Abrechnung von Privatpatienten (GOÄ): Grundlagen für Ärzte

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Abstract – Abrechnung von Privatpatienten nach GOÄ

  • Die Abrechnung von Privatpatienten erfolgt ausschließlich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und umfasst vier Kostenträgergruppen — PKV-Vollversicherte, Beihilfeberechtigte, Selbstzahler und IGeL-Patienten — mit jeweils unterschiedlichen Erstattungsregeln und zulässigen Steigerungsfaktoren.
  • Der Regelsteigerungsfaktor liegt nach § 5 Abs. 2 GOÄ zwischen 1,0-fach und 2,3-fach; eine Überschreitung löst die Begründungspflicht nach § 12 Abs. 3 GOÄ aus. Für Versicherte im PKV-Standardtarif (§ 5b GOÄ) und Beihilfeberechtigte gelten abweichende Erstattungsobergrenzen.
  • Häufige Fehler in der Privatabrechnung — fehlende Begründung bei Schwellenwertüberschreitung, unzulässige Ziffernkombinationen, fehlende Kennzeichnung von Verlangensleistungen und unzulässige Portoberechnung für den Rechnungsversand (§ 10 Abs. 3 GOÄ) — führen regelmäßig zu PKV-Beanstandungen und Rückforderungen.
  • Seit dem 1. Januar 2026 sind GOÄ-Honorarklagen streitwertunabhängig ausschließlich vor Landgerichten zu erheben (§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG); es besteht Anwaltszwang. GOÄ-konforme Rechnungsstellung ist die effektivste Prävention gegen kostenintensive Honorarstreitigkeiten.

Privatärztliche Gebührenordnungen: GOÄ, GOZ, GOT und weitere Kataloge

Die Abrechnung von Privatpatienten folgt in Deutschland keiner einheitlichen Systematik. Sie richtet sich nach der Berufsgruppe des Behandlers und dem jeweiligen Behandlungskontext. Das Fundament für Ärzte bildet die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), eine Bundesrechtsverordnung mit Ermächtigungsgrundlage in § 11 der Bundesärzteordnung (BÄO). Sie legt abschließend fest, welche Vergütungen Ärzte für privatärztliche Leistungen berechnen dürfen.

Übersicht: Gebührenordnungen nach Berufsgruppe

BerufsgruppeGebührenordnungRechtsgrundlage
ÄrzteGOħ 11 BÄO i.V.m. GOÄ 1996
ZahnärzteGOZ§ 15 ZHG
TierärzteGOT§ 12 TierÄrzteG (bitte mit aktueller GOT prüfen)
Ärzte bei BG-FällenUV-GOħ 34 SGB VII i.V.m. Vertrag Ärzte/UVT
HeilpraktikerGebüHprivatrechtlich, nicht hoheitlich

Für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgen, HNO-Ärzte und Chirurgen gilt eine Sonderregelung: Erbringen sie Leistungen aus dem zahnärztlichen Gebührenverzeichnis, rechnen sie nach GOZ ab (§ 6 Abs. 1 GOÄ).

GOÄ-Novelle: aktueller Stand

Die bestehende GOÄ in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 ist bis auf Weiteres die alleinige Abrechnungsgrundlage für die Privatabrechnung. Der 129. Deutsche Ärztetag hat am 29. Mai 2025 in Leipzig mit klarer Mehrheit (212 Ja-Stimmen, 19 Gegenstimmen, 8 Enthaltungen) für die Novellierung votiert. Der konsentierte Entwurf liegt beim Bundesgesundheitsministerium. Ein Inkrafttreten der GOÄneu gilt frühestens für 2027. Bis dahin gelten alle Ziffern, Steigerungssätze und Abrechnungsregeln der aktuellen GOÄ unverändert.

Hinweis: Für vertiefte Informationen zur GOÄ-Systematik — Ziffernaufbau, Punktwert, Analogansatz, Ausschlussregeln — lesen Sie unseren Grundlagenartikel zur GOÄ-Abrechnung.

Abrechnung Privatpatienten: Wer zahlt was — und nach welchen Regeln?

Der Begriff „Privatpatient“ beschreibt keine homogene Gruppe. Für die Privatabrechnung sind vier Kostenträgerkonstellationen relevant. Sie unterscheiden sich in Erstattungsumfang und zulässigem Steigerungsfaktor.

