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Inhaltsverzeichnis
Wie unterscheiden sich Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft?
Der Unterschied zwischen Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft, BAG) liegt in ihrer Struktur und Arbeitsweise. In einer Praxisgemeinschaft führt jeder Arzt seine eigene Praxis, rechnet separat ab und betreut einen eigenen Patientenstamm. Dabei teilen sich die Ärzte nur Räumlichkeiten, Geräte und eventuell Personal, was die Betriebskosten senkt. Jeder Arzt trägt das juristische Risiko allein und haftet nicht für die Fehler der Kollegen. Darüber hinaus muss eine Praxisgemeinschaft bei ihrer Gründung lediglich die Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die Ärztekammer informieren, eine besondere Genehmigung ist nicht notwendig. .
Im Gegensatz dazu betreiben Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis die Praxis in Partnerschaft und teilen sich Patientenversorgung, Einnahmen und Verbindlichkeiten. Neben Räumlichkeiten und Geräten werden auch Patientenakten und Personal gemeinsam genutzt. Abrechnungen mit den Krankenkassen erfolgen unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer, und die Verantwortung sowie Haftung werden unter den Partnern geteilt, insbesondere bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Im Unterschied zur Praxisgemeinschaft, muss eine Berufsausübungsgemeinschaft durch den zuständigen Zulassungsausschuss genehmigt werden.
Während eine Praxisgemeinschaft mehr individuelle Freiheit und Unabhängigkeit bietet, zeichnet sich eine Gemeinschaftspraxis durch engere Zusammenarbeit und gemeinsame wirtschaftliche Verantwortung aus.
Aspekt | Praxisgemeinschaft | Gemeinschaftspraxis |
Ressourcennutzung | Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und eventuell Personal | Gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Geräten und Personal |
Abrechnung | Separat | Gemeinsam |
Haftung | Jeder Arzt haftet individuell | Geteilte Verantwortung für Haftung unter den Partnern (Ausnahme: deliktische Haftung) |
Arbeitsweise | Mehr individuelle Freiheit und flexible Praxisführung | Enge Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung |
Genehmigung durch Zulassungsausschuss | Nicht notwendig | Muss eingeholt werden |
Datenschutz | Nur der behandelnde Arzt und das für ihn tätige Personal dürfen die Patientenakten einsehen. Bei Nutzung gemeinsamer Praxissoftware müssen separate Zugänge z.B. durch Passwörter sichergestellt werden | Prinzipiell gleiche Bedingungen wie in einer Einzelpraxis. Patientendaten werden geteilt, es sei denn, es wurde dem explizit widersprochen |
Was versteht man unter einer Praxisgemeinschaft?
Eine Praxisgemeinschaft stellt eine Kooperationsform von Ärzten (oder Psychotherapeuten) dar, bei der sich mindestens zwei Ärzte, ob in gleichen oder unterschiedlichen Fachgebieten, zusammenschließen. Sie teilen sich Praxisräume, Medizingeräte und möglicherweise auch Personal, arbeiten jedoch wirtschaftlich und organisatorisch voneinander getrennt. Eine Praxisgemeinschaft muss ein Praxisschild besitzen, dass diese Form der Kooperation kenntlich macht.
Jeder Arzt in einer Praxisgemeinschaft praktiziert eigenständig, führt separate Abrechnungen durch und betreut seine eigenen Patienten. Dabei agiert jeder unter seinem eigenen Namen und verwaltet seine eigenen Patientenakten. Diese Praxisform hilft den Beteiligten, Miet- und Personalkosten zu reduzieren, während ihre berufliche Unabhängigkeit gewahrt bleibt.
Mediziner und Medizinerinnen in einer Praxisgemeinschaft tragen somit ihr eigenes unternehmerisches Risiko und rechnen separat mit den gesetzlichen Krankenkassen ab. Auch die Haftung bleibt individuell geregelt.
Niedergelassene Ärzte können gemäß § 18 Abs. 2 und § 23a der Musterberufsordnung jede zulässige Gesellschaftsform wählen. Diese sind nicht zu verwechseln mit den möglichen Rechtsformen. Für die Praxisgemeinschaft gelten diesbezüglich die gleichen rechtlichen Rahmenbedingungen wie für Gemeinschaftspraxen. Sie können als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, auch als BGB Gesellschaft bekannt), PartG (Partnerschaftsgesellschaft) oder, abhängig vom jeweiligen Bundesland, als GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) geführt werden.
