GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte)

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Abstract – GOZ: Steigerungssätze, Abrechnung und analoge Berechnung

  • Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) regelt die Vergütung privatzahnärztlicher Leistungen auf Basis von Punktzahl, Punktwert (5,62421 Cent) und Steigerungsfaktor (1,0- bis 3,5-fach); der 2,3-fache Gebührensatz gilt nach § 5 Abs. 2 GOZ als Schwellenwert für die durchschnittliche Leistung.
  • Bei Überschreitung des 2,3-fachen Steigerungssatzes besteht nach § 10 Abs. 3 GOZ eine schriftliche Begründungspflicht auf der Rechnung; zulässige Begründungen beschränken sich auf Besonderheiten der Bemessungskriterien Schwierigkeit, Zeitaufwand und Ausführungsumstände gemäß § 5 Abs. 2 GOZ.
  • Nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistungen werden nach § 6 Abs. 1 GOZ analog zu einer gleichwertigen GOZ-Position berechnet; die Auslagerung der Abrechnung an externe Dienstleister, Factoring- oder Inkassoanbieter ist nach § 10 Abs. 6 GOZ nur mit schriftlicher Patienteneinwilligung und Schweigepflichtentbindung zulässig.
  • Die § 2-Vereinbarung ermöglicht eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe, muss jedoch schriftlich, vor Leistungserbringung und nach persönlicher Absprache abgeschlossen werden; eine Anpassung des Punktwerts oder der Punktzahl ist dabei ausdrücklich ausgeschlossen.

Was ist die GOZ und für wen gilt sie?

Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ist eine Bundesrechtsverordnung, die auf Grundlage von § 15 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) erlassen wurde. Sie bestimmt die Vergütungen für berufliche Leistungen von Zahnärzten gegenüber Privatpatienten — also gegenüber Personen, die nicht über die gesetzliche Krankenversicherung abgerechnet werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 GOZ gilt die Verordnung für alle zahnärztlichen Vergütungen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Für GKV-Versicherte gilt stattdessen der BEMA, der unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot steht und nur ausreichende, zweckmäßige und notwendige Leistungen erfasst — das duale System der Zahnarzt-Abrechnung folgt damit zwei gegensätzlichen Logiken.

Die GOZ gilt in der Fassung vom 22. Oktober 1987, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2661). Diese Neufassung ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft.

Anwendungsbereich: Wann darf der Zahnarzt Gebühren berechnen?

Nach § 1 Abs. 2 GOZ darf der Zahnarzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Darüber hinausgehende Leistungen sind nur dann berechnungsfähig, wenn sie auf ausdrückliches Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht wurden.

Gebührenrahmen und Steigerungssätze nach § 5 GOZ

Die Berechnung einer Gebühr setzt drei Elemente voraus: die Punktzahl der Leistungsposition aus dem Gebührenverzeichnis, den Punktwert und den GOZ-Steigerungsfaktor.

Der Punktwert und die Berechnungsformel

Der Punktwert beträgt gemäß § 5 Abs. 1 GOZ 5,62421 Cent. Die Gebühr ergibt sich aus:

Gebühr = Punktzahl × Punktwert × Steigerungsfaktor

Der Gebührenrahmen reicht vom 1,0fachen bis zum 3,5fachen Gebührensatz. Bruchteile eines Cents unter 0,5 werden abgerundet, Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet — wobei die Rundung erst nach der Multiplikation mit dem Steigerungsfaktor vorgenommen wird (§ 5 Abs. 1 GOZ).

Der Schwellenwert: 2,3facher Gebührensatz

Der 2,3fache Gebührensatz bildet nach § 5 Abs. 2 GOZ die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab. Diese Regelung wurde durch die GOZ 2012 ausdrücklich normiert und durch den Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 8. November 2007, Az. III ZR 54/07) als Ausdruck einer langjährigen Abrechnungspraxis bestätigt.

Das Überschreiten des 2,3fachen Steigerungssatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Umgekehrt gilt: Leistungen mit unterdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad oder Zeitaufwand sind mit einem niedrigeren Steigerungssatz zu berechnen. Der 2,3fache Satz ist kein automatischer Ansatz.