  1. PKV-Vollversicherte haben ihren gesamten Krankenversicherungsschutz bei einem privaten Krankenversicherer. Sie sind die klassische Zielgruppe der GOÄ-Privatabrechnung. Der Arzt stellt die Rechnung an den Patienten; dieser reicht sie zur Erstattung bei seiner PKV ein. Welcher Anteil erstattet wird, hängt vom gewählten Tarif ab.
  2. Beihilfeberechtigte sind Beamte, Richter und bestimmte Versorgungsempfänger des Bundes und der Länder. Sie erhalten von ihrem Dienstherrn eine Beihilfe zu den Krankheitskosten — in der Regel zwischen 50 und 80 Prozent, je nach Familienstand und Kinderzahl. Den verbleibenden Eigenanteil sichern sie typischerweise über eine private Restkostenversicherung ab. Maßgeblich ist die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) für Bundesbeamte; Landesbeamte unterliegen den jeweiligen Landesbeihilfevorschriften.
  3. Selbstzahler sind GKV-Versicherte, die eine Leistung auf eigene Kosten in Anspruch nehmen — entweder weil die GKV sie nicht erstattet oder weil der Patient die privatärztliche Behandlung wählt. Rechtliche Grundlage der Privatabrechnung ist auch hier die GOÄ. Eine schriftliche Kostenvereinbarung vor Leistungserbringung ist dringend empfohlen.
  4. IGeL-Patienten sind GKV-Versicherte, die individuelle Gesundheitsleistungen nachfragen, die nicht zum GKV-Leistungskatalog gehören. Sie tragen die Rechnung vollständig selbst. Die GOÄ gilt als Abrechnungsrahmen; eine GKV-Erstattung erfolgt nicht.
PatientengruppeKostenträgerErstattungsgrundlageEigenanteil Patient
PKV-VollversicherterPrivate KrankenversicherungGOÄ, tarifabhängigTarifbedingte Differenz
BeihilfeberechtigterDienstherr + Restkosten-PKVBBhV / Landesrecht + GOÄRestkostenanteil
Selbstzahler (GKV)Patient direktGOÄ100 %
IGeL-Patient (GKV)Patient direktGOÄ100 %
Kostenträger und Erstattungslogik im Vergleich

Haftungsrisiko: Nach § 1 Abs. 2 GOÄ darf der Arzt Vergütungen nur für medizinisch notwendige Leistungen berechnen. Leistungen auf Verlangen des Patienten müssen auf der Rechnung ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Fehlt dieser Hinweis, ist die Rechnung angreifbar.

Privatabrechnung in der Praxis: Workflow von der Behandlung zur Liquidation

Eine rechtssichere Privatabrechnung beginnt nicht mit der Rechnungsstellung, sondern mit dem Aufnahmeprozess. Fehler in frühen Prozessschritten lassen sich später kaum korrigieren.

Aufnahmeprozess und Kostentransparenz

Der Patient muss vor Behandlungsbeginn über die voraussichtlichen Kosten informiert werden. Das gilt insbesondere für Leistungen, die über das Maß der medizinischen Notwendigkeit hinausgehen (§ 1 Abs. 2 GOÄ), sowie für IGeL-Leistungen. Bei letzteren empfiehlt die Bundesärztekammer ein schriftliches Informationsblatt mit Leistungsbeschreibung und Kostenangabe.

Bei der Aufnahme ist zu klären: Liegt eine PKV-Versicherung vor? Besteht Beihilfeberechtigung? Ist der Patient Selbstzahler? Diese Angaben bestimmen, ob Besonderheiten wie der Standardtarif nach § 5b GOÄ oder eine abweichende Vereinbarung nach § 2 GOÄ relevant werden.

Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ

Soll der Steigerungsfaktor über den gesetzlichen Höchstsatz hinausgehen, ist eine schriftliche Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ zwingend. Sie muss vor Leistungserbringung, in einem gesonderten Schriftstück und nach persönlicher Absprache im Einzelfall getroffen werden. Das Schriftstück muss neben Leistungsnummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und vereinbartem Betrag den Hinweis enthalten, dass eine vollständige Erstattung durch PKV oder Beihilfe nicht gewährleistet ist.

Ausschlüsse: Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine § 2-Vereinbarung unzulässig (§ 2 Abs. 3 GOÄ). Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer solchen Vereinbarung abhängig gemacht werden.

Selbstliquidation vs. Privatärztliche Verrechnungsstelle (PVS)

Für die operative Abwicklung der Privatabrechnung stehen zwei Wege offen.

