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Was versteht man unter Privatliquidation?

Mit einer Privatliquidation (Privatabrechnung) stellen Ärzte eine Honorarforderung an Patienten für ihre berufliche Leistungen, die aus einem Behandlungsvertrag entstanden sind. Die Privatliquidation ist eine Abrechnung von Privatpatienten, in Sonderfällen aber auch von Kassenpatienten. Grundlage für die Berechnung der Gebühren ist die jeweilige Gebührenordnung des Arztes (GOÄ), Zahnarztes (GOZ), Psychotherapeuten (GOP) oder Tierarztes (GOT). Nicht nur Ärzte, sondern auch Chefärzte, Heilpraktiker, medizinische Versorgungszentren (MVZ), Krankenhäuser und Labore können erbrachte Wahlleistungen geltend machen. Der komplexe Prozess der Privatliquidation wird von Ärzten häufig an eine privatärztliche Verrechnungsstelle ausgelagert. Einige Ärzte erstellen GOÄ Rechnungen hingegen selbst (mit Hilfe spezieller Privatabrechnung-Software).

Die Privatliquidation ist eine Arztrechnung, mit der der Arzt sein Honorar einfordert und die vom Patienten selbst zu zahlen ist (Selbstzahler). Beim ”Leistungssplitting” können einzelne Leistungen auf GKV-Basis abgeleistet werden, andere als privatärztliche Leistungen.

Das gesetzlich verpflichtende Fundament der Privatliquidation: Die Gebührenordnung

Die Privatliquidation basiert auf der jeweiligen Gebührenordnung des Arztes/Psychotherapeutens. Die Gebührenordnung ist ein Katalog, in dem Rechtsnormen zur Abrechnung von Gebühren als Gegenleistung für abgeleistete ärztliche Tätigkeiten definiert sind. Dort finden sich angemessene Abrechnungsbeträge für ärztliche Leistungen, an die sich der Arzt bei der Rechnungsstellung zu orientieren hat.

Gebührenordnung Funktion Weiterführende Informationen
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) Katalog für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen, die nicht durch die vertragsärztliche Versorgung gedeckt sind Online-Katalog GOÄ-Gebührenordnung von der PVS Schleswig-Holstein-Hamburg
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Katalog für die Abrechnung von zahnärztlichen Leistungen für Privatversicherte oder Kassenpatienten, deren (Teil-) Behandlung nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt ist GOZ von der Bundeszahnärztekammer
Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) Katalog für die Abrechnung von veterinärmedizinischen Leistungen für Tiere GOT von gesetze-im-internet.de
Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP) Katalog für die Abrechnung von psychotherapeutischen Leistungen für Privatversicherte GOP von der Bundes-Psychotherapeuten-Kammer
Übersicht über Leistungskataloge für die privatärztliche Abrechnung

Der Abrechnungsbetrag aus der Privatabrechnung kann mit einem GOÄ Faktor für besonders aufwendige/komplizierte Umstände gesteigert werden. Für Zahnärzte gilt entsprechend der GOZ-Faktor usw. Dieser ist jedoch bis zum Höchstsatz gedeckelt. Eine Steigerung über dem Höchstsatz hinaus ist nur mit einer individuellen Honorarvereinbarung möglich.

Die Liquidation von Leistungen eines Heilpraktikers kommt in der Regel über einen Direktvertrag mit dem Patienten zustande. Der Grund: Die Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) ist ein nicht amtliches Gebührenverzeichnis, das 1985 erstellt und seitdem nicht mehr an die realen Kosten angepasst worden ist.

Wann darf ein Arzt privat abrechnen?

  • Wenn Leistungen erbracht werden, für die keine Leistungspflicht seitens der gesetzlichen Krankenkasse besteht.
  • Der Patient kann vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal seine elektronische Gesundheitskarte/Anspruchsnachweis nicht vorweisen und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nicht nachreichen.
  • Der Patient wünscht sich eine Behandlung auf eigene Kosten und bestätigt dies schriftlich.
  • Der Patient wünscht sich eine Leistung, die nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt (Wunschleistung).
  • Der Arzt besitzt keine Abrechnungsgenehmigung für die betreffende vertragsärztliche Leistung.

