Kassensitz: kaufen, bewerben, Kosten und mehr!
Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden
Wir wählen aus +500 Anbietern die besten für Sie aus
Unsere Erfahrung: Vergleichen lohnt sich!
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Kassensitz?
Ein Kassensitz (KV-Sitz, Kassenpraxis) ist ein Standort, an dem ein zugelassener Arzt seine Praxis betreibt und gesetzlich krankenversicherte Patienten behandelt. Ein Kassensitz ist also die örtliche Niederlassung des Arztes mit Kassenzulassung.
Die Kassenzulassung ist hingegen die behördliche Erlaubnis, die einem Arzt ermöglicht, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln und mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen.
Eine Niederlassung als Arzt kann auch ohne Kassensitz erfolgen, indem man eine Privatpraxis eröffnet. In einer Privatpraxis werden ausschließlich Privatpatienten sowie Selbstzahler behandelt, was dem Arzt eine größere Flexibilität und Unabhängigkeit ermöglicht.
Wie kommt man an einen Vertragsarztsitz?
- Übernahme eines bestehenden Kassensitzes
- Verzicht zugunsten einer Anstellung: Der häufigste Weg ist die Übernahme einer bestehenden Praxis, deren Inhaber in den Ruhestand geht oder die Praxis aus anderen Gründen aufgibt. Zu beachten ist, dass das Recht zur Nachbesetzung einer Arztstelle grundsätzlich nur dann besteht, wenn der Arzt dort mindestens drei Jahre tätig war oder zumindest ursprünglich die Absicht hatte, dort mindestens drei Jahre tätig zu sein (die „Drei-Jahres-Frist“).
- Nachbesetzung: Bei einer geplanten Nachbesetzung veröffentlicht die KV eine Ausschreibung. Interessierte Ärzte können sich bewerben und die Entscheidung erfolgt meist durch ein Auswahlverfahren, bei dem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden.
- Neuzulassung durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV)
- In Regionen, die als unterversorgt gelten, kann die KV neue Kassensitze zulassen. Dies geschieht in Absprache mit den zuständigen Landesverbänden der Krankenkassen und den KV-Vertreterversammlungen. Der Bedarf wird durch die Bedarfsplanung ermittelt.
- Jobsharing
- Ein bestehender Praxisinhaber kann einen Kollegen in Form des Jobsharings in seine Praxis aufnehmen. Dabei teilen sich beide Ärzte einen Kassensitz. Dies bietet eine Möglichkeit, in einen Kassensitz hineinzuwachsen und Erfahrungen zu sammeln.
- Teilzulassung
- Eine Teilzulassung ermöglicht es Ärzten, neben einer anderen Tätigkeit in einem reduzierten Umfang (bis zu 50 % einer vollen Zulassung) gesetzlich Versicherte zu behandeln. Dies ist insbesondere für Ärzte interessant, die eine Nebentätigkeit ausüben oder sich schrittweise in die vertragsärztliche Tätigkeit einarbeiten möchten.
- Sonderbedarfszulassung
- In besonderen Fällen kann eine Sonderbedarfszulassung beantragt werden. Dies ist dann möglich, wenn in einem bestimmten Bereich ein spezieller medizinischer Bedarf besteht, der durch die bestehende Bedarfsplanung nicht abgedeckt wird.
- Kooperationen und Gemeinschaftspraxen
- Ärzte können sich zusammenschließen und in Form von Gemeinschaftspraxen oder medizinischen Versorgungszentren (MVZ) tätig werden. Hierbei können auch Teilzulassungen oder Jobsharing-Modelle umgesetzt werden, um die Flexibilität und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.
Die Vergabe und der Kauf eines Kassensitzes unterliegen strengen rechtlichen Vorschriften, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen in den jeweiligen Bundesländern überwacht werden. Diese Vorschriften sollen eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sicherstellen und verhindern, dass in bestimmten Regionen eine Über- oder Unterversorgung entsteht.
