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Das Wichtigste auf einen Blick
Wirtschaftliche Überlegenheit der Praxisübernahme durch sofortigen Cashflow und etablierte Patientenstämme
Die Übernahme einer Zahnarztpraxis stellt im Vergleich zur Neugründung das risikoärmere Modell dar, da sie ab dem ersten Tag der Betriebshistorie signifikante Umsätze generiert und die oft 24-monatige Anlaufphase bis zur Gewinnschwelle eliminiert. Mit einem durchschnittlichen Reinertrag von 284.000 Euro im Jahr 2023 demonstriert das Modell eine hohe ökonomische Resilienz. Die Finanzierung wird durch die historische Performance der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre erleichtert, da Banken auf Basis realer betriebswirtschaftlicher Auswertungen statt vager Businessplan-Prognosen agieren können.
- Vermeidung der Anlaufverluste durch sofortigen Zugriff auf einen gewachsenen Patientenstamm
- Hohe Bankfähigkeit durch belastbare Daten aus Einnahmen-Überschuss-Rechnungen und Bilanzen
- Sicherung der Kassenzulassung und Nutzung bereits behördlich abgenommener Infrastruktur
- Durchschnittliche Einnahmen von 894.000 Euro pro Einheit bei hoher Wachstumsdynamik
Präzise Wertermittlung nach IDW S 1 und detaillierte Kostenstrukturen im aktuellen Marktumfeld
Die Ermittlung des fairen Praxiswertes folgt dem modifizierten Ertragswertverfahren gemäß Standard IDW S 1, welches die Zukunftsertragskraft in das Zentrum der Bewertung stellt. Der Gesamtkostenaufwand für eine Einzelpraxis belief sich 2024 auf durchschnittlich 450.000 Euro. Hierbei zeigt sich ein Trend zu sinkenden reinen Übernahmepreisen bei gleichzeitig steigenden Investitionsbedarfen für die Modernisierung der Medizintechnik und IT-Infrastruktur.
- Durchschnittlicher Übernahmepreis von 226.000 Euro für den ideellen und materiellen Wert
- Zusätzliche Investitionskosten von circa 168.000 Euro für Technik und Umbau
- Kalkulatorischer Abzug eines individuellen Unternehmerlohns inklusive 15 Prozent Risikozuschlag
- Kapitalisierung des bereinigten Gewinns mit einer Goodwill-Reichweite von 2 bis 5 Jahren
Rechtliche Risikominimierung durch strukturierte Asset Deals und datenschutzkonforme Patientenüberleitung
Der Erwerb erfolgt im Rahmen eines Asset Deals, der eine detaillierte Ausgestaltung der Haftungsübergänge und die Sicherung der Standortfaktoren erfordert. Ein kritischer Erfolgsfaktor ist die Einhaltung des Zwei-Stufen-Modells bei der Übertragung von Patientendaten, um strafrechtliche Konsequenzen nach Paragraf 203 StGB zu vermeiden. Parallel dazu sichert der Eintritt in bestehende Mietverträge mit einer Laufzeit von 10 bis 15 Jahren die Amortisation der Investitionen langfristig ab.
- Kollektiver Eintritt in Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraf 613a BGB inklusive einmonatiger Widerspruchsfrist
- Rechtssichere Patientenüberleitung durch Kombination aus treuhänderischer Verwahrung und Einwilligungslösung
- Vereinbarung nachvertraglicher Wettbewerbsverbote mit einer maximalen Befristung von zwei Jahren
- Absicherung der Betriebserlaubnis durch Prüfung aktueller Validierungsprotokolle für Medizinprodukte
Inhaltsverzeichnis
Warum ist die Praxisübernahme für Zahnärzte eine attraktive Alternative zur Neugründung?
Die Praxisübernahme bietet gegenüber der Zahnarztpraxis-Neugründung signifikante Vorteile hinsichtlich der Cashflow-Stabilität und der Risikoreduktion. Während Neugründungen eine Anlaufphase von 12 bis 24 Monaten bis zum Erreichen der Gewinnschwelle (Break-even-Point) benötigen, generiert eine bestehende Zahnarztpraxis ab dem ersten Tag der Übernahme Umsätze durch einen etablierten Patientenstamm.
