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Abstract – Abrechnung Zahnarzt: BEMA und GOZ im Vergleich
- Die Abrechnung in der Zahnarztpraxis folgt zwei getrennten Systemen: Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) regelt die Sachleistungsvergütung gesetzlich Versicherter über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV), während die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) die zivilrechtliche Privatliquidation gegenüber PKV-Patienten, Beihilfeberechtigten und Selbstzahlern regelt.
- Die Vergütungsformeln unterscheiden sich grundlegend: BEMA multipliziert Bewertungszahl mit regional verhandeltem Punktwert ohne Steigerungsmöglichkeit, während GOZ Punktzahl, bundeseinheitlichen Punktwert (5,62421 Cent, seit 1988 unverändert) und einen Steigerungsfaktor von 1,0 bis 3,5 kombiniert; Überschreitungen des Schwellenwerts 2,3 erfordern eine patientenbezogene schriftliche Begründung.
- Neben dem Standardweg existieren Sonderfälle mit eigener Abrechnungslogik – Berufsgenossenschaft und Unfallkasse (SGB VII), Heilfürsorge der Bundespolizei, Asylbewerberleistungsgesetz (§§ 4, 6, 6a AsylbLG) sowie präventive BEMA-Positionen für Pflegebedürftige nach § 22a SGB V; zusätzlich verlangt § 10 GOZ feste Pflichtangaben auf der Rechnung und § 4 Nr. 14 UStG unterscheidet umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen von umsatzsteuerpflichtigen ästhetischen Leistungen.
- Praxen können die Abrechnung intern erbringen oder an externe Abrechnungsstellen auslagern, die zwischen Voll- und Teil-Abrechnung unterscheiden und häufig KZV-Factoring mit Auszahlung innerhalb von 24 bis 48 Stunden anbieten, was Personalrisiko reduziert und die Liquidität der Praxis planbarer macht.
Inhaltsverzeichnis
Wie funktioniert die Abrechnung in der Zahnarztpraxis?
Unabhängig davon, ob Sie den Prozess als zahnärztliche Abrechnung, Abrechnung für Zahnärzte oder Abrechnung in der Zahnmedizin bezeichnen: Er folgt zwei rechtlich getrennten Systemen. Der Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) regelt die Vergütung gesetzlich versicherter Patienten. Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Liquidation gegenüber Privatpatienten und Selbstzahlern. Beide Systeme unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Vergütungsformel und Zahlungsweg grundlegend.
Kassenpatienten: Sachleistungsprinzip nach BEMA
Der BEMA basiert auf dem Sachleistungsprinzip: Der Kassenpatient weist seinen Anspruch über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nach, die Praxis rechnet direkt mit der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) ab. Leistungen müssen dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V genügen — „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ (WANZ-Prinzip: wirtschaftlich, ausreichend, notwendig und zweckmäßig). Details zu Bewertungszahlen, Punktwerten und Abrechnungsbereichen finden Sie im Leitfaden zur BEMA-Abrechnung.
Privatpatienten: Rechnungsstellung nach GOZ
Bei der GOZ — auch Privatabrechnung genannt — schließen Sie mit dem Patienten einen zivilrechtlichen Behandlungsvertrag. Sie liquidieren die Leistung direkt gegenüber ihm — unabhängig vom individuellen Erstattungsstatus. Die Honorarberechnung folgt der Formel Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor. Der Patient erhält eine Zahnarztrechnung mit allen abgerechneten GOZ-Positionen. Die vollständige Paragraphenübersicht und das Gebührenverzeichnis erläutert der Beitrag zur GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte).
Mischpraxis: Parallele Abrechnung beider Systeme im Praxisalltag
In der zahnärztlichen Abrechnung wechseln sich BEMA- und GOZ-Fälle im Halbstundentakt ab, oft sogar innerhalb einer einzigen Behandlung. Das Sozialversicherungsrecht kennt dabei kein „Sowohl-als-auch“: Eine Leistung ist entweder Sachleistung nach BEMA oder Privatleistung nach GOZ. Nach § 128 SGB V gilt zudem ein striktes Zuzahlungsverbot — für eine im BEMA-Katalog enthaltene Leistung dürfen Sie keine zusätzliche private Vergütung verlangen. Private Zusatzleistungen müssen über das Maß der vertragszahnärztlichen Versorgung hinausgehen. Sie müssen zudem in der Dokumentation klar abgrenzbar sein. Die KZBV hat gemeinsam mit mehreren KZVen einen eigenen Leitfaden „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ veröffentlicht. Er kommentiert genau diese Abgrenzung praxisnah — eine sinnvolle Referenz, wenn im Team Unsicherheit über die korrekte Zuordnung einzelner Leistungen besteht.
Material- und Laborkosten: Eigenlabor vs. Fremdlabor gesondert abrechnen
Zahntechnische Leistungen folgen einer eigenen Abrechnungslogik. Für Kassenpatienten gilt das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis Teil II (BEL II) mit verhandelten Höchstpreisen. Für Privatpatienten greift § 9 GOZ: Das Labor kalkuliert frei, Sie berechnen dem Patienten nur die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten. Viele Labore orientieren sich dabei an der Bundeseinheitlichen Benennungsliste (BEB) als freiwillige Kalkulationshilfe. Bei Fremdlaborkosten oberhalb von 25,56 Euro fügen Sie der Rechnung Kopien der Originalbelege bei.
| Merkmal | Kassenpatient (BEMA) | Privatpatient (GOZ) |
|---|---|---|
| Beispiel-Leistung | Eingehende Untersuchung (BEMA 01) | Einlagefüllung, einflächig (GOZ 2150) |
| Bewertung | 18 Punkte | 1.141 Punkte |
| Punktwert | regional verhandelt (Richtwert ca. 1,05–1,20 €) | bundeseinheitlich 5,62421 Cent |
| Steigerungsfaktor | nicht vorgesehen | 1,0–3,5 (Regelhöchstsatz 2,3) |
| Rechnungsempfänger | KZV | Patient direkt |
| Honorar im Beispiel | ca. 18,90–21,60 € | 147,60 € (bei Faktor 2,3) |
Worin unterscheiden sich BEMA und GOZ konkret?
| Kriterium | BEMA | GOZ |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | SGB V, KZV-Verträge | § 15 ZHG i. V. m. GOZ (Zivilrecht) |
| Patientengruppe | GKV-Versicherte | Privatversicherte, Beihilfe, Selbstzahler |
| Leistungsprinzip | Sachleistungsprinzip | Kostenerstattungsprinzip |
| Vergütungsformel | Bewertungszahl × Punktwert | Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor |
| Punktwert | regional verhandelt (Ausnahme Zahnersatz: bundeseinheitlich) | bundeseinheitlich, seit 1988 bei 5,62421 Cent fixiert |
| Steigerung möglich | nein | ja, 1,0–3,5-fach |
| Über Höchstsatz hinaus | nicht vorgesehen | nur mit schriftlicher Honorarvereinbarung nach § 2 GOZ |
Vergütungslogik: Punktwert vs. Steigerungssatz
KZV und Krankenkassen verhandeln den BEMA-Punktwert jährlich auf Landesebene neu. Er variiert entsprechend regional — eine Ausnahme bildet Teil 5 (Zahnersatz): Hier legen KZBV und GKV-Spitzenverband einen bundeseinheitlichen Punktwert fest. Der GOZ-Punktwert dagegen ist seit 1988 statisch bei 5,62421 Cent eingefroren. Inflationsausgleich erfolgt ausschließlich über den Steigerungsfaktor. Dieser bewegt sich zwischen dem 1,0-fachen (Mindestgebühr) und dem 3,5-fachen Satz (Höchstsatz für überdurchschnittlichen Aufwand). Der 2,3-fache Satz gilt als Regelhöchstsatz für durchschnittliche Fälle. Reicht der 3,5-fache Satz nicht aus, ermöglicht § 2 GOZ eine abweichende Honorarvereinbarung — diese muss vor Behandlungsbeginn schriftlich fixiert sein. Detailliertere Faktor-Beispiele liefert der Artikel zum GOZ-Faktor.
Wann welches System greift
Medizinisch notwendige Regelversorgung für GKV-Patienten rechnen Sie nach BEMA ab. Wünscht ein gesetzlich versicherter Patient darüberhinausgehende Leistungen — etwa eine hochwertigere Füllung oder eine professionelle Zahnreinigung —, gilt für diesen Mehrleistungsanteil die GOZ. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z. Der Patient muss vorab wissen, dass die Krankenkasse diesen Anteil nicht übernimmt. Eine Besonderheit gilt für die Kieferorthopädie (KFO): Die KFO-Abrechnung folgt zwar ebenfalls BEMA Teil 3 beziehungsweise dem GOZ-Abschnitt G, basiert aber auf einem vorab genehmigten Behandlungsplan, der die Abrechnung über mehrere Quartale hinweg strukturiert.
Wie läuft die Kassenabrechnung mit der KZV ab?
Quartalsabrechnung: Fristen, Erfassungsschein und Übermittlung an die KZV
Die Quartalsabrechnung für Zahnärzte beginnt mit der zeitnahen Dokumentation jeder BEMA-Leistung mit der entsprechenden Nummer in der Praxissoftware. Zum Quartalsende übermitteln Sie den Abrechnungsdatensatz elektronisch an die KZV. Diese berechnet Ihr Honorar nach der Formel Bewertungszahl × Punktwert und zahlt es aus — abhängig vom Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der jeweiligen KZV. Die Krankenkassen budgetieren die Gesamtvergütung. Überschreiten Sie die vereinbarten Grenzwerte, drohen Honorarkürzungen.
Heil- und Kostenplan vs. Rechnung: Kommunikationspflicht gegenüber Patienten
Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist bei GKV-Patienten vor allem bei Zahnersatz verpflichtend: Er dient der Genehmigung des Festzuschusses durch die Krankenkasse. Für reine BEMA-Leistungen brauchen Sie keine Rechnung nach GOZ-Vorbild — die Abrechnung läuft über die KZV. Im Privatbereich übernimmt der HKP dagegen die Funktion eines Kostenvoranschlags und einer schriftlichen Vereinbarung, insbesondere bei Verlangensleistungen. Bei zahntechnischen Leistungen über 1.000 Euro legen Sie dem Patienten auf Verlangen einen Kostenvoranschlag vor. Übersteigt die spätere Zahnarztrechnung diesen Voranschlag um mehr als 15 Prozent, informieren Sie den Patienten gemäß § 9 GOZ unverzüglich in Textform. Bei reinen Selbstzahlerleistungen ohne Kassenbeteiligung gilt zusätzlich die allgemeine wirtschaftliche Aufklärungspflicht nach § 630c Abs. 3 BGB: Informieren Sie den Patienten vor Behandlungsbeginn in Textform über die voraussichtlichen Kosten, wenn die Krankenkasse die Leistung nicht übernimmt — ein mündlicher Hinweis genügt nicht.
Interne Abrechnungskontrolle: Häufige Fehlerquellen bei der Sachleistungsabrechnung
Die KZV prüft Ihre Abrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit und Plausibilität. Anders als bei Ärzten arbeiten Zahnärzte dabei nicht mit festen Zeitprofil-Grenzwerten, sondern mit Prüfregeln. Diese identifizieren Auffälligkeiten in der Leistungsdokumentation und im Abrechnungsverhalten. Eine lückenlose, tagesgenaue Dokumentation ist die Basis einer rechtssicheren Abrechnung und schützt vor Rückfragen und Honorarrückforderungen — sie sollte effiziente Arbeitsweisen wie Mehrstuhlbetrieb oder Vorbereitung durch Assistenzpersonal nachvollziehbar belegen.
Tipp: Löschen Sie bei Mehrkostenfällen (z. B. hochwertigere Füllung) niemals die zugrunde liegende BEMA-Position aus dem Datensatz — ohne diese ist die gesamte Privatliquidation rechtlich angreifbar.
Wie läuft die Privatliquidation nach GOZ ab?
Steigerungssatz und Begründungspflicht bei Überschreitung
Überschreiten Sie den Schwellenwert von 2,3, müssen Sie die Erhöhung patientenbezogen und fallbezogen schriftlich begründen. Pauschale Formulierungen ohne individuellen Bezug zum Behandlungsfall halten einer Prüfung durch Versicherer oder Beihilfestellen in der Regel nicht stand.
Abrechnung: Eine tragfähige Begründung benennt den konkreten Mehraufwand — etwa Zeitaufwand, Komplikationen oder erschwerte anatomische Bedingungen — statt allgemeiner Aussagen zur „besonderen Schwierigkeit“ der Behandlung.
Direktabrechnung vs. Abtretung an Abrechnungsstelle
Bei der Direktabrechnung sendet die Praxis die GOZ-Rechnung nach erfolgter Abtretungserklärung nicht an den Patienten, sondern direkt an die private Krankenversicherung oder Beihilfestelle. Der Patient muss die Kosten nicht vorstrecken. Zivilrechtlich bleibt er jedoch meist weiterhin Schuldner: Kürzt die PKV die Erstattung, kann die Praxis offene Beträge beim Patienten geltend machen. Aus Transparenzgründen sollte der Patient trotz Direktabrechnung eine Rechnungskopie mit allen GOZ-Positionen erhalten. Mehr zur zivilrechtlichen Einordnung der Privatliquidation lesen Sie im Beitrag zur Privatliquidation.
Pflichtangaben auf der Zahnarztrechnung nach § 10 GOZ
Erst eine formal korrekte Rechnung macht Ihren Honoraranspruch juristisch fällig. § 10 Abs. 2 GOZ schreibt für jede Leistung das Behandlungsdatum, die Gebührennummer mit Leistungsbeschreibung, den behandelten Zahn, den Steigerungssatz und den Einzelbetrag vor. Bei stationären oder teilstationären Leistungen ergänzen Sie den Minderungsbetrag nach § 7 GOZ, bei Wegegeld nach § 8 GOZ Betrag und Berechnung. Zahntechnische Auslagen nach § 9 GOZ weisen Sie mit Art, Umfang und Preis der Materialien gesondert aus. Für GKV-Leistungen, die Sie über BEMA und KZV abrechnen, brauchen Sie diese Rechnungsform nicht — hier gelten die Abrechnungsformulare nach SGB V.
Ein Zahlungsziel ist kein Pflichtbestandteil, wird in der Praxis aber empfohlen — üblich sind 14 bis 30 Tage nach Rechnungszugang. Zahlt der Patient nicht fristgerecht, gerät er nach § 286 BGB grundsätzlich spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug.
Umsatzsteuer bei zahnärztlichen Leistungen
Nicht jede zahnärztliche Leistung ist automatisch umsatzsteuerfrei. Nach § 4 Nr. 14 UStG greift die Steuerbefreiung nur, wenn die Leistung ein therapeutisches Ziel verfolgt — Diagnose, Behandlung oder Heilung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Rein ästhetische Leistungen ohne medizinische Indikation, etwa Bleaching ohne traumatische Ursache oder rein kosmetische Veneers, unterliegen dagegen der Umsatzsteuerpflicht von 19 Prozent. Auch der Verkauf von Zahnpflegeprodukten ist umsatzsteuerpflichtig.
Bleiben Ihre umsatzsteuerpflichtigen Umsätze gering, greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG: Seit der Reform zum 1. Januar 2025 gilt eine zweistufige Grenze — der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht überschritten haben, der laufende Jahresumsatz 100.000 Euro nicht übersteigen. Anders als vor der Reform zählt dabei der tatsächliche, nicht mehr der prognostizierte Umsatz; überschreiten Sie die 100.000-Euro-Grenze unterjährig, endet die Kleinunternehmereigenschaft sofort ab diesem Umsatz, nicht erst zum Jahresende. In diesem Fall weisen Sie keine Umsatzsteuer aus.
Tipp: Trennen Sie umsatzsteuerpflichtige Leistungen (z. B. Bleaching) strukturell von steuerfreien Heilbehandlungen in Ihrer Abrechnungssoftware — das erleichtert die korrekte Rechnungsstellung und schützt vor Nachforderungen bei einer Betriebsprüfung.
Welche Sonderfälle bei der Kostenträgerschaft sind zu beachten?
Neben dem Standardweg über KZV oder Privatrechnung gibt es mehrere Kostenträger mit eigener Abrechnungslogik. Diese kommen im Praxisalltag seltener, aber regelmäßig vor.
| Kostenträger | Rechtsgrundlage | Besonderheit |
|---|---|---|
| Berufsgenossenschaft / Unfallkasse | SGB VII, Unfallabkommen DGUV–KZBV | Abrechnung direkt mit BG/Unfallkasse statt KZV; eigener, meist höherer Punktwert |
| Heilfürsorge Bundespolizei | Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung (BPolHfV) | Eigene Abrechnungsstelle Heilfürsorge; Festzuschuss bei Zahnersatz in doppelter Höhe |
| Asylbewerberleistungsgesetz | §§ 4, 6, 6a AsylbLG | Leistungsanspruch auf akute Schmerz- und Krankheitsbehandlung begrenzt |
| Pflegebedürftige / Menschen mit Behinderung | § 22a SGB V | Eigene BEMA-Positionen für aufsuchende zahnärztliche Betreuung |
Berufsgenossenschaft und Unfallkasse (Arbeits-/Schulunfälle)
Bei Arbeits-, Wege- und Schulunfällen trägt die zuständige Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Behandlungskosten — unabhängig vom Versicherungsstatus des Patienten. Grundlage ist das Unfallabkommen zwischen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der KZBV. Sie rechnen nach BEMA-Systematik ab, jedoch mit einem eigenen, historisch höheren Punktwert. Die Abrechnung erfolgt direkt gegenüber dem Unfallversicherungsträger, nicht über die KZV. Auf Anforderung stellen Sie zusätzlich einen Bericht zum Zahnschaden aus, der gesondert vergütet wird.
Heilfürsorge: Polizei, Bundespolizei, Bundeswehr, Justizvollzug
Heilfürsorgeberechtigte der Bundespolizei — etwa Polizeivollzugsbeamte — rechnen Sie über eine eigene Abrechnungsstelle Heilfürsorge ab, nicht über die reguläre KZV-Kassenabrechnung. Der Leistungsumfang orientiert sich grundsätzlich an der GKV, geht in Teilen aber darüber hinaus: Beim Zahnersatz gewähren Sie den Festzuschuss in doppelter Höhe, eine professionelle Zahnreinigung erstatten Sie einmal jährlich. Für Bundeswehrangehörige und den Justizvollzug gelten vergleichbare, aber eigenständige Kostenträger-Vereinbarungen — erfragen Sie die konkreten Abrechnungsmodalitäten im Einzelfall bei der zuständigen Dienststelle.
Sozialhilfeträger: Asylbewerberleistungsgesetz, besondere Patientengruppen
Innerhalb der ersten 36 Monate ihres Aufenthalts haben Asylbewerber nach § 4 AsylbLG nur Anspruch auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, wenn sie medizinisch unaufschiebbar ist. Kostenträger ist in der Regel das Sozialamt, das einen Behandlungs- bzw. Zahnbehandlungsschein als Abrechnungsgrundlage ausstellt. Der sogenannte Nothelferparagraf (§ 6a AsylbLG) erlaubt bei unaufschiebbaren Notfallbehandlungen die direkte Abrechnung mit dem Kostenträger auch ohne vorliegenden Schein.
Seit dem 1. Juli 2018 haben zudem Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI sowie Menschen mit Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII einen eigenständigen Anspruch auf präventive zahnärztliche Betreuung nach § 22a SGB V. Abrechenbar sind dafür eigene BEMA-Positionen: Nr. 174a für die Erhebung des Mundgesundheitsstatus und die Erstellung eines individuellen Mundgesundheitsplans, Nr. 107a für die Entfernung harter Zahnbeläge sowie die Zuschlagsziffern 173a/173b für aufsuchende Betreuung. Die Leistungen sind je Kalenderhalbjahr einmal abrechenbar und setzen einen in der Patientenakte dokumentierten Pflegegrad voraus.
Selbst abrechnen oder auslagern — was passt zur Praxis?
Eigenleistung: Personalaufwand und Fehlerrisiko
Die interne Abrechnung verursacht feste Lohnnebenkosten. Sie fehlt zudem bei Krankheit oder Urlaub — ein strukturelles Risiko für den Abrechnungsfluss gerade in kleineren Praxen. Häufigste Fehlerquelle bei der internen Leistungsabrechnung ist die unvollständige Erfassung erbrachter Leistungen: Analogpositionen oder notwendige Begründungen für Schwellenwert-Überschreitungen übersehen Praxisteams im Alltag oft schlicht — und lassen sie damit unbezahlt.
Externe Abrechnungsstelle: Leistungsumfang, Kosten, Factoring-Modelle im Vergleich
Die externe Abrechnung für Zahnärzte (Abrechnungsstelle) bezeichnet — übernimmt je nach Anbieter die Erstellung von Heil- und Kostenplänen, die komplette GOZ- und BEMA-Abrechnung inklusive Monats- und Quartalsabrechnung sowie die Kommunikation mit KZV, PKV und Beihilfestellen. Auch Mahnwesen und Inkasso bei offenen Forderungen gehören meist zum Angebot. Dabei unterscheiden Anbieter zwei Modelle: Bei der Voll-Abrechnung übernimmt die externe Fachkraft sämtliche Abrechnungsprozesse per Fernzugriff auf Ihr Praxisverwaltungssystem. Bei der Teil-Abrechnung legen Sie selbst fest, welche Bereiche ausgelagert werden — etwa nur die Erstellung umfangreicher Heil- und Kostenpläne oder die reine Leistungskontrolle. Diese Flexibilität lohnt sich besonders, wenn intern bereits Abrechnungskompetenz vorhanden ist, aber punktuell Kapazität fehlt.
Viele Anbieter vergüten Sie rein leistungsorientiert statt über Fixkosten — das macht die Kostenstruktur der Praxis krisenfester. Ergänzend bieten die meisten Dienstleister KZV-Factoring oder Vorfinanzierung an: Das Honorar fließt dann innerhalb von 24 bis 48 Stunden statt erst nach Quartalsabschluss. Der Factoring-Anbieter übernimmt zugleich das Ausfallrisiko. Mehr zu diesem Modell im Beitrag Factoring Zahnarzt: Vorteile, Kosten & Ablauf.
Tipp: Rechnen Sie Factoring-Gebühren nicht isoliert, sondern gegen die gewonnene Liquidität: Wer damit Skonti bei Material- und Laboreinkäufen nutzt, deckt die Gebühr in vielen Fällen bereits vollständig ab.
Ob sich Eigenleistung oder externe Abrechnungsstelle für Ihre Praxis wirtschaftlich stärker lohnt, hängt von Patientenstruktur, Honorarumsatz und internen Kapazitäten ab. Passende Abrechnungsdienstleister im Vergleich erhalten Sie kostenlos über das Formular auf dieser Seite.
Welche Abrechnungssoftware und Prozesse unterstützen die Praxis?
PVS-Integration und Schnittstellen zur KZV
Sie erfassen BEMA- und GOZ-Positionen heute standardmäßig in der Zahnarztpraxissoftware, die zugleich als zentrales Abrechnungssystem den Abrechnungsdatensatz verschlüsselt an die KZV übermittelt. Entscheidend für die Effizienz: Bildet das System GOZ, BEMA und Selbstzahler-Fälle in einem einheitlichen Workflow ab, oder brauchen Sie mehrere getrennte Tools? Bei Factoring- oder externen Abrechnungspartnern lohnt sich zusätzlich der Blick auf die Schnittstellentiefe. Manche Praxissoftware-Anbieter kooperieren direkt mit Abrechnungsdienstleistern — Ankaufsanfragen, Rechnungskopien und Zahlungsstatus wickeln Sie dann ohne Systemwechsel direkt aus der Praxissoftware heraus ab. Das reduziert Medienbrüche gegenüber getrennten, nicht integrierten Tools spürbar. Auch die Integration digitaler Erfassungswege wie des Intraoralscanners in die BEMA-/GOZ-Abrechnung gehört zu diesem Digitalisierungstrend in der Zahnarztpraxis.
KI-gestützte Abrechnungsprüfung als aufkommender Trend
Moderne Abrechnungslösungen setzen zunehmend automatisierte Vollständigkeitsprüfungen ein. Diese markieren erbrachte, aber nicht dokumentierte Leistungen oder fehlende Begründungen für erhöhte Steigerungssätze, bevor die Rechnung die Praxis verlässt. Der Reifegrad dieser Systeme variiert je nach Anbieter erheblich — eine pauschale Bewertung einzelner Tools ersetzt die Prüfung im Einzelfall nicht.
Digitalisierungsgrad als Effizienzfaktor bei Quartalsabrechnung
Manuelle Prozesse auf Basis von Excel-Listen oder Papierformularen kosten Praxisteams regelmäßig Zeit, die am Behandlungsstuhl fehlt. Ein durchgängig digitaler Workflow führt Patientenaufklärung, Honorarvereinbarung, Rechnungsstellung und KZV-Übermittlung zusammen. Das reduziert sowohl den administrativen Aufwand als auch das Risiko unvollständiger Dokumentation — und damit potenzielle Honorarverluste.
FAQ: Häufige Fragen zur Abrechnung in der Zahnarztpraxis
Was bedeutet BEMA und wie wird das zahnärztliche Honorar berechnet?