  1. Selbstliquidation: Die Praxis erstellt die Rechnungen intern, verwaltet das Forderungsmanagement und trägt das Ausfallrisiko selbst. Der Vorteil liegt in der vollständigen Kontrolle über den Prozess der Privatliquidation. Der Nachteil: personalintensive Prüfprozesse bei komplexen GOÄ-Kombinationen.
  2. Abrechnungsdienstleister: Eine ärztliche Abrechnungsstelle übernimmt Rechnungserstellung, Mahnwesen, ggf. Inkasso und — im Fall von echtem Factoring — das Ausfallrisiko vollständig. Der Abrechnungsdienstleister prüft die Rechnungsdaten auf GOÄ-Konformität vor der Rechnungsstellung. Das reduziert PKV-Beanstandungen und entlastet das Praxispersonal.

Abrechnung Privatpatienten: Steigerungsfaktoren nach Kostenträger

Der GOÄ-Steigerungsfaktor ist das zentrale Steuerungselement der Privatabrechnung. Er bestimmt, welches Vielfache des Einfachsatzes berechnet wird — und welcher Betrag tatsächlich erstattet wird.

Regelspanne und Überschreitungsbegründung

Der Regelfall der GOÄ liegt zwischen 1,0-fach und 2,3-fach (§ 5 Abs. 2 GOÄ). Innerhalb dieser Spanne liegt das Ermessen beim Arzt; er orientiert sich an Schwierigkeit, Zeitaufwand und Ausführungsumständen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Überschreitet die Gebühr den Schwellenwert von 2,3, muss der Arzt dies für jede betroffene Leistung schriftlich begründen — verständlich und nachvollziehbar für den Zahlungspflichtigen (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Pauschale Formulierungen genügen nicht. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern.

GOÄ-AbschnittHöchstsatzSchwellenwert (Begründungspflicht ab)
B, C, D, F–L (Regelfall)3,5-fach2,3-fach
A, E, O2,5-fach1,8-fach
M, Nr. 4371,3-fach1,15-fach
Sonderregelungen für bestimmte GOÄ-Abschnitte

PKV-Standardtarif: Obergrenzen nach § 5b GOÄ

Versicherte im brancheneinheitlichen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a SGB V unterliegen gesonderten Erstattungsobergrenzen. Der Arzt darf höher liquidieren — die PKV erstattet jedoch nur bis zu den gesetzlichen Grenzen:

GOÄ-AbschnittMax. erstattungsfähiger Faktor (Standardtarif)
B, C, D, F–L1,7-fach
A, E, O1,3-fach
M1,1-fach

Der Differenzbetrag verbleibt beim Patienten. Informieren Sie Standardtarif-Versicherte vor Behandlungsbeginn über diese Erstattungslücke.

Beihilfe: Bundesregelung und Länderunterschiede

Die BBhV erkennt GOÄ-Rechnungen grundsätzlich bis zum 3,5-fachen Steigerungssatz an, sofern die Leistung beihilfefähig ist. Für Überschreitungen des 2,3-fachen verlangen Beihilfestellen in der Regel eine Begründung — analog zur PKV-Prüfpraxis. Die Landesbeihilfevorschriften der 16 Bundesländer weichen in Einzelpunkten voneinander ab, insbesondere bei der Anerkennung bestimmter Analogziffern und IGeL-Leistungen. Bei beihilfeberechtigten Patienten empfiehlt sich eine vorherige Klärung der Beihilfefähigkeit bei kostenintensiven Therapien.

IGeL-Leistungen und Selbstzahler: Besonderheiten der Privatabrechnung

Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) bilden ein eigenes Segment der Privatabrechnung. Sie erfordern eine strikte Trennung von der Kassenbehandlung — rechtlich und organisatorisch.

Abgrenzung von medizinisch notwendigen Leistungen

IGeL sind Leistungen, die medizinisch nicht zwingend notwendig sind oder nicht zum GKV-Leistungskatalog gehören, aber auf Wunsch des Patienten erbracht werden. Typische Beispiele sind reisemedizinische Beratungen, Ultraschalluntersuchungen über den GKV-Standard hinaus oder ästhetische Behandlungen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GOÄ müssen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbrachte Leistungen als solche auf der Rechnung bezeichnet werden.

