Partnerschaftsgesellschaft Arztpraxis: Vor- & Nachteile

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Abstract – Partnerschaftsgesellschaft Arztpraxis: Rechtsform, Haftung, Gründung

  • Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und ihre Unterform PartG mbB sind die einzigen Rechtsformen, die freiberufliche Struktur mit partieller Haftungsbeschränkung verbinden — ohne Mindestkapital, ohne Körperschaftsteuer und vollständig kompatibel mit der KV-Zulassung als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV.
  • Die PartG mbB (§ 8 Abs. 4 PartGG) beschränkt die Haftung für Behandlungsfehler auf das Gesellschaftsvermögen — persönliche Nachhaftung nicht beteiligter Partner entfällt, sofern eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 5 Mio. € Deckungssumme je Schadensfall (§ 95e SGB V) besteht und dem Registergericht nachgewiesen wird (§ 4 Abs. 3 PartGG).
  • Die Gründung erfordert die Eintragung ins Partnerschaftsregister nach § 4 PartGG mit Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 PartGG sowie die KV-Genehmigung als BAG; der Partnerschaftsvertrag regelt die Binnenstruktur nach § 6 PartGG ergänzend durch die §§ 116–119 HGB.
  • Steuerlich transparent und gewerbesteuerfrei bei reiner Freiberuflichkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) — die Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) kann bei gemischter Tätigkeit die vollständige Gewerbesteuerpflicht auslösen; eine gesellschaftsrechtliche Trennung gewerblicher Aktivitäten ist frühzeitig zu planen.

Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Partnerschaftsgesellschaft — und warum wurde sie für Freiberufler geschaffen?

Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine spezielle Personengesellschaft des deutschen Rechts, die 1995 durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) speziell für freiberuflich Tätige geschaffen wurde. Sie ermöglicht es Ärzten, Zahnärzten, Psychotherapeuten und anderen Freiberuflern, sich zu einer Berufsausübungsgemeinschaft zusammenzuschließen, um Ressourcen (Räume, Personal) zu teilen und gemeinsam abzurechnen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben. 

Rechtsgrundlage: Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) und Abgrenzung zur GbR

Die Partnerschaftsgesellschaft wurde 1995 mit dem PartGG als eigenständige Rechtsform für Angehörige Freier Berufe eingeführt. Sie schließt die Lücke zwischen der GbR — die keine Haftungsbegrenzung kennt — und der GmbH, die für Freiberufler berufsrechtlich in vielen Bundesländern unzulässig oder unerwünscht ist.

Gegenüber der GbR bietet die PartG strukturelle Vorteile: Sie ist ins Partnerschaftsregister einzutragen (§ 4 PartGG), führt einen eigenen Namen und tritt als Trägerin von Rechten und Pflichten im Rechtsverkehr auf. Die GbR entsteht formlos durch Gesellschaftsvertrag und ist nicht registerpflichtig — was sie flexibler macht, aber weniger rechtssicher.

Ein wesentlicher Unterschied liegt in der Haftung: In der klassischen PartG haftet — wie in der GbR — jeder Partner unbeschränkt persönlich für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 8 Abs. 1 PartGG). Die PartG mbB durchbricht dieses Prinzip für Berufsfehler.

Wer kann Partner sein? (Zulässige Berufsgruppen nach § 1 PartGG)

Gemäß § 1 Abs. 1 PartGG steht die Partnerschaftsgesellschaft ausschließlich Angehörigen Freier Berufe offen. Für Arztpraxen gilt: Nur approbierte Ärzte können Partner einer PartG sein. Zahnärzte und Tierärzte unterliegen denselben Grundprinzipien, jedoch mit eigenen berufsrechtlichen Normen.

