Privatpraxis gründen: Voraussetzungen, Kosten & Checkliste

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Das Wichtigste auf einen Blick

  • Vom Arzt zum Unternehmer: Die Gründung einer Privatpraxis erfordert einen fundamentalen Perspektivwechsel, bei dem ein tragfähiges Wirtschaftskonzept, Liquiditätssicherung und skalierbare Prozesse die zwingende Basis für die medizinische Freiheit außerhalb des KV-Systems bilden.
  • Regulatorik und Investition: Bei einem Investitionsbedarf von 50.000 € bis 150.000 € entscheidet die Beherrschung kritischer Fallstricke über die Existenz – dazu zählen primär die baurechtliche Nutzungsänderung der Immobilie, die Einhaltung des haftungsrechtlichen Facharztstandards (§ 630a BGB) zur Vermeidung von Beweisnot sowie eine konservative Finanzplanung ohne „GOÄ-Optimismus“.
  • Markterfolg durch Exzellenz: Der Wegfall von Budgetierung und Regressangst wird durch die Notwendigkeit aktiver Patientenakquise ersetzt; wirtschaftlicher Erfolg stellt sich nur ein, wenn medizinische Leistung durch professionelles Reputationsmanagement, digitale Services und eine optimierte „Patient Journey“ am freien Markt verkauft wird.

Inhaltsverzeichnis

Welche Voraussetzungen müssen für die Gründung einer Privatpraxis erfüllt sein?

Der Ausstieg aus dem KV-System in die reine Privatpraxis verspricht therapeutische Freiheit: Keine Budgetierung, keine Regressangst und endlich Zeit für „Lege artis“-Medizin. Doch Freiheit bedeutet nicht Rechtsfreiheit. Ohne das „Sicherheitsnetz“ der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) tragen Sie die volle Verantwortung für das rechtliche Fundament Ihres Unternehmens.

Damit Ihre Praxisgründung juristisch wasserdicht ist, müssen Sie vor dem ersten Patientenkontakt einige zentrale Voraussetzungen erfüllen.

Die Relevanz dieses Marktes verdeutlicht die steigende Zahl reiner Privatpraxen, deren Anteil an der Gesamtzahl aller Praxen im Jahr 2023 auf 6,5 % angewachsen ist, was einem kontinuierlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren (2022: 5,4 %; 2021: 3,8 %) entspricht (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2025).

Wer darf gründen? Der personelle Rahmen

Nicht jeder Mediziner darf in Deutschland eine Praxis führen. Die Patientensicherheit diktiert hier strenge Regeln.

Approbation ist der Goldstandard

Das Fundament für Ihre Niederlassung ist die Approbation (§ 3 BÄO). Sie allein gewährt Ihnen die uneingeschränkte Befugnis zur Berufsausübung.

Wichtig: Eine bloße Berufserlaubnis (§ 10 BÄO), wie sie oft Ärzten aus Drittstaaten vorübergehend erteilt wird, reicht für eine selbstständige Niederlassung meist nicht aus. Sie ist oft räumlich beschränkt oder an eine Tätigkeit unter Aufsicht gebunden.

Ein häufiges Missverständnis betrifft die Notwendigkeit des Facharzttitels. Zwar verlangt das BGB (§ 630a ff.) haftungsrechtlich die Einhaltung des Facharztstandards, doch entgegen der strengen Empfehlung, nur mit Facharztanerkennung zu gründen, ist der Facharzttitel formell keine zwingende Voraussetzung für eine Privatpraxis.

Dennoch variiert das Potenzial für Privateinnahmen massiv nach Fachgebiet: Während Praxen des Fachgebiets Haut- und Geschlechtskrankheiten bereits 52,3 % und in der Orthopädie/Unfallchirurgie 47,2 % der Gesamteinnahmen aus Privatliquidationen stammen, liegt dieser Anteil in der Allgemeinmedizin aktuell nur bei 12,8 % (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2025).

Die Haftungsfalle „Facharztstandard“

Hier liegt das größte Missverständnis bei Gründern:

  • Berufsrechtlich dürfen Sie als approbierter Arzt heilen. Es gibt keinen strikten „Facharztzwang“ für die Eröffnung einer Privatpraxis (im Gegensatz zur Kassenzulassung).
  • Haftungsrechtlich bewegen Sie sich jedoch auf dünnem Eis. Das BGB (§ 630a ff.) verlangt, dass jede Behandlung dem Facharztstandard entspricht.

Das Szenario: Behandeln Sie als „Nur-Arzt“ ohne Facharzttitel einen Patienten und begehen einen Fehler, den ein Facharzt vermieden hätte, geraten Sie in massive Beweisnot.

Unsere Empfehlung: Gründen Sie idealerweise erst mit Facharztanerkennung. Bezeichnungen wie „Spezialist für…“ ohne entsprechenden Titel sind zudem wettbewerbsrechtlich abmahngefährdet (§ 5 UWG, § 3 HWG).

