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Was ist die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht ist eine gesetzliche Verpflichtung für Ärzte und anderes medizinisches Fachpersonal, über alle persönlichen und medizinischen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anvertraut wurden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht zur Geheimhaltung dient dem Schutz der Privatsphäre des Patienten und fördert das Vertrauen in die medizinische Versorgung und die Therapiebeziehung.

Die ärztliche Schweigepflicht ist in Deutschland in § 203 StGB sowie in § 9 Abs. 1 MBO-Ä bzw. in den Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern geregelt. Sie erstreckt sich nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf andere Berufsgruppen im Gesundheitswesen, die Zugang zu sensiblen Patienteninformationen haben könnten. Dabei spielt der Datenschutz für Ärzte eine wichtige Rolle im Rahmen der Patientenrechte.

Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht können zu berufsrechtlichen Sanktionen, zivilrechtlichen Schadenersatzansprüchen und strafrechtlichen Strafen führen. Es gibt jedoch auch bestimmte Ausnahmen, unter denen die Schweigepflicht gebrochen werden darf, wie z.B. bei einer akuten Gefährdung Dritter oder aufgrund bestimmter gesetzlicher Vorschriften.

Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Regelungen in Deutschland

Die ärztliche Schweigepflicht ist in Deutschland in mehreren Rechtsquellen verankert:

  • Strafgesetzbuch (StGB)
    • § 203 StGB stellt die Verletzung von Privatgeheimnissen unter Strafe, einschließlich der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht.
  • Berufsordnungen der Landesärztekammern: Diese enthalten spezifische Bestimmungen zur ärztlichen Schweigepflicht, die die Rechte und Pflichten von Ärzten innerhalb der jeweiligen Bundesländer regeln.
    • § 9 Abs. 1 MBO-Ä: Ärztinnen und Ärzte sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen bekannten Patienteninformationen verpflichtet, auch nach dem Tod des Patienten. Dies umfasst auch schriftliche Mitteilungen und Untersuchungsbefunde. Offenbarungen sind nur erlaubt, wenn die Ärzte von der Schweigepflicht entbunden wurden oder zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes notwendig sind, wobei gesetzliche Pflichten unberührt bleiben. Patienten müssen über gesetzliche Einschränkungen der Schweigepflicht informiert werden. Mitarbeiter und Auszubildende müssen über die Verschwiegenheitspflicht belehrt werden. Bei der Behandlung desselben Patienten durch mehrere Ärzte kann die Schweigepflicht untereinander aufgehoben werden, sofern das Einverständnis des Patienten vorliegt.
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Die DSGVO legt allgemeine Regeln für die Verarbeitung personenbezogener Daten in der EU fest, einschließlich Gesundheitsdaten
    • Art. 9 DSGVO: Dieser Artikel regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, wie Gesundheitsdaten oder Informationen über die sexuelle Orientierung. Grundsätzlich ist die Verarbeitung dieser Daten untersagt, es gibt jedoch Ausnahmen. Dazu gehören die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person, die Notwendigkeit der Verarbeitung im Gesundheitsbereich oder die Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Im Kontext der ärztlichen Schweigepflicht ist die Verarbeitung durch Fachpersonal, das einer Geheimhaltungspflicht unterliegt, zulässig. Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen oder Beschränkungen einführen.
    • Erwägungsgrund 53 DSGVO: Dieser Erwägungsgrund bezieht sich spezifisch auf die Verarbeitung von Gesundheitsdaten und betont, dass Gesundheitsdaten ein hohes Schutzniveau erfordern, da sie ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person darstellen können.
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Diese legen die Bedingungen für die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten fest.
    • § 22 BDSG: Dieser Paragraph regelt die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten in Deutschland. Die Vorschrift erlaubt die Verarbeitung solcher Daten abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 679/2016 unter bestimmten Bedingungen. Hierzu zählen:
      • Verarbeitung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen: Dies ist zulässig, wenn es erforderlich ist, um Rechte aus dem Sozialrecht auszuüben, für Gesundheitsvorsorge, medizinische Diagnostik, Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich, für öffentliches Interesse im Bereich der öffentlichen Gesundheit oder aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses.
      • Verarbeitung durch öffentliche Stellen: Dies ist zulässig, wenn es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zur Wahrung erheblicher Belange des Gemeinwohls oder aus zwingenden Gründen der Verteidigung oder der Erfüllung über- oder zwischenstaatlicher Verpflichtungen erforderlich ist.
      • Schutzmaßnahmen: In den oben genannten Fällen müssen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorgesehen sein. Dazu gehören technisch-organisatorische Maßnahmen, Sensibilisierung der Beteiligten, Benennung eines Datenschutzbeauftragten, Beschränkung des Zugangs zu den Daten, Pseudonymisierung, Verschlüsselung und regelmäßige Überprüfung der Sicherheit der Verarbeitung.

Während weder das BDSG noch die DSGVO die ärztliche Schweigepflicht direkt ansprechen, beeinflussen ihre Regelungen die Art und Weise, wie krankendaten verarbeitet und geschützt werden müssen, und ergänzen somit die spezifischen beruflichen und strafrechtlichen Vorschriften zur ärztlichen Schweigepflicht in Deutschland.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt zwar auch nach dem Tod eines Patienten, es gibt allerdings Ausnahmen. Gibt es bei der Leichenschau Anzeichen für einen nicht natürlichen oder nicht geklärten Tod, dann muss der Arzt die Polizei informieren. 

Wenn ein Patient stirbt, haben seine Erben und nächsten Verwandten grundsätzlich das Recht, die Patientenakte einzusehen, wie in § 630 g Abs. 3 BGB festgelegt. Allerdings kann dieses Recht in Konflikt mit der ärztlichen Schweigepflicht geraten, die auch nach dem Ableben des Patienten weiterhin gültig ist (§ 203 Abs. 5 StGB). Das Einsichtsrecht ist daher nicht gegeben, wenn es dem ausdrücklichen oder angenommenen Wunsch des verstorbenen Patienten widerspricht (§ 630 g Abs. 3 S. 3 BGB).

Internationale Normen und Konventionen

Die ärztliche Schweigepflicht wird auch durch verschiedene internationale Verträge und Übereinkommen beeinflusst:

  • Universelle Menschenrechtserklärung: Artikel 12 schützt vor willkürlichen Eingriffen in die Privatsphäre, einschließlich Gesundheitsinformationen.
  • Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK): Artikel 8 schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, was auch medizinische Daten umfasst.
  • Weltärztebund (WMA) – Deklaration von Genf: Diese legt ethische Grundsätze für Ärzte fest, einschließlich der Vertraulichkeit von Patienteninformationen.

