UV-GOÄ Abrechnung: Grundlagen & Voraussetzungen

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Abstract – UV-GOÄ Abrechnung: Grundlagen & Voraussetzungen

  • Die UV-GOÄ Abrechnung folgt einem geschlossenen Vergütungssystem auf Basis des Vertrags Ärzte/UV-Träger (ÄV) und unterscheidet zwei Vergütungsebenen: allgemeine Heilbehandlung (jeder zugelassene Arzt) und besondere Heilbehandlung (D-Arzt, Handchirurg nach § 37 Abs. 3 ÄV) mit jeweils eigenen Gebührensätzen.
  • Der Behandlungsfall definiert den Abrechnungszeitraum als drei Monate ab Erstkontakt bei demselben Arzt und UV-Träger; viele Grundleistungen (Nrn. 1–19a) sind im Behandlungsfall nur ein- bis dreimal berechnungsfähig, Praxiskosten und Einmalartikel sind mit den Gebühren abgegolten und nicht gesondert ansetzbar.
  • Die Änderungen zum 01.01.2026 betreffen insbesondere: neue Nr. 17b (Fortschreibung Reha-/Teilhabeplan, 67,90 €), Erweiterung auf Nrn. 143–143l (Bescheinigungen/Verordnungen, je 3,69 €, max. 3× pro Behandlungstag), Streichung der Nr. 144 sowie neue Gebührensätze für Chirotherapie (Nrn. 3305/3306: 13,77 € / 17,13 €) und Schmerzmedizin (Nrn. 6003/6004: 37,27 €).
  • Spezialisierte Abrechnungsstellen (mit UV-GOÄ-Kompetenz) übernehmen die Liquidation gegenüber UV-Trägern einschließlich Ziffernprüfung und Mahnwesen; Berichtspflichten nach dem ÄV verbleiben ausnahmslos beim behandelnden Arzt und sind nicht delegierbar.

Rechtlicher Rahmen: UV-GOÄ, Vertrag Ärzte/UV-Träger und Heilbehandlungsarten

Die UV-GOÄ ist die verbindliche Gebührenordnung für ärztliche Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie gilt ausschließlich für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Eine Abrechnung nach der regulären GOÄ ist für diese Fälle unzulässig. Rechtsgrundlage ist der Vertrag Ärzte/UV-Träger (ÄV); Änderungen beschließt die Ständige Gebührenkommission nach § 52 ÄV.

Das Leistungsrecht unterscheidet zwei Versorgungsebenen. Die allgemeine Heilbehandlung darf jeder zugelassene Arzt erbringen und abrechnen. Die besondere Heilbehandlung ist dem D-Arzt sowie dem Handchirurgen nach § 37 Abs. 3 ÄV vorbehalten. Diese Unterscheidung wirkt sich direkt auf die Gebührenhöhe aus: Für viele Leistungen gelten in der besonderen Heilbehandlung höhere Sätze.

Teil A UV-GOÄ: Eigene Leistungen, Praxiskosten und berechnungsfähige Auslagen

Eigene Leistungen

Ein Arzt darf nach Nr. 2 Teil A UV-GOÄ nur Gebühren für Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden. Diese gelten als eigene Leistungen. Eine Ausnahme gilt für Laborleistungen des Unterkapitels M II (Basislabor): Werden sie in Laborgemeinschaften oder in Krankenhauslabors ohne eigene Liquidationsberechtigung erbracht, darf der beauftragende Arzt sie gleichwohl berechnen.

Nicht eigenständig abrechenbar ist eine Leistung, die Bestandteil einer anderen abgerechneten Leistung ist oder deren besondere Ausführungsform darstellt.

Praxiskosten: Mit den Gebühren abgegolten

Nach Nr. 3 Teil A UV-GOÄ sind mit den Gebühren sämtliche Praxiskosten abgegolten. Das umfasst Sprechstundenbedarf und Kosten für Instrumente und Apparate. Auch Kosten für nicht selbst liquidationsberechtigte Dritte sind damit abgedeckt.