- Gesetzliche Grundlagen: Die rechtlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) festgelegt. Hier werden die Voraussetzungen für die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung und die Bedingungen für die Vergabe von Kassensitzen definiert.
- Zulassungsverordnung: Die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) regelt detailliert die Anforderungen an Ärzte, die eine Kassenzulassung anstreben, sowie die Verfahren zur Vergabe und Übertragung von Kassensitzen.
Vorteile und Nachteile
Aspekt | Vorteile | Nachteile |
Finanzielle Stabilität | Stabile Einkommensquelle durch Abrechnung mit gesetzlichen Krankenkassen | Abhängigkeit von den Vergütungssätzen der Krankenkassen |
Patientenzugang | Zugang zu einer großen Anzahl gesetzlich versicherter Patienten | Eventuell erhöhter Verwaltungsaufwand bei der Abrechnung mit den Krankenkassen |
Planungssicherheit | Langfristige Planbarkeit der Praxisführung | Begrenzung der Kassensitze kann den Zugang zu neuen Märkten erschweren (eingeschränkte Standortwahl, regulatorische Hürden) |
Beruflicher Status | Anerkennung und Vertrauen durch die Zugehörigkeit zur kassenärztlichen Versorgung | Eventuelle Einschränkung der beruflichen Freiheit durch Regularien der KV |
Praxiswerterhöhung | Ein Kassensitz kann den Wert einer Praxis erheblich steigern, was im Falle eines Praxisverkaufs von Vorteil ist | Hohe Investitionskosten für den Erwerb eines Kassensitzes |
Behandlungsspektrum | Möglichkeit, ein breites Behandlungsspektrum anzubieten, da viele Patienten auf kassenärztliche Leistungen angewiesen sind | Verpflichtung, alle Patienten zu behandeln, unabhängig von der finanziellen Attraktivität der einzelnen Leistungen |
Rechtliche Sicherheit | Rechtlich abgesicherte Abrechnungsmöglichkeiten durch klare gesetzliche Regelungen | Strenge gesetzliche Vorgaben und Regularien, die die Praxisführung beeinflussen |
Versorgungssicherheit | Sicherstellung der medizinischen Versorgung durch gesetzlich garantierte Patientenversorgung | Eventuell hoher Patientendruck und lange Wartezeiten, die die Behandlungsqualität beeinträchtigen können |
Was kostet ein Kassensitz?
Die Kosten für einen Kassensitz variieren stark je nach Praxisform, Standort und Fachrichtung. Einen detaillierten Einblick in die finanziellen Anforderungen für ärztliche Existenzgründungen in den Jahren 2021/2022 bietet die Analyse der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (apoBank) in Zusammenarbeit mit dem Zentralinstitut für die Kassenärztliche Versorgung (Zi).
Die Übernahme einer hausärztlichen Einzelpraxis ist die häufigste Wahl unter niedergelassenen Ärzten. 2021/2022 beliefen sich die durchschnittlichen Investitionskosten auf 179.100 €, was einen Anstieg im Vergleich zu 2019/2020 (169.300 €) darstellt. Dieser Kostenanstieg reflektiert sowohl die erhöhte Nachfrage als auch die gestiegenen Kosten für Modernisierung und Ausstattung.
Hier finden Sie Unterstützung und fachkundige Beratung zur Finanzierung Ihrer Praxis! Dort erfahren Sie unter anderem mehr über die Themen Kredit, Darlehen und Förderung.
Günstiger gestalten sich die Investitionen bei der Niederlassung in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Der Beitritt in eine BAG erforderte durchschnittlich 130.600 € (Patientenstamm muss aufgebaut werden), während der Kauf eines Anteils an einer bestehenden BAG im Schnitt 147.200 € (Patientenstamm wird übernommen) kostete. Der niedrigere Preis für den Beitritt erklärt sich durch die Notwendigkeit, zunächst einen eigenen Patientenstamm aufzubauen.
Eine Teilzulassung stellt eine kostengünstigere Option dar, jedoch sind die Preise nicht proportional niedriger. Ein Beitritt mit einer halben Zulassung in eine BAG kostete im Durchschnitt 107.000 €, was etwa 80 Prozent der Kosten einer vollen Zulassung entspricht. Dies liegt daran, dass Praxen mit hohem Patientenaufkommen und Umsatz potenziell höhere Gewinne auch bei Teilzulassungen bieten.
Die Kosten für eine Praxisübernahme variieren ebenfalls stark je nach Standort. Landarztpraxen sind mit durchschnittlich 81.300 € deutlich günstiger als Praxen in Großstädten, wo die Übernahmekosten im Schnitt 114.300 € betrugen. Trotz der geringeren Kosten entscheiden sich viele Praxisgründer für die Großstadt, was sich in einem höheren Übernahmeanteil in urbanen Gebieten widerspiegelt.
Die Investitionskosten variieren stark je nach Fachrichtung. Orthopädische Praxen verzeichneten die höchsten Übernahmekosten mit durchschnittlich 507.600 €, während gynäkologische Praxen mit etwa der Hälfte dieser Summe auskamen. Psychotherapeuten und Psychiater investierten mit durchschnittlich 59.200 € deutlich weniger in ihre Praxisgründung.
Erfahren Sie hier umfassend und detailliert, welche Voraussetzungen und Schritte für das erfolgreiche Eröffnen einer eigenen Arztpraxis erfüllt sein müssen, um den Weg in die Selbstständigkeit als Arzt optimal zu gestalten.
Wie wird der Wert eines Kassensitzes ermittelt?
Der Wert eines Kassensitzes wird im Rahmen der Praxiswertermittlung durch verschiedene Faktoren und Berechnungsmethoden ermittelt, die sowohl materielle als auch immaterielle Werte berücksichtigen. Zu den materiellen Vermögensgegenständen gehören das Anlagevermögen wie Immobilien, Praxiseinrichtung (z.B. Möbel, medizinische Geräte, IT-Infrastruktur) und Verbrauchsmaterial sowie das Umlaufvermögen, welches beispielsweise Praxisbedarf und Lagerbestände umfasst.
Die immateriellen Vermögensgegenstände sind von besonderer Bedeutung. Hierzu zählt der Patientenstamm, der als wesentlicher Wertfaktor gilt, da er zukünftige Einnahmen sichert. Auch die Lage der Praxis spielt eine entscheidende Rolle, da Praxisstandort und Konkurrenzsituation den Wert erheblich beeinflussen können. Weiterhin sind Reputation und Bekanntheitsgrad der Praxis wichtige Faktoren; eine etablierte Praxis mit gutem Ruf und hoher Bekanntheit erzielt höhere Werte. Effiziente Organisationsstrukturen und Qualitätsmanagementsysteme wie ISO 9000 ff erhöhen ebenfalls den Praxiswert. Ein höherer Anteil an Privatpatienten kann den Praxiswert zusätzlich steigern.
Zur Berechnung des Praxiswertes wird oft das modifizierte Ertragswertverfahren angewendet. Dieses Verfahren prognostiziert die zukünftigen Gewinne der Praxis und diskontiert sie auf den heutigen Wert, wobei sowohl die zukünftigen Gewinne als auch der materielle Substanzwert berücksichtigt werden. Eine andere Methode ist die Ärztekammermethode, bei der der durchschnittliche Umsatz der letzten drei Jahre und die übertragbaren Kosten und Gewinne analysiert werden, um den Praxiswert zu bestimmen. Beide Methoden berücksichtigen die erwartete Dauer der Patientenbindung durch den bisherigen Praxisinhaber.
Wann amortisiert sich ein Kassensitz?
Die Amortisation beschreibt den Zeitraum, in dem die Investition in einen Kassensitz durch die erzielten Einnahmen ausgeglichen wird. Bei der Entscheidung für den Erwerb eines Kassensitzes ist es wichtig, eine detaillierte Amortisationsrechnung zu erstellen. Hierbei werden die Anschaffungskosten dem erwarteten Jahresüberschuss gegenübergestellt.
Berechnung der Amortisationszeit: Die Amortisationszeit berechnet sich, indem die Gesamtkosten der Investition (Kaufpreis des Kassensitzes, Übernahmekosten, etc.) durch den jährlichen Nettoüberschuss (Einnahmen abzüglich Betriebskosten) geteilt werden.
Beispiel: Beträgt der Kaufpreis eines Kassensitzes 200.000 € und der jährliche Nettoüberschuss 50.000 €, so ergibt sich eine Amortisationszeit von vier Jahren.
Die Amortisationszeit kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, wie die Anzahl der behandelten Patienten, die Abrechnungssätze der Krankenkassen und die Betriebskosten der Praxis. Eine effiziente Praxisführung und eine hohe Patientenzahl können die Amortisationszeit verkürzen.
Ein KV-Sitz kann signifikant zur Umsatzsteigerung einer Praxis beitragen. Mit der Möglichkeit, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln, erweitert sich der Patientenkreis erheblich. Dies führt in der Regel zu einer höheren Auslastung und somit zu steigenden Einnahmen.
- Patientenzuwachs: Durch die Akzeptanz gesetzlich versicherter Patienten erhöht sich die Anzahl der potenziellen Patienten erheblich, da die Mehrheit der Bevölkerung in Deutschland gesetzlich versichert ist.
- Langfristige Planungssicherheit: Die Abrechnung über die gesetzlichen Krankenkassen bietet eine stabile und vorhersehbare Einnahmequelle, was langfristige Planungssicherheit für die Praxis bietet.
Kann ein Kassensitz steuerlich abgeschrieben werden?
Ja, ein Kassensitz kann steuerlich abgeschrieben werden, wenn er als Bestandteil des Praxiswerts einer Arztpraxis erworben wird. Dies geht aus dem BFH Urteil v. 09.08.2011 – VIII R 13/08 hervor, in dem entschieden wurde, dass der Praxiswert, der durch die Übernahme einer Arztpraxis inklusive der Vertragsarztzulassung entsteht, ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Dieser Praxiswert umfasst den gesamten ökonomischen Vorteil der Praxisübernahme, einschließlich des Werts der Zulassung zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Ein gesondertes immaterielles Wirtschaftsgut „wirtschaftlicher Vorteil einer Vertragsarztzulassung“ existiert nicht, wenn der Kaufpreis für die Praxis ausschließlich auf dem Verkehrswert basiert.
Die Praxisübernahme führt zur Schaffung eines Chancenpakets, das den Praxiswert bildet, einschließlich Patientenstamm, Standort und Fachrichtung. Der BFH stellte klar, dass es aus Gründen der Praktikabilität nicht möglich ist, den wirtschaftlichen Vorteil der Vertragsarztzulassung separat zu bewerten und abzuschreiben. Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hatte die Klage des Arztes bestätigt und entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung im Praxiswert enthalten ist und daher als abnutzbares Wirtschaftsgut abgeschrieben werden kann.
Im BFH Urteil v. 21.02.2017 – VIII R 56/14 wurde hingegen klargestellt, dass der wirtschaftliche Vorteil der Vertragsarztzulassung selbst, wenn er als eigenständiges Wirtschaftsgut betrachtet wird, nicht abnutzbar ist. Der Vorteil erschöpft sich nicht in einer bestimmten Zeit und bleibt bestehen, solange die Zulassung aktiv ist.
Wer vergibt Kassensitze?
Die Vergabe von Kassensitzen erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen der jeweiligen Bundesländer. Diese sind verantwortlich für die Planung und Sicherstellung der ärztlichen Versorgung in ihrer Region.
Die KVen prüfen die Bedarfsplanung und entscheiden über die Vergabe neuer Kassensitze sowie über die Nachbesetzung frei gewordener Kassensitze.
Die Entscheidung über die Vergabe wird in den Zulassungsausschüssen der KVen getroffen, die sich aus Vertretern der Ärzte und der Krankenkassen zusammensetzen.
Wo kann man einen Kassensitz kaufen?
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, einen Kassensitz zu erwerben. Eine der zentralen Anlaufstellen sind die Praxisbörsen der Kassenärztlichen Vereinigungen. Diese Plattformen bieten umfassende Informationen und Unterstützung für Ärzte, die einen Kassensitz verkaufen oder suchen möchten. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Praxisbörsen der KVen in den verschiedenen Bundesländern:
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV Berlin)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg (KVBB)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV Hessen)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Mecklenburg-Vorpommern (KVMV)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen (KVN)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVNO)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz (KV RLP)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland (KV Saarland)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen (KVS)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein (KVSH)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen (KV Thüringen)
- Praxisbörse der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL)
Eine gründliche Prüfung (Due Diligence) der Praxis ist unerlässlich, um den Wert des Kassensitzes und die wirtschaftlichen Bedingungen der Praxis zu bewerten. Der Kaufvertrag sollte alle wesentlichen Punkte regeln, darunter den Kaufpreis, die Zahlungsmodalitäten, eventuelle Übergangsfristen und die Übernahme von Praxisausstattung und Personal.
Mit Medizinio an Ihrer Seite finden Sie nicht nur einen kompetenten Anwalt oder Steuerberater, sondern profitieren auch von einem umfassenden Netzwerk hochqualifizierter Experten, die Sie in jeder Phase Ihres Praxisübernahmeprozesses mit maßgeschneiderter Beratung und fundiertem Fachwissen unterstützen.
Wie wird ein Kassensitz vergeben?
Der Vergabeprozess eines Kassensitzes verläuft in mehreren Schritten:
- Eintragung ins Arztregister (bzw. Therapeutenregister): Um einen Kassensitz zu erhalten, muss man sich zunächst ins Arztregister der zuständigen KV eintragen lassen. Voraussetzung hierfür ist eine gültige Approbation als Arzt. Die Eintragung ins Arztregister kann mit Wartezeiten verbunden sein, da die Anzahl der verfügbaren Sitze oft begrenzt ist.
- Antragstellung: Interessierte Ärzte stellen einen Antrag bei der zuständigen KV.
- Prüfung des Antrags: Die KV prüft den Antrag auf Vollständigkeit und die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen.
- Bedarfsprüfung: Die KV überprüft kontinuierlich die Versorgungssituation in den verschiedenen Regionen. In Gebieten mit einem Ärztemangel können neue Kassensitze ausgeschrieben werden. In Regionen mit Überversorgung ist die Neuzulassung meist nicht möglich. Hier ist der Kauf eines bestehenden Kassensitzes durch Praxisübernahme die gängige Praxis.
- Entscheidung des Zulassungsausschusses: Der Zulassungsausschuss entscheidet über die Vergabe des Kassensitzes.
- Die Auswahl einer Praxisnachfolge liegt im Ermessen des Zulassungsausschusses gemäß § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V. Einige Faktoren sind z. B.: die berufliche Eignung, das Approbationsalter oder die Dauer der ärztlichen Tätigkeit.
- Erteilung der Zulassung: Bei positiver Entscheidung wird die Kassenzulassung erteilt.
Welche Pflichten gehen mit einem Kassensitz einher?
Inhaber eines Kassensitzes tragen eine besondere Verantwortung. Sie müssen diverse Pflichten und Aufgaben erfüllen, um die reibungslose Versorgung der Patienten und die korrekte Abrechnung mit den Krankenkassen zu gewährleisten. Die Ärzte-ZV fasst die wichtigsten Punkte in ihren Richtlinien zusammen.
- Pflicht zur persönlichen und vollzeitigen Tätigkeit (§ 19a)
- Vertragsärzte müssen ihre Tätigkeit persönlich und in der Regel vollzeitig ausüben. Es gelten Sprechstunden-Zeiten von mindestens 25 Stunden wöchentlich für gesetzlich Versicherte. Bei bestimmten Facharztgruppen sind zusätzliche offene Sprechstunden erforderlich.
- Beschränkungen bei weiteren Tätigkeiten (§ 20)
- Andere Beschäftigungsverhältnisse dürfen die vertragsärztliche Tätigkeit nicht beeinträchtigen. Die Tätigkeit in Krankenhäusern oder anderen medizinischen Einrichtungen ist unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Vertretung und Assistenz (§§ 32, 32b)
- Vertragsärzte können sich bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung vertreten lassen und dürfen Assistenten zur Unterstützung beschäftigen. Die Beschäftigung von Assistenten bedarf der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung und darf nicht zur Vergrößerung der Praxis dienen.
Zudem muss man sich als Vertragsarzt an die Satzung der jeweiligen KV halten. Nehmen wir als Beispiel die Satzung der KVN, die unter anderem folgendes fordert:
- Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen vertragsärztlichen Versorgung
- Teilnahme am ärztlichen Notdienst
- Pflicht zur Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse für Kommunikation mit der KVN
- Zahlung von Beiträgen und Gebühren zur Durchführung der Aufgaben der KVN
- Fortbildung
- Verpflichtung zur regelmäßigen fachlichen Fortbildung gemäß § 95d SGB V.
- Nachweis der Fortbildung alle fünf Jahre.
- Sanktionen bei Nicht-Einhaltung, einschließlich Honorarkürzungen und möglicher Entziehung der Zulassung.
- Auskunftspflicht: Erteilung aller notwendigen Auskünfte und Vorlage erforderlicher Unterlagen zur Überprüfung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Neben der Ärzte-ZV müssen Vertragsärzte, so wie alle Ärzte, auch die berufsrechtlichen Vorgaben der Ärztekammern und der Bundesärztekammer einhalten. Dazu gehören unter anderem die Einhaltung der Standesordnung und die Dokumentation der Patientenbehandlung.
KV Sitz in Vollzeit oder Teilzeit führen
Kassenärzte können sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit tätig sein, wobei spezifische Regelungen zur Berücksichtigung der Arbeitszeit in der Versorgungsplanung existieren.
Ein wichtiger Aspekt ist dabei das Angestelltenverhältnis von Ärzten in Praxen und Medizinischen Versorgungszentren (MVZ). Diese Anstellungsformen ermöglichen eine flexible Anpassung der ärztlichen Arbeitszeit an den lokalen Versorgungsbedarf und tragen zur Stabilität und Effizienz des Gesundheitssystems bei.
Die Bestimmungen des § 101 SGB V legen fest, dass Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag (Teilzeit) bei der Berechnung des Versorgungsgrades mit dem Faktor 0,5 berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass ihre Arbeitsleistung proportional zu ihrer Arbeitszeit bewertet wird. Angestellte Ärzte in einem MVZ oder bei einem Vertragsarzt werden ebenfalls entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt.
Nach der Teilung des Kassensitzes ist der Praxisinhaber verpflichtet, mindestens 12,5 Sprechstunden pro Woche für seine Patienten anzubieten. Bei einem vollen Kassensitz beträgt die Mindestsprechzeit 25 Stunden pro Woche. Diese Regelung gewährleistet, dass die Patientenversorgung sowohl in Teilzeit- als auch in Vollzeittätigkeit ausreichend sichergestellt ist.
Nach § 58 der Bedarfsplanungs-Richtlinie kann ein Vertragsarzt in seiner Praxis Ärzte anstellen, die im Arztregister eingetragen sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind:
- Antrag und Genehmigung: Der Vertragsarzt muss einen Antrag an den Zulassungsausschuss stellen, der gemäß den Voraussetzungen des § 32b Ärzte-ZV geprüft wird.
