Weiterarbeiten nach Praxisverkauf: Modelle & Möglichkeiten

Bekannt aus
Angebote vom digitalen Marktführer. Individuell für Ihre Praxis.

Schneller Service

Kostenlose Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden

Erfolg durch Erfahrung

Aus über 15.000 Projekten im Jahr wissen wir, worauf es ankommt

Der digitale Marktführer

Unsere Kunden sprechen für uns:
4,9 von 5 Sternen auf Google

Das Wichtigste im Überblick

  • Die Fortführung der ärztlichen Tätigkeit nach dem Praxisverkauf via Anstellung oder Privatpraxis sichert den Lebensstandard und kompensiert Versorgungslücken, da die durchschnittliche Ärzte-Rente lediglich 32% des vorherigen Bruttoeinkommens abdeckt.
  • Der regulatorische Statuswechsel erfolgt gemäß § 103 SGB V durch Umwandlung der Zulassung in eine Anstellungsgenehmigung, wobei bei Integration in ein MVZ eine dreijährige Mindesttätigkeit zur Vermeidung von Vorwürfen des unzulässigen Zulassungshandels gemäß BSG-Rechtsprechung erforderlich ist.
  • Steuerliche Privilegien wie der Freibetrag von 45.000 € und der ermäßigte Steuersatz greifen nur bei Einhaltung der 10% Grenze des bisherigen Umsatzes, da das Finanzamt andernfalls die für die Begünstigung notwendige Einstellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen verneint.
  • Die administrative Absicherung erfordert eine neue Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 SGB VI innerhalb einer Dreimonatsfrist nach Tätigkeitsbeginn sowie den Abschluss einer Nachhaftungsversicherung zur Abdeckung von Haftungsrisiken aus der Phase der Selbstständigkeit.

Warum viele Ärzte nach der Praxisabgabe weiterarbeiten wollen

Wer seine Praxis verkauft, hört oft nicht sofort auf. Die Entscheidung, als Arzt weiterzuarbeiten, hat meist drei Gründe: Finanzen, Strategie und die eigene Psyche.

1. Der Übergang: Zeit gewinnen

Zwischen dem Verkauf der Praxis und dem echten Ruhestand liegt oft eine Lücke von zwei bis fünf Jahren. Das Timing bestimmt meist der Markt:

  • Marktlage: Man verkauft, wenn ein passender Nachfolger bereitsteht, nicht erst, wenn man aufhören will.
  • Sanfter Ausstieg: Die Weiterarbeit verhindert den „Pensionsschock“ und lässt die Karriere weich ausklingen.

2. Finanzen: Versorgungslücken schließen

Geld ist oft der Hauptgrund für den späteren Ruhestand. Ziel ist es, die Altersvorsorge zu optimieren:

  • Lücken füllen: Wer mit 60 Jahren verkauft, muss die Zeit bis zur Rente (oft mit 66 oder 67) überbrücken. Da die durchschnittliche Rente für Ärzte oft nur etwa 32 % des letzten Bruttoeinkommens abdeckt, ist die Weiterarbeit ein effektives Mittel, um den Lebensstandard zu sichern.
  • Vermögen schützen: Durch das Arzt-Gehalt bleibt der Verkaufserlös unangetastet.
  • Beiträge: Sie zahlen weiter in das Versorgungswerk ein und steigern so Ihre spätere Rente.

3. Psychologie: Die ärztliche Identität

Der emotionale Faktor wird oft unterschätzt. Arbeit gibt Struktur:

  • Status: Sie behalten Ihre Rolle als geschätzter Arzt. Umfragen zeigen, dass für über 70 % der Mediziner das Gefühl, gebraucht zu werden, das Hauptmotiv für Jobs für Ärzte im Ruhestand ist.
  • Alltag: Die gewohnte Struktur bleibt erhalten.
  • Wissen: Sie geben wertvolle Erfahrung an Patienten und Nachfolger weiter.

