Jobsharing in der Arztpraxis: Mehr Flexibilität für Ärzte

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Was ist eine Jobsharing-Praxis?

Jobsharing in der Arztpraxis ist ein Arbeitsmodell, bei dem sich zwei Ärzte eine Vollzeitstelle teilen. Dabei arbeiten sie in Teilzeit und koordinieren ihre Arbeitszeiten so, dass die Patientenversorgung nahtlos gewährleistet ist. Diese Form der Berufsausübung ermöglicht es den Ärzten, ihre beruflichen Verpflichtungen mit persönlichen Bedürfnissen wie Familie, Weiterbildung oder anderen Interessen zu vereinbaren.

Die rechtliche Grundlage für Jobsharing in der Arztpraxis findet sich in § 101 SGB V.

Bei der KBV-Bedarfsplanung wird der zusätzliche Junior-Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung nicht mitgezählt. 

Jobsharing ist nicht nur für Ärzte, sondern auch für Psychotherapeuten möglich.

Varianten des Jobsharings

Jobsharing als Berufsausübungsgemeinschaft (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)

  • Gemeinsame Tätigkeit: Ein Arzt kann in einem gesperrten Planungsbereich zugelassen werden, wenn er die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam mit einem bereits dort tätigen Vertragsarzt derselben Fachrichtung ausübt (Fachidentität zwischen Junior- und Seniorpartner).
  • Leistungsbegrenzung: Die Partner müssen sich gegenüber dem Zulassungsausschuss zu einer “Jobsharing Obergrenze” verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet. Eine Ausweitung des Leistungsumfangs ist um maximal drei Prozent erlaubt.
  • Beschränkte Zulassung: Der hinzukommende Arzt (Junior) erhält eine auf die Dauer der gemeinsamen Tätigkeit beschränkte Zulassung, die jedoch zeitlich unbefristet ist, aber an die Berufsausübungsgemeinschaft gebunden bleibt. Diese Zulassung nennt sich “vinkulierte Zulassung”.
  • Verantwortung: Beide Ärzte sind gleichberechtigte Partner und tragen gemeinsam die Verantwortung für die ärztliche Tätigkeit und wirtschaftliche Belange. Der Juniorpartner wird namentlich auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel aufgeführt.
  • Vertragsgestaltung: Ein entsprechender BAG-Vertrag ist erforderlich und muss dem Zulassungsausschuss vorgelegt werden.
  • Arbeitsaufteilung: Die Jobsharing-Partner regeln unter sich, wie sie die Arbeit aufteilen. Hierbei gibt es keine Minimal- oder Maximalvorgaben. Wichtig ist jedoch, dass der Senior weiterhin an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Übergang zur unbeschränkten Zulassung (§ 101 Abs. 3):

  • Nach 10 Jahren: Nach 10 Jahren im Job-Sharing erhält der Juniorpartner automatisch eine eigene Zulassung, auch in gesperrten Planungsbereichen. Öffnet sich der Bereich vorher, erfolgt die uneingeschränkte Zulassung sofort. In beiden Fällen entfällt die Leistungsbegrenzung.
  • Praxisnachfolge: Bereits nach 5 Jahren gemeinsamer Tätigkeit wird der Juniorpartner bei der Nachbesetzung der Praxis bevorzugt berücksichtigt.

Jobsharing in Anstellung (§ 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5)

  • Anstellungsverhältnis: Ein Vertragsarzt kann in einem gesperrten Planungsbereich einen weiteren Arzt derselben Fachrichtung in seiner Arztpraxis oder einem MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum) anstellen. Der angestellte Arzt erhält keine eigene Zulassung als Vertragsarzt. Der angestellte Arzt wird auf dem Praxisschild und dem Abrechnungsstempel nicht namentlich aufgenommen. Er nutzt den Praxisstempel des Praxisinhabers und darf Verordnungen mit seinem Namen unter Angabe der Facharztbezeichnung unterschreiben.
  • Leistungsbegrenzung: Auch hier muss sich der Praxisinhaber zu einer Leistungsbegrenzung verpflichten, die den bisherigen Praxisumfang nicht wesentlich überschreitet.
  • Keine eigene Zulassung: Der angestellte Arzt erhält keine eigene Zulassung als Vertragsarzt.
  • Arbeitsvertrag: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit festgelegten Arbeitszeiten ist erforderlich und muss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) vorgelegt werden. Der Praxisinhaber entscheidet zudem, wie die Arbeit zwischen ihm und dem angestellten Arzt aufgeteilt wird.
  • Verantwortung: Die Verantwortung für die Praxis liegt ausschließlich beim Praxisinhaber. Der angestellte Arzt unterstützt ihn in der Patientenversorgung.