Die vorhandene Infrastruktur – bestehend aus eingespielten Praxisabläufen und einem erfahrenen Team – minimiert den initialen Managementaufwand. Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Bankfähigkeit: Finanzierungsinstitute bewerten die historische Performance der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre (BWA, EÜR/Bilanz) als belastbare Entscheidungsgrundlage, was die Kreditkonditionen im Vergleich zu Businessplan-basierten Prognosen bei Praxisneugründungen häufig verbessert. Zudem entfallen aufwendige Standortanalysen und Genehmigungsverfahren für die Nutzungsänderung von Räumlichkeiten, da die Praxisräume am Standort meist bereits behördlich abgenommen sind. Zudem ist die Kassenzulassung meist gesichert.
| Kriterium | Vorteile der Übernahme | Nachteile der Übernahme |
| Wirtschaftlichkeit | Sofortiger Cashflow ab Tag 1belastbare historische BWA-Daten für die Bankfinanzierung | Hoher Übernahmepreis (Goodwill-Anteil)oft versteckter Investitionsstau bei Altgeräten |
| Patientenstamm | Etabliertes Recall-System bestehender Patientenstamm sichert Auslastung ohne Anlaufphase | Transferrisiko (Abwanderung nach Inhaberwechsel)Patientenstruktur entspricht evtl. nicht dem Wunsch-Profil |
| Personal | Eingearbeitetes Team mit Praxiskenntnisrechtliche Sicherheit durch § 613a BGB | Übernahme bestehender Gehaltsgefüge und Teamkonfliktegeringere Flexibilität bei der Personalauswahl |
| Infrastruktur | Funktionierende Betriebsabläufebestehende Zulassungen und Lieferantenverträge | Räumliche LimitationenModernisierung oft teurer als Neuinstallation aufgrund von Altanlagen-Kompatibilität. |
| Marktpräsenz | Bekannter StandortBekanntheitsgrad und etabliertes Zuweisernetzwerk | Altes Image haftet anInnovationen müssen gegen „Gewohnheitsrecht“ der Patienten durchgesetzt werden |
Welche wirtschaftlichen Kennzahlen müssen Zahnärzte vor der Praxisübernahme detailliert prüfen?
Die ökonomische Evaluation basiert primär auf den betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA) sowie den Einnahmen-Überschuss-Rechnungen (EÜR) oder Bilanzen der letzten drei bis fünf Geschäftsjahre. Zentral ist die Ermittlung des bereinigten Gewinns (EBITDA); hierbei müssen kalkulatorische Kosten, Privatanteile des Abgebers sowie außerordentliche Einmaleffekte eliminiert werden, um die tatsächliche Cashflow-Potenzialität zu isolieren.
Besonderes Augenmerk gilt folgenden Kennzahlen:
- Personalkostenquote: Diese sollte im Idealbereich zwischen 25 % und 30 % des Gesamtumsatzes liegen. Ausreißer nach oben indizieren Ineffizienzen oder eine Überbesetzung, die die Rentabilität auch nach der Übernahme belasten.
- Materialaufwand: Ein Richtwert von 8 % bis 15 % ist branchenüblich. Signifikante Abweichungen erfordern eine Analyse des Leistungsspektrums, insbesondere wenn das praxiseigene Labor einen hohen Anteil an Eigenlaborkosten verursacht.
- Fallzahlen und Scheinstatistik: Die Auswertung der KZV-Abrechnungsbescheide ist essenziell. Analysiert werden die Fallzahlen pro Quartal, der Punktwert sowie die Honorarverteilung (HVM). Ein hoher Anteil an budgetierten Leistungen (Degression) beeinflusst die Umsatzprognose negativ.
- Patientenstruktur: Die Altersstruktur des Stammes sowie die Quote zwischen GKV- und PKV-Patienten (sowie Selbstzahleranteil/PZR) definieren das Multiplikationspotenzial. Ein Überalterungsrisiko des Patientenstammes korreliert direkt mit sinkenden zukünftigen Umsätzen.
- Investitionsstau: Die technische Prüfung der Medizinprodukte (Thermodesinfektor-Validierung, Autoklav-Validierung, Wartung der Röntgengeräte usw.) muss mit der Buchhaltung (Anlagenspiegel) abgeglichen werden, um notwendige Reinvestitionen in die Liquiditätsplanung einzupreisen.
- Das Fehlen von Validierungsberichten führt zum sofortigen Erlöschen der Betriebserlaubnis für die Instrumentenaufbereitung in der Zahnarztpraxis.
Wie wird der faire Praxiswert rechtssicher berechnet?
Die rechtssichere Ermittlung des Praxiswertes folgt heute dem modifizierten Ertragswertverfahren (Standard IDW S 1). In Abgrenzung zur veralteten Ärztekammer-Methode (Umsatzmultiplikator) stellt dieses Verfahren auf die Zukunftsertragskraft ab und wurde durch die Rechtsprechung (BGH, Az. IV ZR 158/05; BGH, Az. XII ZR 40/09) sowie das Bundessozialgericht (BSG, Az. B 6 KA 39/10 R) als Goldstandard bestätigt.
W = S + I- W = Praxiswert
- S = Substanzwert = Zeitwert des betriebsnotwendigen Anlage- und Umlaufvermögens. Hierzu zählt die gesamte technische Praxiseinrichtung inklusive Laboreinrichtung, Kfz und baulicher Investitionen in Fremdimmobilien.