4. Vorteil für die Nachfolge

Ihr Bleiben sichert den Praxiswert (Goodwill):

  • Patientenbindung: Patienten wandern seltener ab, wenn das vertraute Gesicht noch da ist.
  • Mentoring: Sie helfen dem Nachfolger bei klinischen Fragen und Netzwerken.

Tipp: Achten Sie bei einer Anstellung auf das Zulassungsrecht. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) prüft genau, ob die Honorar-Regeln (HVM) eingehalten werden. Vermeiden Sie so das Risiko einer Scheinselbstständigkeit.

Zulassung abgeben und trotzdem weiterarbeiten: Wie funktioniert das?

Wer seine Praxis abgibt, aber weiterarbeiten möchte, muss zwei völlig verschiedene Rechtsbereiche beachten: den Praxiskaufvertrag und das Zulassungsrecht.

1. Verkauf vs. Verzicht: Zwei Paar Schuhe

Man kann eine Kassenzulassung nicht einfach „verkaufen“. Rechtlich findet eine strikte Trennung statt:

  • Der Kaufvertrag (Privatrecht): Hier verkaufen Sie alles, was man anfassen kann (Geräte, Möbel) und den Wert Ihres Patientenstamms (Goodwill).
  • Die Zulassung (Öffentliches Recht): Ihre Kassenzulassung gehört Ihnen persönlich. Sie ist laut Gesetz (§ 103 SGB V) nicht übertragbar. Sie können nur darauf verzichten, damit der Zulassungsausschuss den Sitz neu vergeben kann.

2. Das Verfahren bei der KV

Der Übergang der Zulassung liegt allein in der Hand der Kassenärztlichen Vereinigung.

  • Wer entscheidet? Der Zulassungsausschuss bestimmt, wer Ihr Nachfolger wird.
  • Ihre Pflicht: Bis der Nachfolger offiziell zugelassen ist, tragen Sie die volle Verantwortung für die Praxis – inklusive aller Pflichten gegenüber der KV. Planen Sie hierfür drei bis sechs Monate ein.

3. Das Modell: Vom Chef zum Angestellten

Möchten Sie im Team Ihres Nachfolgers bleiben? Dann nutzen Sie den „Statuswechsel“.

  • Verzicht mit Bedingung: Sie erklären den Verzicht auf Ihre Zulassung unter der Bedingung, dass Sie beim Nachfolger angestellt werden (§ 103 Abs. 4a SGB V).
  • Die Folge: Sie sind kein selbstständiger Vertragsarzt mehr, sondern angestellter Arzt. Ihre alte Zulassung wird in eine Anstellungsgenehmigung umgewandelt.
  • Die Vertretung: In der Übergangsphase können Sie auch als offizieller Vertreter des Nachfolgers tätig sein (§ 32 Ärzte-ZV). Das sichert die Versorgung Ihrer Patienten ohne Unterbrechung.
AspektVor der AbgabeNach der Abgabe (Anstellung)
StatusVertragsarzt (Inhaber)Angestellter Arzt
ZulassungEigene ZulassungGenehmigung beim Nachfolger
HaftungVolle EigenhaftungHaftung als Angestellter
Gesetz§ 95 SGB V§ 103 Abs. 4a SGB V

Tipp: Diese Kombination aus Verzicht und Anstellung ist ideal, um Patienten an den Nachfolger zu binden. Starten Sie die Planung mindestens sechs Monate vorher, da die Fristen der KV streng sind.

Modell 1: Anstellung beim Praxisnachfolger

Wenn ein Arzt seine Praxis übergibt, kann er sich beim Nachfolger anstellen lassen. Dieses „Senior-Experten-Modell“ sichert den Praxiswert und bindet Patienten langfristig an die neue Führung. Rechtlich gesehen wird der Senior dabei vom freien Chef zum weisungsgebundenen Angestellten.

1. Arbeitsrecht und Weisungen

Damit das Modell rechtlich hält, muss es echt sein. Schein-Anstellungen erkennt die Rentenversicherung schnell. Wichtig ist: Der Senior muss Weisungen des Nachfolgers befolgen.