Vergleich mit anderen Berufsgruppen

Die ärztliche Schweigepflicht steht in Zusammenhang mit ähnlichen Pflichten in anderen Berufsgruppen, wobei es Unterschiede in Umfang und Detail gibt:

  • Anwälte: Die anwaltliche Schweigepflicht ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verankert und ähnelt der ärztlichen Schweigepflicht in der strengen Wahrung der Vertraulichkeit.
  • Psychotherapeuten: Auch Psychotherapeuten unterliegen einer Schweigepflicht, die in der jeweiligen Berufsordnung und im § 203 StGB geregelt ist.
  • Steuerberater und Wirtschaftsprüfer: Diese Berufsgruppen unterliegen ebenfalls einer gesetzlichen Schweigepflicht, die in den jeweiligen Berufsgesetzen (z.B. Steuerberatungsgesetz) geregelt ist.

Pflichten der Ärzte

Allgemeine Pflichten

  • Berufliche Kompetenz: Ärzte sind verpflichtet, ihre medizinischen Kenntnisse ständig auf dem neuesten Stand zu halten und ihre Fähigkeiten entsprechend den aktuellen medizinischen Standards auszuüben.
  • Einhaltung der Gesetze und Vorschriften: Dazu gehört die Einhaltung von Gesundheits-, Datenschutz- und Berufsrecht, einschließlich der ärztlichen Schweigepflicht.
  • Ethik und Moral: Ärzte müssen in Übereinstimmung mit den ethischen Prinzipien und der ärztlichen Berufsethik handeln.

Pflichten gegenüber Patienten

  • Sorgfaltspflicht: Ärzte sind verpflichtet, sich sorgfältig um die Gesundheit ihrer Patienten zu kümmern und Entscheidungen zum Wohl des Patienten zu treffen.
  • Aufklärungspflicht: Patienten müssen über Diagnose, Behandlung, Risiken und Alternativen umfassend informiert werden, damit sie eine informierte Zustimmung geben können.
  • Schweigepflicht: Ärzte müssen alle persönlichen und medizinischen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt werden, vertraulich behandeln.
  • Dokumentationspflicht: Ärzte müssen medizinische Unterlagen gewissenhaft führen, um eine kontinuierliche Patientenversorgung zu gewährleisten.

Pflichten gegenüber anderen Ärzten und medizinischem Personal

  • Kollegialität: Ärzte sollten mit ihren Kollegen und anderen medizinischen Fachkräften respektvoll und professionell umgehen.
  • Kooperation: Die Zusammenarbeit mit anderen Ärzten in der Arztpraxis oder im Krankenhaus ist notwendig, um eine umfassende Versorgung des Patienten zu gewährleisten.
  • Anleitung und Supervision: Ärzte, die in leitenden Positionen arbeiten oder Ausbildungsaufgaben übernehmen, haben die Pflicht, jüngere Kollegen und medizinisches Personal anzuleiten und zu überwachen.
  • Meldung von Fehlverhalten: Ärzte sind auch verpflichtet, ernstes Fehlverhalten oder Unregelmäßigkeiten, die ihnen bei der Arbeit mit Kollegen oder medizinischem Personal auffallen, den zuständigen Stellen zu melden.

Rechte der Patienten

Zustimmung zur Weitergabe von Informationen

  • Einwilligung erforderlich: Ärzte dürfen persönliche Gesundheitsinformationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten an Dritte weitergeben, es sei denn, es gibt eine gesetzliche Grundlage dafür.
  • Informierte Zustimmung: Patienten müssen umfassend über den Zweck der Weitergabe, die beteiligten Parteien und die Art der übermittelten Informationen aufgeklärt werden, damit sie eine informierte Entscheidung treffen können.
  • Widerruf der Zustimmung: Patienten haben das Recht, ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen, und Ärzte müssen die Weitergabe der Informationen in diesem Fall unverzüglich einstellen.

Zugang zu eigenen medizinischen Unterlagen

  • Recht auf Zugang: Patienten haben das Recht, Einsicht in ihre eigenen medizinischen Unterlagen zu nehmen, um eine aktivere Rolle bei ihrer Gesundheitsversorgung zu spielen und die Genauigkeit der Informationen zu überprüfen.
  • Antrag auf Zugang: Der Zugang zu medizinischen Unterlagen muss normalerweise schriftlich beantragt werden, und Ärzte oder medizinische Einrichtungen haben in der Regel eine gesetzlich festgelegte Frist, um darauf zu reagieren.
  • Beschränkungen: In einigen Fällen kann der Zugang zu bestimmten Informationen eingeschränkt sein, z. B. wenn dies im besten Interesse des Patienten ist oder wenn es die Privatsphäre Dritter beeinträchtigen würde.
  • Kosten: Während der Zugang zu medizinischen Unterlagen normalerweise kostenlos ist, können für Kopien oder andere Dienstleistungen Gebühren anfallen.

Was fällt alles unter die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht verpflichtet Ärzte, über alles zu schweigen, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist. Dies umfasst nicht nur Informationen, die direkt vom Patienten stammen, sondern auch solche, die dem Arzt im Rahmen der Behandlung bekannt werden. Darunter fallen z. B. auch schriftliche Mitteilungen des Patienten, Aufzeichnungen über Patienten, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.

Ein Gespräch zwischen Arzt und Patient, das der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt.
Auch Informationen, die der Patient mündlich im Rahmen einer Behandlung von sich gibt, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Konkret unterliegen z. B. folgende Informationen der ärztlichen Schweigepflicht:

  • der Name des Patienten
  • alle in der Patientenakte verzeichneten Gesundheitsinformationen
  • die Tatsache, dass ein Patient überhaupt beim Arzt in Behandlung ist (oder früher war)
  • sämtliche Informationen, die der Patient gegenüber dem Arzt geäußert hat
    • Informationen über Lebensgewohnheiten, wie Ernährung und Bewegung
    • Gedanken, Meinungen und Angaben zu den familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnissen
  • Diagnosen und Therapiepläne
  • Drittgeheimnis: Wenn der Patient dem Arzt von Krankheiten anderer Personen (wie beispielsweise Verwandten oder Bekannten) berichtet, unterliegt der Arzt auch in diesen Fällen der Schweigepflicht
  • Wahrnehmungen, die der Arzt in Verbindung mit dem Patienten feststellt. Dies schließt bspw. auch alles ein, was während eines Hausbesuchs bekannt wird

Amtsärzte führen oft Begutachtungen durch, z.B. für Behörden oder Gerichte. Dabei müssen sie die Schweigepflicht wahren, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung des Patienten oder eine gesetzliche Grundlage für die Weitergabe der Informationen vor.