Niederlassung ohne Facharzt: Optionen für approbierte Ärzte

Der Weg in die Selbstständigkeit steht Ihnen auch ohne abgeschlossene Facharztweiterbildung offen und bietet vielfältige Chancen. Als „nur“ approbierter Arzt können Sie sich in Nischen positionieren, die keine kassenärztliche Zulassung erfordern, aber dennoch hohe ärztliche Expertise verlangen.

Mögliche Tätigkeitsfelder:

  • Komplementärmedizin & Nischen: Spezialisieren Sie sich auf Bereiche wie Traditionelle Chinesische Medizin (TCM), Osteopathie oder spezielle Naturheilverfahren. Hier suchen Patienten oft gezielt nach Expertise außerhalb der Schulmedizin.
  • Allgemeine privatärztliche Versorgung: Sie dürfen heilberuflich tätig sein, solange Sie dies nicht unter einem geschützten Fachgebietstitel tun.
  • Beratende Medizin: Consulting, Präventionsmedizin oder Gesundheitscoaching sind Felder, die rein beratend funktionieren und oft lukrativ sind.

Wichtiger Rechtshinweis zur Außendarstellung: Vorsicht ist bei der Bezeichnung Ihrer Praxis geboten. Um rechtliche Risiken zu minimieren, beachten Sie: Begrifflichkeiten wie „Allgemeinmediziner“ oder spezifische Fachgebietsbezeichnungen sind geschützt. Um Abmahnungen oder berufsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollten Sie:

  1. Ausschließlich Titel führen, die Sie per Weiterbildungsordnung erworben haben.
  2. Eine juristische Beratung zur korrekten Schild- und Webseitenbeschriftung in Anspruch nehmen (Abgrenzung des Tätigkeitsbereichs).

Mythos Arztregister

Viele Gründer sind verwirrt: Muss ich mich eintragen lassen?

  • Vertragsärzte: Zwingend ja (bei der KV).
  • Reine Privatärzte: Nein. Da Sie nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, ist die kassenärztliche Vereinigung für Sie nicht zuständig. Ihr Ansprechpartner ist allein die Ärztekammer. 

Beachten Sie jedoch, dass laut aktueller Erhebung selbst Praxen mit Kassenbezug zunehmend auf Privatliquidationen setzen; hier stieg der Anteil der Privateinnahmen im Jahr 2023 auf 25,0 % (Quelle: Statistisches Bundesamt, 2025)

Die Behörden-Rallye: Meldepflichten

Bevor Sie die Privatpraxis eröffnen, müssen Sie diverse Institutionen informieren. Gehen Sie hier proaktiv vor, um Ordnungsgelder zu vermeiden.

  • Landesärztekammer (LÄK): Melden Sie Ihre Niederlassung unverzüglich der zuständigen Bezirksärztekammer. Diese prüft auch, ob Ihre Tätigkeitsschwerpunkte auf dem Praxisschild berufsrechtlich sauber sind. In diesem Zuge sollten Sie klären, inwiefern eine Beteiligung am ärztlichen Notdienst erforderlich ist. Beachten Sie zudem die Pflicht zum Anbringen eines Praxisschildes, sobald patientenbezogen in einer Niederlassung gearbeitet wird; eine Tätigkeit als „Privatarzt ohne Praxis“ ist jedoch ebenfalls möglich.
  • Gesundheitsamt: Gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) und Landessvorschriften müssen Sie Ihre Tätigkeit dort anzeigen. Rechnen Sie damit, dass das Amt Ihre Räume (Hygiene, Aufbereitung von Medizinprodukten) – auch unangekündigt – prüft.
  • Berufsgenossenschaft (BGW): Pflicht für jeden Unternehmer – auch ohne Personal. Melden Sie sich als Praxisinhaber binnen einer Woche nach Eröffnung an (§ 192 SGB VII).
  • Finanzamt: Melden Sie Ihre freiberufliche Tätigkeit zunächst formlos an (§ 18 EStG), um Ihre Steuernummer zu erhalten. Die anschließende steuerliche Erfassung erledigen Sie heute effizient digital: Den erforderlichen Fragebogen übermitteln Sie standardmäßig via ELSTER.

Die Gewerbesteuer-Falle: Ärzte sind Freiberufler und zahlen keine Gewerbesteuer. Aber: Verkaufen Sie Produkte (Nahrungsergänzung, Einlagen) oder beschäftigen Sie angestellte Ärzte ohne strikte eigene Fachaufsicht, droht die „Abfärbung“. Dann werden all Ihre Einkünfte gewerbesteuerpflichtig. Trennen Sie diese Bereiche strikt, indem Sie die Einnahmen aus dem Produktverkauf konsequent über ein separates Geschäftskonto und eine eigenständige Buchführung abwickeln.