Bemessungskriterien nach § 5 Abs. 2 GOZ

Die Gebühr ist innerhalb des Gebührenrahmens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Maßgeblich sind:

KriteriumErläuterung
Schwierigkeit der LeistungAuch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründbar
ZeitaufwandObjektiv erhöhter Behandlungsaufwand
Umstände bei der AusführungPatientenspezifische Faktoren, Behandlungsumgebung

Bemessungskriterien, die bereits in der Leistungsbeschreibung berücksichtigt worden sind, bleiben bei der Gebührenbemessung außer Betracht (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GOZ). Eine Doppelbegründung ist damit ausgeschlossen.

Das GOZ-Gebührenverzeichnis: Überblick nach Leistungsabschnitten

Das Gebührenverzeichnis für zahnärztliche Leistungen (Anlage 1 zur GOZ) ist nach Leistungsbereichen gegliedert. Ausgewählte Leistungspositionen und ihre Punktzahlen:

LeistungsabschnittBeispiel-PositionBezeichnungPunktzahl
A – Allgemeine Leistungen0010Eingehende Untersuchung inkl. Parodontalbefund100
A – Allgemeine Leistungen0030Heil- und Kostenplan nach Befundaufnahme200
A – Allgemeine Leistungen0040HKP bei KFO oder Funktionsanalytik250
A – Allgemeine Leistungen0050Abformung eines Kiefers für Situationsmodell120
A – Allgemeine Leistungen0065Optisch-elektronische Abformung, je Kieferhälfte80
A – Allgemeine Leistungen0070Vitalitätsprüfung, je Sitzung50
A – Allgemeine Leistungen0090Intraorale Infiltrationsanästhesie60
A – Allgemeine Leistungen0100Intraorale Leitungsanästhesie70
A – Allgemeine Leistungen0110Zuschlag Operationsmikroskop400

Das Verzeichnis umfasst ferner die Abschnitte B (Prophylaktische Leistungen), C (Konservierende Leistungen), D (Chirurgische Leistungen), E (Parodontium und Mundschleimhaut), F (Prothetische Leistungen), G (Kieferorthopädische Leistungen), K (Implantologische Leistungen) und weitere Spezialabschnitte.

Begründungspflicht nach § 10 Abs. 3 GOZ

Die Begründungspflicht ist eine der praxisrelevantesten Anforderungen der GOZ. Sie greift immer dann, wenn der Zahnarzt den 2,3fachen Schwellenwert überschreitet.

Wann besteht die Begründungspflicht?

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ ist der Zahnarzt verpflichtet, bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes dies auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Die Begründung muss in der Rechnung selbst enthalten sein.

Nach dem BZK-Kommentar (November 2024) verpflichtet § 5 Abs. 2 GOZ den Zahnarzt, die Gebühr anhand der Bemessungskriterien individuell nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ verpflichtet ihn ergänzend, die für seine Entscheidung maßgeblichen Gründe in der Rechnung festzuhalten, wenn eine Überschreitung des 2,3fachen Steigerungssatzes geboten ist.

Was muss die Begründung enthalten?

Als Begründungen kommen nach dem BZK-Kommentar ausschließlich Besonderheiten der Bemessungskriterien des § 5 Abs. 2 GOZ in Betracht. Standardisierte Textbausteine ohne konkreten Patientenbezug genügen dieser Anforderung nicht.

Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen ist die Begründung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ näher zu erläutern. Das Schriftformerfordernis gilt dabei nur für die Begründung selbst, nicht für die nachträgliche Erläuterung.

Abweichende Vereinbarung nach § 2 GOZ

Durch individuelle Honorarvereinbarung zwischen Zahnarzt und Patient kann eine von der GOZ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden. Die Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl oder eines abweichenden Punktwertes ist hingegen ausdrücklich unzulässig (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOZ).

Formvoraussetzungen der § 2-Vereinbarung

Die Vereinbarung muss:

  • nach persönlicher Absprache im Einzelfall getroffen werden
  • vor Erbringung der Leistung abgeschlossen sein
  • schriftlich dokumentiert werden

Die Vereinbarung muss nach § 2 Abs. 2 GOZ folgende Angaben enthalten: die Nummer und Bezeichnung der Leistung, den vereinbarten Steigerungssatz, den sich daraus ergebenden Betrag sowie den Hinweis, dass eine vollständige Erstattung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht gewährleistet ist. Weitere Erklärungen darf die Vereinbarung nicht enthalten.

Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ abhängig gemacht werden.

Heil- und Kostenplan bei Wunschleistungen

Leistungen auf Verlangen des Patienten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ) müssen schriftlich in einem Heil- und Kostenplan (HKP) vereinbart werden. Der HKP muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden und die einzelnen Leistungen, Vergütungen sowie den Hinweis auf den Verlangen-Charakter und die mögliche Nichterstattung enthalten (§ 2 Abs. 3 GOZ).

Praxishilfen zur Honorarvereinbarung

Da der GOZ-Punktwert seit 1988 nicht an die wirtschaftliche Entwicklung angepasst wurde, bietet die Bundeszahnärztekammer unter goz-honorarvereinbarung.de Kalkulationsgrundlagen, Vereinbarungsvorlagen und Argumentationshilfen speziell zur § 2-Vereinbarung an.

Analoge Berechnung nach § 6 GOZ

Nicht jede zahnärztliche Leistung ist im Gebührenverzeichnis abgebildet. Für Leistungen, die dort fehlen, sieht § 6 Abs. 1 GOZ die analoge Berechnung vor.

Voraussetzungen und Rangfolge

Selbstständige zahnärztliche Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthalten sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des GOZ-Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Findet sich dort keine gleichwertige Leistung, kann auf gleichwertige Positionen aus dem GOÄ-Gebührenverzeichnis zurückgegriffen werden (§ 6 Abs. 2 GOZ), sofern die Leistung in den dort genannten Abschnitten aufgeführt ist.

Nach dem BZK-Kommentar (November 2024) können Leistungen, die im Gebührenverzeichnis fehlen, analog berechnet werden — unabhängig davon, wann Anwendungsreife bestand und warum die Leistung nicht aufgenommen wurde. Voraussetzung ist die tatsächliche Erbringung einer nicht im Gebührenverzeichnis beschriebenen Leistung.

Kennzeichnungspflicht bei analoger Berechnung

Bei analoger Berechnung muss der Zahnarzt gemäß § 10 Abs. 4 GOZ die erbrachte Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich beschreiben und die Rechnung mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung versehen.

Zahntechnische Auslagen und Kostenvoranschlag nach § 9 GOZ

Neben den zahnärztlichen Gebühren sind die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen gesondert berechnungsfähig (§ 9 Abs. 1 GOZ).

Bei voraussichtlichen Laborkosten über 1.000 Euro muss der Zahnarzt dem Zahlungspflichtigen einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder praxiseigenen Labors anbieten und auf Verlangen in Textform vorlegen (§ 9 Abs. 2 GOZ). Überschreiten die tatsächlichen Kosten den Voranschlag um mehr als 15 Prozent, ist der Zahlungspflichtige unverzüglich in Textform zu informieren.

Gebühren bei stationärer Behandlung nach § 7 GOZ

Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen sind die berechneten Gebühren einschließlich Zuschläge um 25 Prozent zu mindern (§ 7 Abs. 1 GOZ). Für Leistungen von Belegzahnärzten oder niedergelassenen Zahnärzten beträgt die Minderung 15 Prozent. Neben den geminderten Gebühren dürfen keine weiteren Kosten berechnet werden.

Rechnungsstellung nach § 10 GOZ

Die Vergütung wird erst fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine verordnungsgemäße Rechnung erteilt wurde (§ 10 Abs. 1 GOZ).

Pflichtbestandteile der Rechnung

Die Rechnung muss nach § 10 Abs. 2 GOZ mindestens enthalten:

  • Datum der Leistungserbringung
  • Nummer und Bezeichnung der berechneten Leistung einschließlich verständlicher Zahnbezeichnung
  • Steigerungssatz und den sich daraus ergebenden Betrag
  • Bei Auslagen nach § 9: Art, Umfang, Ausführung und Preise der zahntechnischen Leistungen sowie der verwendeten Materialien — insbesondere Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis der Legierungen

Bei Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes ist die Begründung in der Rechnung zu vermerken (§ 10 Abs. 3 Satz 1 GOZ).

Wer die GOZ-Abrechnung an einen externen Dienstleister auslagern möchte, muss gemäß § 10 Abs. 6 GOZ vorab eine schriftliche Einwilligung des Patienten in die Datenweitergabe sowie eine Schweigepflichtentbindung einholen — Abrechnungsdienstleister im Vergleich lassen sich kostenfrei über das Formular anfragen.

Entschädigungen und Wegegeld nach § 8 GOZ

Für Besuche beim Patienten erhält der Zahnarzt Wegegeld oder Reiseentschädigung. Die Wegegeldpauschalen nach § 8 Abs. 2 GOZ sind nach Radius um die Praxisstelle gestaffelt:

Radius Tagessatz Nachtsatz (20–8 Uhr)
Bis 2 km 4,30 € 8,60 €
> 2 km bis 5 km 8,00 € 12,30 €
> 5 km bis 10 km 12,30 € 18,40 €
> 10 km bis 25 km 18,40 € 30,70 €

Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 km tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Diese umfasst 0,42 Euro je zurückgelegtem Kilometer bei Nutzung eines eigenen Kraftwagens sowie Abwesenheitsersatz von 56,00 Euro (bis 8 Stunden) bzw. 112,50 Euro je Tag (über 8 Stunden).

Werden mehrere Patienten in derselben häuslichen Gemeinschaft oder in einem Heim besucht, ist das Wegegeld nur einmal und anteilig zu berechnen.

FAQ: Häufige Fragen zur GOZ-Abrechnung

Kann ich die GOZ-Abrechnung an einen externen Dienstleister auslagern?

Ja. Die Auslagerung an einen externen Abrechnungsservice für Zahnärzte ist rechtlich zulässig, setzt jedoch nach § 10 Abs. 6 GOZ eine schriftliche Einwilligung des Patienten in die Datenweitergabe sowie eine schriftliche Schweigepflichtentbindung voraus. Beide Erklärungen können in einer Urkunde zusammengefasst werden. Ohne diese Voraussetzungen ist die Übermittlung patientenbezogener Abrechnungsdaten an Dritte unzulässig — das gilt für externe Abrechnungsdienstleister ebenso wie für Inkasso– und Zahnarzt-Factoring-Anbieter.

Welche Anforderungen muss eine Praxissoftware für die GOZ-Abrechnung erfüllen?

Eine GOZ-konforme Praxissoftware muss primär die gesetzlichen Pflichtbestandteile des § 10 Abs. 2 GOZ vollständig abbilden: Leistungsnummer, Zahnbezeichnung, Steigerungssatz, Gebührenbetrag sowie rechtssichere Begründungstexte bei Überschreitung des 2,3-fachen Schwellenwerts. Für eine rechtssichere Privatliquidation sind zudem automatisierte Plausibilitätsprüfungen, eine lückenlose Dokumentation der medizinischen Notwendigkeit (§ 192 VVG) und die verpflichtende Anbindung an die Telematikinfrastruktur (TI) inklusive ePA und eAU essenziell. Ein aktueller Zahnarztpraxis Software Vergleich hilft dabei, Lösungen zu identifizieren, die diese gesetzlichen Vorgaben nicht nur erfüllen, sondern auch intuitiv in den Workflow integrieren.

Wann darf der 3,5fache Steigerungssatz angesetzt werden?

Der 3,5fache Steigerungssatz bildet die Obergrenze des Gebührenrahmens nach § 5 Abs. 1 GOZ. Er ist nur zulässig, wenn die Besonderheiten des konkreten Falls eine erhebliche Überschreitung des Schwellenwertes von 2,3 rechtfertigen — also wenn Schwierigkeit, Zeitaufwand und Ausführungsumstände deutlich über dem Durchschnitt liegen. Die Begründungspflicht nach § 10 Abs. 3 GOZ gilt hier in besonderem Maß.

Wie wird eine nicht im Gebührenverzeichnis enthaltene Leistung abgerechnet?

Nach § 6 Abs. 1 GOZ erfolgt die Berechnung analog zu einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen GOZ-Position. Gibt es keine passende GOZ-Position, kann auf die in § 6 Abs. 2 GOZ genannten GOÄ-Abschnitte zurückgegriffen werden. Die Rechnung muss die analog angesetzte Leistung mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und Bezeichnung der Analogposition versehen (§ 10 Abs. 4 GOZ).

Gilt die GOZ auch für GKV-Patienten bei Privatleistungen?

Ja. Auch für GKV-Versicherte, die eine Leistung außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs auf eigene Kosten in Anspruch nehmen, gilt die GOZ. Voraussetzung ist eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 GOZ oder — bei Wunschleistungen — ein Heil- und Kostenplan nach § 2 Abs. 3 GOZ. Die Privatrechnung an einen GKV-Versicherten muss dieselben Formanforderungen des § 10 GOZ erfüllen wie gegenüber einem Privatpatienten.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am