Vorteile und Nachteile einer Praxisgemeinschaft
Vorteile | Nachteile |
Kostenersparnis durch gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Geräten und medizinischem Personal | Getrennte Abrechnung ist aufwändiger |
Fachliche Unabhängigkeit, da Ärzte eigenständig arbeiten und ihre Patienten nach eigenen Prinzipien behandeln | Separate Patienten und Patientenakten, was den Verwaltungsaufwand erhöht, daher auch separate Praxissoftwares |
Einfachere Auflösung als BAG und Möglichkeit zur Mitnahme eigener Patienten | Nur der behandelnde Arzt und das zuständige Personal dürfen die Patientenunterlagen einsehen |
Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Möglichkeit zur internen Überweisung | Notwendigkeit eigener E-Mail Adressen, Telefonnummern und Handhabung der Post und elektronischer Kommunikation |
Individuelle Abrechnung, wodurch Ärzte ihre eigenen Einnahmen behalten | Jeder Arzt trägt das unternehmerische und wirtschaftliche Risiko allein |
Individuelle Haftung, keine Verantwortung für die Praxen der Kollegen | Komplexität der Organisation, da Ressourcen- und Kostenteilung Herausforderungen birgt |
Vertretung im Bedarfsfall | Eine schwache Corporate Identity erschwert ein einheitliches Erscheinungsbild und behindert das Marketing, was zu Verunsicherung bei den Patienten führen kann |
Keine Genehmigung des Zulassungsausschusses notwendig: Nur die KV (Kassenärztliche Vereinigung) und Ärztekammer müssen informiert werden | |
Kein Gesellschaftsvertrag notwendig | |
Flexibilität in der Zusammenarbeit |
Was versteht man unter einer Gemeinschaftspraxis (Berufsausübungsgemeinschaft)?
Eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG, ehemals: Gemeinschaftspraxis) ist eine Form der Praxiskooperation, bei der mehrere Ärzte partnerschaftlich eine Praxis betreiben. Sie sind entweder in der gleichen oder in ergänzenden Fachrichtungen tätig. Die BAG wird durch einen Gesellschaftsvertrag begründet, in dem mindestens zwei Ärzte in gleichberechtigter Partnerschaft zusammenarbeiten. Diese Kooperation umfasst nicht nur die gemeinsamen Praxisräume, Medizingeräte, das Praxisverwaltungssystem und das Personal, sondern auch die Patientenversorgung, Einnahmen und Verbindlichkeiten.
Ärzte können eine örtliche Gemeinschaftspraxis an einem gemeinsamen Standort oder eine überörtliche Gemeinschaftspraxis mit mehreren Standorten innerhalb oder über mehrere KV-Regionen betreiben. Auch eine Teil-Berufsausübungsgemeinschaft (Teil-BAG) lässt sich örtlich oder überörtlich gründen und betreiben.
Die wirtschaftliche Organisation erfolgt gemeinsam: Alle Einnahmen und Ausgaben, einschließlich Investitionen, werden geteilt, und die Abrechnung mit der KV erfolgt unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer. Die Haftung erfolgt gemeinschaftlich, insbesondere wenn die Praxis als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt wird.
Die BAG ermöglicht ein effizienteres Praxismanagement durch Arbeitsteilung und Nutzung gemeinsamer Ressourcen. Die Partner haben einen gemeinsamen Patientenstamm und führen auch gemeinsame Abrechnungen durch. Diese Form der Zusammenarbeit erfordert gute Abstimmung und Kooperation zwischen den Partnern.
Für eine BAG kommen als Rechtsformen die GbR oder die PartG (geregelt durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, kurz PartGG). Bei der Wahl der PartG muss ein Eintrag im Partnerschaftsregister erfolgen. In einigen Bundesländern kommt für BAGs auch die GmbH als Rechtsform in Frage.
Charakteristika einer Gemeinschaftspraxis:
- gemeinsame Patientenbehandlung
- Der Praxissitz ist durch ein Praxisschild kenntlich zu machen
- Gemeinschaftliche Abrechnung und Dokumentation der erbrachten Leistungen
- Haftung der Gemeinschaft im Außenverhältnis
- Beteiligung aller Partner an unternehmerischen Risiken und Chancen
- geteilte Räume, Medizintechnik und Personal
Haftung in einer Gemeinschaftspraxis
In Gemeinschaftspraxen spielt die deliktische Haftung eine wichtige Rolle, da mehrere Ärzte und möglicherweise auch weiteres medizinisches Personal gemeinsam tätig sind. Die deliktische Haftung kommt zum Tragen, wenn durch eine unerlaubte Handlung, also ein Fehlverhalten, ein Schaden verursacht wird, für den kein vertraglicher Anspruch besteht. Das bedeutet, wenn ein Arzt innerhalb der Gemeinschaftspraxis einen Fehler begeht, der einem Patienten Schaden zufügt, kann ausschließlich er persönlich haftbar gemacht werden.
Darüber hinaus kann auch die Gemeinschaftspraxis als Ganzes haftbar gemacht werden, wenn das Fehlverhalten von angestellten Ärzten oder anderem medizinischen Personal verursacht wurde. Diese Form der deliktischen Haftung basiert auf § 831 BGB, das den Arbeitgeber für Fehler seiner Angestellten verantwortlich macht, es sei denn, er kann nachweisen, dass er diese sorgfältig ausgewählt, überwacht und kontrolliert hat.
