Arztpraxis planen: Vorschriften & Pflichten im Überblick

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Abstract – Arztpraxis planen: Vorschriften & Pflichten im Überblick

  • Die Planung einer Arztpraxis erfordert die gleichzeitige Erfüllung von mindestens zehn Regelwerken auf Bundes- und Landesebene — darunter ArbSchG, ArbStättV, IfSG, MPBetreibV, MPDG/MDR, BiostoffV, GefStoffV, TrinkwV, Ärzte-ZV sowie die Landesbauordnungen; Verstöße können zur Nutzungsuntersagung, zu Bußgeldern bis 30.000 € oder zum Entzug der Betriebserlaubnis führen.
  • Bauordnungsrechtlich ist die Nutzung einer Immobilie als Arztpraxis in der Regel genehmigungspflichtig (Nutzungsänderungsverfahren nach LBO); Umbauten lösen Barrierefreiheitspflichten nach DIN 18040-1 und Schallschutzanforderungen nach DIN 4109-1 aus (Mindestwerte: 37 dB Türen, 47 dB Wände zwischen Behandlungsräumen).
  • Arbeitsschutz- und Hygienepflichten bestehen parallel: Die ArbStättV verpflichtet zu Gefährdungsbeurteilung, Sanitärräumen und Fluchtwegplanung; § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 IfSG und KRINKO-Empfehlungen regeln baulich-funktionelle Hygienemaßnahmen; TRBA 250 (Stand November 2025) konkretisiert den Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen für Praxispersonal.
  • Die KV-Zulassung nach § 18 Ärzte-ZV und § 95 SGB V setzt neben persönlichen Voraussetzungen voraus, dass alle baurechtlichen, hygienerechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen bereits erfüllt sind — eine frühzeitige Abstimmung mit Bauaufsicht, Gesundheitsamt und zuständiger KV ist daher zwingend in die Praxisplanung zu integrieren.

Inhaltsverzeichnis

Welche Regelwerke gelten bei der Arztpraxis-Planung?

Die Arztpraxis ist zugleich Betriebsstätte, Gesundheitseinrichtung und — bei Kassenzulassung — Teil der vertragsärztlichen Versorgungsinfrastruktur. Aus dieser Dreifachrolle ergibt sich eine Vielzahl von Regelwerken, die unterschiedliche Behörden zuständig machen.

RegelwerkRegelungsgegenstandZuständige Behörde
Landesbauordnung (LBO)Baugenehmigung, Nutzungsänderung, Barrierefreiheit, BrandschutzBauaufsichtsbehörde
ArbSchG / ArbStättV / ASRArbeitsschutz, Raumabmessungen, Sanitäranlagen, BildschirmarbeitsplätzeGewerbeaufsicht / Arbeitsschutzbehörde
DGUV-VorschriftenUnfallverhütung, berufsgenossenschaftliche AnforderungenBerufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst (BGW)
BiostoffV / TRBA 250Schutz vor biologischen Arbeitsstoffen, Umgang mit InfektionserregernGewerbeaufsicht / BGW
GefStoffVUmgang mit Desinfektionsmitteln und ChemikalienGewerbeaufsicht
TrinkwVTrinkwasserhygiene, Legionellen-UntersuchungspflichtGesundheitsamt
IfSG / KRINKO-EmpfehlungenInfektionshygiene, baulich-funktionelle HygienemaßnahmenGesundheitsamt
MPBetreibV / MPDG / MDRMedizinprodukte-Aufbereitung, räumliche AufbereitungsbedingungenZuständige Landesbehörde
StrlSchV / StrlSchGAnforderungen an den Röntgenraum und Strahlenschutz bei RöntgenanlagenZuständige Landesbehörde
Ärzte-ZV / SGB VVertragsärztliche Zulassung, BedarfsplanungZulassungsausschuss der KV
DIN 4109, DIN 18040-1Schallschutz, Barrierefreiheit (anerkannte Regeln der Technik)Bauaufsichtsbehörde

Baurecht ist in Deutschland Landesrecht. Die Musterbauordnung (MBO) ist kein verbindliches Bundesgesetz, sondern ein Orientierungsrahmen — verbindlich ist stets die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes.

Baurecht & Raumplanung: Was gilt für Arztpraxen?

