GOÄ Rechnung erstellen: Pflichtangaben & Aufbau

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Abstract – GOÄ Rechnung erstellen: Pflichtangaben & Aufbau

  • Eine GOÄ-konforme Rechnung ist nach § 12 Abs. 1 GOÄ die konstitutive Voraussetzung der Fälligkeit des Honoraranspruchs — ohne formell korrekte Liquidation entsteht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch, auch wenn die Leistung nachweislich erbracht wurde (BGH, Az. III ZR 117/06).
  • § 12 Abs. 2 GOÄ schreibt fünf kumulative Pflichtangaben vor: Leistungsdatum, GOÄ-Ziffer mit Bezeichnung und Steigerungssatz, Minderungsbetrag nach § 6a bei stationären Leistungen, Entschädigungen nach §§ 7–9 sowie Auslagenersatz nach § 10 GOÄ; der Steigerungsfaktor unterliegt je nach Leistungsgruppe (Abschnitte A/E/O, M, Standardleistungen) unterschiedlichen Schwellenwerten und Begründungspflichten nach § 12 Abs. 3 GOÄ.
  • Der privatärztliche Honoraranspruch verjährt nach § 195 BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres der Rechnungszustellung; daneben droht bei verzögerter Liquidation die außergesetzliche Verwirkung, wenn Zeit- und Umstandsmoment kumulativ erfüllt sind.
  • Häufige Beanstandungsgründe durch PKV und Beihilfe sind pauschale Steigerungsfaktorbegründungen, fehlerhafte Analogziffern nach § 6 Abs. 2 GOÄ sowie fehlende Kennzeichnung von Wunschleistungen — GOÄ-Abrechnungsdienstleister können diese Fehlerquellen reduzieren, entbinden den Arzt jedoch nicht von der Verantwortung für die Richtigkeit der Liquidation.

Inhaltsverzeichnis

Wann wird die Vergütung fällig?

Fälligkeitsvoraussetzung nach § 12 Abs. 1 GOÄ

Die Vergütung wird fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Das klingt simpel — hat aber eine weitreichende Konsequenz: Ohne formell korrekte Privatliquidation entsteht kein durchsetzbarer Zahlungsanspruch. Die GOÄ-konforme Rechnung ist keine Formalität, sondern die konstitutive Voraussetzung der Fälligkeit.

Der Begriff „entsprechende Rechnung“ ist normativ aufgeladen: Nur eine Liquidation, die sämtliche Pflichtangaben des § 12 Abs. 2 GOÄ erfüllt, löst die Fälligkeit aus. Eine inhaltlich korrekte, aber formal unvollständige Rechnung genügt nicht. Der BGH hat dies mit Urteil vom 21.12.2006 (Az. III ZR 117/06) höchstrichterlich bestätigt.

Konsequenz fehlerhafter oder fehlender Liquidation

Enthält die Rechnung Pflichtangaben nicht oder unvollständig, kann der Zahlungspflichtige die Zahlung verweigern — zu Recht. Der Vergütungsanspruch ist noch nicht fällig. Eine nachträgliche Korrektur und Neuübersendung ist möglich. Sie setzt den Fälligkeitszeitpunkt jedoch neu. Das verschiebt Zahlungsfristen und kann bei langen Behandlungsreihen Verjährungsrisiken verschieben.

Haftungsrisiko: Eine fehlerhafte Rechnung hemmt die Verjährung nicht. Fehlerhaft ausgestellte Liquidationen sind umgehend korrigiert neu zuzustellen.

Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ: Was die GOÄ-Rechnung zwingend enthalten muss

Die 5 gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungsbestandteile

§ 12 Abs. 2 GOÄ benennt fünf Pflichtangaben, die jede GOÄ-konforme Rechnung enthalten muss. Sie gelten kumulativ — das Fehlen auch nur einer einzigen begründet die Mangelhaftigkeit der Liquidation.

#PflichtangabeRechtsgrundlage
1Datum der Erbringung der Leistung§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GOÄ
2GOÄ-Ziffer, Leistungsbezeichnung (inkl. Mindestdauer, soweit relevant), Betrag und Steigerungssatz§ 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ
3Minderungsbetrag nach § 6a GOÄ (nur bei stationären Leistungen)§ 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ
4Betrag, Art und Berechnung bei Entschädigungen nach §§ 7–9 GOħ 12 Abs. 2 Nr. 4 GOÄ
5Betrag und Art der Auslagen nach § 10 GOÄ; ab Schwellenwert Belegpflicht§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ

Zu Pflichtangabe Nr. 2 gilt ergänzend: Die Leistungsbezeichnung kann entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird. Aus dieser muss die Bezeichnung zur abgerechneten Leistungsnummer entnommen werden können (§ 12 Abs. 3 Satz 4 GOÄ). Leistungen, die auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurden, sind in der Rechnung als solche zu kennzeichnen (§ 12 Abs. 3 Satz 5 GOÄ) — dies gilt insbesondere für die Abrechnung von Privatpatienten und Selbstzahlern im Bereich der individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL).

Hinweis zur Belegpflicht: § 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ nennt als Schwellenwert noch 50 Deutsche Mark. Eine Überführung in Euro ist im Normtext bislang nicht erfolgt. Als Orientierungswert gilt in der Abrechnungspraxis 25,56 € (Umrechnungsfaktor 1,95583). Eine verbindliche gesetzliche Klarstellung fehlt; konsultieren Sie im Zweifel Ihre Ärztekammer.

Hinweis zu umsatzsteuerpflichtigen Leistungen: Erbringen Sie Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen — etwa kosmetische Operationen ohne therapeutisches Ziel — gelten ergänzend die Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG. Das betrifft insbesondere die Angabe der Steuernummer und des Steuersatzes.

Sonderangaben bei stationären Leistungen

Bei vollstationären, tagesstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen sind die Gebühren einschließlich Zuschläge nach § 6a Abs. 1 GOÄ um 25 % zu mindern. Für Belegärzte und niedergelassene andere Ärzte beträgt die Minderung 15 %. Den Minderungsbetrag müssen Sie in der Rechnung gesondert ausweisen (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 GOÄ).

Abrechnung: Der Zuschlag nach Buchstabe J (Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses) ist von der Minderungspflicht ausgenommen (§ 6a Abs. 1 Satz 3 GOÄ).

Auslagenersatz nach § 10 GOÄ

Auslagen nach § 10 GOÄ sind in der Rechnung mit Betrag und Art anzugeben. Bei Einzelauslagen über dem Schwellenwert (25,56 €) müssen Sie den Beleg oder einen sonstigen Nachweis beifügen. Versand- und Portokosten für die Arztrechnung selbst dürfen nicht berechnet werden — das schließt das Gebührenverzeichnis ausdrücklich aus.

Steigerungsfaktoren korrekt ausweisen: Gebührenrahmen nach § 5 GOÄ

Gebührenrahmen und Regelbereich

Der Gebührensatz ergibt sich aus der Multiplikation der Punktzahl der GOÄ-Leistung mit dem Punktwert von 5,82873 Cent (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GOÄ). Der GOÄ-Steigerungsfaktor bestimmt, wie hoch innerhalb des zulässigen Rahmens abgerechnet wird. Für die Mehrzahl der Leistungen gilt der Regelbereich bis zum 2,3-fachen. Ein Überschreiten ist nur bei besonderen Umständen zulässig.

LeistungsgruppeGebührenrahmenRegelbereichBegründungspflicht ab
Standardleistungen (§ 5 Abs. 1/2 GOÄ)1,0-fach – 3,5-fachbis 2,3-fachüber 2,3-fach
Abschnitte A, E, O (§ 5 Abs. 3 GOÄ)1,0-fach – 2,5-fachbis 1,8-fachüber 1,8-fach
Abschnitt M, Nr. 437 (§ 5 Abs. 4 GOÄ)1,0-fach – 1,3-fachbis 1,15-fachüber 1,15-fach

Bitte beachten Sie, dass dieses System im Zuge der Reform der GOÄ 2025 grundlegend umgestaltet wird und künftig feste Europreise anstelle des variablen Gebührenrahmens vorgesehen sind. Ein Überschreiten ist aktuell nur bei besonderen Umständen zulässig.

Die Bemessung innerhalb des Regelbereichs richtet sich nach Schwierigkeit und Zeitaufwand sowie den Umständen bei der Ausführung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ). Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt sind, bleiben außer Betracht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOÄ).

Begründungspflicht bei Überschreiten der Schwellenwerte

Wird der jeweilige Schwellenwert überschritten, müssen Sie dies nach § 12 Abs. 3 GOÄ für jede einzelne Position verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen. Eine pauschale Begründung für mehrere Positionen genügt nicht. Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen ist die Begründung näher zu erläutern.

Haftungsrisiko: Eine pauschale Formulierung wie „erhöhter Zeitaufwand“ ohne konkreten Fallbezug ist angreifbar. PKV-Rechnungsprüfer beanstanden solche Formulierungen regelmäßig.

Sonderregeln für Abschnitte A, E, M und O

Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O gilt ein abgesenkter Gebührenrahmen. Abweichende Vereinbarungen nach § 2 GOÄ sind für diese Abschnitte ausdrücklich unzulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Bei wahlärztlichen Leistungen, die nicht der Wahlarzt oder sein benannter Vertreter persönlich erbringt, tritt an die Stelle des 3,5-fachen das 2,3-fache — und an die Stelle des 2,5-fachen das 1,8-fache (§ 5 Abs. 5 GOÄ).

Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ: Kennzeichnungs- und Beschreibungspflichten

Pflichthinweis und Referenzziffer

Selbständige ärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt sind, können im Rahmen der GOÄ Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ entsprechend einer gleichwertigen Leistung des Verzeichnisses berechnet werden. Die Gleichwertigkeit bemisst sich nach Art, Kosten- und Zeitaufwand. Die Rechnung muss dabei drei Elemente zwingend enthalten:

  1. Verständliche Beschreibung der tatsächlich erbrachten Leistung
  2. Den Hinweis „entsprechend“
  3. Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Referenzleistung

Verständliche Leistungsbeschreibung für den Zahlungspflichtigen

Die Beschreibung muss für den Zahlungspflichtigen nachvollziehbar sein. Medizinische Abkürzungen ohne Erläuterung reichen nicht aus. Der Zahlungspflichtige muss verstehen, welche Leistung erbracht wurde und warum die gewählte Analogziffer als gleichwertig gilt. Fehlt diese Erläuterung, ist die Analogabrechnung angreifbar — PKV und Beihilfe lehnen sie in diesem Fall regelmäßig ab.

Besondere Rechnungskonstellationen in der Praxis

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ

Eine abweichende Vereinbarung über die Gebührenhöhe muss vor Leistungserbringung schriftlich getroffen werden — nach persönlicher Absprache im Einzelfall (§ 2 Abs. 2 GOÄ). Das Schriftstück muss neben GOÄ-Ziffer, Bezeichnung, Steigerungssatz und vereinbartem Betrag den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht vollständig gewährleistet ist. Sie müssen dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck aushändigen.

Eine rechtssichere Honorarvereinbarung für Ärzte erfordert neben dem korrekten Steigerungssatz auch spezifische Erstattungshinweise und die persönliche Unterschrift beider Parteien. Sie müssen dem Zahlungspflichtigen einen Abdruck aushändigen.

In der Rechnung gilt: Überschreitet der vereinbarte Satz die gesetzlichen Schwellenwerte, müssen Sie auf Verlangen begründen, ob das Überschreiten auch ohne die Vereinbarung gerechtfertigt gewesen wäre (§ 12 Abs. 3 Satz 3 GOÄ).

Mehrfachberechnung an einem Behandlungstag

Leistungen nach den Nummern 1, 3, 5, 6, 7 und 8 können am selben Tag mehrfach berechnet werden, wenn der Krankheitsfall das erfordert. In diesem Fall ist die jeweilige Uhrzeit der Leistungserbringung in der Rechnung anzugeben. Fehlt die Uhrzeitangabe, ist die Mehrfachberechnung nicht durchsetzbar.

Bei Nr. 3 ist die Mehrfachberechnung am selben Tag generell zu begründen. Bei den Nummern 1, 5, 6, 7 und 8 gilt die Begründungspflicht nur auf Verlangen.

Auf Verlangen erbrachte Leistungen nach § 1 Abs. 2 GOÄ

Leistungen, die über das Maß medizinisch notwendiger Versorgung hinausgehen und auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurden (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ), sind in der Rechnung als solche zu bezeichnen. Fehlt diese Kennzeichnung, kann der Zahlungspflichtige die medizinische Notwendigkeit bestreiten und die Zahlung verweigern.

Verjährung und Verwirkung des Honoraranspruchs

Regelverjährung nach § 195 BGB

Die GOÄ enthält keine eigene Verjährungsregelung. Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren — Rechtsgrundlage ist nicht die GOÄ, sondern das BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arzt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis hatte.

Da die Fälligkeit nach § 12 Abs. 1 GOÄ erst mit Zugang der ordnungsgemäßen Rechnung eintritt, verschiebt sich der Fristbeginn entsprechend. Eine Rechnung, die im Dezember 2024 zugestellt wird, löst eine Verjährungsfrist aus, die am 31. Dezember 2024 beginnt und am 31. Dezember 2027 endet.

Beginn der Verjährungsfrist: Abhängigkeit vom Rechnungszugang

Diese Abhängigkeit hat eine praktische Konsequenz: Eine verspätete Liquidation verschiebt die Verjährung — erhöht aber das Risiko der Verwirkung. Zeitnahe Rechnungsstellung ist daher sowohl für die Liquidität als auch die Rechtssicherheit geboten.

Haftungsrisiko: Eine fehlerhafte erste Rechnung setzt keine Verjährungsfrist in Gang. Erst die korrekte Neuzustellung löst die Fälligkeit — und damit den Fristbeginn — aus.

Verwirkung durch Zuwarten

Neben der Verjährung kennt die Rechtsprechung die Verwirkung: Ein Anspruch kann verwirkt sein, wenn der Gläubiger ihn längere Zeit nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Schuldner darauf vertraut hat, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Die Rechtsprechung ist einzelfallabhängig. Das AG Frankfurt (Az. 30 C 2697/95) nahm Verwirkung bei einer Rechnungsstellung mehr als zwei Jahre nach der Behandlung an. Das OLG Nürnberg (Az. 5 W 2508/07) bejahte Verwirkung nach drei Jahren, wenn der Patient die Behandlung unter Berufung auf Fehlerhaftigkeit abgebrochen und die Rechnungsstellung ausdrücklich untersagt hatte. Eine feste Jahresfrist existiert nicht.

Haftungsrisiko: Stellen Sie Privatliquidationen spätestens innerhalb von sechs bis zwölf Monaten nach Leistungserbringung aus. Längeres Warten kann zur Verwirkung führen — auch wenn die Dreijahresfrist nach § 195 BGB noch läuft.

Häufige Fehlerquellen und unzulässige Positionen

Nicht berechnungsfähige Kosten nach § 4 Abs. 3 GOÄ

Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich Kosten für den Sprechstundenbedarf sowie den Einsatz von Instrumenten und Apparaten abgegolten (§ 4 Abs. 3 GOÄ). Eine gesonderte Berechnung dieser Positionen — etwa als „Materialkosten“ oder „Gerätenutzung“ — ist unzulässig. Das gilt auch für Kosten durch die Inanspruchnahme nicht liquidationsberechtigter Dritter.

Versand- und Portokosten der Arztrechnung

Für die Versendung der Arztrechnung selbst dürfen Versand- und Portokosten nicht berechnet werden. Das Gebührenverzeichnis schließt das ausdrücklich aus.

Checkliste: GOÄ-konforme Rechnungsstellung vor dem Versand

  • Datum der Leistungserbringung vollständig angegeben
  • GOÄ-Ziffer, Leistungsbezeichnung (oder beigefügte Zusammenstellung), Betrag und Steigerungssatz enthalten
  • Bei Steigerungssatz über Schwellenwert: individuelle schriftliche Begründung beigefügt
  • Bei stationären Leistungen: Minderungsbetrag nach § 6a ausgewiesen
  • Bei Auslagen über 25,56 Euro: Beleg oder Nachweis beigefügt
  • Entschädigungen nach §§ 7–9 mit Betrag, Art und Berechnung aufgeführt
  • Analogleistungen mit „entsprechend“-Hinweis und Referenzziffer versehen
  • Mehrfachberechnungen am selben Tag: Uhrzeitangabe enthalten
  • Auf Verlangen erbrachte Leistungen als solche gekennzeichnet
  • Keine Praxiskosten, Gerätekosten oder Portokosten der Rechnung enthalten
  • Bei abweichender Vereinbarung nach § 2: Vereinbarungsdokument vorab ausgehändigt
  • Bei umsatzsteuerpflichtigen Leistungen: Anforderungen nach § 14 Abs. 4 UStG geprüft

GOÄ Rechnungsprüfung und Unterstützung: Wann lohnt externer Sachverstand?

Typische Beanstandungsgründe durch PKV und Beihilfe

Die häufigsten Beanstandungen bei der GOÄ Rechnungsprüfung betreffen:

  • Fehlende oder pauschale Begründung bei überschwelligen Steigerungsfaktoren
  • Falsche Analogziffer nach § 6 Abs. 2 GOÄ — insbesondere wenn Art, Kosten- und Zeitaufwand nicht nachvollziehbar ist
  • Fehlendes Leistungsdatum oder falsch zugeordnete Behandlungstage
  • Unzulässige Nebeneinanderberechnungen von Leistungen, die nach den Allgemeinen Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses ausgeschlossen sind
  • Fehlende Kennzeichnung von auf Verlangen erbrachten Leistungen nach § 1 Abs. 2 GOÄ

Aufgaben und Grenzen von Abrechnungsdienstleistern

Abrechnungsdienstleister übernehmen typischerweise die Liquidationserstellung, die Bearbeitung von Beanstandungen sowie das Mahnwesen und ggf. Inkasso. Der wirtschaftliche Mehrwert liegt nicht nur in der Zeitersparnis: Korrekt ausgestellte Rechnungen erzielen höhere Erstattungsquoten.

Die rechtliche Grenze ist klar: Die Verantwortung für die Richtigkeit der abgerechneten Leistungen verbleibt beim liquidationsberechtigten Arzt. Kein Abrechnungsdienstleister kann fehlende Dokumentation ersetzen oder nicht erbrachte Leistungen abrechnen.

Auswahlkriterien für einen GOÄ-Abrechnungsdienstleister

Bei der Auswahl sind folgende Kriterien praxisrelevant:

  • GOÄ-Spezialisierung: Unterscheiden Sie zwischen EBM- und GOÄ-spezialisierten Anbietern. Nicht jeder Abrechnungsdienstleister verfügt über vertiefte Kenntnisse in der privatärztlichen Liquidation.
  • Vergütungsmodell: Üblich sind prozentuale Beteiligung am Liquidationsvolumen, Pauschalmodelle oder Fallpauschalen. Prüfen Sie, ob Beanstandungsbearbeitung im Leistungsumfang enthalten ist.
  • Datenschutzkonforme Datenverarbeitung: Die Übermittlung patientenbezogener Abrechnungsdaten setzt eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung nach Art. 28 DSGVO voraus.
  • Nachgewiesene Fachqualifikation: Zertifizierungen oder Mitgliedschaft in einschlägigen Berufsverbänden sind ein Qualitätssignal, aber kein gesetzliches Erfordernis.

GOÄ Rechnung Muster und Beispiel

Eine abstrakte Darstellung der Pflichtangaben ist eine Sache — eine konkrete Musterliquidation eine andere. Anhand einer GOÄ-konformen Beispielrechnung lassen sich die Anforderungen des § 12 GOÄ direkt ablesen.

Die Musterrechnung gliedert sich in drei Bereiche: den Kopfbereich mit Absender- und Empfängerdaten, den Leistungsteil mit der GOÄ-Tabelle sowie den Abschlussbereich mit Gesamtbetrag und Zahlungsmodalitäten.

Muster einer GOÄ-Rechnung mit tabellarischer Auflistung von Leistungen, GOÄ-Ziffern und Abrechnungsbeträgen.
Ein Muster-Beispiel für eine GOÄ-Rechnung.

FAQ: Häufige Fragen zur GOÄ-Rechnungsstellung

Kann eine GOÄ-Rechnung ohne Diagnose ausgestellt werden?

Die Diagnose ist keine Pflichtangabe nach § 12 Abs. 2 GOÄ — die Rechnung ist auch ohne sie formal gültig und löst die Fälligkeit der Vergütung aus. Der Gesetzgeber hat die Diagnose bewusst nicht in den Pflichtangabenkatalog aufgenommen.

In der Abrechnungspraxis empfiehlt sich die Angabe dennoch: PKV und Beihilfestellen benötigen die Diagnose häufig zur Erstattungsprüfung. Fehlt sie, folgen Rückfragen, die den Zahlungseingang verzögern. Beachten Sie dabei: Wenn der Patient nicht möchte, dass die Diagnose auf der Rechnung erscheint — etwa aus Gründen des Datenschutzes —, darf sie nicht aufgeführt werden. Zudem ist ausschließlich die aktuelle, leistungsbezogene Diagnose zulässig.

Muss ich bei jedem Steigerungsfaktor über 2,3 eine individuelle Begründung schreiben?

Ja — § 12 Abs. 3 GOÄ verlangt für jede einzelne Position eine leistungsbezogene Begründung, wenn der Schwellenwert überschritten wird. Eine pauschale Begründung für die gesamte Rechnung genügt nicht. Die Begründung muss verständlich und nachvollziehbar sein; auf Verlangen ist sie näher zu erläutern.

Kann die Leistungsbezeichnung durch eine Zusammenstellung ersetzt werden?

Ja. Nach § 12 Abs. 3 Satz 4 GOÄ kann die Leistungsbezeichnung entfallen, wenn der Rechnung eine Zusammenstellung beigefügt wird, aus der die Bezeichnung für die abgerechnete Leistungsnummer entnommen werden kann. Diese Option ersetzt keine der übrigen Pflichtangaben nach § 12 Abs. 2 GOÄ.

Was gilt, wenn eine Leistung im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt ist?

Dann greift die Analogabrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ. Die Leistung wird entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen GOÄ-Ziffer berechnet. Die Rechnung muss die erbrachte Leistung verständlich beschreiben, den Hinweis „entsprechend“ sowie Nummer und Bezeichnung der Referenzleistung enthalten.

Wann verjährt ein privatärztlicher Honoraranspruch, und was kann die Frist unterbrechen?

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugestellt und die Vergütung fällig wurde (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Die Frist wird durch Klageerhebung, Mahnbescheid oder schriftliche Verhandlungen gehemmt (§§ 203, 204 BGB). Verwirkung kann bereits vor Ablauf der drei Jahre eintreten.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am