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Rechtsformen für Ärzte im Überblick

Wahl der Rechtsform (Arztpraxis)
GbR, BAG oder PartG? | © PhuShutter / shutterstock.com

Bei einer Niederlassung, egal ob Sie eine eigene Praxis gründen, eine Praxis übernehmen oder sich in eine bestehende Praxisgemeinschaft oder BAG einkaufen, sind Sie nach § 18 EstG freiberuflich in einem sogenannten Katalogberuf tätig. Anders verhält es sich lediglich bei der Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ.

Für Ärzte stehen bei der Praxisgründung vier bevorzugte Rechtsformen zur Verfügung. Eine Einzelpraxis ist als Einzelunternehmen zu werten. Ebenso verhält es sich bei Praxisgemeinschaften. Hier wird jede an der Praxisgemeinschaft beteiligte Praxis einzeln geführt. Möglich ist unter Umständen auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).

Bei einer BAG besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsformen GbR und Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Hier müssen individuell die Vorteile und Nachteile abgewogen werden. Soll ein MVZ gegründet werden, besteht die Möglichkeit neben einer Personengesellschaft – also einer GbR oder einer PartG – auch eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform zu wählen. Hierbei bietet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an.

Rechtsform Praxisform
Freiberufler Einzelpraxis
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Gemeinschaftspraxis / BAG
Praxisgemeinschaft
MVZ
Partnerschaftsgesellschaft Gemeinschaftspraxis / BAG
MVZ
GmbH MVZ

Um eine Praxis gründen oder übernehmen zu können, muss man seine eigene Approbationsurkunde vorweisen können. Erst mit Erhalt dieser Urkunde ist man dazu berechtigt, den Arztberuf selbstständig und eigenverantwortlich ausüben zu können.

Rechtsformen für Freiberufler

Wer sich für die Niederlassung in einer Einzelpraxis (oder auch in einer Praxisgemeinschaft) entscheidet, ist in der komfortablen Lage sich keine Gedanken um Gesellschaftsstrukturen und die Verteilung des Gewinns machen zu müssen. Auch eine Registrierung entfällt. Somit kann ohne großen Aufwand nach der Praxiseröffnung gleich losgelegt werden.

Als Freiberufler zahlt der Arzt ganz normal Einkommenssteuer auf den an ihn ausgeschütteten Gewinn. Zur Gewinnermittlung wird eine einfache Einnahmenüberschussrechnung angefertigt. Es ist also keine doppelte Buchführung nötig. Diesen Vorzügen der Einzelpraxis steht gegenüber, dass der Inhaber unbeschränkt sowohl mit dem Geschäfts- als auch seinem Privatvermögen haftet. Eine Registrierung ist nicht nötig.

RechtsformGeschäftsführung und VertretungHaftungStatus der ÄrzteGewinnbeteiligung der Inhaber
FreiberuflerInhaberDer Inhaber haftet unbeschränkt mit Geschäfts- und PrivatvermögenFreiberufler, angestellte Ärzte zusätzlich möglichInhaber erhält kompletten Gewinn
Wahl der Rechtsform (Arztpraxis)
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Die Rechtsform einer Praxis auf Papier

Rechtsformen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR)

Um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu gründen, bedarf es mindestens zweier Ärzte, die sich zusammenschließen sowie eines formlosen Gesellschaftsvertrags. Tatsächlich ist rechtlich bereits eine mündliche Übereinkunft ausreichend. Im BGB ist festgelegt, dass ein notariell beurkundeter Vertrag notwendig ist, wenn beispielsweise Grundstücke in die Gesellschaft eingebracht werden. Generell ist es sehr ratsam, den Zusammenschluss auf einem schriftlichen Vertrag basieren zu lassen, um spätere Streitigkeiten und Unklarheiten zu vermeiden.

Die Ermittlung des zu verteilenden Gewinns erfolgt über eine einfache Einnahmenüberschussrechnung. Da eine GbR keine eigene Rechtsperson ist (anders als beispielsweise eine GmbH), ist sie nicht selbst Steuersubjekt. Besteuert werden die Gesellschafter entsprechend ihres Anteils mit der Einkommenssteuer. Grundsätzlich haften die Gesellschafter der GbR uneingeschränkt mit dem Privat- und Geschäftsvermögen. Wird ein MVZ auf Basis einer GbR gegründet, dann ist neben der Regelung der Geschäftsführung zwingend ein ärztlicher Leiter zu bestimmen. Eine Registrierung ist nicht nötig.

RechtsformGeschäftsführung und VertretungHaftungStatus der ÄrzteGewinnbeteiligung der Inhaber
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Die Gesellschafter sind alle gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtetDie Gesellschafter haften unbeschränkt mit Geschäfts- und PrivatvermögenMindestens zwei Freiberufler, angestellte Ärzte zusätzlich möglichIndividuell im Gesellschaftsvertrag festzulegen, z.B. nach Gesellschaftsanteilen, Köpfen, Leistung (wie Umsatz) oder eine Mischform

Rechtsformen für Partnerschaftsgesellschaft (PartG)

Wollen sich mindestens zwei Ärzte für eine Praxisgründung zusammenschließen, können sie dies nicht nur in einer GbR tun, sondern auch in einer Partnerschaftsgesellschaft. Im Wesentlichen beruht die Partnerschaft auf den Rechtsformen der GbR und der OHG (offene Handelsgesellschaft). Der große Unterschied zur GbR besteht in der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter.