Nutzungsänderung und Baugenehmigung

Wer eine bestehende Immobilie erstmals als Arztpraxis nutzen möchte, benötigt in aller Regel eine baurechtliche Genehmigung für die Nutzungsänderung. Das gilt auch ohne bauliche Veränderungen — allein der Nutzungswechsel löst die Genehmigungspflicht aus, sobald sich dadurch öffentlich-rechtliche Anforderungen an Brandschutz, Rettungswege, Stellplätze oder Barrierefreiheit ändern.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 25.07.2024 (Az. 15 CS 24.1320) bestätigt, dass die Umwandlung einer Wohnung in eine Praxis eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstellt. Da sich der Bestandsschutz nur auf die genehmigte Nutzung (Wohnen) erstreckt, kann die Behörde eine nicht genehmigte Praxisnutzung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO untersagen. Eine bloße Duldung führt nicht zur Legalisierung; die Bauaufsicht kann jederzeit einschreiten, um baurechtmäßige Zustände wiederherzustellen, insbesondere wenn öffentliche Belange im Außenbereich berührt sind.

Haftungsrisiko: Prüfen Sie bei der Praxisübernahme zwingend die baurechtlichen Genehmigungsunterlagen. Fehlt eine erforderliche Nutzungsänderungsgenehmigung, liegt ein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB vor — mit Folgen für Praxiskaufvertrag und Gebäudeversicherung.

Mindestanforderungen an Raumgrößen und Raumzuschnitt

Die ArbStättV legt keine starren Quadratmeterzahlen fest. Sie verlangt ausreichende Grundfläche und lichte Höhe, damit Beschäftigte sicher und ohne Gesundheitsbeeinträchtigung arbeiten können (Anhang Nr. 1.2 Abs. 1 ArbStättV). Die Bemessung richtet sich nach der Art der Nutzung (Anhang Nr. 1.2 Abs. 2 ArbStättV). Für vertragsärztliche Praxen geben die Kassenärztlichen Vereinigungen ergänzende Empfehlungen zu Mindestgrößen von Behandlungsräumen und Wartebereichen heraus. Diese sind nicht bundeseinheitlich normiert, fließen aber in die Zulassungsprüfung ein.

Schallschutz: DIN 4109 und landesrechtliche Anforderungen

Schallschutz in der Arztpraxis ist bauordnungsrechtlich und arbeitsschutzrechtlich verankert. Die maßgebliche Norm ist die DIN 4109-1:2018-01 „Schallschutz im Hochbau“. Ihre Anforderungen gelten nicht nur für Krankenhäuser und Sanatorien, sondern ausdrücklich auch für Arztpraxen.

Für Türen zwischen Sprechzimmern und Fluren gilt ein Mindestschalldämmwert von 37 dB im eingebauten Zustand. Für Wände zwischen diesen Räumen schreibt die Norm ein Schalldämmmaß von 47 dB vor. Ergänzend gilt die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 für den maximalen Schalldruckpegel am Arbeitsplatz (Anhang Nr. 3.7 ArbStättV). Beim Umbau einer Bestandspraxis empfiehlt sich ein bauakustisches Gutachten, da Flankenübertragungen über Decken und Installationsschächte die rechnerischen Werte erheblich verschlechtern können.

Umbau einer Arztpraxis: Wann entsteht eine neue Genehmigungspflicht?

Eine neue Genehmigungspflicht entsteht, sobald ein Umbau andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen auslöst — etwa bei Brandschutz, Rettungswegen, Stellplätzen oder Barrierefreiheit. Bloße Instandhaltungsmaßnahmen sind nach den meisten Landesbauordnungen verfahrensfrei. Strukturelle Eingriffe — Wandversetzung, Grundrissänderung, Einbau neuer Sanitäreinheiten — sind dagegen regelmäßig genehmigungspflichtig. Holen Sie bei Unsicherheit einen Bauvorbescheid ein, bevor hohe Planungskosten entstehen, die sich später im Rahmen einer Praxiswertermittlung als wertsteigernder materieller Substanzwert niederschlagen müssen.

Vorschriften nach ArbSchG und ArbStättV: Pflichten des Praxisinhabers

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bildet die übergeordnete Rechtsgrundlage. Es verpflichtet jeden Arbeitgeber, Gefährdungen für Beschäftigte zu beurteilen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu treffen (§ 5 ArbSchG). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) konkretisiert diese Pflichten für Praxisräume. Beide Regelwerke werden durch die Arbeitsstättenregeln (ASR) — technische Regelwerke des Ausschusses für Arbeitsstätten — weiter präzisiert.

Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt

Vor Aufnahme der Tätigkeit ist eine schriftliche Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und zu dokumentieren (§ 3 Abs. 3 ArbStättV). Verfügt der Praxisinhaber nicht über die nötigen Kenntnisse, muss er sich fachkundig beraten lassen (§ 3 Abs. 2 ArbStättV). Die Beurteilung ist bei wesentlichen Änderungen der Praxisstruktur zu aktualisieren. Fehlt sie, drohen Bußgelder bis 30.000 € (§ 25 Abs. 2 ArbSchG).

Raumabmessungen, Bewegungsfläche, Beleuchtung

Arbeitsräume müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben (Anhang Nr. 3.4 Abs. 1 ArbStättV). Archive und Lagerräume sind ausgenommen. An jedem Arbeitsplatz muss eine ausreichend bemessene freie Bewegungsfläche vorhanden sein (Anhang Nr. 3.1 ArbStättV).

Die Stärke des Tageslichteinfalls muss am Arbeitsplatz regulierbar sein. Eine angemessene künstliche Beleuchtung ist bereitzustellen (Anhang Nr. 3.4 Abs. 4 und 5 ArbStättV). Arbeitsstätten, bei denen der Ausfall der Allgemeinbeleuchtung die Sicherheit gefährdet, benötigen eine Sicherheitsbeleuchtung (Anhang Nr. 3.4 Abs. 7 ArbStättV).

WC-Vorschriften: Was die ArbStättV für Arztpraxen fordert

Der Arbeitgeber muss Toilettenräume für das Personal bereitstellen. Die Räume sind für Männer und Frauen getrennt einzurichten oder eine getrennte Nutzung muss möglich sein. Sie sind mit verschließbaren Zugängen, ausreichend Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten auszustatten (Anhang Nr. 4.1 Abs. 1 ArbStättV).

Da medizinisches Personal täglich mit Infektionserregern in Kontakt kommt, sind auch Waschräume bereitzustellen. Diese müssen fließendes warmes und kaltes Wasser, Reinigungsmittel und Mittel zum Abtrocknen der Hände bereitstellen. Ist Schutzkleidung zu tragen, sind getrennte Umkleideräume mit verschließbaren Schränken für Arbeits- und Privatkleidung vorzusehen (Anhang Nr. 4.1 Abs. 2 und 3 ArbStättV).

Hinweis: Die ArbStättV regelt ausschließlich Sanitäreinrichtungen für das Personal. Ein Patienten-WC ergibt sich aus Bauordnungsrecht und KV-Anforderungen — in der Planungspraxis wird es als Standard vorausgesetzt.

Lüftung, Raumtemperatur, Lärm

Arbeitsräume müssen ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft haben (Anhang Nr. 3.6 Abs. 1 ArbStättV). Raumlufttechnische Anlagen müssen jederzeit funktionsfähig sein und eine selbsttätige Störungsmeldeeinrichtung aufweisen (Anhang Nr. 3.6 Abs. 2 ArbStättV). Fenster und Glaswände müssen eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen (Anhang Nr. 3.5 Abs. 3 ArbStättV). Der Schalldruckpegel ist so niedrig zu halten, wie es der Betrieb erlaubt (Anhang Nr. 3.7 ArbStättV); die ASR A3.7 konkretisiert die zulässigen Maximalwerte.

Fluchtwege, Brandschutz, Erste Hilfe

Fluchtwege und Notausgänge müssen nach Anzahl, Anordnung und Abmessung auf die höchstmögliche Personenzahl ausgelegt sein. Sie müssen auf kurzem Weg ins Freie führen und dauerhaft gekennzeichnet sein. Türen im Fluchtweg lassen sich von innen jederzeit ohne Hilfsmittel öffnen und öffnen nach außen (Anhang Nr. 2.3 ArbStättV).

Die Praxis ist mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen auszustatten; bei entsprechender Brandgefährdung auch mit Brandmeldern und Alarmanlagen (Anhang Nr. 2.2 ArbStättV). Sicherheitseinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 3 ArbStättV). Ein Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern, und in angemessenen Abständen zu üben (§ 4 Abs. 4 ArbStättV). Erste-Hilfe-Mittel sind vorzuhalten und regelmäßig auf Vollständigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 5 ArbStättV).

