
Baden-Württemberg
Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen

Wie läuft das Approbationsverfahren ab?

Das Approbationsverfahren für Zahnärzte und Zahnärztinnen gliedert sich in mehrere Schritte:

  1. Antragstellung: Der Antrag auf Approbation wird bei der zuständigen Landesbehörde gestellt. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und die erforderlichen Unterlagen, wie Identitätsnachweis, Lebenslauf und verschiedene Bescheinigungen, enthalten (§ 83, § 84 ZApprO).
  2. Bestätigung des Antragseingangs: Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats. Sollten Unterlagen fehlen oder unvollständig sein, wird die antragstellende Person darüber informiert (§ 85 ZApprO).
  3. Prüfung der Unterlagen: Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit geprüft. Diese Prüfung kann bis zu drei Monate dauern und in besonderen Fällen um einen Monat verlängert werden (§ 86 Abs. 1 und 2 ZApprO).
  4. Entscheidung über den Antrag: Die Behörde trifft nach Abschluss der Prüfung eine Entscheidung über die Erteilung der Approbation. Wenn wesentliche Unterschiede in der Ausbildung festgestellt werden, kann die Behörde eine Eignungsprüfung verlangen (§ 86 Abs. 3 und 4 ZApprO, § 87 ZApprO).
  5. Bescheid und Erteilung der Approbation: Bei positiver Entscheidung wird die Approbation durch einen schriftlichen Bescheid erteilt, der die antragstellende Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt (§ 88 ZApprO). Gleichzeitig stellt die Behörde die Approbationsurkunde aus, die die offizielle Berechtigung zur Berufsausübung dokumentiert und ebenfalls schriftlich zugestellt wird (§ 88 ZApprO).

Wie lange dauert das Approbationsverfahren?

Die Bearbeitung eines Approbationsantrags dauert in der Regel mehrere Wochen bis mehrere Monate. Die Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen, die Kapazitäten der zuständigen Behörde sowie die Notwendigkeit, gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen oder Nachweise zu verlangen.

Die zuständige Behörde bestätigt den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und informiert über fehlende Unterlagen (§ 85 ZApprO). Nach der vollständigen Prüfung der Unterlagen erfolgt die Entscheidung über die Approbation oder die Feststellung wesentlicher Unterschiede und die Anordnung einer Eignungsprüfung. Die gesamte Bearbeitungszeit kann durch eventuelle Rückfragen oder notwendige Ergänzungen der Unterlagen verlängert werden.

Wenn die Ausbildung eines Antragstellers aus einem EU-Mitgliedstaat, dem EWR oder der Schweiz wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung aufweist, muss die zuständige Behörde dies feststellen. Falls Unterschiede vorliegen, kann der Antragsteller diese durch eine Eignungsprüfung ausgleichen. Die Behörde ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Einreichung aller erforderlichen Unterlagen über den Antrag zu entscheiden und gegebenenfalls den Bescheid zur Eignungsprüfung zu erteilen  (§ 2 Abs. 2 ZHG).

Welche Unterlagen muss man für die Approbation einreichen?

Für die Beantragung der Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin müssen gemäß § 84 ZApprO folgende Unterlagen eingereicht werden:

  • kurzgefasster Lebenslauf
  • Identitätsnachweis im Original oder in beglaubigter Kopie
  • amtliches Führungszeugnis
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • ärztliche Bescheinigung, die bestätigt, dass keine gesundheitlichen Bedenken gegen die Ausübung des Berufs bestehen.
  • Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung im Original oder in beglaubigter Kopie

Das Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der zuständigen Behörde nicht älter als einen Monat sein​

Zusätzlich fordern Landesbehörden, wie beispielsweise die Landesbehörde Niedersachsen, die Vorlage einer Geburtsurkunde (im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie). Bei verheirateten Personen wird zudem die Eheurkunde (ebenfalls im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie) verlangt.

Soweit die Dokumente nicht auf Deutsch ausgestellt sind, ist zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung beizufügen. 

Wie teuer ist die Approbation?

Die Kosten für die Approbation als Zahnarzt variieren in Deutschland je nach Bundesland, da die Gebühren von den jeweiligen Landesbehörden festgelegt werden. Üblicherweise liegen die Kosten für die Erteilung der Approbation zwischen 150 € und 1.000 €. Während deutsche Absolventen meist 150 € bis 300 € für das Approbationsverfahren zahlen, fallen für ausländische Zahnärzte höhere Gebühren an, da die Kenntnisprüfung bis zu 1.000 € kosten kann. Zusätzliche Kosten können entstehen, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bei der ersten Einreichung vorliegen.

Wann verliert ein Zahnarzt seine Approbation?

Eine Approbation kann unter bestimmten Umständen entzogen werden, wie es in § 5 BÄO (Bundesärzteordnung) geregelt ist:

  • Zwingende Rücknahme: Die Approbation muss zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der wesentlichen Voraussetzungen, wie die ordnungsgemäße Ausbildung oder der Abschluss des Medizinstudiums, nicht erfüllt war Dies gilt auch, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder der gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht gegeben war.
  • Ermessensrücknahme: Die Approbation kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung andere Voraussetzungen wie die gesundheitliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht vorlagen.
  • Zwingender Widerruf: Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine wesentliche Voraussetzung, wie die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs, entfällt.
  • Ermessenswiderruf: Die Approbation kann widerrufen werden, wenn nachträglich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Arztes aufkommen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich ist

Der Entzug der Approbation ist ebenfalls in § 4 ZHG geregelt und enthält im Wesentlichen die gleichen Bestimmungen wie die Bundesärzteordnung.

FAQ

Kann man ohne Approbation als Zahnarzt arbeiten?

In Deutschland ist es grundsätzlich nicht erlaubt, ohne Approbation als Zahnarzt zu arbeiten. Die Approbation ist die staatliche Zulassung, die notwendig ist, um den Beruf des Zahnarztes eigenverantwortlich und uneingeschränkt ausüben zu dürfen. Sie bestätigt, dass der Zahnarzt alle erforderlichen Qualifikationen, Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt, um Patienten sicher und kompetent zu behandeln.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Approbation möglich, jedoch stets mit Einschränkungen: Ausländische Zahnärzte können eine zeitlich befristete Berufserlaubnis erhalten, die räumlich und fachlich begrenzt ist. Vor Erhalt der Approbation ist eine Tätigkeit als Assistenzzahnarzt unter Aufsicht eines approbierten Zahnarztes erlaubt. In nicht-klinischen Bereichen wie Forschung und Lehre kann auch ohne Approbation gearbeitet werden, da kein direkter Patientenkontakt besteht.

Ist Approbation gleich Doktortitel?

Nein, die Approbation und der Doktortitel sind nicht dasselbe. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Zahnarzt, Arzt oder Apotheker. Der Doktortitel ist ein akademischer Grad, der nach einer zusätzlichen wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation) verliehen wird. Er ist für die Berufsausübung nicht notwendig, sondern eine zusätzliche Qualifikation, besonders im akademischen oder spezialisierten Bereich.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am