Inhaltsverzeichnis
Welche Jobs gibt es für Ärzte im Ruhestand?
Beratung und Mentoring
Viele Ärzte nutzen ihre langjährige Erfahrung, um als Berater oder Mentoren für junge Mediziner, Medizinstudenten oder Organisationen im Gesundheitswesen tätig zu sein.
- Mentoring für Nachwuchsmediziner: Unterstützung junger Ärzte in ihrer Facharztausbildung oder Praxisgründung.
- Beratung von Gesundheitsunternehmen: Kliniken, Pharmaunternehmen oder Start-ups profitieren von der medizinischen Expertise erfahrener Ärzte.
- Coaching für Work-Life-Balance im Gesundheitsbereich: Beratung für Ärzte und Pflegepersonal, um Stress und Burnout zu vermeiden.
Lehr- und Forschungstätigkeiten
Viele Ruheständler engagieren sich in der akademischen Welt und geben ihr Wissen weiter.
- Lehrbeauftragter an Universitäten oder Fachhochschulen: Unterricht in medizinischen Fakultäten oder Gesundheitsberufen.
- Mitwirkung an Forschungsprojekten: Unterstützung von Studien, klinischen Tests oder wissenschaftlichen Arbeiten.
- Durchführung medizinischer Fortbildungen: Seminare, Workshops und Online-Kurse für Mediziner und Pflegekräfte.
Teilzeitpraxis und flexible ärztliche Tätigkeiten
Für “Silver-Worker-Ärzte”, die weiterhin medizinisch tätig sein möchten, bieten sich verschiedene Modelle mit reduzierter Arbeitszeit an.
- Vertretungsarzt: Kurzfristige oder langfristige Übernahme von Praxen oder Klinikdiensten.
- Telemedizinische Beratung: Medizinische Konsultationen per Video oder Telefon.
- Betriebsarzt: Gesundheitsberatung in Unternehmen mit flexibler Zeiteinteilung.
Verwaltung und Management im Gesundheitswesen
Viele Ärzte bringen ihre Fachkenntnisse in organisatorische und administrative Bereiche ein.
- Krankenhausadministration: Verbesserung von Prozessen, Qualitätsmanagement oder Strategieentwicklung.
- Gesundheitspolitische Beratung: Mitwirkung an der Entwicklung von Gesundheitsrichtlinien.
- Patientenvertretung: Unterstützung von Patienten bei Behandlungsentscheidungen oder im Umgang mit Krankenkassen.
Humanitäre Arbeit und soziale Projekte
Viele Ärzte engagieren sich für gemeinnützige Zwecke und medizinische Hilfsprojekte.
- Mitarbeit in internationalen Hilfsorganisationen: Medizinische Hilfe in Krisenregionen oder Entwicklungsländern.
- Beispiel: Dr. Arndt Dohmen engagierte sich in Dhaka und in weiteren Krisengebieten. Organisationen wie „German Doctors e.V.“ bieten die Möglichkeit, ehrenamtlich in Krisenregionen oder Entwicklungsländern zu arbeiten, wo dringend medizinische Hilfe benötigt wird.
- Medizinische Unterstützung für Bedürftige: Betreuung von Obdachlosen, Flüchtlingen oder sozial schwachen Patienten.
- Seniorenbetreuung und Geriatrie-Beratung: Unterstützung älterer Menschen in Gesundheitsfragen oder als medizinischer Ansprechpartner in Pflegeeinrichtungen.
Medizinisches Schreiben und Journalismus
Ärzte mit einer Affinität zum Schreiben können ihr Wissen in verschiedenen Medienformaten weitergeben.
- Autor für Fachzeitschriften oder Blogs: Schreiben von medizinischen Artikeln oder Ratgeberbüchern.
- Medizinjournalismus: Zusammenarbeit mit Redaktionen für Gesundheitsmagazine oder TV-Sendungen.
- Erstellung von medizinischen Schulungsmaterialien: Entwicklung von Lehrbüchern oder Online-Kursen.
Gesundheitsberatung und Präventionsarbeit
Viele Ärzte spezialisieren sich auf präventive Gesundheitsberatung für verschiedene Zielgruppen.