Interprofessionelle Partnerschaften — etwa zwischen Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten — sind nach § 1 Abs. 2 PartGG grundsätzlich möglich, sofern das anwendbare Berufsrecht keine Zusammenschlüsse untersagt. § 23a MBO-Ä erlaubt Berufsausübungsgemeinschaften auch mit Angehörigen anderer Heilberufe, sofern keine Interessenkonflikte entstehen. Gewerbliche Mitgesellschafter scheiden kategorisch aus.

Partnerschaftsgesellschaft Arztpraxis: Welche Modelle sind zulässig?

PartG (klassisch): Struktur, Haftung, Außenwirkung

Die klassische Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft ohne Mindestkapital. Sie entsteht mit Eintragung ins Partnerschaftsregister beim zuständigen Amtsgericht und führt ihren Namen mit dem Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ (§ 2 Abs. 1 PartGG).

Haftungsrechtlich gilt § 8 Abs. 1 PartGG: Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften sowohl die Gesellschaft als auch alle Partner gesamtschuldnerisch und persönlich. Eine Haftungsbeschränkung auf handelnde Partner ist nach § 8 Abs. 2 PartGG nur für berufliche Fehler möglich — und nur für diejenigen Partner, die mit dem betreffenden Auftrag befasst waren.

Für deliktische Behandlungsfehleransprüche (§ 823 BGB) gilt: In der klassischen PartG haftet jeder beteiligte Partner persönlich mit dem Privatvermögen.

PartG mbB: Haftungsbeschränkung auf berufliche Fehler nach § 8 Abs. 4 PartGG

Die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) wurde 2013 durch § 8 Abs. 4 PartGG eingeführt. Sie begrenzt die Haftung für Ansprüche wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen — vorausgesetzt, die Gesellschaft unterhält eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung.

Für Arztpraxen bedeutet das konkret: Begeht Partner A einen Behandlungsfehler, haftet Partner B nicht automatisch mit seinem Privatvermögen. Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen und die Versicherungsleistung beschränkt. Partner B haftet persönlich nur, wenn er selbst an der fehlerhaften Behandlung beteiligt war.

Haftungsrisiko: § 8 Abs. 4 PartGG entfaltet seine Schutzwirkung nur, wenn die Berufshaftpflicht ausreichend dimensioniert ist. Für Berufsausübungsgemeinschaften schreibt § 95e SGB V eine Mindestdeckungssumme von 5 Mio. € pro Schadensfall vor. Unterschreitung kann die Haftungsbeschränkung aushebeln.

Die Firmierung muss den Zusatz „mbB“ oder „mit beschränkter Berufshaftung“ tragen (§ 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG).

PartG mbH: Warum dieses Modell für Arztpraxen nicht existiert (Abgrenzung)

Der Begriff „PartG mbH“ taucht in der Beratungspraxis gelegentlich auf — er beschreibt kein eigenes Rechtsmodell, sondern verwechselt zwei verschiedene Institute. Die PartG mbB begrenzt die Berufshaftung durch Versicherungspflicht; die GmbH begrenzt die Haftung durch Kapitalaufbringung. Eine Verbindung beider Modelle existiert im deutschen Gesellschaftsrecht nicht.

Für Arztpraxen kommt die GmbH als Trägergesellschaft ohnehin nur eingeschränkt in Betracht. Das Vertragsarztrecht nach § 95 Abs. 1 SGB V erlaubt die Zulassung als MVZ in der Rechtsform einer GmbH — nicht aber als klassische Berufsausübungsgemeinschaft. Wer eine BAG als PartG oder PartG mbB betreiben will, hat kein hybrides „PartG-mbH“-Modell zur Verfügung.