Bildschirmarbeitsplätze in der Praxis

Empfangs- und Abrechnungsarbeitsplätze mit PC-Nutzung unterliegen Anhang Nr. 6 ArbStättV. Bildschirme müssen frei dreh- und neigbar sein sowie reflexionsarme Oberflächen haben (Anhang Nr. 6.3 Abs. 1 ArbStättV). Arbeitstische müssen reflexionsarm und ausreichend bemessen sein, um alle Eingabemittel variabel anzuordnen (Anhang Nr. 6.1 Abs. 5 und 6 ArbStättV). Störende Blendungen und Reflexionen auf dem Bildschirm sind durch Leuchtenanordnung zu vermeiden (Anhang Nr. 6.1 Abs. 8 ArbStättV).

Hygiene & Infektionsschutz: Bauliche Anforderungen nach IfSG und KRINKO

Pflichten der Praxisleitung nach § 23 Abs. 3 IfSG

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet die Leitungen von Arzt- und Zahnarztpraxen, die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen gegen nosokomiale Infektionen und resistente Erreger zu ergreifen (§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 8 IfSG). Die Pflicht gilt ab dem ersten Betriebstag.

Die infektionshygienische Überwachung obliegt dem Gesundheitsamt. Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen werden regelhaft überwacht; sonstige Arztpraxen können überwacht werden (§ 23 Abs. 6 IfSG). Die Praxisgründung ist dem Gesundheitsamt zu melden. Das Gesundheitsamt darf die Praxis betreten, Unterlagen einsehen und Proben entnehmen (§ 15a Abs. 3 IfSG).

KRINKO-Empfehlungen: Rechtsstatus und praktische Bindungswirkung

Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut beachtet wurden (§ 23 Abs. 3 S. 2 IfSG). Diese Vermutung ist widerlegbar: Ein Unterschreiten der KRINKO-Empfehlungen ist zulässig, wenn bauliche Defizite durch organisatorische Maßnahmen kompensiert werden. KRINKO-Empfehlungen entfalten erhebliche faktische Bindungswirkung bei behördlichen Überprüfungen.

Baulich-funktionelle Hygienemaßnahmen

Die KRINKO-Empfehlung zur Händehygiene verlangt wandmontierte Spender für Händedesinfektionsmittel und Handwaschpräparat sowie Einmalhandtücher. Der Wasserstrahl darf nicht direkt auf den Abfluss gerichtet sein. Handwaschplätze müssen in Räumen vorhanden sein, in denen diagnostische oder invasive Maßnahmen stattfinden, sowie in Räumen zur Vorbereitung solcher Maßnahmen.

Die KRINKO-Empfehlung zur Reinigung und Desinfektion von Flächen fordert bauliche Berücksichtigung bereits in der Planungsphase: Fußböden und hygienisch relevante Oberflächen sollen eben, abwischbar und fugendicht sein. Bei der Auswahl der hygienekonformen Praxisausstattung sollte daher verstärkt auf Materialien wie Edelstahl oder spezialisierte, nicht-poröse Oberflächen geachtet werden, um die Keimbildung in Nischen zu vermeiden. Teppichböden sind in Therapie- und Pflegebereichen ungeeignet. Schlecht zugängliche Nischen sind baulich zu vermeiden. Schränke sollen raumhoch sein und fußbodenläufig abschließen. 

Die KRINKO-Empfehlung zu abwasserführenden Systemen gibt Hinweise zum infektionspräventiven Design von Waschbecken, Duschen und WCs.

KRINKO-EmpfehlungWesentliche bauliche AnforderungFundstelle
Händehygiene (2016)Handwaschplätze bei Behandlungsräumen, Spender wandmontiert, Abfluss nicht direkt angeströmtBundesgesundheitsblatt 2016 (59), S. 1189
Reinigung/Desinfektion Flächen (2022)Fugendichte, abwischbare Böden; keine Teppiche in BehandlungsbereichenBundesgesundheitsblatt 2022 (65), S. 1074
Abwasserführende Systeme (2020)Infektionspräventives Design von Waschbecken, Duschen, WCsBundesgesundheitsblatt 2020 (63), S. 484
Postoperative Wundinfektionen (2018)Räumliche Trennung von OP-Räumen, raumlufttechnische AnforderungenBundesgesundheitsblatt 2018 (61), S. 448
Übertragbare Krankheiten (2015)Isolierbereich für Patienten mit ansteckenden ErkrankungenBundesgesundheitsblatt 2015 (58), S. 1151

BiostoffV, TRBA 250 und GefStoffV: Weitere Arbeitsschutzpflichten

Sobald Praxismitarbeiter mit Krankheitserregern in Kontakt kommen können, gilt die Biostoffverordnung (BiostoffV). Sie verpflichtet den Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung, zur Einstufung der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen (§ 3 BiostoffV) und zu Schutzmaßnahmen nach Schutzstufe.

Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ (aktuelle Fassung: November 2025) konkretisiert diese Pflichten für Arztpraxen. Sie enthält Vorgaben zu Schutzausrüstung, Händehygiene, getrennten Toiletten und vom Arbeitsplatz getrennten Umkleidebereichen. Wird der technische Stand der TRBA 250 eingehalten, gilt die Vermutung der regelkonformen Gefährdungsbeurteilung nach BiostoffV.

Für den Umgang mit Desinfektionsmitteln, Fixiermitteln und anderen Chemikalien gilt die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Sie verlangt eine Substitutionsprüfung und — bei bestehender Exposition — ein betriebliches Gefahrstoffverzeichnis sowie Betriebsanweisungen.

Trinkwasserhygiene nach TrinkwV

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV, Stand: 20. Juni 2023) verpflichtet Betreiber von Warmwasseranlagen über 400 Liter Speichervolumen zu jährlichen Legionellen-Untersuchungen (§ 31 Abs. 1 TrinkwV). Arztpraxen mit entsprechender Anlage gelten als Einrichtungen mit öffentlicher Trinkwasserabgabe. Wird der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml erreicht, ist das Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren (§ 51 Abs. 1 TrinkwV). Kleinere Praxen ohne Großanlage zur Trinkwassererwärmung unterliegen der allgemeinen, nicht periodischen Überwachungspflicht.

Hygienepläne: Wer ist zur Erstellung verpflichtet?

Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen müssen Hygienepläne erstellen (§ 23 Abs. 5 S. 1 IfSG). Landesregierungen können per Rechtsverordnung auch andere Arztpraxen mit invasiven Eingriffen zur Erstellung verpflichten (§ 23 Abs. 5 S. 2 IfSG) — so in Nordrhein-Westfalen (§ 1 Abs. 2 HygMedVO NRW) und Hessen (§ 5 Abs. 1 HHygVO). Hygienepläne regeln neben Personal-, Patienten- und Umgebungshygiene auch die baulich-funktionelle Gestaltung von Räumen, Handwaschplätzen und Sanitäreinrichtungen. Mustervorlagen stellt das Kompetenzzentrum Hygiene und Medizinprodukte der KBV kostenfrei bereit.

Medizinprodukte: Räumliche Anforderungen nach MPBetreibV

Betreiberpflichten nach MPBetreibV

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV, Stand: 14. Februar 2025) regelt das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten. Betreiber ist, wer für den Betrieb der Arztpraxis als Gesundheitseinrichtung verantwortlich ist (§ 2 Abs. 2 MPBetreibV). Die Betreiberpflichten umfassen nicht nur die Geräte selbst, sondern auch die räumlichen Bedingungen ihres Betriebs und ihrer Aufbereitung.

Das übergeordnete Medizinprodukterecht gilt seit dem 26.05.2021 auf Basis der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, EU 2017/745) und des nationalen Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG). Das frühere Medizinproduktegesetz (MPG) ist seither außer Kraft. Staatliche Überwachung üben die zuständigen Landesbehörden aus; sie dürfen Arztpraxen betreten, Unterlagen einsehen und Maßnahmen ergreifen (§§ 74, 78, 79 MPDG).

Aufbereitungsort: Räumliche Trennung rein/unrein

Die Aufbereitung von Medizinprodukten, die keimarm oder steril zur Benutzung kommen, ist mit validierten Verfahren durchzuführen (§ 8 Abs. 1 MPBetreibV). Ordnungsgemäße Aufbereitung wird vermutet, wenn die gemeinsame Empfehlung von KRINKO und BfArM eingehalten wird (§ 8 Abs. 2 S. 1 MPBetreibV). Diese verlangt die Trennung von unreiner und reiner Seite sowie geeignete Umgebungsbedingungen am Aufstellungsort (Klima, Wandabstände). Abhängig von der Risikoeinstufung der Medizinprodukte sind entsprechend dimensionierte Aufbereitungsräume vorzuhalten. Die Thermodesinfektor-Validierung und Autoklav-Validierung nach § 8 MPBetreibV ist vor Inbetriebnahme verpflichtend.