BEMA steht für den Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen und bildet die Abrechnungsgrundlage für gesetzlich versicherte Patienten. Das zahnärztliche Honorar ergibt sich aus der Bewertungszahl einer Leistung, multipliziert mit dem regional verhandelten Punktwert. Anders als bei der GOZ gibt es keinen Steigerungsfaktor — die Vergütung basiert allein auf diesen beiden festen Faktoren.
Was ist eine BEMA-Sachleistung?
Eine BEMA-Sachleistung ist eine einzelne, im BEMA-Katalog gelistete Leistung, die die gesetzliche Krankenversicherung im Rahmen der Regelversorgung vollständig übernimmt — der Patient zahlt außer einem möglichen Eigenanteil nichts direkt. Der Begriff grenzt die Kassenleistung von privat zu liquidierenden Mehr- oder Wunschleistungen nach GOZ ab, die separat und ohne Sachleistungsanspruch abgerechnet werden.
Kann eine Zahnarztpraxis BEMA und GOZ gleichzeitig abrechnen?
Ja, bei Mischfällen ist das sogar der Regelfall: Die medizinisch notwendige Basisleistung rechnen Sie nach BEMA über die KZV ab, zusätzliche Wunsch- oder Mehrleistungen separat nach GOZ direkt mit dem Patienten. Voraussetzung ist eine klare inhaltliche Abgrenzung beider Anteile sowie eine schriftliche Vereinbarung vor Behandlungsbeginn — sonst ist die Privatliquidation rechtlich angreifbar.
Was ist bei einer Plausibilitätsprüfung durch die KZV zu beachten?
Bei der Plausibilitätsprüfung nach § 106a SGB V prüft die KZV, ob der Abrechnungsumfang zur aufgewendeten Zeit passt. Kritisch sind Tagesprofile über 12 Stunden oder Quartalsprofile über 440 Stunden. Schutz bietet nur eine lückenlose Dokumentation, die effiziente Arbeitsweisen wie den Mehrstuhlbetrieb oder Vorbereitungen durch Assistenzpersonal nachvollziehbar belegt.
Welche Kosten entstehen bei einer externen Abrechnungsstelle?
Die Kostenmodelle variieren je nach Anbieter und Leistungsumfang: prozentuale Beteiligung am abgerechneten Honorar oder Pauschalpreise je Rechnung sind üblich. Viele Dienstleister vergüten sich rein leistungsorientiert — dadurch entstehen keine Fixkosten bei Ausfall oder geringem Rechnungsvolumen. Einen unverbindlichen Kostenvergleich verschiedener Anbieter erhalten Sie über das Formular auf dieser Seite.
Wann gilt bei zahnärztlichen Leistungen die GOÄ statt der GOZ?
Findet sich für eine erbrachte Leistung keine passende GOZ-Ziffer, erlaubt § 6 Abs. 2 GOZ den Rückgriff auf einzelne Ziffern der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) — etwa bei ärztlichen Leistungen im Rahmen der Behandlung, zum Beispiel durch einen hinzugezogenen Anästhesisten. Existiert weder eine passende GOZ- noch GOÄ-Ziffer, greift das Analogprinzip nach § 6 Abs. 1 GOZ.
Welche Abkürzungen begegnen mir in der zahnärztlichen Abrechnung am häufigsten?
Zu den gebräuchlichsten zählen BEMA (Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen), GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte), KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung), ZE (Zahnersatz), KCH (konservierend-chirurgisch), PAR (Parodontologie), KFO (Kieferorthopädie), IP/FU (Individualprophylaxe/Früherkennungsuntersuchung), HVM (Honorarverteilungsmaßstab) und HKP (Heil- und Kostenplan).
Wie lange hat eine Zahnarztpraxis Zeit, eine Rechnung zu stellen?
Weder GOZ noch BEMA schreiben eine feste Frist zur Rechnungsstellung vor. Zivilrechtlich verjährt der Honoraranspruch nach § 195 BGB regelmäßig drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Leistung fällig wurde. In der Praxis lohnt sich dennoch eine zeitnahe Rechnungsstellung: Sie beschleunigt den Zahlungseingang und erleichtert Patienten die Einreichung bei ihrer Versicherung. Empfehlenswert ist zudem, ein Zahlungsziel von 14 bis 30 Tagen anzugeben — ohne fristgerechte Zahlung gerät der Patient nach § 286 BGB spätestens 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.