  • Zeiten: Urlaube und Arbeitszeiten spricht der Senior fest ab.
  • Abläufe: Er gliedert sich in die neue Praxis-Organisation ein.
  • Fachliches: Medizinisch bleibt er frei, doch der Nachfolger bestimmt den Rahmen.

Wichtig: Diese Regeln müssen im Alltag wirklich gelebt werden.

2. Die Rolle der Zulassung

Wer als Arzt angestellt arbeitet, braucht eine Genehmigung.

  • Grundlage: Die §§ 95 SGB V und 32b Ärzte-ZV regeln dies.
  • Antrag: Der Nachfolger stellt den Antrag bei der KV.
  • Umfang: Möglich ist Vollzeit (ca. 40 Stunden) oder Teilzeit (oft ab 10 Stunden pro Woche).

3. Steuern und Sozialversicherung

Der Wechsel vom Chef zum Angestellten ändert die Finanzen grundlegend:

BereichStatus als Inhaber (alt)Status als Angestellter (neu)
SteuernGewinne (§ 18 EStG)Lohn (§ 19 EStG)
AbgabenVorauszahlungenDirekter Lohnsteuerabzug
KrankenkasseMeist privat (PKV)Ggf. Rückkehr in GKV möglich*
VersorgungBeiträge als SelbstständigerPflichtbeiträge (Lohnabzug)
*Hinweis: Eine Rückkehr in die gesetzliche Kasse (GKV) ist oft nur vor dem 55. Lebensjahr möglich. Prüfen Sie dies frühzeitig.

4. Haftung und Risikoschutz

Schützen Sie sich vor alten und neuen Risiken:

  • Im Betrieb: Der Nachfolger muss den Senior in seine Haftpflicht aufnehmen.
  • Das Alt-Risiko: Fehler aus der Zeit als Inhaber deckt der Nachfolger nicht ab.
  • Lösung: Der Senior braucht zwingend eine Nachhaftungs-Versicherung (Tail-Coverage). Sie schützt vor späten Klagen nach dem Verkauf.

Fazit: Das Modell nützt beiden Seiten: Der Nachfolger nutzt wertvolles Wissen, der Senior sichert seine Rente rechtlich ab. Trennen Sie die Rollen im Vertrag aber strikt, um Steuer-Fallen zu vermeiden.

Modell 2: Weiterbeschäftigung im MVZ

Viele Ärzte verkaufen ihre Praxis an ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Das ist oft einfacher als die Suche nach einem freien Nachfolger. Meist arbeitet der Abgeber danach als Angestellter im MVZ weiter. Das sichert die Versorgung der Patienten.

1. Der Wechsel der Zulassung

Ihr Arztsitz geht auf das MVZ über. Rechtlich wandelt die KV Ihre Zulassung in eine Genehmigung zur Anstellung um (§ 103 SGB V).

  • Voraussetzung: Das MVZ liegt im selben Planungsbereich und ist zur Versorgung berechtigt.

2. Die „Drei-Jahres-Hürde“ (BSG-Urteil)

Um Vorwürfe wegen unzulässigem „Zulassungshandel“ zu vermeiden, müssen Sie vorsorgen. Die Einbringung darf keine reine Formsache sein. Das Bundessozialgericht (Az.: B 6 KA 21/15 R) fordert eine echte ärztliche Tätigkeit im MVZ.

  • Dauer: Sie sollten mindestens drei Jahre lang im MVZ tätig sein.
  • Vorzeitiges Ende: Gehen Sie früher, bleibt das Nachbesetzungsrecht nur bei einer „Ex-ante-Absicht“ erhalten. Sie müssen beweisen, dass Sie ursprünglich drei Jahre planen wollten. Akzeptierte Gründe sind z. B. Krankheit oder neue Lebenspläne.
  • Beweislast: Je früher Sie gehen, desto strenger prüft die KV.
    • Tipp: Dokumentieren Sie Ihre ursprüngliche Zeitplanung schriftlich im Arbeitsvertrag.

3. Umfang der Nachbesetzung (Anrechnungsfaktor)

Eine volle Zulassung (Faktor 1,0) bedeutet nicht automatisch eine volle Nachfolge-Stelle.

