Honorarabrechnung Arzt: Die 5 häufigsten Fehler

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Abstract – Häufige Fehler in der ärztlichen Honorarabrechnung

  • Fehlerhafte Kodierung, überschrittene Regelleistungsvolumina und lückenhafte Dokumentation ermöglichen der Kassenärztlichen Vereinigung eine sachlich-rechnerische Berichtigung nach § 106d SGB V – auch rückwirkend über bis zu vier Jahre.
  • Neben der formalen Richtigstellung existieren mit der Plausibilitätsprüfung und der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V (WANZ-Kriterium) zwei eigenständige, rechtlich getrennte Kontrollverfahren.
  • Bei Prüfanfragen trägt die Praxis die Nachweispflicht für erbrachte Leistungen; unzureichende Mitwirkung erhöht das Risiko höherer Regressforderungen und disziplinarrechtlicher Konsequenzen nach § 81 SGB V.
  • Gegen einen Berichtigungsbescheid steht der Praxis nach § 84 Abs. 1 SGG eine einmonatige Widerspruchsfrist zu – deren Versäumnis das Widerspruchsrecht endgültig verwirkt.

Warum führen Fehler in der Honorarabrechnung zu finanziellen Risiken?

§ 106d SGB V erlaubt der Kassenärztlichen Vereinigung, fehlerhaft abgerechnete Leistungen nachträglich zu streichen oder zu kürzen. Das gilt sowohl für die sachlich-rechnerische Richtigstellung als auch für die arztbezogene Plausibilitätsprüfung — der Gesetzgeber regelt beide im selben Absatz gemeinsam. Die Honorarabrechnung einer Arztpraxis unterliegt damit einer mehrstufigen Kontrolle: formale Richtigkeit, medizinische Plausibilität und, als eigenständiges drittes Verfahren, Wirtschaftlichkeit.

Sachlich-rechnerische Berichtigung prüft, ob abgerechnete Leistungen tatsächlich erbracht, korrekt kodiert und mit den Abrechnungsbestimmungen vereinbar sind. Sie greift bei objektiven Fehlern — etwa falschen Gebührenordnungspositionen (GOP) oder der Abrechnung nicht erfüllter Leistungslegenden.

Die Plausibilitätsprüfung liefert häufig den Anlass für eine solche Richtigstellung, ersetzt sie aber nicht. Erst wenn die Kassenärztliche Vereinigung aufgrund der Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Leistungen fehlerhaft abgerechnet wurden, leitet sie das eigentliche Verfahren der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ein.

Ergibt die Plausibilitätsprüfung zusätzlich Anhaltspunkte für unwirtschaftlich erbrachte Leistungen, kann die KV separat ein Verfahren der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V einleiten. Diese prüft nicht die Rechtmäßigkeit der Abrechnung, sondern das „Wie viel“: Jeder Vertragsarzt unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot — dem WANZ-Kriterium (ausreichend, zweckmäßig, notwendig, wirtschaftlich, § 12 SGB V). Seit 2020 erfolgt die Kontrolle bei Arznei- und Heilmittelverordnungen primär über die Durchschnittswerteprüfung. Sie greift von Amts wegen, sobald eine Praxis das Durchschnittsvolumen ihrer Fachgruppe um mehr als 40 Prozent überschreitet.

Die drei Prüfverfahren im Überblick

VerfahrenRechtsgrundlagePrüfgegenstandTypischer Auslöser
Sachlich-rechnerische Richtigstellung§ 106d SGB VFormale Rechtmäßigkeit: korrekte Kodierung, tatsächliche LeistungserbringungAuffälligkeit bei automatisierter oder kassenseitiger Prüfung
Plausibilitätsprüfung§ 106d SGB VAnhaltspunkte für fehlerhafte Abrechnung anhand von Zeit- und VergleichswertenÜberschreitung von Zeitprofil-Grenzwerten
Wirtschaftlichkeitsprüfung§ 106a SGB VWirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und Verordnung (WANZ-Kriterium)Auffälligkeit im Vergleich zur Fachgruppe (Durchschnittswerteprüfung: >40 %)

Haftungsrisiko: Eine Berichtigung wirkt rückwirkend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt dafür eine vierjährige Ausschlussfrist ab Bekanntgabe des Honorarbescheids. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Abrechnungsverhalten kann sich diese Frist verlängern. Archivieren Sie Abrechnungsunterlagen deshalb über den gesamten Zeitraum vollständig.