Aufklärungs- und Dokumentationspflicht

Vor Erbringung einer IGeL-Leistung muss der Patient schriftlich aufgeklärt worden sein. Die Bundesärztekammer empfiehlt ein IGeL-Informationsblatt mit Leistungsbeschreibung, voraussichtlichen Kosten und Hinweis auf fehlende GKV-Erstattung. Diese Dokumentation schützt bei späteren Streitigkeiten über Rechnungshöhe oder Leistungsinhalt.

Eine separate Rechnung für IGeL-Leistungen ist ratsam. Sie verhindert Vermischungen mit kassenärztlichen Leistungen und schafft Transparenz für den Patienten.

LeistungGOÄ-ZifferSteigerungsspielraum
Ausführliche Beratung31,0- bis 3,5-fach
Vollständige körperliche Untersuchung81,0- bis 3,5-fach
Sonographie Abdomen4101,0- bis 3,5-fach
Reisemedizinische Beratung3 + ggf. Analogzifferje nach Leistungsinhalt
Häufig genutzte IGeL-Ziffern

Häufige Fehler bei der Abrechnung von Privatpatienten

PKV-Prüfer kennen wiederkehrende Fehler in der Privatabrechnung. Die folgenden fünf Fehlerquellen führen am häufigsten zu Beanstandungen und Rückforderungen.

  • Fehlende Begründung bei Überschreitung des Schwellenwerts: Wird das 2,3-fache überschritten ohne leistungsbezogene schriftliche Begründung, ist die Rechnung angreifbar (§ 12 Abs. 3 GOÄ). Pauschale Angaben wie „erhöhter Zeitaufwand“ genügen nicht.
  • Rechnungsstellung vor Fälligkeit: Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine GOÄ-konforme Rechnung erteilt wurde (§ 12 Abs. 1 GOÄ). Eine Vorabrechnung ohne vollständige Pflichtangaben löst die Fälligkeit nicht aus.
  • Fehlende Pflichtangaben auf der GOÄ-Rechnung: Leistungsdatum, Ziffernbezeichnung, Steigerungssatz und Betrag müssen vollständig ausgewiesen sein (§ 12 Abs. 2 GOÄ). Fehlt auch nur ein Element, kann die PKV die Erstattung verweigern.
  • Unzulässige Ziffernkombinationen: Gleichzeitigkeitsausschlüsse und das Zielleistungsprinzip (§ 4 Abs. 2a GOÄ) werden bei komplexen Behandlungssitzungen häufig verletzt. PKV-Prüfer gleichen Rechnungen systematisch mit den abschnittsspezifischen Ausschlussbestimmungen ab.
  • Fehlende Kennzeichnung von Verlangensleistungen und Analogziffern: Leistungen auf Verlangen müssen als solche bezeichnet werden. Analogziffern sind mit dem Präfix „entsprechend“ und der Bezugsziffer zu versehen (§ 12 Abs. 4 GOÄ).

Tipp: Lassen Sie komplexe Sitzungsrechnungen vor dem Versand auf GOÄ-Konformität prüfen — intern durch geschultes Praxispersonal mit passender Praxissoftware für Privatpraxen oder durch einen spezialisierten Abrechnungsdienstleister. Das reduziert PKV-Rückfragen und Mahnaufwand erheblich.

PKV lehnt ab — Rechte des Arztes und des Patienten

Eine Ablehnung durch die PKV trifft formal den Patienten — nicht den Arzt. Trotzdem hat die Praxis ein wirtschaftliches Interesse daran, die Abwicklung zu unterstützen.

Zahlungspflicht liegt beim Patienten

Der Arzt hat seinen Vergütungsanspruch gegenüber dem Zahlungspflichtigen — dem Patienten, nicht der PKV (§ 1 Abs. 1 GOÄ). Die PKV-Ablehnung berührt diesen Anspruch nicht. Der Patient kann den Widerspruch bei seiner PKV einlegen oder die Differenz selbst tragen. Ärzte können dem Patienten eine fachliche Stellungnahme für das Widerspruchsverfahren bereitstellen, sind dazu aber nicht verpflichtet.

Widerspruchsverfahren effektiv unterstützen

Eine sachliche Begründung des gewählten Steigerungsfaktors und eine präzise Leistungsdokumentation erhöhen die Erfolgsaussichten im Widerspruchsverfahren. PKV-Gesellschaften orientieren sich bei der Prüfung an der GOÄ-Kommentierung der Bundesärztekammer sowie an den Stellungnahmen des Zentralen Konsultationsausschusses. Rechnungen, die diesen Maßstäben entsprechen, werden seltener beanstandet.

Honorarstreitigkeiten: Zuständigkeit der Landgerichte seit 01.01.2026

Seit dem 1. Januar 2026 sind GOÄ-Honorarklagen unabhängig vom Streitwert ausschließlich vor den Landgerichten zu erheben — geregelt in § 71 Abs. 2 Nr. 9 GVG (Gesetz vom 11. Dezember 2025, BGBl. 2025). Die frühere Möglichkeit, Forderungen bis 5.000 Euro vor dem Amtsgericht geltend zu machen, entfällt. Mit der Landgerichtszuständigkeit gilt zwingend Anwaltszwang: Ärzte müssen ihre Honoraransprüche anwaltlich durchsetzen, Patienten sich anwaltlich vertreten lassen. Das erhöht die Kosten beider Seiten und verlängert Verfahren. Für Praxen empfiehlt sich eine frühzeitige Prüfung der Rechtsschutzversicherung auf Honorarstreitigkeiten.

Haftungsrisiko: Je sauberer die Abrechnung von Privatpatienten von Anfang an ist, desto geringer das Risiko eines Landgerichtsverfahrens. GOÄ-konforme Rechnungsstellung ist die effektivste Prävention.

FAQ: Häufige Fragen zur Abrechnung von Privatpatienten

Darf ich einen GKV-Patienten für IGeL-Leistungen nach GOÄ abrechnen?

Ja. GKV-Versicherte können als Selbstzahler privatärztliche Leistungen nachfragen, die nicht zum GKV-Leistungskatalog gehören. Die Privatabrechnung erfolgt nach GOÄ. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung vor Leistungserbringung und die Aufklärung über die fehlende GKV-Erstattung. Die Leistung ist auf der Rechnung als „auf Verlangen erbracht“ zu kennzeichnen (§ 1 Abs. 2 GOÄ).

Was muss ich beachten, wenn Beihilfe und PKV denselben Patienten absichern?

Beihilfeberechtigte haben in der Regel eine Restkostenversicherung bei einer PKV. Beide Kostenträger erstatten anteilig — die Beihilfe nach BBhV oder Landesrecht, die PKV den verbleibenden Eigenanteil. Der Arzt erstellt eine Rechnung an den Patienten; dieser reicht sie bei beiden Stellen ein. Achten Sie auf die Beihilfesätze nach § 46 BBhV (Bund: 50–80 %, je nach Familienstand und Kinderzahl) und auf beihilferechtliche Ausschlüsse einzelner Leistungen — insbesondere bei Analogziffern, die Landesbeihilfestellen nicht anerkennen.

Wann lohnt sich die Privatabrechnung über einen Abrechnungsdienstleister statt in Eigenregie?

Ein Abrechnungsdienstleister rechnet sich, wenn der interne Aufwand für Prüfung, Rechnungsstellung und Mahnwesen den Dienstleistungspreis übersteigt. Das ist typischerweise ab einem monatlichen Privatliquidationsvolumen von mehreren tausend Euro der Fall. Dienstleister mit echtem Factoring bieten vollständigen Schutz vor Zahlungsausfällen — vorausgesetzt, die übermittelten Abrechnungsdaten sind GOÄ-konform. Für Praxen mit hohem Privatpatientenanteil und komplexem Behandlungsspektrum ist die Auslagerung in der Regel wirtschaftlich sinnvoll.

Darf ich Porto und Versandkosten bei der Abrechnung von Privatpatienten berechnen?

Versand- und Portokosten sind als Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 GOÄ grundsätzlich berechnungsfähig — jedoch mit einer entscheidenden Einschränkung: Für die Versendung der Arztrechnung selbst dürfen Versand- und Portokosten ausdrücklich nicht berechnet werden (§ 10 Abs. 3 Satz 4 GOÄ). Berechnungsfähig sind nur tatsächlich entstandene Portokosten, etwa für den Versand von Untersuchungsmaterial — und auch nur durch denjenigen Arzt, dem die gesamten Versandkosten entstanden sind. Pauschalen sind unzulässig (§ 10 Abs. 1 Satz 2 GOÄ). Auf der Rechnung sind Betrag und Art der Auslage auszuweisen (§ 12 Abs. 2 Nr. 5 GOÄ).

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am