Vergleich: PartG vs. PartG mbB vs. GbR vs. GmbH

MerkmalGbRPartG (klassisch)PartG mbBGmbH
Mindestkapitalkeineskeineskeines25.000 €
Haftung Berufsfehlerpersönlich, gesamtschuldnerisch (§ 721 BGB)persönlich für beteiligte Partner (§ 8 Abs. 2 PartGG)auf Gesellschaftsvermögen + Versicherung beschränkt (§ 8 Abs. 4 PartGG)auf Gesellschaftsvermögen beschränkt
RegisterpflichtneinPartnerschaftsregisterPartnerschaftsregisterHandelsregister
Pflichtversicherungnein (berufsrechtlich ggf. ja)neinja, Versicherungsbescheinigung nach § 4 Abs. 3 PartGGnein (berufsrechtlich ggf. ja)
Körperschaftsteuerneinneinneinja
Gewerbesteuernein (bei reiner Freiberuflichkeit)nein (bei reiner Freiberuflichkeit)nein (bei reiner Freiberuflichkeit)ja
KV-Zulassung als BAGjajajanein (nur MVZ)
Fremdgesellschafterneinneinneinmöglich
Firmierungspflichtnein„PartG“-Zusatz„PartG mbB“-Zusatz„GmbH“-Zusatz

Gründung einer PartG für Arztpraxen: Voraussetzungen & Ablauf

Partnerschaftsvertrag: Mindestinhalte nach § 5 und § 6 PartGG

Der Partnerschaftsvertrag ist die zivilrechtliche Grundlage der Gesellschaft. Das PartGG schreibt in § 5 Abs. 1 vor, welche Angaben zwingend ins Partnerschaftsregister einzutragen sind:

  • Name und Sitz der Partnerschaft
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort jedes Partners
  • Der in der Partnerschaft ausgeübte Beruf jedes Partners
  • Gegenstand der Partnerschaft
  • Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner

Das Binnenverhältnis der Partner untereinander regelt § 6 PartGG. Soweit der Partnerschaftsvertrag keine eigene Regelung enthält, gelten ergänzend die §§ 116–119 HGB entsprechend.

Darüber hinaus empfiehlt sich die vertragliche Regelung von Gewinnverteilung, Entnahmeregelungen, Aufnahme neuer Partner, Ausscheiden und Abfindungsformeln. Ein nicht ausreichend ausgearbeiteter Partnerschaftsvertrag erzeugt bei Ausscheiden eines Partners erhebliche Streitpotenziale — insbesondere bei Praxiswertermittlung und Patientenstammzuordnung.

Tipp: Lassen Sie den Partnerschaftsvertrag von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt entwerfen. Standardmuster bilden die berufsrechtlichen Besonderheiten ärztlicher Partnerschaften regelmäßig nicht korrekt ab.

Eintragung ins Partnerschaftsregister (Amtsgericht)

Die Eintragung erfolgt beim Amtsgericht am Sitz der Partnerschaft (§ 4 Abs. 1 PartGG). Der Antrag ist von allen Partnern zu stellen. Bei der PartG mbB muss der Anmeldung zusätzlich eine Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG beigefügt sein (§ 4 Abs. 3 PartGG) — ohne diese Bescheinigung trägt das Registergericht die PartG mbB nicht ein.

Das Partnerschaftsregister ist öffentlich einsehbar. Mit Eintragung entsteht die Partnerschaftsgesellschaft als solche; bis zur Eintragung handelt es sich rechtlich um eine GbR. Änderungen — Aufnahme eines neuen Partners, Namensänderung — sind stets eintragungspflichtig (§ 4 Abs. 1 Satz 3 PartGG).

Berufshaftpflicht als Pflichtvoraussetzung der PartG mbB

Die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG setzt eine Berufshaftpflichtversicherung voraus, die zur Deckung der aus der Berufsausübung entstehenden Haftpflichtansprüche geeignet ist. Gemäß § 21 MBO-Ä sind niedergelassene Ärzte ohnehin zur Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet.

Für Berufsausübungsgemeinschaften gilt nach § 95e SGB V eine erhöhte gesetzliche Mindestdeckungssumme von 5 Mio. € je Schadensfall. Fehlt der Nachweis ausreichenden Versicherungsschutzes, drohen Ruhen oder Entzug der vertragsärztlichen Zulassung. Die Deckungssumme sollte regelmäßig auf das aggregierte Haftungsrisiko aller Partner geprüft werden.

