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Abstract – Neue GOÄ 2025: Reform, Aufbau und aktueller Stand
- Der Entwurf der neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vom 30. April 2025 ist ein gemeinsamer, nicht rechtsverbindlicher Kompromiss von Bundesärztekammer (BÄK) und PKV-Verband; ein Regelungsentwurf des Bundesgesundheitsministeriums ist für Mitte 2026 angekündigt, frühestmögliches Inkrafttreten ist der 01.01.2027.
- Die Reform ersetzt das seit 1982 strukturell unveränderte Leistungsverzeichnis durch ca. 5.500 Gebührennummern mit festen Europreisen (nicht unterschreitbare Gebührensätze nach § 5 GOÄ-Entwurf) sowie Erschwerniszuschläge (ca. 25 % des Leistungsverzeichnisses) anstelle des streitanfälligen Steigerungsmechanismus.
- Die nach § 11a BÄO-Entwurf vorgesehene Gemeinsame Kommission (4 BÄK-, 2 PKV-, 2 Beihilfevertreter) beschließt ausschließlich einstimmige Empfehlungen; sie kann weder budgetieren noch die GOÄ rechtsverbindlich ändern — das bleibt dem Verordnungsgeber vorbehalten.
- Ein 1:1-Honorarvergleich alt/neu ist methodisch nicht valide; die von BÄK und PKV-Verband gemeinsam ermittelte Prognose einer durchschnittlichen Honorarsteigerung von 13,2 % basiert auf Transkodierungen vollständiger Jahresleistungsdaten und ist kein Budget.
Inhaltsverzeichnis
Warum wird die GOÄ novelliert — und warum jetzt?
Mehr als 40 Jahre ohne grundlegende Reform
Die derzeit gültige Gebührenordnung für Ärzte stammt in ihrer Grundstruktur aus dem Jahr 1982. Seither hat die Medizin mehrere Generationen an Behandlungsmethoden und Diagnostikverfahren durchlaufen. Das Leistungsverzeichnis der GOÄ bildete diesen Fortschritt nicht ab. Neue Leistungen existierten schlicht nicht als eigenständige Gebührennummern.
Das Ergebnis: Ärzte mussten und müssen bis heute für zahlreiche Standardleistungen auf Analogziffern zurückgreifen. Laut der Bundesärztekammer verursacht dieses Vorgehen „eine Vielzahl praktischer Probleme, Fehlanreize und Abrechnungsstreitigkeiten“.
Analogziffern als symptomatisches Problem
Die Analogbewertung nach der geltenden GOÄ ist weder rechtssicher noch konfliktfrei. Kostenträger bestreiten regelmäßig die Angemessenheit der gewählten Analogziffer. Das bindet Praxisressourcen, verzögert die Rechnungsbegleichung und erzeugt Haftungsrisiken – Faktoren, die viele Praxen heute dazu bewegen, die Liquidation an eine spezialisierte Abrechnungsstelle für Ärzte auszulagern.
Die neue GOÄ soll diesen Zustand strukturell beheben. Ein umfassendes Gebührenverzeichnis mit ca. 5.500 Gebührennummern ersetzt das veraltete Leistungsverzeichnis. Für Leistungen, die nach Inkrafttreten der neuen GOÄ neu hinzukommen, bleibt die Analogbewertung erhalten — künftig mit institutioneller Begleitung durch die Gemeinsame Kommission.
GOÄ als Kernelement des freien ärztlichen Berufs
Die GOÄ ist keine technische Vorschrift. BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt bezeichnete sie auf dem 129. Deutschen Ärztetag 2025 in Leipzig als „Kernelement des freien Berufs“. Eine zeitgemäße GOÄ sichert die ärztliche Freiberuflichkeit und die Zukunftsfähigkeit der Privatliquidation im Rahmen der privatärztlichen Behandlung.
§ 11 Satz 3 BÄO bestimmt ausdrücklich: Die Gebührenordnung muss den berechtigten Interessen der Ärzteschaft ebenso Rechnung tragen wie den Interessen der Zahlungspflichtigen. Dieses Gleichgewicht ist der normative Kern jedes Reformentwurfs.