Gemäß § 103 Abs. 3a Satz 5 SGB V kann im Rahmen des Jobsharing in einer Arztpraxis ein angestellter Arzt oder ein Arzt aus einer Gemeinschaftspraxis die Praxis als Nachfolger übernehmen, wenn die Zusammenarbeit mindestens 3 Jahre bestanden hat. Dies gilt insbesondere, wenn der ursprünglich zugelassene Vertragsarzt seine Zulassung zurückgibt, sie ihm entzogen wird oder er stirbt. In diesen Fällen wird der Jobsharing-Partner im Ausschreibungsverfahren für den freigewordenen Arztsitz bevorzugt. Entscheidend ist, dass diese Drei-Jahres-Frist für Anstellungsverhältnisse oder Berufsausübungsgemeinschaften gilt, die nach dem 5. März 2015 begründet wurden.

Was ist der Unterschied zwischen Jobsharing-BAG und Jobsharing-Anstellung?

Der Unterschied zwischen Jobsharing-BAG und Jobsharing-Anstellung liegt vor allem in der Zulassung und dem Status des Arztes. 

Bei der Jobsharing-BAG hat der Junior eine abhängige Zulassung, kann nach 10 Jahren jedoch eine eigene unbeschränkte Zulassung erhalten und hat den Status eines Vertragsarztes. Zudem ist er ein gleichberechtigter Partner in der Praxis. 

Bei der Jobsharing-Anstellung gibt es keine Zulassung, der Arzt ist lediglich angestellt, hat keinen Vertragsarztstatus und ist im Verhältnis Arbeitnehmer zu Arbeitgeber. Beide Modelle bieten jedoch ein Privileg bei der Entsperrung von Planungsbereichen gegenüber Neuzulassungen.

Vorteile und Nachteile

Vorteile Nachteile
Tätigkeit des Juniors in gesperrten Planungsbereichen möglich Leistungsbegrenzung verhindert signifikante Praxisexpansion
Erleichterte Praxisübergabe und Nachfolgeplanung Beschränkte Zulassung des Juniorpartners ist an die gemeinsame Tätigkeit gebunden
Verbesserte Work-Life-Balance durch flexible Arbeitszeiten Erhöhter Abstimmungs- und Kommunikationsbedarf
Geteilte Verantwortung reduziert individuelle Belastung und Stress Potenzial für Konflikte bei Entscheidungen aufgrund geteilter Verantwortung
Gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Räume, Geräte, Personal) Administrative und rechtliche Komplexität (Vertragsgestaltung, Genehmigungen)
Möglichkeit, ein breiteres Leistungsspektrum sowie andere Praxisöffnungszeiten anzubieten Weniger Unabhängigkeit für den Juniorpartner
Kollegialer Austausch und gegenseitige Unterstützung Mögliche Veränderungen nach Ablauf der beschränkten Zulassung (nach 10 Jahren)
Attraktivität als Arbeitgeber steigt durch flexible Modelle Verpflichtung zur strikten Einhaltung der Leistungsbegrenzung
Verbesserte Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Einnahmen müssen zwischen den Partnern aufgeteilt werden
Senkung des Burnout-Risikos durch reduzierte Arbeitszeit Junior erhält kein eigenes „Budget“ (RLV, QZV)
Notwendigkeit einer klaren Regelung der Haftungsfragen
Vorteile und Nachteile von Jobsharing in der Arztpraxis

Voraussetzungen für Jobsharing

Die Voraussetzungen zur Zulassung zur gemeinsamen Berufsausübung bei Zulassungsbeschränkungen sind in § 40 der Bedarfsplanungs-Richtlinie in Verbindung mit § 101 Absatz 3 SGB V festgelegt. Hierbei müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Der antragstellende Arzt muss persönlich alle Voraussetzungen für eine Zulassung erfüllen, die auch für einen eigenständigen Vertragsarzt gelten. Dies umfasst unter anderem die Facharztanerkennung sowie alle weiteren rechtlichen und formalen Anforderungen der Zulassung gemäß SGB V.
  • Gemeinschaftspraxis-Vertrag: Es muss ein schriftlicher Vertrag zwischen dem antragstellenden Arzt und dem bereits zugelassenen Vertragsarzt über die gemeinsame Berufsausübung vorliegen. Dieser Vertrag muss alle Anforderungen der Ärzte-Zulassungsverordnung (§ 33 Absatz 3 Satz 1 Ärzte-ZV) erfüllen, um die Genehmigungsfähigkeit der Gemeinschaftspraxis sicherzustellen.
  • Übereinstimmung der Arztgruppe: Der antragstellende Arzt muss derselben Arztgruppe wie der bereits zugelassene Vertragsarzt angehören. Die genauen Anforderungen an die Fachidentität sind in § 41 der Bedarfsplanungs-Richtlinie geregelt. Hier wird festgelegt, dass beide Ärzte die gleiche Facharztkompetenz haben müssen. Eine Übereinstimmung ist auch dann gegeben, wenn nur einer der Ärzte eine zusätzliche Schwerpunktkompetenz führt.
  • Leistungsbeschränkung: Beide Ärzte müssen sich verpflichten, den bestehenden Praxisumfang nicht wesentlich zu überschreiten. Diese Verpflichtung ist eine wichtige Voraussetzung für die Zulassung, da sie sicherstellt, dass die gemeinsame Berufsausübung nicht zu einer erheblichen Erhöhung des Leistungsumfangs führt. Diese Begrenzung ist ebenfalls in § 42 geregelt, der die Berechnung der Gesamtpunktzahlvolumina als Maßstab für die Leistungsbeschränkung vorgibt.