Nimmt ein Patient eine Leistung in Anspruch, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse gedeckt ist, dann darf der Arzt diese gemäß § 3 Abs. 1 BMV-Ä privat abrechnen. Welche Leistungen konkret von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen sind, können Sie in § 3 Abs. 2 BMV-Ä nachlesen. Darunter fallen z. B. Tauglichkeitsuntersuchungen oder  ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten. Außerdem regelt § 18 Abs. 8 Nr. 3 folgendes: Leistungen, die nicht Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung sind, bedürfen vorab einer schriftlichen Bestätigung inkl. Hinweis auf private Übernahme der Kosten seitens des Patienten (Muster-Vertrag A). Dies betrifft insbesondere die individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL, Muster-Vertrag B). Räumen Sie dem Patienten eine Bedenkzeit von mind. 15 Minuten ein. Der Grund: Ärzten dürfen Patienten nicht zu einer privatliquidierten Leistung drängen bzw. “beeinflussen”.

Die Privatliquidation darf gemäß § 18 Abs. 1 BMV-Ä dann angewandt werden, wenn der Patient seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) oder einen anderen adäquaten Anspruchsnachweis vor der ersten Inanspruchnahme im Quartal nicht vorlegen und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach der ersten Inanspruchnahme nicht nachreichen kann. Zur Beweissicherung wird empfohlen, sich die schriftlich bestätigte Belehrung des Patienten z. B. mit diesem Dokument der KBV (Muster-Vertrag C) einzuholen. Die vom Patienten entrichtete Gebühr muss jedoch zurückgezahlt werden, wenn dieser bis zum Ende des Kalendervierteljahres eine gültige eGK/Anspruchsnachweis vorlegt. 

Weiter regelt § 18 Abs. 2 BMV-Ä, dass der Arzt privat abrechnen darf, wenn der Patient eine Leistung auf eigene Kosten (Kostenerstattung gemäß § 13 Abs. 2 SGB V) verlangt und dies schriftlich bestätigt. Zusätzlich steht in Abs. 3 geschrieben, dass die Privatabrechnung nur erfolgen darf, wenn der Patient einer Leistung, die nicht Teil der vertragsärztlichen Versorgung ist, vor allem in Hinblick auf die Pflicht zur privaten Kostenübernahme schriftlich zugestimmt hat. Solch eine schriftliche Dokumentation kann bspw. mit diesem Muster-Behandlungsvertrag der KBV festgehalten werden.

Die Privatliquidation ist bei Wunschleistungen ohne medizinische Indikation anzuwenden, die nicht dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß §§ 2, 12, 70 Abs. 1 SGB V entsprechen. Wunschleistungen sind nicht wirtschaftlich, ausreichend, zweckmäßig oder aber übersteigen das Maß des Notwendigen (WANZ-Kriterien). Beispiele dafür wären das Bleichen von Zähnen oder Reiseimpfungen. Für diesen Fall ist ein Behandlungsvertrag wie z. B. Muster-Vertrag C mit dem Patienten schriftlich abzuschließen.

Eine ärztliche Privatabrechnung kann zustande kommen, wenn der Arzt keine Abrechnungsgenehmigung besitzt. In diesem Fall ist auch dann eine Privatliquidation fällig, wenn es sich um eine vertragsärztliche Leistung handelt. Die Privatliquidation kann jedoch nur dann erstellt werden, wenn der Patient vor der Indikationsstellung ohne Beeinflussung des Arztes, aus eigener Initiative in Kenntnis seines Sachleistungsanspruches, eine private Behandlung verlangt.

Wie läuft die Privatliquidation ab?

Die KVBB hat stellt hier eine allgemeine Handlungsanleitung für die Privatliquidation bereit:

  1. Der Patient wird vom Arzt vor der Behandlung leicht verständlich und schriftlich über die Privatliquidation aufgeklärt.
  2. Vor Beginn der Behandlung wird dem Patienten eine Bedenkzeit von mind. 15 Minuten eingeräumt.
  3. Der Patient unterschreibt einen Behandlungsvertrag, der die Gebührenordnungsposition, die Diagnose und die Kosten offenlegt und erhält eine Ausfertigung.
  4. Der Arzt dokumentiert die Befunde, die Behandlungsmaßnahmen sowie die veranlassten Leistungen. Zudem wird in der Patientendokumentation ein schriftliches Exemplar des Behandlungsvertrages beigefügt.
  5. Der Arzt stellt dem Patienten nach Abschluss der Behandlung eine Rechnung aus.
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Was muss in einer Privatliquidation enthalten sein?