  • Entscheidend: Die tatsächliche Arbeitszeit. Arbeiten Sie nach dem Verkauf nur noch 30 Stunden (Faktor 0,75), kann das MVZ später auch nur diese 0,75 Stellen nachbesetzen. In überversorgten Gebieten verfällt der Rest (0,25) ersatzlos.

4. Arbeitszeit und Flexibilität

Im MVZ reduzieren Sie Ihre Stunden leichter als in eigener Praxis. Die KV prüft jedoch, ob die Stunden zum Versorgungsauftrag passen.

  • Vollzeit: Meist 31 bis 40 Stunden pro Woche.
  • Teilzeit: Sie können auf bis zu 10 Stunden reduzieren (Viertel-Sitz).
  • Vorteil: Sie können Ihre Arbeitszeit schrittweise senken.

5. Haftung: Wer zahlt im Schadensfall?

Auch als Angestellter haften Sie medizinisch für Ihre Fehler.

  • Berufshaftpflicht: Prüfen Sie, ob die Police des MVZ Ihre Leistungen voll abdeckt.
  • Nachhaftung (Tail-Coverage): Für Fehler aus Ihrer Zeit als Inhaber haften Sie selbst. Eine Nachversicherung ist zwingend erforderlich, um Deckungslücken zu schließen.
KriteriumDetails im MVZ
ZulassungWird zur Anstellungsgenehmigung (§ 103 SGB V).
BindungMindestens 3 Jahre empfohlen (Vermeidung von Zulassungshandel).
StundenFlexibel zwischen 10 und 40 Stunden pro Woche.
HaftungMVZ-Träger deckt Betrieb; Arzt haftet persönlich für Behandlung.
Arzt spricht mit Bankberater über eine bevorstehende Praxisübernahme
Unterstützung für den Praxisverkauf anfordern
Kostenlos
Markenhersteller
Beratung
SSL-Datenschutz – Ihre Daten sind sicher
Cloud

Modell 3: Weiterarbeit auf Basis einer Ermächtigung oder belegärztlichen Tätigkeit

Möchten Sie keine klassische Anstellung? Dann können Sie hochspezialisierte Leistungen auch über sektorale Modelle in der GKV erbringen. Diese hängen jedoch stark davon ab, ob in Ihrer Region ein konkreter Bedarf besteht.

1. Die persönliche Ermächtigung (§ 116 SGB V)

Die Ermächtigung ist ein persönliches Recht, GKV-Patienten zu behandeln. Sie dient dazu, Versorgungslücken zu schließen. Sie ist kein automatisches Recht für Ärzte im Ruhestand.

  • Rechtslage: Das Modell ist „subsidiär“. Das bedeutet: Sie erhalten die Erlaubnis nur, wenn niedergelassene Ärzte den Bedarf nicht decken können.
  • Voraussetzungen: Sie müssen an einem Krankenhaus oder einer Klinik tätig sein. Zudem müssen Sie eine Versorgungslücke nachweisen.
  • Grenzen: Die Erlaubnis ist meist befristet. Sie dürfen nur genau definierte Leistungen (z. B. spezielle Onkologie) abrechnen.
  • Zielgruppe: Experten, die nach der Praxisabgabe hochspezialisiert weiterarbeiten wollen.

2. Belegärztliche Tätigkeit (§ 121 SGB V)

Als Belegarzt schlagen Sie die Brücke zwischen Praxis und Klinik. Sie behandeln Ihre Patienten stationär in einem Krankenhaus, sind dort aber nicht angestellt.

  • Status: Sie bleiben freiberuflich tätig und nutzen nur die Klinik-Infrastruktur.
  • Wichtige Hürde: Wenn Sie Ihre Zulassung abgeben, endet der Belegarzt-Status sofort.
  • Lösung: Sie müssen zeitgleich eine Ermächtigung beim Zulassungsausschuss beantragen. Nur so dürfen Sie weiterhin stationär abrechnen.
  • Abrechnung: Dies erfolgt über Ihre eigene KV-Nummer mit speziellen Belegarzt-Ziffern (EBM Kapitel 36).
KriteriumPersönliche ErmächtigungBelegärztliche Tätigkeit
ZielSpezialbedarf deckenStationär behandeln
OrtKlinik oder MVZBelegkrankenhaus
UmfangStark eingeschränktVollständig stationär
AbrechnungEBM (spezifisch)EBM (Kapitel 36)
BedarfsprüfungSehr streng durch den ZAVertrag mit Klinik nötig

Fazit: Diese Modelle sind Nischen für Spezialisten. Sie bieten weniger Sicherheit als eine Anstellung, da sie vom „Wohlwollen“ des Zulassungsausschusses abhängen. Nutzen Sie diese Wege nur, wenn Sie eine enge klinische Anbindung halten wollen.

Modell 4: Privatärztliche Tätigkeit nach Zulassungsverzicht

Geben Sie Ihre Kassenzulassung ab, verlassen Sie das System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Sie arbeiten fortan als reiner Privatarzt. Das bietet Ihnen höchste Freiheit bei der Therapie und Verwaltung. Damit dieser Übergang auch betriebswirtschaftlich gelingt, erfordert die Gründung einer Privatpraxis ein konsequentes Reputationsmanagement und eine schlanke digitale Infrastruktur, um Patienten erfolgreich an das neue Modell zu binden.

1. Freiheit von GKV-Regeln

Mit dem Ende der Zulassung entfallen alle Bindungen an die KV.

2. Was bleibt: Berufsrecht und Versicherung

Ihr Status als Arzt bleibt mit allen Rechten und Pflichten erhalten.

  • Approbation & Kammer: Sie bleiben Mitglied der Ärztekammer. Auch die Berufsordnung (MBO-Ä) gilt weiterhin vollumfänglich.
  • Haftpflicht: Sie müssen weiterhin versichert sein. Tipp: Informieren Sie Ihren Versicherer über den Statuswechsel. Da das Risiko in einer Privatpraxis oft geringer ist, sinken Ihre Beiträge meist deutlich.

3. Steuern: Vorsicht vor der „Gewerbefalle“

Ärztliche Arbeit ist freiberuflich und damit frei von Gewerbesteuer (§ 18 EStG). In der Privatpraxis lauern jedoch Gefahren durch Nebenaktivitäten.

  • Das Risiko: Verkaufen Sie Waren wie Nahrungsergänzungsmittel oder Kosmetika, gilt dies als gewerblich.
  • Die Infektion: Schon kleine gewerbliche Umsätze können Ihre gesamte freiberufliche Tätigkeit „infizieren“. Dann wird Ihr kompletter Gewinn gewerbesteuerpflichtig.

4. Strategischer Check: Der Konkurrenzschutz

Ein kritischer Punkt ist der Kaufvertrag mit Ihrem Nachfolger.

Warnung: Viele Verträge verbieten dem Verkäufer jede ärztliche Tätigkeit im Umkreis. Prüfen Sie genau, ob privatärztliche Leistungen erlaubt sind. Ein Verstoß kann sehr teuer werden (Konventionalstrafe).

VorteilHerausforderung
Höhere Honorare (GOÄ-Faktoren)Patientenverlust (GKV-Anteil fällt weg)
Keine Budgets oder RegresseNeukunden-Akquise nötig
Wenig BürokratieWettbewerbsverbote im Kaufvertrag

Versorgungswerk und Rentenversicherung: Was ändert sich?

Wenn Sie vom Praxisinhaber zum angestellten Arzt werden, ändert sich Ihre Altersvorsorge grundlegend. Neben Ihrem ärztlichen Versorgungswerk tritt nun die Deutsche Rentenversicherung (DRV) auf den Plan.

Vorsicht: Die Befreiung von der DRV gilt nicht ewig

Als Angestellter sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV) pflichtversichert. Möchten Sie weiterhin nur in Ihr Versorgungswerk einzahlen, müssen Sie aktiv werden.

  • Die Falle: Eine alte Befreiung aus Ihrer Zeit als Inhaber erlischt. Sie gilt nicht automatisch für den neuen Job.
  • Ihre Aufgabe: Stellen Sie bei jedem Jobwechsel einen neuen Antrag auf Befreiung nach § 6 SGB VI. Das gilt auch, wenn Sie als Angestellter in Ihrer ehemals eigenen Praxis bleiben.
  • Frist: Sie haben dafür drei Monate nach Arbeitsbeginn Zeit.

Wer zahlt was? Die Beitragsmodelle

Ihre Beiträge zum Versorgungswerk laufen weiter, solange Sie ärztlich arbeiten. Die Zahlung ändert sich jedoch:

ModellWer zahlt?Basis
AnstellungSie und Arbeitgeber je 50 %Bruttogehalt
ErmächtigungSie allein (100 %)Honorar
PrivatpraxisSie allein (100 %)Praxisgewinn
RuhestandBeitragsfrei

Hinzuverdienst: Wann wird die Rente gekürzt?

Ob Ihr Gehalt die Rente mindert, hängt von Ihrem Alter ab:

  • Regelaltersrente (65–67 Jahre): Sie dürfen unbegrenzt dazuverdienen. Die Rente wird voll ausgezahlt.
  • Vorzeitige Rente: Hier ist Vorsicht geboten. Während die gesetzliche Rentenversicherung Grenzen abgeschafft hat, halten viele Versorgungswerke an ihnen fest. Prüfen Sie unbedingt die Satzung Ihres Bundeslandes!

Neue Chancen: Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die Anstellung bietet Ihnen Vorteile, die Sie als Inhaber nicht hatten.

  • Zusatzrente: In MVZ oder Kliniken können Sie oft Teile Ihres Gehalts steuersparend umwandeln (z. B. Klinikrente).
  • Höherversicherung: Nutzen Sie die letzten Arbeitsjahre, um freiwillig höhere Beiträge in das Versorgungswerk einzuzahlen. Das steigert Ihre spätere Rente oft deutlich.

Ihre Checkliste für den Wechsel:

  • [ ] DRV-Antrag: Befreiung innerhalb von 3 Monaten neu beantragt?
  • [ ] Statusmeldung: Versorgungswerk über die Anstellung informiert?
  • [ ] Renten-Check: Satzung zu Hinzuverdienstgrenzen geprüft?
  • [ ] bAV-Prüfung: Lohnt sich eine Klinikrente für mich?

Steuerliche Konsequenzen beim Übergang zur Anstellung

Der Wechsel vom Praxisinhaber zum Angestellten ist steuerlich knifflig. Damit das Finanzamt Ihnen keine hohen Abzüge beschert, müssen Sie die Privilegien des Einkommensteuergesetzes (EStG) klug nutzen. Eine strategische Option ist es, Teile des Verkaufserlöses in eine steuerlich begünstigte private Rentenversicherung (wie die Basisrente) zu investieren, um die Steuerlast im Jahr des Verkaufs signifikant zu senken.

Den Verkaufsgewinn richtig versteuern

Wenn Sie Ihre Praxis verkaufen, entsteht ein Gewinn. Das ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem Restwert Ihrer Praxisausstattung. Hier gibt es zwei große Vorteile:

  • Der Freibetrag: Wenn Sie über 55 Jahre alt sind, erhalten Sie einen einmaligen Freibetrag von bis zu 45.000 €. Dieser schmilzt jedoch ab einem Gewinn von 136.000 € langsam dahin.
  • Der „halbe Steuersatz“: Ab 55 Jahren können Sie beantragen, den Gewinn mit einem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Das spart oft zehntausende Euro.

Die gefährliche „10-%-Hürde“

Dies ist der wichtigste Punkt für Ihre Zeit nach dem Verkauf. Um die Steuervorteile zu erhalten, müssen Sie Ihre bisherige Tätigkeit „im Wesentlichen einstellen“.

Achtung: Sie dürfen als Angestellter oder freier Mitarbeiter maximal 10 % Ihres bisherigen Umsatzes weiterführen. Rechnen Sie hier mit dem Durchschnitt der letzten drei Jahre.

Das Risiko: Arbeiten Sie zu viel, sieht das Finanzamt den Verkauf nicht als „echten Ausstieg“ an. Die Folge: Alle Steuervorteile und Freibeträge entfallen rückwirkend.

Systemwechsel: Inhaber vs. Angestellter

Mit der Anstellung wechseln Sie von den „freiberuflichen Einkünften“ (§ 18) zum „Arbeitslohn“ (§ 19).

MerkmalStatus: Inhaber (§ 18)Status: Angestellter (§ 19)
KostenBetriebsausgaben (unbegrenzt)Werbungskosten (Pauschale)
VorsorgeSie zahlen alles selbstArbeitgeber zahlt 50 % mit
SteuerzahlungQuartals-VorauszahlungMonatlicher Abzug vom Lohn

Hinweis zur Umsatzsteuer: Ärztliche Heilbehandlung bleibt immer steuerfrei. Verkaufen Sie aber in der neuen Privatpraxis Produkte (z. B. Cremes), fällt darauf Umsatzsteuer an.

In einem MVZ (GmbH) zahlt die Firma die Gewerbesteuer, nicht Sie als Angestellter. Seien Sie jedoch vorsichtig, wenn Sie zusätzlich zum Gehalt eigene Produkte verkaufen oder Mitbesitzer des MVZ bleiben. Hier droht eine „gewerbliche Infektion“ Ihrer restlichen Einkünfte.

Häufige Fehler und rechtliche Fallstricke

Die Zeit nach der Praxisübergabe ist rechtlich riskant. Fehler im Vertrag oder im Alltag können Ihren steuerlichen Erfolg zunichtemachen oder zu hohen Strafen führen. Hier sind die größten Stolpersteine:

Wettbewerbsverbote: Der Schutzwall des Käufers

Fast jeder Vertrag verbietet Ihnen, dem Nachfolger Konkurrenz zu machen. Das soll den Patientenstamm schützen.

  • Die Falle: Oft untersagt der Vertrag pauschal „jede ärztliche Tätigkeit“. Wenn Sie jedoch privatärztlich weiterarbeiten wollen, müssen Sie dies als ausdrückliche Ausnahme festschreiben.
  • Die Grenzen: Ein Verbot darf meist nicht länger als zwei bis fünf Jahre dauern und nur den Einzugsbereich der Praxis (ca. 10–20 km) betreffen.
  • Die Strafe: Verstöße kosten oft zwischen 10.000 € und 50.000 €.

Zulassung und Nachbesetzungs-Stopp

Der Übergang der Zulassung ist kein Selbstläufer. Die KV steuert diesen Prozess streng.

  • Stopp-Gefahr: In gesperrten Gebieten kann die KV die Nachbesetzung ablehnen. Dann scheitern der Verkauf und Ihre geplante Anstellung.
  • Abrechnungs-Falle: Arbeiten Sie erst wieder am Patienten, wenn die schriftliche Genehmigung der KV vorliegt. Wer vorher (z. B. als „Vertretung“) GKV-Patienten behandelt, riskiert Honorar-Rückforderungen und Disziplinarstrafen.

Die Gefahr der Scheinselbstständigkeit

Viele Ärzte wollen als „freier Mitarbeiter“ flexibel bleiben. Das sieht die DRV kritisch.

  • Das Problem: Wenn Sie weisungsgebunden sind und die Infrastruktur der Praxis nutzen, gelten Sie meist als Angestellter.
  • Die Folge: Wird Scheinselbstständigkeit festgestellt, muss der Käufer hohe Sozialbeiträge für Sie nachzahlen. Das zerstört oft das gute Verhältnis zum Nachfolger.
  • Tipp: Wählen Sie lieber eine echte Anstellung (Teilzeit).
Klicken Sie, um diese Webseite zu bewerten!
[Anzahl Bewertungen: 0 Durchschnittliche Bewertung: 0]

Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am