Planen Sie Ihre Privatpraxis im Nebenerwerb, prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag zunächst auf Genehmigungsvorbehalte. Oft genügt eine reine Mitteilung, wobei Sie strikt zwischen der unterschriftspflichtigen Schriftform und der per E-Mail möglichen Textform unterscheiden müssen. Sichern Sie sich ab, indem Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich informieren – so dokumentieren Sie Transparenz und schließen Loyalitätskonflikte sicher aus.

Existenzschutz: Die Berufshaftpflicht

Die Berufshaftpflichtversicherung ist keine Option, sondern Berufspflicht (MBO-Ä). Ohne Nachweis riskieren Sie Ihre Approbation.

  • Deckungssummen: Sparen Sie nicht am falschen Ende. Empfohlen sind mindestens 5 Mio. Euro pauschal für Personen- und Sachschäden.
  • Haftung: Als Freiberufler haften Sie (außer bei einer Arztpraxis GmbH) meist auch mit Ihrem Privatvermögen. Eine Unterversicherung kann im Schadensfall Ihre bürgerliche Existenz vernichten.

Ergänzend sollten Sie, abhängig von Ihrer Praxisstruktur, weitere Policen prüfen: Eine Rechtsschutzversicherung, eine Praxisinhaltsversicherung sowie – besonders im Zeitalter der digitalen Patientenakte – eine Cyberschutzversicherung nehmen eine zunehmend bedeutende Rolle ein.

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Wie viel kostet die Gründung einer Privatpraxis?

Für die Gründung einer Privatpraxis in Deutschland sollten Ärzte ein Investitionsvolumen zwischen 50.000 € und 150.000 € einplanen. Die genaue Summe variiert stark zwischen sprechender Medizin (geringerer Bedarf) und apparativer Medizin (hoher Gerätebedarf). Ein valider Businessplan setzt sich aus diesen vier Kostenblöcken zusammen:

  • Investitionskosten (Substanz): Rechnen Sie mit 25.000 € bis 80.000 € für Medizintechnik, IT-Infrastruktur (PVS/Hardware) sowie hochwertiges Mobiliar und Umbaumaßnahmen.
  • Personalkosten: Kalkulieren Sie pro Vollzeit-MFA mit Arbeitgeber-Bruttokosten von ca. 40.000 € bis 55.000 € pro Jahr.
  • Marketing & Anlaufphase: Da Ihnen keine Patienten zugewiesen werden, sind 5.000 € bis 15.000 € für Corporate Identity, Website und SEO zwingend. Planen Sie zusätzlich einen Liquiditätspuffer für 6 Monate ein.
  • Risikoabsicherung: Berufshaftpflicht-, Inventar- und vor allem eine Praxisausfallversicherung sind obligatorisch, um Fixkosten bei Krankheit zu decken.

Businessplan & Finanzierung für die Privatpraxis: Rechnen Sie konservativ

Viele Kollegen begehen den Fehler, den Businessplan als reine „Hausaufgabe“ für die Bank zu betrachten. Das ist fatal und zeugt oft von fehlenden BWL-Kenntnissen. Für Ihre Privatpraxis ist der Businessplan kein bürokratisches Übel, sondern Ihr Navigationssystem durch die ersten 24 Monate – die statistisch gesehen kritischste Phase jeder Praxisgründung.

Als Mediziner arbeiten Sie evidenzbasiert. Wenden Sie diese Strenge auch auf Ihre Zahlen an. Der Markt der Privatmedizin ist lukrativ, folgt aber eigenen Gesetzen: Es gibt keine garantierten Budgets und keine Quartalspauschalen, die „automatisch“ fließen.

Die Umsatzplanung: Vorsicht vor dem „GOÄ-Optimismus“

Rechnen Sie in Ihren ersten 12 Monaten niemals mit dem vollen Potenzial. Ein klassischer Fallstrick ist der sogenannte „GOÄ-Optimismus“: Die Multiplikation der maximalen Patientenzahl mit einem pauschalen 3,5-fachen Steigerungssatz. Planen Sie stattdessen realistisch:

  • Start-Auslastung: Kalkulieren Sie im ersten Quartal mit lediglich 20–30 % Auslastung.
  • Anlaufkurve: Privatpatienten haben längere Entscheidungswege. Empfehlungsmarketing (Word-of-Mouth) wächst organisch, nicht linear.
  • Ausfallrisiko: Auch wenn Sie einen Abrechnungsdienstleister beauftragen, sollten Sie Honorarausfälle oder Zahlungsverzögerungen von 3–5 % fest einpreisen.

Kostenstruktur: Qualität ist Ihr wichtigstes Asset

In der Privatmedizin ist die „Service Experience“ untrennbar mit der medizinischen Leistung verbunden. Sparen Sie hier an der falschen Stelle (Ausstattung, Ambiente, Personal), gefährden Sie Ihr Geschäftsmodell.

  • Personalkosten: Zahlen Sie über Tarif. Sie benötigen MFAs mit Organisationstalent und hoher Serviceorientierung, keine reinen „Abwickler“.
  • Marketing-Budget: Anders als in der GKV-Praxis füllt sich das Wartezimmer nicht von allein. Planen Sie für das erste Jahr ein initiales Budget von 5–8 % des geplanten Umsatzes für Praxismarketing ein.