Berechnungsfähige Auslagen

Neben den Gebühren dürfen nur folgende Auslagen gesondert berechnet werden:

  • Arzneimittel, Verbandmittel und Materialien, die der Patient behält oder die mit einmaliger Anwendung verbraucht sind
  • Versand- und Portokosten für Leistungen aus den Kapiteln M, N und O
  • Kosten für verbrauchte radioaktive Stoffe
  • Im Gebührenverzeichnis ausdrücklich als gesondert berechnungsfähig ausgewiesene Kosten

Nicht abrechenbar sind Kleinmaterialien (Zellstoff, Mullkompressen, Holzspatel, Wattestäbchen), Reagenzien und Oberflächenanästhetika, Desinfektionsmittel sowie Einmalartikel wie Einmalspritzen, Einmalkanülen und Einmalhandschuhe.

Der Behandlungsfall: Drei-Monats-Zeitraum als Abrechnungsanker

Als Behandlungsfall gilt die gesamte ambulante Versorgung eines Patienten durch denselben Arzt — innerhalb von drei Monaten nach dem ersten Behandlungskontakt, zu Lasten desselben UV-Trägers. Diese Definition bestimmt direkt, wie oft Grundleistungen im Zeitraum abrechenbar sind.

Die stationäre belegärztliche Behandlung ist stets ein eigenständiger Behandlungsfall. Das gilt auch bei paralleler ambulanter Behandlung durch denselben Belegarzt. Anstelle oder neben der Visite im Krankenhaus sind die Leistungen nach Nrn. 1–14 und 18 nicht berechnungsfähig.

Mehrfachberechnungen an demselben Tag sind nur zulässig, wenn der Krankheitsfall es gebietet. Bei Nrn. 1–4 und 11–14 ist dies auf Verlangen zu begründen, bei Nrn. 6–9 generell. Die jeweilige Uhrzeit ist in der Rechnung anzugeben.

Grundleistungen Nrn. 1–19a: Gebührensätze und Abrechnungsvoraussetzungen

Nrn. 1–9: Untersuchungs- und Beratungsleistungen

Nr. 1 ist die Basisleistung der UV-GOÄ Abrechnung: die symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzungen oder Verdacht auf Berufskrankheit einschließlich Beratung. Bei Kindern bis zum 6. Geburtstag ersetzt die Nr. 6 die Nr. 1 — einmal im Behandlungsfall, außer das Verletzungsausmaß ist durch bloße Inaugenscheinnahme beurteilbar.

Nr. 1 ist neben Nr. 6 nicht berechnungsfähig. Neben Leistungen aus den Unterkapiteln C bis O ist sie im Behandlungsfall nur einmal abrechenbar. Nr. 6 (umfassende Untersuchung mit differenzialdiagnostischem Aufwand) kann pro Behandlungsfall maximal dreimal berechnet werden. Neben Nr. 6 ist Nr. 826 ausgeschlossen.

Nr.LeistungAllg. Heilbeh.Bes. Heilbeh.Sachkosten
1Symptomzentrierte Untersuchung8,37 €10,43 €1,74 €
2Nr. 1, außerhalb der Sprechstunde9,68 €12,05 €1,74 €
3Nr. 1, bei Nacht (20–8 Uhr)25,87 €32,20 €1,74 €
4Nr. 1, an Sa/So/Feiertagen12,29 €15,30 €1,74 €
6Umfassende Untersuchung (max. 3× im Behandlungsfall)19,56 €24,31 €3,51 €
7Nr. 6, außerhalb der Sprechstunde20,85 €25,95 €3,51 €
8Nr. 6, bei Nacht (20–8 Uhr)37,04 €46,12 €3,51 €
9Nr. 6, an Sa/So/Feiertagen23,45 €29,18 €3,51 €
Alle Beträge gemäß UV-GOÄ 2026, Stand 01.01.2026.

Die Nrn. 2, 7 und 12 sind nicht berechnungsfähig, wenn ein Patient nach Ablauf der angezeigten Sprechstundenzeit, aber noch während laufender Sprechstunde behandelt wird. Das gilt auch für Bestellpraxen.

