Approbation als Arzt: Voraussetzungen und Ablauf im Überblick

Was ist eine Approbation als Arzt?

Die Approbation als Arzt (lateinisch approbatio “Anerkennung”, “Genehmigung”) ist eine staatliche Zulassung in Deutschland. Nach erfolgreichem Bestehen des Approbationsverfahrens dürfen die Absolventen ihren Beruf als Arzt eigenverantwortlich und selbstständig ausüben. Man ist nach Erteilung dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen. Die Erteilung der Approbation ist rechtlich geregelt in der Approbationsordnung für Ärzte. Nicht nur der Arztberuf, sondern auch nachfolgende akademische Heilberufe erfordern eine Approbation:

  • Tierarzt
  • Zahnarzt
  • Psychologischer Psychotherapeut
  • Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut
  • Apotheker

Die Approbationsurkunde ist ein Nachweis darüber, dass der jeweilige Arzt die notwendigen Kompetenzen zur Ausübung seines Heilberufes besitzt (berufliche Anerkennung).
Die staatliche Regulierung jener Berufe ist wichtig, damit sich die Patienten auf eine medizinische Untersuchung auf hohem Qualitätsniveau verlassen können. Für Ärzte ist die Erlangung der Approbation ebenso wichtig, denn sie ist die Voraussetzung für eine anschließende Facharztausbildung und für den Eintrag im Arztregister bzw. die Kassenzulassung.

Die Approbationsordnung verwendet das Wort “Staatsexamen” nicht. Nach den Prüfungen erhält man lediglich das “Zeugnis über die Ärztliche Prüfung”. Landläufig meint man mit Staatsexamen jedoch nach wie vor ebenjene Zulassung.

Approbation beantragen: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

  • erfolgreich abgeschlossene ärztliche Ausbildung
    • Studium der Medizin
    • Ausbildung in erster Hilfe
    • Krankenpflegedienst (3 Monate)
    • Famulatur (4 Monate)
    • ärztliche Prüfung
    • Ggf.: erfolgreiche Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen Medizinstudiums
  • bestandenes praktisches Jahr
  • bestandene Abschlussprüfung
  • bestandene Eignungsprüfung
    • Ggf.: bestandene Kenntnisprüfung für ausländische Ärzte
  • genehmigter Antrag auf Approbation
    • Lebenslauf 
    • Geburtsurkunde, ggf. Eheurkunde 
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • Erklärung darüber, ob derzeit ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller läuft
    • amtliches Führungszeugnis 
    • ärztliche Gesundheitsbescheinigung 
    • Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

Die Beantragung der Approbation ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wichtig ist nur, dass die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Deutsche und EU-Bürger besitzen sogar einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation in Deutschland.

Um die Approbation als Arzt zu erhalten, muss man approbationsfähig sein und bestimmte Voraussetzungen gemäß der Approbationsordnung für Ärzte erfüllen. Zu diesen gehören: Studienvoraussetzungen, Sprachanforderungen, praktische Erfahrungen und gesundheitliche Anforderungen.

Grundvoraussetzung ist ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre bzw. 12 Semester. Teil dieses Studiums ist nicht nur Theorie, sondern auch ein praktisches Jahr (PJ). Die Anzahl der Studienplätze für diesen Studiengang ist in der Regel durch einen Numerus Clausus (NC) begrenzt. Bewerber müssen in der Regel eine (sehr) gute Abiturnote vorweisen können.

Ausländische Ärzte und Ärztinnen, die in Deutschland als approbierter Arzt arbeiten wollen, müssen bestimmte Sprachanforderungen erfüllen. Auf der 87. Gesundheitsministerkonferenz 2014 wurde definiert, dass Ärzte, Apotheker und Psychotherapeuten über ausreichende Kenntnisse sowohl der deutschen Umgangssprache als auch der medizinischen Fachsprache verfügen müssen:

  • Ärzte und Zahnärzte müssen auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen
  • Apothekerinnen/Apotheker müssen auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C1 verfügen.
  • Psychologische Psychotherapeuten/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten müssen auf der nachgewiesenen Grundlage eines GER-B2 über Fachsprachenkenntnisse im berufsspezifischen Kontext orientiert am Sprachniveau C2 verfügen.

Antragsteller, die Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrschen oder deren Ausbildungsnachweis in deutscher Sprache erworben wurde, müssen ihr Sprachniveau nicht nachweisen.

