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Hygieneplan Zahnarztpraxis: Vorlagen und Muster zum selbst ausfüllen
Zahnärzte können Hygienepläne als PDF-Datei herunterladen. Wer einen individuell anpassbaren Plan bevorzugt, findet Vorlagen im WORD-Format (bzw. DOC oder DOCX).
Diese Vorlagen dienen der Orientierung und sind zum selbst ausfüllen, anpassen und zum selbst aufhängen in der Zahnarztpraxis konzipiert.
- Musterhygieneplan der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Deutscher Arbeitskreis für Hygiene in der Zahnmedizin (DAHZ) (PDF). Diese Vorlage beinhaltet auch die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes.
- Der Rahmen-Hygieneplan, dient als Grundlage, muss jedoch praxisspezifisch umgesetzt und regelmäßig aktualisiert werden. Ein Hygieneplan für eine kieferorthopädischen Praxis sieht anders aus als der einer chirurgisch ausgerichteten Zahnarztpraxis.
- Bei Bedarf ist der Hygieneplan zu aktualisieren. Der Praxisinhaber muss den Beschäftigten bei ihrer Einstellung, bei Änderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsverfahren Anweisungen geben. Diese Unterweisungen sind mindestens jährlich zu wiederholen und zu dokumentieren.
- Tipp: Laden Sie das Muster herunter und speichern Sie es ab. Öffnen Sie es anschließend in Adobe Acrobat Reader, um den Hygieneplan zu bearbeiten, zu speichern, auszudrucken und in der Praxis aufzuhängen.
- Hilfe: Anleitung zum Bearbeiten des DAHZ/BZÄK Hygieneplans im Adobe Reader XI (PDF)
- Hygieneplan für die Zahnarztpraxis von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg (WORD)
- Hygieneplan für die Zahnarztpraxis von dental bauer (PDF)
- Desinfektions- und Reinigungsplan inkl. Hautschutzplan für Zahnarztpraxen von Zhermack Dental (PDF)
Sie können auch einen Hygieneplan für Ihre Zahnarztpraxis bestellen. Hier finden Sie kostenlose Hygienepläne von Dürr oder Alpro.
Die Gefährdungsbeurteilung bildet die Grundlage für die Erstellung des Hygieneplans. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden insbesondere biologische Gefährdungen, wie das Risiko einer Infektion durch Blut, Speichel oder andere Körperflüssigkeiten, analysiert. Die Ergebnisse dieser Analyse fließen direkt in den Hygieneplan ein, der daraufhin konkrete Maßnahmen zur Reduktion dieser Gefährdungen festlegt. Hier finden Sie die “Gefährdungsbeurteilung Hygiene in der Zahnarztpraxis mit Checkliste” (WORD, zum selbst ausfüllen) der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.
Was ist ein Hygieneplan für die Zahnarztpraxis?
Ein Hygieneplan für eine Zahnarztpraxis ist ein zentraler Bestandteil des Qualitätsmanagements und ein umfassendes Dokument, das spezifische Maßnahmen und Vorgaben zur Sicherstellung der Hygiene und Infektionskontrolle in der Praxis festlegt.
Ein Hygieneplan für eine Zahnarztpraxis ist ein umfassendes Dokument, das spezifische Maßnahmen und Vorgaben zur Sicherstellung der Hygiene und Infektionskontrolle in der Praxis festlegt. Er ist zugleich integraler Bestandteil des Qualitätsmanagements der Zahnarztpraxis. Das zentrale Ziel dieses Plans besteht darin, die Gesundheit und Sicherheit sowohl der Patienten als auch des Praxispersonals zu gewährleisten, indem das Risiko von Infektionen effektiv minimiert wird.
Dies wird durch eine klare Strukturierung der Prozessabläufe, die Festlegung von Verantwortlichkeiten, die Optimierung der Ergebnisqualität sowie den Nachweis der erbrachten Sorgfaltspflicht erreicht. Ein weiterer wichtiger Bestandteil des Hygieneplans ist der sachgerechte Einsatz und der richtige Umgang mit Desinfektionsmitteln, um eine maximale Hygienewirkung sicherzustellen. Darüber hinaus dient der Plan auch der Mitarbeitermotivation, um die konsequente und verantwortungsbewusste Umsetzung der Hygienemaßnahmen zu fördern.