Nrn. 10–10c: Telemedizinische Leistungen

Nr. 10 setzt einen vorherigen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt voraus (Untersuchung nach Nrn. 1–9). Der Versicherte muss sich bereits in der Behandlung des Arztes befinden. Im Behandlungsfall ist die Leistung maximal zweimal abrechenbar. Sie ist ausschließlich in der besonderen Heilbehandlung möglich — Ausnahme: vorherige Kostenzusage des UV-Trägers.

Rein telefonische Beratung oder Kommunikation per E-Mail, SMS oder Chat erfüllt die Voraussetzungen nicht. Die Videosprechstunde oder andere Leistungen über einen Telemedizin-Anbieter unterliegen für die technische Umsetzung den Regelungen der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte.

Nr.LeistungAllg. Heilbeh.Bes. Heilbeh.Sachkosten
10Telemedizin bis 10 Min. (nur bes. HB)9,14 €3,02 €
10aNr. 10, über 10 Min. (nicht neben Nr. 10)18,28 €6,02 €
10bTelemedizin BK/Hautarztverfahren bis 10 Min.8,77 €8,77 €3,02 €
10cNr. 10b, über 10 Min. (nicht neben Nrn. 10–10b)17,54 €17,54 €6,02 €

Bei Berufskrankheiten und im Hautarztverfahren (Nrn. 10b/10c) entfallen die Behandlungsfall-Beschränkung, die Kostenzusage-Pflicht und die Verlaufsberichterstattungspflicht.

Nrn. 11–16: Beratung und Delegationsleistungen

Nr. 11 ist als einfache Beratung — auch mittels Fernsprecher — alleinige Leistung abrechenbar.

Nr.LeistungAllg. Heilbeh.Bes. Heilbeh.Sachkosten
11Beratung, auch mittels Fernsprecher3,35 €4,17 €1,74 €
12Nr. 11, außerhalb der Sprechstunde4,66 €5,77 €1,74 €
13Nr. 11, bei Nacht (20–8 Uhr)20,85 €25,95 €1,74 €
14Nr. 11, an Sa/So/Feiertagen7,25 €9,04 €1,74 €
15Telefonat/Video mit UV-Träger (nur bes. HB, max. 3×)15,66 €1,20 €
16Wiederholungsrezept/Überweisung durch Arzthelferin2,80 €3,49 €1,74 €

Nr. 15 ist ausschließlich in der besonderen Heilbehandlung und maximal dreimal im Behandlungsfall abrechenbar. Gespräche sind zu dokumentieren. Neben Nr. 15 sind die Nrn. 17, 17b, 19 und 34 ausgeschlossen.

Nrn. 17–19a: Koordinations- und Planungsleistungen

Nr.LeistungAllg. Heilbeh.Bes. Heilbeh.
17Mitwirkung Reha-Plan (Auftrag UV-Träger erforderlich)135,79 €
17aErstellung individueller Hautschutzplan (Anforderung UV-Träger)27,92 €34,75 €
17bFortschreibung Reha-/Teilhabeplan (Auftrag UV-Träger erforderlich)67,90 €
18Digitaluntersuchung Mastdarm und/oder Prostata5,58 €6,94 €
19Flankierende therapeutische und soziale Maßnahmen (1× pro Kalenderj.)27,92 €34,75 €
19aBehandlungsplan Chemotherapie / Nachsorgeplan Tumor16,74 €20,85 €

Neben Nr. 17 und Nr. 17b sind die Nrn. 34 und 35 nicht abrechenbar. Nr. 19 ist auf einmal pro Kalenderjahr beschränkt.

Änderungen zum 01.01.2026

Nr. 17 und neue Nr. 17b

In der Leistungsbeschreibung der Nr. 17 wurde Satz 2 gestrichen: „Die Fortschreibung des Reha-Planes ist durch die Gebühr abgegolten.“ Die Fortschreibung des Reha- und Teilhabeplanes wird nun durch Nr. 17b gesondert vergütet — mit 67,90 €. Auch für Nr. 17b ist ein Auftrag des UV-Trägers Voraussetzung.

