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Abrechnung in der Arztpraxis: EBM und GOÄ

Wie niedergelassene Ärzte ihre Leistungen abrechnen, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um vertragsärztliche oder privatärztliche Leistungen handelt. Grundsätzlich gilt, dass approbierte Ärzte in Deutschland keine selbst kalkulierten Honorare für medizinische Leistungen in Rechnung stellen dürfen.

Bei der Honorarabrechnung sind Ärzte immer an die gesetzlichen Regelungen sowie an den jeweiligen Leistungskatalog gebunden:

  • Einheitlicher Bewertungsmaßstab (EBM)
  • Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
  • Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ)
  • Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP)
  • Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH)
  • Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Der EBM regelt die Vergütung von vertragsärztlichen Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten. Der Topf, aus dem die EBM-Leistungen von den Krankenkassen finanziert werden, ist jedoch durch die Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) gedeckelt. Die MGV ist eine Ausgabenobergrenze, die nach einem komplizierten Verfahren das Geldvolumen der Krankenkassen an die einzelnen Vertragsärzte verteilt.

Privatärzte rechnen ihre Leistungen auf Grundlage der GOÄ ab. Hierbei sind sie in der Preisgestaltung etwas freier als Vertragsärzte: Mit dem GOÄ Faktor kann die Honorarforderung gesteigert werden. Für persönliche Leistungen greift der Multiplikator bis zum 2,3-fachen, maximal jedoch bis zum 3,5-fachen. Doch nicht nur die Höhe der Honorare für einzelne Leistungen unterscheidet Vertragsärzte und Privatärzte. Wird nach EBM abgerechnet, dann erhält der Arzt für einen Teil seiner Leistungen ein Budget, das der Mengensteuerung dient. Weiterhin unterliegen die Leistungen von Vertragsärzten häufig dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Abrechnungs-ArtFunktionFür welchen Leistungen geeignet?
Abrechnung nach EBMZweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der VersichertenArztpraxen für Kassenpatienten
Abrechnung nach MGVVerhinderung von medizinisch nicht zu begründenden MengenausweitungVertragsärzte
Abrechnung nach GOÄBerechnung von privatärztlichen Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen VersorgungPrivatärztliche Leistungen
Extrabudgetäre LeistungenFür Leistungen, die als besonders förderwürdig geltenFür Vertragsärzte, keine Mengensteuerung

Abrechnung von Kassenpatienten nach EBM

Arzt bei der Abrechnung mit Taschenrechner und KPIs (Abrechnung nach EBM von Krankenkassen-Patienten)
Gesetzlich Versicherte werden nach dem EBM abgerechnet

Damit ein Arzt seine am gesetzlich versicherte Patienten erbrachte Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung abrechnen darf, benötigt er eine Kassenzulassung. Erst mit Erhalt dieser Lizenz darf man am vertragsärztlichen Versorgungsauftrag teilnehmen.

Um die medizinische Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten, ist in § 72 Abs. 2 SGB V geregelt, dass die Kassenärztlichen Vereinigungen gemeinsam mit den Krankenkassen eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten sicherzustellen haben. Alle Leistungen, die Arztpraxen für Kassenpatienten anbieten, unterliegen also dem Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die Grundlage hierfür stellt der Einheitliche Bewertungsmaßstab (kurz EBM) dar. Der EBM regelt als Leistungsverzeichnis alle vertragsärztlich abzurechnenden Leistungen sowie Leistungen der Psychotherapeuten zulasten der GKV. Hierfür ist im EBM der Inhalt der Leistungen spezifiziert, inklusive des nötigen Zeitaufwands, sofern dieser festgelegt werden kann.

Der Wert der verschiedenen Leistungen wird in Punkten angegeben. Am 31. August jeden Jahres wird ein Punktwert als Orientierungswert für alle KVen in Euro beschlossen. Für das Jahr 2022 liegt dieser beispielsweise bei 11,2662 Cent. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine Orientierung, sodass die einzelnen KVen regionale Euro-Gebührenordnungen festlegen können. Beschlossen wird der EBM vom Bewertungsausschuss auf Bundesebene.

Der EBM ist die verbindliche Grundlage, nach der Vertragsärzte ihre Leistungen abrechnen. Das gesamte zur Verfügung stehende Budget setzt sich aus mehreren Bestandteilen zusammen. Etwa 70 Prozent unterliegen der Mengensteuerung und werden aus der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung finanziert. Eine Ausnahme sind hierbei Regionen mit einer medizinischen Unterversorgung. Die restlichen 30 Prozent der abgerechneten Leistungen einer Arztpraxis sind extrabudgetäre Leistungen, die zum vollen Preis der Euro-Gebührenordnung abgerechnet werden.

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Eine Abrechnung in einer Arztpraxis (MGV)

Abrechnung in der Arztpraxis: Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV)

Eine Abrechnung in einer Arztpraxis (MGV)
Krankenkassen zahlen einen regelmäßigen Beitrag an die KVen | © Chinnapong / shutterstock.com

Hinter dem Begriff der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (kurz MGV) verbirgt sich ein kompliziertes Verfahren, nach dem das Geldvolumen, das die Krankenkassen pro Quartal an die KVen zahlen, an die einzelnen Vertragsärzte verteilt wird. Das ganze System der MGV ist nötig, da die Menge bestimmter ärztlicher Leistungen begrenzt sein soll, um eine übermäßige, medizinisch nicht zu begründende Mengenausweitung zu verhindern.

Im Wesentlichen besteht die MGV aus drei Schritten: Im ersten Schritt zahlen die Krankenkassen die Gesamtvergütung an die KVen zur Vergütung aller in der Region niedergelassenen Ärzte. Diese Gesamtvergütung orientiert sich an der prognostizierten Morbidität aller Versicherten im Gebiet der jeweiligen KV. Hierfür werden Merkmale wie Alter, Geschlecht und die Leistungen des Vorjahres herangezogen.

Von der so errechneten Gesamtvergütung werden im zweiten Schritt die Ausgaben für Psychotherapie, Laborleistungen sowie den organisierten Notfalldienst abgezogen. Der Rest des Budgets wird in einen hausärztlichen „Topf” und einen fachärztlichen „Topf” verteilt. Hierbei bekommen die Hausärzte etwa ein Drittel und die Fachärzte zwei Drittel zugeteilt. Im dritten Schritt verteilen die KVen die Budgets nach bestimmten Verteilungsschlüsseln an ihre Vertragsärzte. Die genaue Verteilung ist im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) geregelt.

Freie Leistungen werden zwar aus der MGV vergütet, können jedoch ohne Mengenbegrenzung zu Preisen der Euro-Gebührenordnung abgerechnet werden. Hierzu zählen beispielsweise Leistungen im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst, Kostenpauschalen sowie, je nach KV, auch dringende Hausbesuche.

Budgetierte Leistungen

Die Budgetierung ärztlicher Leistungen erfolgt unterschiedlich, je nach KV. In 12 der 17 KV-Bezirke wird für jede Praxis das sogenannte Regelleistungsvolumen (RLV) errechnet. Hierbei handelt es sich um ein Honorarsystem, bei dem der Arzt abhängig von seinem Patientenstamm zu Beginn jeden Quartals ein Honorarbudget von seiner KV zugewiesen bekommt.

In Hamburg, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen sowie im Saarland erfolgt die Honorarverteilung über Individualbudgets. Die innerhalb dieses RLVs erbrachten Leistungen werden in voller Höhe zu Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet. Werden darüber hinaus weitere Leistungen erbracht, dann werden diese nur noch gestaffelt vergütet. Die genaue Staffelung ist im Honorarverteilungsmaßstab (HVM) geregelt. Diese gestaffelte Vergütung erfolgt nicht in Regionen mit einer medizinischen Unterversorgung.

Qualitätsgebundene Zusatzvolumina

Zusätzlich zum RLV wird jedem Arzt ein Qualitätsgebundenes Zusatzvolumen (QZV) zugewiesen. Dieses orientiert sich an den spezifischen Qualifikationen und Spezialisierungen einer Arztpraxis. Leistungen, für die ein QZV zur Verfügung gestellt wird, können Untersuchungen aus der Sonographie, Teilradiologie und die psychosomatische Grundversorgung sein.

Das Regelleistungsvolumen RLV sowie das Qualitätsgebundene Zusatzvolumen QZV bilden zusammen die Honorarobergrenze. Somit können die beiden Budgets miteinander verrechnet werden. Das ermöglicht anschließend eine gute Übersicht über die maximale Budget-Grenze für spezialisierte Leistungen.

Jungarztregelung

Die sogenannte Jungarztregelung räumt Existenzgründern Vorteile bei der Budgetierung ihrer Praxisgründung oder Praxisübernahme ein. Die genaue Ausgestaltung bezüglich des Zeitraums, in dem die Jungarztregelung greift, ist allerdings je nach KV-Region unterschiedlich. Durchschnittlich beträgt sie drei Jahre. Wird eine bestehende Praxis übernommen, dann übernimmt der sich niederlassende Arzt in der Regel auch das Budget seines Vorgängers – allerdings nur, wenn dieses über dem Durchschnittsvolumen der jeweiligen Fachgruppe in der entsprechenden KV-Region lag.

Lag das Praxis-Budget des Vorgängers unterhalb des Durchschnitts, dann kann der Jungarzt sein Budget in den meisten KVen sofort auf den Durchschnitt seiner Fachgruppe erhöhen, ohne ein Jahr zu warten. Bei Praxis-Neugründungen dient der Fachgruppendurchschnitt als Berechnungsgrundlage. Diese Regelungen gelten auch bei der Gründung und beim Einstieg in eine bestehende Berufsausübungsgemeinschaft (BAG). Hier unterliegt der Altpartner den normalen Regelungen der Budgetierung und der Jungpartner wird nach der Jungarztregelung behandelt.

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Abrechnung in der Arztpraxis: Extrabudgetäre Leistungen

Eine Ärztin bei einem Hausbesuch
Hausbesuche können als extrabudgetäre Leistungen abgerechnet werden | © Halfpoint / shutterstock.com

Leistungen, die als besonders förderungswürdig gelten, werden als extrabudgetäre Leistungen bezeichnet. Diese Leistungen sind für Vertragsärzte besonders interessant, da sie nicht der Mengensteuerung unterliegen und vollständig zu den Preisen der Euro-Gebührenordnung vergütet werden.

Laut apoBank schöpfen die wenigsten Praxen das Potential der Einzelleistungsvergütung voll aus. Besonders viel Luft nach oben gebe es im Bereich der Prävention (EBM 01732 Check-Up; 01731 Männer-Krebsvorsorge; 01745 und 01746 Hautkrebs-Screening). Deshalb sollte bei der Übernahme einer Praxis immer darauf geachtet werden, in welchem Umfang extrabudgetäre Leistungen bereits erbracht werden. Experten gehen von Umsatzpotentialen von bis zu ca. 30.000 Euro netto aus.

Extrabudgetär Leistung
Einzelleistungen Prävention
Impfungen
Disease Management Programme
Hausbesuche (je nach KV)
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV) nach § 116b SGB V
Ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus nach § 115b SGB V
PFG-Zuschlag (Pauschale für die Fachärztliche Grundversorgung)
Selektivverträge Hausärztliche Versorgungsverträge nach § 73b SGB V
Besondere Versorgung nach § 140a SGB V
Strukturierte Behandlungsprogramme nach §§ 137f-g SGB V
Regional vereinbarte Leistungen

Abrechnung von Privatpatienten nach GOÄ

Eine Ärztin mit Schild
Die Abrechnung von Privatpatienten nach GOÄ | © PhotographyByMK / shutterstock.com

Privatärztliche Leistungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung werden im Rahmen einer Privatabrechnung nach GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) abgerechnet. Die Abrechnung einer privatärztlichen Leistung wird auch als Privatliquidation bezeichnet. Diese Leistungen unterliegen weder einer Mengenbeschränkung noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot, da sie direkt mit dem Patienten abgerechnet werden. Achtung: Dies betrifft nicht nur Privatpatienten.

Auch gesetzlich versicherte Patienten müssen im Rahmen individueller Gesundheitsleistungen (kurz IGeL) oder bei Inanspruchnahme eines Kostenerstattungsverfahrens eine Honorarabrechnung nach GOÄ bezahlen. Für Ärzte ist die Abrechnung nicht weniger kompliziert als nach den Maßgaben des EBM. Hier den Überblick zu behalten ist nicht immer leicht. Hier finden Sie eine Übersicht aller GOÄ-Ziffern.

Zusätzlich sind die einzelnen Leistungen der GOÄ wie im EBM den verschiedenen Gebührensätzen zugeordnet. Diese sind bei einer Privatabrechnung jedoch für den Arzt nicht bindend. So dürfen Leistungen auf das 2,3-fache des GOÄ-Satzes gesteigert werden, ohne dass der Patient vorher zustimmen muss. Bei technischen Leistungen ist dieser Hebesatz auf das 1,7-fache gedeckelt.

Ärzte nehmen gerne die Leistung einer Abrechnungsstelle in Anspruch. Abrechnungsdienstleister übernehmen das zeitaufwendige Erstellen der Privatliquidation sowie Mahnwesen und Inkasso an.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist eine ärztliche Honorarabrechnung?

Die ärztliche Honorarabrechnung ist eine Abrechnung (Fakturierung) von privatärztlichen Leistungen, die ein Patient bei einem Arzt in Anspruch genommen hat. Unter der ärztlichen  Honorarabrechnung versteht man in der Regel die Privatliquidation, die sich bei der Berechnung an den jeweils zutreffenden Leistungskatalogen orientiert: Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP), Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) oder Gebührenordnung für Tierärzte (GOT). Die Honorarabrechnung muss vom Patient selbst getragen werden, wobei er die Rechnung später bei seiner Privaten Krankenversicherung (PKV) einreichen kann und eine Rückerstattung erhält.

Auch Vertragsärzte führen eine ärztliche Honorarabrechnung für erbrachte GKV-Leistungen (Gesetzliche Krankenversicherung) durch. Hier orientiert sich die Leistungsvergütung allerdings am Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) und das Honorar wird nicht direkt vom Patienten, sondern von den einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) gefordert.

Honorarabrechnung selber machen oder auslagern?

Die Honorarabrechnung erfordert viel Zeit-, Organisations- und Verwaltungsaufwand. Besonders stressig wird es, wenn ein Patient nicht zahlen kann und es zu einem Mahnverfahren kommt. Das Auslagern des Abrechnungsmanagements ist zwar kostenpflichtig, aber entlastet die Arztpraxis. Zusätzlich können Ärzte, je nach Abrechnungsdienstleister, zum Wohle der Liquidität von Vorfinanzierung und Factoring inkl. Schutz gegen Zahlungsausfall profitieren.

Die Vorteile der eigenständigen Honorarabrechnung liegen vor allem in der Einsparung von Kosten. Zusätzlich kann man den gesamten Abrechnungsprozess eigenmächtig steuern. Diese Arbeit kann sehr zeitaufwendig und nervenaufreibend sein.

Ist die Arbeitsbelastung in Ihrer Arztpraxis hoch? Wollen Sie Ihre Liquidität verbessern? Besteht Ihr Patientenstamm aus vielen säumigen Patienten? Dann kann das Auslagern der Honorarabrechnung an eine externe Abrechnungsstelle sinnvoll sein. Sie stehen kurz vor der Rente? Ihre Praxis ist finanziell abgesichert und Sie fühlen sich mit der Abrechnung nicht überfordert? Dann fahren Sie mit der Selbstabrechnung fort.

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