Wie entstand die neue GOÄ? Entstehungsgeschichte und politischer Kontext
Das politische Junktim: Warum eine Einigung mit dem PKV-Verband notwendig war
Der Verordnungsgeber hat — unabhängig von politischen Mehrheiten — klargestellt: Eine neue GOÄ gibt es nur bei einer Einigung zwischen Bundesärztekammer und PKV-Verband. Dieses „Junktim“ ist keine freiwillige Kompromissbereitschaft, sondern politische und rechtliche Realität.
§ 11 Satz 3 BÄO verpflichtet den Verordnungsgeber, die Interessen aller Zahlungspflichtigen zu berücksichtigen. Einen Entwurf gegen den Widerstand des PKV-Verbands durchzusetzen, wäre nach Einschätzung der BÄK „nicht nur politisch, sondern auch rechtlich kaum vorstellbar“ (Erläuterungen Rechtsrahmen, März 2025).
Zeitlinie: von 2017 bis zum Deutschen Ärztetag 2025
| Jahr | Meilenstein |
| 2017 | 120. Deutscher Ärztetag Freiburg: Grundlegende Beschlüsse zum Rechtsrahmen; Leistungsverzeichnis mit ca. 400 Fachexperten aus 165 Berufsverbänden erarbeitet |
| 2019–2021 | Ermittlung arzteigener Bewertungen in 54 Fachgesprächen |
| 2022 | Fertigstellung der arzteigenen Bewertungsversion |
| 2023 | Übergabe an den Bundesgesundheitsminister; Beginn der Gespräche mit dem PKV-Verband |
| 2024 | Testbetrieb zur Ausgabenentwicklung; Transkodierungen; Clearingverfahren eingeleitet |
| 29.05.2025 | 129. Deutscher Ärztetag Leipzig: Abstimmung 212:19 für den Entwurf |
| Juni 2025 | Übergabe des konsentierten Entwurfs an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken |
Clearingverfahren mit Berufsverbänden und Fachgesellschaften 2024/2025
Im Clearingverfahren 2024/2025 wurden laut DAET-Präsentation 327 Änderungen im Gebührenverzeichnis umgesetzt, 18 Änderungen an allgemeinen Bestimmungen vorgenommen und 243 Bewertungen angehoben. Bei 72 Gebührennummern hob man die Bewertung auf das Niveau der arzteigenen GOÄ zurück.
Am 29. Mai 2025 stimmte der 129. Deutsche Ärztetag mit 212 Ja- zu 19 Nein-Stimmen für den Entwurf — eine klare Legitimationsgrundlage für den weiteren politischen Prozess. Der Entwurf ist damit kein bilateraler BÄK-PKV-Deal, sondern das Ergebnis eines mehrstufigen, fachlich breit abgestützten Prozesses.
Aktueller Status der neuen GOÄ: Was gilt — und was noch nicht
Entwurf BÄK/PKV-Verband, Stand 30.04.2025: nicht rechtsverbindlich
Der vorliegende Entwurf [PDF, Download] ist ausdrücklich nicht rechtsverbindlich. Eine neue GOÄ kann nur im Rahmen eines formellen Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahrens in Kraft gesetzt werden.
Dazu braucht es neben der Neufassung der GOÄ selbst auch eine Änderung von § 11 BÄO sowie weitere gesetzliche Anpassungen, etwa im SGB V. Der Entwurf ist eine Vorlage für den Verordnungsgeber — kein Abrechnungsinstrument.
Novellierungsprozess 2026: Ankündigung von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken
Nach dem Ärztetagsvotum übergab die BÄK den Entwurf im Juni 2025 an Bundesgesundheitsministerin Nina Warken. Sie stellte im Herbst 2025 einen Regelungsentwurf für Mitte 2026 in Aussicht. Beim Neujahrsempfang der Deutschen Ärzteschaft am 15. Januar 2026 bekräftigte Warken: Die GOÄ-Reform werde „noch dieses Jahr“ umgesetzt. Der Novellierungsprozess ist damit auch politisch offiziell gestartet.
Wann die neue GOÄ in Kraft tritt und ob es noch inhaltliche Änderungen gibt, liegt allein beim Gesetz- und Verordnungsgeber. BÄK-Präsident Reinhardt nannte den 01.01.2027 als frühestmögliches Inkrafttreten.