Folgende Pflichtangaben müssen gemäß §12 GOÄ in der Privatliquidation bzw. Arztrechnung enthalten sein:

  1. das Datum der Erbringung der Leistung
  2. bei Gebühren die Nummer und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung einschließlich einer in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannten Mindestdauer sowie den jeweiligen Betrag und den Steigerungssatz
  3. bei Gebühren für stationäre, teilstationäre sowie vor- und nachstationäre privatärztliche Leistungen zusätzlich den Minderungsbetrag
  4. bei Entschädigungen den Betrag, die Art der Entschädigung und die Berechnung
  5. bei Ersatz von Auslagen den Betrag und die Art der Auslage; übersteigt der Betrag der einzelnen Auslage 50,- Deutsche Mark (25,56 Euro), ist der Beleg oder ein sonstiger Nachweis beizufügen
  6. (GOÄ-Steigerungssatz)
Ein Musterbeispiel für eine Privatliquidation inkl. der geforderten Pflichtangaben. Diese Vorlage können Sie hier downloaden (PDF).

Die Diagnose ist kein Pflichtbestandteil gemäß § 12 GOÄ. Sie ist jedoch in der Regel auf der Privatliquidation enthalten, da Versicherungen und Beihilfestellen stets eine Diagnose zur Plausibilitätsprüfung benötigen. Fällig wird die Vergütung, wenn dem Zahlungspflichtigen eine dieser Verordnung entsprechende Rechnung erteilt worden ist.

Ab einem außergewöhnlich hohen Gebührensatz, muss dieser dem Patienten verständlich und nachvollziehbar für jede betreffende Leistung schriftlich begründet werden. Wird eine individuelle Vereinbarung zwischen Arzt und Patient getroffen, dann kann die Privatliquidation abweichend aussehen. 

Die Privatliquidation muss weitere Angaben gemäß § 14 UStG enthalten, wenn die Behandlung umsatzsteuerpflichtig ist. Dazu gehören:

  • Namen und Anschrift des Arztes/Gesundheitseinrichtung und des Patienten
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • Ausstellungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
  • Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung
  • den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall der Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt
  • In den Fällen des § 14b Abs.1 S.5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers
  • In den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Abs.2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift“

Gemäß § 4 Nr. 14a UStG ist eine humanmedizinische Heilbehandlung nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn sie ein therapeutisches Ziel verfolgt. In diesem Fall muss die Privatliquidation nicht die Angaben gemäß § 14 UStG enthalten. 

Wird der Bruttobetrag einer Privatabrechnung von 250 € nicht überschritten, dann handelt es sich um eine Kleinbetragsrechnung. In diesem Fall sind Angaben gemäß § 33 UStDV ausreichend:

  • den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers
  • das Ausstellungsdatum,
  • die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung und
  • das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Die Privatliquidation darf nur an Volljährige ausgestellt werden. Bei Kindern oder Jugendlichen muss die Rechnung an die Eltern bzw. den gesetzlichen Vertretern ausgestellt werden.

Die Rechnung von Zahnärzten muss auf einem amtlichen Liquidationsvordruck ausgehändigt/versendet werden. Der amtliche Liquidationsvordruck kann der GOZ Anlage 2 entnommen werden. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen inkl. Antworten bzgl. des Vordrucks, wie z. B. ob der Briefkopf individuell gestaltet werden darf.

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Wann wird eine Privatliquidation fällig?

Die Privatliquidation wird ab Rechnungsstellung (Fakturierung) fällig, wobei die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB 3 Jahre beträgt. Die Verjährung beginnt mit Abschluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden bzw. die Rechnung erstellt worden ist (§ 199 Abs. 1 Ziff. 1 BGB). Die Privatliquidation muss konform mit § 12 GOÄ sein, sonst wird sie nicht fällig bzw. es besteht kein Honoraranspruch.

Verschriftlichen Sie folgenden Satz auf der Privatabrechnung: “Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.” In diesem Fall ist der säumige Patient 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug, auch ohne Mahnschreiben. So können Sie bereits ab jenem Tag einen Anspruch auf Verzugszinsen erheben.

Die Verjährung der Privatliquidation kann vom Arzt unterbrochen werden, wenn er seinen Honoraranspruch durch einen Mahnbescheid oder Klage geltend macht. In jenem Fall muss der Mahnbescheid/die Klage (Hemmnis) vor Ablauf der Verjährungsfrist dem Patienten zugestellt worden sein. Allerdings sollte das Hemmnis gemäß § 167 ZPO “demnächst”, also relativ zeitnah erfolgen. Ein Beispiel: Eine Privatliquidation aus dem Jahr 2019 ist mit Ablauf des 31.12.2022 verjährt, sofern sie nicht durch Klage oder Mahnung gehemmt wird. Gemäß § 203 BGB tritt die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Außerdem kann der Verjährungsbeginn der Privatliquidation vom Arzt durch eine späte Rechnungsstellung bewusst oder durch Versäumnis verzögert werden. Bezogen auf diesen Rechtsstreit (213 C 18634/10) wären Forderungen aus einer nicht erteilten Rechnungsstellung praktisch unverjährbar.

Der Honoraranspruch aus einer nicht erteilten Privatliquidation kann jedoch der Verwirkung unterliegen. Die Verwirkung ist jedoch nur ein abgeleiteter Grundsatz aus § 242 BGB (Leistung nach Treu und Glauben) ohne konkrete Fristen. Der Honoraranspruch aus der Privatabrechnung ist dann verwirkt, wenn der Gläubiger diesen längere Zeit hindurch nicht geltend macht, der Schuldner sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem Verhalten des Gläubigers auch darauf einrichten durfte, dass dieser den Anspruch in Zukunft nicht geltend machen wird. Voraussetzungen für die Verwirkung sind:

  • Zeitmoment
    • Az.: 2 S 623/06: Eine Verwirkung ist in diesem Fall auch nach 8 Jahren nicht gegeben, da neben dem Zeitelement keine weiteren Umstände ersichtlich seien, die aber erforderlich seien, um das Vertrauen des Beklagten zu rechtfertigen, dass die behandelnde Ärztin ihren Anspruch nicht mehr geltend machen werde.
  • Umstandsmoment

Die Privatliquidation sollte der Sicherheit halber in dem Quartal erstellt werden, in dem die Leistung erfolgt. Das Risiko einer Verwirkung sollte nicht unnötigerweise eingegangen werden.

Privatliquidation selber machen oder an eine privatärztliche Verrechnungsstelle auslagern?

Eine privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS) ist ein Dienstleister für Ärzte, der die Abrechnung von Privatpatienten und gesetzlich oder privat Versicherten übernimmt. Es existieren 13 regionale PVS, die allesamt als ärztlich geleitete Vereine oder Genossenschaften organisiert sind. Neben der PVS existieren viele weitere Abrechnungsdienstleister, die sich auf die externe Privatliquidation spezialisiert haben, aber nicht Teil des PVS-Netzwerkes sind. Diese Dienstleister werden auch als Abrechnungsstelle, Abrechnungsdienst, Abrechnungsservice oder Privatliquidationsstelle bezeichnet.

Ein Arzt macht seine Privatabrechnung eigenständig. Das spart Geld ist jedoch zeit- und fehleranfällig.

Hier können Sie sich umfassend über Abrechnungsstellen für Ärzte informieren. Welche Anbieter gibt es? Benötige ich Vorfinanzierung und Factoring? Lohnt sich das finanziell?

Als Arzt sollten Sie um die Vorteile von Factoring bescheid wissen. Interessant ist Factoring aufgrund der Arbeitsentlastung und besseren Liquidität vor allem für Zahnärzte und Praxisneugründungen oder -übernahmen interessant. Besteht Ihr Patientenstamm aus relativ vielen säumigen Patienten, dann lohnt sich echtes Factoring mit Schutz gegen Zahlungsausfall.

Allgemein ist die Quartalsabrechnung in der Praxis ein arbeitsintensiver Prozess, der dem Arzt viel Aufmerksamkeit und Sorgfalt abverlangt. Das Auslagern der Privatliquidation bringt viele Vorteile mit sich: Sie gewinnen mehr Zeit und müssen sich nicht mit lästigen Beanstandungen, Mahnverfahren, der Suche nach der richtigen GOÄ-Ziffer oder dem Kontrollieren von Zalungseingängen beschäftigen. Auf der anderen Seite kostet ein Abrechnungsdienstleister Geld und Sie geben die Kontrolle über Ihre Privatabrechnungen ab.

Privatabrechnung-Software für die eigenständige Privatliquidation (Selbstabrechnung)

Eine Privatabrechnung-Software empfiehlt sich für Ärzte, die ihre Privatliquidation eigenständig durchführen wollen (Selbstabrechnung). In die Software werden die Patientendaten, der Diagnose-Text sowie die jeweilige(n) GOÄ-Ziffer(n) eingegeben. Anschließend erfolgt die automatische Rechnungsstellung, je nach Programm, per PDF/Ausdruck/Fax/E-Mail/Excel.

Produkt Kosten (netto) Besonderheiten
Easygoä
  • 1 PC Lizenz: 950 € einmalig
  • 2 PC Lizenz: 1.250 € einmalig
  • jeder weitere PC 100 € einmalig
  • Patienten-Stammdatenverwaltung
  • GOÄ-Leistungen- und Diagnosen-Verwaltung
  • Texte, Punktwerte, Faktoren, Sachkosten, Wegegeld individuell anpassbar
  • Arzneimittel-Verwaltung
  • optional: Schnittstelle nach PAD-Konvention oder Labordaten-Übertragung
  • 14 Tage kostenlos Demo-Vollversion testen
Medbill
  • Einfach: 19 € für 8 Rechnungen
  • Basis: 29 € für 18 Rechnungen
  • Premium: 49 € für 70 Rechnungen
  • Highend: 99 € für 210 Rechnungen
  • Abrechnung für Privatpatienten, Notarzteinsätze, Bereitschaftsdienste oder auch der Leichenschau
  • Abrechnung nach Einsätzen und / oder Stunden
  • Kategorien für Notarztdienst oder Klinikdienst
  • manuelle Angabe von Zusatzleistungen
  • webbasiert (keine Installation erforderlich)
PADeasy kostenlos, aber kostenpflichtige Mitgliedschaft erforderlich
  • nur für Kunden von PVS BW eG oder PVS HAG
Übersicht einiger Software-Anbieter für die Privatabrechnung

Privatliquidation im Krankenhaus

Die Privatliquidation wird im Krankenhaus/Klinik dann angewandt, wenn der stationäre Patient mit dem Krankenhausträger eine Zusatzvereinbarung für wahlärztliche Leistungen gemäß § 17 Abs. 3 KHEntgG trifft. Dies nennt man auch “totaler Krankenhausaufnahmevertrag mit Arztzusatzvertrag”. Der alleinige “totale Krankenhausvertrag” ist der “Standard-Vertrag” bei einem stationären Aufenthalt. Mit dem Arztzusatzvertrag „kauft“ der Patient besondere medizinische Fachqualifikationen, sodass ihn lediglich entsprechend qualifizierte Ärzte behandeln müssen. In Frage kommen dabei nicht nur Chefärzte, sondern auch Oberärzte oder andere qualifizierte Wahlärzte. Der Zusatzvertrag ermöglicht dem Arzt die Privatliquidation nach GOÄ.

Hier finden Sie das Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG), wo Sie die gesetzlichen Regelungen zum Thema Privatliquidation im Krankenhaus nachschlagen können.

Die Einnahmen aus der Privatliquidation generiert der Chefarzt nicht alleine, sondern zusammen mit anderen Akteuren des Gesundheitswesens. In Hinblick auf § 16 Satz 1 Nr. 3 KHG beteiligen sich Chefärzte prozentual z. B. an Personal, Material, Räumlichkeiten oder Geräten des Krankenhauses. Ebenso gebietet § 29 Abs. 3 Muster-Berufsordnung (MBO) für Ärzte, dass der privatliquidationsberechtigte Chefarzt anderen an der Leistung beteiligten Kollegen eine angemessene Vergütung zukommen lässt (Poolbeteiligung). In einigen Bundesländern ist die Poolzahlung per Landeskrankenhausgesetz gesetzlich vorgeschrieben. Das MBO-Standesrecht gewährt einem an der Leistung beteiligten Arzt jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf eine Vergütung. Allenfalls eine disziplinarische Ahndung des Chefarztes wäre denkbar.