In einer Gemeinschaftspraxis müssen daher klare Strukturen für die Auswahl, Überwachung und Kontrolle des Personals etabliert sein, um das Haftungsrisiko zu minimieren. Außerdem sollten sich alle Beteiligten bewusst sein, dass sie nicht nur für ihre eigenen Handlungen, sondern unter Umständen auch für die Handlungen ihrer Kollegen oder Angestellten haftbar gemacht werden können.
Vorteile und Nachteile einer Gemeinschaftspraxis
Vorteile | Nachteile |
Geteilte Verantwortung für die Praxisführung und finanzielle Risiken | Komplexität bei der Entscheidungsfindung, da alle Partner zustimmen müssen – dies kann zu Konflikten und Verzögerungen führen |
Ressourcenbündelung durch gemeinsame Nutzung von Räumlichkeiten, Personal und Ausstattung | Wirtschaftliche und berufliche Leistung hängt von der Zuverlässigkeit und Kompetenz der Partner ab |
Bessere Work-Life Balance durch Aufteilung der Arbeitszeiten und Vertretungen | Aufteilung der Einnahmen zwischen den Beteiligten, was bei unterschiedlichem Engagement oder Leistungsumfang zu Unstimmigkeiten führen kann |
Optimale Nutzung von Räumen und Geräten durch mehrere Beteiligte | Bindung durch den Gesellschaftsvertrag – Austritt eines Partners oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis kann rechtlich und finanziell kompliziert sein |
Bessere Ausschöpfung des Budgets durch Verteilung der Kosten auf mehrere Praxisinhaber | Langfristige Bindung an beteiligte Partner |
Mehr Zeit für Fortbildungen durch flexiblere Vertretung | Eingeschränkte individuelle Freiheit |
Einfache Verfügbarkeit einer Zweitmeinung | Gesamtschuldnerische Haftung, insbesondere bei der Wahl einer GbR als Rechtsform |
Austausch zwischen Generationen von Ärzten, ermöglicht gleitenden Übergang bei Praxisübernahmen. Auch geeignet für Teilen eines Kassensitzes oder Job-Sharing, bei dem sich zwei Ärzte einen Arztsitz teilen |
Wie funktioniert eine überörtliche Gemeinschaftspraxis?
Eine überörtliche Gemeinschaftspraxis hat mehrere Standorte innerhalb einer KV-Region oder über mehrere Regionen verteilt. Überörtliche Gemeinschaftspraxen benötigen laut § 33 Ärzte-ZV eine vorherige Genehmigung des Zulassungsausschusses. Bei mehreren Zulassungsbezirken einer Kassenärztlichen Vereinigung wird der zuständige Zulassungsausschuss durch Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung sowie den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestimmt.
Dabei muss ein Hauptsitz an einem der Standorte festgelegt werden, an dem die Tätigkeit zeitlich umfangreicher ist als in den übrigen Betriebsstätten. Dieser Hauptsitz darf nicht in einem von der KV gesperrten Bezirk liegen. Auch sind die beteiligten Ärzte für 2 Jahre an den gewählten Hauptsitz gebunden, bevor sie sich für einen anderen entscheiden können.
Kann man aus einer Gemeinschaftspraxis eine Praxisgemeinschaft machen?
Wenn Ärzte ihre Gemeinschaftspraxis in eine Praxisgemeinschaft umwandeln möchten, ist das durchaus möglich. Allerdings müssen sie diesen Wechsel der Praxisform zur Praxisgemeinschaft ihren Patienten gegenüber deutlich kommunizieren. Wenn sie dies nicht tun, droht eine Honorarkürzung der KV. Auch steht ihnen nicht mehr Honorar zu, wenn sie ihre Gemeinschaftspraxis offiziell in eine Praxisgemeinschaft umwandeln, aber die Patienten weiterhin wie in einer Gemeinschaftspraxis behandeln. Sie dürfen innerhalb einer Praxisgemeinschaft identische Patienten betreuen, allerdings droht laut § 106d der Abrechnungsprüfungs-Richtlinien der KBV ab 20% gleicher Patienten eine Plausibilitätsprüfung.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen MVZ und Gemeinschaftspraxis?
Im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis besteht in einem medizinischen Versorgungszentrum keine Limitierung hinsichtlich der Anzahl angestellter Ärzte. Auch dürfen in einem MVZ Zahnärzte und Ärzte gemeinsam beschäftigt sein, was in einer Gemeinschaftspraxis nicht zulässig ist. Darüber hinaus kann das MVZ weitere Zulassungen hinzukaufen, wodurch größere Wachstumsmöglichkeiten bestehen. In einer Gemeinschaftspraxis gibt es aufgrund der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung Einschränkungen.
Wie nennt man eine Praxis mit mehreren Ärzten?
Je nach Form der Praxiskooperation kann es sich bei einer Praxis mit mehreren Medizinern um eine Praxisgemeinschaft oder eine Gemeinschaftspraxis, auch Berufsausübungsgemeinschaft genannt, handeln. Auch in medizinischen Versorgungszentren teilen Ärzte die Praxisräumlichkeiten.