Arztpraxis als GbR: Vor- und Nachteile im Überblick

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Abstract – Arztpraxis als GbR: Rechtsform, Haftung, Steuern

  • Die GbR ist die verbreitetste Rechtsform für ärztliche Gemeinschaftspraxen und entsteht formlos durch Gesellschaftsvertrag (§ 705 BGB n.F.) – sie birgt jedoch die größte Haftungsexposition: Alle Gesellschafter haften nach § 721 BGB n.F. gesamtschuldnerisch und unbeschränkt mit dem Privatvermögen, auch für Behandlungsfehler des Partners und für Altverbindlichkeiten bei Neueintritt (§ 721a BGB n.F.).
  • Das MoPeG (in Kraft seit 01.01.2024) hat die GbR als ausdrücklich rechtsfähig kodifiziert (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.), ein optionales Gesellschaftsregister eingeführt und die Nachhaftung des ausscheidenden Gesellschafters auf fünf Jahre normiert (§ 728b BGB n.F.); die KV-Zulassung der Berufsausübungsgemeinschaft nach § 33 Ärzte-ZV ist personenbezogen und erlischt bei Auflösung der BAG.
  • Steuerlich gilt das Transparenzprinzip: Die GbR ist keine Einkommensteuersubjekt; Gewinne werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und individuell versteuert (§ 18 EStG). Die Abfärbetheorie (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) droht bei gewerblichen Nebenumsätzen oberhalb der BFH-Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und 24.500 € (Az. VIII R 6/12) mit vollständiger Gewerbesteuerpflicht.
  • Für Gemeinschaftspraxen mit risikoreichen Fachrichtungen oder hohem Behandlungsvolumen bietet die PartGmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG) die entscheidende Alternative: Sie beschränkt die Haftung für Behandlungsfehler auf den handelnden Partner, setzt aber eine Berufshaftpflichtversicherung in der von der jeweiligen Landesärztekammer vorgeschriebenen Mindestdeckungshöhe voraus.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die GbR im ärztlichen Kontext — und wo ist sie geregelt?

Rechtliche Grundlage: §§ 705 ff. BGB (neu: MoPeG ab 01.01.2024)

Die GbR entsteht, sobald sich die Gesellschafter durch Abschluss des Gesellschaftsvertrags verpflichten, einen gemeinsamen Zweck in der vertraglich bestimmten Weise zu fördern (§ 705 BGB n.F.). Im ärztlichen Bereich ist dieser Zweck die gemeinsame Berufsausübung — also die ambulante Patientenversorgung unter gemeinsamem Dach. Eine schriftliche Vereinbarung oder ein Registereintrag ist dafür nicht erforderlich.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft seit dem 01.01.2024, hat das GbR-Recht grundlegend reformiert. Die GbR ist seitdem ausdrücklich rechtsfähig: Sie kann unter eigenem Namen Verträge schließen, klagen und verklagt werden (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.). Für Arztpraxen zentral ist § 721 BGB n.F., der die persönliche Außenhaftung jedes Gesellschafters für Gesellschaftsverbindlichkeiten als Gesamtschuldner erstmals ausdrücklich gesetzlich normiert.

Praktisch bedeutet das: Wer ohne explizite Rechtsformwahl mit einem Kollegen kooperiert, betreibt automatisch eine GbR — mit allen haftungsrechtlichen Konsequenzen.

Abgrenzung: GbR vs. Partnerschaftsgesellschaft vs. MVZ

Drei Rechtsformen dominieren die ambulante ärztliche Kooperation — und ihre Unterschiede sind existenzrelevant.