GER steht für Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen. Dieser Rahmen stuft die Sprachkompetenz in drei verschiedene Stufen mit jeweils 2 Niveaustufen ein:

  • A (Elementare Sprachverwendung)
    • A1 (Einstieg)
    • A2  (Grundlagen)
  • B (Selbstständige Sprachverwendung)
    • B1 (Mittelstufe)
    • B2 (Gute Mittelstufe)
  • C (Kompetente Sprachverwendung)
    • C1 (Fortgeschrittene Kenntnisse)
    • C2 (Exzellente Kenntnisse)

Stellt man einen Antrag auf Approbation, dann muss diesem eine ärztliche Bescheinigung/Attest (nicht älter als 1 Monat) beigefügt werden. Dadurch ist sichergestellt, dass der Antragsteller körperlich dazu in der Lage ist, den Beruf des Arztes auszuüben. Er darf keine Gefährdung für den Patienten darstellen.

Sie haben eine Depression oder ADHS und machen sich Sorgen, ob ihnen die Approbation erteilt wird? Derartige Erkrankungen gefährden Ihre Approbationsfähigkeit nicht per sé. Wichtig ist letzten Endes, dass Sie ein aktuelles Gesundheitszeugnis erhalten, welches Ihnen Tauglichkeit zum Arztberuf attestiert.

Wie lange dauert das Approbationsverfahren?

Das Approbationsverfahren, also die Prüfung aller Unterlagen durch die Sachbearbeiter, dauert ungefähr 4 Wochen. Ausländische Ärzte müssen hingegen ca. 1 bis maximal 2 Jahre auf die Erteilung der Approbation warten. Grund hierfür ist der große bürokratische Aufwand. Gemäß § 2 Abs. 1 ZHG muss der Antrag für Zahnärzte spätestens 4 Monate nach Eingang aller Unterlagen entschieden sein.

“Bestallung” ist ein Begriff aus der damaligen Reichsärzteordnung aus dem Jahr 1935. Mit der am 01.01.1970 inkrafttretenden Bundesärzteordnung hat man jedoch fortan den Begriff “Approbation” gewählt. 

Wer ist für die Erteilung der Approbation zuständig?

Das jeweils zuständige Landesprüfungsamt (Approbationsbehörde) ist für die Erteilung der Approbation zuständig. Hier finden Sie die Liste der zuständigen Stellen zur Erteilung der Approbation und der Berufserlaubnis, die von der Bundesärztekammer erstellt worden ist. Für jedes Bundesland finden Sie dort entsprechende Kontaktdaten.

Möchte man nach erfolgreicher Approbation an der ärztlichen Versorgung teilnehmen, dann muss man in einer der insgesamt 17 Landesärztekammern Mitglied sein. Zudem sind die Landesärztekammern zuständig für Weiterbildungen und Anrechnungen ärztlicher Tätigkeiten im Ausland.

Die zuständigen Approbationsbehörden variieren je nach Bundesland. Zum Beispiel ist in Niedersachsen die Nizza für die Erteilung der Approbation zuständig. Nizza steht für Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung. In Berlin ist es hingegen das Lageso (Landesamt für Gesundheit und Soziales).

Wie teuer ist eine Approbation?

Die Erteilung einer Approbation als Arzt kostet zwischen 150 € und 1.000 €. Der letztendliche Betrag ist abhängig vom Verwaltungsaufwand des jeweiligen Approbationsantrages. Müssen erforderliche Dokumente nachgereicht werden, dann können Extrakosten anfallen. Die Preisgestaltung ist nicht einheitlich geregelt, sondern variiert je nach Bundesland. 

Zusätzlich dazu hat der Ort des Ausbildungsabschlusses einen Einfluss auf die Höhe der Gebühren. Eine deutsche Approbation ist meist günstiger als ein Abschluss aus der Europäischen Union oder gar einem Drittstaat. Handelt es sich um einen nicht in Deutschland absolvierten Abschluss, dann können zudem Zusatzkosten für eine gutachterliche Prüfung der Gleichwertigkeit (1.773 € in Sachsen), eine Prüfung der Referenzqualifikation (417 € in Sachsen) und eine Echtheitsprüfung (145 € in Sachsen) anfallen.

Anerkennung der Approbation: Wie erhalten ausländische Ärzte die Approbationsurkunde?

Mit einigen Ländern teilen wir einen vergleichbaren Standard bei der medizinischen Ausbildung. Daher werden Studienabschlüsse, die in anderen EU-Staaten, dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz absolviert worden sind, automatisch auch in Deutschland anerkannt.