Checkliste: Gründungsschritte PartG Arztpraxis

  • Prüfung der berufsrechtlichen Zulässigkeit bei der zuständigen Landesärztekammer
  • Entwurf des Partnerschaftsvertrags mit Pflichtangaben nach § 5 Abs. 1 PartGG und Binnenregelungen nach § 6 PartGG
  • Abschluss oder Anpassung der Berufshaftpflichtversicherung (mind. 5 Mio. € je Schadensfall für BAG nach § 95e SGB V)
  • Einholung der Versicherungsbescheinigung nach § 113 Abs. 2 VVG (Pflicht für PartG mbB nach § 4 Abs. 3 PartGG)
  • Antrag auf Eintragung beim Amtsgericht (Partnerschaftsregister, § 4 Abs. 1 PartGG)
  • Antrag auf Genehmigung der BAG beim Zulassungsausschuss der zuständigen KV (§ 33 Abs. 3 Ärzte-ZV) — Frist: 6 Wochen vor dem Sitzungstermin; Gesellschaftsvertrag ist beizufügen
  • Meldung bei der Landesärztekammer (Berufsausübungsform)
  • Steuerliche Anmeldung beim Finanzamt (gesonderte und einheitliche Feststellung, § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO)
  • Eröffnung eines Gesellschaftskontos auf den Namen der PartG
  • Anpassung bestehender Miet-, Leasing- und Bankverträge auf die neue Rechtsform

KV-Zulassung und Berufsrecht: Was gilt für ärztliche Partnerschaften?

Zulassung als Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) bei der KV

Die Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) ist das vertragsarztrechtliche Pendant zur Partnerschaftsgesellschaft. Während die PartG eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion ist, definiert die BAG die Form gemeinsamer ärztlicher Berufsausübung im Rahmen des Vertragsarztrechts.

Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV bedarf die gemeinsame Berufsausübung der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss der KV. Alle beteiligten Ärzte stellen den Antrag gemeinsam. Voraussetzung ist, dass alle Partner über eine vertragsärztliche Zulassung verfügen.

Die KV prüft, ob die BAG berufsrechtlich zulässig ist, ob am Standort ausreichende Versorgungskapazitäten bestehen und ob eine funktionale Einheit der Berufsausübung vorliegt. Eine bloße Kostengemeinschaft ohne gemeinsame Patientenversorgung wird nicht als BAG anerkannt.

Berufsrechtliche Anforderungen: Landesärztekammer und Musterberufsordnung (MBO-Ä)

Die MBO-Ä in der Fassung vom Deutschen Ärztetag 2021 regelt in § 18 die Grundlagen gemeinsamer Berufsausübung. Danach ist ärztliche Tätigkeit in Gemeinschaft mit anderen Ärzten zulässig, soweit die eigenverantwortliche und gewissenhafte Berufsausübung gewährleistet bleibt.

§ 23a MBO-Ä erlaubt die gemeinsame Berufsausübung auch mit Angehörigen anderer akademischer Heilberufe. Die Regelungen der MBO-Ä sind Rahmen — rechtlich verbindlich sind die Berufsordnungen der 17 Landesärztekammern, die voneinander abweichen können. Vor Gründung einer PartG empfiehlt sich daher eine verbindliche Auskunft bei der zuständigen Landesärztekammer.