Fehler 1: Falsche oder unvollständige Leistungserfassung

Unvollständige Leistungserfassung entsteht meist im Praxisalltag selbst — durch Zeitdruck oder lückenhafte Dokumentation direkt nach der Behandlung. Die KV verlangt für zeitgebundene Leistungen präzise Zeitangaben, die den tatsächlichen Behandlungsverlauf widerspiegeln.

Fehlt die Dokumentation eines Leistungsbestandteils, streicht die KV die entsprechende Position — unabhängig davon, ob die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Den Nachweis muss die Praxis erbringen, nicht die Kassenärztliche Vereinigung.

Nicht dokumentierte Leistungsbestandteile

Typische Lücken betreffen Aufklärungsgespräche, Zeitangaben bei Gesprächsleistungen und Zusatzuntersuchungen, die zwar durchgeführt, aber nicht separat vermerkt wurden. Die Praxissoftware bildet diese Details nicht automatisch vollständig ab — die Erfassungsdisziplin bleibt Aufgabe des Behandlungsteams. Systeme zur medizinischen Spracherkennung können hier ansetzen, indem sie Gesprächsinhalte und Zeitangaben unmittelbar während der Behandlung dokumentieren. 

Folge: Streichung einzelner Positionen durch die KV

Streicht die KV eine Position, reduziert sich das Honorar für den betroffenen Fall unmittelbar. Bei systematischen Lücken über mehrere Quartale hinweg summiert sich der Honorarverlust spürbar.

Fehler 2: Falschkodierung nach EBM bzw. GOÄ

Die Gebührenordnungsposition bestimmt den Vergütungsanspruch einer Leistung eindeutig. Verwechslungen ähnlicher GOP-Nummern gehören zu den häufigsten Ursachen für Berichtigungen — besonders bei Leistungen mit vergleichbarem Wortlaut, aber unterschiedlichen Voraussetzungen.

Verwechslung ähnlicher Gebührenordnungspositionen

Der EBM enthält zahlreiche GOP-Paare, die sich nur in Details unterscheiden — etwa in der Mindestdauer eines Gesprächs oder im Behandlungsanlass. Eine falsch gewählte Position führt bei der Prüfung zur automatischen Beanstandung, selbst wenn die zugrunde liegende Leistung korrekt erbracht wurde.

Fehlende Zusatzkennzeichen oder Ausschlussziffern

Bestimmte GOP setzen Zusatzkennzeichen voraus oder schließen die gleichzeitige Abrechnung anderer Positionen aus. Übersehen Sie das, entsteht eine sogenannte Doppelabrechnung — ein klassischer Auslöser für eine sachlich-rechnerische Berichtigung.

Fehler 3: Verstöße gegen Abrechnungsausschlüsse und Höchstwerte

Regelleistungsvolumen (RLV) und Qualifikationsgebundene Zusatzvolumina (QZV) begrenzen nach § 87b SGB V die vergütungsfähige Leistungsmenge je Arzt und Quartal. Überschreitet eine Praxis diese Grenzwerte, sinkt die Vergütung der zusätzlichen Leistungen auf einen abgestaffelten Punktwert — mit direkter Auswirkung auf das Gesamthonorar.