- I = Ideeller Wert/Goodwill = Barwert der zukünftigen Übergewinne, bereinigt um die Inhaberabhängigkeit (Quelle: BGH, 2011)
Im Detail: Die Berechnung des Goodwills
Um den übertragbaren Goodwill objektiv zu isolieren, wird der durchschnittliche Überschuss der letzten drei Jahre um folgende Faktoren bereinigt:
- Individueller Unternehmerlohn: Es erfolgt ein Abzug eines fiktiven Gehalts (Referenz: angestellter Zahnarzt in vergleichbarer Position, z. B. TVöD/BAT). Dieser ist um eine Chefzulage von ca. 15 % für das Unternehmerrisiko sowie die vollständigen Kosten der sozialen Absicherung (ca. 20–24 % für Altersvorsorge) zu erhöhen (BGH, Az. XII ZR 185/08).
- Latente Ertragsteuer: Als „unvermeidbare Veräußerungskosten“ ist die Steuerlast zwingend wertmindernd abzuziehen. Maßgeblich ist der volle Steuersatz, sofern der Abgeber am Stichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und somit keine Privilegierung nach § 34 EStG greift (BGH, Az. XII ZR 185/08).
- Kapitalisierung: Der bereinigte Gewinn wird mit einem Rentenbarwertfaktor multipliziert. Dieser berücksichtigt eine Goodwill-Reichweite von üblicherweise 2 bis 5 Jahren sowie einen risikoadjustierten Zinssatz (Basiszins zzgl. Risikozuschlag).
Welche rechtlichen Fallstricke müssen im Kaufvertrag geregelt sein?
Der Praxiskaufvertrag ist als Asset Deal zu konzipieren, wobei die rechtliche Absicherung des Erwerbers primär auf der Minimierung von Haftungsrisiken und der Sicherung der Betriebsgrundlagen basiert.
Arbeitsverträge: Personalrechtliche Konsequenzen nach § 613a BGB
Im Zuge der Praxisübernahme muss der Erwerber alle Mitarbeiter-Verträge übernehmen. Kündigungen aufgrund des Betriebsübergangs sind unwirksam. Das Recht zur Kündigung aus anderen sachlichen Gründen bleibt bestehen. Der Erwerber darf keine Auswahl der zu übernehmenden Arbeitnehmer treffen; der Übergang erfolgt kollektiv.
Das Unterrichtungsschreiben an das Personal nach § 613a Abs. 5 BGB muss Angaben zu Zeitpunkt, Grund, Folgen (rechtlich, wirtschaftlich, sozial) und geplanten Maßnahmen enthalten. Die einmonatige Widerspruchsfrist der Arbeitnehmer beginnt ausschließlich bei einer rechtssicheren und vollständigen Unterrichtung. Unvollständige Informationen verhindern den Fristlauf. Bei Widerspruch verbleibt das Arbeitsverhältnis beim Veräußerer.
Mietvertrag und Standortabsicherung
Die Standortsicherung ist Voraussetzung für den Erhalt des zahnärztlichen Goodwills. Im Gewerbemietrecht existiert kein sozialer Kündigungsschutz für die genutzten Praxisräume.
- Vertragliche Kopplung: Der Übergang des Mietvertrags ist als aufschiebende Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) im Praxisübernahmevertrag zu verankern.
- Rechtsinstrument: Die Übernahme erfolgt durch eine Dreiparteienvereinbarung (Veräußerer, Erwerber, Vermieter) oder einen inhaltsgleichen Neuvertrag.
- Risiko: Ohne rechtswirksamen Vertragseintritt droht der Verlust der Betriebsstätte trotz gezahltem Kaufpreis.
Kritische Prüfungspunkte im Mietvertrag:
- Laufzeit und Optionen: Zur Sicherung von Amortisation und Finanzierung ist eine Gesamtlaufzeit (Grundzeitraum plus Optionsrechte) von 10 bis 15 Jahren erforderlich.
- Wertsicherung: Indexklauseln (Kopplung an den Verbraucherpreisindex) müssen auf ihre wirtschaftliche Tragfähigkeit geprüft werden.
- Konkurrenzschutz: Der Vermieter muss vertraglich verpflichtet werden, keine weiteren Zahnarztpraxen oder fachspezifische Schwerpunkte (z. B. KFO) im selben oder benachbarten Objekt zuzulassen.
- Rückbauverpflichtung: Die Pflicht zur Entfernung dentaler Installationen (Leitungen, Verankerungen) verursacht hohe Kosten. Diese Verpflichtung sollte im Mietvertrag ausgeschlossen oder im Innenverhältnis auf den Veräußerer begrenzt werden.