Besonderheit Endoskopie-Einheiten

Endoskopie-Praxen unterliegen den erhöhten Anforderungen der Anlage 8 zur KRINKO/BfArM-Empfehlung (Bundesgesundheitsblatt 2024, S. 1410–1468). Diese schreibt die räumliche Trennung von Untersuchungsräumen und Aufbereitungseinheit vor. Planung und Ausstattung sind frühzeitig mit dem zuständigen Gesundheitsamt abzustimmen.

KV-Zulassung: Räumliche und organisatorische Voraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen nach Ärzte-ZV und SGB V

Die Kassenzulassung berechtigt zur GKV-Behandlung und -Abrechnung über die zuständige Kassenärztliche Vereinigung. Sie setzt neben persönlichen Voraussetzungen — Approbation, Facharztanerkennung, Arztregistereintrag — einen schriftlichen Antrag beim Zulassungsausschuss voraus. Dem Antrag sind Approbationsurkunde, Facharztnachweis, polizeiliches Führungszeugnis (Belegart „O“) und Berufshaftpflichtbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG beizufügen (§ 18 Abs. 2 Ärzte-ZV).

In gesperrten Planungsbereichen — bei einem Versorgungsgrad ≥ 110 % — ist eine Neuzulassung nur über das Nachbesetzungsverfahren (§ 103 Abs. 3a und 4 SGB V) oder durch Anstellung in einem MVZ möglich. Die Bedarfsplanung ist daher ein vorgelagerter Prüfpunkt, der die Standortwahl entscheidend bestimmt.

Anforderungen der KV an Praxisräume

Die räumlichen Voraussetzungen für die Zulassung sind nicht bundeseinheitlich normiert. Sie ergeben sich aus den Anforderungen der jeweiligen regionalen KV. Der Vertragsarzt muss die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich in freier Praxis ausüben (§ 32 Abs. 1 Ärzte-ZV). Die Praxisräume müssen dauerhaft für diese Tätigkeit zur Verfügung stehen.

Kooperationsformen: Einzelpraxis, BAG, MVZ

KooperationsformRechtliche GrundlageWesentliche Besonderheit
Einzelpraxis§ 17 Abs. 1 BMV-ÄEin Vertragsarztsitz, volle Niederlassungsfreiheit im Rahmen der Bedarfsplanung
Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZVGemeinsame Praxisräume möglich; gemeinsame Abrechnung unter einer Abrechnungsnummer
Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)§ 95 SGB VZulassung der Einrichtung, nicht des Arztes; Anstellung von Ärzten möglich

Brandschutz: Anforderungen über die ArbStättV hinaus

Landesbauordnungen und Sonderbauvorschriften

Brandschutzanforderungen ergeben sich primär aus den Landesbauordnungen, die die MBO unterschiedlich umsetzen. Bei Umbaumaßnahmen entfällt der Bestandsschutz in den betroffenen Bereichen. Relevante Prüfpunkte sind: Breite und Ausführung der Treppenräume, Türbreiten und Türklassen, Rauchabschnitte sowie Länge und Anzahl der Fluchtwege.

Betriebliche Brandschutzpflichten

Die Praxis muss mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgestattet sein; bei entsprechender Gefährdungslage auch mit Brandmeldern und Alarmanlagen (Anhang Nr. 2.2 Abs. 1 ArbStättV). Alle Sicherheitseinrichtungen sind in regelmäßigen Abständen auf Funktionsfähigkeit zu prüfen (§ 4 Abs. 3 ArbStättV). Ein schriftlicher Flucht- und Rettungsplan ist aufzustellen und in angemessenen Abständen zu üben; Beschäftigte mit Brandbekämpfungsaufgaben sind in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen (§§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 3 ArbStättV).

Haftungsrisiko: Stimmen Sie Brandschutzmaßnahmen bereits in der Planungsphase mit der örtlichen Brandschutzbehörde ab. Nachträgliche Auflagen nach der Bauabnahme können erhebliche Umbaukosten verursachen.

Barrierefreiheit: Pflichten und Mindeststandards

Arztpraxen als öffentlich zugängliche Einrichtungen

Als öffentlich zugängliche Einrichtung des Gesundheitswesens unterliegt jede Arztpraxis den Anforderungen der DIN 18040-1 (Barrierefreies Bauen – Öffentlich zugängliche Gebäude). Die Norm gilt für die öffentlich zugänglichen Teile des Gebäudes: Eingangsbereich, Wartezimmer, Behandlungsräume und Patienten-WC.

Die baurechtliche Verbindlichkeit ergibt sich nicht direkt aus der Norm, sondern aus ihrer Einführung als Technische Baubestimmung durch die jeweiligen Landesbauordnungen. Bei Neubauten ist DIN 18040-1 seit 2009 verbindlich anzuwenden. Ob Bestandspraxen nachrüsten müssen, regelt das jeweilige Landesbaurecht.

Kernforderungen der DIN 18040-1

Die Norm verlangt, dass öffentlich zugängliche Gebäude für Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Konkret bedeutet das: stufenloser Zugang oder Rampen mit maximal 6 % Steigung, Mindestbreiten für Türen und Flure, ausreichende Bewegungsflächen sowie ein barrierefreies Patienten-WC mit den Mindestabmessungen nach DIN 18040-1. Treppen als einzige vertikale Verbindung sind unzulässig — sie müssen durch Aufzüge oder Rampen ergänzt werden.

Barrierefreiheit für Beschäftigte mit Behinderungen

Beschäftigt der Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen, ist die Arbeitsstätte entsprechend einzurichten. Dies gilt für Arbeitsplätze, Sanitär- und Pausenräume sowie zugehörige Türen, Verkehrswege und Orientierungssysteme (§ 3a Abs. 2 ArbStättV).

Nachrüstpflicht bei Umbau

Im Bestand gilt Bestandsschutz, solange keine baulichen Änderungen vorgenommen werden. Sobald ein genehmigungspflichtiger Umbau ansteht, entfällt der Bestandsschutz für die betroffenen Bereiche. Die Bauaufsichtsbehörde kann dann Barrierefreiheit als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung verlangen. Einige Landesbauordnungen enthalten Verhältnismäßigkeitsklauseln (vgl. Art. 48 Abs. 4 BayBO). Für einen barrierefreien Umbau stehen teils erhebliche Fördermittel zur Verfügung.

FAQ: Häufige Fragen zur Arztpraxis-Planung

Welche WC-Vorschriften gelten für Arztpraxen — müssen Patienten- und Personal-WC getrennt sein?

Die ArbStättV schreibt eine getrennte oder getrennt nutzbare Toilette für männliche und weibliche Beschäftigte vor (Anhang Nr. 4.1 Abs. 1 ArbStättV) — das ist das Personal-WC. Ein separates Patienten-WC ist aus der ArbStättV nicht unmittelbar ableitbar. Es ergibt sich aber aus landesbauordnungsrechtlichen Anforderungen an öffentlich zugängliche Einrichtungen sowie aus den Zulassungsanforderungen der jeweiligen KV. In der Planungspraxis wird ein vom Personalbereich getrenntes Patienten-WC als Standard vorausgesetzt.

Ab wann löst ein Umbau eine neue Genehmigungspflicht nach Landesbaurecht aus?

Eine Genehmigungspflicht entsteht, sobald sich durch den Umbau andere oder weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen ergeben — etwa bei Brandschutz, Rettungswegen, Stellplätzen oder Barrierefreiheit. Bloße Instandhaltungsarbeiten sind nach den meisten Landesbauordnungen verfahrensfrei. Bei strukturellen Eingriffen — Wandversetzung, Grundrissänderung, Einbau neuer Sanitäreinheiten — empfiehlt sich ein Antrag auf Bauvorbescheid, bevor Planungskosten entstehen.

Muss jede Arztpraxis einen Hygieneplan vorhalten — oder gilt das nur für ambulante OP-Einheiten?

Die Pflicht besteht bundesrechtlich zwingend nur für Einrichtungen für ambulantes Operieren und Dialyseeinrichtungen (§ 23 Abs. 5 S. 1 IfSG). Für sonstige Arztpraxen mit invasiven Eingriffen kann diese Pflicht durch landesrechtliche Rechtsverordnung begründet werden (§ 23 Abs. 5 S. 2 IfSG) — in mehreren Bundesländern ist das bereits geschehen. Unabhängig von der formalen Pflicht ist ein Hygieneplan für jede Praxis empfehlenswert: Er dokumentiert den Stand der medizinischen Wissenschaft und dient als Nachweis bei Überprüfungen durch das Gesundheitsamt.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am