Liquiditätssicherung (Cashflow-Management)

Der häufigste Insolvenzgrund bei Privatpraxen ist nicht mangelnde Rentabilität, sondern fehlende Liquidität, da oft die laufenden Ausgaben neben den reinen Gründungskosten unterschätzt werden. 

Tipp: Wenn Sie kalkulieren, dass Sie 50.000 € Praxiskredit benötigen, beantragen Sie 75.000 €. Es ist wirtschaftlicher, Zinsen für bereitgestelltes Kapital zu zahlen, als nach sechs Monaten notgedrungen nachzufinanzieren. Eine Nachfinanzierung verschlechtert Ihr Rating bei Banken massiv.

Vergessen Sie nicht Ihre privaten Entnahmen: Krankenversicherung, Versorgungswerk und private Miete laufen weiter, auch wenn die Privatpraxis in den ersten Monaten noch keine schwarzen Zahlen schreibt. Diese Kosten müssen vorab durchfinanziert sein.

Erstellen Sie für Ihre Planung immer drei Szenarien: Best Case, Realistic Case und Worst Case. Bauen Sie Ihre Praxisfinanzierung und den Kreditrahmen strikt auf dem Worst Case auf.

  • Läuft es besser: Sie haben Spielraum für Sondertilgungen oder Reinvestitionen in moderne Medizintechnik.
  • Läuft es schlechter: Sie schlafen trotzdem ruhig, weil Ihre Finanzierung hält.

Welche Anforderungen werden an Räumlichkeiten und Ausstattung gestellt?

Für Sie als Gründer einer Privatpraxis ist die Immobilie weit mehr als die Hülle Ihrer medizinischen Leistung. Sie ist Visitenkarte, Wohlfühlfaktor und Compliance-Hürde zugleich. Anders als im vertragsärztlichen Bereich („Zweckmäßigkeit“), erwarten Privatpatienten eine Kombination aus maximaler klinischer Sicherheit und gehobener Aufenthaltsqualität.

Die Planung ruht auf drei kritischen Säulen: Baurecht, RKI-Hygiene und Workflow-Effizienz.

Baurecht: Die unterschätzte „Nutzungsänderung“

Ein klassischer Fallstrick bei der Gründung: Sie finden die perfekte Immobilie – vormals ein großzügiges Büro oder eine Altbauwohnung – und unterschreiben den Mietvertrag. Doch wenn die baurechtlichen Voraussetzungen fehlen, riskieren Sie Ihre Existenz, bevor der erste Patient behandelt wurde.

Das Risiko: Die Nutzungsuntersagung 

Wenn Sie Flächen anmieten, die nicht explizit als „freiberuflicher Praxisraum“ genehmigt sind, ist zwingend ein Baugenehmigungsverfahren für die Nutzungsänderung erforderlich. Fehlt dieses, droht das Damoklesschwert der behördlichen Nutzungsuntersagung. Im Klartext: Das Bauamt kann Ihre Privatarztpraxis von heute auf morgen schließen.

Checkliste: Der „Rattenschwanz“ der Nutzungsänderung 

Unterschreiben Sie den Mietvertrag erst, wenn die Genehmigungsfähigkeit am Standort geklärt ist. Denn mit der Umnutzung greifen oft verschärfte Auflagen, die teuer werden können:

  • Barrierefreiheit: Gemäß DIN 18040-1 müssen oft stufenlose Zugänge, breitere Türen und rollstuhlgerechte WCs nachgerüstet werden.
  • Brandschutz & Schallschutz: Hier gelten für medizinische Einrichtungen strengere Grenzwerte als für Wohn- oder Büroräume.
  • Stellplatznachweis: Können Sie keine Parkplätze auf dem Grundstück nachweisen, müssen Sie oft eine kostspielige Ablöse bei der Kommune zahlen.
    • Ein Stellplatznachweis für eine Arztpraxis ist oft nicht mehr generell erforderlich, da viele Landesbauordnungen (wie z.B. in Berlin) die Pflicht gelockert haben; es kommt jedoch auf die lokale Satzung (Gemeinde/Stadt) und die Nutzungsänderung an, wobei Nachweise für Patienten- und Mitarbeiterparkplätze für die Genehmigung wichtig sein können, besonders bei Neubauten oder größeren Umbauten, oft mit dem Fokus auf Qualitätssicherung und Erreichbarkeit.

Kein baurechtlicher Konkurrenzschutz: Beachten Sie, dass das Baurecht Sie nicht vor Wettbewerb schützt. Nebenan könnte theoretisch morgen eine Facharztpraxis gleicher Ausrichtung am selben Ort eröffnen. Investieren Sie daher vorab in eine detaillierte Standortanalyse: Nur eine genaue Prüfung von Bevölkerungsdichte und Kaufkraft schützt Sie effektiv vor direktem Wettbewerb. 