Datenschutzkonforme Patientenüberleitung: Das Zwei-Stufen-Modell
Die Übermittlung von Patientendaten bei einem Praxisverkauf unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht (§ 203 StGB) und dem Datenschutz (DSGVO). Eine Datenübertragung ohne Einwilligung der Patienten ist unzulässig. Das Zwei-Stufen-Modell stellt die rechtssichere Überleitung im Rahmen der Praxisabgabe sicher.
- Stufe 1: Treuhänderische Verwahrung
- Status: Der Praxiserwerber fungiert ausschließlich als Treuhänder der Patientenakten.
- Verwahrungsvertrag: Ein separater Vertrag regelt die treuhänderische Verwahrung der Akten.
- Trennungsgebot: Die Patientenakten müssen organisatorisch, physisch oder digital strikt von den operativen Daten des Erwerbers isoliert bleiben.
- Einsichtsverbot: Dem Erwerber ist jede Einsichtnahme oder Verarbeitung der Daten ohne Patientenlegitimation untersagt.
- Stufe 2: Einwilligung und Datenübergang
- Zustimmung: Der Patient erteilt die Einwilligung zur Datenverarbeitung entweder ausdrücklich (schriftlich/mündlich) oder konkludent (durch Inanspruchnahme einer Behandlung beim Erwerber).
- Verfügungsgewalt: Erst nach Vorliegen der Einwilligung geht die rechtliche Verfügungsgewalt über die spezifische Patientenakte auf den Erwerber über.
Rechtsfolgen bei Verstößen: Die unbefugte Einsichtnahme oder Offenbarung erfüllt den Straftatbestand des Geheimnisverrats gemäß § 203 StGB. Verstöße gegen das gesetzliche Übermittlungsverbot führen gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des gesamten Praxiskaufvertrags. Da die Patientenkartei ein wesentlicher Vertragsbestandteil ist, macht deren fehlerhafte Übertragung das gesamte Rechtsgeschäft unwirksam.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot dient der Absicherung des erworbenen Goodwills. Dies ist besonders relevant, wenn der Veräußerer nicht unmittelbar in den Ruhestand tritt, sondern potenziell in räumlicher Nähe tätig bleiben könnte. Ohne eine solche Vereinbarung stünde es dem Veräußerer frei, in unmittelbarer räumlicher Nähe eine neue Zahnarztpraxis zu eröffnen oder als Angestellter tätig zu werden, was eine Abwanderung des Patientenstamms provozieren würde.
Damit diese Klausel rechtssicher ist und nicht gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verstößt oder als sittenwidrig (§ 138 BGB) eingestuft wird, muss sie drei Kriterien erfüllen:
- Zeitliche Befristung: Die Rechtsprechung des BGH begrenzt Wettbewerbsverbote bei Praxiskaufverträgen in der Regel auf maximal zwei Jahre. Längere Zeiträume führen zur Nichtigkeit oder müssen auf das zulässige Maß reduziert werden.
- Räumliche Eingrenzung: Der Radius des Verbots muss sich am tatsächlichen Einzugsgebiet der Zahnarztpraxis orientieren. In urbanen Gebieten mit hoher Praxisdichte sind oft wenige Kilometer zulässig, in ländlichen Regionen können größere Radien rechtssicher vereinbart werden.
- Inhaltliche Bestimmtheit: Das Verbot muss präzise definieren, welche Tätigkeiten untersagt sind (z. B. allgemeine Zahnheilkunde vs. spezialisierte Kieferorthopädie).
Zusätzlich sollte eine Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung vereinbart werden, um die Durchsetzbarkeit ohne langwierige Schadensersatznachweise zu gewährleisten.
Gewährleistung und Haftung bei Medizintechnik und Abrechnung
Beim Kauf gebrauchter Medizintechnik (z. B. DVT, Behandlungseinheiten, Thermodesinfektoren) wird im Kaufvertrag üblicherweise ein weitgehender Gewährleistungsausschluss für Sachmängel vereinbart („gekauft wie besichtigt“). Dieser Ausschluss greift jedoch nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Der Erwerber muss darauf bestehen, dass der Veräußerer die Funktionsfähigkeit sowie die Existenz aktueller Validierungsprotokolle und gültiger Prüfbescheinigungen (STK und MTK gemäß MPBetreibV) garantiert, da deren Fehlen die Betriebserlaubnis unmittelbar gefährdet und hohe Reinvestitionskosten auslöst.
