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Optionen der Niederlassung für den Arzt

Die Entscheidung steht fest und Sie wollen sich niederlassen, wissen aber noch nicht in welcher Form? Die Form der Niederlassung sollten Sie sich gut überlegen, denn das ist meistens eine Entscheidung fürs Leben. Ärzte haben viele verschiedene Möglichkeiten sich in einer Praxis niederzulassen und deswegen wird es immer schwieriger, vor allem für junge Ärzte, sich zu entscheiden.

Für einige Ärzte ist die Niederlassung in der Einzelpraxis und somit die Eröffnung der eigenen Praxis die einzige Option. Etwa 55 Prozent der Humanmediziner übernehmen dabei eine bestehende Arztpraxis. Zahnärzte tendieren hingegen zu einer Praxisneugründung. Nur 10 Prozent der zahnärztlichen Praxen werden übernommen. Während nur 5 Prozent der Humanmediziner eine Arztpraxis neu gründet, sind es bei Zahnärzten ganze 60 Prozent.

Andere möchten gerne in einem Team kooperieren und tendieren daher lieber zu einer Gemeinschaftspraxis (BAG) oder einem MVZ. Auch eine Praxisgemeinschaft ist eine Niederlassungsoption und vor allem etwas kostengünstiger als eine Einzelpraxis. Aber vielleicht wollen Sie ja doch lieber in einer Anstellung arbeiten und kein wirtschaftliches Risiko eingehen? Im folgenden Text informieren wir Sie über die verschiedenen Optionen der Niederlassung.

Grundvoraussetzungen für die Übernahme oder Gründung einer Arztpraxis ist die Approbation als Arzt. Wollen Ärzte Leistungen über die gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, dann wird darüber hinaus eine Kassenzulassung benötigt. Die Entscheidung, welcher Arzt eine Zulassung bekommt, fällen die Landesausschüsse der 17 KVen gemeinsam mit den Vertretern der Krankenkassen. Eine Zulassung für die Praxisgründung wird nur dann genehmigt bzw. vergeben, wenn in der angegeben Region ein medizinischer Bedarf benötigt wird.

Niederlassung in der Arztpraxis: Einzelpraxis

Kinderarzt in Einzelpraxis während einer Behandlung
Ein Arzt in einer Einzelpraxis | © Evgeny Atamanenko / shutterstock.com

Die Niederlassung in einer Einzelpraxis kann auf zwei Wegen beschritten werden: Der Arzt hat zum einen die Möglichkeit, eine neue Praxis zu gründen und sich dort niederzulassen. Zum anderen besteht die Möglichkeit, sich in einer schon bestehenden Praxis niederzulassen. Heutzutage lassen sich nur noch etwa 5 Prozent aller Humanmediziner in einer Einzelpraxis nieder.

Der Trend geht zur Praxisübernahme, denn da sind es ca. 55 Prozent der Niederlassungen in der Humanmedizin. In vielen Gebieten gibt es eine Zulassungsbeschränkung, sodass es für viele Ärzte einfacher ist eine Praxis zu übernehmen und somit eventuell ein Grund für die niedrigen Zahlen bei der Praxisneugründung. Welche Option für Sie die richtige ist, müssen Sie selbst entscheiden.

Eine Einzelpraxis hat den Vorteil, dass Sie Ihr eigener Chef sind und sich nicht mit anderen Ärzten absprechen müssen. Sie können das Praxismanagement frei bestimmen, sowohl beim Personal als auch bei der Praxis-Ausstattung. Informieren Sie sich unabhängig über die Praxisgründung in der Einzelpraxis, denken Sie über beide Optionen der Niederlassung nach und entscheiden Sie dann. Eine Praxisübernahme ist meistens kostengünstiger, dafür können Sie bei einer Neugründung die Ausstattung und Medizintechnik nach Ihren eigenen Vorstellungen anschaffen.