Hygiene & RKI-Konformität (Infrastruktur)

Für die Praxisgründung gelten dieselben strengen Maßstäbe wie für Vertragsärzte. Das Gesundheitsamt prüft gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) und MPBetreibV. Die Einhaltung der KRINKO-Empfehlungen gilt hierbei rechtlich als „Goldstandard“ (Vermutungswirkung der Konformität).

  1. Oberflächen & Mobiliar (Bauhygiene)
    1. Materialien: Nutzen Sie ausschließlich fugendichte, abwischbare und gegen Chemikalien/UV-Strahlung beständige Materialien.
    2. Böden: Teppichböden sind in Behandlungsbereichen strikt verboten. Der Bodenbelag muss als Wanne ausgebildet (Hohlkehlsockel) und leicht desinfizierbar sein.
    3. Einbauten: Planen Sie Schränke idealerweise raumhoch, um unzugängliche Staubflächen („Schmutznischen“) auf der Oberseite zu vermeiden. Heizkörper müssen reinigungsfreundlich gestaltet sein.
  2. Handwaschplätze (Aerosol-Vermeidung)
    1. Ausstattung: Jeder Untersuchungs- und unreine Arbeitsraum benötigt ein Waschbecken mit berührungsloser Armatur sowie Wandspender für Seife, Desinfektion und Einmalhandtücher.
    2. Installation: Der Wasserstrahl darf nicht direkt in den Abfluss gerichtet sein, um die Bildung erregerhaltiger Aerosole aus dem Siphon zu verhindern.
    3. Lage: Handwaschplätze gehören in Behandlungsräume, nicht ins reine Arztsprechzimmer.
  3. AEMP (Aufbereitung von Medizinprodukten), sofern notwendig
    1. Workflow: Planen Sie eine strikte Unrein/Rein-Trennung (Schwarz-Weiß-Bereich). Dieser Workflow muss im Grundriss fixiert sein, um Kreuzkontaminationen auszuschließen.
    2. Validierung: Der Raum muss spezifische Anforderungen an Lüftung und Temperatur erfüllen (Vermeidung von Überhitzung der Geräte), um validierte Verfahren gemäß MPBetreibV zu gewährleisten.
  4. Rechtliche Sicherheit
    1. Das Gesundheitsamt besitzt weitreichende Begehungsrechte (§ 15a IfSG). Ein im Vorfeld erstellter Hygieneplan, der bauliche Gegebenheiten abbildet, ist Pflicht und die Basis jeder Prüfung.

Schallschutz: Diskretion ist Ihre Währung

In einer Privatpraxis ist Privatsphäre das höchste Gut. „Hellhörige“ Wände zerstören das Vertrauen sofort.

Planungs-Tipp: Verbauen Sie in Sprechzimmern Türen der Schallschutzklasse 3 (mind. 37 dB). Sorgen Sie am Empfang durch räumliche Distanz oder akustische Maskierung („Sound-Masking“) dafür, dass Wartende keine Telefonate mithören können.

Medizintechnik & MPBetreibV

Investieren Sie in Interoperabilität statt in Insellösungen.

Der „Private“ Faktor: Das Ambiente

Da Sie keinem KV-Budget unterliegen, sollte Ihre Praxisausstattung den Service-Charakter unterstreichen und sich vom „Klinik-Weiß“ abheben.

  • Wartezone vs. Lounge: Vermeiden Sie den klassischen Wartezimmer-Charakter. Setzen Sie auf Lounge-Möbel, ein warmes Lichtkonzept (indirekte Beleuchtung) und hochwertige Materialien.
  • Digitale Experience: Bieten Sie sicheres Gäste-WLAN an und nutzen Sie Tablets für die Anamnese. Das visualisiert Ihren Anspruch an eine moderne, papierlose Praxis.

Wie gelingt die Patientenakquise und das Praxismarketing?

In der Privatmedizin vollzieht sich ein Paradigmenwechsel: Der Patient ist hier auch Kunde. Anders als im kassenärztlichen System, wo der Patientenzustrom oft durch den Versorgungsbedarf automatisch geregelt ist, müssen Sie in der Privatpraxis aktiv um das Vertrauen und die Entscheidung Ihrer Patienten werben. Erfolgreiche Patientenakquise basiert hier auf drei Säulen: Sichtbarkeit, Reputation und Exzellenz in der „Patient Journey“.