Das Recht des Chefarztes zur Privatliquidation ist keine Selbstverständlichkeit mehr. Mittlerweile ist in den Musterverträgen der Chefärzte festgelegt, dass das Liquidationsrecht dem Krankenhaus obliegt und der Chefarzt lediglich am daraus erwachsenden Umsatz beteiligt wird (Beteiligungsvergütung). Eine alternative Vergütungsform wären Bonuszahlungen, die an bestimmte Zielvereinbarungen gekoppelt sind. Im Durchschnitt verdient ein Chefarzt 25.000 € brutto pro Monat.

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Fortbildungen, Seminare, Webinare und Workshops

Handheld-Ultraschall Abrechnung Webinar mit Medizinio
Auch wir von Medizinio bieten Webinare zum Thema Abrechnung an.

Fortbildungen und Seminare zum Thema Privatliquidation helfen Ihnen, die Grundlagen von GOÄ, GOZ und Co. zu verstehen. Ebenso kann vertieftes Wissen wie z. B. über die Steigerung des Gebührensatzes erworben werden, womit Sie Ihre Privatabrechnung optimieren können. Ist die Fortbildung als Webinar (Online-Seminar) organisiert, können Sie daran auch von zu Hause/in Ihrer Arztpraxis teilnehmen.

Wir bieten u. a. Webinare zum Thema Privatliquidation an. Alternativ können Sie auch GOÄ-Workshops bei folgenden Anbietern finden:

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Verdient ein Arzt mit einer Privatliquidation mehr Geld?

Ein Arzt verdient mit einer Privatliquidation mehr Geld, da er Leistungen nach der privatärztlichen Gebührenordnung zu höheren Sätzen abrechnen kann, als beim Sachleistungsprinzip. Selbst für durchschnittliche Leistungen darf der Arzt für die Privatabrechnung den Höchstsatz verlangen (Az: III ZR 54/07). Zudem sind Beträge aus der Privatliquidation, anders als die vorgegebenen Budgets der Krankenkassen (Regelleistungsvolumen), nicht gedeckelt. Ärzte verdienen mit der Privatliquidation 3,6 Mrd. € mehr, als wenn sie diese Patienten auf der Basis des Vergütungssystems in der gesetzlichen Krankenversicherung behandelt hätten.

Wann darf der Arzt Kassenpatienten Leistungen privat in Rechnung stellen?

Der Arzt darf Kassenpatienten Leistungen dann privat in Rechnung stellen, wenn vor der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag geschlossen worden ist. Aus diesem Vertrag müssen die selbst zu tragenden Kosten hervorgehen. Kassenpatienten unterliegen dann der Privatabrechnung, wenn es sich um eine IGeL-Leistung handelt, der Patient bewusst das Kostenerstattungsprinzip wählt, der Patient seine eGK/Anspruchsnachweis nicht vorweisen und innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht nachweisen kann oder der Arzt keine Abrechnungsgenehmigung hat.

Muss ein Chefarzt Einnahmen aus einer Privatliquidation versteuern?

Ja, privatliquidationsberechtigte wahlärztliche Leistungen eines in einem Krankenhaus angestellten Chefarztes können als lohnsteuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 19 EStG angesehen werden (1 K 3800/09 L).

Kann ich als Patient Privatliquidationen in meiner Steuererklärung geltend machen?

Ein Patient kann Privatliquidationen in seiner Steuererklärung als “außergewöhnliche Belastung” geltend machen, sofern sie medizinisch notwendig sind. Die außergewöhnliche Belastung wirkt sich jedoch erst dann aus, nachdem eine zumutbare Belastung von den Kosten abgezogen worden ist. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig vom Jahreseinkommen, Lebenssituation, Familienstand und Kinderzahl.

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