  1. Die GbR setzt weder Registereintrag noch Mindestkapital voraus. Sie steht jedem offen und bietet keine berufsrechtlichen Haftungsschutzmechanismen, die speziell auf Ärzte zugeschnitten sind.
  2. Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG / PartGmbB) ist ausschließlich Freiberuflern vorbehalten und wird im Partnerschaftsregister eingetragen. Die PartGmbB schränkt die Haftung für Behandlungsfehler auf den konkret handelnden Partner ein (§ 8 Abs. 4 PartGG).
  3. Das MVZ in der Rechtsform einer GmbH ist eine juristische Person. Gesellschafter haften grundsätzlich nicht mit Privatvermögen; Voraussetzung ist die Trägerzulassung nach § 95 SGB V, um rechtssicher ein MVZ gründen zu können. 

Wie wird eine Arztpraxis als GbR gegründet?

Mindestanforderungen: Gesellschaftsvertrag, KV-Anmeldung, Ärztekammermeldung

Die GbR entsteht formlos — eine mündliche Abrede genügt rechtlich. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag ist dennoch unverzichtbar. Er regelt Gewinnverteilung, Stimmrechte, Ausscheidensbedingungen und Haftungsausgleich verbindlich. Fehlt er, gelten die dispositiven Vorschriften des BGB — mit erheblichem Streitpotenzial bei jeder Veränderung im Gesellschafterkreis.

Neben dem Gesellschaftsvertrag sind diese Schritte berufsrechtlich oder kassenarztrechtlich verpflichtend:

Checkliste: Gründungsschritte GbR Arztpraxis

  • Schriftlichen Gesellschaftsvertrag aufsetzen (Gewinnverteilung, Stimmrechte, Ausscheidens- und Nachfolgeregelungen)
  • Gemeinsamen Antrag auf BAG-Zulassung beim zuständigen Zulassungsausschuss stellen (§ 33 Ärzte-ZV)
  • Berufsausübungsgemeinschaft bei der Ärztekammer anzeigen (§ 18 MBO-Ä)
  • Praxissitz genehmigen lassen; ggf. Zweigpraxisgenehmigung nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV einholen
  • Gemeinsames Praxiskonto eröffnen
  • Gemeinschaftliche Berufshaftpflichtversicherung abschließen oder Einzelpolicen auf gesamtschuldnerische Deckung prüfen lassen
  • Steuerliche Erfassung beim Finanzamt: GbR als Mitunternehmerschaft, gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO)
  • Optional seit MoPeG: Eintragung in das Gesellschaftsregister (empfohlen für Rechtsklarheit im Außenverhältnis)

Besonderheit: Gemeinschaftliche KV-Zulassung nach § 33 Ärzte-ZV

Die KV-Zulassung einer GbR-Praxis ist keine Addition der Einzelzulassungen, sondern eine eigenständige Genehmigung der Berufsausübungsgemeinschaft. § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV regelt, dass Vertragsärzte ihre Zulassungen am gemeinsamen Praxissitz zusammenführen können. Der Zulassungsausschuss prüft die örtliche Zusammengehörigkeit und die Vertragskonformität der Kooperation.

Scheidet ein Gesellschafter aus, ist die BAG-Zulassung neu zu bewerten. Die individuelle Vertragsarztzulassung verbleibt beim jeweiligen Arzt — die gemeinsame BAG-Zulassung erlischt, wenn keine gesellschaftsvertragliche Fortführungsklausel und keine rechtzeitige Nachbesetzung nach § 103 SGB V erfolgt.

Welche Vorteile bietet die GbR für niedergelassene Ärzte?

Geringer Gründungsaufwand & keine Mindestkapitalanforderung

Die Arztpraxis als GbR ist die niedrigschwelligste Kooperationsform im ambulanten Bereich. Es gibt kein Mindestkapital, keine Pflicht zur notariellen Beurkundung und — seit dem MoPeG fakultativ — keine zwingende Registereintragung. Notarkosten, Registergebühren und Einlagepflichten entfallen vollständig.