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Niederlassung in der Gemeinschaftspraxis

Das Praxis-Team einer Gemeinschaftspraxis
Ärzte verschiedener Fachrichtung in einer Gemeinschaftspraxis | © Blue Planet Studio / shutterstock.com

Eine Gemeinschaftspraxis (BAG) muss durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Für Ärzte, die nicht gerne alleine arbeiten und die Stärkung eines oder mehrerer Kollegen brauchen, bietet sich eine Gemeinschaftspraxis an. Bei einer Gemeinschaftspraxis handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens zwei Ärzten.

Die behandelnden Ärze müssen allerdings nicht die gleiche Fachrichtung haben, es gibt auch die Möglichkeit einer fachübergreifende Gemeinschaftspraxis. Auch wenn eine BAG oft wirtschaftlich effizienter als eine Einzelpraxis ist, müssen Ärzte sich bewusst sein, dass sie einen Teil der Selbständigkeit aufgeben. Sie können nicht (mehr) alle Entscheidungen alleine treffen und müssen sich mit dem Partner absprechen.

Viele Gemeinschaftspraxen scheitern, weil die Partner unterschiedlicher Meinungen sind. Der Zusammenschluss einer BAG wird oft mit einer Ehe verglichen. Die Ärzte sehen sich jeden Tag und arbeiten auf engstem Raum zusammen. Sie teilen sich das Personal, die Räumlichkeiten, die Ausstattung und das Honorar. Da kann es nach einiger Zeit auch zu Krisensituationen kommen.

Optionen einer BAG Eigenschaften
BAG Gemeinsamer Kundenstamm
Gemeinsame Abrechnung
Gemeinsames Personal
Jeder arbeitet für sich
Überörtliche BAG Mehrere Praxissitze möglich
Eine Hauptstelle erforderlich
Jeder arbeitet selbständig
Teil-Bag Wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenschluss
Fachbereiche beschränkt auf Leistungsspektrum
Kooperation – trotzdem selbständig

Gründung einer BAG

Jede Neugründung einer BAG muss beim zuständigen Zulassungsausschuss beantragt werden und durch ein Praxisschild gekennzeichnet sein. Denken Sie auch daran die Stempel, Anschriften, Homepage und Mail-Signaturen zu verändern. Eine BAG kann auch durch einen schon angestellten Arzt und den Chef, also in einer schon bestehenden Praxis, gegründet werden. Denken Sie daran, das Personal und die Patienten ausreichend und frühzeitig zu informieren.

Bei der Wahl der Niederlassung spielt auch die Wahl der Rechtsform eine Rolle. Eine Gemeinschaftspraxis kann mit der Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer Partnergesellschaft (PartG) geführt werden. Die Verträge für eine BAG sollten juristisch aufgelegt, damit die besonderen Bedürfnisse und aktuelle Rechtslagen mit aufgeführt werden können.

Übernahme einer BAG

Bei der Übernahme einer Gemeinschaftspraxis können Ärzte die ganze Gemeinschaft erwerben. Das erfolgt allerdings nicht durch einen Arzt alleine, sondern durch mehrere Ärzte die sich vorher zusammenschließen. Die Übernahme einer ganzen BAG ist eher selten. Wenn Sie mit einem Kollegen eine BAG übernehmen wollen, können Sie sich bei Praxisbörsen informieren und Ihre Praxis finden.

Ärzte, die gemeinsam eine Gemeinschaftspraxis (BAG) übernehmen wollen, sollten gut miteinander kooperieren können und sollten der gleichen Meinung sein im Bezug auf: Praxisführung Inneres und äußeres Erscheinungsbild, Leistungsspektrum der Praxis, Öffnungszeiten und der Arbeitsverteilung der Praxisinhaber. Die Übernahme einer Gemeinschaftspraxis (BAG) gestaltet sich oft schwierig, da Ärzte eine passende Praxis finden müssen, in der alle Partner gleichzeitig aufhören.

Eintritt und Beitritt in eine BAG

Bei dem Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis wird der Praxisinhaber durch einen anderen ersetzt. Anders als bei dem Beitritt nimmt der Arzt hier den Platz eines anderen Arztes ein und übernimmt seine Stelle. Um in eine BAG mit einzutreten, benötigt der Arzt einen Kassensitz. Das gestaltet sich oft als schwierig, da die Kassensitze begrenzt sind und es nur wenig freie bis gar keine Sitze gibt.

