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Inhaltsverzeichnis
Was ist die MVZ-Abrechnung?
Die Abrechnung in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) umfasst die detaillierte Erfassung, Dokumentation und Abwicklung von Leistungen, die durch die verschiedenen medizinischen Fachrichtungen innerhalb des MVZ erbracht werden. Ziel ist es, eine korrekte und vollständige Abrechnung sowohl gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als auch Privatliquidation gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern sicherzustellen.
Die korrekte Abrechnung im MVZ ist nicht nur für den laufenden Betrieb essenziell, sondern auch ein wichtiger Grundstein bei der Gründung eines MVZ. In unserem umfassenden Leitfaden zur MVZ-Gründung erfahren Sie, wie Sie von Anfang an die richtigen Strukturen schaffen, um sowohl gesetzliche Anforderungen zu erfüllen als auch finanzielle Effizienz zu gewährleisten.
Relevante Gesetze und Verordnungen für die MVZ-Abrechnung
Die MVZ-Abrechnung unterliegt einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die sicherstellen sollen, dass die Abrechnungen korrekt, transparent und fair erfolgen. Zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen gehören:
- Sozialgesetzbuch V (SGB V): Regelt die gesetzliche Krankenversicherung und bildet die Basis für die Abrechnung von Leistungen im MVZ gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen.
- Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM): Der EBM ist ein Verzeichnis, das die Abrechnungsziffern und Bewertungen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung festlegt. Er wird regelmäßig aktualisiert und bildet die Grundlage für die Abrechnung ärztlicher Leistungen im ambulanten Bereich.
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ): Diese Verordnung ist maßgeblich für die Abrechnung von Leistungen gegenüber privat versicherten Patienten und Selbstzahlern. Sie definiert die Vergütungssätze für privatärztliche Leistungen.
- Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Diese Verordnung regelt den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der Abrechnung erfasst und verarbeitet werden. Sie stellt sicher, dass die Daten der Patienten sicher und vertraulich behandelt werden.
Wie funktioniert die Abrechnung mit der KV?
Ein MVZ nimmt an der vertragsärztlichen, -zahnärztlichen und -psychotherapeutischen Versorgung teil und rechnet in der Regel primär nach dem EBM ab. Um an der vertragsärztlichen Versorgung teilzunehmen, muss ein MVZ eine Kassenzulassung erhalten.
Der EBM ist das Abrechnungssystem für ärztliche Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Alle abrechnungsfähigen Leistungen und deren Vergütungen sind im EBM katalogisiert. Diese Abrechnung erfolgt nach festen Punktwerten und ist durch die Kassenärztlichen Vereinigungen organisiert. Hier erfahren Sie, wie die allgemeine Abrechnung nach EBM und GOÄ im Detail aussieht.
Die Abrechnung eines MVZ erfolgt über eine eigene Abrechnungsnummer bei der KV. Das MVZ agiert dabei als eigenständiger Leistungserbringer in der vertragsärztlichen Versorgung, unabhängig von der Anzahl der angestellten oder freiberuflichen Ärzte.
Detaillierte Erklärung der MVZ Abrechnung:
- Abrechnungsnummer: Jedes MVZ erhält eine spezielle Abrechnungsnummer von der zuständigen KV. Diese Nummer wird für alle vertragsärztlichen Leistungen verwendet, die das MVZ erbringt.
- Einreichung der Abrechnungsdaten: Die Abrechnungsdaten für die erbrachten Leistungen werden gesammelt und elektronisch an die KV übermittelt. Diese Daten umfassen alle relevanten Informationen zu den behandelten Patienten und den erbrachten Leistungen.
- Prüfung und Korrektur: Die KV prüft die eingereichten Daten auf Vollständigkeit und Korrektheit. Eventuelle Unstimmigkeiten oder Fehler müssen vom MVZ korrigiert werden, bevor die endgültige Abrechnung erfolgt.
- Vergütung der Leistungen: Nach erfolgreicher Prüfung stellt die KV die Vergütung der erbrachten Leistungen sicher. Die Vergütung erfolgt gemäß den gültigen Gebührenordnungen und Verträgen zwischen den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Krankenkassen.
- Quartalsabrechnung: Die Abrechnung erfolgt in der Regel quartalsweise. Das MVZ muss am Ende jedes Quartals die erbrachten Leistungen zusammenstellen und der KV zur Abrechnung einreichen.
- Zusatzleistungen und Privatabrechnung: Neben den vertragsärztlichen Leistungen können MVZs auch private Leistungen anbieten. Diese werden separat abgerechnet und unterliegen nicht den Regularien der KV.
Neben der Abrechnung nach EBM kann ein MVZ auch nach der GOÄ abrechnen. Die GOÄ kommt zur Anwendung, wenn medizinische Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden, zum Beispiel bei privat Versicherten oder bei Selbstzahlern. Während die Abrechnung nach EBM strengen Vorgaben und einem festen Honorarkatalog folgt, bietet die GOÄ-Privatabrechnung mehr Flexibilität in der Vergütung und ermöglicht eine individuellere Gestaltung der Honorare. Bestimmte Sonderleistungen, die nicht im EBM erfasst sind, können ebenfalls über die GOÄ abgerechnet werden.
Was sagt die aktuelle Rechtsprechung zur GOÄ-Abrechnung durch MVZs aus?
Ein MVZ muss nach der GOÄ abrechnen, sofern die Leistungen von Ärzten erbracht werden und die Vergütung für diese beruflichen Leistungen beansprucht wird. Dies stellt sicher, dass die GOÄ als zwingendes Preisrecht für alle ärztlichen Leistungen Anwendung findet, unabhängig davon, ob der Vertragspartner eine natürliche oder juristische Person ist (BGH, 04.04.2024, AZ.: III ZR 38/23).
Der Anwendungsbereich der GOÄ gemäß § 1 Abs. 1 GOÄ hängt nicht davon ab, ob der Vertragspartner des Patienten ein Arzt oder eine juristische Person, wie etwa ein Krankenhausträger oder ein MVZ, ist. Wesentlich ist, dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird.
Das Urteil bezieht sich auf einen Fall, in dem ein Patient, gesetzlich bei der T-Krankenkasse versichert, das Universitätsklinikum Köln auf Rückzahlung des Honorars für eine ambulante Cyberknife-Behandlung verklagte. Die Behandlung wurde in der Regel ambulant durchgeführt und war nicht im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (EBM) enthalten. Nachdem die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnte, unterschrieb der Kläger eine Vereinbarung, die ihn zur Übernahme der Behandlungskosten in Höhe von 10.633 Euro verpflichtete. Nach erfolgter Behandlung forderte er die Klinik auf, eine Rechnung gemäß GOÄ zu stellen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht Köln urteilten, dass die Pauschalpreisvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 GOÄ nichtig sei und der Kläger daher die gezahlten Behandlungskosten zurückfordern könne. Der BGH bestätigte diese Urteile und betonte, dass die GOÄ auch für ambulante Leistungen gilt, die von angestellten oder beamteten Ärzten erbracht werden, selbst wenn diese Leistungen durch eine juristische Person in Rechnung gestellt werden.
Outsourcing der MVZ-Abrechnung an eine Abrechnungsstelle
Medizinische Versorgungszentren stehen vor der Herausforderung, die Abrechnung von medizinischen Leistungen effizient und fehlerfrei zu gestalten. Ein externer Abrechnungsservice für Ärzte (auch Abrechnungsstelle genannt) kann hierbei eine wertvolle Unterstützung bieten.
Eine Abrechnungsstelle kann für ein MVZ aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:
- Komplexität der Abrechnungsprozesse: Die Abrechnung medizinischer Leistungen ist komplex und unterliegt ständigen Veränderungen. Externe Dienstleister sind darauf spezialisiert, sich schnell an neue Regelungen anzupassen und diese korrekt umzusetzen.
- Ressourcenmangel: Gerade kleinere MVZ verfügen häufig nicht über ausreichend Personal oder die notwendigen Kenntnisse, um die Abrechnung intern effizient zu bewältigen. Durch die Auslagerung kann das MVZ seine personellen und finanziellen Ressourcen optimal nutzen.
- Verbesserung der Abrechnungsqualität: Professionelle Abrechnungsdienstleister verfügen über spezialisierte Software und fachkundiges Personal, das sich ausschließlich mit der Abrechnung beschäftigt. Dies führt in der Regel zu einer höheren Abrechnungsqualität und einer Reduktion von Fehlern.
- Fokus auf die Kernkompetenzen: Die Kernkompetenz eines MVZ liegt in der medizinischen Versorgung der Patienten. Indem die Abrechnung an externe Experten ausgelagert wird, kann sich das MVZ vollständig auf seine primären Aufgaben konzentrieren und die Qualität der Patientenversorgung weiter verbessern.
- Risikomanagement: Durch die Auslagerung der Abrechnungsprozesse kann das MVZ Risiken im Zusammenhang mit Personalausfällen, Schulungen und Weiterbildung minimieren.