Hinweis: Bis zum Inkrafttreten bleibt die GOÄ 1982 die verbindliche Grundlage für eine rechtssichere GOÄ-Abrechnung.
Der Entwurf ist nicht auf die Bewertung und Auslegung der geltenden GOÄ übertragbar. Bis zum Inkrafttreten bleibt die GOÄ 1982 die verbindliche Abrechnungsgrundlage.
Rolle von Gesetz- und Verordnungsgeber
Nach dem Regelungsentwurf des BMG folgen Kabinettsbeschluss und Bundesratsberatung. Erst dann kann die neue GOÄ rechtswirksam werden.
Hinweis: Rechnungen, die heute gestellt werden, sind weiterhin nach der GOÄ 1982 zu erstellen.
Aufbau der neuen GOÄ: Was sich strukturell ändert
Ca. 5.500 Gebührennummern: Paragraphenteil, Kapitel A, Gebührenverzeichnis
Der Entwurf gliedert sich in drei Hauptteile. Der Paragraphenteil (§§ 1–13) enthält die rechtlichen Regelungen für die Abrechnung ärztlicher Leistungen. Neu ist das vorangestellte Kapitel A: Es fasst Begriffsbestimmungen und übergeordnete Abrechnungsregeln zusammen. Das reduziert Auslegungsstreitigkeiten.
Den quantitativen Kern bildet das Gebührenverzeichnis mit ca. 5.500 Gebührennummern (Entwurfsstand: 5.511). Es ist in Kapitel unterteilt, denen kapitelbezogene Allgemeine Bestimmungen vorangestellt sind. Die Kapitelstruktur ist gegenüber der geltenden GOÄ erheblich detaillierter gestaltet. Ausdrücklich klargestellt: Die Kapitelzuordnung begründet keine gebietsbezogenen Abrechnungsbeschränkungen.
Feste Europreise statt Gebührenrahmen: das Ende des „Steigerns“
Das strukturell prägendste Merkmal des Entwurfs ist der Verzicht auf den Gebührenrahmen. Jeder Leistung ist nach § 5 GOÄ-Entwurf ein fester, nicht unterschreitbarer Europreis (Gebührensatz) zugeordnet. Nach oben abweichen lässt sich nur durch eine individuelle Honorarvereinbarung mit dem Patienten — diese Möglichkeit bleibt ausdrücklich erhalten.
Die Entscheidung gegen den Gebührenrahmen ist das Ergebnis einer bewussten Abwägung. Laut BÄK-Erläuterungen zum Rechtsrahmen nutzen Ärzte den GOÄ-Steigerungsmechanismus nur in begrenztem Umfang. Begründungsaufwand und Rückfragen wirken faktisch wie eine Deckelung.
Erschwerniszuschläge: Systematik und Umfang
Anstelle des Steigerns tritt ein ausdifferenziertes System von Erschwerniszuschlägen mit festen Europreisen. Sie machen laut BÄK-Erläuterungen ca. 25 % des Leistungsverzeichnisses aus und unterteilen sich in:
- Übergreifende Zuschläge (gelten abschnittübergreifend)
- Abschnittsbezogene Zuschläge
- Differenzierte Zuschläge zu einzelnen Gebührennummern
Sie wurden von ärztlichen Berufsverbänden und Fachgesellschaften erarbeitet. Der PKV-Verband hat sie nach BÄK-Angaben zum weit überwiegenden Teil akzeptiert. Besondere Erschwernistatbestände lassen sich damit rechtssicherer geltend machen als über das streitanfällige Steigern.
Die Gemeinsame Kommission: Governance ohne Budgetierung
Zusammensetzung nach § 11a BÄO-Entwurf
§ 11a BÄO-Entwurf sieht die Errichtung einer Gemeinsamen Kommission vor. Sie besteht aus acht stimmberechtigten Mitgliedern:
| Organisation | Stimmberechtigte Vertreter |
| Bundesärztekammer | 4 |
| PKV-Verband | 2 |
| Oberste Bundes- und Landesbehörden (Beihilfe) | 2 |
Das Bundesgesundheitsministerium führt die Rechtsaufsicht, erhält Beratungsunterlagen und Niederschriften und kann nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden. Die Kommission arbeitet auf Basis einer Datenstelle, die mindestens halbjährlich nicht personenbezogene Abrechnungsdaten auswertet.