Nrn. 143–143l: Erweiterung der Bescheinigungen und Verordnungen

Nr. 143 UV-GOÄ wurde erheblich ausgebaut. Die Leistungslegende lautet nun: „Bescheinigung zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit (§ 47 ÄV)“. Zwölf neue Leistungen (Nrn. 143a–143l) kommen hinzu:

  • Bescheinigung zum Bezug des Kinderverletztengeldes (143a)
  • Bescheinigungen für Kleidermehrverschleiß (143b) und Fahrkostenabrechnungen (143c)
  • Verordnung für Krankentransport (143d), häusliche Krankenpflege (143e), Physiotherapie/Ergotherapie (143f), Rehasport (143g) und weitere Rehabilitationsmaßnahmen (143h)
  • Verordnung von Hilfsmitteln (143i), Hinzuziehung/Überweisung nach § 12 ÄV (143j), DiGA (143k) und ITT (143l)

Alle Leistungen Nrn. 143–143l werden einheitlich mit 3,69 € vergütet (allgemeine und besondere Heilbehandlung). Je Behandlungstag sind sie maximal dreimal abrechenbar. Die Bescheinigung oder Verordnung ist in der Rechnung zu dokumentieren. Schulunfähigkeitsbescheinigungen sind nicht abrechenbar. Die bisherige Nr. 144 UV-GOÄ (Bescheinigung über Transportunfähigkeit nach § 38 ÄV) wurde gestrichen, da diese Dokumentation im Rahmen der Berichterstattung bereits erfolgt.

Nrn. 3305/3306: Chirotherapie

Die Leistungsbeschreibungen der Nrn. 3305 und 3306 wurden neu gefasst. Beide Leistungen sind im Behandlungsfall bis zu dreimal berechnungsfähig. Die Gebühren betragen 13,77 € (allgemeine Heilbehandlung) bzw. 17,13 € (besondere Heilbehandlung). Die behandelten Gelenke sind in der Rechnung anzugeben.

Nrn. 6003/6004: Schmerzmedizinische Behandlungsentgelte

Die Gebühren der Nrn. 6003 und 6004 wurden auf 37,27 € angepasst — für allgemeine und besondere Heilbehandlung gleichermaßen.

FAQ: Häufige Fragen zur UV-GOÄ Abrechnung

Darf ein nicht zugelassener Allgemeinmediziner UV-GOÄ-Leistungen abrechnen?

Für die allgemeine Heilbehandlung ist keine D-Arzt-Zulassung erforderlich. Jeder zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Arzt kann diese Leistungen nach UV-GOÄ abrechnen — zu den dafür vorgesehenen Gebührensätzen. Leistungen der besonderen Heilbehandlung sind ohne D-Arzt-Zulassung oder Ermächtigung nach § 37 Abs. 3 ÄV nicht abrechenbar.

Was gilt, wenn eine Leistung nur in der besonderen Heilbehandlung berechnungsfähig ist?

Erbringt ein Arzt ohne D-Arzt-Zulassung eine Leistung, die ausschließlich in der besonderen Heilbehandlung vorgesehen ist — etwa Nr. 10 ohne Kostenzusage — ist sie nicht abrechenbar. Eine Berechnung gegenüber dem Patienten scheidet aus. Die UV-GOÄ ist ein geschlossenes Vergütungssystem.

Wie unterscheiden sich Nr. 1 und Nr. 6, und welche Folgen hat eine Falschzuordnung?

Nr. 1 erfasst die symptomzentrierte Untersuchung — zeitlich und inhaltlich begrenzt. Nr. 6 verlangt umfassenden differenzialdiagnostischen Aufwand mit Beteiligung mehrerer Organe und Klärung des Zusammenhangs zur Berufstätigkeit. Wer Nr. 6 ohne diese Voraussetzungen abrechnet, gibt die Leistung sachlich unzutreffend an. Der UV-Träger kann die Vergütung zurückfordern.

Was leistet eine Abrechnungsstelle bei der UV-GOÄ Abrechnung?

Ein externer Abrechnungsservice für Ärzte mit UV-GOÄ-Kompetenz übernimmt die vollständige Rechnungsstellung gegenüber den UV-Trägern. Das umfasst die Prüfung der Leistungsziffern auf formale und inhaltliche Korrektheit, die fristgerechte Einreichung der Rechnungen sowie das Mahnwesen und Inkasso bei ausstehenden Vergütungen.

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Autor: Nils Buske, zuletzt aktualisiert am