  1. Die digitale Visitenkarte: Mehr als nur „Dabeisein“
    1. Ihre Praxiswebsite ist der erste Berührungspunkt (Touchpoint) und sollte idealerweise schon vor der Praxiseröffnung online sein. Für Selbstzahler und Privatpatienten muss diese Seite sofort drei Fragen beantworten:
      1. Warum Sie? (Spezialisierung/Alleinstellungsmerkmal)
      2. Wie schnell bekomme ich Hilfe? (Online-Terminvergabe/Erreichbarkeit)
      3. Fühle ich mich hier wohl? (Bildsprache der Praxisräume und des Teams)
    2. Tipp: Investieren Sie in professionelles Local SEO (Suchmaschinenoptimierung). Wenn ein Patient „Kardiologe [Stadt]“ googelt, müssen Sie im „Local Pack“ (der Kartenansicht von Google) ganz oben stehen. Ein gepflegtes Google Unternehmensprofil ist hierfür essenziell.
  2. Reputationsmanagement als Währung
    1. Im privatärztlichen Sektor ist „Social Proof“ entscheidend. Patienten recherchieren heute extensiv auf Arztbewertungsportalen wie Jameda oder Google Maps, bevor sie einen Termin buchen.
    2. Implementieren Sie einen Prozess, um zufriedene Patienten aktiv um Bewertungen zu bitten (z. B. via QR-Code am Empfang).
    3. Reagieren Sie auf jede Bewertung – professionell und datenschutzkonform. Das signalisiert Wertschätzung.
  3. Zuweisermanagement (Referral Marketing) Unterschätzen Sie nicht die klassische Zuweisung. Bauen Sie ein starkes Netzwerk zu niedergelassenen Kollegen (Kassenärzten) auf, die für spezifische Leistungen an Sie überweisen können, weil sie wissen, dass ihre Patienten bei Ihnen schnell und hochwertig versorgt werden. Pflegen Sie diese Beziehungen durch qualitative Arztbriefe und gelegentlichen persönlichen Austausch.

Rechtliche Rahmenbedingungen: Beachten Sie bei allen Maßnahmen strikt das Heilmittelwerbegesetz (HWG). Arztpraxis-Werbung nicht irreführend sein und keine Heilversprechen beinhalten. Als Privatpraxis haben Sie jedoch Spielraum im Bereich „Service-Marketing“ (z. B. Abendsprechstunden, keine Wartezeiten), den Sie voll ausschöpfen sollten.

Wie werden Abrechnung und Verwaltung in einer Privatpraxis organisiert?

In der Privatpraxis sind Abrechnung und Verwaltung mehr als eine Pflichtaufgabe – sie bilden das wirtschaftliche Rückgrat Ihres Unternehmens. Ihr Vorteil: Sie agieren frei von starren KV-Budgets. Diese Freiheit erfordert jedoch Disziplin. Wer hier von Beginn an auf digitale, schlanke Prozesse setzt („Lean Management“), sichert sich Liquidität und Zeit für die Patientenversorgung.

Abrechnungsmanagement: Abrechnungsdienstleistere oder Eigenregie?

Die korrekte Privatabrechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) oder GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) entscheidet über Ihren Umsatz. Im Gegensatz zum EBM zählt hier jede Einzelleistung. Grundsätzlich stehen Ihnen zwei Wege offen:

Option A: Eine privatärztliche Abrechnungsstelle 

Für die meisten Praxisgründer ist dies der Goldstandard. Sie übermitteln die Abrechnungsdaten digital an den Dienstleister, dieser übernimmt den gesamten Prozess bis zum Zahlungseingang.

  • Vorteile:
    • Liquidität: Nutzen Sie echtes Factoring. Sie erhalten Ihr Honorar oft sofort, unabhängig vom Zahlungsverhalten des Patienten.
    • Rechtssicherheit: Die Verrechnungsstelle prüft Ihre Rechnungen auf GOÄ-Konformität und Plausibilität (Vermeidung von Regressen).
    • Entlastung: Sie delegieren das komplette Mahnwesen, Inkasso und Ratenzahlungsvereinbarungen. Das schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient.
  • Nachteile: Sie zahlen eine prozentuale Gebühr vom Rechnungswert und geben einen Teil der Datenhoheit ab.

Option B: Die In-House-Abrechnung (Selbstabrechner) 

Sie erstellen, drucken und versenden die Rechnungen direkt über Ihre Praxissoftware.

  • Vorteile: Sie sparen die Factoring-Gebühren und behalten die volle Kontrolle über die Patientenkommunikation.
  • Nachteile: Hoher administrativer Aufwand. Sie müssen Zahlungseingänge überwachen und das Mahnwesen selbst durchführen. Das bindet teure Personalressourcen am Empfang.

Tipp für Gründer: Lagern Sie die Abrechnung zum Start aus. In der Gründungsphase ist Liquidität und Zeit wichtiger als die Einsparung weniger Prozentpunkte Gebühr. Sobald Ihre Privatarztpraxis etabliert ist, können Sie neu kalkulieren – die Erfahrung zeigt jedoch: Die meisten Privatärzte bleiben wegen des Komforts und der Rechtssicherheit beim Dienstleister.

Das digitale Herzstück: Die Praxissoftware

Vermeiden Sie historisch gewachsene Systeme mit komplexen Benutzeroberflächen. Moderne Praxissoftware für Privatpraxen (oft cloudbasierte Praxissoftware) müssen intuitiv und designorientiert sein. Da Sie keine KV-Abrechnungsmodule benötigen, haben Sie Zugriff auf schlanke Lösungen – oft nativ für macOS/iPad entwickelt.

Achten Sie bei der Auswahl auf diese 3 Faktoren:

  1. GOÄ-Intelligenz: Gute Software schlägt bei Diagnosen automatisch Ziffernketten oder legitime GOÄ-Steigerungssätze vor und liefert die rechtssicheren Begründungen textbausteinartig mit.
  2. Schnittstellen-Architektur: Integriert das System externe Dienste wie Doctolib, Jameda oder Ihre Medizintechnik (DICOM/GDT) nahtlos?
  3. Mobilität: Können Sie von zu Hause via Tablet sicher auf Befunde zugreifen oder die Abrechnung freigeben?

Lean Management: Automatisierung der „Patient Journey“

Eine Privatpraxis differenziert sich stark über den Service. Niemand wartet gerne in der Telefonschleife. Digitalisieren Sie die Kontaktpunkte vor dem ersten Besuch:

  • 24/7 Online-Terminbuchung: Ein Muss für die Privatmedizin. Es reduziert das Telefonaufkommen am Empfang signifikant und füllt Ihren Kalender auch am Wochenende.
  • Digitale Anamnese: Lassen Sie Patienten Anamnesebogen und DSGVO-Einwilligung vorab (oder im Wartezimmer) auf dem Tablet ausfüllen. Die Daten fließen direkt in die Kartei – das eliminiert Übertragungsfehler und spart Papier.
  • Recall-Systeme: Nutzen Sie automatisierte Erinnerungen für Vorsorgeuntersuchungen. Das erhöht die Patientenbindung (Compliance) und die Terminauslastung.

Ihre Checkliste für den Start

  • Abrechnungsweg wählen: Vergleichen Sie die Konditionen (Factoring-Gebühr, Auszahlungszeitraum) von 2–3 Verrechnungsstellen.
  • Software testen: Buchen Sie Live-Demos bei Cloud-Anbietern, die auf Privatpraxen spezialisiert sind.
  • GOÄ-Wissen vertiefen: Besuchen Sie ein Seminar zur GOÄ-Abrechnung. Wissen über das Erstellen einer Privatliquidation, Steigerungssätze und Analogziffern ist bares Geld wert.
  • Workflow definieren: Legen Sie fest, wer wann die Abrechnung anstößt (täglich/wöchentlich) und wer Rückfragen der Kostenträger bearbeitet.
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Checkliste für die Eröffnung einer Privatpraxis

Phase / BereichKonkrete AufgabeDetails, Warnhinweise & RechtlichesStatus
1. PERSONApprobation prüfenDas Original muss vorliegen (§ 3 BÄO).Warnung: Eine bloße Berufserlaubnis (§ 10 BÄO) reicht für die Niederlassung oft nicht aus.
1. PERSONFacharztstatus klärenHaftungs-Falle: Es gibt keinen formalen Facharztzwang, aber das BGB (§ 630a) verlangt den Facharztstandard. Ohne Titel droht massive Beweisnot bei Fehlern.
1. PERSONAußendarstellungNur erworbene Titel führen. Keine Fantasiebezeichnungen („Spezialist für…“) riskieren (§ 5 UWG).
1. PERSONArztregisterAls reiner Privatarzt ist keine Eintragung ins Arztregister nötig (Zuständigkeit nur bei Ärztekammer).
2. BEHÖRDENLÄK anmeldenUnverzügliche Meldung bei der Landesärztekammer. Tätigkeitsschwerpunkte vorab prüfen lassen. Notdienst klären.
2. BEHÖRDENGesundheitsamtAnzeige nach Infektionsschutzgesetz (IfSG).Rechnen Sie mit (unangekündigten) Begehungen zur Hygiene.
2. BEHÖRDENBGW anmeldenPflicht binnen 1 Woche nach Eröffnung (§ 192 SGB VII), auch ohne Personal.
2. BEHÖRDENFinanzamt (Steuer)Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (ELSTER).Gewerbesteuer-Falle: Produktverkauf strikt von Heilbehandlung trennen (Abfärbung vermeiden)!
2. VERSICHERUNGHaftpflicht policeBerufshaftpflicht ist zwingend (MBO-Ä). Empfehlung: Mind. 5 Mio. € pauschal.
2. ARBEITGEBERGenehmigungBei Nebenerwerb: Schriftliche Info an Arbeitgeber wegen Konkurrenz/Loyalität.
3. FINANZENUmsatz planenVorsicht „GOÄ-Optimismus“: Rechnen Sie im 1. Quartal nur mit 20–30 % Auslastung.
3. FINANZENKredit sichernPlanen Sie für den „Worst Case“. Lieber 25 % mehr Puffer beantragen, um teure Nachfinanzierung zu vermeiden.
3. FINANZENLiquidität privatPrivate Miete/Versorgungswerk für 6–12 Monate vorfinanzieren.
4. RÄUMENutzungsänderungExistenz-Risiko: Mietvertrag erst unterschreiben, wenn baurechtliche Genehmigung als „Praxis“ vorliegt (Schließungsgefahr!).
4. RÄUMEBauliche AuflagenBarrierefreiheit, Brandschutz und Schallschutz (Türen Klasse 3 / 37dB) sicherstellen.
4. HYGIENEBöden & MöbelFugenlose Böden mit Hohlkehlsockel (kein Teppich!). Raumhohe Schränke (keine Staubflächen oben).
4. HYGIENEWaschplätzeBerührungslose Armaturen. Wasserstrahl darf nicht direkt in den Siphon treffen (Aerosol-Vermeidung).
4. TECHNIKMPBetreibVBestandsverzeichnis anlegen. GDT-Schnittstellen zur EDV prüfen. Ggf. AEMP (Aufbereitung) validieren.
5. ORGAAbrechnungswegEntscheidung: Factoring (Dienstleister) vs. Selbstabrechner.Empfehlung Start: Dienstleister für Liquidität & Rechtssicherheit.
5. ORGASoftware (PVS)Cloud/iPad-Lösung wählen mit „GOÄ-Intelligenz“ (Ziffern-Vorschläge & Begründungen).
5. ORGADigitaler Workflow24/7 Online-Terminbuchung & digitale Anamnese (Tablet) einrichten.
6. MARKETINGWebsite & SEOFokus auf „Local SEO“ („Kardiologe Stadt“). Fragen klären: „Warum hier?“, „Wann Termin?“.
6. MARKETINGReputationProzess für Bewertungen (Google/Jameda) etablieren (z.B. QR-Code). Auf alles antworten.
6. MARKETINGNetzwerkKontakt zu Kassenärzten für Zuweisungen aufbauen.
6. MARKETINGWerberechtHWG beachten: Keine Heilversprechen, keine irreführende Werbung. Fokus auf Service-Marketing.
Checkliste für das Gründen einer Privatpraxis

FAQ – Häufige Fragen zur Privatpraxis-Gründung

Wie lange dauert der Gründungsprozess von der Idee bis zur Eröffnung?

Der gesamte Prozess von der ersten Idee bis zur Eröffnung einer Privatpraxis nimmt durchschnittlich sechs bis zwölf Monate in Anspruch. Diese Zeitspanne wird maßgeblich durch die Suche nach geeigneten Immobilien, notwendige Umbaumaßnahmen zur Einhaltung von Hygienevorschriften sowie die Beantragung der Konzession beim Gesundheitsamt und die Eintragung in das Arztregister bestimmt.

Kann ich eine Kassenpraxis später in eine Privatpraxis umwandeln?

Ja, eine Umwandlung von einer Kassen- in eine Privatpraxis ist rechtlich durch den Verzicht auf die Kassenärztliche Zulassung jederzeit möglich und wird als Systemausstieg bezeichnet. Wirtschaftlich erfordert dieser Schritt jedoch eine exakte Planung, da mit der Rückgabe des Kassensitzes der automatische Zustrom gesetzlich versicherter Patienten entfällt und der Patientenstamm aktiv neu aufgebaut oder konvertiert werden muss.

Was passiert, wenn nicht genügend Privatpatienten kommen?

Bleiben die Patientenzahlen dauerhaft unter dem Break-Even-Point, droht einer Privatpraxis aufgrund fehlender fester Honorarverteilung der Kassenärztlichen Vereinigung zügig die Zahlungsunfähigkeit. Um einer Insolvenz entgegenzuwirken, müssen in diesem Szenario sofortige Maßnahmen wie die drastische Reduktion der Betriebskosten, eine Neuausrichtung des Marketingkonzepts oder die Erweiterung des Leistungsangebots für Selbstzahler aus dem GKV-Bereich ergriffen werden.

Warum lohnt sich die Gründung einer Privatpraxis im Vergleich zur Kassenpraxis?

Die Entscheidung für die Privatpraxis ist primär ein Wechsel von bürokratischer Fremdbestimmung in unternehmerische Souveränität. Während Sie in der Kassenpraxis durch Budgetierung (RLV/QZV) und das Wirtschaftlichkeitsgebot des SGB V limitiert sind, ermöglicht die Privatmedizin eine ungedeckelte Abrechnung nach GOÄ, die „Klasse statt Masse“ wirtschaftlich abbildbar macht. Sie entkoppeln sich vollständig vom System der Kassenärztlichen Vereinigung, was nicht nur freie Standortwahl in gesperrten Gebieten bedeutet, sondern auch das Damoklesschwert von Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Regressforderungen eliminiert. Ohne den Druck der 5-Minuten-Taktung gewinnen Sie die Hoheit über Ihren Terminkalender zurück und können innovative High-End-Therapien anbieten, die im starren EBM-Katalog fehlen, wodurch ärztliche Zufriedenheit und Umsatz pro Patient gleichermaßen steigen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am