Bei der Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen muss der Betriebsarzt die Ergebnisse vertraulich behandeln. Er darf dem Arbeitgeber nur mitteilen, ob der Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist oder nicht, ohne Details zur Gesundheit preiszugeben. Bei der Entwicklung von Programmen zur Gesundheitsförderung muss der Betriebsarzt sicherstellen, dass individuelle Gesundheitsinformationen vertraulich bleiben.

Ist auch ein Attest vor Gericht von der ärztlichen Schweigepflicht gedeckt? 

Ein ärztliches Attest fällt grundsätzlich unter die ärztliche Schweigepflicht. Es gibt jedoch Ausnahmen. Das Gerichtsurteil des OLG Frankfurt am Main vom 19.05.2005 (3 Ws 405/05) befasste sich mit einem Fall, in dem die ärztliche Schweigepflicht im Kontext eines Strafverfahrens eine Rolle spielte. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde als unzulässig verworfen. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Arzt, der telefonische Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Patienten gab, gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen habe.

Die Staatsanwaltschaft war davon ausgegangen, dass die telefonischen Auskünfte von einer konkludenten (stillschweigenden) Einwilligung des Antragstellers gedeckt waren, sodass kein hinreichender Tatverdacht für eine Strafbarkeit nach § 203 I StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) bestand. Der Antragsteller hatte den Arzt zur Erstellung eines Attestes in Anspruch genommen, und das Gericht hatte ergänzende Auskünfte eingeholt. Die telefonische Äußerung des Beschuldigten fiel nicht unter den Begriff des Zeugnisses über den Gesundheitszustand im Sinne des § 278 StGB.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller durch die Vorlage des Attestes konkludent auch in die Einholung von ergänzenden Auskünften eingewilligt hatte, soweit diese zur Beurteilung der Frage der krankheitsbedingten Verhinderung relevant waren. Die Entbindung des Beschuldigten von der Schweigepflicht war also nicht auf den reinen Inhalt des Attestes beschränkt. Etwas leichter verständlich: Der Arzt hat nicht gegen die Schweigepflicht verstoßen, weil er davon ausging, dass der Patient mit der Weitergabe der Informationen einverstanden war. Das Gericht stimmte dem Arzt zu.

Welche Rolle spielt die ärztliche Schweigepflicht bei Drogen?

Die ärztliche Schweigepflicht spielt eine entscheidende Rolle bei Drogen, sei es im Zusammenhang mit dem Konsum, der Abhängigkeit oder der Behandlung von damit verbundenen Gesundheitsproblemen. Hier sind einige detaillierte Aspekte, wie die ärztliche Schweigepflicht in Bezug auf Drogen angewendet wird:

Drogen
  • Vertraulichkeit des Drogenkonsums: Wenn ein Patient einem Arzt gegenüber den Konsum von Drogen zugibt, ist der Arzt verpflichtet, diese Information vertraulich zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um legale oder illegale Betäubungsmittel handelt.
  • Behandlung von Drogenabhängigkeit: Patienten, die sich in einer Drogentherapie befinden, müssen darauf vertrauen können, dass ihre persönlichen Informationen und der Umstand ihrer Behandlung vertraulich bleiben. Die ärztliche Schweigepflicht fördert dieses Vertrauen und kann dazu beitragen, dass mehr Menschen Hilfe suchen.
  • Minderjährige und Drogen: Wenn Minderjährige Drogen konsumieren und dies ihrem Arzt mitteilen, bleibt dies ebenfalls unter der ärztlichen Schweigepflicht. Es gibt jedoch komplexe rechtliche und ethische Überlegungen, insbesondere wenn der Arzt glaubt, dass der Minderjährige sich oder andere gefährdet.
  • Drogen und Strafverfolgung: Ärzte sind nicht verpflichtet, den illegalen Drogenkonsum eines Patienten den Strafverfolgungsbehörden (Polizei) zu melden, es sei denn, es gibt spezifische gesetzliche Anforderungen, die dies erfordern. Die Schweigepflicht hat Vorrang vor der Meldung, um das Arzt-Patienten-Verhältnis zu schützen.
  • Drogen und Arbeitsplatz: Ähnlich wie bei der Strafverfolgung sind Ärzte nicht verpflichtet, den Drogenkonsum eines Patienten dessen Arbeitgeber mitzuteilen. Dies bleibt eine private und vertrauliche Angelegenheit zwischen Arzt und Patient.
  • Drogen in der Familie: Selbst wenn Familienmitglieder, einschließlich Ehepartner oder Eltern, über den Drogenkonsum eines Angehörigen besorgt sind, darf der Arzt diese Informationen nicht ohne Zustimmung des Patienten weitergeben.
  • Notfälle und Drogen: In Notfallsituationen, in denen der Drogenkonsum eines Patienten für die medizinische Versorgung relevant sein könnte, müssen Ärzte und medizinisches Personal die Informationen dennoch vertraulich behandeln.

Die ärztliche Schweigepflicht greift übrigens auch bei einer MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung, Idiotentest) zur Wiedererlangung des Führerscheins. In der Regel wird von den Betroffenen eine Einwilligungserklärung verlangt, die den Gutachter von der Schweigepflicht entbindet, soweit die Weitergabe der Ergebnisse an die zuständige Behörde erforderlich ist.

Wer unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht gilt nicht nur für Ärzte, sondern auch für andere Fachkräfte und Mitarbeiter im Gesundheitswesen.

  • Niedergelassene und angestellte Ärzte: Beide Gruppen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
  • Angehörige anderer Heilberufe und Gesundheitsfachberufe: Dazu zählen Berufe, deren Ausbildung oder Berufsbezeichnung staatlich geregelt sind, wie Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Pflegeberufe.
  • Berufsmäßig tätige Gehilfen der Ärzte: Medizinische Fachangestellte, Auszubildende und Praktikanten fallen ebenfalls unter die Schweigepflicht.
  • Sonstige mitwirkende Personen: Insbesondere Mitarbeiter von Dienstleistungsunternehmen, die mit der Wartung und Instandsetzung des elektronischen Praxisverwaltungssystems beauftragt sind, werden vom Strafgesetzbuch erfasst.
  • Truppenärzte der Bundeswehr
    • Auch Truppenärzte unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Informationen über die Gesundheit eines Soldaten können entscheidend für dessen Einsatzfähigkeit sein. Dennoch dürfen diese Informationen nur von autorisierten Personen eingesehen werden, und die ärztliche Schweigepflicht muss gewahrt bleiben.
    • Wie in der zivilen Medizin gibt es auch in der Bundeswehr Situationen, in denen die Schweigepflicht gebrochen werden darf, z.B. wenn eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer Person besteht oder wenn der Soldat den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet.

An wen darf der Arzt keine Patienteninformationen weitergeben?

Die ärztliche Schweigepflicht ist weitreichend und gilt prinzipiell gegenüber jedem Dritten. Der Arzt darf demnach keine Patienteninformationen an bspw. folgende Personen weitergeben:

  • Kollegen
  • Angehörige des Patienten
    • Eltern
      • Minderjährige, die über die erforderliche Fähigkeit zu urteilen und Einsicht zu zeigen verfügen, sind selbst dazu verpflichtet, eine Erklärung zur Entbindung von der Schweigepflicht abzugeben. 
      • Wenn bei Minderjährigen diese Einsichtsreife nicht gegeben ist, liegt es in der Verantwortung ihrer gesetzlichen Vertreter, den Arzt von der Schweigepflicht zu befreien.
      • Es wird angenommen, dass die Einsichts- und Urteilsfähigkeit frühestens ab einem Alter von 15 Jahren greifen kann. Ist ein Patient 14 Jahre alt, dann darf der Arzt Patienteninformationen in der Regel an die Eltern weitergeben.
    • Ehepartner 
  • Arbeitgeber des Patienten
    • In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, kann der Arzt dem Arbeitgeber lediglich die Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen, ohne die genaue Diagnose preiszugeben.
  • Medien
  • die eigene Familie (des Arztes)

Die Schweigepflicht bleibt auch nach dem Ableben des Patienten bestehen und ist somit als umfassendes Gebot zu betrachten.

Haben Sie schonmal über eine Vorsorgevollmacht nachgedacht? Ohne Vorsorgevollmacht darf der Arzt aufgrund der Verschwiegenheitspflicht auch den Angehörigen keine Auskünfte über den Gesundheitszustand des Patienten geben. Dies gilt auch für Ehepartner und Kinder. Ebenso haben Angehörige ohne eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung kein Mitsprache- oder Entscheidungsrecht in medizinischen Fragen. Das Betreuungsgericht entscheidet in solchen Fällen, wer die Interessen des Patienten vertritt, und das kann auch eine fremde Person sein. 

Was fällt nicht unter die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht ist ein fundamentales Prinzip im Gesundheitswesen, doch es gibt bestimmte Situationen, in denen ein Arzt diese Schweigepflicht brechen darf oder sogar muss.

Zu diesen Ausnahmen gehört bspw. die Einwilligung des Patienten. Wenn ein Patient ausdrücklich zustimmt, dass bestimmte Informationen weitergegeben werden dürfen, kann der Arzt die Schweigepflicht brechen. Bei bestimmten ansteckenden Krankheiten oder bei Kindesmisshandlung besteht für den Arzt eine gesetzliche Pflicht, die Behörden zu informieren. Wenn der Arzt Kenntnis von einer unmittelbaren Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person hat, kann er die Schweigepflicht brechen, um Schaden abzuwenden.

In einigen Fällen kann der Arzt vor einem ethischen Dilemma stehen, bei dem die Wahrung der Schweigepflicht in Konflikt mit anderen moralischen Pflichten geraten kann. Dies ist z. B. bei Suizidgefahr der Fall. Wenn ein Patient Suizidabsichten äußert, muss der Arzt abwägen, ob er die Schweigepflicht brechen sollte, um das Leben des Patienten zu schützen. Auch wenn der Patient eine ernsthafte Gefahr für andere darstellt (z.B. durch eine ansteckende Krankheit), kann der Arzt vor der Entscheidung stehen, die Schweigepflicht zu brechen, um andere zu schützen.

Zusammengefasst ist ein Arzt bei nachfolgende Gegebenheiten von der Verschwiegenheitspflicht befreit:

  • Schweigepflichtentbindung durch Einwilligung
    • Der Patient kann den Arzt ausdrücklich oder konkludent von der Schweigepflicht entbinden. Diese Einwilligung muss auf der freien Willensbildung des Patienten beruhen und hinreichend konkret bestimmt sein. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
  • Gesetzliche Offenbarungspflichten und -befugnisse
    • Es gibt gesetzliche Regelungen, die dem Arzt eine Offenbarungspflicht auferlegen oder eine Offenbarungsbefugnis einräumen. Dies kann z.B. im Fall von Kindeswohlgefährdung oder Ehegattennotvertretung relevant sein.
    • Weiter müssen bestimmte Informationen weitergegeben werden, wenn sie dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung dienen:
      • Infektionsschutzgesetz, welches die Meldung von ansteckenden Krankheiten regelt
      • die Krebsregistergesetze der Bundesländer zur Erfassung von Krebserkrankungen
      • Bestimmungen im Strahlenschutzrecht
      • Bestattungsgesetz
      • Betäubungsmittelgesetz in Verbindung mit der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung
      • gesetzliche Unfallversicherung
      • Personenstandsgesetz 
      • Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz 
    • Für Vertragsärzte in Deutschland ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch V verschiedene Offenbarungspflichten. Diese beziehen sich auf:
      • Kassenärztliche Vereinigungen: Hier geht es um die allgemeine Aufgabenerfüllung, Abrechnung, Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung im Einzelfall sowie Qualitätssicherung.
      • Prüfungsstellen: Die Offenbarungspflicht betrifft die Wirtschaftlichkeitsprüfung.
      • Krankenkassen: Hier sind die allgemeine Aufgabenerfüllung, Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung relevant.
      • Medizinischer Dienst: Die Offenbarungspflicht bezieht sich auf den Zweck gutachterlicher Stellung.
  • Weitere Erlaubnisgründe
    • Der Arzt kann durch weitere Erlaubnisgründe berechtigt sein, Informationen über Patienten weiterzugeben, wie z.B. rechtfertigender Notstand oder berechtigte Interessen.
      • In Übereinstimmung mit § 34 StGB kann ein rechtfertigender Notstand Ausnahmen begründen.
        • Ein Beispiel hierfür wäre die Mitteilung an den Lebenspartner eines HIV-Patienten über die bestehende Erkrankung, da in diesem Fall der Schutz von Gesundheit und Leben des Partners Vorrang hat.
        • In Ausnahmesituationen, insbesondere bei Gefahr im Verzug oder Kindeswohlgefährdung (z. B. bei häuslicher Gewalt), können Pflichten zur Strafanzeige gemäß §138 StGB (Nichtanzeige geplanter Straftaten) auftreten. Ähnliche Pflichten können auch in Kraft treten, falls sich die Gewalt gegen einen Ihrer anderen Patienten richtet. In solchen Fällen ergibt sich die Pflicht zur Offenbarung als Nebenpflicht aus dem bestehenden Behandlungsvertrag.
      • Selbst im Fall der Planung einer ernsthaften Straftat können unter bestimmten Umständen Ausnahmen gewährt werden. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in den §§ 138 und 139 Abs. 3 StGB. 
  • Anonyme oder pseudonymisierte Informationen
    • Die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht setzt voraus, dass ein Patientengeheimnis offenbart wird. Wenn der Empfänger der Nachricht das Geheimnis keiner bestimmten Person zuordnen kann, liegt keine Verletzung der Schweigepflicht vor.
  • Weitergabe innerhalb des Praxisteams
    • Ihren Praxismitarbeitern dürfen Ärzte uneingeschränkten Zugang zu den im Praxisbetrieb anfallenden Informationen über Patienten einräumen, wenn Informationen zum Zwecke der Behandlung im Praxisteam weitergegeben werden.
  • Schutz lebenswichtiger Interessen bei Einwilligungsunfähigkeit des Patienten 
    • Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten ist zulässig, wenn sie zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Patienten oder einer anderen Person erforderlich ist und der Betroffene nicht in der Lage ist, seine Einwilligung zu geben. Beispielsweise dürfen in einem Notfall, wenn der Patient nicht ansprechbar ist, seine Gesundheitsdaten zum Schutz seines Lebens oder des Lebens eines Dritten verarbeitet werden.
  • Wahrung von Rechtsansprüchen
    • Gesundheitsdaten dürfen verarbeitet werden, wenn sie zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden. Dies kann beispielsweise die Durchsetzung von Honorarforderungen gegenüber dem Patienten oder die Verteidigung bei Behandlungsfehlervorwürfen umfassen. In solchen Fällen dürfen die notwendigen Informationen über den Patienten, etwa an ein Zivilgericht, weitergegeben werden.

Private Krankenversicherungen nutzen oft externe Gutachter für Kosten-Risiko-Prüfungen, wofür Informationen aus der Patientenakte benötigt werden. Patienten, die um Einwilligung gebeten werden, suchen oft Rat bei ihrem Arzt. Ärzte dürfen keine rechtliche Beratung geben, können aber auf eine Mustererklärung für Einwilligung und Schweigepflichtentbindung hinweisen. Diese Mustererklärung basiert auf einem Beschluss der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden und enthält einen Mustertext für die Datenweitergabe zur medizinischen Begutachtung.

Zeugnisverweigerungsrecht und Ermittlungsbehörden

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist ein wichtiger Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht und ist im § 203 StGB sowie im § 53 Abs. 1 Nr. und § 53 a StPO festgelegt. Es besagt, dass Ärzte und ihre Berufshelfer das Recht haben, gegenüber Ermittlungsbehörden und Gerichten keine Auskunft zu erteilen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit erhalten haben. Dies schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient und stellt sicher, dass persönliche und sensible Informationen nicht ohne Zustimmung des Patienten weitergegeben werden.

Das Ärzteblatt hat einige Ausnahmen und Besonderheiten dargelegt:

  • Bundesmeldegesetz: Seit November 2015 erlaubt dieses Gesetz Krankenhäusern, in bestimmten Fällen Auskunft gegenüber den zuständigen Behörden zu erteilen. Dies ist jedoch streng reglementiert und nur erlaubt, wenn es zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist.
  • Beschlagnahmebeschluss: In Ausnahmefällen können Ermittlungsbehörden einen richterlichen Beschluss für die Beschlagnahme von Patientenunterlagen erwirken. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn durch den Zeitverlust beim Einholen einer richterlichen Genehmigung Beweismittel verloren gehen könnten („Gefahr im Verzug“).
  • Schweigepflichtentbindung: Wenn der Patient den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbindet, insbesondere gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft, dann ist der Arzt verpflichtet, die entsprechenden Informationen weiterzugeben. Die Entbindung muss jedoch klar definiert sein und sich nur auf den in der Entbindungserklärung festgelegten Umfang beziehen.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist also nicht absolut und kann in bestimmten, gesetzlich festgelegten Fällen durchbrochen werden. Es erfordert von Ärzten ein hohes Maß an Sorgfalt und ethischer Überlegung, um im Einklang mit dem Gesetz und dem Patientenwohl zu handeln.

Ärztliche Schweigepflicht und Corona

Heiß diskutiert wurde die ärztliche Schweigepflicht im Kontext der Coronapandemie. Dank eines Erlasses des Gesundheitsministeriums, darf die Polizei Informationen über COVID-19-Infizierte von den Gesundheitsämtern erhalten.

Dr. Martina Wenker, Präsidentin der Niedersächsischen Ärztekammer, kritisiert diese Praxis scharf. Sie betont, dass die ärztliche Schweigepflicht auch in Pandemiezeiten gilt und die Weitergabe solcher Daten strafbar ist. Das Gesundheitsministerium rechtfertigt die Maßnahme mit dem Schutz der Polizei und der Durchsetzung von Quarantänebestimmungen. Wenker argumentiert jedoch, dass diese Datenweitergabe nur in Notfällen gerechtfertigt sei und fordert eine Änderung des entsprechenden Erlasses. Sie betont auch, dass Polizisten nicht stärker gefährdet seien als andere Berufsgruppen, wie etwa Supermarkt-Kassiererinnen.

Die Grenzen der ärztlichen Schweigepflicht: Ein Überblick über den Umgang mit Behörden

  • Deutsche Rentenversicherung
    • Begutachtung für Erwerbsminderungsrente: Wenn ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt wird, kann die Deutsche Rentenversicherung ein ärztliches Gutachten anfordern, um den Gesundheitszustand des Antragstellers zu beurteilen. Der Arzt darf diese Informationen jedoch nur mit Zustimmung des Patienten weitergeben.
    • Einwilligung des Patienten: Vor der Begutachtung wird in der Regel eine Einwilligungserklärung vom Antragsteller eingeholt, die den Arzt von der Schweigepflicht entbindet, soweit es die Begutachtung für die Rentenversicherung betrifft.
    • Datenschutz und Vertraulichkeit: Die ärztliche Schweigepflicht bleibt auch in diesem Kontext bestehen. Die Deutsche Rentenversicherung ist ebenfalls zur Vertraulichkeit verpflichtet und darf die erhaltenen medizinischen Informationen nicht für andere Zwecke verwenden.
    • Keine allgemeine Entbindung: Die Entbindung von der Schweigepflicht für die Zwecke der Rentenversicherung gilt nicht allgemein, sondern ist auf den speziellen Fall der Begutachtung beschränkt.
  • Finanzamt
    • Rechnungen und Abrechnungen: Ärzte müssen dem Finanzamt Rechnungen und Abrechnungen vorlegen, die jedoch keine patientenspezifischen medizinischen Informationen enthalten sollten.
    • Keine Ausnahme von der Schweigepflicht: Es gibt keine gesetzliche Grundlage, die es dem Arzt erlaubt, patientenspezifische medizinische Informationen an das Finanzamt weiterzugeben.
  • Gesundheitsamt
    • Meldepflichtige Krankheiten: Bei bestimmten, gesetzlich meldepflichtigen Krankheiten ist der Arzt verpflichtet, diese dem Gesundheitsamt zu melden. Dies stellt eine Ausnahme von der ärztlichen Schweigepflicht dar.
      • Darunter fallen z. B. Geschlechtskrankheiten wie z. B.  Syphilis, Aids und Hepatits B.
    • Einwilligung des Patienten: In anderen Fällen kann der Arzt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Patienten gesundheitsbezogene Daten an das Gesundheitsamt weitergeben.
  • Jobcenter
    • Ärztliche Atteste: Das Jobcenter kann in bestimmten Fällen ein ärztliches Attest anfordern, um die Arbeitsfähigkeit einer Person zu beurteilen. Der Arzt darf diese Informationen jedoch nur mit Zustimmung des Patienten weitergeben.
    • Datenschutz: Die ärztliche Schweigepflicht bleibt auch in der Interaktion mit dem Jobcenter bestehen, es sei denn, der Patient entbindet den Arzt davon.
  • Jugendamt
    • Kindeswohlgefährdung: Bei einer akuten Gefährdung des Kindeswohls ist der Arzt verpflichtet, das Jugendamt zu informieren. Dies ist eine der wenigen Ausnahmen, bei denen die ärztliche Schweigepflicht gebrochen werden darf.
    • Einwilligung: In anderen Fällen, wie etwa bei Vorsorgeuntersuchungen, darf der Arzt Informationen nur mit Zustimmung der Sorgeberechtigten an das Jugendamt weitergeben.

Wer kann einen Arzt von der Schweigepflicht entbinden?

  • Der Patient selbst: Der Patient kann den Arzt ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden. Dies kann mündlich oder schriftlich erfolgen, wobei eine schriftliche Form oft bevorzugt wird, um Missverständnisse zu vermeiden. Die Entbindung kann für bestimmte Informationen oder für alle im Rahmen der Behandlung erlangten Informationen gelten. Der Patient muss jedoch einwilligungsfähig sein.
  • Gesetzliche Vertreter: Wenn der Patient minderjährig oder rechtlich nicht in der Lage ist, seine Zustimmung zu geben, können die gesetzlichen Vertreter (z.B. Eltern oder Vormund) den Arzt von der Schweigepflicht entbinden.
  • Gerichtliche Anordnung: In seltenen Fällen kann ein Gericht den Arzt von der Schweigepflicht entbinden, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt oder zur Wahrung von Rechten Dritter erforderlich ist. Dies kann beispielsweise in Strafverfahren der Fall sein.
    • Beschluss vom 26.05.2014 – BVerwG 2 B 69.12: Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die gerichtliche Anordnung, einen Arzt zu Beweiszwecken von der Schweigepflicht zu entbinden, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen muss. Schweigepflichtentbindung darf nicht zum Anlass für die Anwendung der Beweisregel des § 444 ZPO genommen werden. Der Beschluss betont die Bedeutung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung und die Notwendigkeit einer strikten Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei der Entbindung von der Schweigepflicht.

Gesetzliche Ausnahmen: Es gibt gesetzliche Regelungen, die in bestimmten Situationen eine Weitergabe von Informationen ohne Zustimmung des Patienten erlauben, wie z.B. bei meldepflichtigen Krankheiten. Diese Ausnahmen sind jedoch streng reguliert und müssen im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen.

Was passiert, wenn man die ärztliche Schweigepflicht bricht?

Bei Missachtung der ärztlichen Schweigepflicht können verschiedene Konsequenzen eintreten:

Rechtliche Konsequenzen
Bei einem Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht droht im schlimmsten Fall eine Freiheitsstrafe.
  • Strafrechtliche Konsequenzen
    • Nach § 203 Abs. 1 StGB wird die Verletzung der Schweigepflicht mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.
    • Wenn der Täter mit der Absicht handelt, finanziellen Gewinn für sich selbst oder eine andere Person zu erzielen oder jemanden zu schädigen, sei es gegen Bezahlung oder nicht, so kann gemäß § 203 Abs. 6 StGB die Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe sein.
  • Berufsrechtliche und berufsgerichtliche Maßnahmen
  • Schadensersatzansprüche: Der Patient oder eine andere betroffene Person könnte Schadensersatzansprüche gemäß § 823 BGB geltend machen, wenn durch die Verletzung der Schweigepflicht ein Schaden entstanden ist.
    • Zivilrechtliche Ansprüche des Patienten gegen den Arzt verjähren laut § 199 Abs. 2 BGB erst nach 30 Jahren. Aus diesem Grund muss eine Arztpraxis Aufbewahrungsfristen für z. B. Patientenakten und Rezepte einhalten.
  • Vertrauensverlust: Abgesehen von rechtlichen Konsequenzen kann die Verletzung der Schweigepflicht auch das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient nachhaltig beschädigen, was sich negativ auf die Behandlung und die Reputation des Arztes auswirken kann.

Fallbeispiele: Wie hoch ist die Geldstrafe bei Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht?