Relevante Anforderungen der MBO-Ä für BAG-Partner:

  • Keine Abhängigkeit der ärztlichen Entscheidung von wirtschaftlichen Interessen des Partners (§ 30 MBO-Ä)
  • Eigenverantwortlichkeit der Behandlung (§ 2 Abs. 2 MBO-Ä)
  • Transparenz gegenüber Patienten über die Organisationsform
  • Verbot der Zuweisung gegen Entgelt (§ 31 MBO-Ä)

Sonderfall: Überörtliche BAG und MVZ in der PartG

Die überörtliche BAG (üBAG) erlaubt Ärzten die gemeinsame Berufsausübung an verschiedenen Vertragsarztsitzen. Nach § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV ist dies zulässig, sofern der Versorgungsauftrag an jedem Standort erfüllt wird. Hauptsitz und Nebenbetriebsstätten müssen im Partnerschaftsvertrag und im KV-Antrag ausdrücklich abgebildet sein.

Das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) nach § 95 Abs. 1 SGB V kann unter bestimmten Voraussetzungen auch in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft betrieben werden. Zulässig ist dies nach § 95 Abs. 1a SGB V jedoch nur, wenn ausschließlich Vertragsärzte an dem MVZ beteiligt sind. Sind Krankenhäuser oder andere nach § 95 Abs. 1a SGB V zugelassene Gründer beteiligt, scheidet die PartG als Rechtsform aus — dann kommen GmbH oder eingetragene Genossenschaft in Betracht, um ein rechtskonformes MVZ zu gründen

Die Praxisgemeinschaft ist von der BAG und dem MVZ streng zu trennen. Ihr Zweck ist die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtungen und Hilfspersonal — die ärztliche Berufsausübung bleibt bei jedem Arzt eigenständig (§ 33 Abs. 1 Ärzte-ZV). Da die PartG als Gesellschaftsform die gemeinsame Berufsausübung zum Gegenstand hat, ist sie für eine Praxisgemeinschaft strukturell ungeeignet — die GbR ist dort die passende Rechtsform. Verfahrensrechtlich besteht ein weiterer wesentlicher Unterschied: Die Praxisgemeinschaft bedarf keiner Genehmigung durch den Zulassungsausschuss, sondern ist lediglich bei der KV anzuzeigen (§ 33 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV). 

In der Praxis firmieren die meisten MVZ als GmbH oder GbR. Die PartG mbB bietet sich für arztgetragene MVZ als Alternative an, wenn die Haftungsbeschränkung der PartG mbB genutzt werden soll, ohne die steuerlichen Nachteile einer Kapitalgesellschaft in Kauf zu nehmen. Wer ein MVZ plant, sollte die zulässige Rechtsform für die Arztpraxis frühzeitig mit einem Fachanwalt für Medizinrecht klären.

Vor- und Nachteile der Partnerschaftsgesellschaft für Ärzte

Vorteile: Haftungstrennung, Flexibilität, keine Körperschaftsteuer

Der entscheidende Vorteil der PartG mbB gegenüber der GbR liegt in der Haftungstrennung nach § 8 Abs. 4 PartGG. Behandlungsfehleransprüche gegen einen Partner belasten nicht das Privatvermögen der Mitpartner. Für Praxen mit Ärzten unterschiedlicher Fachgebiete oder unterschiedlichem Behandlungsvolumen ist das von erheblicher praktischer Bedeutung.

Steuerlich bleibt die PartG eine Personengesellschaft. Die Gewinne werden unmittelbar den Partnern zugerechnet und unterliegen der Einkommensteuer (§ 18 Abs. 1 EStG). Körperschaftsteuer fällt nicht an. Im Vergleich zur Arztpraxis-GmbH entfällt damit die Doppelbesteuerung: keine Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene (15 % zzgl. SolZ nach § 23 Abs. 1 KStG) und keine Abgeltungsteuer auf Gewinnausschüttungen.

Die PartG ist zudem flexibel in der Gewinnverteilung. Der Partnerschaftsvertrag kann eine von der Kapitalbeteiligung abweichende Gewinnquote festlegen — etwa nach Behandlungsvolumen, Fachgebiet oder Arbeitsstunden.