Trotz der zahlreichen Vorteile gibt es auch einige Nachteile, die bei der Beauftragung einer Abrechnungsstelle berücksichtigt werden müssen und ggf. für eine interne Abrechnung sprechen:
- Die Zusammenarbeit mit einem externen Abrechnungsdienstleister ist mit zusätzlichen Kosten verbunden, daher ist eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Analyse unerlässlich.
- Zudem geht ein MVZ eine gewisse Abhängigkeit vom Dienstleister ein, was bedeutet, dass etwaige Probleme beim Dienstleister die Abrechnungsprozesse negativ beeinflussen können.
- Weiterhin erfordert die Übermittlung und Verarbeitung sensibler Patientendaten strenge Datenschutzmaßnahmen. Die Einhaltung der DSGVO und weiterer gesetzlicher Vorschriften ist dabei von höchster Bedeutung, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Patientendaten zu gewährleisten.
Abrechnungsbetrug im MVZ
Der Begriff „Abrechnungsbetrug“ beschreibt betrügerische Handlungen im Zusammenhang mit der Abrechnung medizinischer Leistungen. Insbesondere in MVZ kann es zu unterschiedlichen Formen des Abrechnungsbetrugs kommen. Diese reichen von der Abrechnung nicht erbrachter Leistungen über die Manipulation von Leistungsdokumentationen bis hin zu überhöhten Abrechnungen.
Ein bekannter Fall von MVZ-Abrechnungsbetrg ist der von Volker Kielstein (heißt mittlerweile “Med:On MVZ“). Er ist Gründer der Kielstein-Gruppe, die mehrere Medizinische Versorgungszentren betreibt, und ist bereits zurückgetreten. Bei einer Razzia bei der Kielstein-Gruppe wurden rund sechs Terabyte an Daten gesichert, die auf möglichen Abrechnungsbetrug hinweisen. Die Ermittlungen betreffen zwei Beschuldigte und reichen bis ins Jahr 2018 zurück. Die Auswertung der Daten wird lange dauern. Das Unternehmen kooperiert mit den Behörden, die Versorgung der Patienten bleibt gewährleistet. Am 20. Januar wurden sechs Standorte in Thüringen durchsucht, dabei waren 90 LKA-Mitarbeiter sowie eine Hundertschaft der Bereitschaftspolizei im Einsatz.
Der Bundesgerichtshof entschied am 25. Januar 2022 (Az.: 6 StR 426/21) im Fall eines Abrechnungsbetrugs in einem MVZ. Der Angeklagte wurde ursprünglich wegen 304 Fällen von Betrug verurteilt, weil er als medizinisch Unqualifizierter Behandlungen durchführte und diese nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnete. Kernpunkte der Entscheidung:
- Das Verfahren in drei Fällen wurde eingestellt.
- Der Schuldspruch wurde auf 301 Betrugsfälle reduziert.
- Die Anordnung zur Einziehung von Geldern wurde aufgehoben, da nicht klar war, ob der Angeklagte persönlich davon profitierte.
- Der Fall wird zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Kritik: MVZ und Private Equity
Die Themen „MVZ Abrechnung“ und „MVZ Private Equity“ sind miteinander verknüpft, da sie beide wichtige Aspekte des Betriebs und der Finanzierung von MVZ betreffen.
Der Gesundheitsausschuss des Bundestages diskutierte über den Einfluss von Private-Equity-Investoren auf medizinische Versorgungszentren (iMVZ). Experten kritisierten die steigende Zahl der iMVZ, die vor allem in einkommensstarken Regionen agieren und kaum zur Versorgung in ländlichen Gebieten beitragen. Es wurde gefordert, die Position von ärztlich geführten MVZ zu stärken und regulatorische Hürden zu reduzieren. Dabei wurde betont, dass ärztlich getragene MVZ als wichtige Ergänzung zu Einzel- und Gemeinschaftspraxen dienen können, wenn sie professionell gemanagt werden.
Ärzte und Juristen der AWMF warnen vor der Übernahme von MVZ durch Private-Equity-Investoren, da dies die Qualität der Versorgung beeinträchtigen kann. Es gibt Hinweise darauf, dass ökonomische Motive die Behandlungsentscheidungen dominieren. Eine höhere Transparenz der Besitzverhältnisse und eine Begrenzung der Marktanteile sind notwendig, um Abrechnungsbetrug und eine patientenorientierte Versorgung zu gewährleisten.