ASV Abrechnung: Was Ärzte wissen müssen

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Abstract – ASV Abrechnung: Vergütung, Appendix & Abrechnungswege

  • Die ASV Abrechnung folgt einem eigenständigen Regelwerk außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung: Alle Leistungen werden extrabudgetär zu festen Preisen ohne Mengenbegrenzung vergütet – einheitlich für niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte gemäß § 116b Abs. 6 SGB V.
  • Abrechnungsgrundlage ist der indikationsspezifische Appendix zur ASV-Richtlinie: Abschnitt 1 enthält EBM-Leistungen (regionale Euro-Gebührenordnung), Abschnitt 2 noch nicht im EBM enthaltene Leistungen, die übergangsweise nach GOÄ mit bundeseinheitlichen Pseudoziffern abgerechnet werden (z. B. Pseudoziffer 88500 für PET/CT).
  • Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet seine Leistungen individuell ab – entweder direkt mit der gesetzlichen Krankenkasse oder über die KV gegen Aufwendungsersatz; die 9-stellige ASV-Teamnummer (beginnend mit „00″) ist bei jeder Leistung, Verordnung und jedem Formular Pflichtangabe.
  • Besondere Abrechnungsregeln gelten für Mehrfachleistungen im Kernteam (Abschläge 10–15 %, rückerstattungsfähig nach KK-Prüfung), für die Falldefinition (Arztfall vs. Fachgruppenfall) sowie für Sachkosten, bei denen Krankenhäuser eigene Pauschalen (13 EUR onkologisch / 4 EUR sonstig pro Quartal) anwenden.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die ASV Abrechnung — und warum gilt sie als Sonderfall?

Rechtsgrundlage: § 116b SGB V und ASV-Richtlinie des G-BA

Die gesetzliche Grundlage der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bildet § 116b SGB V. Absatz 6 regelt die Vergütungssystematik: Leistungen der ASV werden unmittelbar von der Krankenkasse vergütet. Leistungserbringer können die Kassenärztliche Vereinigung gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung beauftragen. Das Nähere zur Abrechnungsstruktur legt der ergänzte Bewertungsausschuss fest — ein Gremium aus Vertretern der KBV, des GKV-Spitzenverbandes und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (§ 87 Abs. 5a SGB V).

Die ASV-Richtlinie des G-BA vom 21. März 2013, zuletzt geändert am 12. November 2025 (in Kraft getreten am 16. Januar 2026), konkretisiert diese Rahmenbedingungen für jede einzelne Indikation. Welche Leistungen abrechenbar sind, bestimmt der jeweilige Appendix der indikationsspezifischen Anlage.

Abgrenzung zur vertragsärztlichen Regelversorgung

Die ASV ist kein Teil der vertragsärztlichen Regelversorgung. Der Bundesmantelvertrag-Ärzte findet keine Anwendung. Das hat unmittelbare Konsequenzen: Es gibt keine Budgetierung, keine Mengenbegrenzung und keine Regelleistungsvolumina. Alle Leistungen werden zu festen Preisen extrabudgetär vergütet — gleichwertig für niedergelassene Ärzte und Krankenhausärzte.

Diese Gleichstellung auf Vergütungsebene ist ein zentrales Konstruktionsprinzip der ASV. Gleiche Wettbewerbsbedingungen für Praxis und Klinik sollen eine sektorenverbindende Versorgung schwer kranker Patienten ermöglichen.

Wer darf ASV-Leistungen abrechnen?

Abrechnungsberechtigt ist ausschließlich, wer eine gültige ASV-Berechtigung besitzt. Diese erteilt der erweiterte Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 116b Abs. 3 SGB V — ein um Krankenhausvertreter erweitertes Gremium, das in jedem KV-Bezirk eingerichtet ist.

Die Berechtigung gilt indikationsspezifisch. Eine Zulassung für gastrointestinale Tumore erlaubt keine Abrechnung von Leistungen für rheumatologische Erkrankungen. Vor der ersten ASV-Abrechnung muss die ASV-Teamnummer bei der ASV-Servicestelle beantragt worden sein. Die Abrechnung erfolgt nicht durch die Teamleitung für das gesamte Team, sondern individuell: Jeder ASV-berechtigte Arzt rechnet seine eigenen Leistungen selbst ab.

