Finanzierung gesucht?
Bei einer Niederlassung, egal ob Sie eine eigene Praxis gründen oder sich in eine bestehende Praxisgemeinschaft oder BAG einkaufen, sind Sie nach § 18 EstG freiberuflich in einem sogenannten Katalogberuf tätig. Anders verhält es sich lediglich bei der Anstellung in einer Praxis oder einem MVZ.
Für Ärzte stehen bei der Praxisgründung vier bevorzugte Rechtsformen zur Verfügung. Eine Einzelpraxis ist als Einzelunternehmen zu werten. Ebenso verhält es sich bei Praxisgemeinschaften. Hier wird jede an der Praxisgemeinschaft beteiligte Praxis einzeln geführt. Möglich ist unter Umständen auch die Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Bei einer BAG besteht die Wahlmöglichkeit zwischen den Rechtsformen GbR und Partnerschaftsgesellschaft (PartG). Hier müssen individuell die Vorteile und Nachteile abgewogen werden. Soll ein MVZ gegründet werden, besteht die Möglichkeit neben einer Personengesellschaft - also einer GbR oder einer PartG - auch eine Kapitalgesellschaft als Rechtsform zu wählen. Hierbei bietet sich die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) an.
Rechtsform | Praxisform |
---|---|
Freiberufler | Einzelpraxis |
Gesellschaft bürgerlichen Rechts | Gemeinschaftspraxis / BAG |
Praxisgemeinschaft | |
MVZ | |
Partnerschaftsgesellschaft | Gemeinschaftspraxis / BAG |
MVZ | |
GmbH | MVZ |