- Zulassungsbeschränkungen und Fachidentität: Bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen muss der anzustellende Arzt das gleiche Fachgebiet wie der anstellende Vertragsarzt haben. Zudem muss eine Verpflichtungserklärung des anstellenden Vertragsarztes vorliegen.
- Arbeitsvertrag: Es muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorgelegt werden, der die Arbeitszeiten und den Anstellungsort enthält.
Für die Feststellung des Versorgungsgrades sind genehmigte angestellte Ärzte vollbeschäftigt mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen. Teilzeitbeschäftigte Ärzte werden nach ihrem konkreten Beschäftigungsumfang gewertet. Dabei gelten folgende Anrechnungsfaktoren:
Vertraglich vereinbarte Arbeitszeit | Anrechnungsfaktor |
bis zu 10 Stunden pro Woche | 0,25 |
über 10 bis 20 Stunden pro Woche | 0,5 |
über 20 bis 30 Stunden pro Woche | 0,75 |
über 30 Stunden pro Woche | 1,0 |
Werden Arbeitsstunden pro Monat vereinbart, ist der Umrechnungsfaktor 0,23 zur Errechnung der Wochenarbeitszeit anzuwenden.
Wenn ein angestellter Arzt in der Zweigpraxis des Vertragsarztes tätig ist, sind seine Arbeitszeiten anteilig im Hinblick auf die Tätigkeit in der Betriebsstätte zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn der angestellte Arzt ausschließlich in der Zweigpraxis tätig ist. Beantragt eine Berufsausübungsgemeinschaft eine Genehmigung zur Tätigkeit eines angestellten Arztes an mehreren Vertragsarztsitzen, gelten diese Regelungen entsprechend.
In Gebieten mit Zulassungsbeschränkungen muss der anstellende Vertragsarzt eine Verpflichtungserklärung abgeben, durch die er eine Leistungsbeschränkung anerkennt. Diese Leistungsbeschränkung wird vom Zulassungsausschuss im Genehmigungsverfahren festgelegt. In Regionen mit zusätzlichem lokalen Versorgungsbedarf kann der Zulassungsausschuss befristet Ausnahmen von dieser Leistungsbeschränkung beschließen, um den zusätzlichen Bedarf zu decken.
Ändert sich die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eines angestellten Arztes, gelten die Regelungen des § 55 entsprechend. Diese Regelungen sind auch auf die Anstellung von Psychotherapeuten bei Vertragsärzten anwendbar.
Jobsharing
Das Jobsharing ist eine Möglichkeit für Ärzte derselben Fachrichtung, sich einen Kassensitz zu teilen. Besonders in gesperrten Planungsbereichen, wo Neuzulassungen nicht mehr möglich sind, bietet das Jobsharing eine flexible Lösung. Hier teilen sich zwei Ärzte Räume, Geräte und Personal, was sowohl wirtschaftliche als auch organisatorische Vorteile mit sich bringt. Es eignet sich hervorragend für die Praxisübergabe und ermöglicht eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
Hier finden Sie weitere Informationen über Jobsharing von der KBV.
Kann man seinen Kassensitz verlieren?
Der Verlust eines Kassensitzes bzw. der Kassenzulassung kann schwerwiegende berufliche und finanzielle Konsequenzen für den betroffenen Arzt haben. Der Entzug der Kassenzulassung ist in der Regel die Folge schwerwiegender Verstöße gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten.
- Schwere Verstöße gegen Berufspflichten: Dazu gehören beispielsweise grobe Behandlungsfehler, Missbrauch der Abrechnungssysteme oder Verstöße gegen die ärztliche Schweigepflicht.
- Wiederholte Abrechnungsfehler: Häufige oder schwerwiegende Abrechnungsfehler, die auf eine vorsätzliche Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit hindeuten, können ebenfalls zum Entzug führen.
- Verurteilung wegen schwerer Straftaten: Eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer schweren Straftat, insbesondere im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit, kann die Kassenzulassung kosten.
- Antisemitismus-Beschimpfungen und Vergleiche mit einem Konzentrationslager: Ein Vertragszahnarzt, der über Jahre hinweg Vorstandsmitglieder und Beschäftigte seiner Kassenzahnärztlichen Vereinigung durch Vergleiche ihrer Tätigkeit mit Maßnahmen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegenüber Juden beleidigt und davon entgegen einer in einem gerichtlichen Vergleich abgegebenen Unterlassungsverpflichtung nicht ablässt, verletzt seine vertragszahnärztlichen Pflichten gröblich (BSG, Urteil vom 11.09.2019, Az. 6 KA 14/19 B).
Ein Arzt kann seine Kassenzulassung aufgrund seines Alters nicht verlieren. Dies ist auf das am 01.01.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen (GKV-OrgWG) zurückzuführen. Vor diesem Stichtag lag die Altersgrenze bei 68 Jahren.
Es gibt Sonderregelungen und Ausnahmen, die es ermöglichen, den Kassensitz unter bestimmten Umständen ruhen zu lassen oder weiterzugeben:
- Ärztinnen können ihren Kassensitz während der Schwangerschaft und Elternzeit ruhen lassen. Dies ermöglicht es, nach der Elternzeit wieder in die vertragsärztliche Tätigkeit einzusteigen.
- Auch bei schweren Erkrankungen oder der Pflege naher Angehöriger kann der Kassensitz vorübergehend ruhen, um später wieder aufgenommen zu werden.
- Das Ruhen der Zulassung kann auch teilweise angeordnet werden, also für die Hälfte oder ein Viertel der Zulassung (§ 26 Abs. 1 Ärzte-ZV).
Im Todesfall kann der KV-Sitz im Rahmen der gesetzlichen Regelungen vererbt werden. Die Erben müssen jedoch die notwendigen Qualifikationen und Zulassungen nachweisen.
Wie viel verdient ein Arzt mit Kassensitz?
Der Verdienst eines Arztes mit Kassensitz hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter das Fachgebiet, die regionale Lage der Praxis und die Anzahl der behandelten Patienten. Die nachfolgende Grafik zeigt die Praxiseinnahmen niedergelassener Ärzte aufgeschlüsselt nach Fachrichtung. Obwohl die Grafik nicht zwischen KV-Sitz und Privatpraxis unterscheidet, kann sie als grobe Orientierung dienen.
Ein Arzt verdient in der Regel mehr mit Privatpatienten als mit Kassenpatienten:
- Privatpatienten werden nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet. Diese erlaubt es, je nach Aufwand und Schwierigkeit der Behandlung, den einfachen bis 3,5-fachen GOÄ-Steigerungssatz der festgelegten Gebühren anzusetzen. Dies führt zu einer höheren Vergütung pro Behandlung im Vergleich zur Abrechnung über die KV.
- Kassenpatienten werden nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abgerechnet. Hierbei sind die Honorare fest geregelt und häufig niedriger als die nach der GOÄ möglichen Vergütungen. Zudem unterliegen diese Honorare einer Budgetierung, was bedeutet, dass Ärzte nur eine begrenzte Anzahl von Leistungen pro Quartal voll vergütet bekommen.
FAQ
Kann ein Vertragsarzt seinen Kassensitz verlegen?
Ja, ein Vertragsarzt kann seinen Kassensitz verlegen. Hierfür muss jedoch ein Antrag auf Verlegung beim Zulassungsausschuss gestellt und von diesem genehmigt werden. Der Ausschuss darf den Antrag nur dann genehmigen, wenn keine Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem entgegenstehen (§ 24 Abs. 7 Ärzte-ZV). Die Verlegung des Kassensitzes ist zulässig, wenn die Versorgung der Versicherten am neuen Ort verbessert wird und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am bisherigen Standort nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV).