Wie lange dürfen Ärzte praktizieren?

Wie lange dürfen Kassen- und Privatärzte praktizieren?

Ärzte dürfen heute ohne Altersbegrenzung praktizieren, sofern sie fachlich geeignet sind. Früher mussten Vertragsärzte ihre Kassenzulassung spätestens mit 68 Jahren abgeben, während Privatärzte uneingeschränkt tätig bleiben konnten. Diese Altersgrenze wurde jedoch zum 1. Januar 2009 durch das GKV-OrgWG aufgehoben.

Wurde die Altersgrenze für Ärzte abgeschafft?

Bis vor einigen Jahren galt in Deutschland eine Altersgrenze für Vertragsärzte: Wer das 68. Lebensjahr erreicht hat, musste seine Kassenzulassung abgeben. Diese Regelung, die seit 1999 in Kraft war, führte dazu, dass viele Ärzte ihre Tätigkeit unfreiwillig beenden mussten – selbst wenn sie weiterhin praktizieren wollten. Privatärzte waren von dieser Begrenzung nicht betroffen.

Die Altersbeschränkung wurde insbesondere aus Gründen der Versorgungsengpässe kritisiert. In medizinisch unterversorgten Regionen war die Regelung bereits gelockert worden, sodass Ärzte über 68 Jahren weiterhin praktizieren konnten, wenn kein Nachfolger gefunden wurde. Zudem empfanden viele Mediziner die starre Altersgrenze als Einschränkung ihrer beruflichen Selbstbestimmung.

Im Zuge dieser Kritik wurde die Altersgrenze für Vertragsärzte durch das GKV-Organisationsweiterentwicklungsgesetz (GKV-OrgWG) zum 1. Januar 2009 abgeschafft. Dies bedeutet, dass Ärzte nicht mehr automatisch mit 68 Jahren ihre Kassenzulassung verlieren und ihre Tätigkeit fortsetzen können, solange sie fachlich geeignet sind.

Auch die frühere Altersgrenze für die Niederlassung – bis maximal zum 55. Lebensjahr – wurde aufgehoben. Die Abschaffung dieser Begrenzungen ermöglicht nun mehr Flexibilität für Ärzte in der Gestaltung ihrer beruflichen Laufbahn und trägt dazu bei, dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegenzuwirken.

Welche Vorteile hat die Abschaffung der Altersgrenze?

Die Abschaffung der Altersgrenze bringt mehrere Vorteile für das Gesundheitswesen mit sich:

  • Erhalt medizinischen Wissens: Ältere Ärzte verfügen über wertvolle Erfahrung in Diagnostik und Behandlung, die sie weitergeben können.
  • Wissensaustausch: Junge Kolleginnen und Kollegen profitieren von diesem Fachwissen.
  • Verbesserung der medizinischen Versorgung: Besonders in Regionen mit Ärztemangel können ältere Mediziner länger praktizieren und so Versorgungslücken schließen.
  • Flexibilität und Selbstbestimmung: Ärzte können nun selbst über ihren Ruhestand entscheiden, was eine bessere Planung der Praxisabgabe ermöglicht.

Aus welchen Gründen können Ärzte ihre Kassenzulassung verlieren?

Die Kassenzulassung ermöglicht es Ärztinnen und Ärzten, gesetzlich versicherte Patienten zu behandeln und ihre Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen abzurechnen. Sie sind damit Teil des vertragsärztlichen Versorgungssystems und Mitglieder der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV). Obwohl das Alter keinen Einfluss mehr auf die Kassenzulassung hat, gibt es weitere Gründe, die zu deren Beendigung führen können.

Nichtaufnahme der Tätigkeit

Wenn ein zugelassener Vertragsarzt oder eine Vertragsärztin ihre ärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Zulassungsbescheids aufnehmen, endet die Kassenzulassung automatisch. Dies betrifft insbesondere sogenannte „gesperrte Planungsbereiche“, in denen eine Zulassungsbeschränkung besteht.

Freiwilliger Verzicht auf die Kassenzulassung

Ärzte können auf ihre Kassenzulassung verzichten, indem sie eine entsprechende Verzichtserklärung beim Zulassungsausschuss einreichen. Der Verzicht wird wirksam zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres. In Ausnahmefällen kann diese Frist verkürzt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Fortführung der vertragsärztlichen Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist.

Wegzug aus dem Zulassungsbezirk

Die Kassenzulassung ist an eine bestimmte KV-Region gebunden. Wenn ein Vertragsarzt seinen Praxissitz in eine andere Region verlegt oder ins Ausland zieht, erlischt seine Zulassung für den bisherigen Bereich.

Grobe Verletzung vertragsärztlicher Pflichten

Ein schwerwiegender Verstoß gegen die vertragsärztlichen Pflichten kann zum Entzug der Kassenzulassung führen. Dies umfasst beispielsweise:

  • Abrechnungsbetrug oder systematische Fehlabrechnungen
  • Verstöße gegen medizinische Standards oder gesetzliche Vorgaben
  • Schwerwiegende Straftaten, die mit der ärztlichen Tätigkeit nicht vereinbar sind

Der Entzug der Kassenzulassung erfolgt durch einen Beschluss des Zulassungsausschusses und kann erhebliche berufliche Konsequenzen für den betroffenen Arzt haben. Möglich ist auch, dass dem Arzt nicht nur die Kassenzulassung, sondern auch die Approbation entzogen wird.

Tod des Arztes oder der Ärztin

Mit dem Tod eines Vertragsarztes endet dessen Kassenzulassung automatisch. Allerdings kann die zuständige KV die Weiterführung der Praxis durch einen anderen Arzt für bis zu zwei Quartale genehmigen, um die Versorgung der Patienten sicherzustellen.

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Autor: Dennis Hartmann, zuletzt aktualisiert am