Gesetzliche Grundlagen
Die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen sind im Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Biostoffverordnung (BioStoffV) sowie in den Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250) und den Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI) festgelegt. Diese Vorschriften sind für alle Zahnarztpraxen verbindlich und bilden die Grundlage für die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Hygieneplans.
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Das Infektionsschutzgesetz ist die zentrale gesetzliche Grundlage für den Schutz der Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten. Für Zahnarztpraxen sind insbesondere die Vorschriften zur Infektionsprävention und die Meldepflichten relevant. Das IfSG schreibt vor, dass in Zahnarztpraxen geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionskrankheiten getroffen werden müssen. Dazu gehört auch die Einrichtung eines umfassenden Hygieneplans, der regelmäßig aktualisiert und an die spezifischen Gegebenheiten der Praxis angepasst werden muss.
Gemäß § 23 IfSG sind Leiter bestimmter Einrichtungen, wie Krankenhäuser und ambulante OP-Zentren, verpflichtet, innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festzulegen. Landesregierungen können per Rechtsverordnung vorschreiben, dass auch Arzt- und Zahnarztpraxen, in denen invasiven Eingriffen vorgenommen werden, solche Pläne implementieren müssen.
BioStoffV und TRBA 250
Die BioStoffV regelt den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, die ein Infektionsrisiko darstellen können, und ist daher für Zahnarztpraxen von besonderer Bedeutung. Sie legt fest, wie mit mikrobiologischen Risiken umzugehen ist, die in einer Zahnarztpraxis typischerweise vorkommen, wie zum Beispiel Bakterien, Viren oder Pilze. Die Verordnung fordert eine Gefährdungsbeurteilung durch den Praxisinhaber, um potenzielle Risiken für das Personal und die Patienten zu identifizieren und entsprechende Schutzmaßnahmen festzulegen.
Die TRBA 250 konkretisieren die Anforderungen der BioStoffV speziell für den Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Gesundheitswesen, einschließlich Zahnarztpraxen. TRBA 250 enthält detaillierte Vorgaben zu Schutzmaßnahmen, wie z. B. zur sicheren Entsorgung von kontaminiertem Material, zur Desinfektion von Instrumenten und Oberflächen sowie zur persönlichen Schutzausrüstung für das Praxispersonal.
Richtlinien des Robert Koch-Instituts (RKI)
Das Robert Koch-Institut (RKI) gibt regelmäßig Richtlinien zur Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen heraus, die für Zahnarztpraxen von zentraler Bedeutung sind. Diese RKI-Richtlinien definieren die Mindeststandards für die Hygiene in der Praxis, einschließlich der Anforderungen an die Desinfektion und Sterilisation von Instrumenten, die Reinigung von Oberflächen und die Handhygiene. Die Einhaltung dieser Richtlinien ist verpflichtend, und Verstöße können zu schwerwiegenden rechtlichen Konsequenzen führen.
Die RKI-Richtlinien umfassen auch spezifische Empfehlungen zur Prävention von Kreuzkontaminationen und zur sicheren Durchführung von invasiven Eingriffen. Diese Vorgaben müssen von den Praxisinhabern und dem gesamten Praxispersonal strikt eingehalten werden.
Was muss alles in einem Hygieneplan stehen?
Der Aufbau eines Hygieneplans folgt einer strukturierten und detaillierten Vorgehensweise, die auf spezifischen Vorschriften und Richtlinien basiert. Im Folgenden wird der Aufbau eines Hygieneplans basierend auf dem Musterhygieneplan der BZÄK und DAHZ beschrieben:
- Organisatorische Zuständigkeiten
- Verantwortlichkeiten: Der Praxisinhaber trägt die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Hygieneplans. In größeren Praxen kann diese Verantwortung teilweise delegiert werden, beispielsweise an eine hygienebeauftragte Person oder Hygienefachkraft.
- Schulung und Unterweisung: Alle Mitarbeiter müssen regelmäßig über die Inhalte des Hygieneplans unterwiesen werden. Diese Unterweisungen sind zu dokumentieren und bei Bedarf zu wiederholen, mindestens jedoch einmal jährlich.
- Risikobewertung
- Medizinprodukte-Kategorisierung: Medizinprodukte werden nach ihrem Infektionsrisiko in unkritische, semikritische und kritische Kategorien unterteilt. Diese Klassifikation bestimmt die notwendigen Aufbereitungsverfahren. Beispielsweise sind unkritische Produkte solche, die nur mit intakter Haut in Berührung kommen, während kritische Produkte jene sind, die in sterile Körperbereiche eingeführt werden.