- Beratung für Unternehmen und Schulen: Gesundheitsförderung, Prävention und Workshops.
- Ernährungsmedizin und Lifestyle-Coaching: Unterstützung für Patienten mit chronischen Erkrankungen oder Gesundheitszielen.
- Reisemedizin und Impfberatung: Beratung zu gesundheitlichen Risiken bei Auslandsreisen.
Medizinische Gutachtertätigkeit
Erfahrene Ärzte sind als Gutachter in verschiedenen Bereichen gefragt.
- Medizinische Sachverständige für Gerichte oder Versicherungen: Bewertung von Krankheitsverläufen oder Behandlungsfehlern.
- Begutachtung für Renten- und Sozialversicherungen: Einschätzung von Erwerbsunfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit.
- Pharmazeutische und klinische Studienbewertung: Beratung zu neuen Medikamenten oder Behandlungsmethoden.
Alternative Medizin und Naturheilkunde
Einige Ärzte nutzen den Ruhestand, um sich neuen Behandlungsmethoden zuzuwenden.
- Praxis für Naturheilkunde: Spezialisierung auf Homöopathie, Akupunktur oder Heilkräuter.
- Kombination von Schulmedizin und Alternativmedizin: Beratung zu integrativen Therapieansätzen.
- Ausbildung und Lehre in alternativen Heilmethoden: Seminare oder Kurse zur Weiterbildung von Fachpersonal.
Kunsttherapie und Medizinische Illustration
Für Ärzte mit künstlerischem Talent bieten sich kreative Tätigkeiten im medizinischen Bereich an.
- Erstellung medizinischer Illustrationen: Grafische Darstellungen für Lehrmaterialien oder Fachpublikationen.
- Kunsttherapie: Arbeit mit Patienten zur Unterstützung der psychischen Gesundheit.
Gesundheitstourismus und internationale Medizin
In Regionen mit hohem Gesundheitstourismus können Ärzte ihre Expertise auf neue Weise nutzen.
- Medizinische Beratung für internationale Patienten: Unterstützung von Ausländern, die Behandlungen in anderen Ländern suchen.
- Postoperative Betreuung von Reisepatienten: Nachsorge und Rehabilitation für medizinische Touristen.
Unternehmensberatung und Gründung
- Unternehmensberatung im Gesundheitssektor: Ärzte mit Managementerfahrung beraten Kliniken, Pharmaunternehmen oder Start-ups.
- Gründung eines eigenen Unternehmens: Manche Ruheständler nutzen ihre Expertise für eigene Geschäftsideen, etwa in der Gesundheitsprävention oder als Autoren medizinischer Inhalte.
Persönliche Weiterentwicklung und Lebensqualität
- Reisen und kulturelle Aktivitäten: Nach jahrzehntelanger Arbeit nutzen viele Ärzte den Ruhestand für Reisen oder kulturelle Interessen.
- Hobbys intensivieren: Ob Musik, Sport oder Kunst – der Ruhestand bietet Raum für lang vernachlässigte Leidenschaften.
- Gesundheitsförderung und Selbstfürsorge: Viele Ärzte widmen sich verstärkt der eigenen Gesundheit und einem bewussten Lebensstil.
Warum arbeiten immer mehr Ärzte über das Rentenalter hinaus?
Der Berufsverband der Deutschen Chirurgen (BDC) in Zusammenarbeit mit dem Konvent der Leitenden Krankenhauschirurgen untersuchte die Arbeitsmotivation und -bedingungen von Ärzten nach dem Renteneintritt. Die wichtigsten Erkenntnisse:
- Motivation zur Weiterarbeit:
- Ärzte arbeiten nach Renteneintritt primär aus Selbstwertgefühl (77,13 %), Wertschätzung (74,36 %) und dem Gefühl, gebraucht zu werden (72,71 %), nicht primär aus finanziellen Gründen.
- Altersgemischte Teams:
- Die Mehrheit der Befragten sieht altersgemischte Teams als vorteilhaft an. Babyboomer (73,42 %) bewerten dies besonders positiv. Gleichzeitig gibt es in jüngeren Generationen Vorbehalte gegenüber Silver Workern, insbesondere im Hinblick auf Karrierefortschritte.
- Self-Assessment:
- Rund 55 % der Ärzte würden sich ab 60 einem Self-Assessment zur Überprüfung ihrer operativen Leistungsfähigkeit unterziehen.
- Einsatzmöglichkeiten:
- Nach Renteneintritt sind Teaching (71,34 %), Teilzeittätigkeit (70,05 %) und Mentoring (68,34 %) besonders attraktive Arbeitsfelder. Flexibilität ist entscheidend – viele bevorzugen Teilzeit oder projektbasierte Tätigkeiten.
Weitere Gründe für eine Weiterarbeit nach der Rente können folgende sein:
- Persönliche Erfüllung und Sinnstiftung
- Weitergabe von Wissen und Erfahrung an jüngere Kollegen oder Medizinstudenten.
- Geistige und soziale Aktivität durch den Erhalt beruflicher Netzwerke.
- Möglichkeit, weiterhin einen gesellschaftlichen Beitrag zu leisten.
- Finanzielle Aspekte
- Zusätzliche Einkommensquelle, insbesondere bei Honorartätigkeiten oder medizinischer Gutachtertätigkeit.
- Inflationsschutz und finanzielle Absicherung für den Ruhestand.
- Steuerliche Optimierungsmöglichkeiten durch weiterführende Erwerbstätigkeit.
Wichtige Tipps, Gerichtsurteile und Hinweise
Ärztliche Tätigkeit im Ruhestand: Was nach dem Praxisverkauf erlaubt ist
Ärzte, die in den Ruhestand treten und ihre Praxis verkaufen, haben nach geltender Rechtsprechung die Möglichkeit, in einem begrenzten Umfang weiterhin freiberuflich tätig zu sein, ohne dass dies steuerliche Nachteile mit sich bringt. Dies wurde insbesondere durch das BFH-Urteil (Az.: IV R 14/90) klargestellt.
Das BFH-Urteil stellt klar: Auch nach dem Verkauf der Praxis dürfen Ärzte weiterhin in geringem Umfang arbeiten, ohne dass dies die steuerlichen Vorteile des Praxisverkaufs beeinträchtigt. Wichtig ist, dass die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit in den letzten drei Jahren vor dem Verkauf weniger als 10 % der gesamten Einkünfte betragen haben.
Im konkreten Fall urteilte der BFH, dass der betroffene Arzt seine Praxis verkauft und damit alle wesentlichen Grundlagen seines beruflichen Vermögens aufgegeben hatte. Die weiter ausgeübte Tätigkeit als Betriebsarzt war aufgrund ihres geringen Umfangs nicht als Fortführung der ursprünglichen Praxis anzusehen. Das Gericht entschied, dass dies keine steuerliche Nachversteuerung oder den Verlust der Tarifbegünstigung nach § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Folge hat.
Honorarärzte und Sozialversicherungspflicht: Ein Präzedenzfall
Für viele Ärzte im Ruhestand bietet die freiberufliche Tätigkeit als Honorararzt eine attraktive Möglichkeit, weiterhin in ihrem Berufsfeld tätig zu sein, ohne sich an ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu binden. Doch ein Urteil des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 R 11/18 R) hat verdeutlicht, dass Honorarärzte, die in einem Krankenhaus tätig sind, oft nicht als selbstständig gelten, sondern sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind.
Im Zentrum des Verfahrens stand eine Fachärztin für Anästhesie, die in zwei Krankenhäusern auf Honorarbasis tätig war. Sie erbrachte ihre Leistungen im Rahmen von Tag- und Bereitschaftsdiensten und erhielt dafür ein fest vereinbartes Honorar. In einem „Konsiliararztvertrag“ wurde zwar festgehalten, dass sie selbstständig tätig sei, jedoch war sie faktisch eng in die Arbeitsorganisation des Krankenhauses eingebunden. Sie musste sich an die Vorgaben der Chefärzte halten, ihre Arbeitszeiten wurden durch den Krankenhausbetrieb bestimmt, und sie nutzte ausschließlich die Ressourcen des Krankenhauses.