Jobsharing-Leistungsbeschränkung und Obergrenze bei gemeinsamer Berufsausübung

Im Rahmen des Jobsharing wird eine strikte Leistungsbeschränkung (nach § 42 und § 43 der Bedarfsplanungs-Richtlinie) eingeführt, um zu verhindern, dass durch die Aufnahme eines weiteren Arztes in eine Praxis der Praxisumfang signifikant gesteigert wird. Diese Obergrenze für die abrechenbaren ärztlichen Leistungen wird vom Zulassungsausschuss auf Grundlage des bisherigen Praxisumfangs des Vertragsarztes festgelegt.

  • Festlegung der Obergrenze durch Gesamtpunktzahlvolumen
    • Vor der Zulassung des antragstellenden Arztes legt der Zulassungsausschuss das quartalsbezogene Gesamtpunktzahlvolumen für die Praxis fest. Dieses Volumen umfasst die Gesamtpunktzahl aller abrechenbaren ärztlichen Leistungen, die im Rahmen der Gemeinschaftspraxis erbracht werden dürfen.
    • Die Berechnung basiert auf den Abrechnungsbescheiden der letzten vier Quartale des bereits zugelassenen Vertragsarztes. Es wird ermittelt, welche Punktzahlvolumina in diesen Quartalen abgerechnet wurden, um daraus eine Obergrenze für das Honorar der zukünftigen gemeinsamen Berufsausübung abzuleiten.
  • Begrenzung der Leistungssteigerung
    • Das Ziel der Regelung ist es, den bisherigen Praxisumfang des zugelassenen Vertragsarztes um nicht mehr als 3 % zu überschreiten. Diese Grenze wird bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt des jeweiligen Vorjahresquartals.
    • Das bedeutet, dass durch die Aufnahme des zusätzlichen Arztes keine erhebliche Mehrleistung erbracht werden darf, um die Chancengleichheit in Regionen mit Zulassungsbeschränkungen zu gewährleisten. Der Obergrenze liegt somit ein Volumen zugrunde, das den bisherigen Leistungsumfang der Praxis nur minimal übersteigen darf.
  • Anpassung bei besonderen Entwicklungen
    • Sollten im vorherigen Jahr außergewöhnliche Umstände wie Krankheit eines Arztes die Leistungserbringung beeinflusst haben, bleiben diese Quartale bei der Berechnung der Obergrenze außer Betracht. In solchen Fällen werden stattdessen frühere Quartale herangezogen.
    • Eine Saldierung der Punktzahlen innerhalb des Jahres ist zulässig, d.h. wenn in einem Quartal weniger Leistungen erbracht wurden, kann dies durch höhere Punktzahlen in anderen Quartalen ausgeglichen werden, solange die Obergrenze für das gesamte Jahr eingehalten wird.
  • Besonderheiten bei kurzer Tätigkeit des Vertragsarztes
    • Sollte der Vertragsarzt noch nicht lange genug tätig sein, um eine ausreichende Abrechnungsgrundlage über mehrere Quartale hinweg zu haben, wird die Obergrenze anhand des Fachgruppendurchschnitts festgelegt. Dies geschieht, um sicherzustellen, dass auch in neuen oder kleineren Praxen eine angemessene Leistungsbeschränkung gilt.
  • Sonderregelungen für Psychotherapeuten
    • Für Psychotherapeuten wird die Obergrenze abweichend festgelegt. Hier wird der Durchschnitt der Fachgruppe zugrunde gelegt, jedoch mit einem Zuschlag von 25 %. Diese Regelung berücksichtigt, dass psychotherapeutische Leistungen in der Regel anders strukturiert sind als ärztliche Leistungen.
  • Anpassungsfaktoren und jährliche Neuberechnung
    • Das festgelegte Gesamtpunktzahlvolumen wird jährlich an den durchschnittlichen Leistungsumfang der entsprechenden Fachgruppe angepasst. Die Berechnung erfolgt durch die Kassenärztliche Vereinigung, die einen quartalsbezogenen Anpassungsfaktor errechnet. Dieser Faktor stellt sicher, dass die Leistungsbeschränkung stets mit den allgemeinen Entwicklungen im Leistungsbereich der Fachgruppe übereinstimmt.
  • Ausnahmefälle und Neuberechnung
    • Sollte es im Abrechnungssystem wesentliche Änderungen geben (z. B. durch Änderungen im Einheitlichen Bewertungsmaßstab, EBM), können Vertragsärzte oder Krankenkassen eine Neuberechnung der Gesamtpunktzahlvolumina beantragen, um die Obergrenzen anzupassen.
Quellen
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