Nachteile: Gesamthaftung in der klassischen PartG, Registerpflicht, Publizität

Die klassische PartG ohne mbB-Zusatz bietet gegenüber der GbR bei deliktischen Ansprüchen keine Haftungsvorteile. Wer die Haftungsbeschränkung anstrebt, kommt an der PartG mbB nicht vorbei — mit der damit verbundenen Versicherungspflicht und erhöhten Deckungssumme.

Die Registerpflicht bedeutet Kosten und Offenlegung: Name aller Partner, Sitz und Gegenstand der Gesellschaft sind im Partnerschaftsregister öffentlich einsehbar. Änderungen in der Partnerstruktur sind stets eintragungspflichtig und verursachen Verwaltungsaufwand. Gegenüber der GbR, die formlos angepasst werden kann, ist dieser Aufwand spürbar höher.

Vor- & Nachteile der PartG mbB für Arztpraxen auf einen Blick

AspektVorteil PartG mbBNachteil / Einschränkung
Haftung BerufsfehlerBeschränkung auf Gesellschaftsvermögen + Versicherung (§ 8 Abs. 4 PartGG)Mindestdeckungssumme 5 Mio. € je Schadensfall (§ 95e SGB V) zwingend
Haftung sonstige VerbindlichkeitenGesellschaft haftet primärPartner haften persönlich subsidiär (§ 8 Abs. 1 PartGG)
SteuerKeine Körperschaftsteuer, keine DoppelbesteuerungProgressionseffekt bei hohen Gewinnen
GewerbesteuerKeine Gewerbesteuer bei reiner FreiberuflichkeitGemischte Tätigkeit kann Gewerbesteuerpflicht auslösen (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG)
GründungsaufwandKein Mindestkapital erforderlichVersicherungsbescheinigung + Registereintragung Pflicht (§ 4 Abs. 3 PartGG)
KV-ZulassungVollständig kompatibel mit BAG-Genehmigung (§ 33 Abs. 3 Ärzte-ZV); Gründung nur zum QuartalsbeginnAls MVZ-Träger nur zulässig bei reiner Vertragsarzt-Beteiligung (§ 95 Abs. 1a SGB V)
FlexibilitätIndividuelle Gewinnverteilung im Vertrag regelbarStrukturänderungen stets registerpflichtig
PublizitätHöhere Rechtssicherheit im RechtsverkehrÖffentliches Register — alle Partner namentlich einsehbar

Steuerliche Behandlung der PartG für Arztpraxen

Einkommensteuer vs. Körperschaftsteuer: Warum die PartG steuerlich vorteilhaft ist

Die Partnerschaftsgesellschaft ist steuerlich transparent. Sie ist kein eigenständiges Steuersubjekt. Die Gewinne werden nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO gesondert und einheitlich festgestellt und dann den Partnern anteilig zugerechnet. Jeder Partner versteuert seinen Gewinnanteil mit seinem individuellen Einkommensteuersatz nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Gegenüber der GmbH ergibt sich ein struktureller Steuervorteil: Bei der GmbH zahlt die Gesellschaft 15 % Körperschaftsteuer zzgl. SolZ auf ihren Gewinn; bei einer Ausschüttung fällt zusätzlich Abgeltungsteuer von 25 % auf die Dividende an. Bei der PartG fällt nur eine Steuerebene an.

Der Vorteil relativiert sich bei sehr hohen Gewinnen. Ab einem zu versteuernden Einkommen über ca. 277.000 Euro (2024) gilt der Spitzensteuersatz von 42 % (§ 32a EStG). Dieser kann über der kombinierten GmbH-Belastung liegen. Die Wahl zwischen PartG und GmbH bleibt eine Einzelfallrechnung.

Gewinnverteilung und Entnahmeregeln im Partnerschaftsvertrag

Anders als bei Kapitalgesellschaften unterliegen Entnahmen aus der PartG keinem Ausschüttungsregime. Jeder Partner kann — soweit der Partnerschaftsvertrag nichts anderes regelt — seinen Gewinnanteil zeitnah entnehmen. Das verbessert die Liquiditätsplanung, kann aber bei ungleichmäßiger Verteilung zu Spannungen führen.