Die Abrechnung über einen Abrechnungsdienstleister wie medVS ist möglich. Neben der Direktabrechnung mit der Krankenkasse (nach § 301 SGB V) kann auch die KV damit beauftragt werden.

Vergütungssystematik: Extrabudgetär und zu festen Preisen

Keine Mengenbegrenzung, einheitliche Preise für Praxis- und Klinikärzte

Alle ASV-Leistungen werden zu festen Preisen und ohne Mengenbegrenzung extrabudgetär vergütet (§ 116b Abs. 6 SGB V). Die Vergütung ist für Vertrags- und Klinikärzte einheitlich. Ein Internist in einer niedergelassenen Praxis und ein Internist im Krankenhaus erhalten für dieselbe ASV-Leistung denselben Betrag.

Die Abrechnung basiert auf dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM). Es gelten die Preise der jeweiligen regionalen Euro-Gebührenordnung. Der Orientierungspunktwert beträgt ab 1. Januar 2026 bundeseinheitlich 12,7404 Cent. Diese Preise gelten — anders als in der vertragsärztlichen Versorgung — ohne die dort greifenden Budgetierungsmechanismen.

EBM als Grundlage: Regionale Euro-Gebührenordnung

Der ergänzte Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5a SGB V bestimmt die im EBM abrechnungsfähigen ASV-Leistungen für jede Indikation. Diese Festlegung erfolgt durch Beschluss. So hat der ergänzte Bewertungsausschuss mit Beschluss vom 17. Juli 2025 die abrechnungsfähigen Leistungen für die Anlage „ausgewählte seltene Lebererkrankungen“ bestimmt.

Der EBM-Bereich VII enthält ausschließlich Gebührenordnungspositionen, die nur im Rahmen der ASV abgerechnet werden dürfen. Neue ASV-Leistungen werden schrittweise in diesen Bereich überführt.

Übergangsregelung GOÄ für Abschnitt-2-Leistungen

Leistungen, die noch nicht im EBM enthalten sind, aber im Rahmen der ASV erbracht werden dürfen (Abschnitt 2 des Appendix), werden übergangsweise nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) honoriert. Diese Regelung gilt bis zur Aufnahme der jeweiligen Leistungen in den EBM-Bereich VII.

Ausgenommen sind ASV-Leistungen, die auch in der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte) enthalten sind. Diese werden bis zu ihrer EBM-Aufnahme nach den regionalen Kostenpauschalen des Anhangs 2 der Onkologie-Vereinbarung vergütet.

Vergütungsweg nach Leistungstyp

LeistungstypAbrechnungsgrundlageBesonderheit
Abschnitt 1 des AppendixEBM (regionale Euro-Gebührenordnung)Standardfall; extrabudgetär
Abschnitt 2 des AppendixGOÄ mit festgelegten GebührensätzenÜbergangsregelung bis EBM-Aufnahme
Onkologie-VereinbarungsleistungenKostenpauschalen Anhang 2 OVGilt, solange nicht in EBM überführt
Hochspezialisierte Leistungen (z. B. PET/CT)GOÄ mit PseudoziffernBundeseinheitliche Pseudoziffern (z. B. 88500)
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Der Appendix: Abrechnungsgrundlage für jede ASV-Indikation

Abschnitt 1 — EBM-Leistungen der jeweiligen Anlage

Der Appendix ist das verbindliche Verzeichnis aller Leistungen, die für eine bestimmte ASV-Indikation abgerechnet werden dürfen. Er ist Teil der jeweiligen Anlage zur ASV-Richtlinie und wird für jede Erkrankung separat geführt. Abschnitt 1 enthält alle Gebührenordnungspositionen des EBM, die für die jeweilige ASV-Erkrankung abrechenbar sind.

Die jeweils aktuelle Abrechnungsgrundlage stellt das Institut des Bewertungsausschusses (InBA) online bereit. Die Übersichten im Excel-Format können nach Fachgruppen sortiert werden. Änderungen gegenüber Vorversionen sind ebenfalls direkt ausgewiesen.

Abrechnung: Die Tabellen des Instituts des Bewertungsausschusses sind die verbindliche Abrechnungsgrundlage — nicht die gedruckten Anlagen zur ASV-Richtlinie, da diese nicht laufend aktualisiert werden.

Abschnitt 2 — Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden

Abschnitt 2 erfasst Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die noch nicht Bestandteil des EBM sind, aber im Rahmen der ASV angewendet werden dürfen (sog. Verbotsvorbehalt nach § 5 ASV-RL). Diese Leistungen werden nach der GOÄ abgerechnet.

Inhaltliche Änderungen des Leistungsumfangs im Abschnitt 2 muss der G-BA beschließen. Lediglich bei EBM-Anpassungen, bei denen neue GOP den Inhalt von Appendix-Leistungen ganz oder teilweise ersetzen und keine neuen ärztlichen Leistungen enthalten, kann der ergänzte Bewertungsausschuss den Appendix ohne G-BA-Beschluss anpassen.

Bundeseinheitliche Pseudoziffern: Abschnitt-2-Leistungen in der Abrechnung

Allen Leistungen im Abschnitt 2 sind bundeseinheitliche Pseudoziffern zugeordnet. Diese werden bei der Abrechnung statt der tatsächlichen GOÄ-Nummer eingetragen — die zutreffenden GOÄ-Nummern und die sich aus den Gebührensätzen ergebende Vergütung sind zusätzlich anzugeben.

Bekanntestes Beispiel ist die Pseudoziffer 88500 für PET und PET/CT, die bei onkologischen ASV-Indikationen wie gastrointestinalen Tumoren oder beim Ovarialkarzinom im Rezidiv eingesetzt wird.

GOÄ-Gebührensätze im Abschnitt 2

Die GOÄ-Vergütung im Abschnitt 2 folgt festgelegten Gebührensätzen — nicht den frei verhandelbaren GOÄ-Multiplikatoren der privaten Liquidation:

LeistungskategorieGOÄ-Gebührensatz
Laborleistungen1-fach
Technische Leistungen1,2-fach
Übrige ärztliche Leistungen1,5-fach

Indikationsspezifische Appendizes: Onkologie, Rheuma, CED und seltene Erkrankungen

Jede ASV-Indikation besitzt einen eigenen Appendix. Stand Oktober 2025 lagen für insgesamt 26 Indikationen G-BA-Konkretisierungen vor — 14 im Bereich schwerer Verlaufsformen, 12 im Bereich seltener Erkrankungen. Bundesweit waren zu diesem Zeitpunkt 1.256 ASV-Teams aktiv (Quelle: ASV-Servicestelle, Oktober 2025).

Die G-BA-Richtlinie unterscheidet folgende Anlagen: 

  • Anlage 1.1 erfasst Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen — darunter zehn Tumorgruppen (gastrointestinale Tumoren, gynäkologische Tumoren, urologische Tumoren, Hauttumoren, Lungentumoren, Kopf-/Halstumoren, Hirntumoren, Knochen- und Weichteiltumoren, Augentumoren sowie Tumoren des lymphatischen und blutbildenden Gewebes), rheumatologische Erkrankungen für Erwachsene und für Kinder/Jugendliche sowie chronisch entzündliche Darmerkrankungen (CED). 
  • Anlage 1.2 umfasst schwere Verlaufsformen wie Multiple Sklerose und zerebrale Anfallsleiden. Anlage 2 enthält seltene Erkrankungen (u. a. Tuberkulose, Mukoviszidose, Hämophilie, Marfan-Syndrom, pulmonale Hypertonie, Morbus Wilson, neuromuskuläre Erkrankungen, ausgewählte seltene Lebererkrankungen). 
  • Anlage 3 regelt hochspezialisierte Leistungen (CT-/MRT-gestützte Schmerztherapie, Brachytherapie).

ASV-Teamnummer: Pflichtangabe bei jeder Abrechnung

Aufbau der 9-stelligen Teamnummer

Jedes ASV-Team erhält von der ASV-Servicestelle eine einheitliche ASV-Teamnummer — ein bundesweit eindeutiges Identifikationsmerkmal, das wie eine Betriebsstättennummer (BSNR) aufgebaut ist:

StelleBedeutung
1–2Immer „00″ — kennzeichnet die ASV
3–8Fortlaufende Nummer zur eindeutigen Team-Zuordnung
9Prüfziffer

Jede ASV-Leistung — ob EBM-Leistung, Pseudoziffer oder Verordnung — muss mit der ASV-Teamnummer gekennzeichnet werden. Nur so kann die Krankenkasse die Leistung eindeutig der ASV zuordnen und den korrekten Vergütungsweg aktivieren.

Beantragung über die ASV-Servicestelle

Die ASV-Teamnummer wird von der ASV-Servicestelle vergeben, sobald das Team seine Berechtigung beim erweiterten Landesausschuss erhalten hat. Die Servicestelle benötigt dazu Angaben zu allen Teammitgliedern (Name, Fachgebiet, Praxisadresse) sowie das Institutionskennzeichen (IK) jedes Mitglieds, das über die KV abrechnen möchte.

Tipp: Beantragen Sie die Teamnummer bereits, sobald Sie die Teilnahme beim erweiterten Landesausschuss angezeigt haben — nicht erst nach Eingang des Bescheids. So verkürzen Sie die Zeit bis zur ersten Abrechenbarkeit.

Kennzeichnung im Praxisverwaltungssystem

Die Kennzeichnung mit der ASV-Teamnummer erfolgt elektronisch im Praxisverwaltungssystem (PVS). Alle KBV-zertifizierten PVS müssen die Möglichkeit zur ASV-Abrechnung anbieten. Wird die Teamnummer bei einer Leistung eingetragen, markiert das PVS diese automatisch als ASV-Leistung — inklusive der korrekten Bedruckung von Formularen (z. B. ASV-Teamnummer statt BSNR im Betriebsstättennummer-Feld).

Abrechnungsweg: Direktabrechnung oder KV-Beauftragung

Grundsatz: Direktabrechnung mit der Krankenkasse

Vertragsärzte rechnen ASV-Leistungen grundsätzlich direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen ab — nicht über die KV. Die technischen Vorgaben (Datenformat, Inhalte) sind in der ASV-Abrechnungsvereinbarung nach § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V geregelt, die GKV-Spitzenverband, Deutsche Krankenhausgesellschaft und KBV gemeinsam vereinbart haben. Die aktuell gültige Fassung gilt ab 1. Januar 2026.

Krankenhäuser übermitteln die Abrechnungsdaten nach § 301 Abs. 3 SGB V auf elektronischem Weg direkt an die Krankenkassen.

Beauftragung der KV gegen Aufwendungsersatz

Alternativ kann die KV gegen Aufwendungsersatz mit der Abrechnung beauftragt werden (§ 116b Abs. 6 Satz 1 SGB V). Dieser Weg ist für Vertragsärzte in der Praxis häufig einfacher, da die KV die Aufarbeitung der Abrechnungsdaten und die Zahlungsabwicklung übernimmt. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung mit der KV. Die Übermittlung der Quartalsabrechnung erfolgt über das Sichere Netz der Kassenärztlichen Vereinigungen.

ASV-Abrechnungsvereinbarung: Pflichtlektüre vor dem Start

Die ASV-AV (zuletzt geändert am 26. Januar 2026) regelt Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens, Teamnummer, ASV-Verzeichnis und Kennzeichnung der Vordrucke. Für Vertragsärzte und Krankenhäuser gelten getrennte Abrechnungsverfahren mit gleichen Inhalten.

Quartalsweise Abrechnung: Checkliste für die Praxis

  1. ASV-Leistungen im PVS als ASV-Fall kennzeichnen (ASV-Teamnummer eingeben)
  2. Abschnitt-1-Leistungen mit EBM-Ziffern, Abschnitt-2-Leistungen mit Pseudoziffern + GOÄ-Nummern dokumentieren
  3. Sachkosten und Sprechstundenbedarf korrekt zuordnen (s. nächstes Kapitel)
  4. Verordnungen und Überweisungen als ASV-Fall markieren (Teamnummer statt BSNR)
  5. Quartalsabrechnung fristgerecht übermitteln — direkt an die Krankenkasse oder über das Sichere Netz an die KV
  6. Abschlagsprüfung durch die Krankenkasse abwarten; ggf. Rückerstattung bei Nichtvorliegen der Abschlagsvoraussetzungen prüfen

Arztfall, Fachgruppenfall und Abschläge: Die besonderen Abrechnungsregeln

Arztfall (Einzelpraxen) vs. Fachgruppenfall (Krankenhaus, MVZ)

Der vertragsärztliche Behandlungsfall ist in der ASV nicht anwendbar, weil hier mehrere Ärzte verschiedener Einrichtungen zusammenwirken. Stattdessen gelten zwei indikatorunabhängige Falldefinitionen:

Arztfall (Einzelpraxen): Behandlung derselben Versicherten durch dieselbe Ärztin oder denselben Arzt in einem Quartal zulasten derselben Krankenkasse — unabhängig von Betriebs- oder Nebenbetriebsstätte.

Fachgruppenfall (Krankenhäuser und MVZ): Behandlung derselben Versicherten in einem Quartal durch dieselbe Fachgruppe — unabhängig von der behandelnden Person — zulasten derselben Krankenkasse. Als Fachgruppe gelten die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen nach der Musterweiterbildungsordnung der Bundesärztekammer.

Abschläge bei Mehrfachabrechnung

Da im ASV-Kernteam mehrere Ärzte bei einem Patienten dieselbe Leistung im Quartal durchführen können, sieht der Gesetzgeber einen pauschalen Abschlagsmechanismus vor:

AbschlagstypAbschlagshöheBeispiel-GOP
Mehrfach berechnungsfähige GOP10 %Abdominelle Sonografie
Nur einmalig berechnungsfähige GOP15 %Grundpauschale

Tipp: Die abschlagsrelevanten GOP sind in den Appendix-Tabellen des Instituts des Bewertungsausschusses gesondert gekennzeichnet.

Rückerstattung nach Krankenkassenprüfung

Der einbehaltene Abschlag ist nicht endgültig. Erst die Prüfung aller Abrechnungen eines ASV-Teams durch die Krankenkasse ergibt, ob er aufrechterhalten wird. Stellt die Krankenkasse fest, dass eine GOP nicht durch mehrere Ärzte derselben Fachgruppe im ASV-Kernteam abgerechnet wurde, erstattet sie den Abschlag nachträglich zurück. Diese Aufgabe liegt bei den Krankenkassen, da nur ihnen alle Abrechnungsdaten eines ASV-Teams vorliegen (§ 116b Abs. 6 SGB V).

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Sachkosten, Sprechstundenbedarf und Kontrastmittel

Vertragsärzte: Regionale Sprechstundenbedarfsvereinbarung gilt auch in der ASV

Die Sachkostenregelungen in der ASV gelten indikationsunabhängig für alle ASV-Berechtigten. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen nicht gesondert berechnungsfähigen und gesondert berechnungsfähigen Sachkosten — analog zur EBM-Struktur.

Für Vertragsärzte gelten die regionalen Sprechstundenbedarfsvereinbarungen einschließlich der Regelungen zu Kontrastmitteln unverändert auch in der ASV.

Krankenhäuser: Eigene Pauschalen und gesonderte Kontrastmittelabrechnung

Für Krankenhäuser gelten eigene Pauschalen für den Sprechstundenbedarf je Patient. Die Vergütung beträgt pro Quartal 13,00 EUR für onkologische Indikationen und 4,00 EUR für nicht-onkologische Indikationen. Kontrastmittel werden gesondert abgerechnet. Die Übermittlung erfolgt nach § 301 Abs. 3 SGB V mit dem Schlüssel „50″ im Segment Einzelvergütung.

Pflicht zur Übermittlung zusätzlicher Angaben

Anders als im Kollektivvertrag müssen alle ASV-Berechtigten bei gesondert berechnungsfähigen Sachkosten zusätzliche Angaben übermitteln — insbesondere Name des Herstellers sowie Artikel- oder Modellnummer. Diese Dokumentationspflicht gilt für Vertragsärzte und Krankenhäuser gleichermaßen.

Verordnungen und Formulare im ASV-Fall

Kennzeichnung als ASV-Fall im PVS

Ärzte nutzen in der ASV dieselben Formulare wie in der vertragsärztlichen Versorgung — mit einer entscheidenden Ausnahme beim Papierrezept (s. u.). Die korrekte Kennzeichnung als ASV-Fall im PVS ist zwingend. Andernfalls werden ASV-Verordnungen fälschlicherweise dem vertragsärztlichen Leistungsbudget der Praxis zugeordnet.

Bei korrekt eingetragener ASV-Teamnummer im PVS werden alle Formularfelder automatisch befüllt: Im Betriebsstättennummer-Feld erscheint die ASV-Teamnummer (beginnend mit „00″) statt der vertragsärztlichen BSNR (§ 9 der ASV-Abrechnungsvereinbarung).

eRezept in der ASV

Verschreibungspflichtige Arzneimittel werden auch in der ASV als eRezept verordnet. Gibt die Arztpraxis im PVS an, dass es sich um eine ASV-Verordnung handelt, werden alle Felder — einschließlich der Statuskennzeichnung „01″ im Statusfeld und der ASV-Teamnummer im BSNR-Feld — automatisch korrekt befüllt.

Papierrezept-Ausnahme: Pseudoziffer „222222222″

Das Papierrezept wird in der ASV nur ausnahmsweise verwendet: bei technischen Störungen sowie bei Haus- und Pflegeheimbesuchen. Für diese Fälle ist ein gesonderter Rezeptblock erforderlich, dessen Codierleiste die Pseudoziffer „222222222″ (neunmal die 2) enthält — im Unterschied zur BSNR-basierten Codierleiste in der vertragsärztlichen Versorgung.

Wirtschaftlichkeitsgebot gilt auch in der ASV

Verordnungen von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln unterliegen in der ASV dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 116b Abs. 7 SGB V. Alle Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein. Die Prüfung der Wirtschaftlichkeit erfolgt durch die Prüfungsstellen gegen Kostenersatz, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer besteht.

FAQ: Häufige Fragen zur ASV Abrechnung

Kann ich als Kernteam-Mitglied dieselbe GOP abrechnen wie die Teamleitung?

Ja — im ASV-Kernteam können mehrere Ärzte bei einem Patienten dieselbe Leistung im Quartal abrechnen. Jeder rechnet seine Leistungen selbst ab; es gibt keine Sammelabrechnung. Die Krankenkasse kann bei Mehrfachabrechnung einen Abschlag erheben (10 % bei mehrfach berechnungsfähigen GOP, 15 % bei einmalig berechnungsfähigen GOP), der nach Prüfung aller Teamabrechnungen ggf. zurückerstattet wird.

Was passiert mit ASV-Leistungen, wenn meine Indikation noch nicht im EBM-Bereich VII steht?

Leistungen aus Abschnitt 2 des Appendix rechnen Sie nach GOÄ ab — mit den festgelegten ASV-Gebührensätzen (Labor 1-fach, technisch 1,2-fach, ärztlich 1,5-fach) und den bundeseinheitlichen Pseudoziffern. Diese Übergangsregelung gilt bis zur EBM-Aufnahme in Bereich VII.

Wie rechne ich ab, wenn ich direkt mit der Krankenkasse abrechnen möchte?

Das Direktverfahren mit der gesetzlichen Krankenkasse ist der gesetzliche Standardweg. Vertragsärzte nutzen dafür das EDIFACT-Datenformat auf Basis des Einzelfallnachweises (EFN). Die technischen Details regelt die ASV-AV (Technische Anlage für Vertragsärzte). Für Krankenhäuser erfolgt die Übermittlung nach § 301 SGB V. Die Beauftragung der KV ist eine zulässige Alternative — die Beauftragung privater Verrechnungsstellen dagegen nicht.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am