Ein weiterer kritischer Haftungsbereich ist die Abgrenzung der Honoraransprüche. Für laufende Behandlungen, die vor dem Stichtag begonnen und danach abgeschlossen werden (insb. Zahnersatz/Prothetik, KFO oder PAR-Behandlungen), ist eine präzise interne Verrechnungsregelung (Pro-rata-Abrechnung) im Vertrag zu fixieren. Ohne diese drohen komplexe Streitigkeiten über die Honorarverteilung nach der ersten Quartalsabrechnung. Zudem sollte eine Freistellungsklausel für Regresse der KZV (Wirtschaftlichkeits- oder Plausibilitätsprüfungen) aufgenommen werden: Der Veräußerer haftet hierbei für Honorarkürzungen, die Behandlungszeiträume vor dem Praxisübergang betreffen, unabhängig vom Zeitpunkt des Bescheiderlasses.
Wo kann man eine Zahnarztpraxis kaufen?
Der Kauf einer Zahnarztpraxis erfolgt über öffentliche Portale und den diskreten „grauen Markt“:
Körperschaftliche Börsen (KZV und Zahnärztekammern)
- Baden-Württemberg: Praxisbörse der KZVBW
- Bayern: Praxisbörse der BLZK
- Berlin: Gemeinsame Stellen- und Praxisbörse von ZÄK und KZV Berlin
- Brandenburg: Stellen- und Praxisbörse der Brandenburger Zahnärzteschaft
- Bremen: Das schwarze Brett der der Zahnärztekammer Bremen
- Hamburg: Praxisbörse der Zahnärzte Hamburg
- Hessen: Praxisbörse der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern: Praxismarkt & Schwarzes Brett der ZÄK MV
- Niedersachsen und Nordrhein: Dentoffert (Praxisbörse von ZÄK Niedersachsen und ZÄK Nordrhein)
- Rheinland-Pfalz: Praxisübernahme-Portal der KZV Rheinland-Pfalz
- Saarland: Praxisbörse der Ärztekammer Saarland (Abteilung Zahnärzte)
- Sachsen: Inserate-Portal der Zahnärzte in Sachsen
- Sachsen-Anhalt: Portal „Keine Lücke“ der KZV Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein: Praxisbörse der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein
- Thüringen: Praxisbörse der KZV Thüringen
- Westfalen-Lippe:Digitale Praxisbörse der Zahnärzte in Westfalen-Lippe
Standesbanken und Finanzdienstleister
Dental-Depots und Fachhandel
Was kostet eine Zahnarztpraxis-Übernahme?
Die durchschnittlichen Gesamtkosten für die Übernahme einer zahnärztlichen Einzelpraxis beliefen sich im Jahr 2024 auf 450.000 €, was einem leichten Rückgang gegenüber dem Vorjahr (463.000 €) entspricht. Während die reinen Übernahmepreise (Kaufpreis) im Schnitt auf rund 226.000 € sanken (ein Rückgang von ca. 9 % gegenüber dem Vorjahr; Median: 200.000 €), stiegen die Investitionskosten für Modernisierung und zahnmedizinische Ausstattung auf ein neues Rekordniveau an.
| Kostenposition | Durchschnittlicher Betrag (Einzelpraxis) | Spezifikation / Trend |
| Übernahmepreis (Kaufpreis) | 226.000 € | Inkludiert Goodwill & Substanz; sinkende Tendenz. |
| Investitionen (Technik/Umbau) | 168.000 € | Umfasst Medizintechnik, Umbau/Modernisierung der Praxisräume und IT-Infrastruktur. |
| Betriebsmittel | 56.000 € | Liquiditätsreserve für die Anlaufphase. |
| Gesamtsumme | 450.000 € | Kombinierte Summe aus Zusatzinvestitionen und Betriebsmitteln liegt im Schnitt bei 224.000 €. |
Die finanziellen Hürden korrelieren signifikant mit dem Grad der Urbanität. In einer Stadt mit über 100.000 Einwohnern investieren Zahnärzte im Schnitt 475.000 €. Im Gegensatz dazu lassen sich Praxisübernahmen in ländlichen Gemeinden (unter 5.000 Einwohner) mit ca. 377.000 € realisieren. Neben der Gemeindegröße beeinflussen standortspezifische Faktoren der verschiedenen Bundesländer – insbesondere die jeweilige Niederlassungsdichte und die regionale Kaufkraft – die finale Bewertung der Zahnarztpraxen.
Wie wird die Übernahme einer Zahnarztpraxis finanziert?
Die Finanzierung einer Zahnarztpraxis basiert in der Regel auf einer Kombination aus öffentlichen Fördermitteln und Praxiskrediten. Eine Vollfinanzierung (100 %) ohne Eigenkapital ist aufgrund der Cashflow-Sicherheit im zahnmedizinischen Sektor realisierbar.
- Öffentlich geförderte Darlehen
- Förderinstitute wie die KfW oder Landesbanken stellen die Basis der Finanzierung bereit.