- Hygienische Anforderungen an die einzelnen Arbeitsbereiche
- Händehygiene: Vorschriften zur Händedesinfektion und -pflege, die in den jeweiligen Arbeitsbereichen strikt einzuhalten sind. Dies umfasst die hygienische Händedesinfektion vor und nach jeder Patientenbehandlung sowie nach dem Umgang mit potenziell kontaminierten Materialien.
- Schutzkleidung: Die Art der persönlichen Schutzausrüstung (PSA), die je nach Tätigkeit und Bereich vorgeschrieben ist, wird definiert. Dazu gehören Handschuhe, Mund-Nasen-Schutz, Schutzbrillen und Schutzkleidung.
- Aufbereitung von Medizinprodukten
- Reinigungs- und Desinfektionsverfahren: Der Plan beschreibt detailliert die Verfahren zur maschinellen und manuellen Aufbereitung von Medizinprodukten, abhängig von ihrer Risikoklasse (unkritisch, semikritisch A/B, kritisch A/B). Dies schließt die Verwendung von validierten Desinfektions- und Sterilisationsverfahren ein. Hier erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema Instrumentenaufbereitung in der Zahnarztpraxis.
- Dokumentation der Aufbereitung: Alle Aufbereitungsschritte, insbesondere die Sterilisation, müssen genau dokumentiert werden. Die Dokumentation dient als Nachweis für die ordnungsgemäße Durchführung und ist regelmäßig zu überprüfen.
- Umgang mit Abfällen
- Klassifizierung und Entsorgung: Medizinische Abfälle werden nach ihrem Gefährdungspotenzial klassifiziert (z. B. infektiöse Abfälle, scharfe Gegenstände). Der Plan gibt Anweisungen zur sicheren Sammlung, Zwischenlagerung und Entsorgung dieser Abfälle gemäß den geltenden Vorschriften.
- Sonderabfälle: Der Umgang mit gefährlichen Abfällen wie Quecksilber oder Chemikalien wird gesondert geregelt, einschließlich der Dokumentation und der sicheren Übergabe an Entsorgungsfachbetriebe.
- Wasserhygiene und technische Anlagen
- Wasserführende Systeme: Maßnahmen zur Sicherstellung der mikrobiologischen Qualität von Wasser in Behandlungseinheiten, inklusive der Durchführung von Spül- und Desinfektionsmaßnahmen.
- Technische Anlagen: Regelmäßige Wartung und Desinfektion technischer Anlagen wie Absaugsystemen und Instrumentenaufbereitungsgeräten werden detailliert beschrieben.
- Spezifische Hygienemaßnahmen
- Raum- und Flächenhygiene: Vorgaben zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen, insbesondere in Behandlungsräumen. Dies umfasst die Regelung der Reinigungshäufigkeit sowie die Auswahl geeigneter Desinfektionsmittel.
- Luft- und Klimaanlagen: Regelungen zur Wartung und Reinigung von Lüftungsanlagen, um die Verbreitung von Keimen über die Raumluft zu verhindern.
- Notfallmanagement
- Umgang mit Expositionen: Anweisungen zur Postexpositionsprophylaxe nach Nadelstichverletzungen oder anderen potenziell gefährlichen Expositionen. Diese beinhalten Sofortmaßnahmen und die anschließende ärztliche Behandlung.
- Notfallpläne: Vorbereitungen auf Notfallsituationen wie Ausbrüche von Infektionskrankheiten innerhalb der Praxis. Dazu gehören Isolationsmaßnahmen und die Koordination mit Gesundheitsbehörden.
- Fortlaufende Aktualisierung
- Revision und Anpassung: Der Hygieneplan muss regelmäßig überprüft und an neue wissenschaftliche Erkenntnisse sowie gesetzliche Änderungen angepasst werden. Änderungen sind umgehend allen Mitarbeitern mitzuteilen und in Schulungen zu integrieren.
Rechtliche Konsequenzen bei Hygienemängeln: Wer haftet im Ernstfall?
Hygienemängel in Zahnarztpraxen können schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere durch die Bestimmungen des § 630a BGB. Ärzte und Kliniken stehen vermehrt im Fokus der Haftung, wenn Hygieneverstöße zu Infektionen führen. Dabei muss der Patient nachweisen, dass ein vorwerfbarer Behandlungsfehler vorliegt und dieser direkt zu einem Gesundheitsschaden geführt hat. Entscheidend ist hierbei, ob der allgemein bekannte fachärztliche Standard zum Zeitpunkt der Behandlung verletzt wurde. Dieser Standard wird maßgeblich durch das IfSG und die Empfehlungen der KRINKO und ART bestimmt. Werden diese Vorgaben eingehalten, gilt der medizinische Standard als erfüllt (§ 23 Abs. 3 Satz 2 IfSG).
Im Falle eines Hygienemangels liegt die Beweislast zunächst beim Patienten. Da es ihm jedoch oft an medizinischer Fachkenntnis mangelt, sind Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr vorgesehen, besonders bei groben Behandlungsfehlern, wie etwa dem Unterlassen notwendiger Desinfektionsmaßnahmen. In solchen Fällen wird vermutet, dass der Fehler ursächlich für den Gesundheitsschaden war (§ 630h Abs. 5 BGB). Zudem gilt ein Behandlungsfehler als vermutet, wenn ein voll beherrschbares Risiko, wie es bei Hygienemängeln häufig der Fall ist, zur Verletzung des Patienten geführt hat (§ 630h Abs. 1 BGB).
Ein „voll beherrschbares Risiko“ liegt vor, wenn ein Hygienemangel, wie zum Beispiel die Reinheit von Desinfektionsmitteln oder die Sterilität von Behandlungsbesteck, durch ordnungsgemäße Maßnahmen vermieden werden könnte. Bei solchen Risiken obliegt es der Behandlungsseite, zu beweisen, dass alle notwendigen Vorkehrungen getroffen wurden, um diese Risiken zu minimieren.
Neben der zivilrechtlichen Haftung können Hygienemängel auch strafrechtliche Folgen haben. Delikte wie fahrlässige Tötung oder fahrlässige Körperverletzung (§§ 222, 229 StGB) können zur Anklage kommen, wenn eine Pflichtverletzung nachgewiesen wird. Darüber hinaus enthält das IfSG Strafvorschriften, die bei Verstößen gegen Hygieneanforderungen Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren vorsehen.
Werden gesetzliche Hygieneanforderungen nicht erfüllt, kann dies zum Verlust des Vergütungsanspruchs der Zahnarztpraxis führen. Leistungen, die nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht finanziert. Dies bedeutet, dass ein Krankenhaus bei Verstößen gegen das Qualitätsgebot seinen Anspruch auf Vergütung verliert.
FAQ
Wie oft muss der Hygieneplan aktualisiert werden?
Es gibt keine festgelegte gesetzliche Frist für die Aktualisierung, jedoch sollte der Plan mindestens alle zwei Jahre, idealerweise jährlich, überprüft werden. Wenn es in der Praxis wesentliche Änderungen, wie neue Arbeitsabläufe, Materialien oder Geräte gibt, muss der Plan angepasst werden. Ebenso ist eine sofortige Anpassung notwendig, wenn neue Empfehlungen der Fachgesellschaften oder Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen veröffentlicht werden. In Zeiten von Pandemien (Stichwort Covid-19) oder bei neuen infektiösen Bedrohungen sollte der Hygieneplan zudem entsprechend den aktuellen Infektionsschutzmaßnahmen überarbeitet werden. Bei der Gründung einer Zahnarztpraxis sollte der Hygieneplan direkt mitgedacht werden.
Was ist der Unterschied zwischen Hygieneplan und Hygienekonzept?
Der Unterschied zwischen einem Hygieneplan und einem Hygienekonzept liegt in ihrer jeweiligen Funktion und dem Umfang der Inhalte.
Ein Hygieneplan enthält konkrete Anweisungen und detaillierte Maßnahmen für den Praxisalltag, während ein Hygienekonzept die strategischen Überlegungen und Grundsätze zur Sicherstellung der Hygiene in der Einrichtung beschreibt. Das Hygienekonzept bildet die Basis, auf der der Hygieneplan entwickelt wird.
Welche Fragen sollte ein Hygieneplan enthalten?
Ein Hygieneplan für eine Zahnarztpraxis sollte eine Reihe von grundlegenden und spezifischen Fragen abdecken, um sicherzustellen, dass alle Aspekte der Hygiene und Infektionsprävention umfassend berücksichtigt werden. Zu den wesentlichen Fragen gehören z.B.:
Allgemeine Hygienemaßnahmen:
Welche allgemeinen Hygienemaßnahmen gelten für alle Mitarbeiter und Patienten?
Wie werden die allgemeinen Hygienemaßnahmen in den täglichen Arbeitsabläufen umgesetzt?
Händehygiene:
Welche Verfahren zur Händehygiene sind vorgeschrieben?
Wann und wie oft müssen die Hände gewaschen und desinfiziert werden?
Welche Produkte werden für die Händedesinfektion verwendet?
Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
Welche persönliche Schutzausrüstung ist für verschiedene Tätigkeiten erforderlich?
Wie und wann soll die PSA gewechselt oder entsorgt werden?
Wie werden Schutzkleidung, Handschuhe, Masken und Brillen korrekt angelegt und abgenommen?
Instrumentenaufbereitung:
Wie werden gebrauchte Instrumente dekontaminiert, gereinigt, desinfiziert und sterilisiert?
Welche Schritte sind bei der Aufbereitung von Instrumenten zu beachten?
Wie wird die Sterilität der aufbereiteten Instrumente sichergestellt und dokumentiert?
Oberflächen- und Flächendesinfektion:
Welche Reinigungs- und Desinfektionsmittel werden für Oberflächen verwendet?
Wie oft müssen Arbeitsflächen und Behandlungsstühle desinfiziert werden?
Wie werden hochfrequentierte Bereiche wie Türgriffe oder Lichtschalter desinfiziert?
Abfallentsorgung:
Welche Vorgaben gelten für die Entsorgung von medizinischem Abfall, insbesondere von infektiösem Material?
Wie wird Abfall getrennt und in welchen Behältern wird er entsorgt?
Wie häufig werden die Abfallbehälter geleert und von wem?
Maßnahmen bei Zwischenfällen:
Was ist im Falle von Nadelstichverletzungen oder anderen Kontaminationsvorfällen zu tun?
Wie wird der Vorfall dokumentiert und welche Nachsorgemaßnahmen sind erforderlich?
Wasserhygiene:
Wie wird die Wasserhygiene in der Zahnarztpraxis überwacht und sichergestellt?
Welche Maßnahmen werden zur Vermeidung von Biofilmen in den Wasserleitungen getroffen?
Fortbildung und Schulung:
Welche regelmäßigen Schulungen zur Hygiene werden für das Personal angeboten?
Wie wird die Einhaltung der Hygienestandards durch das Personal überprüft?
Überwachung und Dokumentation:
Wie wird die Einhaltung der im Hygieneplan festgelegten Maßnahmen überwacht?
Welche Dokumentationspflichten bestehen für durchgeführte Hygiene- und
Desinfektionsmaßnahmen?
Ist eine Hygienebeauftragte in jeder Zahnarztpraxis Pflicht?
Ob eine Zahnarztpraxis zwingend eine Hygienebeauftragte benötigt, hängt maßgeblich vom Risikoprofil der Praxis ab. Gemäß den Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) ist in ambulanten medizinischen Einrichtungen, zu denen auch Zahnarztpraxen zählen, die Notwendigkeit zur Implementierung spezifischer Hygiene- und Infektionspräventionsmaßnahmen abhängig von den durchgeführten Maßnahmen und dem damit verbundenen Infektionsrisiko.
Für kleinere Zahnarztpraxen, in denen hauptsächlich konservative Behandlungen ohne invasiven Eingriffe durchgeführt werden, ist es in der Regel ausreichend, die notwendigen Hygienemaßnahmen durch die vorhandenen Mitarbeiter sicherzustellen. Hierzu gehört, dass klare Verantwortlichkeiten im Hygieneplan festgelegt werden und das Personal entsprechend geschult ist.
In Zahnarztpraxen, die invasive Eingriffe (z.B. Operationen, Implantationen) durchführen, könnte jedoch eine Hygienebeauftragte erforderlich sein, um den spezifischen Anforderungen an die Infektionsprävention gerecht zu werden. Die Entscheidung hängt letztlich von der Risikobewertung der Praxis ab.
Die genaue Festlegung, welche Einrichtungen eine Hygienebeauftragte benötigen, obliegt gemäß §23 IfSG den einzelnen Bundesländern und ist daher in der Hygieneverordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt.
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Weitere Quellen: