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Abstract – Medizinisches Versorgungszentrum: Definition, Trägerschaft und Praxisrelevanz
- Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist eine nach § 95 Abs. 1 SGB V zugelassene, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind; der Behandlungsvertrag wird mit dem MVZ als Institution geschlossen, nicht mit dem einzelnen Arzt.
- Gründungsberechtigt sind ausschließlich zugelassene Vertragsärzte, Krankenhäuser nach § 108 SGB V, Dialyseanbieter, anerkannte Praxisnetze, gemeinnützige Träger und Kommunen; reine Finanzinvestoren sind direkt ausgeschlossen, umgehen dies jedoch über den Erwerb von Krankenhäusern als Trägerstruktur.
- Zulässige Rechtsformen sind GmbH, gGmbH, eingetragene Genossenschaft sowie Personengesellschaften; die AG ist ausdrücklich ausgeschlossen. Stand 31. Dezember 2024 sind bundesweit rund 5.085 MVZ zugelassen mit über 31.100 tätigen Ärzten.
- Ärzte, die ihren Vertragsarztsitz in ein MVZ einbringen, verlieren faktisch die eigenständige Verfügung darüber – eine Rückumwandlung ist nur auf Antrag des MVZ möglich; eine vertragliche Absicherung des Rückforderungsrechts vor dem Zulassungsverzicht ist daher zwingend erforderlich.
Inhaltsverzeichnis
Was ist ein Medizinisches Versorgungszentrum — Definition und rechtliche Grundlage
Legaldefinition nach § 95 Abs. 1 SGB V
Das Medizinische Versorgungszentrum ist in § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V legal definiert als eine ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Drei Strukturmerkmale sind gesetzlich zwingend: ärztliche Leitung, Eintragung der Ärzte ins Arztregister, und Zulassung durch den zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung (KV).
Der ärztliche Leiter muss selbst im MVZ tätig sein — als Angestellter oder als Vertragsarzt. In medizinischen Fragen ist er weisungsfrei. Das schützt die fachliche Unabhängigkeit gegenüber dem Träger. Bei mehreren beteiligten Berufsgruppen ist nach § 95 Abs. 1 Satz 4 SGB V auch eine kooperative Leitung zulässig.
Der Behandlungsvertrag kommt nicht zwischen Patient und behandelndem Arzt zustande, sondern zwischen dem Patient und dem MVZ als Institution. Das unterscheidet das MVZ grundlegend von der Einzelpraxis.
Abgrenzung: MVZ vs. Gemeinschaftspraxis vs. Praxisgemeinschaft
| Merkmal | MVZ | Gemeinschaftspraxis (BAG) | Praxisgemeinschaft |
| Rechtsträger | Juristische Person (z. B. GmbH) | Einzelne Ärzte gemeinsam | Einzelne Ärzte getrennt |
| Behandlungsvertrag | Mit dem MVZ | Mit den Ärzten gemeinsam | Mit dem jeweiligen Arzt |
| Zulassung | Beim Zulassungsausschuss als MVZ | Vertragsarztzulassung je Arzt | Vertragsarztzulassung je Arzt |
| Angestellte Ärzte | Möglich und üblich | Eingeschränkt möglich | Nicht vorgesehen |
| Haftung | Trägergesellschaft | Gesamtschuldnerisch | Individuell |
Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) — früher Gemeinschaftspraxis — ist die häufigste Alternative. Ärzte üben die Tätigkeit gemeinsam aus und teilen Ressourcen, bleiben aber Inhaber eigener Vertragsarztzulassungen. Die Praxisgemeinschaft wiederum ist eine reine Kostengemeinschaft: Ärzte teilen Räume und Infrastruktur, rechnen aber getrennt ab und führen separate Patientenstämme.
Historische Entwicklung: MVZ seit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004
Das MVZ wurde zum 1. Januar 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) in das SGB V eingefügt. Gesetzgeberisches Ziel war zweigleisig: Zum einen sollte die ambulante Versorgung — insbesondere in ländlichen Regionen — durch größere, stabilere Einheiten gestärkt werden. Zum anderen schuf das Gesetz eine Rechtsnachfolge für die ehemaligen Polikliniken der DDR, die bis dahin in einem rechtlichen Graubereich operiert hatten.
Seit 2004 ist die Zahl der MVZ kontinuierlich gewachsen. Ein weiterer Schub erfolgte 2015, als das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz fachgleiche MVZ ermöglichte — also Einrichtungen, in denen ausschließlich Ärzte einer Fachrichtung tätig sind. Zum Stichtag 31. Dezember 2024 zählte die Kassenärztliche Bundesvereinigung bundesweit rund 5.085 MVZ zugelassen; über 31.100 Ärzte sind darin tätig.
Welche Strukturmerkmale kennzeichnen ein MVZ?
Fachübergreifende vs. fachgleiche Versorgung
Ursprünglich war das MVZ zwingend fachübergreifend ausgestaltet. Erst durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 2015 wurde die Gründung fachgleicher MVZ möglich. Seither kann ein MVZ auch ausschließlich hausärztlich, rein fachärztlich innerhalb einer Fachgruppe oder als zahnärztliches MVZ betrieben werden. Die Zahl der tätigen Ärzte ist gesetzlich nicht begrenzt — ebenso wenig die Zahl zulässiger Zweigpraxen.
Diese Liberalisierung erklärt den deutlichen Wachstumsschub nach 2016. Fachgleiche, spezialisierte MVZ — etwa im Bereich Orthopädie/Chirurgie, Zahnmedizin oder hausärztliche Versorgung — haben seitdem erheblichen Zulauf verzeichnet.
Anstellungsmodell: angestellte Ärzte und Vertragsärzte im MVZ
Im MVZ können Ärzte in zwei grundlegend unterschiedlichen Rollen tätig sein. Als angestellter Arzt besteht ein Dienstverhältnis mit dem MVZ als Arbeitgeber. Die Anstellung bedarf der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss gemäß § 95 Abs. 2 Satz 7 SGB V. Endet das Anstellungsverhältnis, kann die Stelle nach § 103 Abs. 4a SGB V unter Beachtung der sechsmonatigen Nachbesetzungsfrist wiederbesetzt werden.
Als Vertragsarzt im MVZ bringt der Arzt seine eigene Zulassung ein und ist gleichzeitig in der Einrichtung tätig. Möglich ist auch die Kombination beider Modelle. Vertragsärzte, die auf ihre Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ verzichten, behalten unter bestimmten Voraussetzungen ihre Gründereigenschaft — hierbei ist aktuelle Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu beachten (BSG, Az.: B 6 KA 2/21 R).
Wichtig: Die ärztliche Leitung des MVZ muss mindestens zehn Stunden pro Woche vertragsärztlich tätig sein (§ 77 Abs. 3 SGB V). Der Behandlungsvertrag wird stets zwischen dem MVZ als Einrichtung und dem Patienten geschlossen — nicht mit dem einzelnen Arzt.
Zulässige Rechtsformen: GmbH, gGmbH, eG, Personengesellschaft
§ 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V beschränkt die Rechtsformwahl auf Personengesellschaften, die eingetragene Genossenschaft, die GmbH sowie öffentlich-rechtliche Rechtsformen. Die AG ist damit ausgeschlossen.
| Rechtsform | Haftung | Besonderheiten | Eignung |
| GmbH | Beschränkt auf Gesellschaftsvermögen | Gesellschafter müssen selbstschuldnerische Bürgschaft nach § 232 BGB stellen | Häufigste Praxisform |
| gGmbH | Beschränkt | Gemeinnützigkeitsbindung; steuerliche Vorteile | Träger mit Versorgungsauftrag |
| eG (Genossenschaft) | Beschränkt (nach Satzung) | Demokratische Mitgliedschaftsstruktur | Kooperative Ärztemodelle |
| GbR | Unbeschränkt, persönlich | Einfache Gründung, hohes Haftungsrisiko | Kleine Einheiten, Vertragsärzte |
| PartGmbB | Beschränkt bei beruflichen Fehlern | Schutz der nicht handelnden Partner | Arztpartnerschaften |
Die GmbH dominiert in der Praxis. Bei MVZ in GmbH-Form müssen alle Gesellschafter nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen oder Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB für Forderungen der KV abgeben — auch für Forderungen, die erst nach Auflösung fällig werden.
Wer darf ein Medizinisches Versorgungszentrum gründen? Trägerschaft und Zulassungsvoraussetzungen
Zugelassene Gründer nach § 95 Abs. 1a SGB V
Der Gründerkreis ist seit dem GKV-VStG 2012 eng begrenzt. Gründungsberechtigt sind nach § 95 Abs. 1a SGB V:
- Zugelassene Vertragsärzte
- Zugelassene Krankenhäuser nach § 108 SGB V
- Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach § 126 Abs. 3 SGB V (nur fachbezogen)
- Anerkannte Praxisnetze nach § 87b Abs. 2 Satz 3 SGB V
- Gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen
- Kommunen (in öffentlich-rechtlicher Rechtsform, ohne Anwendung von § 105 Abs. 5 SGB V)
Jeder Gesellschafter einer MVZ-GmbH muss an einem beliebigen Ort in Deutschland über einen Vertragsarztsitz oder eine Krankenhauszulassung verfügen.
Tipp: Kommunen können MVZ gründen, ohne die Beschränkungen des § 105 Abs. 5 Satz 1–4 SGB V einhalten zu müssen. Das erleichtert kommunale Versorgungsmodelle in strukturschwachen Regionen erheblich.
Ausschluss: Kapitalgesellschaften ohne Versorgungsbezug (Investoren-MVZ-Debatte)
Reine Finanzinvestoren dürfen kein MVZ direkt gründen. In der Praxis umgehen Private-Equity-Gesellschaften diese Schranke jedoch, indem sie Krankenhäuser erwerben und über diese als Träger MVZ gründen. Mittlerweile befand sich nahezu jedes dritte zahnmedizinische MVZ in der Hand von Investoren. Diese sogenannten investorenbetriebenen MVZ (iMVZ) stehen im Zentrum einer intensiven rechtspolitischen Debatte.
Der Bundesrat forderte in seiner Entschließung vom 16. Juni 2023 ein MVZ-Regulierungsgesetz. Der Referentenentwurf des Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetzes (GVSG) aus dem Jahr 2024 enthielt keine einschränkenden Regelungen für iMVZ — das Gesetz wurde letztlich nicht verabschiedet.
Zulassungsverfahren beim Zulassungsausschuss der KV
Das MVZ beantragt die Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung. Wesentliche Schritte:
- Nachweis der Gründereigenschaft (Vertragsarztsitz oder Krankenhauszulassung aller Gesellschafter)
- Nachweis der zulässigen Rechtsform (Gesellschaftsvertrag)
- Benennung des ärztlichen Leiters und Bestätigung seiner Tätigkeit im MVZ
- Eintragung aller im MVZ tätigen Ärzte ins Arztregister
- Bei GmbH: Vorlage der Bürgschaftserklärungen nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V
- Genehmigung der Anstellungen durch den Zulassungsausschuss
Für eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur MVZ-Gründung empfiehlt sich zusätzlich die Beratung durch einen auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt, da das Verfahren KV-spezifische Besonderheiten aufweist.
Vor- und Nachteile eines MVZ — für Ärzte und Patienten
| Perspektive | Vorteile | Nachteile |
| Arzt | Angestelltenstatus, Planbarkeit, Verwaltungsentlastung, Work-Life-Balance, kein unternehmerisches Risiko | Abhängigkeit vom Träger, Gehaltsdeckelung, eingeschränkte Therapiefreiheit, Weisungsbindung in Verwaltungsfragen |
| Patient | Interdisziplinäre Versorgung aus einer Hand, kurze Wege, verlängerte Öffnungszeiten, Facharztkoordination | Geringere Arztkontinuität bei Personalwechsel, Anonymisierungseffekt in Großstrukturen, Kapazitätsgrenzen |
Vorteile für Ärzte
Das MVZ ermöglicht die ärztliche Tätigkeit ohne eigenes unternehmerisches Risiko. Kein Investitionskapital für Praxisausstattung, keine persönliche Haftung für Betriebsverbindlichkeiten — sofern die GmbH-Form gewählt wird. Urlaubsvertretung, Verwaltungsaufgaben und Abrechnung obliegen dem Träger.
Für jüngere Ärzte, die keine Einzelpraxis gründen möchten, ist das Angestelltenverhältnis im MVZ oft attraktiver als die klassische Niederlassung. Work-Life-Balance und planbare Arbeitszeiten sind strukturell einfacher umsetzbar als in einer eigenen Praxis.
Nachteile für Ärzte
Die Einkommensobergrenze durch Gehaltsvereinbarungen und die fehlende Beteiligung am Praxiswert sind strukturelle Nachteile gegenüber der Niederlassung. In trägergeführten MVZ kann die Therapiefreiheit durch wirtschaftliche Vorgaben des Trägers faktisch eingeschränkt werden — auch wenn sie rechtlich geschützt ist.
Der Verzicht auf die Vertragsarztzulassung zugunsten einer MVZ-Anstellung ist eine der gewichtigsten Entscheidungen: Eine spätere Rückkehr in die eigene Praxis ist nur möglich, wenn das MVZ die Rückumwandlung beantragt.
Haftungsrisiko: Wer seinen Arztsitz einbringt und später das MVZ verlässt, hat keinen Rechtsanspruch auf Rückumwandlung der Zulassung. Vertragliche Absicherung ist zwingend, bevor der Zulassungsverzicht erklärt wird.
Vorteile für Patienten
Patienten profitieren von der räumlichen Konzentration mehrerer Fachrichtungen. Kurze interne Kommunikationswege zwischen Hausarzt und Facharzt verbessern die Koordination, reduzieren Doppeluntersuchungen und beschleunigen Diagnosen. Längere Öffnungszeiten — oft auch abends oder samstags — erleichtern die Terminplanung für Berufstätige.
Nachteile für Patienten
Die institutionelle Struktur des MVZ führt zu einem häufigeren Arztwechsel als in inhabergeführten Praxen. Der Behandlungsvertrag besteht mit dem MVZ, nicht mit dem einzelnen Arzt — ein Arzt kann das MVZ verlassen, der Patient bleibt. In großen MVZ mit vielen Ärzten besteht die Gefahr des Anonymisierungseffekts: Die vertrauensbasierte Arzt-Patient-Beziehung leidet unter struktureller Fluktuation.
MVZ im Versorgungskontext: Kritik, Investorenbeteiligung und aktuelle Rechtsentwicklung
Investoren-MVZ: Renditeorientierung vs. Versorgungsauftrag
Private-Equity-Gesellschaften dringen seit Jahren über den sogenannten Krankenhausumweg in die ambulante Versorgung vor. Das Konstrukt: Ein Finanzinvestor erwirbt ein nach § 108 SGB V zugelassenes Krankenhaus und gründet darüber ein MVZ — rechtlich abgesichert durch § 95 Abs. 1a SGB V, der Krankenhäuser als einzig verbleibende institutionelle Gründer zulässt, seit das TSVG 2019 Dialyseleistungserbringer als Alternative weitgehend einschränkte.
Zielgebiete sind bevorzugt kaufkraftstarke Ballungsräume: Laut einer Auswertung des VdK Bayern befinden sich rund die Hälfte aller PE-geführten MVZ und Praxisketten in Großstädten; in ländlichen Regionen, wo die Mehrzahl der Versorgungsengpässe auftritt, sind lediglich 15 Prozent dieser Einrichtungen angesiedelt.
Gesetzgeberische Reaktionen: GKV-VStG, TSVG, aktueller Reformdruck
Der Gesetzgeber hat den rechtlichen Rahmen für MVZ mehrfach angepasst:
- GKV-VStG (verabschiedet Dezember 2011, in Kraft Januar 2012): Einschränkung des Gründerkreises; Ausschluss reiner Kapitalgesellschaften zur Sicherung der ärztlichen Unabhängigkeit.
- TSVG (2019): Gestaffelte Versorgungsanteilsobergrenzen für zahnärztliche Krankenhaus-MVZ je nach Versorgungsgrad des Planungsbereichs (z. B. bis zu 20 % in unterversorgten Gebieten mit einem Versorgungsgrad unter 50 %; engere Grenzen in überversorgten Planungsbereichen).
- GVSG (2025): Anders als in frühen Entwürfen vermutet, wurde das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz am 31. Januar 2025 verabschiedet und trat am 1. März 2025 in Kraft. Es enthält zwar keine direkten einschränkenden Regelungen für iMVZ, setzte jedoch die Erleichterungen für kommunale Träger um, indem Sicherheitsleistungen (Bürgschaften) der Höhe nach begrenzt werden können.
Der Bundesrat forderte bereits in seiner Entschließung vom 16. Juni 2023 ein eigenständiges MVZ-Regulierungsgesetz. Während konkrete Maßnahmen bis Anfang 2025 noch fehlten, hat die schwarz-rote Koalition im April 2026 die Arbeiten an einem eigenständigen iMVZ-Regulierungsgesetz intensiviert, welches unter anderem Transparenzregeln und räumliche Gründungsbeschränkungen vorsieht.
Qualitätssicherung und Aufsicht durch KV und G-BA
MVZ unterliegen denselben Qualitätssicherungsanforderungen wie Einzelpraxen. Das umfasst das einrichtungsinterne Qualitätsmanagement nach § 135a SGB V, die Wirtschaftlichkeitsprüfungen durch die KV sowie die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die KV überwacht zudem die Einhaltung der Abrechnungsvorschriften nach EBM.
FAQ: Häufige Fragen zum Medizinischen Versorgungszentrum
Kann ich als niedergelassener Arzt meinen Sitz in ein MVZ einbringen und dort angestellt werden?
Ja. Nach § 103 Abs. 4a SGB V kann ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, um im MVZ als angestellter Arzt tätig zu werden. Der Zulassungsausschuss genehmigt die Anstellung, wenn Versorgungsgründe nicht entgegenstehen.
Wichtig: Der eingebrachte Arztsitz geht faktisch auf das MVZ über. Eine Rückumwandlung zugunsten des ausscheidenden Arztes ist nur möglich, wenn das MVZ selbst den entsprechenden Antrag beim Zulassungsausschuss stellt. Vor dem Zulassungsverzicht sollte vertraglich ein Rückforderungsrecht vereinbart werden.
Welche Unterschiede bestehen bei der Abrechnung zwischen MVZ und Einzelpraxis?
Das MVZ rechnet nach denselben EBM-Ziffern ab wie eine Einzelpraxis und unterliegt denselben Honorarverteilungsregeln. Die Abrechnung erfolgt über die zuständige KV. Ein wesentlicher Unterschied: Das MVZ kann mehrere Arztsitze bündeln und damit von höheren Fallzahlen profitieren. Gleichzeitig gelten für MVZ-GmbHs die betriebswirtschaftlichen Anforderungen an eine Kapitalgesellschaft — inklusive Buchführungspflicht nach HGB und Körperschaftsteuerpflicht.
Wie ist die Weisungsbefugnis des MVZ-Trägers gegenüber angestellten Ärzten geregelt?
Der MVZ-Träger hat ein umfassendes Weisungsrecht in organisatorischen, wirtschaftlichen und administrativen Fragen — Arbeitszeiten, Urlaubsplanung, Verwaltungsabläufe. In medizinischen Fragen ist der ärztliche Leiter nach § 95 Abs. 1 Satz 3 SGB V weisungsfrei.
Konkret bedeutet das: Therapieentscheidungen, Diagnosen und Behandlungsmethoden darf der Träger nicht vorgeben. In der Praxis kann wirtschaftlicher Druck — etwa über Umsatzvorgaben — die faktische Therapiefreiheit jedoch beeinflussen, ohne dass dies rechtlich eindeutig untersagt ist.
