Grundlegendes zu GOÄ Ultraschall

Die GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) ist das Regelwerk in Deutschland, das die Abrechnung ärztlicher Leistungen außerhalb des kassenärztlichen Systems steuert. Darin sind die verschiedenen medizinischen Leistungen katalogisiert, die jeweils mit einer spezifischen Ziffer versehen sind. Die GOÄ legt fest, wie viel ein Arzt für eine bestimmte Leistung berechnen darf.

Im Kontext von Untersuchungen mit einem Ultraschallsystem bezieht sich „GOÄ Ultraschall“ auf die spezifischen Abrechnungsziffern und -regelungen, die für Ultraschallleistungen in der GOÄ festgelegt sind. Ultraschall ist eine bildgebende Methode, die in vielen medizinischen Fachbereichen Anwendung findet, beispielsweise in der Gynäkologie, Kardiologie oder Radiologie. Je nach Art und Umfang der Sonographie können unterschiedliche GOÄ-Ziffern zur Anwendung kommen. Diese Ziffern legen nicht nur die Basisgebühr fest, sondern können auch mit bestimmten GOÄ-Steigerungssätzen multipliziert werden, um den individuellen Aufwand des Arztes abzubilden.

Die korrekte Abrechnung nach GOÄ ist sowohl für Ärzte als auch für Patienten von Bedeutung. Ärzte müssen sicherstellen, dass sie die Leistungen korrekt dokumentieren und abrechnen, um einerseits eine angemessene Vergütung zu erhalten und andererseits rechtlichen Risiken zu entgehen. Patienten wiederum haben ein Interesse daran, die Abrechnung zu verstehen, um ihre Rechte und Pflichten zu kennen und eventuell anfallende Kosten besser einschätzen zu können.

Nicht nur Privatpatienten unterliegen der Privatabrechnung nach GOÄ, sondern auch gesetzlich Versicherte, wenn sie sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) in Anspruch nehmen oder wenn es sich um Leistungen handelt, die nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) enthalten sind. Darüber hinaus kann die GOÄ-Abrechnung auch bei Selbstzahlern und in speziellen Fällen wie Notfallbehandlungen oder bei ausdrücklicher Vereinbarung zwischen Arzt und Patient zur Anwendung kommen.

GOÄ Ultraschall Abrechnungsziffern
GOÄ Ultraschall Abrechnungsziffern

GOÄ Ultraschall Abrechnungsziffern

  • Die Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen erfolgt gemäß den GOÄ-Ziffern 410 bis 420. Diese Ziffern sind organbezogen kategorisiert.
    • Während die GOÄ-Ziffer 410 für die sonografische Untersuchung des ersten Organs angewendet wird, können bis zu drei zusätzliche Organe jeweils unter Verwendung der Gebührenordnungsposition 420 berechnet werden.
  • Die GOÄ-Ziffern 412, 413, 415, 417 und 418 können nicht nebeneinander abgerechnet werden.
  • Bei der Erstellung der Privatliquidation muss jedes untersuchte Organ angegeben werden.
  • Die jeweils während der Sonografie betrachtete Körperzone wird als Organ definiert, und das unabhängig davon, ob ausschließlich Gefäßstrukturen, Lymphknoten oder beide Elemente Gegenstand der Untersuchung sind.

Für die Abrechnung sonographischer Dienstleistungen gemäß der GOÄ ist im Gegensatz zur EBM-Abrechnung von Kassenpatienten keine kassenärztliche Zulassung erforderlich. Allerdings muss der Arzt über die notwendige fachliche Qualifikation verfügen, um die Untersuchung rechtskonform ausführen zu können.

GOÄ-Ziffer Beschreibung Regelhöchstsatz Punktzahl
410 Ultraschalluntersuchung eines Organs 26,81 € 200
412 Ultraschalluntersuchung des Schädels bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 37,54 € 280
413 Ultraschalluntersuchung der Hüftgelenke bei einem Säugling oder Kleinkind bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 37,54 € 280
415 Ultraschalluntersuchung im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge – gegebenenfalls einschließlich Biometrie und Beurteilung der Organentwicklung – 40,22 € 300
417 Ultraschalluntersuchung der Schilddrüse 28,15 € 210
418 Ultraschalluntersuchung einer Brustdrüse – gegebenenfalls einschließlich der regionalen Lymphknoten – 28,15 € 210
420 Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ

Die untersuchten Organe sind in der Rechnung anzugeben.

Die Leistung nach Nummer 420 kann je Sitzung höchstens dreimal berechnet werden.

10,72 € 80

GOÄ Zuschlag Sonographie

GOÄ-Ziffer Beschreibung Regelhöchstsatz Punktzahl
401 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung –

Der Zuschlag nach Nummer 401 ist neben den Leistungen nach den Nummern 406, 422 bis 424, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

/
(Einfachsatz: 23,31 €)
400
402 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transösophagealer Untersuchung.