- ERP-Gründerkredit – Universell: Finanziert Investitionen und Betriebsmittel ohne feste Obergrenze.
- KfW StartGeld: Deckt einen Finanzierungsbedarf bis maximal 125.000 € ab.
- Konditionen: Die Darlehen verfügen über festgeschriebene Zinssätze und Laufzeiten von bis zu 20 Jahren.
- Tilgungsfreiheit: Ein bis zwei tilgungsfreie Anlaufjahre sichern die Liquidität während der Stabilisierung des Patientenstamms.
- Investitionsdarlehen der Hausbank
- Spezialisierte Finanzinstitute (z. B. apoBank) oder Regionalbanken decken den über die Fördermittel hinausgehenden Kapitalbedarf.
- Sicherungsübereignung: Das Praxisinventar dient als primäre Sicherheit für das Darlehen.
- Forderungsabtretung: Die Abtretung der Honorarforderungen gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV-Honorare) besichert den Kredit zusätzlich.
- Betriebsmittelkredit (Kontokorrentrahmen)
- Ein Kontokorrentrahmen gewährleistet die Zahlungsfähigkeit im laufenden Betrieb.
- Zweck: Deckung von Personalkosten und Materialeinkäufen.
- Volumen: Der Rahmen deckt 15 % bis 20 % des erwarteten Jahresumsatzes ab.
- Ausgleichsfunktion: Der Kredit puffert zeitliche Differenzen innerhalb der KZV-Auszahlungszyklen ab.
Die Kreditentscheidung der Banken resultiert aus der Analyse quantitativer und qualitativer Faktoren:
- Kapitaldienstfähigkeit: Die historische wirtschaftliche Leistung der Zahnarztpraxis bestimmt den finanziellen Spielraum.
- Personenbezogenes Rating: Die Fachkunde und die berufliche Erfahrung des übernehmenden Zahnarztes beeinflussen die Risikobewertung.
- Businessplan: Die Kreditzusage erfordert einen detaillierten Investitionsplan.
- Privatentnahmen: Die Kalkulation muss die privaten Lebenshaltungskosten des Übernehmers realistisch abbilden.
Wie wird der Übernahmeprozess reibungslos für Patienten und Personal gestaltet?
Die erfolgreiche Übernahme einer Zahnarztpraxis basiert auf einem strukturierten Change-Management. Ziel dieser Strategie ist die Sicherung der Patientenerhaltung (Retention) sowie die Stabilisierung des Bestandspersonals durch die Reduktion von Unsicherheiten während der Interimsphase.
Personalintegration und Rechtssicherheit
Die Belegschaft stellt den zentralen Wertfaktor der Zahnarztpraxis dar. Die Integration erfolgt in definierten Schritten:
- Belegschaftsversammlung: Unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung (Signing) führen der Abgeber und der Übernehmer eine gemeinsame Versammlung durch.
- Rechtsgrundlage § 613a BGB: Der Übernehmer garantiert dem Personal die Fortführung der Arbeitsverhältnisse unter Wahrung aller bestehenden Rechte und Pflichten.
- Identifikation von Schlüsselkräften: In Einzelgesprächen identifiziert der neue Praxisinhaber Leistungsträger in den Bereichen Prophylaxe und zahnärztliche Abrechnung.
- Harmonisierung: Gehaltsstrukturen und Arbeitszeitmodelle werden systematisch abgeglichen. Moderne Arbeitszeitkonzepte tragen hierbei maßgeblich zur Verbesserung der Work Life Balance des gesamten Teams bei.
- Workflows: Die Einführung neuer digitaler Prozesse, wie die Nutzung von Intraoralscannern, erfolgt schrittweise zur Vermeidung von Überlastungsreaktionen.
Patientenkommunikation und Vertrauensschutz
Die Bindung der Stammpatienten an die Zahnarztpraxis wird durch Transparenz und Kontinuität gewährleistet:
- Quartalsweise Übergangsphase: Abgeber und Übernehmer praktizieren idealerweise für drei Monate parallel („sanfte Übergabe“) in einer Übergangsgemeinschaft. Dies ermöglicht die persönliche Vorstellung des Nachfolgers bei Patienten mit komplexen Behandlungsplänen.
- Datenschutzkonforme Benachrichtigung: Die schriftliche Information der Patienten über die Praxisübernahme erfolgt unter strikter Einhaltung der gesetzlichen Zustimmungslösung (DSGVO).
- Kontinuitätsversprechen: Die Patientenkommunikation betont die Beibehaltung bewährter Ansprechpartner und die Fortführung der Behandlungsqualität.
Operative Kontinuität und IT-Infrastruktur
Reibungsverluste im Praxisbetrieb werden durch eine konservative Prozesssteuerung minimiert:
- Qualitätsmanagement (QM): Der Übernehmer übernimmt das bestehende QM-System zunächst ohne Änderungen.
- Optimierungsstopp: Prozessanpassungen, wie die Einführung einer Online-Terminvergabe oder eines optimierten Recall-Systems, erfolgen erst nach einer dreimonatigen Beobachtungsphase.
- IT-Migration: Die Übertragung der Patientendaten in der Zahnarztpraxis-Software sowie die Anbindung an die Telematikinfrastruktur müssen zum Stichtag des Inhaberwechsels vollfunktionsfähig abgeschlossen sein.
Rebranding und Marktsichtbarkeit
Die Anpassung der Corporate Identity folgt einer schrittweisen Logik zur Erhaltung der lokalen Auffindbarkeit:
- Co-Branding: Für einen Zeitraum von 12 Monaten wird eine kombinierte Namensführung genutzt (Beispiel: „Praxis Dr. [Nachfolger], Nachfolger von Dr. [Abgeber]“).
- Sichtbarkeit: Diese Strategie verhindert den Verlust von Suchmaschinen-Rankings (SEO) und sichert die Wiedererkennung im lokalen Wettbewerb.
Checkliste für die Zahnarztpraxis-Übernahme
- Phase 1: Strategische Planung & Scouting
- Fokus: Passt die Zahnarztpraxis zu Ihrer persönlichen und fachlichen Vision?
- [ ] Festlegung der Praxisform: Entscheidung zwischen Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft oder Berufsausübungsgemeinschaft (BAG).
- [ ] Definition des Suchprofils: Festlegung von Fachrichtung, Mindestumsatz und gewünschter Teamgröße sowie die regelmäßige Sichtung relevanter Inserate.
- [ ] Standortanalyse: Prüfung der regionalen Kaufkraft und der lokalen Konkurrenzsituation (Zahnarztdichte).
- [ ] Stil-Check: Passt der „Spirit“ der Zahnarztpraxis (Führungskultur, Patientenklientel, Atmosphäre) zu Ihnen?
- [ ] Erstsichtung: Grobe Prüfung der harten Fakten (Schein-Zahlen, Lage, Erreichbarkeit).
- Achtung: Unterschätzen Sie nicht den „Soft Factor“. Ein hochmoderner High-End-Zahnarzt wird in einer konservativ geführten Kassenpraxis auf Widerstand bei Personal und Patienten stoßen.
- Phase 2: Die Tiefenprüfung (Due Diligence)
- Fokus: Validierung der wirtschaftlichen und technischen Substanz.
- [ ] Wirtschaftliche Prüfung: Analyse der BWA und EÜR der letzten 3–5 Jahre.
- [ ] Kennzahlen-Check:
- [ ] Personalkostenquote: Zielkorridor 25% – 30%.
- [ ] Materialaufwand: Zielkorridor 8 – 15%.
- [ ] Patienten-Struktur: Analyse der Fallzahlen (Scheine pro Quartal) und Altersstruktur.
- [ ] Technik-Audit: Prüfung des Investitionsstaus. Sind Medizinprodukte (Behandlungseinheiten, Röntgengeräte) aktuell validiert?
- Tipp: Lassen Sie sich das Bestandsverzeichnis nach MPBetreibV zeigen. Unvorhergesehene Ersatzbeschaffungen in den ersten 12 Monaten können die Liquidität massiv belasten.
- Phase 3: Bewertung & Verhandlung
- Fokus: Ermittlung eines fairen Preises und Konsensfindung.
- [ ] Wertermittlung: Anwendung des modifizierten Ertragswertverfahrens (gemäß IDW S 1). Trennung in Substanzwert (Zeitwert der Einrichtung) und Goodwill (immaterieller Wert).
- [ ] Kostenbereinigung: Herausrechnen von privaten Kosten des Abgebers aus der BWA.
- [ ] Kaufpreisverhandlung: Moderation zwischen Ihren Vorstellungen und den Preiswünschen des Abgebers.
- Achtung: Ein zu hoher Goodwill-Anteil ohne entsprechende Patientenbindung ist riskant. Der Preis muss über den Cashflow refinanzierbar sein.
- Phase 4: Recht & Verträge
- Fokus: Rechtssicherheit und langfristige Standortsicherung.
- [ ] Kaufvertrag (Asset Deal): Präzise Auflistung aller übernommenen Wirtschaftsgüter.
- [ ] Personalübergang: Beachtung von § 613a BGB (Übernahme aller Arbeitsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten).
- [ ] Mietvertrag: Sicherung einer Laufzeit von 10–15 Jahren inklusive Optionsrechten und Konkurrenzschutz im Objekt.
- [ ] Datenschutz: Umsetzung des Zwei-Stufen-Modells bei der Übergabe der Patientenakten (Schweigepflichtentbindung).
- Tipp: Vereinbaren Sie ein Wettbewerbsverbot für den Abgeber, um zu verhindern, dass dieser im direkten Umkreis neu eröffnet.
- Phase 5: Finanzierung & Absicherung
- Fokus: Liquiditätssicherung und Risikomanagement.
- [ ] Finanzierungsstruktur: Kombination aus zinsgünstigen Fördermitteln (z. B. KfW) und klassischen Betriebsmittelkrediten.
- [ ] Versicherungskonzept: Berufshaftpflicht, Praxisunterbrechungs- und Inventarversicherung ab dem Tag der Übergabe.
- [ ] Liquiditätsreserve: Einplanung eines Puffers für die Anlaufphase (Marketing, erste Gehälter).
- Phase 6: Transition & Change Management
- Fokus: Den Patientenstamm sichern und das Team mitnehmen.
- [ ] Übergangsmodelle: Prüfung von Jobsharing oder einer temporären Übergangsgemeinschaft zur sanften Patientenübergabe.
- [ ] IT-Migration: Sicherstellung der Datenübernahme in das neue Praxismanagementsystem.
- [ ] Teambuilding: Durchführung von Workshops, um Ängste vor dem „Neuen“ abzubauen.
- [ ] Patienten-Marketing: Aktive Kommunikation des Wechsels (Brief an Stammpatienten, neue Website, Social Media).
- Tipp: Ein gemeinsames Anschreiben von Alt- und Neuinhaber wirkt Wunder für die Vertrauenskontinuität der Patienten.
- Phase 7: Praxismarketing & Praxismanagement
- Fokus: Skalierung der betrieblichen Effizienz und Etablierung einer marktfähigen Positionierung.
- [ ] Brand-Identity & USP: Schärfung des Praxisprofils und konsistente Umsetzung der Corporate Identity in allen Patienten-Touchpoints zur Differenzierung im lokalen Wettbewerb.
- [ ] Digitale Reputation: Implementierung einer SEO-optimierten Webpräsenz und aktives Management von Arztbewertungsportalen (z. B. Jameda, Google) zur Steigerung der Neupatientenquote.
- [ ] Prozess-Optimierung: Re-Strukturierung der Terminplanung (z. B. Einführung eines validen Bestellsystems) zur Minimierung von Vakanzen und Optimierung des Patientendurchlaufs.
- [ ] Implementierung Controlling: Etablierung eines Dashboard-Systems zur Überwachung klinischer und betriebswirtschaftlicher Kennzahlen (z. B. Stundensatz, Fallwert, Behandlereffizienz) in Echtzeit.
- [ ] Qualitätsmanagement (QM): Auditierung und Aktualisierung der QM-Handbücher gemäß G-BA-Richtlinien zur Absicherung der Prozessqualität und Haftungsminimierung.
FAQ
Wie lange dauert der Prozess von der Praxisbesichtigung bis zur Eröffnung?
Der Prozess von der Praxisbesichtigung bis zur Eröffnung dauert ungefähr 6 bis 12 Monate. Die Zeitspanne umfasst die Phasen der Due Diligence, die Finanzierung sowie das berufsrechtliche Zulassungsverfahren. Den zeitkritischen Faktor bildet der Zulassungsausschuss, dessen quartalsweise Sitzungen und starre Antragsfristen die Gesamtdauer maßgeblich bestimmen, bevor die finale Interimsphase und der Praxisstart erfolgen.
Wie viel Gewinn macht eine Zahnarztpraxis?
Der durchschnittliche Reinertrag einer Zahnarztpraxis belief sich im Geschäftsjahr 2023 auf 284.000 €, was einer signifikanten Steigerung von 16,9 % gegenüber dem Vorjahr entspricht.
Dieser Wert ist jedoch differenziert zu betrachten, da er das Betriebsergebnis der rechtlichen Einheit vor Abzug persönlicher Steuern, Vorsorgeaufwendungen (Alters-, Invaliditäts- und Krankenversicherung) sowie Tilgungsraten für Praxisübernahmen darstellt. Während die Einnahmen im Mittel auf 894.000 € stiegen (+13,2 %), kletterten die betrieblichen Aufwendungen parallel um 11,7 %, getrieben durch personelle Expansion – mit durchschnittlich 10,1 tätigen Personen pro Einheit – und inflationäre Kostentreiber.
Für Übernahmeinteressenten markiert dieser Reinertrag die kalkulatorische Basis, von der sämtliche privaten Finanzierungs- und Lebenshaltungskosten gedeckt werden müssen, wobei die Zahnmedizin im Gegensatz zur Humanmedizin (+1,0 % Einnahmen) derzeit eine überdurchschnittliche ökonomische Resilienz und Wachstumsdynamik aufweist.