Empfehlenswert sind vertragliche Regelungen zu:

  • Festbetragsentnahmen zum laufenden Ausgleich (monatliche Abschlagszahlungen)
  • Jahresendabrechnung auf Basis der festgestellten Gewinnquoten
  • Rücklagenbildung für Investitionen und Haftungsreserven
  • Sondergewinnen einzelner Partner (z. B. aus Gutachtertätigkeit)

Gewerbesteuerfreiheit: Voraussetzungen und Risiken (gemischte Tätigkeit)

Ärzte erzielen freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG — grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Die Freistellung gilt auch für die Partnerschaftsgesellschaft, solange alle Einkünfte freiberuflicher Natur sind.

Problematisch wird es bei gemischter Tätigkeit: Betreibt die PartG neben der ärztlichen Tätigkeit gewerbliche Aktivitäten — etwa den Produktverkauf oder die Geräteüberlassung an Dritte —, kann nach der Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) die gesamte Tätigkeit als gewerblich eingestuft werden.

Haftungsrisiko: Der BFH hat die Abfärbetheorie in ständiger Rechtsprechung bestätigt (BFH, Urt. v. 27.08.2014, Az. VIII R 41/11). Schon ein geringer gewerblicher Umsatzanteil kann die vollständige Gewerbesteuerpflicht der PartG auslösen. Steuerliche Beratung ist zwingend.

Für Arztpraxen, die Zusatzeinnahmen aus gewerblichen Quellen erwarten, empfiehlt sich die gesellschaftsrechtliche Trennung in eine separate Gesellschaft — frühzeitig und vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit zu planen.

FAQ: Häufige Fragen zur PartG und PartG mbB für Arztpraxen

Haftet ein Partner für Behandlungsfehler des anderen in der PartG mbB?

In der PartG mbB haftet ein nicht beteiligter Partner nicht persönlich für Behandlungsfehler seines Kollegen. § 8 Abs. 4 PartGG beschränkt die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen und die Versicherungsleistung. Voraussetzung ist, dass die Berufshaftpflichtversicherung den Schaden deckt. Ist die Deckungssumme nicht ausreichend oder verweigert die Versicherung die Deckung, können Ansprüche auf das Gesellschaftsvermögen durchschlagen. Eine persönliche Nachhaftung einzelner Partner besteht nur, wenn diese selbst an der fehlerhaften Behandlung beteiligt waren (§ 8 Abs. 2 PartGG).

Kann eine Arztpraxis als PartG mbB auch angestellte Ärzte beschäftigen?

Ja. Die Partnerschaftsgesellschaft kann Ärzte als Angestellte beschäftigen; das setzt keine Partnereigenschaft voraus. Angestellte Ärzte sind nicht Partner im Sinne des PartGG und haften nicht persönlich nach § 8 PartGG. Für die KV-Zulassung als BAG sind nur die zugelassenen Vertragsärzte als Partner relevant. Sollen angestellte Ärzte vertragsärztlich tätig sein, benötigen sie eine eigene Genehmigung nach § 32b Ärzte-ZV.

Ist die PartG mbB für eine Zweipartnerkonstellation sinnvoll?

Bei zwei Partnern ist die PartG mbB dann sinnvoll, wenn beide Ärzte unterschiedliche Behandlungsschwerpunkte haben und das gegenseitige Haftungsrisiko begrenzen wollen. Gründungsaufwand und laufende Pflichten — Versicherungsprüfung, Registerpflege — sind für zwei Partner gut handhabbar. Gegenüber der GbR ergibt sich ein klarer Haftungsvorteil ohne steuerliche Nachteile. Die Entscheidung sollte gemeinsam mit einem Medizinrechtler und einem auf Ärzte spezialisierten Steuerberater getroffen werden.

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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am