Die Anerkennung der Approbation für Ärzte aus dem nicht-europäischen Ausland bzw. aus Drittstaaten gestaltet sich etwas aufwändiger. Das individuelle Verfahren unterscheidet sich je nach Herkunftsland und Art der Qualifikationen. Hier muss das im Ausland abgeschlossene Medizinstudium zunächst anerkannt werden. Konkret wird die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikationen mit den deutschen Anforderungen beurteilt. Unabdingbar ist hierfür eine Übersetzung des Curriculums in die deutsche Sprache. Die Kosten für die Übersetzung hat der Arzt zu tragen. 

Ausländische Ärzte aus Drittstaaten können auch eine Kenntnisprüfung absolvieren, um Ihre Fähigkeiten unter Beweis zu stellen. Diese Prüfung orientiert sich an der mündlich-praktischen Prüfung des deutschen Staatsexamens (M3). Schwerpunkte sind die korrekte Behandlung von Patienten und die konkrete Diagnosestellung. Theoretisch können auch alle Inhalte des Staatsexamens in der Kenntnisprüfung abgefragt werden. Hier liegt der Schwerpunkt auf Innere Medizin, Chirurgie, Notfallmedizin, klinische Pharmakologie und Pharmakotherapie, bildgebende Verfahren, Strahlenschutz und Rechtsfragen der ärztlichen Berufsausübung. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

Anzahl der Anträge zu bundesrechtlich geregelten Berufen bei den zehn häufigsten Referenzberufen, Ausbildungsstaaten und Staatsangehörigkeiten, 2019 (absolut).
Anzahl der Anträge zu bundesrechtlich geregelten Berufen bei den zehn häufigsten Referenzberufen, Ausbildungsstaaten und Staatsangehörigkeiten, 2019 (absolut).

Erhält man die Approbationsurkunde gemäß § 21 AAppO, dann wird diese in jedem Bundesland anerkannt. Zudem ist sie von unbegrenzter Dauer

Sie sind an Erfahrungen anderer ausländischer Ärzte interessiert? Dann schauen Sie sich das nachfolgende Video an:

Berufliche Tätigkeit ohne Approbation: Berufserlaubnis und gelegentlich Dienstleister

Die Berufserlaubnis

Alternativ zur Approbation kann die Ausübung des Arztberufs auch per Berufserlaubnis gemäß § 10 BÄO genehmigt werden. Der Hauptunterschied zwischen der Approbation und der Berufserlaubnis ist, dass die Erlaubnis nur maximal 2 Jahre gültig ist. Zudem ist die Berufserlaubnis auf ein Bundesland beschränkt und kann auf ein bestimmtes medizinisches Fachgebiet limitiert sein.

Sie haben Ihr Medizinstudium im Ausland erfolgreich absolviert oder besitzen eine Berechtigung zur Ausübung des Arztberufs in Ihrem Herkunftsland? Das reicht leider nicht per sé dafür aus, um die deutsche Berufserlaubnis zu erhalten. Sie müssen zusätzliche Nachweise erbringen, um in Deutschland als Arzt tätig sein zu dürfen. Wenn Sie Ihren ausländischen Hochschulabschluss in Deutschland anerkennen lassen wollen, dann schauen Sie bei “Anerkennung in Deutschland”, dem Informationsportal der Bundesregierung, vorbei.

Unterschiede zwischen Berufserlaubnis und Approbation als Arzt.
Unterschiede zwischen Approbation und Berufserlaubnis als Arzt.
Approbation Berufserlaubnis
  • unbefristet und bundesweit gültig
  • befristet, maximal bis zu 2 Jahre.
  • beschränkt auf ein Bundesland
  • kann beschränkt sein auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen
  • Voraussetzungen für die Erteilung
    • abgeschlossenes Medizinstudium aus einem Land der EU, des EWR, der Schweiz oder eines dem deutschen gleichwertigen Studiums aus einem Drittstaat
      • oder: erfolgreich absolvierte Kenntnisprüfung in Deutschland; Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (in der Regel Fachsprache auf dem Niveau C1)
    • Würdigkeit und Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs
  • Voraussetzungen für die Erteilung
    • abgeschlossenes medizinisches Studium der Medizin;
    • ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (in der Regel Fachsprache auf dem Niveau C1);
    • Würdigkeit, Zuverlässigkeit und gesundheitliche Eignung für die Ausübung des Berufs
  • berechtigt zur selbstständigen Ausübung des Berufs
  • Ausübung des Berufs ist nur unter Aufsicht eines approbierten Arztes gestattet.
  • wird ohne Nebenbestimmungen erteilt
  • wird in der Regel mit Nebenbestimmungen erteilt wie z.B. die Beschränkung auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen
Unterschiede zwischen Approbation und Berufserlaubnis.
Quelle: Zentrale Ausland- und Fachvermittlung, “Informationen für ausländische Ärztinnen und Ärzte aus Drittstaaten”

Die Berufserlaubnis dient der praktischen Vorbereitung auf die Kenntnisprüfung. Die Kenntnisprüfung ist zum Erhalt der Approbation notwendig.

