Was ist eine GOÄ Rechnung?

Die GOÄ Rechnung ist ein Dokument, das im Rahmen der Privatliquidation erstellt wird und die Abrechnung von ärztlichen Leistungen zum Ziel hat. Bei der Rechnungsstellung hat sich der Rechnungssteller an die maßgebende Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu halten, was u. a. Auswirkungen auf die Formalitäten als auch die Beträge der einzelnen Leistungen hat. In der Regel werden Privatpatienten nach GOÄ abgerechnet, in einigen Fällen aber auch Kassenpatienten (Selbstzahler). Der vom Patient zu zahlende Rechnungsbetrag ist das Honorar für den Arzt. Es gibt 2 Optionen, wie man eine Rechnung nach GOÄ stellen kann: selber machen oder an einen Abrechnungsdienstleister auslagern.

Ein Muster für eine GOÄ Rechnung können Sie bspw. hier einsehen.

Wer ist der Empfänger einer GOÄ Rechnung?

Eine GOÄ Rechnung kann an Patienten ausgestellt werden, die:

  • Leistungen in Anspruch nehmen, für die keine Leistungspflicht seitens der gesetzlichen Krankenkasse besteht
  • vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal ihre elektronische Gesundheitskarte/Anspruchsnachweis nicht vorweisen und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nicht nachreichen können
  • sich eine Behandlung auf eigene Kosten wünschen und dies vorab schriftlich bestätigen
  • sich eine Leistung wünschen, die nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt (Wunschleistung).

Haben Sie als Arzt keine Abrechnungsgenehmigung für eine durchgeführte vertragsärztliche Leistung, dann muss auch in diesem Fall eine Privatliquidation erstellt werden.

Was kann mit einer GOÄ Rechnung vergütet werden?

Auf der GOÄ Rechnung können gemäß § 3 GOÄ Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen angeführt werden:

  • Gebühren (§ 4 GOÄ)
    • für jede einzelne Leistung, die in der Gebührenordnung für Ärzte aufgeführt ist
    • die Sie als Arzt selbst erbracht oder unter Aufsicht haben durchführen lassen
    • Höhe der Gebühren jeder einzelnen Leistung ist vorgegeben
    • mit der GOÄ Rechnung abgegolten sind auch die Praxiskosten inkl. Sprechstundenbedarf sowie Anwendung von Instrumenten und medizinische Apparate
  • Entschädigungen
    • für praxisexterne Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung (§ 7 GOÄ)
    • mit der GOÄ Rechnung sind Zeitversäumnisse und entstandene Mehrkosten abgegolten
    • Wegegeld ist abhängig von der Entfernung (innerhalb eines Radius um die Arztpraxis, § 8 GOÄ)
      • 1 – 2 km: 3,58 €, bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr) 7,16 €
      • 2 – 5 km: 6,65 €, bei Nacht 10,23, €
      • 5 – 10 km: 10,23 €, bei Nacht 15,34 €
      • 10 – 25 km: 15,34, €, bei Nacht 25,56 €
      • ab einer Entfernung von 25 km greift die Reiseentschädigung (§ 9 GOÄ)
        • 0,26 € für jeden zurückgelegten Kilometer bei Nutzung des eigenen PKW. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen.
        • bei Abwesenheit bis zu 8 Stunden 51,13 €, bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden 102,26 € je Tag
        • Ersatz der Kosten für notwendige Übernachtungen
  • Auslagen (§ 10 GOÄ)
    • Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien, die der Patient zur weiteren Verwendung behält können in der GOÄ Rechnung geltend gemacht werden
    • ausgeschlossen sind u.a.: Kleinmaterialien, Narkosemittel, Desinfektions- und Reinigungsmittel, Nasentropfen, bestimmte Einmalartikel (Spritze, Kanüle, …)
    • Versand- und Portokosten können berechnet werden, außer:
      • der Versand der Arztrechnung
      • Kosten für Versandmaterial, für den Versand des Untersuchungsmaterials und die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses innerhalb einer Laborgemeinschaft oder innerhalb eines Krankenhausgeländes 
      • Versand- und Portokosten kann nur der Arzt in der GOÄ Rechnung einfordern, dem die Kosten entstanden sind 

Welche Angaben muss ich in eine GOÄ Rechnung schreiben?

  • Pflichtangaben gemäß § 12 GOÄ
    • das Datum der Erbringung der Leistung
    • bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz
    • bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag
    • bei Entschädigungen den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
    • bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark (25,56 Euro), ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen
    • GOÄ-Steigerungssatz
  • Ist die Behandlung umsatzsteuerpflichtig, dann zusätzliche Angaben gemäß § 14 UStG
    • Namen und Anschrift des Arztes/Gesundheitseinrichtung und des Patienten
    • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    • Ausstellungsdatum
    • Rechnungsnummer
    • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
    • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
    • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
    • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
    • In den Fällen des § 14b Abs.1 S.5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
    • In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs.2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“
  • Fordert die GOÄ Rechnung nicht mehr als 250 € brutto, dann sind folgende Angaben gemäß § 33 UStDV ausreichend (Kleinbetragsrechnung)
    • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
    • das Ausstellungsdatum,
    • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
    • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

GOÄ Rechnung ohne Diagnose

Die GOÄ Rechnung kann ohne Angabe der Diagnose erstellt werden. Die Diagnose ist keine Pflichtangabe gemäß § 12 GOÄ, da sie dort nicht explizit erwähnt ist. Allerdings verlangt der Kostenträger oftmals die Diagnose im Rahmen der Rechnungsprüfung, die sogar auch  versicherungsvertraglich vorgeschrieben sein kann. Viele Ärzte nennen den diagnostizierten Befund auf der GOÄ Rechnung präventiv, um Nachfragen vorzubeugen. Wünscht ein Patient eine GOÄ Rechnung ohne Diagnose, dann können Sie dem Folge leisten, ohne dass Ihr Honoraranspruch verfällt.

Haben Sie als Arzt Kenntnis darüber erlangt oder können Sie annehmen, dass der Patient der Weitergabe der Diagnose widersprechen würde, dann dürfen Sie die GOÄ Rechnung nicht mit Diagnose erstellen. Das widerspräche dem Patientenwillen.

Nur die aktuelle Diagnose ist relevant für die GOÄ Rechnung. Unrelevant für die Plausibilitätsprüfung der jeweiligen Rechnung sind Alt-Diagnosen oder Dauerdiagnosen. Zum Wohle des Datenschutzes sollten Sie lediglich die aktuelle Diagnose benennen. Diese Unterscheidung kann in der Regel in der Arztsoftware vorgenommen werden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil (Az. 2 C 19/06) klargestellt, dass die Notwendigkeit einer Behandlung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV ohne Diagnose nicht zuverlässig beurteilt werden kann. Allerdings kann eine fehlende oder “ergänzungsbedürftige” Diagnose auf einer GOÄ Rechnung im Rahmen der Klärung des Beihilfeanspruches nachgereicht werden. 

Die Nennung der Diagnose auf der GOÄ Rechnung ist üblich, jedoch dient als Rechtsgrundlage nur die mutmaßliche Einwilligung des Patienten und nicht die eines zahlungspflichtigen Dritten. Könnten schutzwürdige Belange eines Patienten infolge einer besonders “kritischen” Diagnose zu Spannungen zwischen Patient und Zahlungspflichtigem führen, dann muss die Diagnoseangabe zunächst unterbleiben. Je nach Fall kann ein ausführlicher Langtext auch durch Angabe des ICD-Schlüssels ersetzt werden. Dies kann z. B. dann geboten sein, wenn es sich um gravierende psychische Erkrankungen oder eine infauste Prognose handelt.

Privatliquidation erstellen: Wie aufwändig ist das?

Das Erstellen einer Privatliquidation ist zeitaufwendig – und es bleibt nicht bei einer, sondern summiert sich. Wie aufwendig das Erstellen einer GOÄ Rechnung konkret ist, hat man hier einmal beispielhaft dargestellt:

AufgabeZeitaufwand
Rechnungsinhalte erfassen mithilfe der GOÄ-ZiffernAufwände variieren von Fall zu Fall
Alle Rechnungen und deren Rechnungsinhalten vor dem Rechnungs­versand prüfen2 Minuten pro Rechnung
Rechnungen ausdrucken1 Minute für 10 Rechnungen
Rechnungen kuvertieren1 Minute je 3 Kuverts
Rechnungen versenden (bis zum Postkasten)von der Wegstrecke abhängig
So aufwendig kann das Erstellen einer Privatliquidation laut der dgpar GmbH sein.

Bedenken Sie, dass es mit dieser Arbeit nicht getan ist. Nach Versand der GOÄ Rechnung müssen Sie den Zahlungseingang überwachen. Dies kann viel Zeit in Anspruch nehmen, denn die Privatpatienten überweisen die Honorarforderung meist erst dann, wenn Sie diesen von Ihrer Privaten Krankenversicherung (PKV) oder sonstigen Kostenträger erstattet bekommen. Gehen Sie davon aus, dass die PKV Ihre erstellte GOÄ Rechnung zunächst einmal genauestens prüft. Haben Sie die Rechnung nicht GOÄ-konform erstellt, dann kann sie angefochten werden. Lief alles korrekt, dann müssen Sie oder Ihre MFA das Praxiskonto überwachen: Wurde die Rechnung bezahlt? Wurde der richtige Rechnungsbetrag überwiesen? Warum finde ich den Namen auf der Überweisung nicht im Praxisinformationssystem? Der Aufwand zur Kontenpflege bei 50 erstellten GOÄ Rechnungen beträgt im Monat ca. 3 Stunden.

(Gerichtliches) Mahnverfahren bei Zahlungsversäumnis

Besonders nervenaufreibend wird es, wenn ein säumiger Patient die Zahlungsfrist verstreichen lässt. Jenen Patienten muss individuell eine Zahlungserinnerung zugesandt werden, um das Mahnverfahren zu beginnen. Der zeitliche Aufwand ist vergleichbar mit dem der Rechnungstellung. Stellen Sie sich darauf ein, dass besonders mitteilungsbedürftige Patienten Ihnen oder Ihren Mitarbeiterinnen den Sachverhalt am Telefon schildern wollen.

Wird die GOÄ Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung beglichen, dann ist der Patient gemäß § 286 BGB im Verzug. Nach 30 Tagen können Sie den ersten Mahnbescheid versenden. Die Verjährungsfrist für eine GOÄ Rechnung tritt gemäß § 195 BGB nach 3 Jahren ein.

Hat der Patient auch nach der zweiten Mahnung die GOÄ Rechnung nicht beglichen, dann steht das gerichtliche Mahnverfahren an, wenn Sie das wollen. Die Alternative wären weitere Zahlungserinnerungen oder der Honorar-Verzicht. Für das gerichtliche Beitreibungsverfahren müssen Sie alle betreffenden Dokumente (Rechnungen, Mahnbescheide, andere relevante Schriftstücke) parat haben, das heißt u. U. mühsam zusammensuchen.

Rechnungsbeanstandungen seitens des Patienten oder Kostenträger

Gemäß § 12 Abs. 3 GOÄ sind Sie als Arzt dazu verpflichtet, die GOÄ Rechnung auf Nachfrage näher zu erläutern, wenn Sie den Regelhöchstsatz übersteigen. Unabhängig davon kann der Kostenträger (bspw. PKV) auch die medizinische Notwendigkeit der Behandlung hinterfragen. In beiden Fällen müssen Sie sich die Zeit nehmen, um darauf schriftlich zu antworten.

Mehraufwand kann auch dann entstehen, wenn der Patient die GOÄ Rechnung nicht auf einen Schlag bezahlen kann und um Ratenzahlung bittet. Bei Gewährung zieht das die Erstellung einer neuen Rechnungsstellung nach sich. Im gesamten Prozess der GOÄ Rechnung vom Erstellen bis zum Zahlungseingang gehören Beanstandungen von Patienten und Kostenträger mit mehreren Stunden pro Woche zu den größten Aufwänden. 

Erstellen der GOÄ Rechnung an einen Abrechnungsdienstleister outsourcen?

Eine Abrechnungsstelle kann den gesamten GOÄ Rechnungsprozess inkl. Abrechnung, Rechnungsversand, Mahnwesen und ggf. Vorfinanzierung oder Factoring mit Schutz gegen Zahlungsausfall für Ihre Arztpraxis übernehmen. Die Übernahme des Forderungsmanagements verschafft Ihnen mehr Zeit und entlastet Sie bzw. Ihr Praxispersonal. Zusätzlich können Sie von einer besseren Liquidität profitieren.

Bei all den Vorteilen des Auslagerns des GOÄ Rechnungsmanagements: das gibt es natürlich nicht kostenlos und möglicherweise lohnt es sich für Ihre Arztpraxis nicht. Die Kosten für einen Abrechnungsdienstleister sind bspw. abhängig von der Anzahl der Rechnungen und dem Abrechnungsvolumen. Holen Sie sich bei uns hier kostenlose Hilfe, wenn Sie Fragen haben!

Tipps für das Stellen der Rechnung nach GOÄ 

Der Virchowbund hat hier einige Tipps für das Stellen einer GOÄ Rechnung zusammengetragen:

  • Nutzen Sie das Potenzial des GOÄ Steigerungsfaktors, aber hebeln Sie nicht zu weit
    • Für persönliche ärztliche Leistungen liegt der Regelhöchstsatz bei 2,3. Alles darüber hinaus muss begründet werden.
  • Rechnen Sie nicht pauschal ab, sondern führen Sie jede durchgeführte Leistung einzeln auf
  • Handelt es sich um eine privatärztliche Leistung? Dann vergessen Sie nicht den Vermerk “Wunschleistung” bzw. den Hinweis darauf, dass die Kosten nicht von der Kasse erstattet, sondern privat vom Patienten zu tragen sind.
  • Eine GOÄ Rechnung kann nur an geschäftsfähige und volljährige Personen ausgestellt werden.
  • Grundsätzlich entfällt auf heilkundliche ärztliche Leistungen, die ein therapeutisches Ziel gemäß § 4 Nr. 14a UStG verfolgen, keine Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer. Die Abrechnung medizinisch nicht notwendige Leistungen, aber auch nicht umsatzsteuerbefreiter Materialien unterliegen hingegen § 14 Abs. 2 UStG
  • Auch Kosten für Material wie Verbandmittel, Impfstoff für den Patienten oder Portokosten können abgerechnet werden. Wichtig ist, dass die Art der Auslage und der Betrag auf der Rechnung vermerkt wird. Bei Auslagen über 25,56 € ist ein Beleg notwendig. Skonti und Rabatte müssen abgezogen werden. Üblicher Sprechstundenbedarf darf jedoch nicht gemäß § 10 GOÄ abgerechnet werden.
  • Bei der GOÄ Sonographie muss jedes untersuchte Organ angegeben werden.
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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am