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Abstract – Privatrezept ausstellen: Befugnis, Pflichtangaben, Gültigkeit, Abrechnung
- Jeder approbierte Arzt darf ein Privatrezept ausstellen, unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten; die Pflichtangaben nach § 2 AMVV (u. a. Arztdaten mit Telefonnummer, Ausstellungsdatum, Patientendaten, Wirkstoff mit Stärke, Dosierung oder „Dj“, eigenhändige Unterschrift bzw. QES) gelten identisch für Kassen- und Privatrezepte.
- Vertragsärzte müssen auf Privatrezept verordnen, wenn eine Leistung außerhalb des GKV-Leistungskatalogs liegt oder das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V nicht erfüllt ist (z. B. IGeL, Lifestyle-Präparate); bei absehbar fehlender Kostenübernahme ist die wirtschaftliche Informationspflicht in Textform nach § 630c Abs. 3 BGB zu beachten.
- Ein Privatrezept gilt ohne abweichenden Vermerk drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV); kürzere Fristen gelten für BtM-Rezepte (7 Tage), T-Rezepte sowie orale Retinoide bei gebärfähigen Frauen (jeweils 6 Tage), auch bei privater Verordnung.
- Für die Rezeptausstellung existiert keine eigene GOÄ-Ziffer: Mit Arztkontakt geht sie in der Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder 3 auf, ein Wiederholungsrezept durch die MFA ohne Arztkontakt wird nach GOÄ-Ziffer 2 liquidiert.
Inhaltsverzeichnis
Wer darf ein Privatrezept ausstellen?
Die Approbation begründet die Befugnis, rezeptpflichtige Arzneimittel zu verschreiben. Ob der Patient gesetzlich oder privat versichert ist, spielt dafür keine Rolle. Ein Privatrezept ausstellen kann damit jeder approbierte Arzt und jede approbierte Ärztin. Die KV-Zulassung entscheidet nur darüber, ob eine Verordnung zusätzlich zulasten der GKV möglich ist.
Wie weit die Verordnungsbefugnis reicht, hängt von der Approbation ab. Humanmediziner dürfen auch außerhalb ihres Facharztgebiets verordnen. Ein Orthopäde darf also etwa ein Kontrazeptivum verschreiben. Zahnärzte sind dagegen nach dem Zahnheilkundegesetz auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten beschränkt. Ein Zahnarzt darf daher kein Kontrazeptivum und kein Antidiabetikum verordnen, auch nicht für den Eigenbedarf. Tierärzte verordnen ebenfalls nur in ihrem Fachgebiet.
Heilpraktiker: keine Verordnungsbefugnis für Rx-Arzneimittel
Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen. Diese Befugnis bleibt nach AMVV approbierten Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten vorbehalten. Nicht verschreibungspflichtige Präparate darf ein Heilpraktiker empfehlen. Eine Verschreibung im rechtlichen Sinne ist das jedoch nicht.
Vertretungsarzt: Verordnung im eigenen Namen
Ein Vertretungsarzt stellt Privatrezepte im eigenen Namen aus. Voraussetzung ist, dass er selbst approbiert ist. Auf dem Rezept stehen Name, Vorname und Berufsbezeichnung des vertretenden Arztes, denn § 2 AMVV verlangt die Angaben der verschreibenden Person. Der Vermerk „In Vertretung“ bzw. „i. V.“ neben dem Praxisstempel ist üblich und macht die Situation für die Apotheke nachvollziehbar. Die Rezeptverantwortung trägt die verschreibende Person, nicht der vertretene Praxisinhaber.
Welche Pflichtangaben verlangt § 2 AMVV?
Eine Verschreibung muss nach § 2 AMVV bestimmte Mindestangaben enthalten. Diese Vorgaben gelten identisch für Kassen- und Privatrezepte. Beide gelten juristisch als Urkunden.