Einstimmigkeitsprinzip und Empfehlungscharakter
Entscheidend ist das Einstimmigkeitsprinzip: Gemäß § 11a Abs. 3 BÄO-Entwurf beschließt die Kommission Empfehlungen ausschließlich einstimmig. Keine Empfehlung kann gegen das Votum der Bundesärztekammer durchgesetzt werden.
Findet ein Vorschlag keine Einstimmigkeit, legt die Kommission ihn dem Bundesgesundheitsministerium vor. Das Ministerium entscheidet innerhalb von sechs Monaten. Rechtsverbindlich ändern kann die GOÄ nur der Verordnungsgeber.
Abgrenzung: Prognose ist kein Budget
Die Sorge vor einer „EBMisierung“ der privatärztlichen Abrechnung ist nach dem Entwurfsstand nicht begründet. Die Gemeinsame Kommission spricht nur Empfehlungen aus — und das nur einstimmig. Einen Schlichtungsmechanismus wie in der gemeinsamen Selbstverwaltung nach SGB V gibt es nicht.
Die prognostizierte durchschnittliche Honorarsteigerung von 13,2 % ist keine Budgetvorgabe, sondern eine mathematische Modellrechnung. Jede rechtskonforme Rechnung muss vollständig bezahlt werden — unabhängig davon, ob die Prognose über- oder unterschritten wird. Änderungen durch den Verordnungsgeber wirken stets nur prospektiv.
Praktische Änderungen für die Abrechnungspraxis
Maschinenlesbares Rechnungsformular: Pflichtinhalte nach § 12 GOÄ-Entwurf
Der Entwurf schließt mit einem Muster für ein maschinenlesbares Rechnungsformular. Es ist ausdrücklich ein Muster — Formatierungsdetails können praxisspezifisch angepasst werden. Für die Fälligkeit der Rechnung zählt die Verwendung des Formulars, nicht die exakte Formatierung.
Pflichtinhalte nach § 12 GOÄ-Entwurf: abrechnungsbegründende Diagnosen und Eingriffe im Klartext. ICD- oder OPS-Codes sind zusätzlich zulässig, aber nicht verpflichtend. Die Pharmazentralnummer bei Arzneimitteln ist fakultativ. Belege müssen nur für Auslagen beigefügt werden, die 100 Euro übersteigen.
Telematikinfrastruktur: Möglichkeit, keine Pflicht
BÄK und PKV-Verband können nach Inkrafttreten Vereinbarungen über eine digitale Rechnungsstellung unter Nutzung der Telematikinfrastruktur treffen. Die Telematikinfrastruktur wird keine zwingende Formvorschrift. Ärzte, die die Rechnung im Einvernehmen mit dem Patienten ausschließlich über das Rechnungsformular stellen, können das weiterhin tun.
Analogbewertung: was bleibt, was die Gemeinsame Kommission übernimmt
Das neue Gebührenverzeichnis umfasst Leistungen bis zum Stand 01.01.2018. Für alle danach hinzugekommenen Leistungen bleibt die Analogbewertung durch die rechnungsstellende Ärztin oder den rechnungsstellenden Arzt erhalten (Erläuterungen Rechtsrahmen, März 2025).
Neu: Die Gemeinsame Kommission spricht künftig Empfehlungen zu Analogbewertungen aus, die Kostenträger akzeptieren. Damit entfällt ein zentraler Konfliktherd. Zusätzlich empfiehlt die Kommission dem Verordnungsgeber die zeitnahe Aufnahme neuer Leistungen in das Gebührenverzeichnis.
Wahlärzte: klarere Vertreterregelungen ohne Einschränkung
Die Vertreterregelungen für Wahlärzte werden nicht eingeschränkt, sondern an der aktuellen Rechtsprechung ausgerichtet und klarer gefasst. Das in der Fassung von 2017 verwendete Adjektiv „schwerwiegend“ beim Verhinderungsgrund entfällt. Der neue Entwurf unterscheidet klar zwischen drei Vertretungskonstellationen: unvorhergesehene Verhinderung, absehbare Verhinderung und Vertretung durch einen Experten unabhängig von einer Verhinderung.
Honorarvergleich alt/neu: Warum ein 1:1-Vergleich nicht funktioniert
Systemwechsel: Komplexierung, Zeittaktung, neue Abrechnungsfähigkeit
Einzelne Leistungen aus der geltenden GOÄ lassen sich nicht direkt mit Leistungen aus dem neuen Entwurf vergleichen. Die BÄK-FAQ benennt die Gründe: teilweise Komplexierung von Leistungen, Aufnahme zahlreicher Erschwerniszuschläge, Wegfall von Abrechnungsausschlüssen und Einführung einer Zeittaktung.
Wer nur eine Gebührennummer der alten GOÄ einer neuen gegenüberstellt, bildet die ökonomische Realität der Praxis nicht ab. Entscheidend ist das vollständige Leistungsspektrum eines Behandlungsfalls.
Methodik der Transkodierung: Behandlungsfälle, nicht Einzelleistungen
BÄK und PKV-Verband haben die Honorarwirkung des Entwurfs jeweils eigenständig über mathematische Modelle berechnet. Grundlage waren vollständige Jahresleistungsdaten, die über eine Transkodierung in die neue Systematik übertragen wurden. Die Übersetzungsregeln erarbeiteten BÄK und PKV-Verband gemeinsam mit Berufsverbänden und Fachgesellschaften.
Ein vollständiges Bild ergibt sich erst, wenn das gesamte Leistungsspektrum der Praxis unter Berücksichtigung neuer Abrechnungsmöglichkeiten, veränderter Abrechnungsausschlüsse und des vorhandenen Patientenstamms übertragen wird.
Was BÄK und PKV-Verband über die Honorarwirkung sagen
Die Modellrechnung beider Seiten ergab eine durchschnittliche Honorarsteigerung von 13,2 %. Dieser Wert gilt für eine 3-jährige Einführungsphase. Sondereffekte bei Morbidität und Innovationen werden zusätzlich berücksichtigt. Es handelt sich um eine Prognose auf Basis von Vergangenheitsdaten — kein Versprechen und kein Budget.
Für einzelne Fachrichtungen und Praxisprofile kann die Honorarwirkung erheblich abweichen. Eine praxisindividuelle Transkodierung eigener Abrechnungsdaten liefert belastbarere Einschätzungen.
FAQ: Häufige Fragen zur neuen GOÄ
Gilt die neue GOÄ bereits für meine Privatpatienten?
Nein. Der Entwurf vom 30. April 2025 ist nicht rechtsverbindlich. Bis zum Inkrafttreten einer neuen GOÄ bleibt die GOÄ 1982 in ihrer geltenden Fassung die verbindliche Grundlage für die privatärztliche Abrechnung. Der Entwurf ist ausdrücklich „nicht übertragbar auf die Bewertung und Auslegung der geltenden GOÄ“ (Deckblatt GOÄ-Entwurf, BÄK/PKV-Verband, 30.04.2025).
Führt die Gemeinsame Kommission zu einer EBMisierung der Privatärztlichen Abrechnung?
Nein — jedenfalls nicht auf Basis des Entwurfs. Die Gemeinsame Kommission beschließt nur Empfehlungen, und das nur einstimmig. Keine Empfehlung kann gegen das Votum der Bundesärztekammer durchgesetzt werden. Einen Schlichtungsmechanismus wie in der gemeinsamen Selbstverwaltung nach SGB V gibt es nicht. Rechtsverbindliche Änderungen der GOÄ bleiben dem Verordnungsgeber vorbehalten.
Kann ich heute schon nach der neuen GOÄ abrechnen?
Nein. Die neue GOÄ ist noch kein geltendes Recht. Rechnungen müssen weiterhin nach der GOÄ 1982 erstellt werden. Eine Abrechnung nach dem Entwurf wäre rechtlich unwirksam. § 13 des GOÄ-Entwurfs enthält eine Übergangsvorschrift — diese gilt erst, sobald das Inkrafttreten durch den Verordnungsgeber festgesetzt wurde.