Auch in der PartG haften alle Gesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem Geschäfts- und ihrem Privatvermögen. Bei einem beruflichen Fehler haftet jedoch nur der Partner, der mit dem Auftrag befasst war. Waren mehrere Partner beteiligt, dann haften sie gesamtschuldnerisch. Bei der Geschäftsführung ist zu beachten, dass hier, anders als bei der GbR, allen Gesellschaftern eine Einzelgeschäftsführung obliegt.

Generell gilt: Um eine PartG zu gründen, bedarf es eines schriftlichen notariell beglaubigten Vertrags, der den Namen und Sitz der Partnerschaft, die Namen, Anschriftund ausgeübten Berufe der Beteiligten sowie den Gegenstand der Partnerschaft umfasst. Der Zusammenschluss wird in das elektronische Partnerschaftsregister eingetragen.

RechtsformGeschäftsführung und VertretungHaftungStatus der ÄrzteGewinnbeteiligung der Inhaber
Partnerschaftsgesellschaft (PartG)Es gelten die Bestimmungen einer OHG (offene Handelsgesellschaft), sofern nicht anders im Gesellschaftsvertrag festgelegtPartner haften mit Geschäfts- und Privatvermögen. Bei beruflichen Fehlern haftet nur der verursachende Partner sowie die GesellschaftMindestens zwei Freiberufler, angestellte Ärzte zusätzlich möglichIndividuell im Gesellschaftsvertrag festzulegen, z.B. nach Gesellschaftsanteilen, Köpfen, Leistung (wie Umsatz) oder eine Mischform

Rechtsformen für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) kommt grundsätzlich für medizinische Versorgungszentren und Gemeinschaftspraxen in Frage. Da eine GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, ist eine Gründung mit wesentlich mehr Aufwand verbunden als die Gründung einer Personengesellschaft (etwa einer GbR). Außerdem kommen auf eine GmbH Buchführungsstandards nach dem HGB zu, sodass sich diese Gesellschaftsform trotz des großen Vorzugs der beschränkten Haftung vor allem für ein MVZ lohnt.

So sind eine doppelte Buchführung sowie die Aufstellung einer Jahresbilanz Pflicht. Auch die Struktur einer GmbH ist festgelegt. Sie besteht aus den drei Organen: Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung und Aufsichtsrat. Eine GmbH kann in wenigen Schritten mit Hilfe eines Notars und eines Anwaltes gegründet werden.

Hierfür ist als erstes eine Kapitalausstattung mit mindestens 25.000 Euro nettoStammkapital notwendig, welche in den anderen Rechtsformen nicht zwingend benötigt wird. Von diesem Stammkapital muss allerdings nur die Hälfte sofort eingebracht werden. Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH eine eigene juristische Person. Außerdem muss die GmbH im Handelsregister registriert werden.

RechtsformGeschäftsführung und VertretungHaftungStatus der ÄrzteGewinnbeteiligung der Inhaber
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Die GmbH muss mindestens einen Geschäftsführer haben sowie einen ärztlichen LeiterGesellschaft (das MVZ) haftet. I.d.R. keine persönliche Haftung der GesellschafterAngestellteI.d.R. Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter in Höhe der Anteile
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Die Rechtsform einer Praxis auf Papier

Vergleich PartG und GbR

Die Rechtsform einer Praxis auf Papier
Größter Unterschied: Die Regelungen zur Haftung der Partner | © Maksim Shchur / shutterstock.com

Bei der Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder BAG stellt sich die Frage der richtigen Rechtsform: Zur Auswahl stehen bei der Praxisgründung die Gesellschaft bürgerlichen Rechts sowie die Partnerschaftsgesellschaft.

Der augenscheinlich größte Unterschied zwischen den beiden Rechtsformen einer Arztpraxis sind die Regelungen zur Haftung der Partner. Welche weiteren Vorteile und Nachteile die Partnerschaftsgesellschaft gegenüber der GbR hat, können Sie der folgenden Tabelle entnehmen.

Vorteile der PartG gegenüber der GbRNachteile der PartG gegenüber der GbR
Geschützter Name, der im öffentlichen Register geführt wird, gut handhabbar ist und Generationen überdauern kannNotar- und Gerichtskosten für Registrierung und Änderungen im Partnerschaftsregister
Volle Rechtsfähigkeit der PartnerschaftHöhere formale Anforderunen an den Vertrag
Passendes Gesellschaftsrecht im Innen- und Außenverhältnis
Bekanntmachung der Registerpublizität
Aufwertung durch Registereintrag
Keine Haftung mit dem Privatvermögen für berufliche Fehler der Partner
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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am