| Pflichtangabe | Rechtsgrundlage | Praxisrelevanz |
|---|---|---|
| Name, Vorname, Berufsbezeichnung, Praxisanschrift inkl. Telefonnummer | § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMVV | Identifiziert die verschreibende Person und ermöglicht Rückfragen der Apotheke |
| Ausstellungsdatum | § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMVV | Bestimmt den Beginn der Gültigkeitsfrist, beim E-Rezept das Datum der QES |
| Name und Geburtsdatum des Patienten | § 2 Abs. 1 Nr. 3 AMVV | Ohne korrekte Patientenidentifikation keine Abgabe |
| Fertigarzneimittel oder Wirkstoff inkl. Stärke | § 2 Abs. 1 Nr. 4 AMVV | Grundlage der Abgabe in der Apotheke |
| Bei Rezepturen: Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung | § 2 Abs. 1 Nr. 4a AMVV | Pflicht für in der Apotheke hergestellte Arzneimittel |
| Darreichungsform | § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMVV | Nur erforderlich, wenn die Bezeichnung nicht eindeutig ist |
| Abzugebende Menge | § 2 Abs. 1 Nr. 6 AMVV | Fehlt sie, gilt die kleinste Packung als verschrieben |
| Anzahl der Wiederholungen | § 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV | Nur bei Verschreibung zur wiederholten Abgabe |
| Dosierung oder Kennzeichnung „Dj“ | § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV | Seit 1. November 2020 verpflichtend |
| Gültigkeitsdauer | § 2 Abs. 1 Nr. 8 AMVV | Fehlt sie, gilt die Verschreibung drei Monate |
| Eigenhändige Unterschrift | § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV | Beim E-Rezept durch die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt |
Tipp: Geben Sie die Dosierung für jeden verordneten Artikel einzeln an. Eine gemeinsame Angabe für mehrere Positionen reicht nicht aus. Kurzformeln wie „1-0-1“ sind zulässig, solange das Apothekenpersonal sie eindeutig versteht.
Hat der Patient einen Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung erhalten? Dann genügt statt der Dosierung das Kürzel „Dj“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja) am Ende der Verordnungszeile. Für Betäubungsmittel reicht „Dj“ nicht aus. Dort gilt weiterhin die Gebrauchsanweisung nach § 9 BtMVV.
Unvollständiges Rezept: Was die Apotheke ergänzen darf
Nicht jede fehlende Angabe führt zur Zurückweisung. Die AMVV gibt der Apotheke begrenzte Ergänzungsrechte:
- Ohne Rücksprache (§ 2 Abs. 6a AMVV): Vorname oder Telefonnummer des Verschreibenden und der Hinweis auf Medikationsplan oder Dosierungsanweisung. Voraussetzung: Die Angaben sind zweifelsfrei bekannt.
- Nur im dringenden Fall ohne erreichbaren Arzt (§ 2 Abs. 6 AMVV): Geburtsdatum des Patienten, Ausstellungsdatum, Darreichungsform, Gebrauchsanweisung bei Rezepturen und Dosierung.
- Gesetzliche Auffangregeln: Fehlt die Menge bei abgabefertigen Packungen, gilt die kleinste Packung als verschrieben (§ 2 Abs. 4 AMVV). Fehlt die Gültigkeitsdauer, gelten drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV).
Fehlen Kernangaben wie Unterschrift, Arzneimittelbezeichnung oder Patientenname, darf die Apotheke auf dieser Grundlage nicht abgeben.
Formfreiheit: Kein amtliches Formular vorgeschrieben
Für die äußere Form eines Privatrezepts gibt es keine gesetzliche Vorschrift. Das unterscheidet es vom rosafarbenen Muster-16-Formular und vom BtM-Rezept. Eine formlose Verschreibung auf einfachem Papier genügt, sofern sie alle Pflichtangaben nach § 2 AMVV lesbar enthält. In der Praxis hat sich dennoch das blaue Querformat als Standard etabliert.
Rezepte für das EU-Ausland und aus dem EU-Ausland
Verschreibungen aus EU-Mitgliedstaaten, EWR-Vertragsstaaten und der Schweiz stehen deutschen Verschreibungen gleich (§ 2 Abs. 1a AMVV). Voraussetzung ist, dass sie die Angaben nach § 2 Abs. 1 AMVV enthalten. Ausgenommen bleiben T-Rezepte und Betäubungsmittel.
Löst Ihr Patient das Rezept im EU-Ausland, im EWR oder in der Schweiz ein, verlangt § 2 Abs. 1b AMVV zusätzliche Angaben:
- Anschrift mit Bezeichnung des Mitgliedstaates, Telefon- oder Faxnummer mit Ländervorwahl sowie E-Mail-Adresse
- eine Berufsbezeichnung, die die Qualifikation erkennen lässt
- Wirkstoff als internationaler Freiname (INN); ein Handelsname nur bei biologischen Arzneimitteln oder mit kurzer medizinischer Begründung
- Wirkstärke, Darreichungsform, Menge und Dosierung
Wann ist ein Privatrezept statt eines Kassenrezepts vorgeschrieben?
Ein Kassenrezept setzt zwei Dinge voraus: Die Leistung steht im Leistungskatalog der GKV, und die Verordnung beachtet das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V. Fehlt eine Voraussetzung, verordnet der Vertragsarzt zwingend auf Privatrezept. Das gilt auch bei gesetzlich versicherten Patienten.
Betroffen sind vor allem individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), Lifestyle-Präparate und Arzneimittel, die die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von der Erstattung ausschließt. Der Kassenpatient trägt diese Kosten selbst. Mit passendem Tarif kann er sie bei einer Zusatzversicherung geltend machen.
Wirtschaftliche Informationspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB
Wissen Sie, dass ein Dritter die Kosten nicht vollständig übernimmt? Oder gibt es dafür hinreichende Anhaltspunkte? Dann müssen Sie den Patienten nach § 630c Abs. 3 BGB vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten informieren. Das betrifft typischerweise IGeL bei gesetzlich Versicherten. Eine mündliche Ansage genügt nicht.
Versäumen Sie die Information, kann Ihr Honoraranspruch für die privatärztliche Leistung gefährdet sein. Ausgenommen sind unaufschiebbare Behandlungen und ein ausdrücklicher Verzicht des Patienten (§ 630c Abs. 4 BGB). Dokumentieren Sie zusätzlich, dass der Patient das verordnete Arzneimittel in der Apotheke selbst zahlt.
Darf ein Arzt sich selbst ein Privatrezept ausstellen?
Approbierte Ärzte dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Eigenbedarf beziehen. Das geht per Selbstverordnung oder per direktem Erwerb ohne Rezept. Nach § 4 Abs. 2 AMVV braucht die Verschreibung für den Eigenbedarf keine schriftliche oder elektronische Form. In der Praxis legen Sie den Arztausweis zusammen mit einem gültigen Personaldokument vor. So verschafft sich der Apotheker Gewissheit über Ihre Identität.
Die Grenzen der Approbation gelten auch beim Eigenbedarf. Zahnärzte erhalten nur Arzneimittel der Zahnheilkunde, Humanmediziner dagegen auch Präparate außerhalb ihres Facharztgebiets. Für Betäubungsmittel gilt eine klare Grenze: Das BtM-Recht kennt keine Eigenbedarfsregel wie § 4 Abs. 2 AMVV. Nach § 13 Abs. 1 BtMG dürfen Betäubungsmittel der Anlage III nur verschrieben werden, wenn ihre Anwendung begründet ist. Das BfArM versteht unter ärztlicher Behandlung eine eigene Untersuchung, auf deren Grundlage der Arzt über die Therapie entscheidet. Nach herrschender Auffassung ist eine BtM-Selbstverordnung damit unzulässig. Ein ausdrückliches gesetzliches Verbot gibt es nicht. Verzichten Sie hier dennoch auf eine Eigenverordnung und lassen Sie sich im Zweifel rechtlich beraten.
Nachträgliches Ausstellen: im Ermessen des Arztes, aber zeitnah
Ein Privatrezept lässt sich auch rückwirkend ausstellen. Voraussetzung: Die Verordnung ist medizinisch begründet und nachvollziehbar dokumentiert. Eine lange Rückdatierung ist problematisch, besonders wenn die private Krankenversicherung die Erstattung prüft. Bei gesetzlich Versicherten lässt sich ein Privatrezept nicht nachträglich in ein Kassenrezept umwandeln. Bei Betäubungsmitteln und hochpreisigen Arzneien akzeptieren manche Apotheken rückdatierte Rezepte ohnehin nur zurückhaltend.
Wie lange ist ein Privatrezept gültig?
Ein Privatrezept gilt ab dem Ausstellungsdatum drei Monate, sofern der Arzt keine andere Gültigkeit vermerkt. Das ergibt sich aus der Auffangregel des § 2 Abs. 5 AMVV. Nach Ablauf dieser Frist darf die Apotheke auf die ursprüngliche Verschreibung nicht mehr abgeben.