Der Vertrag für den Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis sollte unbedingt anwaltlich angesetzt und kein Vertrag aus dem Internet verwendet werden. Der Anwalt kann den Vertrag an die aktuelle Rechtslage anpassen und dafür sorgen, dass keine plötzlichen Überraschungen auftreten. Ein Beitritt ist für den Arzt oft schwieriger als der Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis, da er die Rolle eines anderen übernehmen muss und somit schon mit höheren Erwartungen in die Praxis einsteigt.

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Niederlassung in der Praxisgemeinschaft

Eine Praxis-Gemeinschaft im Gespräch
Mehrere Ärzte in einer Praxis: Die Praxis-Gemeinschaft | © Robert Kneschke / shutterstock.com

In einer Praxisgemeinschaft tun sich Ärzte gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtungen zusammen, um Praxis-Räume, Betriebsmittel und das Fachpersonal zu teilen. Jedoch wird, anders als bei der Gemeinschaftspraxis / BAG, getrennt abgerechnet und die Ärzte haben auch jeweils ihren eigenen Patientenstamm. Die Ärzte sind trotzdem, auch wenn es um Sprechzeiten und Urlaub geht. Eine Praxisgemeinschaft muss nicht genehmigt werden, sollte allerdings bei der zuständigen KV angezeigt werden.

Vor der Gründung sollten die Ärzte klare Regelungen über Anschaffungen, Geräteverwaltung, Verantwortungen, Haftungen und Kosten vereinbaren. Eine Gegenseitige Vertretung ist bei einer Praxisgemeinschaft möglich. Allerdings müssen die Ärzte hierbei darauf achten, dass sich der Patientenstamm nicht zu sehr vermischt und es sich nur auf die Urlaubs- oder Krankheitsvertretung beläuft, denn dies ist ansonsten mit rechtlichen Risiken behaftet. Der Zugang zu den Patientendaten der unterschiedlichen Kundenstämme muss streng getrennt sein.

Vorteile der PraxisgemeinschaftNachteile der Praxisgemeinschaft
Nicht genehmigungspflichtigAbstimmungsbedarf
Austausch mit Kollegen möglichMögliche Konflikte
Geteilte Kosten (Räumen, Geräte etc.)Rechtliche Risiken
Einfache Vertretung im KrankheitsfallZugang zu Patientendaten muss streng geregelt sein

Niederlassung in der Arztpraxis mit Teilzulassung

Eine Sprechstunde beim Arzt
Halbieren Sie die Anzahl der Sprechstunden | © wavebreakmedia / shutterstock.com

Ärzte haben die Möglichkeit eine Teilzulassung zu beantragen. Somit können Sie ihre Arbeit in der Praxis halbieren und müssen statt den vorgegebenen 20 Sprechstunden in der Woche nur 10 Sprechstunden in der Woche nachweisen. Außerdem halbiert sich auch der Bereitschaftsdienst.

Eine Teilzulassung ermöglicht es Ärzten, die eine eigenen Praxis haben, nebenbei noch in einem Krankenhaus zu praktizieren oder sich mehr Zeit für die Familie zu nehmen. Ärzte, die eine Zulassung für die Praxisgründung bzw. Praxiseröffnung benötigen, können direkt eine Teil-Zulassung beantragen.Aber auch bereits zugelassene Ärzte können ihre Arbeit reduzieren und müssen sich dafür an den Zulassungsausschuss wenden.

Niederlassung in der Jobsharing-Praxis

Ein Praxis-Team aus mehreren Ärzten
Neuzulassung in gesperrten KV-Bereich dank Jobsharing | © Andrey_Popov / shutterstock.com

Das Job-Sharing ermöglicht Neuzulassungen in einem gesperrten Bereich. Ärzte können eine Teil-Zulassung erhalten, wenn sie mit bereits zugelassenen Kollegen der gleichen Fachrichtung kooperieren. Gibt der bestehende Arzt seine Praxis irgendwann auf, wird der Kooperationspartner berücksichtigt.

Beim Job-Sharing teilen sich die Ärzte die Patienten, das Personal und die Räumlichkeiten sowie die Medizintechnik. Außerdem haben sie eine gemeinsame Honorar-Abrechnung. Die Leistungsausweitung ist begrenzt und der Zulassungsausschuss muss das Job-Sharing begrenzt zulassen.

Vorteile des JobsharingsNachteile des Jobsharings
Niederlassung in einem gesperrten Bereich möglichEs steht insgesamt nur eine Stelle zur Verfügung
Arbeit im TeamAbstimmungsbedarf
Von einem erfahrenen Partner lernen
Einfache Vertretung im Krankheitsfall
Praxis muss nicht für Fortbildungen geschlossen werden
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Niederlassung im Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ)

Eine Besprechung in einem MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)
Mehrere Fachrichtungen an einem Tisch: Das MVZ | © Robert Kneschke / shutterstock.com

Das Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) gibt es so nur in Deutschland. Dort arbeiten Ärzte fachübergreifend zusammen und teilen sich die Räumlichkeiten, das Personal, die Kosten, die Patienten und die Medizintechnik. Das hat nicht nur den Vorteil, dass sich die Ärzte untereinander persönlich über ihre Patienten austauschen können, sondern auch, dass die Patienten einen kürzeren Weg haben.

Wenn ein Arzt mit seinen medizinischen Mitteln nicht mehr weiterkommt, kann er seinen Patienten auf direktem Wege zu einem Kollegen verweisen und diesem die Daten zusenden. Die Behandlung von Patienten findet auf diese Weise oftmals nur in der Räumlichkeiten des MVZ statt und erspart lange Anfahrtswege. Das MVZ ist eine Berufsausübungsgemeinschaft und kann ausschließlich von zugelassenen Ärzten, Psychotherapeuten, Krankenhäusern, Apothekern oder Heil- und Hilfsmittelerbringern gegründet werden.

Das MVZ muss ärztlich geleitet werden, die Leitung muss in dem Medizinischen Versorgungszentrum selbst tätig bzw. angestellt sein. Arbeiten Ärzte und Psychotherapeuten gemeinsam in der Einrichtung, gibt es auch die Möglichkeit einer kooperativen Leitung. Die Ärzte sind, anders als in einer BAG, gemeinsam zugelassen und nicht jeder für sich. In einem Medizinischen Versorgungszentrum findet die Abrechnung über die kassenärztliche Vereinigung oder per Privatliquidation statt. Ein externer Abrechnungsdienstleister kann bei der Honorarabrechnung ggf. mit Vorfinanzierung oder echtem Factoring mit Schutz gegen Zahlungsausfall unterstützen und entlasten. Abrechnungsstellen bieten Ihre Dienstleistungen nicht nur für MVZ, sondern auch für Einzelpraxen, Kliniken, Heilpraktiker, Chefärzte uvw. an.

Anstellung als Arzt statt Niederlassung?

Eine angestellte Ärztin in der Einzelpraxis
Doch lieber als angestellter Arzt arbeiten? | © Kzenon / shutterstock.com

Die Anstellung als Arzt hat viele Vorteile. Sie bekommen regelmäßig Ihr Gehalt und müssen nicht darauf achten, dass Sie genug Rechnungen bezahlen können. Außerdem müssen Sie keine großen Kosten stemmen und habe keine organisatorischen Aufgaben.

Sie arbeiten im Team zusammen und unterstützen Ihren Chef. Ihnen bleibt auch der Stress einer Praxisgründung bzw. Praxiseröffnung erspart. Neben diesen Dingen profitieren Sie noch von den allgemeinen, rechtlichen Regelungen wie Mutterschutz, Elternzeit, Elterngeld.

Eine Anstellung als Arzt ist in einer Vertragsarztpraxis, einem medizinischen Versorgungszentrum (MVZ), in einer Job-Sharing-Gemeinschaft oder in einer BAG möglich. Ärzte haben bei der Anstellung die Möglichkeit, auch in einem gesperrten Bereich eingestellt zu werden. So können Mediziner trotzdem an ihrem gewünschten Standort praktizieren, auch wenn sie keine eigenen Praxis eröffnen dürfen.

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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am