Zwei Vertragsärzte können ihre Zusammenarbeit mit einem Gesellschaftsvertrag und der gemeinsamen KV-Anmeldung rechtswirksam beginnen. Die Anlaufkosten der GbR-Gründung liegen damit deutlich unter denen einer PartGmbB oder einer MVZ-GmbH.

Flexible Gewinnverteilung & steuerliche Transparenz

Die Gewinnverteilung in der GbR ist frei gestaltbar. Abweichend von der gesetzlichen Regelung nach § 709 Abs. 3 BGB n.F. kann der Gesellschaftsvertrag jede Quote vereinbaren — nach Arbeitszeit, Umsatzbeitrag, Patientenvolumen oder einer Kombination dieser Faktoren.

Steuerlich gilt das Transparenzprinzip: Die GbR ist kein eigenständiges Einkommensteuersubjekt. Gewinne werden den Gesellschaftern anteilig zugerechnet und von diesen in der persönlichen Einkommensteuererklärung zum individuellen Grenzsteuersatz versteuert. Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer — wie sie bei der MVZ-GmbH anfallen — entfallen vollständig.

Tabelle: GbR-Vorteile im direkten Vergleich zur PartGG

MerkmalGbRPartG (ohne Haftungsbeschränkung)
GründungsaufwandSehr gering, formlos möglichRegistereintrag erforderlich
MindestkapitalKeinesKeines
GewinnverteilungFrei gestaltbar (§ 709 Abs. 3 BGB n.F. dispositiv)Frei gestaltbar
Steuerliche TransparenzJa (Mitunternehmerschaft)Ja (Mitunternehmerschaft)
NamensfähigkeitSeit MoPeG eingeschränkt möglichJa, mit Rechtsformzusatz „PartG“
Berufsrechtliche WidmungNicht auf Freiberufler beschränktAusschließlich Freiberufler
RegisterpflichtOptional (seit 01.01.2024)Pflicht (Partnerschaftsregister)

Welche Nachteile und Haftungsrisiken entstehen durch die GbR?

Unbeschränkte persönliche Haftung aller Gesellschafter (§ 721 BGB n.F.)

Das gravierendste Risiko der Arztpraxis als GbR ist die unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung jedes Gesellschafters. § 721 BGB n.F. stellt klar: Jeder Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und mit seinem gesamten Privatvermögen. Eine entgegenstehende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 721 S. 2 BGB n.F.).

Das bedeutet: Schließt Ihr Mitgesellschafter einen Investitionskredit über 300.000 Euro für medizintechnische Geräte ab, haften Sie dafür in voller Höhe. Eine interne Freistellungsklausel bindet nur die Gesellschafter untereinander — gegenüber Gläubigern bleibt die Gesamtschuldnerschaft unberührt. Wer neu in eine bestehende GbR eintritt, haftet nach § 721a BGB n.F. zudem für bereits bestehende Altverbindlichkeiten der Gesellschaft — eine sorgfältige Prüfung der Gesellschaftsschulden vor dem Eintritt ist daher zwingend.

Risiko bei Behandlungsfehlern: Gesamtschuldnerische Außenhaftung

Bei einem Behandlungsfehler eines GbR-Gesellschafters haften alle Gesellschafter gegenüber dem geschädigten Patienten als Gesamtschuldner (§ 421 BGB). Der Patient kann den unbeteiligten Partner auf den vollen Schadensbetrag in Anspruch nehmen. Der Innenausgleich unter den Gesellschaftern ist eine separate Frage — er greift nicht, wenn der tatsächlich Handelnde insolvent ist.

Haftungsrisiko: Ihre Berufshaftpflichtversicherung muss die GbR als solche und alle Gesellschafter namentlich umfassen. Eine Einzelpolice deckt Gesamtschuldner-Inanspruchnahmen durch Handlungen des Partners in der Regel nicht ab.

Tabelle: Haftungsvergleich GbR / PartGmbB / MVZ-GmbH

KriteriumGbRPartGmbBMVZ-GmbH
Haftung für eigene BehandlungsfehlerUnbeschränkt persönlichUnbeschränkt persönlichBeschränkt auf GmbH-Vermögen
Haftung für Fehler des PartnersGesamtschuldnerisch, voll (§ 721 BGB n.F.)Beschränkt auf handelnden Partner (§ 8 Abs. 4 PartGG)Keine persönliche Haftung der Gesellschafter
Haftung für PraxisschuldenUnbeschränkt, gesamtschuldnerischUnbeschränkt, gesamtschuldnerischBeschränkt auf GmbH-Stammkapital
Haftung bei Eintritt für AltverbindlichkeitenJa (§ 721a BGB n.F.)Ja (§ 721a BGB n.F.)Nein
Privatvermögen gefährdetJaJa (bei eigenem Fehler)Nein (außer Geschäftsführerhaftung)
Mindest-BerufshaftpflichtJa (berufsrechtlich)Ja (Mindestdeckung nach Landesrecht)Ja

Steuerliche Behandlung der Arztpraxis als GbR

Einkommensteuer & Mitunternehmerschaft: Wer versteuert was?

Die GbR ist steuerlich eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG — sofern gewerbliche Einkünfte vorliegen. Da Ärzte freiberuflich tätig sind, erzielt eine reine Arztpraxis-GbR Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG.

Das Finanzamt stellt den Gewinn durch eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) fest. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Anteil in der persönlichen Einkommensteuererklärung. Die GbR selbst ist kein Steuersubjekt für die Einkommensteuer, wohl aber für die Umsatzsteuer.

Gefahr der Abfärbetheorie: Wann wird die GbR gewerblich?

Die Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG ist für Arztpraxen ein ernstes Risiko. Sie greift, wenn eine GbR neben freiberuflichen Tätigkeiten auch gewerbliche Umsätze erzielt. Folge: Sämtliche Einkünfte werden als gewerblich umqualifiziert — mit Gewerbesteuerpflicht für den gesamten Gewinn.

Typische Auslöser in Arztpraxen sind der Betrieb eines kosmetischen Studios innerhalb der Praxis, der Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln mit Handelsmarge oder die Anstellung eines nicht approbierten Therapeuten, der eigenständig abrechnet.

Der BFH hat die Abfärbewirkung bei Bagatellumsätzen eingeschränkt: Liegen die gewerblichen Nettoumsätze unter 3 % der Gesamtnettoumsätze und zugleich unter 24.500 Euro, tritt keine Umqualifizierung ein (BFH, Az. VIII R 6/12 vom 27.08.2014). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Tipp: Trennen Sie gewerbliche Nebentätigkeiten konsequent in eine eigenständige Gesellschaft aus. So bleibt die Freiberuflichkeit der GbR unangetastet.

GbR vs. Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB): Was lohnt sich?

Haftungsbeschränkung als zentrales Entscheidungskriterium

Der entscheidende Vorteil der PartGmbB gegenüber der GbR liegt in § 8 Abs. 4 PartGG: Bei Ansprüchen wegen fehlerhafter Berufsausübung haftet nur der Gesellschafter persönlich, der den Auftrag bearbeitet hat — nicht die übrigen Partner. Voraussetzung ist eine Berufshaftpflichtversicherung, deren Mindestdeckungssumme die jeweilige Landesärztekammer vorschreibt. Sie variiert nach Bundesland erheblich; Bayern fordert für Ärzte beispielsweise mindestens 5 Mio. Euro pro Versicherungsfall (Art. 18 Abs. 2 HKaG Bay). Fragen Sie Ihre zuständige Ärztekammer nach der geltenden Mindestdeckungssumme für Ihre Fachrichtung.

Für Gemeinschaftspraxen mit mehreren Partnern, hohem Behandlungsvolumen oder risikoreichen Fachrichtungen überwiegen die Vorteile der PartGmbB die zusätzlichen Gründungskosten deutlich. Die GbR bleibt sinnvoll für kleine, gleichwertige Kooperationen mit gut koordinierter Haftpflichtabsicherung und überschaubarem Haftungsrisiko.

Tabelle: Rechtsformvergleich GbR / PartG / PartGmbB

KriteriumGbRPartGPartGmbB
GründungsaufwandSehr geringMittel (Registereintrag)Mittel (Registereintrag + Versicherungsnachweis)
Haftung Behandlungsfehler PartnerGesamtschuldnerisch (§ 721 BGB n.F.)GesamtschuldnerischBeschränkt auf handelnden Partner
Haftung PraxisschuldenUnbeschränkt, alleUnbeschränkt, alleUnbeschränkt, alle
Altverbindlichkeiten bei EintrittJa (§ 721a BGB n.F.)JaJa
MindestkapitalKeinesKeinesKeines
Pflicht-BerufshaftpflichtJa (berufsrechtlich)Ja (berufsrechtlich)Ja, Mindestdeckung nach Landesärztekammer
Laufende KostenGeringGering + RegistergebührenGering + Registergebühren + höhere Versicherungsprämie
Steuerliche BehandlungEinkommensteuer (transparent)Einkommensteuer (transparent)Einkommensteuer (transparent)
GewerbesteuerNur bei AbfärbungNur bei AbfärbungNur bei Abfärbung

FAQ: Häufige Fragen zur Arztpraxis als GbR

Kann eine GbR eine Kassenarztzulassung erhalten?

Die GbR als solche erhält keine eigene KV-Zulassung. Zugelassen werden die einzelnen Vertragsärzte, die ihre Zulassungen in einer gemeinsamen Berufsausübungsgemeinschaft zusammenführen. Der Zulassungsausschuss genehmigt die BAG nach § 33 Ärzte-ZV. Die KV-Abrechnung erfolgt über ein gemeinsames Abrechnungskonto. Die individuelle Zulassung jedes Arztes bleibt beim Ausscheiden aus der BAG unberührt.

Was passiert mit der GbR, wenn ein Gesellschafter ausscheidet oder verstirbt?

Nach §§ 723 ff. BGB n.F. scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, ohne dass die Gesellschaft zwingend aufgelöst wird — sofern der Gesellschaftsvertrag eine Fortsetzungsklausel enthält. Ohne eine solche Klausel wird die GbR aufgelöst und abgewickelt. Der ausscheidende Gesellschafter haftet nach § 728b BGB n.F. noch fünf Jahre für vor seinem Ausscheiden begründete Verbindlichkeiten nach. Umgekehrt gilt nach § 721a BGB n.F.: Wer neu in eine bestehende GbR eintritt, haftet auch für bereits bestehende Altverbindlichkeiten — eine sorgfältige Prüfung der Gesellschaftsschulden vor dem Eintritt ist daher zwingend. Die KV-Zulassung der BAG ist neu zu beantragen oder im Rahmen der Nachbesetzung nach § 103 SGB V zu regeln.

Haftet ein GbR-Gesellschafter auch für Behandlungsfehler des Partners?

Ja. Als Gesamtschuldner nach § 421 BGB können geschädigte Patienten jeden Gesellschafter auf den vollen Schadensbetrag in Anspruch nehmen — unabhängig davon, welcher Arzt den Fehler begangen hat. Der in Anspruch genommene Gesellschafter hat anschließend einen Ausgleichsanspruch gegen den tatsächlich Handelnden. Dieser Innenausgleich greift nicht, wenn der Mitgesellschafter insolvent ist. Eine gesamtschuldnerisch deckende Berufshaftpflichtversicherung ist deshalb zwingend. Wie die Rechtsform der Praxis Ihre Haftungssituation konkret beeinflusst, zeigt der Rechtsformvergleich für Arztpraxen im Detail.

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Autor: Medizinio Redaktion, zuletzt aktualisiert am