Die Deutsche Rentenversicherung stellte daraufhin fest, dass die Ärztin als abhängig Beschäftigte galt und daher der Sozialversicherungspflicht unterlag. In den Vorinstanzen gab das Sozialgericht der Ärztin zunächst recht, doch das Landessozialgericht und schließlich das Bundessozialgericht widersprachen dieser Einschätzung.
Das BSG bestätigte die Sozialversicherungspflicht der Ärztin mit folgender Begründung:
- Eingliederung in die Krankenhausorganisation: Die Ärztin war in den Ablauf des Krankenhauses vollständig integriert. Ihre Arbeitszeiten und der Einsatzort waren vorgegeben, und sie arbeitete mit dem Klinikpersonal zusammen.
- Eingeschränkte unternehmerische Freiheit: Trotz der vertraglichen Bezeichnung als Selbstständige konnte die Ärztin nicht eigenständig über ihre Tätigkeit entscheiden. Sie erbrachte keine eigenen Leistungen für eigene Patienten, sondern behandelte ausschließlich Krankenhauspatienten.
- Weisungsgebundenheit: Auch wenn sie in medizinischen Entscheidungen frei war, unterlag sie den organisatorischen und administrativen Vorgaben des Krankenhauses.
- Fehlendes Unternehmerrisiko: Die Ärztin erhielt ein festes Stundenhonorar, unabhängig davon, ob das Krankenhaus wirtschaftlich erfolgreich war oder nicht.
Das Gericht stellte klar, dass die Bezeichnung als „Honorararzt“ allein keine selbstständige Tätigkeit begründet. Entscheidend sei die tatsächliche Umsetzung der Tätigkeit.
Für Ärzte im Ruhestand bedeutet dies:
- Wer als Honorararzt in einem Krankenhaus tätig ist, sollte genau prüfen, ob eine echte unternehmerische Eigenständigkeit vorliegt.
- Eine starke organisatorische Einbindung in den Klinikalltag kann zu einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit führen.
- Die Sozialversicherungspflicht kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben, da sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmeranteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig werden.
Praxisvertretung im Ruhestand: Fachliche Grenzen für Ärzte
Ärzte im Ruhestand können als Praxisvertreter tätig werden, doch sie müssen dasselbe Fachgebiet wie der vertretene Arzt haben. Dies ergibt sich aus § 32 Ärzte-ZV, der zudem regelt, dass eine Vertretung nur in bestimmten Fällen – etwa bei Krankheit, Urlaub oder Fortbildung – bis zu drei Monate pro Jahr zulässig ist.
Eine Vertretung über eine Woche muss der Kassenärztlichen Vereinigung gemeldet werden, ab einem Monat kann eine Prüfung der fachlichen Eignung erfolgen. Zudem darf sich ein Vertragsarzt nur von einem anderen Vertragsarzt oder einem Arzt mit entsprechender Qualifikation vertreten lassen (§ 3 Abs. 2 Ärzte-ZV).
Für Ärzte im Ruhestand bedeutet dies: Ohne identische Facharztqualifikation ist eine Praxisvertretung ausgeschlossen. Verstöße können berufsrechtliche und abrechnungstechnische Konsequenzen nach sich ziehen. Wer eine Vertretung plant, sollte die Vorgaben der Kassenärztlichen Vereinigung prüfen, um rechtliche Probleme zu vermeiden.
Praxisverkauf an ein MVZ: Eine strategische Entscheidung für Ärzte im Ruhestand
Der Verkauf einer Arztpraxis an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist für viele Ärzte, die sich dem Ruhestand nähern, eine attraktive Option. Besonders vor dem Hintergrund möglicher gesetzlicher Änderungen und steuerlicher Vorteile stellt sich die Frage, ob man seine Praxis jetzt noch schnell an ein MVZ verkaufen sollte.
MVZs bieten eine strukturierte Möglichkeit, eine Praxis geordnet und wirtschaftlich vorteilhaft abzugeben. Besonders für Ärzte, die sich nicht mit der aufwendigen Suche nach einem einzelnen Nachfolger befassen möchten, kann dies eine zeitsparende und finanziell lukrative Alternative sein. Ein Vorteil ist, dass MVZs in der Regel liquide Käufer sind und den Kaufpreis oft direkt finanzieren können.
Ein Praxisverkauf kann steuerlich begünstigt sein, insbesondere für Ärzte über 55 Jahre. Dabei sind zwei Regelungen besonders relevant:
- Fünftelregelung nach § 34 EStG: Sie ermöglicht eine steuerliche Entlastung, indem der Gewinn rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird.
- Freibetrag nach § 16 EStG: Ärzte ab 55 Jahren können einen Freibetrag von bis zu 45.000 € auf den Veräußerungsgewinn erhalten.
Diese steuerlichen Vergünstigungen machen einen frühzeitigen Verkauf besonders attraktiv, da mögliche künftige gesetzliche Änderungen zu strengeren Regelungen führen könnten.
Viele Ärzte möchten nach dem Verkauf nicht sofort aufhören zu arbeiten. Eine beliebte Lösung ist der Verzicht auf die Zulassung zugunsten einer Anstellung im MVZ nach § 103 Abs. 4a SGB V. Dabei kann der Praxisinhaber seine Praxis verkaufen und gleichzeitig in einer angestellten Position weiterarbeiten. Dies bietet Vorteile wie:
- Reduzierte Arbeitszeiten bei gesichertem Einkommen
- Wegfall der unternehmerischen Verantwortung
- Fortführung der ärztlichen Tätigkeit in gewohnter Umgebung
Eine weitere Möglichkeit ist das Jobsharing, bei dem zwei Ärzte sich eine Vollzeitstelle teilen und die Patientenversorgung gemeinsam übernehmen. Dieses Modell ermöglicht es einem jüngeren Arzt, schrittweise Verantwortung zu übernehmen, während der Seniorarzt seine Arbeitszeit reduziert. Besonders in gesperrten Planungsbereichen ist Jobsharing eine attraktive Option, da der Juniorpartner ohne eigene Zulassung tätig sein kann. Dies erleichtert die Praxisübergabe und bietet eine flexible Alternative zum klassischen Praxisverkauf.
Welche Versicherungen brauchen Ärzte, die im Ruhestand noch arbeiten?
Ärzte, die im Ruhestand weiterhin beruflich tätig sind, benötigen je nach Art der Tätigkeit bestimmte Versicherungen, um sich rechtlich und finanziell abzusichern. Hier finden Sie eine vollständige Übersicht über Versicherungen, die für Ärzte relevant sind. Die Versicherungen, die speziell für Ruheständler mit am Wichtigsten sind, sind folgende:
- Berufshaftpflichtversicherung
- Weiterhin essenziell, da Ärzte für Behandlungsfehler auch im Ruhestand haften.
- Sollte an die reduzierte oder geänderte Tätigkeit angepasst werden.
- Wer im Ruhestand als angestellter Arzt tätig ist (z. B. einmal pro Woche beim Praxisnachfolger), ist über die Berufshaftpflicht des Praxisinhabers versichert.
- Nachhaftungsversicherung
- Deckt Schadensersatzansprüche, die erst nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit geltend gemacht werden.
- Eine Nachhaftung von mindestens fünf bis zehn Jahren wird empfohlen.
- Ärzte können bis zu 30 Jahre nach einer Behandlung haften.
- Ruhestandsversicherung
- Speziell für Ärzte, die im Ruhestand gelegentlich Praxisvertretungen übernehmen oder privat medizinische Hilfe leisten (z. B. für Familie und Freunde).
- Auch ohne geplante ärztliche Tätigkeit sinnvoll, da selbst eine missglückte Notfallhilfe zu rechtlichen Konsequenzen führen kann.
- Wer wieder regelmäßig tätig wird (z. B. Praxisvertretungen, KV-Dienste), sollte den Versicherungsschutz entsprechend ausweiten.
- Krankenversicherung
- Private oder gesetzliche Krankenversicherung sollte an die neue Einkommenssituation angepasst werden.
- Bei freiwilliger GKV-Mitgliedschaft können Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit die Beitragshöhe beeinflussen.
- Rechtsschutzversicherung
- Schutz vor rechtlichen Auseinandersetzungen im beruflichen und privaten Bereich.
- Eine spezielle Berufsrechtsschutzversicherung kann sinnvoll sein.
- Unfallversicherung
- Gerade im fortgeschrittenen Alter wichtig, um sich gegen unfallbedingte Risiken abzusichern.
Wer im Ruhestand noch arbeitet, muss prüfen, ob er weiterhin Beiträge an das Versorgungswerk oder die gesetzliche Rentenversicherung zahlen muss. Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung oder dem Versorgungswerk gibt es bei der privaten Rentenversicherung keine Pflicht zur Weiterzahlung von Beiträgen im Ruhestand.
Wie lange dürfen Ärzte praktizieren?
Aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung geht hervor, dass die Altersgrenze für Vertragsärzte und Vertragszahnärzte aufgehoben wurde. Das bedeutet, dass Ärzte über das 68. Lebensjahr hinaus praktizieren dürfen.
Vor der Änderung gab es eine Altersbegrenzung, die vorschrieb, dass Vertragsärzte und Vertragszahnärzte ihre Tätigkeit mit 68 Jahren beenden mussten. Durch das GKV-OrgWG wurde diese Altersgrenze jedoch aufgehoben, sodass Ärzte weiterhin praktizieren können, sofern sie dazu in der Lage sind und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
FAQ: Häufig gestellte Fragen
Kann man als Rentner noch eine Privatpraxis führen?
Ja, Ärzte im Ruhestand können eine Privatpraxis gründen oder führen, jedoch müssen dabei einige rechtliche, organisatorische und finanzielle Aspekte berücksichtigt werden. Grundsätzlich bleibt die ärztliche Approbation lebenslang gültig, solange sie nicht freiwillig zurückgegeben oder entzogen wird. Dadurch bleibt es Ärzten möglich, auch nach dem Renteneintritt medizinisch tätig zu sein. Eine Zulassung bei der Kassenärztlichen Vereinigung ist nicht erforderlich, sofern ausschließlich Privatpatienten oder Selbstzahler behandelt werden.
Wie viele Ärzte im Ruhestand praktizieren noch?
Laut Ärztezeitung waren im Jahr 2023/2024 waren 45.510 Ärzte über 65 Jahre noch berufstätig. Dies entspricht etwa der Hälfte der 81.277 Ärzte im Alter zwischen 65 und 74 Jahren. Darüber hinaus wären rein rechnerisch weitere 42.600 Ärzte aus dieser Altersgruppe potenziell für eine Rückkehr in den Beruf verfügbar. Ein wesentlicher Teil der bereits berufstätigen älteren Ärzte (56 %) ist in der vertragsärztlichen Versorgung aktiv. Insgesamt gibt es jedoch rund 100.000 Ärzte über 65 Jahre, die nicht mehr berufstätig sind – darunter auch eine hohe Zahl hochbetagter Mediziner über 75 Jahre, die größtenteils nicht mehr in der Versorgung tätig sind.
Am 31. Dezember 2023 lag das Durchschnittsalter der niedergelassenen Zahnärzteschaft in Deutschland bei 53,4 Jahren, so das BZAEK. Insgesamt 3.563 Zahnärzte – das entspricht 8,0 % aller Niedergelassenen – waren zu diesem Zeitpunkt älter als 66 Jahre und somit über das Renteneintrittsalter hinaus weiterhin in der Patientenversorgung tätig.
Wie hoch ist die durchschnittliche Arztrente?
Das Einkommen eines Arztes im Ruhestand hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Höhe der eingezahlten Beiträge in die Ärzteversorgung, private Altersvorsorge, mögliche Nebeneinkünfte und individuelle Rentenansprüche. In Deutschland erhalten niedergelassene Ärzte meist eine Altersrente aus dem Versorgungswerk der jeweiligen Ärztekammer, die je nach Beitragszahlungen zwischen 3.000 und 3.500 € brutto pro Monat liegen kann.