Das exakte Strafmaß bei einem Verstoß ist von unterschiedlichen Aspekten abhängig, darunter die Schwere der Verfehlung sowie die besonderen Gegebenheiten des individuellen Falles. Die Geldstrafe bzw. das Schmerzensgeld kann zwischen 4.000 € und 5.000 € liegen, wie nachfolgende Gerichtsurteile demonstrieren:

  • 5.000 € Schmerzensgeld: OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2008 – I-15 U 170/07
    • Das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2008 (I-15 U 170/07) befasst sich mit einem Fall, in dem ein Patient die Klinik auf Zahlung von „Schmerzensgeld“ in Höhe von 10.000 Euro wegen Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht in Anspruch nahm. Der Kläger befand sich in teilstationärer Behandlung bei der Beklagten aufgrund einer Alkoholerkrankung. Nach Abschluss der Behandlung übersandte die Beklagte den Entlassungsbericht an den Betriebsarzt des Arbeitgebers des Klägers, was der Kläger als Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ansah.
    • Das Landgericht hatte die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Begründung war, dass dem Kläger ein Anspruch auf „Schmerzensgeld“ wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehe. Die unberechtigte Weitergabe des Entlassungsberichts habe die Intimsphäre des Klägers verletzt. Insgesamt sei ein Schmerzensgeld von 5.000 Euro angemessen, da die Beklagte lediglich fahrlässig gehandelt habe. In der Berufungsinstanz wurde das Urteil teilweise abgeändert, und die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht kam zu dem Schluss, dass zwar eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorlag, diese jedoch nicht so schwerwiegend war, dass sie unabweisbar die Zubilligung einer Geldentschädigung erfordern würde.
  • 4.000 € Schmerzensgeld: Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 25.03.2020 – 13 C 160/19
    • Das Gerichtsurteil, das vom Amtsgericht Pforzheim gefällt wurde, betrifft einen Fall, in dem ein Psychotherapeut die ärztliche Schweigepflicht gegenüber einem Ehemann verletzt hat. Der Therapeut behandelte die Ehefrau und notierte sich Angaben zum Verhalten des Ehemanns (Alkoholmissbrauch, Wutanfälle, etc.). Später lud er den Ehemann zu einer Sitzung ein und diagnostizierte eine Persönlichkeitsstörung. Im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über das Umgangsrecht für das gemeinsame Kind übermittelte der Psychotherapeut seinen Bericht über die Sitzung mit dem Ehemann an den Rechtsanwalt der Ehefrau.
    • Der Ehemann verlangte daraufhin Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 € auf der Rechtsgrundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Das Amtsgericht Pforzheim kam zu dem Schluss, dass ein Schmerzensgeld von 4.000 € angemessen ist, da keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Gesundheitsdaten vorlag. Die Datenverarbeitung in Form der Übermittlung an den Rechtsanwalt der Ehefrau war nicht gerechtfertigt, da der Ehemann weder eingewilligt hatte noch die Übermittlung im Rahmen der Gesundheitsvorsorge oder medizinischen Diagnostik stattfand.
  • Mindestens 100.000 € Schmerzensgeld für einen Abdruck der Krankenunterlagen von Michael Schumacher
    • Ein prominentes Beispiel ist der Fall von Michael Schumacher. Nach seinem Skiunfall im Jahr 2013 wurden Details über seinen Gesundheitszustand in der Presse bekannt. Entgegen der ärztlichen Schweigepflicht bot ein Dieb, der Michael Schumachers Krankenakte entwendet hatte, diese der Presse für 50.000 € zum Kauf an. Würde diese von einer Zeitung abgedruckt werden, dann droht ein Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich, so Medienanwalt Christian Schertz.

Vorteile und Nachteile

Vorteile Nachteile
Vertrauensbildung: Durch die Gewährleistung der Vertraulichkeit können Patienten offen und ehrlich über ihre Gesundheitsprobleme sprechen, was zu einer besseren Diagnose und Behandlung führt. Komplexität der Durchsetzung: Im modernen, vernetzten Gesundheitssystem kann die Einhaltung der Schweigepflicht komplex sein, insbesondere im Hinblick auf die Digitalisierung von Patientendaten.
Schutz der Privatsphäre: Patienten haben die Gewissheit, dass ihre persönlichen und medizinischen Daten nicht ohne ihre Zustimmung weitergegeben werden, was ihre Privatsphäre wahrt. Mögliche Behinderung der Kommunikation zwischen Ärzten: In manchen Fällen kann die strikte Einhaltung der Schweigepflicht die Kommunikation zwischen Ärzten behindern, was die Koordination der Patientenversorgung erschweren könnte.
Förderung der Ethik im Gesundheitswesen: Die ärztliche Schweigepflicht unterstreicht die ethische Verantwortung der Ärzte gegenüber ihren Patienten und stärkt die Integrität des medizinischen Berufs. Ethische Dilemmata: Es können Situationen auftreten, in denen das Durchbrechen der Schweigepflicht ethisch gerechtfertigt erscheint, z.B. wenn Dritte in Gefahr sind. In solchen Fällen kann die Einhaltung der Schweigepflicht zu moralischen Konflikten führen.
Rechtliche Klarheit: Die klare gesetzliche Regelung der Schweigepflicht bietet sowohl Ärzten als auch Patienten einen festen rechtlichen Rahmen, innerhalb dessen sie agieren können. Potenzielle Konflikte mit anderen Gesetzen oder Verordnungen: Es kann vorkommen, dass die ärztliche Schweigepflicht in Konflikt mit anderen gesetzlichen Pflichten oder Rechten gerät, was Rechtsunsicherheit und Komplexität schaffen kann.
Vorteile und Nachteile der ärztlichen Schweigepflicht

Die Zukunft der ärztlichen Schweigepflicht

Die ärztliche Schweigepflicht steht vor neuen Herausforderungen und Chancen, die vor allen Dingen durch technologische Fortschritt beeinflusst werden. Zu nennen ist hier insbesondere der Fakt, dass Arztpraxen immer digitaler werden.

Mit der zunehmenden Digitalisierung von Patientendaten, der Nutzung der Telematikinfrastruktur und der Telemedizin wird die Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht komplexer. Die sichere Speicherung und Übertragung von Daten erfordert neue Technologien und Protokolle.

Das Sozialgericht München hat sich mit der ärztlichen Schweigepflicht im Kontext der Telematikinfrastruktur (TI) befasst (Az. S 38 KA 5092/21). Ein Vertragszahnarzt hatte gegen Honorarkürzungen geklagt, die wegen seiner Nichtteilnahme an der TI verhängt wurden. Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest, dass die Teilnahme an der TI nicht gegen die ärztliche Schweigepflicht aus § 203 StGB verstößt. Die Entscheidung berücksichtigte auch vorherige Urteile anderer Sozialgerichte und des Bundessozialgerichts, die die Vereinbarkeit der TI mit der Datenschutzgrundverordnung und dem Grundgesetz bestätigten.

Der Bericht von ENISA (European Union Agency for Cybersecurity) beleuchtet die Bedrohungslage im Gesundheitswesen und zeigt auf, dass digitale Patientendaten durch Hackerangriffe gefährdet sind. Hier sind einige wichtige Erkenntnisse:

  1. Ziel der Angriffe: Patientendaten waren im Berichtszeitraum das am häufigsten angegriffene Gut (30%). Die Pandemie verursachte mehrfach Datenlecks von Patientendaten aus Covid-19-bezogenen Systemen oder Testlaboren in verschiedenen Ländern (Seite 4).
  2. Auswirkungen auf die Behandlung: Die Sorge von Patienten und medizinischem Fachpersonal bleibt bestehen, ob die Auswirkungen von Cyberangriffen die ordnungsgemäße und rechtzeitige Behandlung von Patienten gefährden. Die genaue Bewertung dieser Auswirkungen bleibt jedoch schwierig.
  3. Erpressung und Datenverletzung: Mit der zunehmenden Vernetzung von Medizingeräten müssen Cybersicherheitsmaßnahmen ergriffen werden. Schwachstellen wurden als Hauptursache für Vorfälle erkannt. Patienten, deren sensible Gesundheitsdaten gestohlen wurden, könnten nach einem Datenverstoß Erpressung ausgesetzt sein.
  4. Angriffe auf das Gesundheitswesen: Beispiele für Angriffe auf das Gesundheitswesen wurden dokumentiert, wie der Angriff auf das Dax Hospital Center (Frankreich) im Februar 2021, bei dem das gesamte Computersystem gestoppt werden musste).
Auswirkungen von Cybercrime auf das Gesundheitssystem
Die Auswirkungen von Cyber-Bedrohungen auf den Gesundheitssektor in der EU während des Berichtszeitraums aufgeschlüsselt nach der Art der Daten. Quelle: enisa.europa.eu

Arztpraxen können sich vor Datendiebstahl schützen, indem sie robuste Cybersicherheitsmaßnahmen implementieren. Dazu gehört die regelmäßige Aktualisierung von Arztpraxis-Software und Betriebssystemen, um bekannte Schwachstellen zu schließen, sowie die Schulung des Personals im Umgang mit potenziellen Bedrohungen wie Phishing-E-Mails. Die Verwendung starker Passwörter, Zwei-Faktor-Authentifizierung und die Verschlüsselung sensibler Patientendaten sind ebenfalls entscheidend. 

Um Datendiebstahl umfassend entgegenzuwirken, muss jedoch mehr getan werden. Es bedarf einer branchenweiten Zusammenarbeit, einschließlich der Entwicklung von Standards und Best Practices für die Datensicherheit im Gesundheitswesen. Regierungen und Aufsichtsbehörden sollten ebenfalls eine aktive Rolle spielen, indem sie klare Richtlinien vorgeben und die Einhaltung überwachen. Die Einbindung von Cybersicherheitsexperten in die Planung und Umsetzung von Sicherheitsstrategien kann ebenfalls dazu beitragen, das Risiko von Angriffen zu minimieren und das Vertrauen in die Sicherheit von Patientendaten zu stärken.

FAQ

Was ist das Ziel der ärztlichen Schweigepflicht?

Das Ziel der ärztlichen Schweigepflicht ist es, die Privatsphäre des Patienten zu schützen. Sie fördert das Vertrauen zwischen Arzt und Patient, indem sie sicherstellt, dass persönliche und sensible Gesundheitsinformationen vertraulich behandelt werden.

Wann liegt eine Schweigepflichtverletzung vor?

Eine ärztliche Schweigepflichtverletzung liegt vor, wenn ein Arzt oder eine andere medizinische Fachkraft ohne die ausdrückliche Zustimmung des Patienten oder ohne gesetzliche Grundlage persönliche oder medizinische Informationen des Patienten offenlegt. Die Schweigepflicht umfasst alle Informationen, die dem Arzt im Rahmen der Behandlung bekannt werden, einschließlich Diagnosen, Therapiepläne und persönliche Lebensumstände.

Welche Aufgaben fallen unter die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht umfasst die Verpflichtung, alle Informationen, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung erlangt wurden, geheim zu halten. Dies schließt Diagnosen, Therapiepläne und persönliche Gespräche mit ein.

Kann ein Arzt sehen, dass ich bereits bei einem anderen Arzt war?

Nein, ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung oder rechtliche Grundlage kann ein Arzt nicht sehen, dass Sie bereits bei einem anderen Arzt waren.

Haben alle Ärzte Zugriff auf meine Krankenakte?

Nein, nur die Ärzte, die an Ihrer Behandlung beteiligt sind, haben Zugriff auf Ihre Krankenakte, und auch nur, wenn Sie dazu Ihre Zustimmung gegeben haben. Dies gilt auch für Arztbriefe. Arztbriefe dürfen nur von den behandelnden Ärzten und dem Patienten selbst gelesen werden. Andere Personen benötigen die Zustimmung des Patienten.

Wie lange hält die Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht gilt unbegrenzt, auch über den Tod des Patienten hinaus.

Hat ein Psychotherapeut auch eine Schweigepflicht?

Ja, auch Psychotherapeuten sind gemäß § 8 Muster-Berufsordnung
für die Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Verschwiegenheit über Behandlungsverhältnisse verpflichtet.

Gibt es auch in den USA eine ärztliche Schweigepflicht?

Ja, auch in den USA gibt es eine Form der ärztlichen Schweigepflicht, die als „physician-patient privilege“ oder „doctor-patient confidentiality“ bekannt ist. Diese Schweigepflicht ist jedoch nicht einheitlich geregelt, da das Gesundheitssystem in den USA sowohl auf Bundes- als auch auf Staatsebene organisiert ist. Zum Beispiel ist der Health Insurance Portability and Accountability Act (HIPAA) ein Bundesgesetz, das die Vertraulichkeit von Patienteninformationen schützt.

Seit wann gibt es die ärztliche Schweigepflicht?

Die ärztliche Schweigepflicht hat in Deutschland eine lange Tradition und ist tief in der Medizingeschichte verwurzelt. Die ersten Formen der ärztlichen Schweigepflicht können bis in die Antike zurückverfolgt werden, etwa im Eid des Hippokrates, der um 400 v. Chr. formuliert wurde. In diesem Eid verpflichten sich Ärzte, über das, was sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren, zu schweigen.

In Deutschland wurde die ärztliche Schweigepflicht erstmals im 19. Jahrhundert gesetzlich verankert. Mit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuches im Jahr 1871 wurde die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unter Strafe gestellt. Heute ist die ärztliche Schweigepflicht in § 203 StGB geregelt. Darüber hinaus gibt es berufsrechtliche Regelungen, die die Schweigepflicht für Ärzte festlegen, wie etwa in den Berufsordnungen der jeweiligen Landesärztekammern.

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Zusätzliche Quellen:

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am