Ärztinnen und Ärzten wird empfohlen, eine Berufserlaubnis zu beantragen und entweder gleichzeitig, spätestens aber ein Jahr vor Ablauf der Berufserlaubnis, den Antrag auf Erteilung der Approbation zu stellen.

Gelegentliche Erbringung ärztlicher Dienstleistungen

Ärzte aus den EU-/EWR-Staaten oder der Schweiz ohne Approbation dürfen gemäß § 10b Bundesärzteordnung (BÄO) als Dienstleistungserbringer vorübergehend und gelegentlich den ärztlichen Beruf in Deutschland ausüben.

Die temporäre ärztliche Tätigkeit ist meldepflichtig und muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden. Zusätzlich müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung darüber, dass er in einem Mitgliedstaat rechtmäßig als Arzt niedergelassen ist, ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und keine Vorstrafen vorliegen
  • Berufsqualifikationsnachweis 
  • Erklärung des Dienstleistungserbringers, dass er über die zur Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

Hospitation

Eine Hospitation ist ohne Approbation oder Berufserlaubnis möglich. Allerdings darf man (auch unter Aufsicht) nicht selbst ärztlich tätig werden. Man darf lediglich beobachten oder “passiv” tätig werden. Dies kann z. B. eine Einweisung in das Bedienen von Medizingeräten sein.

Welche Bedeutung hat die Approbation für den Beruf des Arztes?

Die Erteilung der Approbation bringt viele Vorteile mit sich, die sich enorm auf die Karriere auswirken:

  • man kann den Arztberuf zeitlich unbefristet und bundesweit in Deutschland ausüben
  • die Approbation ist eine Voraussetzung für eine Facharztweiterbildung
  • die Kassenzulassung setzt eine Approbation voraus
  • mglw. messen Patienten einem approbierten Arzt mehr Glaubwürdigkeit und Kompetenz zu als einem Arzt ohne Approbation
  • man verdient ein höheres Arzt Gehalt
  • man kann im Ausland arbeiten (z. B. Europäische Union, Europäischer Wirtschaftsraum,  Norwegen, Liechtenstein, Island, Schweiz)

Der Traum einer eigenen Niederlassung als Arzt besteht in vielen (approbierten) Köpfen. Die Gründung einer eigenen Arztpraxis ist jedoch mit Risiken behaftet, vor allem wenn eine Praxis-Finanzierung per Praxiskredit notwendig wird. Planen Sie eine Praxis zu übernehmen, dann sollten Sie in jedem Fall wissen, wie der Praxiswert ermittelt wird.

Die Approbation ist geschafft, was dann? Erfahren Sie einige Tipps darüber, was einem beim Start in den ärztlichen Alltag erwartet:

Die Zukunft der Approbation

In Zukunft wird die Approbation als Arzt in Deutschland weiter gefragt bleiben. Dies lässt sich z. B. an dem Fachkräftemangel im ärztlichen Bereich festmachen.

Wir verzeichnen zwar ein leichtes Wachstum bei der Zahl der Ärztinnen und Ärzte, leider reicht dieser Zuwachs aber bei weitem nicht aus, um den Behandlungsbedarf einer Gesellschaft des langen Lebens auf Dauer zu decken. Dieser besorgniserregenden Entwicklung dürfen Bund und Länder nicht länger tatenlos zusehen. Was wir jetzt brauchen, sind eine konsequente Nachwuchsförderung und bessere Ausbildungsbedingungen im ärztlichen Bereich.“ So kommentiert Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK), die Ergebnisse der aktuellen Ärztestatistik

Dr. Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer (BÄK)

Auch die Zuwanderung von Ärzten aus dem Ausland hat sich verlangsamt. Im Jahr 2021 stieg die Zahl der ausländischen Ärztinnen und Ärzte nur um 1,9 %. In den Jahren davor waren es 7 % bis 8 %.

Gefordert werden Maßnahmen gegen den Ärztemangel. Hierzu zählen mehr Studienplätze und bessere berufliche Rahmenbedingungen. Es ist auch denkbar, dass das Anerkennungsverfahren vereinfacht wird, um die Anzahl von Ärzten aus dem Ausland mit deutscher Approbation zu erhöhen.