Ausnahmen: BtM-Rezept, T-Rezept und Retinoide
Für bestimmte Wirkstoffe gelten deutlich kürzere Fristen. Das gilt auch, wenn Sie sie privat verordnen:
| Rezeptart | Gültigkeit | Besonderheit |
|---|---|---|
| Privatrezept | 3 Monate (sofern nicht anders vermerkt) | § 2 Abs. 5 AMVV |
| Kassenrezept (Muster 16) | 28 Tage zulasten der GKV | § 11 Abs. 4 Arzneimittel-Richtlinie; danach als Selbstzahlerrezept bis 3 Monate |
| BtM-Rezept | Vorlage in der Apotheke innerhalb von 7 Tagen nach Ausfertigung | § 12 BtMVV; nur auf dem amtlichen Papierformular |
| T-Rezept (Lenalidomid, Pomalidomid, Thalidomid) | 6 Tage | Amtliches BfArM-Formblatt oder E-Rezept; Höchstmenge 4 Wochen bei gebärfähigen Frauen, sonst 12 Wochen (§ 3a AMVV) |
| Orale Retinoide (Acitretin, Alitretinoin, Isotretinoin) bei gebärfähigen Frauen | 6 Tage | Höchstmenge: Bedarf für 30 Tage je Verschreibung (§ 3b AMVV) |
| Grünes Rezept | keine gesetzliche Frist | Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, keine Verschreibung im Sinne der AMVV |
Die Rechtsgrundlagen im Einzelnen: Arzneimittel-Richtlinie (Kassenrezept), § 12 BtMVV (BtM), § 3a AMVV (T-Rezept) und § 3b AMVV (Retinoide).
Praxishinweis Dermatologie: Die 6-Tage-Frist nach § 3b AMVV gilt auch auf dem Privatrezept. Ein Isotretinoin-Rezept für eine Patientin im gebärfähigen Alter verfällt damit deutlich schneller als jedes andere Privatrezept.
Können Sie ein Privatrezept auch als E-Rezept ausstellen?
Für gesetzlich Versicherte ist das E-Rezept seit dem 1. Januar 2024 für Vertragsärzte verpflichtend. Bei Privatrezepten bleibt die digitale Ausstellung freiwillig. Privatversicherte erhalten in der Regel keine elektronische Gesundheitskarte.
Für das E-Rezept braucht es deshalb einen anderen Weg:
- Die PKV legt für den Versicherten eine Krankenversichertennummer (KVNR) an.
- Der Patient richtet in der App seiner Versicherung eine GesundheitsID ein.
- Per Online-Check-in übermittelt er die KVNR über KIM an Ihre Praxis, einmalig pro Praxis.
- Ihre Praxissoftware überträgt die Verordnung in die E-Rezept-App der gematik. Alternativ erhält der Patient einen ausgedruckten QR-Code.
Nach der Einlösung stellt die Apotheke einen digitalen Kostenbeleg aus. Den leitet der Patient direkt an PKV oder Beihilfestelle weiter. Noch nutzen nicht alle privaten Krankenversicherer und Versicherten das Verfahren, wie der PKV-Verband beschreibt. Klären Sie daher vorab mit dem Patienten, ob ein Online-Check-in möglich ist. Andernfalls bleibt das Papierrezept der Standardweg.
Privatrezept nach Video- oder Telefonsprechstunde
Seit dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) von 2019 dürfen Apotheken verschreibungspflichtige Arzneimittel auch nach ausschließlicher Fernbehandlung abgeben. Das frühere Verbot in § 48 Abs. 1 Satz 2 AMG a. F. ist entfallen. Berufsrechtlich bleibt § 7 Abs. 4 MBO-Ä in der Fassung Ihrer Landesärztekammer maßgeblich. Danach ist die ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall erlaubt, wenn sie ärztlich vertretbar ist und Sie die gebotene Sorgfalt wahren. Digital übermittelte Verordnungen erfordern eine qualifizierte elektronische Signatur.
Dringender Fall: telefonische Unterrichtung der Apotheke
Duldet die Anwendung keinen Aufschub, dürfen Sie die Apotheke nach § 4 Abs. 1 AMVV auch telefonisch über die Verschreibung informieren. Der Apotheker muss sich dabei Gewissheit über Ihre Identität verschaffen. Die schriftliche oder elektronische Verschreibung reichen Sie unverzüglich nach.
Welche Kosten entstehen bei der Ausstellung?
Für die reine Ausstellung eines Privatrezepts gibt es keine eigene GOÄ-Ziffer. Die Verordnung ist Teil der Beratung, die Sie nach GOÄ liquidieren, etwa als Beratung nach GOÄ-Ziffer 1 oder als eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3. Für den Verordnungsvorgang selbst sieht die GOÄ keine gesonderte Position vor.
Anders beim Wiederholungsrezept: Stellt eine medizinische Fachangestellte ein Folgerezept aus, ohne dass Sie den Patienten in derselben Sitzung persönlich sehen, berechnen Sie GOÄ-Ziffer 2. Die Bundesärztekammer stellt klar: Diese Ziffer darf nicht neben einer Beratungs- oder Untersuchungsleistung derselben Sitzung stehen. Findet doch ein Arztkontakt statt, geht die Rezeptausstellung in der Beratung nach Ziffer 1 oder 3 auf.
| GOÄ-Ziffer | Leistungsinhalt | Punkte | Einfachsatz | Regelhöchstsatz | Abrechnungshinweis |
|---|---|---|---|---|---|
| 1 | Beratung, auch telefonisch | 80 | 4,66 € | 10,72 € (2,3-fach) | Rezept als Teil der Beratung |
| 2 | Wiederholungsrezept durch MFA ohne Arztkontakt | 30 | 1,75 € | 3,15 € (1,8-fach) | Nicht neben anderen Gebühren derselben Inanspruchnahme; bis 2,5-fach mit Begründung |
| 3 | Eingehende Beratung, mindestens 10 Minuten | 150 | 8,74 € | 20,11 € (2,3-fach) | Nur als einzige Leistung oder neben Nr. 5, 6, 7, 8, 800, 801 |
Liquidationsberechtigt ist nach § 4 Abs. 2 GOÄ, wer die Leistung persönlich erbringt. Dazu zählen z. B. niedergelassene Ärzte, Chefärzte oder Belegärzte. Hier erfahren Sie mehr zum Thema Privatliquidation.
Erhält ein gesetzlich Versicherter statt eines Kassenrezepts ein Privatrezept, fällt für die Ausstellung keine zusätzliche Gebühr an. Die Kosten entstehen erst beim Kauf des Arzneimittels in der Apotheke. Dort geht der Patient zunächst in Vorleistung. Privatversicherte und Beihilfeberechtigte reichen Rezept und Kostenbeleg anschließend bei PKV bzw. Beihilfestelle ein. Der Erstattungsumfang richtet sich nach Tarif bzw. Beihilfevorschriften.
Ausblick GOÄneu: Bundesärztekammer und PKV-Verband haben dem Bundesgesundheitsministerium im Juli 2026 eine aktualisierte Fassung ihres gemeinsamen Entwurfs übermittelt. Ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 gilt als realistisch, ist aber nicht verbindlich festgelegt. Bis dahin rechnen Sie nach der geltenden GOÄ ab.
FAQ: Häufige Fragen zum Privatrezept ausstellen
Kann ein Privatrezept mehrfach in der Apotheke eingelöst werden?
Grundsätzlich nein. Die Apotheke beliefert ein Privatrezept einmal. Eine wiederholte Abgabe erlaubt § 4 Abs. 3 AMVV nur, wenn Sie das Rezept ausdrücklich als Verschreibung zur wiederholten Abgabe kennzeichnen und die Anzahl der Wiederholungen vermerken (§ 2 Abs. 1 Nr. 6a AMVV). Erlaubt sind höchstens drei Wiederholungen nach der Erstabgabe, jeweils in derselben Packungsgröße wie bei der Erstabgabe.
Muss ein Arzt einem gesetzlich versicherten Patienten ein Privatrezept ausstellen, wenn dieser es wünscht?
Nein. Einen generellen Anspruch auf ein Privatrezept statt des Kassenrezepts gibt es nicht. Ist die verordnete Leistung Kassenleistung, verordnet der Vertragsarzt regulär auf Kassenrezept. Ein Privatrezept kommt nur in Betracht, wenn die medizinische Notwendigkeit fehlt oder eine IGeL vorliegt.
Ist ein handschriftliches Privatrezept ohne Praxisstempel gültig?
Ja, sofern es alle Pflichtangaben nach § 2 AMVV lesbar und vollständig enthält, einschließlich der Telefonnummer. Einen Praxisstempel schreibt das Gesetz nicht vor. Er erleichtert jedoch die Identifikation der verschreibenden Person, und die meisten Apotheken erwarten ihn.