Regelleistungsvolumen und Qualifikationsgebundene Zusatzvolumina

Das RLV berechnet sich fachgruppenspezifisch aus Patientenzahl und durchschnittlichem Behandlungsbedarf. QZV kommen bei qualifikationsgebundenen Zusatzleistungen hinzu, etwa bei bestimmten diagnostischen Verfahren. Beide Werte begrenzen nicht die Leistungserbringung selbst, sondern deren volle Vergütung.

Tabelle: Typische Ausschluss-Konstellationen nach Fachgruppe

FachgruppeTypischer AusschlussRisiko bei Nichtbeachtung
HausärzteDoppelabrechnung Grundpauschale + Zusatzpauschale ohne BerechtigungStreichung der Zusatzposition
Fachärzte (operativ)Abrechnung postoperativer Leistungen außerhalb der KonformitätsgrenzenHonorarkürzung im Folgequartal
PsychotherapeutenÜberschreitung des Kontingents genehmigter SitzungenRückforderung bereits gezahlten Honorars

Fehler 4: Fristversäumnisse bei Quartalsabrechnung und Widerspruch

Die Kassenärztliche Vereinigung setzt für die Einreichung der Quartalsabrechnung feste Abgabefristen. Versäumt eine Praxis diese Frist, verzögert sich die Honorarauszahlung. In bestimmten Konstellationen entfällt das Honorar für das betroffene Quartal sogar ganz. Die genauen Fristen unterscheiden sich zwischen den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen. 

Abgabefristen der KV

Jede KV veröffentlicht ihre Abrechnungstermine für das jeweilige Quartal eigenständig. Übernehmen Sie diese Termine frühzeitig in Ihre Praxisplanung, denn Nachreichungen sind häufig nur eingeschränkt möglich.

Widerspruchsfrist bei Honorarbescheid

Gegen einen Honorarbescheid mit Kürzung oder Berichtigung steht der Praxis ein Widerspruchsrecht zu. Bei nachgewiesenen Verstößen erlässt die KV einen Änderungsbescheid zum Honorarfestsetzungsbescheid. Die Frist für den Widerspruch hiergegen beträgt nach § 84 Abs. 1 SGG einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Fehlt dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Das ändert jedoch nichts daran, dass eine verspätete Reaktion das Widerspruchsrecht regelmäßig endgültig verwirkt.

Tipp: Prüfen Sie jeden Honorarbescheid unmittelbar nach Erhalt auf Kürzungen und Berichtigungshinweise, um die einmonatige Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

Fehler 5: Fehlende oder mangelhafte Dokumentation bei Prüfanfragen

Fordert die KV im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung zusätzliche Unterlagen an, ermittelt sie den Sachverhalt zunächst von Amts wegen. Bestehen jedoch konkrete Auffälligkeiten, verlagert sich die Beweislast für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung auf die Praxis — verbunden mit einer aktiven Mitwirkungspflicht.

Nachweispflicht gegenüber der KV bei Plausibilitätsprüfung

Die Praxis muss auf Anforderung belegen können, dass abgerechnete Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Dazu zählen Behandlungsdokumentation, Zeitprofile und gegebenenfalls Patientenunterlagen — vollständig und nachvollziehbar geführt. Die Prüfung unterscheidet zwischen Tagesprofil (Zeitaufwand je Tag) und Quartalsprofil (Zeitaufwand je Quartal), jeweils auf Basis der im EBM-Anhang 3 bundeseinheitlich festgelegten Prüfzeiten. Aufgreifkriterium ist häufig ein auffälliges Zeitprofil: mehr als zwölf Stunden Arbeitszeit an mindestens drei Tagen im Quartal oder über 780 Stunden im gesamten Quartal.

Beweislastverteilung im Prüfverfahren

Anders als im Zivilprozess üblich, liegt die Darlegungslast bei Auffälligkeiten faktisch bei der Praxis. Kommt der Arzt seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, fällt eine mögliche Regressforderung regelmäßig höher aus. Bei nachgewiesenen Abrechnungsverstößen drohen zudem disziplinarrechtliche Konsequenzen nach § 81 Abs. 5 SGB V — von Verwarnung und Verweis über Geldbußen bis 50.000 Euro bis hin zum Ruhen der Kassenzulassung für bis zu zwei Jahre. Besteht der Verdacht auf Abrechnungsbetrug, muss die KV nach § 81a SGB V zudem Strafanzeige erstatten. Im Extremfall systematischen Abrechnungsbetrugs kann die Landesbehörde sogar die Approbation entziehen

Ein spezialisierter Abrechnungsservice für Ärzte übernimmt Plausibilitätsprüfung und Controlling bereits vor Abgabe und reduziert damit das Risiko, überhaupt in eine solche Nachweispflicht zu geraten. 

Wie reagieren Ärzte richtig auf eine Honorarkürzung?

Nach Erhalt eines Berichtigungsbescheids bleibt der Praxis das Widerspruchsverfahren als erster Rechtsbehelf. Bleibt der Widerspruch erfolglos, folgt gegebenenfalls die Klage vor dem Sozialgericht.

Ablauf: Widerspruch, Klage, außergerichtliche Einigung

Reichen Sie den Widerspruch form- und fristgerecht bei der zuständigen KV ein. In vielen Fällen bietet die KV vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine außergerichtliche Klärung an, insbesondere bei nachweisbaren Dokumentationsfehlern auf beiden Seiten.

Checkliste: Sofortmaßnahmen nach Erhalt eines Berichtigungsbescheids

  • [ ] Bescheid auf Zugangsdatum und Fristbeginn prüfen
  • [ ] Betroffene Leistungspositionen einzeln nachvollziehen
  • [ ] Behandlungsdokumentation zu den beanstandeten Fällen zusammenstellen
  • [ ] Widerspruch fristgerecht (innerhalb eines Monats) und schriftlich einreichen
  • [ ] Bei Unsicherheit: Fachanwalt für Medizinrecht oder Abrechnungsberater hinzuziehen

FAQ: Häufige Fragen zu Fehlern in der Honorarabrechnung

Wie weit rückwirkend darf die KV Honorar zurückfordern?

Grundsätzlich gilt eine vierjährige Ausschlussfrist ab Bekanntgabe des Honorarbescheids — bestätigt durch ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Abrechnungsverhalten kann diese Frist überschritten werden. Die KV hat dann ab Kenntnis der maßgeblichen Umstände ein weiteres Jahr Zeit für die Kürzung.

Haftet die Praxis auch bei Abrechnungsfehlern der Praxissoftware?

Ja. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Abrechnung liegt bei der Praxis — unabhängig davon, ob ein Softwarefehler oder ein manueller Fehler die Ursache war. Ein Software-Defekt kann allenfalls zivilrechtliche Ansprüche gegenüber dem Softwareanbieter begründen. An der Berichtigung durch die KV ändert das nichts.

Welche Rolle spielt die Stichprobenprüfung im Prüfverfahren?

Kassenärztliche Vereinigungen prüfen Abrechnungen teils stichprobenartig, teils anlassbezogen bei statistischen Auffälligkeiten wie überdurchschnittlichen Zeitprofilen. Eine Prüfung kann auch Praxen ohne konkreten Verdachtsmoment treffen. Vollständige Dokumentation bleibt daher unabhängig vom individuellen Prüfrisiko relevant.

Was unterscheidet die Wirtschaftlichkeitsprüfung von der sachlich-rechnerischen Richtigstellung?

Die sachlich-rechnerische Richtigstellung prüft das „Ob“ — also ob eine Leistung rechtmäßig und korrekt abgerechnet wurde. Die Wirtschaftlichkeitsprüfung nach § 106a SGB V prüft dagegen das „Wie viel“: ob Verordnungen und Leistungen im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebots (WANZ-Kriterium) erfolgten. Beide Verfahren sind rechtlich getrennt und können unabhängig voneinander zu Rückforderungen führen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am