Die Digitalisierung in der Arztpraxis, ja im gesamten Gesundheitswesen, schreitet immer weiter voran. Auf diesen Wandel müssen zukünftige Ärzte vorbereitet sein. Deswegen wird am 01.10.2025 eine neue Approbationsordnung für Ärzte in Kraft treten, die die digitale Kompetenz fokussiert. Hier gelangen Sie zum Referentenentwurf der neuen ÄApprO.

Sie wollen Ihre Arztpraxis digitalisieren, aber wissen nicht, wo Sie anfangen sollen? Informieren Sie sich hier über Online-Anamnese, Online-Terminkalender, Videosprechstunde oder Praxismarketing. Stellen Sie eine Anfrage im dortigen Formular und wir finden den besten Dienstleister für Sie!

FAQ

Hat jeder Arzt eine Approbation?

Nein, nicht jeder Arzt hat eine Approbation. Einige Ärzte üben Ihren Beruf aus und besitzen nur eine zeitlich begrenzte Berufserlaubnis. Ebenso können Ärzte aus dem Ausland, die gelegentlich ärztliche Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen, ihren Beruf unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Approbation hier ausüben.

Was darf man nach der Approbation?

Nach der Approbation darf man den Beruf als Arzt/Psychotherapeut/Apotheker eigenverantwortlich und selbstständig ausüben. Zudem darf man erst nach Erteilung der Approbation eine Facharztweiterbildung beginnen.

Wie oft kann ich die Approbationsprüfung wiederholen?

Die Approbationsprüfung darf gemäß § 20 ÄApprO nur zweimal wiederholt werden. Dies gilt jeweils für die einzelnen Teile des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung, der Zweite und der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Medizinstudium nicht zulässig. Ein bestandener Prüfungsabschnitt oder ein bestandener Prüfungsteil darf nicht wiederholt werden.

Muss ich für die Approbation in Deutschland geboren sein?

Nein, für die Approbation als Arzt in Deutschland muss man nicht zwingend in Deutschland geboren sein. Jeder Arzt aus dem Ausland kann einen Approbationsantrag stellen. Für die Erteilung der Approbation müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. ein erfolgreich abgeschlossenes Medizinstudium, das auch in Deutschland anerkannt wird oder das Bestehen der Kenntnisprüfung. Die zu absolvierenden Prüfungen für die Approbation sind abhängig davon, ob man in der EU/EWR/Schweiz studiert hat oder im nicht-europäischen Ausland bzw. aus einem Drittstaat.

Wie lange ist eine Approbation gültig?

Die Approbation ist unbegrenzt lang und in ganz Deutschland gültig. Bei Fehlverhalten (z. B. bei Begehung bestimmter Straftaten) droht jedoch ein Entzug oder Ruhen der Approbation.

Wie alt ist man bei der Approbation?

Bei der Approbation ist man ungefähr 24 Jahre alt. Mit 18 Jahren macht man sein Abitur und die Regelstudienzeit des Medizinstudiums beträgt 12 Semester (6 Jahre). Die Studiendauer ist individuell abhängig und nicht jeder Student schafft das Medizinstudium in der Regelstudienzeit. Ebenso ist das Alter von der Dauer der Schulzeit abhängig. Eine etwas konservativere Angabe, wie alt man bei der Approbation ist, wäre zwischen 24 und 30 Jahren.

Was kommt nach der Approbation?

Nach Erteilung der Approbation kann der Arzt theoretisch eine Privatpraxis gründen. Empfehlenswert ist jedoch zunächst die Absolvierung einer Facharztweiterbildung bzw. die Tätigkeit als Assistenzarzt. Um Assistenzarzt zu werden, müssen zunächst Bewerbungen an verschiedene Arztpraxen/Krankenhäuser geschickt werden. Nach dieser Weiterbildung ist man antragsberechtigt, auch an der kassenärztlichen Versorgung teilzunehmen. Im Optimalfall wird zudem eine Promotion absolviert, damit man einen vertrauenserweckenden Doktortitel führen kann.

Kann man die Approbation verlieren?

Ja, als Arzt kann man seine Approbation verlieren. Gemäß § 5 BÄO droht ein Approbationsentzug, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nicht erfüllt wurde, die Ausbildung/Studium nicht abgeschlossen wurde oder die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes oder die nachzuweisende Ausbildung nicht gegeben war. Eine Approbation kann auch widerrufen werden, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen ist. Gemäß § 6 BÄO kann ein Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt ein Strafverfahren läuft, dessen Straftatbestand seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit gegenüber dem Arztberuf offenbart.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am