Der Zuschlag nach Nummer 402 ist neben den Leistungen nach den Nummern 403 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.

26,23 € 250
403 Zuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung.

Der Zuschlag nach Nummer 403 ist neben den Leistungen nach den Nummern 402 sowie 676 bis 692 nicht berechnungsfähig.

15,74 € 150
404 Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse – einschließlich graphischer oder Bilddokumentation –

Der Zuschlag nach Nummer 404 ist neben den Leistungen nach den Nummern 422, 423, 644, 645, 649 und/oder 1754 nicht berechnungsfähig.

/

(Einfachsatz: 14,57 €)

250
405 Zuschlag zu den Leistungen nach Nummer 415 oder 424 – bei zusätzlicher Untersuchung mit cw-Doppler – /

(Einfachsatz: 11,66 €)

200
406 Zuschlag zu der Leistung nach Nummer 424 – bei zusätzlicher Farbkodierung – /

(Einfachsatz: 11,66 €)

200
408 Transluminale Sonographie von einem oder mehreren Blutgefäß(en) nach Einbringung eines Gefäßkatheters, je Sitzung 26,81 € 200

GOÄ Zuschlag Echokardiographie

GOÄ-Ziffer Beschreibung Regelhöchstsatz Punktzahl
422 Eindimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Time-Motion-Diagramm, mit Bilddokumentation – gegebenenfalls einschließlich gleichzeitiger EKG-Kontrolle – 26,81 € 200
423 Zweidimensionale echokardiographische Untersuchung mittels Real-Time-Verfahren (B-Mode Sonographie), mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 422 – 67,03 € 500
424 Zweidimensionale doppler-echokardiographische Untersuchung mit Bilddokumentation -einschließlich der Leistung nach Nummer 423 -(Duplex-Verfahren) 93,84 € 700

Sonstige

GOÄ-Ziffer Beschreibung Regelhöchstsatz Punktzahl
644 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 18,89 € 180
645 Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den hirnversorgenden Arterien und den Periorbitalarterien mit direktionaler Ultraschall-Doppler-Technik – einschließlich graphischer Registrierung – 68,20 € 650
649 Transkranielle, doppler-sonographische Untersuchung – einschließlich graphischer Registrierung – 87,14 € 650
669 Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie) 28,42 € 212
1754 Direktionale doppler-sonographische Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Penisgefäßen und/oder Skrotalfächern einschließlich graphischer Registrierung – 24,13 € 180

Tipps zur Ultraschall-Abrechnung

Die DGPAR hat hier einige Tipps zur GOÄ Ultraschall-Abrechnung bereitgestellt:

  • Bei der Untersuchung von fünf oder mehr Organen ist es zulässig, den Faktor der Gebührenposition 420 nach GOÄ auf bis zu 3,5 zu erhöhen.
  • Falls sowohl Arterien als auch Venen Gegenstand der Untersuchung sind, kann die Gebührennummer 644 nach GOÄ doppelt in Rechnung gestellt werden.
  • Gemäß den Richtlinien der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist die Abrechnung auf maximal vier Organe beschränkt. Bei komplexeren Untersuchungen wie der Multiorgansonografie im Bauchraum kann der erhöhte Aufwand über die Gebührenposition 420 kompensiert werden. Sollte bei der Untersuchung eines Organs ein erschwerender Faktor, wie beispielsweise Meteorismus, auftreten, ist die Abrechnung unter der Gebührennummer 410 vorzunehmen und durch entsprechende Begründung zu erhöhen.
  • Falls das Ultraschall Duplex-Verfahren zusätzlich zum Einsatz kommt, ist es möglich, die Gebührenposition 401 zusätzlich zu den Positionen 410 bis 418 zu berechnen. Dieser zusätzliche Posten umfasst optional die Farbkodierung und darf nur mit dem einfachen Gebührensatz abgerechnet werden.

Gründe für die Faktorsteigerung

  • Vielzahl von Organen
  • Luft- oder Darmüberlagerungen
  • Adipositas
  • Unruhiger oder ängstlicher Patient
  • Notfallsonographie
  • Ausschluss Metastasen bei maligner Erkrankung
  • Physiologische Besonderheiten
  • Vor-Operationen

FAQ

Wie hole ich den Höchstbetrag aus meiner GOÄ Ultraschall Abrechnung heraus?

Um den Höchstbetrag aus Ihrer GOÄ Ultraschall-Abrechnung herauszuholen, ist es empfehlenswert, sich an eine Abrechnungsstelle für Ärzte wenden. Diese Dienstleister sind Experten im Bereich der GOÄ und können sicherstellen, dass alle abrechnungsfähigen Leistungen korrekt erfasst und optimiert werden. Sie helfen bei der Auswahl der passenden GOÄ-Ziffern und beraten zu möglichen Steigerungssätzen. Durch ihre Fachkompetenz minimieren Sie das Risiko von Abrechnungsfehlern und maximieren Ihre Erstattungen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am